BGH · I ZR 134/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rechtssatz: i0 Bei der Beurteilung der Frage» ob der Unternehmer einen Normalpreis im Sinne des § i Abs» 2 RabG angekündigt hat, kommt es entscheidend nicht darauf an» wie der Unternehmer die Ankündigung verstanden wissen wollte? der sein VerkaufSlager Endverbrauchern zu dem Zwecke des Birektverkauf es zugänglich macht, muß damit, rechnen, daß eine Preisauszeichnung an Gegenständen seines Warenlagers von den einkaufenden Endverbrauchern als Ankündigung eines Normalpreises im Sinne des § 1 Abs» 2 RabG aufgefaßt wird» Er verstößt gegen das Rabattgesetz, wenn er in solchem Falle Preisnachlässe von diesem Preise gewährt, die über die nach dem Rabattgesetz zulässigen Rabatte hinausgehen » Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Elektrogeräten, Radios, Be-leuchtungskörpern und Herden an Letztver-braucher Preisnachlässe (Rabatte) anzukündigen oder zu gewähren, die 3 % der vom Beklagten durch Preisschilder in seinem Verkaufslager angekündigten Preise Übersteigen* Er erblickt in den Verkäufen des Beklagten einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und hat beantragt, den Beklagten za verurteilen, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder der Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Pi 11zeiverkauf von Elektrogeräten, Radios, Beleuchtungskörpern und Herden an Letztverbraucher Preisnachlässe (Rabatte) anzukündigen oder zu gewähren, die 3 i° der vom Beklagten angekündigten oder allgemein geforderten Preise übersteigen» . Die Berufung des Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zur Klärung zwischen den Worten "angekündigt oder" und "allgemein" des Urteilsausspruches die Worte "von ihm" eingefügt wurden. sei allein der Eindruck maßgebend, der’ bei dem Käufer entstehe« Per Beklagte könne auch nicht, so meint das Berufungsgericht weiter, mit der Behauptung ge-hört werden, er habe seine Preise nicht der Allgemeinheit gegenüber angekündigt« Per Beklagte habe während des Rechtsstreites zugeben müssen, daß der Personenkreis der Letztverbraucher’, der bei ihm kaufe, nicht kontrollierbar sei« Pies ergebe sich schon daraus', daß der als Lockspitzel tätig gewesene Käufer unstreitig nicht zu dem Personenkreis gehört habe, an den der Beklagte zu verkaufen vorgebe« Pa der Beklagte von den angekündigten Preisen unstreitig einen Preisnachlaß gewährt habe, der 3 # übersteige, und auch die Voraussetzungen des § 9 KabG nicht gegeben seien, liege ein Rabattverstoß vor. Pie Revision macht demgegenüber im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß mit den früher im Lager des Beklagten angebrachten Preiszetteln ein Normalpreis im Sinne des § 1 Ahs« 2 RabG Preisberechnung;, nicht aber als angekündigter Preis angesehene Jeder Käufer und namentlich, der Einzelkäufer habe sich, so meint die Revision, sagen müssen, daß der Beklagte wegen der Art seines Geschäftsbetriebes unterschiedliche Preise berechnen werde, wie ja auch durch die Auszeichnung jeweils nur an einem Gerät dokumentiert worden sei, daß es sich um keinen allgemeinen Pestpreis handele« Der Beklagte habe mithin überhaupt keinen Preis angekündigt und dies sei dem Käufer offensichtlich gewesen. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Großhändler neben solchen Großhandelsgeschäften Verkäufe an Letztverbraucher, sog« Diroktverküufe, tätigt« Solche Verkäufe fallen, auch wenn sie nicht im Rahmen eines neben dem Großhandelsgeschäft geführten Einzelhandelsgeschäftes durchgeführt werden, in den Geltungsbereich des Rabattgesetzes, dessen Rechtsgültigkeit der Senat in seinem Urteil vom 18. Dabei erhebt sich maßgeblich die Drage, ob und welchen Normalpreis im Sinne des § 1 Abs., 2 RabG der Großhändler seinen Endverbrauchern gegenüber allgemein an-gekündigt oder gefordert hat» Dies kann der Großhandelspreis sein, den der Großhändler seinen Wiederverkäufen! Die Drage, ob sich eine solche Verpflichtung bei preisgebundenen Waren aus anderen Rechtsgrünaen ergibt, bedarf hier nicht der Entscheidung, weil sich das Klagebegehren ausdrücklich nur auf das Rabattgesetz stützt und das Vorliegen einer vertikalen Preisbindung überdies auch nicht behauptet ist. