Nachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung: ja
Binpfennig-Süßwaren
ZugabeVO v. 9» Mars 1932, BGBl I 121, §1 Abs. 1
Ein "geringfügiges, offenbar bloß zu dem Schein verlangtes Entgelt" liegt nicht schon dann vor, wenn an den Endverbraucher zu einem erheblich unter dem üblichen Endverbraucherpreise, aber über dem Einstandspreise liegenden Entgelt geliefert wird.
Offene Kopplungsgeschäfte, bei denen die Einzelpreise angegeben sind und die gekoppelten Waren auch allein zu diesen Preisen abgegeben werden, stellen keinen Verstoß gegen § J Abs. 1 Satz 3 ZugabeVO dar.
UWG § 1
Es ist wettbewerbsfremd, den Absatz einer Hauptware durch Vorspann einer»branchefremden, für den Einzelhändler bestimmten Und ihm Sondervorteile bietenden Nebenware zu fördern, wenn dadurch die angesichts der Schutzwürdigkeit der in Betracht kommenden Endverbraucher zu fordernde Aufmerksamkeit des Einzelhändlers von der gebotenen, seiner Punktion, entsprechenden sachkundigen, kritischen Prüfung der.Hauptware abgezogen wird.
BGH, Urt. v. 13. Februar 1961 - I ZH 134/5-9 - OLG Köln
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Verkündet t-13- Februar 1.961 äü, Justishau.ptSekretär :'ürkundsbeamter; der Geschäftsstelle
I. m Ham e n des V o 1 k e s In dem Rechtsstreit
des YaplBpgegen e,Y.
in Straße 4MMb,! ge set slich vertreten
durch seinen Vorstand, ebenda,
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Klägers, Revisionsklägers und
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die Firma ____, „
Bergstraße 35/51»
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom T3. Februar 1961 unter Mitwirkung der BundesrichterBr. look, Br. Krüger-Mi eland,
Br. Weiß, Fehle und Ebel-'/
für Recht erkannt; \
I. Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2> Oktober 1959 werden mit der.Maßgabe zurüekgewiesen, daß in dem in Ziff, I des Urteils enthaltenen Verbot hinter dem Worte "getrennten" die Worte eingefügt Werdens, "unter den üblichen Endverbraucherpreisen liegenden".
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Der Klägerihat t/4-, die Beklagte 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Yon Rechts wegen
Tatbestand:
I. Die Beklagte stellt gewerblich Süßwaren her und vertreibt sie an Großhändler«. Ein großer Teil ihrer Herstellung betrifft sog» Bin-Pfennig-Artikel; das sind Süßwaren verschiedener Qualitäten, für. die der Endverbraucher - -meistens fCinder - einenrPfe^n-ig s- 3e Stück zahlt.
Der, Kläger, ein Verband zur, Bekämpfung von Wettbewerbs verstoßen in Handel Und Gewerbe, beanstandet die Art des Vertriebes-dieser Waren als gegen die Zu-gab ever Ordnung und gegenb§../:1- DWG verstoß
Die Beklagte bietet ihre Einpfennig-Süßwaren im„ wesentlichen in drei formenanr
a) als sog. Kistenware, d»ho in größeren, in Kisten-verpackten lengen von z,B. 25kg; .
b) als sog«■ Kartonware., d.hl in einfachen Kartons, ■die je ^nach'y'leitellung- 500, 1 000, 2 000 Stück und ähnlichelengen enthalten;
c) als sog. Kassettenware, d,h.in einer Kassette, die weist 1 ÖQÖ'oder 2 Q00 Stück enthält.
Zugleich mit den Süßwären vertreibt die Beklagte branchefremde Artikel- der im Klageantrag aufgeführten Arten. Es handelt sich um Gebrauchsgegenstände des täglichen Bedarfs und um sog«. Aufstellsachen - z.B. - Weihnachtsmänner einige dieser Gegenstände,verwendete die Beklagte auch, um die Süßwaren darin abzufüllen; diese von ihr als ’’Einheiten” bezeichneten und nochmals eigens verpackten Gebinde lieferte sie an den Großhandel, dieser unverändert weiter an den Einzelhandel.
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Gegenstand. 'des Rechtsstreits sind die Fälle, in denen die Beklagte iiire Ware zusammen alt den bezeicn* ..„ neben branchefremden Gegenständen anbieteb oder verkauft, auch wenn dies unter getrennter Berechnung der Preise der Süßware und der sog. Mitgeharcikei ge-schient- und ferner ohne Rücksicht darauf, ob beide Warengruppen, auch selbständig' aa&sboten und verkauft; werden. Da solche Lieferungen' hieher praktisch nur bei der sog,Vföhrfconwäre (oben feV vorgekonaen sind, beb; sieht sich der teohts streit' nicht auf den V er trie; von Süßwaren in listen (oben ah oder Fassetten -. coer ■
IX. DelKläger behauptet» 'die Beklagte habe bis 1953 die in-• Haushaltungsgegehötände verpackten Süß- • waren zu eineat': auch in den Rechnungen allein ausgewiesenen (Jesaiatpreis .vertrieben und damit eindeutig gegen § 1 ?ugahe?Ö verstöBcnr lauhdeia ihr das durch eine vom Landgericht Franlcfurt;/sIain erlassene einstweilige Verfügung verboten worden sei, habe sie gleion--wohl zu Weihnachten 1954'wiederum sog. Weihnacntsteiler zusammen mit Büßware zu einem Gesamtpreise verkauft . Im allgemeinen wende sie seitdem jedoch ein neues Verfahren an; sie berechne nunmehr zwar nach Art eines offenen Kopplungsgeschäfts büßwaren und Mitgehartikel getrennt, gewähre1'aber den Mitgehartikel dennoch in verschleierter form als Sugafes ? sie knüpfe nämlich an die in der Büßvarenbranche seit. Jahrzehnten stehende ubung an, dem Einzelhändler 30 'f>\ dem Großhändler 20 $ Handelsspanne zu gewähren; dar- q aus ergebe sich bei einem -Pfennigartikel ein Verhältnis der Preise von 10 (Endverbrauoherpreis) zu V (Einkaufspreis des Einzelhändlers}■ zu 5,6-0 IÄ (Einkaufpreis des Großhändlers): diese Preise lege auch
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die Beklagte zugrunde., indem sie für je 1 000 Stück Binnfennigv/are derselben Sorte jeweils variable Preise fordere, die unter Hinzurechnung des konstanten Preises des jeweiligen Mitgehartikels immer zu' einer Summe von 5>60.dm führten*
Je nach dem Preise der verschiedenen Mitgeharti-kel ergäben sich hierdurch überdies.für dieselbe Süß-warengattung sehr unterschiedliche, nur schwer, zu ermittelnde Preise'* -
Im praktischen Ergebnis erhalte jedenfalls der Einzelhändler, an den;der Großhändler den Mitgehärti-kel weit.ergebe,. diesen auf solche Weise umsonst, denn der gesamte .Einstandspreis::für■■Haupt*-'' und litgehware belasse ihm immer- noch die ‘ übliche ' Handelsspanne . von 30 Dabei habe der Einzelhändler auch; noch steuerliche Torteile* Das-Terkaufssystem der■ Seklagten ver-anlasse so die linzeihähdler, den Großhandel zu be- . drängen, ihnen hui -die Ware.der Beklagten zu liefern; auf die PreisWürdigkeit der Einpfennigware komme es ihnen.dabei nicht mehr an, da die hetztverbraucher bei Waren dieser Art zu /■■einem,' kritischen Vergleich der Waren der verschiedenen Mittewerber ohnehin nicht in der Hage seien; die Beklagte schaffe sich schließlich. nur durch eine, entsprechend geringe Bemessung des Gewichts ihrer fare öder, duhch;sbhst^ an der
Ware selbst vorgenommene Einsparungen^, ‘die Möglichkeit,' auf Kosten der ’ -Verbraucher den Einzelhändlern einen verlockenden 'Mitgehartikel zu bieten. Dadurch sei es ihr gelungen, den einzigen auf ihrem Spezialgebiet noch auf dem Markt befindlichen Mitbewerber,
die Firma MüjgiMi in Ddie zunächst den Wettbewerb durch Vergrößerung des Stückgewiehts versucht habe» weitgehend vom Markt zu verdrängen»
Der Kläger hat deshalb mit der vorliegenden Unterlassungsklage beantragt, der Beklagten zu verbieten,»
bei dem Verkauf von Süßwaren-Pfennig-Artikel an den Großhandel
1. Gebrauchsgegenstände, nämlich Weihnachtsteller oder Spielzeugschiffe aus Kunststoff,
2. Bowlenterrinen, Blumenvasen, Fischdosen,
Glas- sowie Spieleimer aus Blech, Haushalteimer und Brotkörbe aus Kunststoff und solche aus Blech als Verpackungen
in der Weise zu einem unter dem Verkehrswert liegenden Preise anzubieten oder zu verkaufen, daß die Summe der Kaufpreise für die Süßwaren und für die zu 1} und 2) genannten Gegenstände dem um die handelsüblichen Groß- und Einzelhandelsspannen verminderten Endverkaufspreis der Süßwaren-Pfennig-, Artikel entspricht» .
