BGH · I ZR 134/56
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Leitsatz / Zusammenfassung
Rechtssatz: i0 Bei der Beurteilung der Frage» ob der Unternehmer einen Normalpreis im Sinne des § i Abs» 2 RabG angekündigt hat, kommt es entscheidend nicht darauf an» wie der Unternehmer die Ankündigung verstanden wissen wollte? der sein VerkaufSlager Endverbrauchern zu dem Zwecke des Birektverkauf es zugänglich macht, muß damit, rechnen, daß eine Preisauszeichnung an Gegenständen seines Warenlagers von den einkaufenden Endverbrauchern als Ankündigung eines Normalpreises im Sinne des § 1 Abs» 2 RabG aufgefaßt wird» Er verstößt gegen das Rabattgesetz, wenn er in solchem Falle Preisnachlässe von diesem Preise gewährt, die über die nach dem Rabattgesetz zulässigen Rabatte hinausgehen » Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Einzelverkauf von Elektrogeräten, Radios, Be-leuchtungskörpern und Herden an Letztver-braucher Preisnachlässe (Rabatte) anzukündigen oder zu gewähren, die 3 % der vom Beklagten durch Preisschilder in seinem Verkaufslager angekündigten Preise Übersteigen* Er erblickt in den Verkäufen des Beklagten einen Verstoß gegen das Rabattgesetz und hat beantragt, den Beklagten za verurteilen, es bei Meldung einer vom Gericht für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbegrenzter Höhe oder der Haftstrafe bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr beim Pi 11zeiverkauf von Elektrogeräten, Radios, Beleuchtungskörpern und Herden an Letztverbraucher Preisnachlässe (Rabatte) anzukündigen oder zu gewähren, die 3 i° der vom Beklagten angekündigten oder allgemein geforderten Preise übersteigen» . Die Berufung des Beklagten wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß zur Klärung zwischen den Worten "angekündigt oder" und "allgemein" des Urteilsausspruches die Worte "von ihm" eingefügt wurden. sei allein der Eindruck maßgebend, der’ bei dem Käufer entstehe« Per Beklagte könne auch nicht, so meint das Berufungsgericht weiter, mit der Behauptung ge-hört werden, er habe seine Preise nicht der Allgemeinheit gegenüber angekündigt« Per Beklagte habe während des Rechtsstreites zugeben müssen, daß der Personenkreis der Letztverbraucher’, der bei ihm kaufe, nicht kontrollierbar sei« Pies ergebe sich schon daraus', daß der als Lockspitzel tätig gewesene Käufer unstreitig nicht zu dem Personenkreis gehört habe, an den der Beklagte zu verkaufen vorgebe« Pa der Beklagte von den angekündigten Preisen unstreitig einen Preisnachlaß gewährt habe, der 3 # übersteige, und auch die Voraussetzungen des § 9 KabG nicht gegeben seien, liege ein Rabattverstoß vor. Pie Revision macht demgegenüber im wesentlichen geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, daß mit den früher im Lager des Beklagten angebrachten Preiszetteln ein Normalpreis im Sinne des § 1 Ahs« 2 RabG Preisberechnung;, nicht aber als angekündigter Preis angesehene Jeder Käufer und namentlich, der Einzelkäufer habe sich, so meint die Revision, sagen müssen, daß der Beklagte wegen der Art seines Geschäftsbetriebes unterschiedliche Preise berechnen werde, wie ja auch durch die Auszeichnung jeweils nur an einem Gerät dokumentiert worden sei, daß es sich um keinen allgemeinen Pestpreis handele« Der Beklagte habe mithin überhaupt keinen Preis angekündigt und dies sei dem Käufer offensichtlich gewesen. Anders ist die Rechtslage jedoch, wenn der Großhändler neben solchen Großhandelsgeschäften Verkäufe an Letztverbraucher, sog« Diroktverküufe, tätigt« Solche Verkäufe fallen, auch wenn sie nicht im Rahmen eines neben dem Großhandelsgeschäft geführten Einzelhandelsgeschäftes durchgeführt werden, in den Geltungsbereich des Rabattgesetzes, dessen Rechtsgültigkeit der Senat in seinem Urteil vom 18. Dabei erhebt sich maßgeblich die Drage, ob und welchen Normalpreis im Sinne des § 1 Abs., 2 RabG der Großhändler seinen Endverbrauchern gegenüber allgemein an-gekündigt oder gefordert hat» Dies kann der Großhandelspreis sein, den der Großhändler seinen Wiederverkäufen! Die Drage, ob sich eine solche Verpflichtung bei preisgebundenen Waren aus anderen Rechtsgrünaen ergibt, bedarf hier nicht der Entscheidung, weil sich das Klagebegehren ausdrücklich nur auf das Rabattgesetz stützt und das Vorliegen einer vertikalen Preisbindung überdies auch nicht behauptet ist. Sinn und Zweck dieses Gesetzes ist nicht, allgemein gebundene Preise herbeizuführen,- sondern den Unternehmer an seine eigenen Normalpreise zu binden (OLG Koblenz NJW 1951 , 661 ; Urteil des Senats vom 18. '.Venn der Großhandelspreis auch gegenüber dem Letztverbraucher als der allgemein angekündigte