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist nicht, allgemein gebundene Preise herbeizuführen,- sondern den Unternehmer an seine eigenen Normalpreise zu binden (OLG Koblenz NJW 1951 , 661 ; Urteil des Senats vom 18. '.Venn der Großhandelspreis auch gegenüber dem Letztverbraucher als der allgemein angekündigte oder geforderte Normalpreis anzusehen ist, verstößt der Großhändler daher nicht gegen das Rabattgesetz, wenn er zu diesem Preise oder auch zu einem darüber liegenden Preise verkauft, der, wenn der Ladenpreis der Normalpreis wäre, nach den Vorschriften des Rabattgesetzes unzulässig wäre® Anders ist dagegen in solchem Ralle die Rechtslage zu. 276)o Im vorliegenden Ralle stellt sich die Präge, ob der Beklagte dadurch, daß er je ein Stück der betreffenden Warengattung mit einem Zettel versehen hat, auf dem der allgemein übliche Letztverbraucherpreis (Ladenpreis) des Gegenstandes verzeichnet war, diesen Preis den bei ihm einkaufenden Letztverbrauchern als Normalpreis angekündigt hat« Maßgebend bei der Beurteilung der Präge, ob ein Preis allgemein angekündigt wurde, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Auffassung der Verbraucher Es kommt entscheidend nicht darauf an, wie der Unternehmer die Ankündigung verstanden wissen wollte, sondern darauf, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund.Warenzeichenrecht, Bern. daß dieser Preis vom Letztverbraucher nicht gefordert wird, der ausgezeichnete Ladenpreis etwa nur die branchenübliche Berechnungsgrundlage für den Großhandelsabgabepreis darstellt« Auch wenn dies nicht der Pall ist, kann die Preisauszeichnung doch ihren Chaz-akter als Ankündigung eines Normalpreises verlieren, wenn die Käufer hinreichend darauf hingewiesen wurden, daß der Auszeichnungspreis nur Berechnungsgrund-lage ist, wie es z» B» in einem vom Landgericht München I entschiedenen, von der Revision erwähnten Rechtsstreit der Pall war (WRP 1956, 253 = MDR 1956, 436 mit Anm» Neumann) o- Gewähr dafür gegeben, daß der Kreis der Käufer auf Werksangehörige der mit den Ausweisen beteilten Großkunden oder gar nur auf leitende Persönlichkeiten dieser Firmen beschränkt blieb, und damit keine Gewähr dafür, daß nur solche Käufer das Verkaufslager des Beklagten betraten, die wußten, daß es sich bei dem ausgezeichneten .Breise nur um eine Berechnungsgrundlage handele» Auch soweit, .es sich bei den einkaufenden Endverbrauchern um Werksangehörige derjenigen Firmen handelte, die die Ausweise von dem Beklagten zu dem Zwecke der Weitergabe an ihre Betriebsangehörigen erhalten haben, läßt sich die JMöglichkeit, daß solche Käufer den Auszeichnungspreis als den .ihnen gegenüber gültigen Normalpreis angesehen haben, nicht aus-schließen« Nach der Lebenserfahrung gibt es in nicht unbeträchtlichem Umfange Endverbraucher, die in solcher Ankündigung in einem Großhandelslager, an das sie zu dem Zwecke preisgünstigen Einkaufs verwiesen werden, den ihnen gegenüber angekündigten Normalpreis sehen« Daß der Beklagte etwa durch andere geeignete Maßnahmen zu dem Ausdruck gebracht hat, der mit den Preisschildern bekanntgegebene Preis sei nicht als Ankündigung der für seine Ware normalerweise verlangten geldlichen Gegenleistung anzusehen, hat er selbst nicht behauptet« Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den Käufern könne der Eindruck entstehen, daß es sich bei dem Auszoichnungspreis um den Normalpreis des Beklagten handele, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenkeno Der Beklagte muß somit die in der Preisauszeichnung liegende Ankündigung