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und behauptet, abgesehen von dem Vorfall im Weihnachtsgeschäft 1954, bei dem es eich um ein reines Versehen gehandelt habe, vertreibe sie seither die von ihr als Handelsware bezeic.hneten brauche fremden Artikel nur getrennt neben der Süßware» Sie weise ihre Vertreter durch entsprechende Bundschreiben an, getrennt anzubieten und zu verkaufen. Sie verkaufe daher vielfach Süßwaren ohne aufwendige Verpackung» aber auch !,Handexö-wäre” allein. Einen handelsüblichen Wareneinkaufspreis des Großhandels in Höhe von 5,60 DM für 1 000 Stück gebe es nicht; dieser Preis bilde vielmehr nur die oberste Grenze dessen, was der Hersteller erzielen könne. Es sei in der Süßwarenbranche nun aber allge- .
mein üblich, zu diesem Preise eine aufwendige Verpackung insbesondere in Gestalt einer Kassette oder Klarsichtdose mitzuliefern. Der wirkliche Warenpreis liege daher erheblich unter 5>60 DM, so daß auch bei den Mitbewerbern von einem Normalpreis in dieser Höhe nicht gesprochen werden könne.Ebensowenig .gebe es eine Hormalverpackung; immer sei die Verpackung in den Preis der Ware einzukalkulieren und vom Endverbraucher zu tragen; bei der Kisten- oder Kartonware sei der Verpackungsaufwand gering, bei der Kassettenware entsprechend höher. Der niedrige Warenpreis gestatte ihr bei gleichbleibender -Menge und Güte*der Ware, anstelle der Kassette eine andere Art von Verpackung anzubieten, deren Preis ebenfalls echt,\d.h. unter Berechnung eines Aufschlags auf den. Einstandspreis kalkuliert sei. Ebensomüsse ,der ^nzelJbändler;^ die Unkosten, die er durch1-den Bezug der "Handelsware” habe, an sich in den. Endverbraucherprels der Süßware einkalkulieren; da di'e'S:.-aberh:Wegett-..des fest 11 egenden Preises nicht möglich seir müßten dem Wettbewerb der Anbieter andere fege:^bffenstehen, -äls:':.in üen Pallen, in denen die■ -Prei.sge^altu^
Element darstelle. Der. :Handel erwarte neuerdings ständig wechselnde, werbewirksame Verpackungen, da eine ansprechend verpackte .Wäre.sleichter;Vzu -verkaufen sei. Es könne nicht als.unlauter angesehen werden, wenn ein Hersteller diesem Euge. der Zelt folge, Unterschiede im Süßwarenpreis seien, durch entsprechend verschiedene Kalkulation der Verpackungskosten zu .erklären.
Soweit, sie, die Beklagte*: eineniOeil der Handelsartikel. nicht mehr führe, fehle es ferner an der Wiederholungsgefahr.
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■Nachdem die von der Beklagten vorab erhobene Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des Landgerichts Köln durch Urteil des erkennenden Senats vom 18» September 1956 verworfen worden war» hat das Landgericht die Klage nunmehr aus sachlichen Gründen abgewiesen,,
Es hat Bedenken gegen die Fassung der Klageanträge erhoben und zur Sache ausgeführt, eine Zugabe sei nicht gegeben, wenn der Hersteller innerhalb der Spanne, die seine Mitbewerber für die Süßware benötigen, noch einen zweiten Artikel unterbringen und dies in der Preisgestaltung erkennbar mache. Bas vom Kläger behauptete Preissehema bezeichne nur die Höchstgrenze, die der Hersteller gegenüber dem Großhändler nicht überschreiten könne, wenn er wettbewerbsfähig bleiben wolle. Der Verbraucher werde durch das von der Beklagten angewandte Verkaufssystem nicht in sittenwidriger Weise geschädigt , denn der Groß-'und Einzelhändler könne einen zusätzlichen Verdienst dadurch weitergeben, daß er s.B. für vier Stück nur drei Pfennige verlange„
Im zweiten Hechtszuge hat die Beklagte vorgetragen, sie verkaufe ab 1. Januar 1959 nicht mehr die sog. "Einheiten”? jetzt bestehe auch nicht mehr die geringste, sei es auch nur rein äußerliche Verbindung der Süßware mit der Handelsware; ein Schwanken der Preise für die Hauptware sei..untender'-Voraussetzung gleicher Qualität, Menge und Verpackungskosten nicht mehr gegeben„ Sie biete Schüttware-zu etwa 4,40 DM im einfachen Karton, dagegen zu einem höheren, im Höchst-falle 5»60 DM erreichenden Preise in ansprechender Verpackung an und überlasse dem Abnehmer die Wahl, in welcher Verpackung er die Ware wünsche; da der Endverbraucherpreis festliege, könne sich diese Preis-
Verschiedenheit auf ihn:nicht auswirken» Babei spiele auch die Empfindlichkeit der Ware eine Rolle, und es sei überall üblich, hei hochwertigen und empfindlichen Waren dauerhafte Behältnisse zu verwenden, die nach dem Kleinverkauf der Ware noch verwertbare Gegenstände darstellen» Ber Kläger verkenne, daß bei der nach Gesamtgewicht verkauften Schüttware die Breisverhältniszahlen 56 t : 70 r iöQ - auf Je 1 000 Stück bezogen - allgemein nicht gälten; das sei überall dort erkennbar, wo Hersteller hei dem Schüttwarenpreis auch das Stuckgewicht ängeben, was allerdings nur ausnahmsweise geschehe.
Der Kläger sieht das wesentliche auch des seit dem 1. Januar 1.959' veränderten Verkaufssystems der Beklagten darinj daß nach wie vor praktisch eine Kopplung zu einem Gesamtpreise .gegeben -sei; nur habe die Beklagte, um dem Vorwüif willkürlicher Preisgestaltung zu begegnen, nunmehr die für die verschiedenen Mitgehartikel zu dem; Schein: -herd ebneren. Preise auf 1,20 BK oder ein Vielfaches davon genormt. Bas .entspreche bei einem Preis des Kartons* Süßware ihtv Höhe, von 4,40 BI je 1 000 Stück einem Abgabepreis von 4,40 +1,20 = 5,60 BM für Ware nebst Ifitgehartikel. Bas Wettbewerb swidri ge . auch dieses Systems fliege insbesondere darin, daß dem Einzelhändler in verschleierter form als Zugabe ein Gegenstand zugewendet werde, den der Verbraucher bezahlen müsse^i- '-
Ber Kläger hat zuletzt beantragt ,,
1, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, beim Verkauf von Süßwären - Ein-Pfennigartikeln an den Großhandel Gebrauchsgegenstände, wie z.B.
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Weihnachtsteller, Spielzeugschiffe aus Kunststoff,- Bowlenterrinen, Blumenvasen, Pischdosen, Konfektschalen, Milchkannen, Spieleimer aus Blech, Haushalt3eimer und Brotkörbe aus Kunststoff oder aus Blech, Klarinetten aus Kunststoff Federballspiele, Fotoapparate, Plastikwasch--; schusseln, Spielzeug-Kippauto*s, Spielzeug-Rennwagen, Plastik-Tischdecken, Kehrschaufeln und Handfeger, Österhasen-Spardosen, Porzellangedecke, bestehend aus Tasse, Teller und Kuchenteller, Tennisschläger, Gitarren, Hula-Houp-Heifen, Fußbälle, Armbanduhren, Frottierhandtücher, 'Waffelhandtücher, Camping-Frottiertücher " '
- sei es als selbständige Mitgehartikel, sei es als Verpackungen - als Zugabe zu den Süßwaren- i Pfennigartikeln - offen oder in verschleierter/| Form - anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren
2. .hilfsweiae,^ ^
die Beklagte gemäß dem Antrag zu 1) mit der Maßgabe zu verurteilen, daß anstelle von "wie z0B„" das; Wort "nämlich"■ gesetzt wird; ':;i
3. äußerst hilfsweise,
die Beklagte gemäß dem Antrag zu 1) -oder 2) mit der Maßgabe zu verurteilen, daß ihr untersagt wird, die im Antrag zu 1) genannten Gebrauchsgegenstände beim Verkauf von Süßwaren- Ein-Pfenn artikeln in der Weise anzubieten oder zu verkaufen, daß die Summe der Kaufpreise für die Süß-waren- Ein-Pfennigartikel und für die genannten; Gegenstände dem handelsüblichen Großhandelspreis von 5,60 DM für je 1 000 Stück ent spricht o
Die Beklagte hat Zurückweisung der Berufung beantragt und ausgeführt, die vom Kläger behauptete Summe von 5,60 DM und ihre Zusammensetzung aus den beiden Einzelpreisen treffe schon bei dem vom Kläger selbst aufgeführten Beispiel der Teddybären, wie auch sonst häufig nicht zu.
Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers unter deren Zurückweisung im übrigen der Beklag-
ten - im wesentlichen nach.dem zweiten Hllfsantrage -verboten;
beim Verkauf von Süßwaren-1-Pfennigartikeln an Großhändler.;
1. Mitgehartikel, in der die «,Süßwaren-1 -Pfennigartikel verpackt ..geliefert werden sollen
'. oder -verpackt/geliefert werden;
2. Mitgehartikel, .die heben den Süßwaren-1-Pfennigartikeln als Aüfstellsachen oder Gebrauchsartikel geliefert werden sollen oder geliefert werden,
neben den Süßwaren-1.«Pfennigartikeln, zu getrennten Preisen in der Weise anzubieten oder zu verkaufen, daß die Einzelpreise der Süßwaren-1-Pfennigartikel und der Mitgehartikel zusammengerechhet einen Preis ergeben, der auf 1 000;Stuck des;Süßwaren-1-Pfennigartikels bezogen den Betrag von 5,60 DM (in Worten; fünf 60/100 Deutsche Mark) ergibt.
Die Kosten hat es zu 1/4 dem Klägery ZU:; 3/4 der Beklagten auferlegt. ’
Mit der Revision verfolgt.der Kläger die vom Berufungsgericht abgewiesenen.. Anträge weiter, während die Revision der Beklagten die höile Abweisung der Klage erstrebt.. Beide Parteienbitten.um: Zurückweisung der gegnerischen' Revision/'.--•'
Ents eheidungsgrühde;
A. Das Berufungsgericht, hat angenommen, daß die Beklagte zwar keine verbotene Bugäbe gewähre, daß sie mit ihren neben den Mitgehartikeln in Rechnung gestellten Warenpreisen aber gegen § 1 DWG verstoße, weil sie die Preise der Süßwaren verschleiere. Soweit ihre Warenpreise seit dem 1, Januar 1959 echte Preise sein sollten, liege dennoch eine unzulässige Preisgestaltung
vor.
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Im einzelnen geht das Berufungsgericht von folgendem Sachverhalt aus: .
Die Beklagte "biete in ihren den Händlern zugänglichen Prospekten nur ihre Süßwaren, die sog. Mitgehartikel dagegen überraschenderweise nur mündlich durch ihre Vertreter an, denen sie mündlich und durch Rundschreiben entsprechende Weisungen erteile. Es spreche manches dafür, daß die Vertreter Süßwaren und litgeh-artikel gemeinsam ahbieten, wie dies im Palle des Vertreters Köhler geschehen sei; indessen sei auf Grund der Aussage des Verkaufsleiters SchÄMB>der Beklagten und auf Grund des Inhalts der vorgeiegten Rundschreiben trotz gewisser Bedenken doch davon auszugehen, daß beide Warengattungen "getrennt" angeboten werden, was, nach: dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe dahin zu verstehen ist:, daß die Beklagte die Lieferung von Mitgehartikeln nicht davon abhängig macht, daß Süßwaren abgenommen werden und umgekehrt, und daß ferner getrennte Preise gefordert werden. Der vom Berufungsgericht genannte Zeuge SchBBfc hat den Anteil der ohne Süßwax’en verkauften "Verpackungsartikel" auf etwa 5 bis 7 geschätzt» Bas Berufungsgericht stellt insbesondere fest, daß der sog. H^BBfc-Bampf er verschiedentlich gesondert verkauft worden sei, bei dem es sich allerdings um einen Werbungsartikel handle, für den besondere Erwägungen gelten könnten; der in neuerer Zeit stattfindende Verkauf von Textilwaren und Uhren erwecke Zweifel, ob hier noch von einem von der Süßware getrennten Verkauf gesprochen werden könne; immerhin habe der Kläger insoweit den ihm angesichts der an die Vertreter gerichteten Rundschreiben obliegenden Beweis nicht angetreten, so daß die von der Beklagten angetretenen Beweise nicht zu erheben gewesen seien. \
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Was die Preisgestaltung angehe', so kalkuliere die Beklagte die Preise für die Hitgehartikel allerdings ordnungsgemäß,‘nämlich mit einem Aufschlag, auf ihren Einstandspreis, wenn auch unter dem Ladenpreise entsprechender Fachgeschäfte» Ein Scheinpreis liege daher nicht vor. Dagegen fordere die.Beklagte für die Süßwaren selbst keine echten, sondern für die gleiche Ware bei gleichen Bedingungen schwankende Preise; sie habe das Regenteil zwar behauptet, sei aber durch . die vom Klage/ vorgelegten 20 Rechnungen widerlegt worden; aus diesen ergebe sieh,: daß die Beklagte für Süßwaren, die sie in Mitgehartikeln verpackt geliefert habe, in vielen fällen sogar geringere-Preise als für Kistenware berechnet•habe. Eine Erklärung dafür habe weder der von ihr gestellte, als mit allen einschlägigen Fragen vertraut, bezeichnete -Zeuge-PrtfHBMt, noch sie selbst trotz anschließender ausdrücklicher Aufforderung geben können» Ein richtiges Bild ergebe allerdings nur der Vergleich mit den:Preisen für Kartonware, zu demal die Beklagte neben denjenigen Mitgehartikeln, die nicht der Abfüllung einer entsprechenden Süßwarenmenge dienen, immer Kartonware zu durchschnittlich 1 000 bis 2 000 Stück verkauft habe. Aber auch: bei diesem Vergleich ergebe sich, daß die* in einem Mitgehartikel verpackte Ware, obwohl dies wegen des höheren Verpackungsaufwandes eigentlich nicht der Pali sein könnte, vielfach billiger abgegeben worden sei,als wenn sie im (einfachen) Karton geliefert worden wäre; und ebenso habe die Beklagte die Kartonware in den Pallen, in denen daneben von demselben iEäüfer ein nicht der ’'Verpackung*' -dienender Mitgehartikel bestellt worden sei, häufig nicht zu demselben Preise wie als Kartonware abgegeben» Dabei ergebe sich aus den Rechnungen, daß die bestehenden Preisunterschiede auch nicht
etwa durch Unterschiede des Aufwandes erklärt werden könnten» In Wirklichkeit passe also die Beklagte den Süßwarenpreis demjenigen des Mitgehartikels dergestalt an, daß sie ihn aus der Differenz zwischen einem Großhandelsabgabepreis auf der Grundlage von 5,60 DM für 1 000 Stück und dem Preise des Mitgehartikels berechne»
Auch ohne die zunächst angeordnet gewesene Beweisaufnahme stehe ferner auf Grund der vorgelegten Prospek von Mitbewerbern fest, daß die Preisspannen von 5,60 : 7,5 : .10 DM je 1 000 Stück handelsübliche Preise mindestens in dem Sinne seien, daß der Hersteller nicht über,; den Preis von 5,60 DM hinausgehen könne und - wie die | Beklagte selbst - im allgemeinen bestrebt sei, ihn voll i auszunutzen; der Preis von 5,60 DM sei daher der Höchst-' preis des Herstellers. Indem die Beklagte von diesem den jeweiligen Preis des.Mitgehartikels abziehe, fordere sie für die Süßware keine echten Preise»
Dieses Verkaufssystem verstoße nicht gegen die Zu-.■_ gabeverordnung. Zwar liege kein Kauf einer einheitli- ? chen Sache vor; die sog» Handelsware sei vielmehr als Mitgehartikel zu werten; auch bestimme hier in ähnlicher Weise wie bei der verbotenen Zugabe der Mitgehartikel allein maßgebend die von den Kunden der Beklagten getroffene Wahl» Es sei jedoch keine unentgeltliche Abgabe der Mitgehartikel {§ 1 Abs» 1 Satz 1 ZugabeVO) gegeben. Auch liefere die Beklagte die Mitgehartikel nicht gegen ein geringfügiges, offenbar nur zu dem Schein gegebenes Entgelt; dabei könne dahingestellt bleiben, ob der Großhandel diese Artikel mit einem üblichen Aufschlag oder, wie im Falle des Großhändlers Hanson, als offene Zugabe weitergebe: jeden-
falls, .habe nämlich auch der Kläger nicht behauptet,' daß die Beklagte solche offene Zugäbe billige oder fördere»