oder geforderte Normalpreis anzusehen ist, verstößt der Großhändler daher nicht gegen das Rabattgesetz, wenn er zu diesem Preise oder auch zu einem darüber liegenden Preise verkauft, der, wenn der Ladenpreis der Normalpreis wäre, nach den Vorschriften des Rabattgesetzes unzulässig wäre® Anders ist dagegen in solchem Ralle die Rechtslage zu. 276)o Im vorliegenden Ralle stellt sich die Präge, ob der Beklagte dadurch, daß er je ein Stück der betreffenden Warengattung mit einem Zettel versehen hat, auf dem der allgemein übliche Letztverbraucherpreis (Ladenpreis) des Gegenstandes verzeichnet war, diesen Preis den bei ihm einkaufenden Letztverbrauchern als Normalpreis angekündigt hat« Maßgebend bei der Beurteilung der Präge, ob ein Preis allgemein angekündigt wurde, ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die Auffassung der Verbraucher Es kommt entscheidend nicht darauf an, wie der Unternehmer die Ankündigung verstanden wissen wollte, sondern darauf, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden wird (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsund.Warenzeichenrecht, Bern. daß dieser Preis vom Letztverbraucher nicht gefordert wird, der ausgezeichnete Ladenpreis etwa nur die branchenübliche Berechnungsgrundlage für den Großhandelsabgabepreis darstellt« Auch wenn dies nicht der Pall ist, kann die Preisauszeichnung doch ihren Chaz-akter als Ankündigung eines Normalpreises verlieren, wenn die Käufer hinreichend darauf hingewiesen wurden, daß der Auszeichnungspreis nur Berechnungsgrund-lage ist, wie es z» B» in einem vom Landgericht München I entschiedenen, von der Revision erwähnten Rechtsstreit der Pall war (WRP 1956, 253 = MDR 1956, 436 mit Anm» Neumann) o- Gewähr dafür gegeben, daß der Kreis der Käufer auf Werksangehörige der mit den Ausweisen beteilten Großkunden oder gar nur auf leitende Persönlichkeiten dieser Firmen beschränkt blieb, und damit keine Gewähr dafür, daß nur solche Käufer das Verkaufslager des Beklagten betraten, die wußten, daß es sich bei dem ausgezeichneten .Breise nur um eine Berechnungsgrundlage handele» Auch soweit, .es sich bei den einkaufenden Endverbrauchern um Werksangehörige derjenigen Firmen handelte, die die Ausweise von dem Beklagten zu dem Zwecke der Weitergabe an ihre Betriebsangehörigen erhalten haben, läßt sich die JMöglichkeit, daß solche Käufer den Auszeichnungspreis als den .ihnen gegenüber gültigen Normalpreis angesehen haben, nicht aus-schließen« Nach der Lebenserfahrung gibt es in nicht unbeträchtlichem Umfange Endverbraucher, die in solcher Ankündigung in einem Großhandelslager, an das sie zu dem Zwecke preisgünstigen Einkaufs verwiesen werden, den ihnen gegenüber angekündigten Normalpreis sehen« Daß der Beklagte etwa durch andere geeignete Maßnahmen zu dem Ausdruck gebracht hat, der mit den Preisschildern bekanntgegebene Preis sei nicht als Ankündigung der für seine Ware normalerweise verlangten geldlichen Gegenleistung anzusehen, hat er selbst nicht behauptet« Die Annahme des Berufungsgerichts, bei den Käufern könne der Eindruck entstehen, daß es sich bei dem Auszoichnungspreis um den Normalpreis des Beklagten handele, unterliegt daher keinen rechtlichen Bedenkeno Der Beklagte muß somit die in der Preisauszeichnung liegende Ankündigung als den Endverbrauchern gegenüber erfolgte Ankündigung seines Normalpreises gegen sich gelten lassen» Ein Großhändler, der einem letztlich unbestimmten und über seine Preisgepflogenheiten ununterrichteten Personenkreis von Endverbrauchern sein Verkaufslager zu dem Zwecke des Einzeleinkaufs öffnet, muß in Kauf nehmen, daß eine Preisauszeichnung an Gegenständen seines Warenlagers als Ankündigung eines Normalpreises im Sinne des § 1 Abs» 2 RabG aufgefaßt wird, so daß er Preisnachlässe (Rabatte) von diesen Preisen nur im Rahmen der Erlaubnistatbestände des Rabattgesetzes gewähren darf« Der Umstand, daß die Preis- Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der auf den Preisschildern stehende Letztverbraucherpreis als der von dem Beklagten angekündigte Normalpreis anzusehen ist, kann daher aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden» La der Beklagte auf diesen- Preis unstreitig Preisnachlässe gewährt hat, die über 3 $ betru-gen und, wie das Berufungsgericht zutreffend susgeführt hat, nichts dafür dargetan ist, daß die Voraussetzungen für eine Rabattgewährung in weiterem Umfänge, insbesondere nach der Send erbe Stimmung des § 9 RabG den ein- Auch die Ausführungen des Berufungsgerichtes, mit denen es den von dem Beklagten erhobenen Einwand der Arglist zurückgewiesen hat, treffen, jedenfalls im Ergebnis, zu.