als den Endverbrauchern gegenüber erfolgte Ankündigung seines Normalpreises gegen sich gelten lassen» Ein Großhändler, der einem letztlich unbestimmten und über seine Preisgepflogenheiten ununterrichteten Personenkreis von Endverbrauchern sein Verkaufslager zu dem Zwecke des Einzeleinkaufs öffnet, muß in Kauf nehmen, daß eine Preisauszeichnung an Gegenständen seines Warenlagers als Ankündigung eines Normalpreises im Sinne des § 1 Abs» 2 RabG aufgefaßt wird, so daß er Preisnachlässe (Rabatte) von diesen Preisen nur im Rahmen der Erlaubnistatbestände des Rabattgesetzes gewähren darf« Der Umstand, daß die Preis- Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der auf den Preisschildern stehende Letztverbraucherpreis als der von dem Beklagten angekündigte Normalpreis anzusehen ist, kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» La der Beklagte auf diesen- Preis unstreitig Preisnachlässe gewährt hat, die über 3 $ betru-gen und, wie das Berufungsgericht zutreffend susgeführt hat, nichts dafür dargetan ist, daß die Voraussetzungen für eine Rabattgewährung in weiterem Umfänge, insbesondere nach der Send erbe Stimmung des § 9 RabG den ein- Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es den von dem Beklagten erhobenen Einwand der Arglist zurückgewiesen hat, treffen, jedenfalls im Ergebnis, zu.

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RabattgesetzGroßhändlerEndverbraucherRabGNormalpreispreisenKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk! Für'.die i Amtliche: Sammlung!1' i • ' Gesetz; RabG § Rechtssatz: i0 Bei der Beurteilung der Frage» ob der Unternehmer einen Normalpreis im Sinne des § i Abs» 2 RabG angekündigt hat, kommt es entscheidend nicht darauf an» wie der Unternehmer die Ankündigung verstanden wissen wollte? sondern darauf, wie sie von ;;len angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird» 2o Sin Großhändler? der sein VerkaufSlager Endverbrauchern zu dem Zwecke des Birektverkauf es zugänglich macht, muß damit, rechnen, daß eine Preisauszeichnung an Gegenständen seines Warenlagers von den einkaufenden Endverbrauchern als Ankündigung eines Normalpreises im Sinne des § 1 Abs» 2 RabG aufgefaßt wird» Er verstößt gegen das Rabattgesetz, wenn er in solchem Falle Preisnachlässe von diesem Preise gewährt, die über die nach dem Rabattgesetz zulässigen Rabatte hinausgehen » Aktenzeichen; ' I ZR 134/56 . , Urto des BGHvo 30» Mai 1958 OLG Düsseldorf 1 ZR '34/56 Verkündet am 50o Mai 1958 GrunaUy Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Anton Ril traße m, - Prozeßbevollmächtigter; Beklagten und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Br» g e ge n den V in R4NM* und w, avw^straße 9, vertreten geschäftsführenden Vorstand , seinen - Prozeßbevollmächtigter: Klager und Revisionsbeklagten» Rechtsanwalt Prof» Br« hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Br» h. c» Wilde, Br» Birnbach, Br« Christoph., Br. Weiß und Br» Spreng für Recht erkannt* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Büsseldorf vom 15. Juni 1956 wird auf Kosten des Beklagten mit der ‘Maßgabe zuriickgewiesen, daß die Ziffer 1 der Formel des Urteils der 4» Zivilkammer des Landgerichts f* 1 a - Düsseldorf vom 13c Dezember 1955 folgende Passung erhält; Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Elektrogeräten, Radios, Be-leuchtungskörpern und Herden an Letztver-braucher Preisnachlässe (Rabatte) anzukündigen oder zu gewähren, die 3 % der vom Beklagten durch Preisschilder in seinem Verkaufslager angekündigten Preise Übersteigen* Von Rechts wegen Tatbestand^ ..Der Beklagte ist Großhändler«. Er vertreib t im Rahijten seines Großhandelsunternehmens lu a. Elektrogeräte, Beleuchtungskörper und Herde. In seinem Lager hatte er verschiedene Verkaufsgegenstände (beispielsweise Küppersbusch-Gasherde), und zwar jeweils mindestens 1 Stück der betreffenden