Die Preisgestaltung der Beklagten verstoße aber als unzulässige Preisverschleierung gegen § 1 UWG; denn im Grunde verkaufe die Beklagte Ware und Mitgehartikel zu dem ungeschriebenen Gesamtpreis der Handelsspanne; dadurch werde der Grundsatz, der Preiswahrheit in einer gegen gute kaufmännische Sitten verstoßenden Weise verletzt; das 'Schwergewicht der Preisgestaltung sei nicht auf die Ware gelegt, die Höhe des Preises nicht mehr aus Gestehungskosten und Bedürfnissen des Betriebes hergeleitet,: sondern nach dem Mitgehartikel und den Handelsspannen 'ausgerichtet.; das verstoße umso mehr gegen gute kaufmännische Sitten, als der Mitgehartikel branchefremd sei und. zu der Ware und deren Güte in keiner Beziehung stehe; in besonderem Maße gelte das für die reinen .Gebrauchsgegenstände wie Reisewecker, Baraenarmbanduhren oder Handtücher, die ein Lockmittel-für den Einzelhändler darsteilten, für den sie bestimmt seieh; die in Verbindung hiermit, stehende Preisverschleierung sei unzulässig»
Pür die Zeit ab 1, Januar 1959 sei nun allerdings zugunsten der Beklagten zu unterstellen, daß nunmehr auch die Warenpreise nicht zu beanstanden seien» Gleichwohl bleibe das angewandte Verkaufssystem wettbewerbswidrig, denn der Einzelhändler erziele beim Verkauf einen unverhältnismäßig hohen Gewinn,, der sich nicht aus der Ware, sondern aus dem festliegenden Endpreis herleite. Es sei ein wesentlicher Unterschied, ob der Einzelhändler einen größeren Verdienst allein aus der Ware siehe, den er auch angemessen versteuern werde, oder ob er die Kosten eines branchefremden Mitgehar-
tikels auf die Ware abwälze; der Verbraucher sei dem Handel schutzlos ausgeliefert, wenn dieser die Tatsache, daß der Bndpreis wegen der Münzeinheit unabdingbar festliege, nach Belieben zu seinem Vorteil ausnutzen könne, ohne an den Handelsspannen eine Einbuße zu erleiden» Vorgänge innerhalb solcher Spannen stellten eine Preisverschleierung dar, da sie sich nicht aus der Ware selbst und ihren Gegebenheiten, wie, z.B. bei Versand in einer aufwendigen Kassette erklärten; es liege daher auch im Verhältnis des Ein zelhändlers zu dem Verbraucher eine von der Beklagten gewollte Preisverschleierung vor. Hach alledem komme es nicht darauf an, ob die Haüptwaren der Beklagten den im Handel befindlichen Waren gleicher Art auch gleichwertig seien»
Die hiernach gebotene Verurteilung der Beklagten sei auf die Vertriebsform zu beschränken gewesen, die gegenwärtig vorliege» Die vom Kläger geäußerte Vermutung die Beklagte werde bei Untersagung nur der konkreten Verletzungsform alsbald zu einer anderen, vom Urteil nicht erfaßten übergehen, bei der die Preise nicht nach/' der handelsüblichen Spanne ausgerichtet seien, rechtferjP tige es nicht, die Beklagte entsprechend dem Haupt- od|p dem ersten Hilfsantrage zu verurteilen» j
B. I» Die Revision des Klägers macht geltend, es liege ein Verstoß gegen § .1 ZugabeVO vor; das Berufung^ gericht habe in tatsächlicher Hinsicht schon die Ursache des durch die Anwendung des Verkaufssystems der Beklagten erzielten wettbewerblichen Vorsprungs verkannt und deshalb auch § 1 DWG nicht richtig angewandt# Die Beklagte fordere 5,60 D?£ für 1 000 Stück Einpfennig-Süßware, gleichgültig, ob mit oder ohne Mitgehartikel» Das gehe schon aus ihren Prospekten hervor»
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1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die eingehenden Einzelausführungen der Revision zu diesem Punkte den an eine Verfahrensrüge aus § 286 ZPO zu stellenden Anforderungen genügen und nicht vielmehr nur den unzulässigen Versuch darstellen, an die Stelle der vom Berufungsgericht vorgenommenenlatsächlichen Würdigung eine andere zu setzen.-Die Revision weicht mit ihrem Vorbringen nämlich auch von den im Berufungsrechtszuge zuletzt vorgetragenen Behauptungen des Klägers ab. Bas gilt insbesondere für ihre' grundlegende.Behauptung, Kartonware ohne Mitgehartikel sei von der Beklagten zu 5,60 IM je 1 000 Stück angeboten worden. Der von der Revision insoweit gebrachte Hinweis auf So 7 des Berufungsurteils geht fehl, denn der fatbestand des Hrteils stellt auf S. 14 als zweitinstanzliches Vorbringen des Klägers fest, daß der Einzelhändler die.Ware ohne Mitgehartikel unter dem handelsüblichen Preise beziehen könne, als welchen das Berufungsgericht eben jene:5y6p Ävansieht- Auf den von der Revision zur Stützung ihrer Ansicht weiter angeführten Seiten 44 und 45 des Berufungsurteils ist sogar ausdrücklich festgestellt, daß der Kartonpreis der drei dort genannten Warengruppen nicht dem^handelsüblichen und bei Bezug einer Mitgehwars geforderten'Preise entspreche; er beträgt nach den dort getroffenen feststellungen vielmehr 4,64 DM, 5,04 DM und 4,49 Ä*
Die Ausführungen der Revision zu dem Verstoß gegen die Zugabeverordnung gehen deshalb von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus und müssen, soweit sie aus ihm das Vorliegen eines Scheinentgelts, für den Mit^ehärtikel folgern, von vornherein scheitern.
2. Die Revision rügt weiter, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Beklagte zur Verschleierung der Zugabe ihre Süßwaren, und zwar die Kassettenware zu einem
Gesamtpreise jedenfalls angeboten und angekündigt habe; das sei insbesondere auch noch in ihrer Preisliste für 1958 geschehen» Pas Berufungsgericht habe den entsprechenden Saehvortrag des Klägers nicht berücksichtigt und dadurch gegen § 286 ZPO verstoßen»
Auch diese Rüge ist nicht begründet, denn der Kläger hat im zweiten Rechtszuge wiederholt erklärt, daß der Verkauf in Kassetten zu dem Gesamtpreise von 5>60 BM, wobei die Kassetten einen Wert von etwa 1,20 PM darstellten, nicht Gegenstand der vorliegenden Klage sei (Berufungsbegründung S» 23 oben; Schriftsatz vom 5» Marzl 195S S. 7 Mitte; Schriftsatz vom 30» April 1958 S» 2 Ziff. 1 Abs» 2). Pas Berufungsgericht war deshalb nicht einmal berechtigt, den Vertrieb dieser Kassettenware zu verbieten, da es damit über den gestellten Antrag hinaus; gegangen wäre, dessen vielfach veränderte Passungen den Vertrieb der Kassettenware denn auch nicht deckten» Damit erledigt sich auch die von der Revision des Klägers in demselben Zusammenhang erhobene Rüge aus § 139 ZPO«
3» Ein im Revisionsrechtszuge unstatthaftes neues tatsächliches Vorbringen stellt die weitere Behauptung der Revision des Klägers dar, die Beklagte verkaufe die Ware überhaupt nur bei gleichzeitiger Abnahme der Mitgehartikel» Pie Meinung der Revision, dies folge aus den auf den eingereichten Rechnungen angebrachten Vermerken, die Verpackungen würden bei Rückgabe gutgeschrieben, ist irrig»
4» Im Rahmen des § 1 UWG vertritt die Revision des1 Klägers entsprechend ihrer abweichenden Auffassung vom festgestellten Sachverhalt die Ansicht, die Verurteilung gemäß dem Hauptantrage rechtfertige sich schon
aus dem Gesichtspunkt der Preisverschleierung gegenüber dem Einzelhändler« Diese bestehe darin, daß "die Beklagte entweder die gewünschte Ware bzw. Menge überhaupt nicht ohne Mitgehartikel liefere oder die Abnehmer über die Möglichkeit des Warenbezuges zu niedrigeren Preisen als bei sachfremden Kopplungskäufen. im unklaren lasse". Bei den Einzelhändlern entstehe dadurch der Eindruck,, auf jeden Pall nicht ungünstiger als hei der. Konkurrenz zu kaufen und zusätzlich noch einen Mitgehartikel, zu erhalten? derartige "auf Täuschung der;Abnehmer^gerichtete. .Geschäftspraktiken'”''' seien sittenwidrig.:;'';.
Dieser Auffassung-kann nicht gefolgt werden. Das Beruf ungsgericht hat . eingehend dargelegt,. es sei nicht zu widerlegen, daß die Beklagte die Mitgehartikel auch ohne Süßware abgegeben 'habe\und;:ümgekehrt.. inwiefern aber weiter der Eindruck,:bei dei Beklagten nicht ungünstiger; als bei den ^tbwerbern zu kaufen, unrichtig und deshalb geeignet wäre, die, Abnehmer zu täuschen, ergeben die Ausführungen der Revision nicht« Entgegen den .mündiichen Daiie|ungen der Revision zu diesem Punkte kann es auch nicht als der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend bezeichnet werden, wenn das Berufungsgericht, wie,dem Zusammenhang der Entsphei dungsgründe zu entnehmen ist, wenigstens für die 'Zeit ab 1. Januar 1959 offenbar annimmt, daß die Einzelhändler die Möglichkeit des Einkaufs der Süßware ohne Mitgehartikel zu einem unter dem handelsüblichen liegenden Preise erkennen,. Ob dagegen die von der Beklagten vor dem genannten Zeitpunkt geforderten Preise als "verschleierte" ansusehen sind, mag auf sich beruhen, da es, wie noch auszuführen ist (unter D 2b), hierauf nicht entscheidend ankommt.
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5o Auch die weitere Erwägung der Revision des Klägers, die.Beklagte sei als mittelbarer Täter oder Gehilfe dafür.'.-verantwortlich*, daß ihre Großhandelskunden die Süßwaren nur zusammen mit sachfremden Gegenständen verkaufen,und die letzteren,unentgeltlio
zugeben, erledigt sich dadurch, daß die Bevision von tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, die nicht fest-»» gestellt sind.
6. Pie Bevision des Klägers vermißt ferner eine Prüfung nach der Bichtung, ob die Großhändler ’’durch die Vornahme von Köppiungsverkäufen” bei den Einzel- : händlern den Eindruck erwecken, daß sie letztlich nur die Süßwaren bezahlen müssen, während der für die, Mitgehartikel berechnete Preis beim: Verkauf der Süßwaren wieder hereinkomme. Wenn ein solcher Eindruck entstehe, so werde der Einzelhändler getäuscht, denn seine wirkliche Verdienstspanne beim Weiterverkauf der Ware liege um den Preis des Mitgehartikels niedrig ger. Darin, daß das Berufungsgericht diese Zusammenhänge nicht erkannt habe, liege eine Verletzung des § 286 ZPO.
Auch diesei* Angriff ist unbegründet, denn es stellt keinen Verfahrensverstoß dar/'wenn das Berufungsgericht zu der tat sächlichen Auffassung gelangt ist, daß die Einzelhändler aus der getrennten Berechnung der Preise erkennen, daß sie nicht nur die Süßware bezahlen müssen. Im übrigen ist die Auffassung?' der Revision, die Verdienstspanne verringere sich um den Preis des Mitgehartikels, unrichtigdenn nach dem Zugeständnis der Beklagten haben diese Artikel ■ einen über, den Zweck der Verpackung .'hinausgehenden Wert und verbleiben sie im Vermögen des Einzelhändlers.
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lie Die. Revision der Beklagten rügt zwar allgemein die'Verletzung des § 286 ZPO, ohne jedoch im einzelnen die tatsächlichen Peststellungen zu.bezeichnen, die auf einer Verletzung dieser Vorschrift beruhen sollen, und worin der Verfahrensverstoß gesehen werden soll.
III. Da hiernach die verfahrensrechtlichen Angriffe beider Revisionen ohne Erfolg sind, ist für die rechtliche -Prüfung von dem im Berufungsurteil festgestellten Sachverhalt, auszugehen. Die Revision der Beklagten wendet sich ferner gegen die Bejahung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens nach § 1 WG.
Eine Ware oder Leistung; ist Zugabe, wenn sie neben einer fare•' (Leistting).-,.<:d,k*:.a^f''.SÜ.cksicht auf die Förderung des Absatzes dieser Ware (Leistung) ohne besondere Berechnung angeboten,. ■'■'^ngelcUndigt oder gewährt wird (RGZ T54, 28, 35? BGSZ 11, 286, 289 - Kundenzeitschrift; GIDE 1959, £4-5; ~ Modenschau;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs-. Und Warenzeichenrecht 8. Auf 1. Übersicht 1 vor § 1 ZügabeVf)1). Bach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte in den zu dem GegOnstand des Rechtsstreits gemachten Fällen (Kartonware) die neben der Süßware angebotenen Waren besonders berechnet. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ZugabeVO liegt daher nicht vor.
Die besondere Berechnung der Kebenware ist allerdings zugaberechtlich ohne Bedeutung, wenn diese Ware nur gegen ein "geringfügiges, offenbar bloß zu dem Schein" verlangtes Entgelt gewährt wird (§ 1 Abs. 1 Satz 2
ZugabeVO)- Das ist insbesondere in der feise möglich, daß di e Einzelpreise. z\var 'getrennt aui'sgeworfen werden, "ober • 'der Zugabe bei weitem zu ge-
ring angeseozx wird
Das- lerufuiigsgeriobt bat jedoch».
in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, daß.die Ne-
benware ordnungsgemäß kalkuliert und daher der dafür geforderte Preis "echt" sei. Im einzelnen hat es
angenommen, daß die Einzelhändler diese Warenzwar zu einem niedrigeren als dem in einschlägigen Einzelhandelsgeschäften zu entrichtenden Preise erhalten; der Preis liege jedoch über dem vom Hersteller der Nebenware geforderten Preise und enthalte einen angemessenen Aufschlag der Beklagten. Die Vergünsti- ! gung, die darin liegt, daß die Einzelhändler diese Ware erheblich billiger als zu dem Endverbraucherpreis! beziehen, obwohl sie nach den .Peststellungen des Berufungsgerichts diese Waren als Endverbraucher behal ten, rechtfertigt es nicht:, das dafür geforderte Entgelt als geringfügig und offenbar zu dem Schein verlangt zu werten! wie es § 1 Abs. 1 Satz 2 ZugabeVO voraussetzt (vgl! OM Prankfurt/Mäin, BB 1954, 915 * Winkler, Sammlung der Entscheidungen zu dem Habatt-gesetz und zur ZugabeVerordnung, 1959 Nr. 51 zu § 1 Abs. 1 ZugabeVO).
Aber auch ein Verstoß gegen, § 1-Abs. 1 Satz 5 ZugabeVO liegt nicht vor. Nach den PestStellungen des Berufungsgerichts bietet die Beklagte die Süßware und die Hebenwärennieht zu einem Gesamtpreise, sondern zu getrennten Preisen an; auch macht sie die Abgabe der Nebenware nicht vom Bezug der Hauptware abhängig; es handelt sich daher um .ein sog.
offenes Kopplungsgeschäft, das nach.der in der Hechts?
■ •• ‘ ‘ ■ -
lehre und Hecht sure chung weit überwiegend'vertrete-- -
nen Auffassung nicht von dieser Vorschrift erfaßt wird'(vglo die Nachweisungen bei Reimer/Krieger,
Zugabe- und Rabattrecht, Anm. 15 zu § 1 ZugabeVO). Dieser Auffassung ist beizütreten, da es wegen der getrennten Berechnung und Abgabe ah dem Begriff der Zugabe fehlt. .