Gattung mit einem Zettel versehen, auf dem der allgemein übliche Letztverbraucherpreis des Gegenstandes verzeichnet war. An Großhandelskunden hat er gedruckte Ausweise verteilen lassen, indenen sein Großhandelsunternehmen gebeten wurde, den Überbringer des Ausweises das Musterlager besichtigen zu lassen und im Palle eines Kaufs entweder auf Rechnung des betreffenden Großhandelskunden oder des Käufers zu liefern. Solche Ausweise wurden außer an Installateure, die ihre Angestellten oder Kunden durch sie legitimieren sollten, an Großkunden für allgemeines Elektro-material, d. h. also an industriefirmen, zur Weitergabe an Angehörige ihres Werkes verteilt. An Personen, die einen derartigen, den Großkunden übermittelten Ausweis vorzeigten, hat der Beklagte Einzelgegenstände zu einem Preise verkauft, der 15 i° und mehr unter dem Preise lag, den der Zettel ah den Waren auswies. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der sich die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sowie sonstiger Mißstände und schädigender Auswüchse ira geschäftlichen Verkehr zu dem Siele gesetzt hat. Er erblickt in den Verkäufen des Beklagten einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und hat beantragt, den Beklagten za verurteilen, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder der Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Pi 11zeiverkauf von Elektrogeräten, Radios, Beleuchtungskörpern und Herden an Letztverbraucher Preisnachlässe (Rabatte) anzukündigen oder zu gewähren, die 3 i° der vom Beklagten angekündigten oder allgemein geforderten Preise übersteigen» Der Beklagte hat seinen Klageabweisungsantrag im wesentlichen wie folgt begründet; In den Preisangaben auf den Zetteln sei keine echte Preisauszeichnung zu erblicken«, Pie Preisangaben seien vielmehr nur dazu bestimmt, seinen Angestellten als Berechnungsgrundlage zwecks Ermittlung des Preises, den der Kunde zahlen müsse, zu dienen«, Von den auf den Zetteln angegebenen Preisen wür-1 den unter Abzug der entsprechenden Rabatte die von den Einzelhändlern und Großabnehmern zu fordernden Verkaufspreise .i errechnet» Pie Preisschildchen seien nicht für das Publikum« gedacht und diesem zudem nicht zugänglich, weil nur Inhaber von Ausweisen Zugang zu seinem Pager hätten» Pie Ausweise würden im übrigen auch, so macht der Beklagte weiter gel- •; tend, nur an leitende Angestellte seiner Großhandelskunden: «*. A ^ ' I abgegebene In dem Falle, den der Kläger zur Begründung seiner Klage vornehmlich, herangezogen habe, habe sich der betreffende Käufer den Ausweis unrechtmäßig verschafft und als agent provocateur gehandelt. Der Kläger handele arglistig, wenn er sich auf diesen Fall berufe. Seinem Vorgehen, stehe auch deshalb der Einwand der Arglist entgegen, weil der Einzelhandel, dessen Interessen der Kläger einseitig vertrete, seIbeftfJLaufend gegen das Rabattgesetz verstoße. Das Landgericht hat dem Klageanträge stattgegeben. . Die Berufung des Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zur Klärung zwischen den Worten "angekündigt oder" und "allgemein" des Urteilsausspruches die Worte "von ihm" eingefügt wurden. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision, Entscheid ungsgründe; Das Berufungsgericht hält einen Verstoß des Beklag ten gegen die §§1, 2 des Rabattgesetzes vom 25. November 1933 (RGBl I, iOll) für gegeben. Es vertritt die Auffassung, die Preisauszeichnungen des Beklagten an jeweils einem Gerät jeder ausgestellten Gattung hätten von den Be Suchern der Räume nur als Ankündigung dahin aufgefaßt wer - 5 den können, daß von dem Beklagten zu den auf den Zetteln verzeichneten Preisen verkauft werde« Per Beklagte könne demgegenüber nicht mit der Behauptung gehört werden, der Preis auf den Schildchen diene lediglich als interne Berechnungsgrundlage« Bei der Prüfung, welchen Preis der Un-ternehmer verlange., sei allein der Eindruck maßgebend, der’ bei dem Käufer entstehe« Per Beklagte könne auch nicht, so meint das Berufungsgericht weiter, mit der Behauptung ge-hört werden, er habe seine Preise nicht der Allgemeinheit gegenüber angekündigt« Per Beklagte habe während des Rechtsstreites zugeben müssen, daß der Personenkreis der Letztverbraucher’, der bei ihm kaufe, nicht kontrollierbar sei« Pies ergebe sich schon daraus', daß der als Lockspitzel tätig gewesene Käufer unstreitig nicht zu dem Personenkreis gehört habe, an den der Beklagte zu verkaufen vorgebe« Pa der Beklagte von den angekündigten Preisen unstreitig einen Preisnachlaß gewährt habe, der 3 # übersteige, und auch die Voraussetzungen des § 9 KabG nicht gegeben seien, liege ein Rabattverstoß vor. Pie Revision macht demgegenüber im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß mit den früher im Lager des Beklagten angebrachten Preiszetteln ein Normalpreis im Sinne des § 1 Ahs« 2 RabG angekündiigt worden sei. Pie Verbraucher hätten gewußt, \ daß bei einem Großhandelsunternehmen wegen der zulässigen Mengenrabatte bezw« Sonderpreise der Bruttopreis nicht der vom Großhändler angekündigte Preis sei. Per Brutto-preis werde in-solchem Palle nur als Grundlage für die 6 Preisberechnung;, nicht aber als angekündigter Preis angesehene Jeder Käufer und namentlich, der Einzelkäufer habe sich, so meint die Revision, sagen müssen, daß der Beklagte wegen der Art seines Geschäftsbetriebes unterschiedliche Preise berechnen werde, wie ja auch durch die Auszeichnung jeweils nur an einem Gerät dokumentiert worden sei, daß es sich um keinen allgemeinen Pestpreis handele« Der Beklagte habe mithin überhaupt keinen Preis angekündigt und dies sei dem Käufer offensichtlich gewesen. Daß der Beklagte den auf den Schildchen aufgeführten Preis als den Normalpreis bezeichnet habe, sei nicht festgestellt. Diese Bedenken der Revision sind nicht begründet. Grundsätzlich werden zwar die normalen Geschäfte eines Großhandelsunternehmens mit Wiederverkäufern, da es sich bei diesen nicht um einen Absatz im Einzelverkauf an Endverbraucher handelt, durch die Bestimmungen des Rabattgesetzes nicht betroffen. Soweit bei solchen Geschäften von "Rabatt” die Rede ist, handelt es sich nicht um einen Preisnachlaß (Rabatt) im Sinne des Rabattgesetzes. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Großhändler neben solchen Großhandelsgeschäften Verkäufe an Letztverbraucher, sog« Diroktverküufe, tätigt« Solche Verkäufe fallen, auch wenn sie nicht im Rahmen eines neben dem Großhandelsgeschäft geführten Einzelhandelsgeschäftes durchgeführt werden, in den Geltungsbereich des Rabattgesetzes, dessen Rechtsgültigkeit der Senat in seinem Urteil vom 18. April 1958 (Az I ZR 158/56 - Antibiotica) bejaht hat. ~ 7 - Dabei erhebt sich maßgeblich die Drage, ob und welchen Normalpreis im Sinne des § 1 Abs., 2 RabG der Großhändler seinen Endverbrauchern gegenüber allgemein an-gekündigt oder gefordert hat» Dies kann der Großhandelspreis sein, den der Großhändler seinen Wiederverkäufen! (Einzelhändlern) berechnet. Durch das Rabattgesetz ist der Großhändler nicht verpflichtet, von seinen Endverbraucherabnehmern den Endverbraucherpreis (Ladenpreis) zu fordern. Die Drage, ob sich eine solche Verpflichtung bei preisgebundenen Waren aus anderen Rechtsgrünaen ergibt, bedarf hier nicht der Entscheidung, weil sich das Klagebegehren ausdrücklich nur auf das Rabattgesetz stützt und das Vorliegen einer vertikalen Preisbindung überdies auch nicht behauptet ist. Dadurch allein, daß der Großhändler an Endverbraucher billiger als die Einzelhändler verkauft, verstößt er jedenfalls noch nicht gegen das Rabattgesetz. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist nicht, allgemein gebundene Preise herbeizuführen,- sondern den Unternehmer an seine eigenen Normalpreise zu binden (OLG Koblenz NJW 1951 , 661 ; Urteil des Senats vom 18. April 1958 - I ZR .158/56 - Antibiotica; vgl. auch Michel/Weber/Gries, Rabattgesetz, Bern. 72 zu § 1 RabG, Reimer/Krieger, Zugabe-und Rabattrecht, Bern. 4 zu § 1 RabG). '.Venn der Großhandelspreis auch gegenüber dem Letztverbraucher als der allgemein angekündigte oder geforderte Normalpreis anzusehen ist, verstößt der Großhändler daher nicht gegen das Rabattgesetz, wenn er zu diesem Preise oder auch zu einem darüber liegenden Preise verkauft, der, wenn der Ladenpreis der Normalpreis wäre, nach den Vorschriften des Rabattgesetzes unzulässig wäre® Anders ist dagegen in solchem Ralle die Rechtslage zu. beurteilen, wenn als an-gekündigter oder, allgemein geforderter Normalpreis den Endverbrauchern gegenüber der Einzelhandelsverkaufspreis (Ladenpreis) zu gelten hat. t ‘ Normalpreis im Sinne des § 1 Abs» 2 RabGv•. ist der Preis, den der Unternehmer selbst dem Letztverbraucher gegenüber als den seinigen erkennbar macht oder in der Mehrzahl der Ralle vom Letztverbraucher verlangt (RGZ 150? 271? 276)o Im vorliegenden Ralle stellt sich die Präge, ob der Beklagte dadurch, daß er je ein Stück der betreffenden Warengattung mit einem Zettel versehen hat, auf dem der allgemein übliche Letztverbraucherpreis (Ladenpreis) des Gegenstandes verzeichnet war, diesen Preis den bei ihm einkaufenden Letztverbrauchern als Normalpreis angekündigt hat« Maßgebend bei der Beurteilung der Präge, ob ein Preis allgemein angekündigt wurde, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Auffassung der Verbraucher Es kommt entscheidend nicht darauf an, wie der Unternehmer die Ankündigung verstanden wissen wollte, sondern darauf, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund.Warenzeichenrecht, Bern. 19 zu § 1 RabG, Godin/Hoth, Wettbewerbsrecht Anim 22 zu § 1 RabG)* Die Auffassung der Verbraucher kann nun allerdings, wie der Revision zuzugeben ist, im Ralle einer Preisauszeichnung im Musterlager eines Großhändlers dahin gehen, daß damit im Rahmen des sog* Bruttopreissystems nur eine Berechnungs- ~ 9 - grundlage für den im Einzelfall zu errechnenden Großhandelspreis offenbart werde» Dem. das Musterlager auf suchenden Käufer kann bekannt sein? daß dieser Preis vom Letztverbraucher nicht gefordert wird, der ausgezeichnete Ladenpreis etwa nur die branchenübliche Berechnungsgrundlage für den Großhandelsabgabepreis darstellt« Auch wenn dies nicht der Pall ist, kann die Preisauszeichnung doch ihren Chaz-akter als Ankündigung eines Normalpreises verlieren, wenn die Käufer hinreichend darauf hingewiesen wurden, daß der Auszeichnungspreis nur Berechnungsgrund-lage ist, wie es z» B» in einem vom Landgericht München I entschiedenen, von der Revision erwähnten Rechtsstreit der Pall war (WRP 1956, 253 = MDR 1956, 436 mit Anm» Neumann) o- Nach den ohne Rechtsverstoß getroffenen tatsächlichen Peststellungen des Berufungsgerichtes war im vor- t liegenden Palle jedoch der Personenkreis der einkaufenden Letztverbraucher nicht kontrollierbar» Es war daher keine . Gewähr dafür gegeben, daß der Kreis der Käufer auf Werksangehörige der mit den Ausweisen beteilten Großkunden oder gar nur auf leitende Persönlichkeiten dieser Firmen beschränkt blieb, und damit keine Gewähr dafür, daß nur solche Käufer das Verkaufslager des Beklagten betraten, die wußten, daß es sich bei dem ausgezeichneten .Breise nur um eine Berechnungsgrundlage handele» Auch soweit, .es sich bei den einkaufenden Endverbrauchern um Werksangehörige derjenigen Firmen handelte, die die Ausweise von dem Beklagten zu dem Zwecke der Weitergabe an ihre Betriebsangehörigen erhalten haben, läßt sich die JMöglichkeit, daß J. 10 solche Käufer den Auszeichnungspreis als den .ihnen gegenüber gültigen Normalpreis angesehen haben, nicht aus-schließen« Nach der Lebenserfahrung gibt es in nicht unbeträchtlichem Umfange Endverbraucher, die in solcher Ankündigung