Eine andere Beurteilung soll dagegen Platz greifen, wenn die offene Kopplung nur der Tarnung einer Zugabe dient (Baumbach/Kefermehl aaO Anm. 48 und 49 zu § 1 ZugabeVO; OLG Karlsruhe, NJW 1958, 913)j eine derartige, als nuneöhtn bezeichnete offene Kopplung soll dem Angebot zu einem Gesamtpreise rechtlich gleichzuachten sein. Als Beispiel dient der Pall, daß die Hauptware einen handelsüblichen Preis hat und für Haupt- und artfremde Nebenware Einzelpreise berechnet werden, die zusammen den handelsüblichen Preis für die Hauptware ergeben,wobei,Einzelabgabe der Nebenware zwar vorgesehen ist, aber nach Zweck und Wirkung der Kopplung auf den Kunden praktisch ausscheidet.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem-beizutreten ist, denn die im Streitfall getroffenen Feststellungen reichen,nicht aus, um diese Voraussetzungen als gegeben zu erachten. Das Berufungsgericht, das diese Frage nicht außer acht gelassen hat, hat sich wegen der .Aussage des Zeugen Schmitz, nach der immerhin etwa 5 bis 7 $» der Nebenware selbständig abgegeben worden sind, ausdrücklich außerstande erklärt, eine entsprechende Peststellung zu treffen. Es kommt hinzu, daß im Streitfall die Hauptware keinen festen
handelsüblichen Preis hat; der vom Großhändler zu entrichtende Preis von 5,60 DM Je 1 000 Stück ist vielmehr nur die obere Grenze dessen, was der Hersteller erzielen kann; in vielen Fällen liegen die Preise der Beklagten und ihrer Mitbewerber darunter. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, die Vorstellung der immerhin sachkundigen Abnehmer (Händler klammere sich an die genannten Höchstpreise dergestalt, daß sie das Gefühl hätten, für die Hebenware; praktisch kein Entgelt zu entrichten und sie in Wahrheit bereits gegen den Preis der. Häuptware zu erwerben» Vielmehr muß im allgemeinen davon ausgegangen werden, daß sie die Möglichkeit erkennen, die Hauptware zu einem entsprechend niedrigeren Preise zu beziehen. Das hat auch der;Kläger in der Berufungsbegründung zutreffend dargelegt; Man müsse sich fragen/, woher es komme, daß der Großhändler und Binzelhänd-ler die Stückware stets mit der Hebenware kaufe, ob-., wohl er doch die Hauptware ohne diese unter dem hani delsüblichen Preise beziehen und so mehr verdienen könne; die Erklärung hierfür findet er u.a. darin, daß die Einzelhändler, durch die Hebenware angelocktl von den Großhändlern nur die Ware der Beklagten ver-«» langen, so daß diesen keine andere Wahl bleibe, als dasselbe zu tun. Mag daher bei eiiaem ähnlichen Verkauf an das Publikum die Vorstellung eines gewohnten festen Preises nach der Lebenserfahrung dahin gehen, daß dieser Preis als Gesamtpreis angesehen wird, so ist es doch aus Heehtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht im Streitfall für die angesprochenen Fachkreise zu einem anderen Ergebnis gelangt ist.
Die hiernach zutreffende zugabereehtliche Beurteilung des Berufungsgerichts deckt sich mit der in einem Gutachten des Binigungsamts Hagen für einen glei.chliegenden Fall vertretenen Auffassung (abgedruckt bei Culemann, Kopplungsgeschäfte 1957 S. 82 ff).
D. Bach feststehender Rechtsprechung ist eine . Werbemaßnahme,* die im weiteren Sinne dem Gebiete der Wertreklame zuzurechnen ist, nicht schon deshalb erlaubt, weil sie nicht gegen die Zugabeverordnung verstößt, denn diese bezweckte nicht eine abschließende Kodifizierung des Gebietes der Wertreklame, sondern nur die Bekämpfung ihrer Hauptauswüchse (RGZ 149» 242, 250; So auch BGH GEHR 1959, 544 - lodenschau) . Nur im Bereich der durch.§ 1 Abs, 2 ZugabeYÖ ausdrücklich erlaubten Terhaltensweisenbedarf es, ins den; Torwurf wettbewerbswidrigen Handelns zu begründen, der Feststellung hinzütreten&er Unlauterkeitsmerkmale (BGH GBUR 1957, 40»'45; - Fuppenservice).
1. Die Revision der Beklagten geht im Rahmen des § 1 UWG zutreffend davon aus, daß es der Beklagten nicht zu dem Torwurf gemacht werden kann, daß sie Süßwaren billiger liefert als ihre Mitbewerber..
Entgegen der Auffassung des Klagers verstößt sie aber auch noch nicht dadurch gegen § 1 UWG, daß sie, wie sie offen zugegeben hat, für ihre Werbung nicht den Weg beschreitet, Gewicht.oder Qualität ihrer Hauptware bei gleichem Endverbraucherpreise zu verbessern und so den Anforderungen eines idealen Leistungswett-bewerbs zu entsprechen. Denn nicht jede Abweichung von diesem allerdings:■wichtig des freien
Wettbewerbs stellt zugleich bereits ein Wettbewerbs-
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widriges, mit dem Vorwurf der Unlauterkeit zu belegen^ des Verhalten dar (BGHZ 15? 356» 365 f■- progressive »| Kundenwerbung; GEBE 1959? 285» 286 - Bienenhonig)» 'i Besondere Verhältnisse können es vielmehr rechtferti-, ■ gen? den Wettbewerb auf einer anderen Ebene auszutragen; die Beklagte hat hierfür im Streitfall einen einleuchtenden Grund angegeben: Die Endverbraucher reagie: ten nicht oder nicht ausreichend auf einen derartigen’ Leistungswettbewerb, wie sich aus dem vom Kläger selbs* vorgetragenen Ball einer Konkurrenzfirma ergebe, deren
Maßnahme, das Gewicht, der Stücke zu erhöhen? daher deal
•** ^
Gebot der "wirtschaftlichen Vernunft® widerspreche» J: Es stellt deshalb nicht schlechthin einen Verstoß ge-\ gen § 1 UWG dar, wenn die Beklagte als Herstellerin ; den Kampf um den Absatz ihrer Erzeugnisse auf der Ebene der Handelsspannen oder durch Gewährung sonst!-' ger, nur dein beteiligten Handel zukommender Vorteile ‘ führt; wirtschaftliche ünerwünschtheit solcher Steigerung der Handelsspannen reicht dafür allein keinesfalls aus? solange nicht? wofür hier nichts dargetan ist, lebenswichtige Belange der Allgemeinheit betroffen sind (vgl, 3GHZ 28, "54.? 59 - DirektVerkäufe - m.v/i. Nachw.).
Dabei ist allerdings,sworauf' noch näher einzugehen sein wird, von vornherein zu bemerken, daß eine solche Art der Werbung die Gefahr des Hinübergreifens, in den Bereich des Wettbewerbswidrigen in erhöhtem Maße in sich birgt» Denn für die Frage, ob ein Verhalten wettbewerbswidrig ist? genügt es, daß die Auf-fas sung' der Allgemeinheit das Verhalten als. mit ihren-Anschauungen von guten Sitten im Wettbewerb nicht vereinbar mißbilligt; ob auch die beteiligten Gewerbe-kreise derselben Auffassung sind? ist dann nicht aus-
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schlaggebend (BGH GRUR 1955? 541, 542 - Bestattungswerbung; Baumbach/Hefermehl aaÖ UWG Einl. 54). Wo die wiedergegebene Art der Werbung eine erhebliche Gefahr für die Interessen der. Allgemeinheit als Verbraucher- -schaft darstellt, liegt die Annahme sittenwidrigen Handelns daher besonders nahe.
2. Bas Berufungsgericht erblickt einen die Unlauterkeit des Verkaufssystems der Beklagten begründenden Umstand zunächst in der von ihm angenommenen Preisverschleierung. Eine solche sieht es im Verhältnis zwischen Einzelhändler und Endverbraucher als gegeben an. . ..
Bie von der Revision der Beklagten hiergegen er-, hobenen Angriffe sind gerechtfertigt.
a) Ben Endverbrauchern gegenüber nehmen die Einzelhändler,; wie der Revision der Beklagten zuzugeben ist, hinsichtlich der von ihr gelieferten Ware keine Preisverschleierung vor. Ber Endverbraucherpreis hat von je her 1 BPfg betragen. Wie dieser Preis zustande .kommt, braucht der Händler dem Endverbraucher nicht mitzuteilen, und zwar entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch dann nicht, wenn sich seine Höhe nicht* allein aus "Gegebenheiten der Ware selbst" erklärt. Bie Auffassung des Berufungsgerichts, es sei ein grundlegender Unterschied, ob der Händler den Gewinn "aus der Ware ziehe" oder die Kosten des Mitgehartikels auf den Verbraucher "abwälze", beruht überdies auch auf einer unzutreffenden Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung des Vorgangs, denn auch bei der Ware der Beklagten zieht der Einzelhändler wegen ihres billigen Preises den Gewinn
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allein aus ihr; deshalb braucht er den Gestehungspreis des Mitgehartikels nicht abzuwälzen. Sine Pflicht zur Offenlegung der Kalkulation besteht daher nicht.
b) Das Berufungsgericht hat sich nicht klar dar über ausgesprochen, ob es auch den Einzelhändlern gegenüber eine Preisverschleierung als gegeben ansie soweit das bis zu dem 1. Januar 1959 von der Beklagten gehandhabte System in Betracht kommt.
Im allgemeinen muß nach der Bebenserfahrung angenommen' werden, daß Einzelhändler die ihnen bereeh-neten Preise in ihrer Bedeutung erkennen und auch be-‘1 merken, daß diese zusammengerechnet einen Betrag ergeben, der ihnen die in der Regel gewährte Handelsspanne beläßt, denn darauf pflegt der Kaufmann zu achte] Der Umstand, daß es für den Tatrichter nachträglich ““ schwierig ist, aus einzelnen ihm vorgelegten Rechnungen eine systematIsche Handhabung dieser Art festzustellen, besagt nichts darüber, ob der Einzelhändler in seinem Einzelfall irgendwelche Schwierigkeiten hat, die Preisbemessung zu durchschauen.
Wie die Revision des Klägers, in der mündlichen v Verhandlung mit Recht hervorgehoben hat, stellte sich hierbei allerdings die weitere Präge, ob derjenige, der durch eine ProspektWerbung eine bestimmte Preisvorstellung hervorgerufen hat, sich damit verteidigen kann, er habe sie durch mündliche Aufklärung bereinigen lassen. Selbst wenn man aber zugunsten des. Klägers unterstellt, daß ein Teil der Einzelhändler unter dem Eindruck der Prospektwerbung nicht klar er-kennt, daß die Hauptware auch ohne Mitgehartikel er-'
heblich unter dem handelsüblichen Preis© erhältlich ist, so würde eine daraus herzuleitende Verurteilung doch nur zu einem Schutz dieses Teiles der Händlerschaft führen können; unberührt davon bliebe jedoch eine Werbung mit allen übrigen Merkmalen der hier gegebenen Art, wenn künftig in den Prospekten klar auf diese> Preisgestaltung hingewiesen würde. Parum geht es aber !im vorliegenden Streit nicht. Für ihn ist vielmehr, wie der Kläger stets dargelegt hat, die • sich aus den übrigen Umständen, ergebende Gefahr für die Endverbraucher kennzeichnend, daß gerade auch die die Preisgestaltung klar.durchschauenden Einzelhändler aus Erwägungen anderer Art in sittenwidriger Weise zu dem Bezüge der Hauptware der Beklagten veranlaßt werden.
Per vom Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte .Gesichtspunkt der Preisverschleierung reicht daher für sich allein nicht aus, um den Vorwurf wettbewerbswidrigen. Handelns in dem mit der Klage geltend gemachten Umfange zu begründen-
,3. Pie Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufssystems der Beklagten, auch in der seit dem 1. Januar 1959 üblichen Form, ergibt sich jedoch aus den übrigen, auch vom Berufungsgericht mitberücksichtigten Umstanden. Für die Frage, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten gegeben ist, muß der Gesamtcharakter des angegriffenen Verhaltens beurteilt werden, der sich aus , der Zusammenfassung von Inhalt, Zweck und Beweggrund des Handelns ergibt (EGZ 56, 231 st. Rspr.); das gilt auch für das Verhalten im Wettbewerb (RGZ 134, 342, 350 • - Benzinpreis),
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Die Methode, den Umsatz zu lasten der Mitbewerber durch Gewährung höherer Vorteile an den Handel zu steigern, birgt, wie dargelegt, die Gefahr, den Händler zu verleiten» nicht so sehr auf die Qualität der Ware, als auf die Frage zu richten, bei welchem Angebot ihm der größte Vorteil zufällt, und hierbei auch eine geringere Qualität in Kauf zu nehmen» Diese| an sich noch nicht wettbewerbswidrige Methode wendet die Beklagte nun aber bei einem besondere 'Gefahrenquellen- enthaltenden Sachverhalt und in einer besonder«! einschneidend wirkenden Art und Weise an, so daß ihr Verhalten insgesamt nicht mehr mit den Geboten lautetil! Wettbewerbs in Einklang zu bringen ist«,
a) Vorab ist klarzustellen, daß es sich hier nichfl um den Fall handelt, daß ein Kaufmann nebeneinander
m
eine Reihe verschiedener Waren und einzelne unter ihnen! als Lockvögel zu billigen Preisen anbietet» Angebot unf Bezug der Süßwaren und der ’’Mitgehartikel" stehen näm-;' lieh nach der nicht zu beanstandenden tatrichterlichenf Auffassung bei der Beklagten in einer engen tatsäehli~f chen Beziehung zueinander, die zwar nicht zur Anwendung des § 1 Abs» 1 Satz 3 ZugabeVO ausreicht, aber dahin führt, daß die Kunden das Angebot der Süßware mit dem, der Mitgehartikel in eine innere Beziehung bringen»
Dahin wirkt schon die Prospektwerbung der Beklagten, die nur den Absatz von Süßwaren' betrifft, auf den der > die Kundschaft auf suchende Vertreter daher im Ausgangs*!— punkt seiner mündlichen Werbung naturgemäß Bezug neh-men wird» Auch anstandshalber wird kaum ein Einzelhändler der Beklagten als einer Süßwarenherstellerin zu demut en, ihm nur Armbanduhren, Frottierhandtücher, Reisewecker uswo zu.weit unter dem Ladenpreis liegenden Preisen zu liefern, ohne gleichzeitig eine entsprechen«:
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Menge Süßwar-en zu kaufen» Die Beklagte sorgt auch dafür, daß' die tatsächliche Beziehung "beider Warengruppen zueinander bestehen bleibt, denn sie hat sie früher als ’’Einheit" bezeichnet: und verkauft; sie richtet auch heute die genormten Preise der Mitgehartikel nach dem weithin üblichen Preise der Süßwaren so aus, daß auf etwa 4,40 DM Süßware ein .Mitgehartikel zu dem Preise von 1,20 DI entfällt» Der Sinn dieser Maßnahme besteht darin, die Vorstellung der Kunden aufrechtzuerhalten, daß ihnen die "gewohnte Handelsspanne auf alle Fälle , verbleibe» Aus der Aussage des Verkaufsleiters Schmitz geht denn auch hervor, daß die Einzelhändler nur in sehr geringem Umfange litgehartikel allein bestellten. Unzweifelhaft soll daher das Angebot der.Mitgehartikel als Vorspann für den Absatz der Eauptware dienen, und es kann kein Zweifel daran sein, daß die Einzelhändler das auch so auffassen. .
Hierdurch tritt bei den Einzelhändlern die für jede Wertreklame typische Vorstellung ein, der so werbende Hersteller biete mit diesem Vorspann etwas besonders ».Vorteilhaftes, da er sich soiist der ihm fremden Tätigkeit eines- Händlers mit allen möglichen branchefremden Waren nicht unterziehen würde. Das ist offenbar auch die Auffassung des. .Berufungsgerichts, das .annimmt, der Einzelhändler .werde durch derart ’’attraktive” Angebote in besonderer Weise angelockt»
Die Zugkraft dieser Angebote (z.B. Damenarmbanduhr für 9,60 DM) beruht u.a» auf dem Mangel einer zutreffenden Qualitätsvorstellung der Käufer hinsichtlich dieser .branchefremden Waren.- Die anlockende Wirkung wird hier aber noch durch weitere -Umstände verstärkt: Die Beklagte liefert die Hebenware weit unter dem Ladenpreis, nimmt darüber hinaus dem Einzelhändler
die Mühe ab, sich um solche Artikel umzusehen und verschafft ihm endlich die nach dem Vortrag beider Parteien bestehende Gelegenheit, die für diese Ware aufgewandten Kosten steuerlich als einen geschäftlichen Aufwand zu behandeln, dem kein entsprechender gewinnvermehrender Verkaufserlös gegenübertritt. Es mag dahinstehen, ob diese Handhabung einer steuerrechtlichen Nachprüfung standhält, wenn man das un- ; streitige Parteivorbringen zugrunde legt, wonach die Hebenware dem Einzelhändler zu dem privaten Gebrauch verbleibt und' nicht etwa als Zugabe oder dergleichen an den letztVerbraucher der Süßware weitergegeben wird, las Berufungsgericht war jedenfalls nicht gehin-* dert, diese unstreitige Wirkung des Verkaufssysteras der Beklagten bei der wettbewerbsrechtlichen Gesamtbeurteilung mitzuberücksichtigen und ihr die Wirkung gegenüber zu stellen, die u5»teheii. würde, wenn die Be-| klagte die Hauptware zu dem berechneten Preise ohne “ die Nebenware liefern würde. Bann würden die Einzelhändler nach der rechtsirrtumsfreien Annahme des Berufungsgerichts den bezeichneten steuerlichen Vorteil jedenfalls nicht in Anspruch nehmen. Auch auf diesem Umstande beruht die bestechende Wirkung des Angebots der Beklagten.