in einem Großhandelslager, an das sie zu dem Zwecke preisgünstigen Einkaufs verwiesen werden, den ihnen gegenüber angekündigten Normalpreis sehen« Daß der Beklagte etwa durch andere geeignete Maßnahmen zu dem Ausdruck gebracht hat, der mit den Preisschildern bekanntgegebene Preis sei nicht als Ankündigung der für seine Ware normalerweise verlangten geldlichen Gegenleistung anzusehen, hat er selbst nicht behauptet« Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den Käufern könne der Eindruck entstehen, daß es sich bei dem Auszoichnungspreis um den Normalpreis des Beklagten handele, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenkeno Der Beklagte muß somit die in der Preisauszeichnung liegende Ankündigung als den Endverbrauchern gegenüber erfolgte Ankündigung seines Normalpreises gegen sich gelten lassen» Ein Großhändler, der einem letztlich unbestimmten und über seine Preisgepflogenheiten ununterrichteten Personenkreis von Endverbrauchern sein Verkaufslager zu dem Zwecke des Einzeleinkaufs öffnet, muß in Kauf nehmen, daß eine Preisauszeichnung an Gegenständen seines Warenlagers als Ankündigung eines Normalpreises im Sinne des § 1 Abs» 2 RabG aufgefaßt wird, so daß er Preisnachlässe (Rabatte) von diesen Preisen nur im Rahmen der Erlaubnistatbestände des Rabattgesetzes gewähren darf« Der Umstand, daß die Preis- - 11 schilder im Lager des Beklagten jeweils nur an einem Gerät der betreffenden Warengattung angebracht waren«, kann dabei entgegen der Ansicht der Revision keine Rolle spieleno Es ist nicht erfindlich, inwieweit dies für die Meinungsbildung der Käufer Bedeutung haben könnte« Auch die Auffassung der Revision, die Käufer hätten den Auszeichnungspreis auch deshalb nicht als allgemein angekündigten Preis auffassen können, weil ihnen bekannt sei, daß bei einem Großhandelsunternehmen Mengenrabatte bezw» Sonderpreise gewährt würden, kann nicht ins Gewicht fallen» Wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß den Käufern die Aufgabe des Auszeichnungspreises als reiner Berechnungsgrundlage bekannt war, führen derartige Erwägungen gerade im Gegenteil zu dem Ergebnis, daß sich diese Käufer einen (ihnen gegenüber nach dem Rabattgesetz unzulässigen) Preisnachlaß von dem angegebenen Preise auch für sich selbst erwarteten» Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der auf den Preisschildern stehende Letztverbraucherpreis als der von dem Beklagten angekündigte Normalpreis anzusehen ist, kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» La der Beklagte auf diesen- Preis unstreitig Preisnachlässe gewährt hat, die über 3 $ betru-gen und, wie das Berufungsgericht zutreffend susgeführt hat, nichts dafür dargetan ist, daß die Voraussetzungen für eine Rabattgewährung in weiterem Umfänge, insbesondere nach der Send erbe Stimmung des § 9 RabG den ein- 12 - kaufenden Endverbrauchern gegenüber gegeben waren, hat das Berufungsgericht den Unterlassungsanspruch des Klägers gemäß §§ 1, 2, 12 RabGmit Recht für begründet gehalten. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es den von dem Beklagten erhobenen Einwand der Arglist zurückgewiesen hat, treffen, jedenfalls im Ergebnis, zu. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizustimmen, daß die Wiederholungsgefalir zu bejahen ist, weil der Beklagte keine bindende Unterlassungsverpflichtüng abgegeben hat. Entgegen.der Meinung des Berufungsgerichtes bedurfte dagegen die weitgefaßte Urteilsformel der Einschränkung. Sie war der Verletzungsform anzupassen. Da der Klageantrag auf Grund des vorgetragenen Sachverhaltes dahin ausgelegt werden kann, daß lediglich der behauptete Verletzungstatbestand unterbunden werden sollte, stellt diese Einschränkung der Urteilsformel nur eine Klarstellung dar. Es war mithin zu erkennen, wie geschehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Wilde Birnbach Weiß Spreng Christoph