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liese in besonders starkem Maße anlockende Werbung birgt die hier besonders nahe liegende Gefahr,, daß die Einzelhändler wegen der Aussicht auf billigen Erwerb der Nebenware die Güte der Hauptware nicht mit der wünschenswerten Strenge prüfen? dadurch wird der Grundsatz der Sachlichkeit der Werbung in wettbe-• werbswidriger Weise verletzt (vgl. Gailmann, 1er unlautere Wettbewerb, 1929 S. 136, 138).
b) Lie Beklagte, die selbst betont, daß hier wegen des angesprochenen Endverbraucherkreises besondere Verhältnisse vorlägen, möchte aus diesem Umstand gerade umgekehrt ableiten, daß ein Preiswettbewerb hier versage und der Wettbewerb sich daher zwangsläufig auf der Händlerebene abspielen müsse. Es ist richtig, daß das Versagen des Käuferpublikums Euckwirkungen auf die Art des Wettbewerbs unter den Herstellern zur Folge haben und sie zwingen kann, den Wettbewerb auf den Handelsstufen auszutragen. Das darf aber nicht dazu führen, den Schutz des Publikums gegen Auswirkungen unlauteren Wettbewerbs zu versagen, insbesondere dann nicht, wenn es sich - wie hier - vorzugsweise um Kinder handelt,, die zu kritischer Beurteilung der Ware kaum in der Lage sind und bei dem festliegenden Preise von 1 Lpfg auch nicht gewohnt sind, die Ware ernsthaft zu prüfen. Je schutzbedürftiger das Käuferpublikum ist, desto eher wird nämlich eine Werbung, die geeignet ist, den Handel durch Lockangebote mit brauchefremden Waren, mithin durch Veranlassung und Ausnutzung saehfremder Erwägungen von der wichtigen, ihm im Allgemeininteresse obliegenden Aufgabe der kritischen, fachkundigen Prüfung des Hauptwarenangebots abzuziehen, von der Allgemeinheit wie auch vom redlichen .Lurchschnittsgewerbetreibenden mißbilligt werden.,
Liese sachliche Prüfung wird durch die bereits dargelegte Einflußnahme der Beklagten auf die Einzelhändler zu Lasten ihrer Mitbewerber in wettbewerbswidriger Weise beeinträchtigt, und zwar auch bei den Großhändlern, obwohl sich die Lockangebote der Beklagten im Ergebnis nicht an diese richten. Soweit sich nämlich die Großhändler nicht ohnehin, wie das
Berufungsgericht annimmt, die anlockende Wirkung der Nebenware zu eigen macht, um dadurch ihren Umsatz zu steigern, sind sie weitgehend gehindert, ihrej sachkundige Bewertung der Hauptware in die Waagschale' zu werfen; denn der Einzelhandel ist geneigt, unter dem Einfluß der verlockenden Nebenwaren-Angebote der' Beklagten mehr oder weniger kritiklos auch deren Haupt ware zu verlangen, zu demal da er davon ausgehen kann, Jf daß die weitgehend kritikunfähigen Endverbraucher (Kif der) diese ebenfalls nicht näher auf ihre Qualität hinj prüfen werden., .
c) Die 'Würdigung' des Verhaltens der Beklagten k auch dann nicht anders ausfallen, wenn ihre Darstellung zutrifft, in der Süßwarenbranehe sei es weitgehen
Übung, Einpfennig-Süßware zu einem Herstellergesamtpreis von 5,60 DM je 1 000 Stück in aufwendigen, mit
etwa 1,20 DM zu bewertenden Kassetten zu liefern, die beim Einzelhandel verblieben; dann könne es nicht unlauter sein, stattdessen - noch dazu in offener Kopplung - in volkswirtschaftlich. sinnvollererfcWeiöe. eine: Gegenstand etwa gleichen Wertes zu geben, der einen über die Verpackung der Hauptware hinausgehenden Gebrauchswert besitze.
Der vorliegende Pall nötigt nicht zur Entscheidung der Präge, ob die behauptete Verpackung in Kassetten einen Verstoß gegen die Zugabeverordnung darstellt oder wettbewerbswidrig ist, denn die anlockende Wirkung der von der Beklagten gelieferten branchefremden Hebenwaren geht weit über die solcher Verpackungen hinaus, wie sich gerade aus ihrem von ■ der Beklagten selbst betonten überschießenden Gebrauchswert ergibt.
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d) Schließlich kann die Beklagte ihr Verhalten auch nicht mit dem Hinweis auf die Freiheit zu dem Vertriebe auch branchefremder Waren rechtfertigen, denn ihr wird nicht dieser Handel an sich, sondern nur in seiner die Grundsätze der sachlichen Werbung für die Hauptware verletzenden Art zu dem Vorwurf gemachto
Baß die von der Beklagten <’.:ü£gewandte Verkaufsmethode den Anschauungen der redlichen Burchsehnitts-gev/ei’betreibenden dieser Branche widerspricht, ergibt sich mit Beutlichkeit aus dem bereits angeführten Gutachten des Einigungsamts Hagen und für die neuere Zeit aus den in der Zeitschrift "Süßwaren” (1958'S. 530) .wiedergegebenen Äußerungen, aus denen'insbesondere hervorgeht , daß es sich dabei-nicht etwa lediglich um eine Beurteilung unter dem Gesichtspunkt der wirtschaftlichen TJnerwünschtheit handelt.
4. Gegen die Annahme der Wiederholungsgefahr bestehen, auch für'das von der Beklagten bis zui 1. Januar 1959 gehandhabte System, keine Bedenken.
E. Vergeblich fordert die Bevision des Klägers die Verurteilung der Beklagten nach dem Haupt- oder dem ersten Hilfsantrag der Klage.
Bie Fassung des Hauptantrages, der Beklagten zu verbieten, beim Verkauf von Süßwaren Gebrauchsgegenstände "als Zugabe" ..... "offen oder in verschleierter Form" anzubieten ist nicht vollstreckungsfähig,
weil zu abstrakt gefaßt; sie gibt an den entscheidenden Stellen für die Beurteilung des künftigen Verhaltens der Beklagten lediglich eine Wiederholung der einer rechtlichen Auslegung bedürftigen Worte des Ge-
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seizes; das würde keine gesetzlich zulässige Urteils-ü formel darsteilen (vgl« z.B. BGH GRUR 1958, 346, 350 - Spitzenmuster)»
Bür den ersten Hilfsantrag, der nur in einem an-;i deren Punkte vom Hauptantrage abweicht, gilt das gleich!
Pas Berufungsgericht hat deshalb zutreffend nur dem zweiten Hilfsantrage stattgegeben., Es kann ihm auch nicht zu dem Vorwurf gemacht werden, es hätte im Raii-Sj men des zu weitgehenden Hauptantrages eine Form der Verurteilung finden müssen, die nicht auf das nach Ansicht des. Klagers für das Verkaufs system nicht wesent*
liehe Zahl.enverhältnis der Einzelpreise von Hauptware
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und lebenware abstellt. .Zwar ist es für die Beurtei-lung im Rahmen des § 1 *JWG nicht von entscheidender Bedeutung, daß die Summe der Preise gerade 5,60 PM je 1 000 Stück Einpfennigware ausmacht.. Es ist aber nicht-auszuschließen, daß die Beklagte bei einem Abgabepreis-der Hauptware von 4,40 PH nur Hebenware von erheblich•" geringerem als dem bisherigen Werte und ganz anderer -Art gibt, die nicht die oben dargelegten Sondervortei bietet;, es läßt sich im voraus keine Formel finden, nach der die Grenze des Zulässigen schon jetzt mit Sicherheit gezogen werden könntef auch der Kläger hat trotz wiederholter Versuche eine geeignete Formel niefr gefunden. Biese Unmöglichkeit folgt bei einem kompli zierten Sachverhalt der hier gegebenen Art im Grunde
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schon daraus, daß es für die Beurteilung im Rahmen des § 1 UWG auf eine GesamtWürdigung aller Umstände ankomal wobei im voraus nicht zu überblicken ist, wie der Ueg fall oder die Veränderung nur eines Unlauterkeitsmerk-, mals sich auf die Ges amtWürdigung auswirkt.
Allerdings erschien es, da die anlockende Wirkung des beanstandetenVerkaufssystems iiv nicht unerheblichem Maße auch darauf beruht, daß die Mitgehartikel unter den üblichen Endverbraucherpreisen angeboten werden, zur gebotenen Kennzeichnung des unzulässigen Verhaltens erforderlich, dieses Unlauterkeitsmerkmal auch in der Urteilsformel.zu dem Ausdruck zu bringen; darin liegt jedoch lediglich eine Klarstellung.,
P. Mit dieser Maßgabe waren die Revisionen beider Parteien zurückzuweisen.,
Eie Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils erscheint dem Maße des Obsiegens und Unterliegens angemessen. Dementsprechend waren dem Kläger 1/4, der Beklagten 3/4 der Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§92 Abs. 2 ZPO).
Bock Krüger-lfieland Weiß
Ebel
Fehle