BGH · I ZR 134/54
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Leitsatz / Zusammenfassung
Oh ein Vertrag über die Gewährung eines Akzeptiere • dits eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat oder eine Barlehensabrede enthält, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab» Akzeptiert die Bank den Wechsel für Rechnung des Kunden und gibt dieser den Wechsel zu dem Diskont, so liegt regelmä-• ßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor® Die Bank kann dann die Erstattung der Wechselsumme nur verlangen, wenn sie den Wechsel eingelöst hatc Po Gesetz? Rechtssatzs Hat eine Bank einem Kunden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages einen Akzeptkredit gewährt und ist ihre Akzeptverbindlichkeit gegenübel der Diskontbank auf Grund der Währungsgesetze erloschen, so ist in ihrem Verhältnis zu dem Kunden die Rechtslage so anzusehen, als hätte die Bank ihr Akzept eingelösto Aktenzeichens 1 2R 134. Tatbestands Die Klägerin unterhielt bis zu dem Zusammenbruch eine lang -jährige Bankverbindung mit der Beklagten, die zu den geschlossenen Bankinstituten gehörte Von vier Konten der Klägerin wie- • sen am 8«, Mai 1945 drei Guthaben auf, nämlich während die Klägerin auf dem Trattenkonto mit 2 250 000 RM wegen eines von der Beklagten gewährten Akzeptkredits im Debet stand«, Nach Erlaß der Richtlinien zu den Uraltkontenbestimmun-gen übertrug die Beklagte die Salden der drei kreditorischen Konten auf das Trattenkonto und errechnete demnach für sich einen Überschuß von 470 500,50 SMo Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, das Festgeldguthaben, das die Klägerin zur Umstellung angemeldet hatte, mit dem Debetsaldo auf dem Trattenkonto zu verrechnen, weil der Beklagten aus dem gewährten Akzept-kredit keine Forderung mehr zustehe«, Mit dem Akzeptkredit hat es folgende Bewandtnies Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Forderung der Beklagten.aus dem Akzeptkredit erloschen sei, vorgetragens Das Wolldeckengeschäft, zu dem der Kredit bewilligt worden sei, sei in Wirklichkeit ein Reichsgeschäft gewesen, das ihr die Beklagte angetragen habe, weil weder das Reich noch die Beklagte nach außenhin als die eigentlichen Partner hätten erscheinen wollen» Die Beklagte habe keinen Kredit gewährt, sondern das Reich, das auch alle Risiken übernommen habe» Den Diskontbetrag habe die AG gezahlt« Die Akzeptverbindlichkeit der Beklagten sei aber verjährt« Auch sei die Beklagte durch § 41 des Umstellungsergänzungsgesetzes - UEG - vom 21» September 1953 (BGBl I, 1439 - gültig in Berlin seit dem 15© Dezember 1953, GVB1 Berl I, 1476) von ihrer Ak2eptverbindliehkeit -frei geworden« Aus dem Wolldeckengeschäft könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil die Geschäftsgrundlage für die darin wurzelnde Rechtsbeziehung weggefallen sei« Die Beklagte habe nur aus dem Erlös des Wolldeckengeschäftes bezahlt werden sollen, weshalb ihr auch der Anspruch aus der Hermesgarantie abgetreten worden sei« Beide Parteien hätten eine Gefahrengemeinscheft gebildet« Nach Treu und Glauben dürfe die Beklagte zu ihrem bisherigen Gewinn nicht noch weitere Beträge hinzufügen und dadurch den Schaden der Klägerin noch erhöhen« Vorsorglich hat die Klägerin sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß Art 19 Nr 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4« Juli 194-8 (V0B1 Berl I, 374) berufen« Sie selbst sei wegen ihrer Forderung an das Reich nicht befriedigt worden, die ihr aus dem mit Hilfe des Kredits der Beklagten durchgeführten Geschäft entstanden seien« In der letzten Passung ihres Klageantrags hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Beklagten über die Ver-sicherungserklärung hinaus weitere Ansprüche aus dem sog» Akzeptkredit in Höhe von 1 100 000 EM nicht zuständen» Durch ihr Akzept habe sie der Klägerin Barmittel verschafft s zu deren Rückzahlung die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet sei ohne Rücksicht darauf, ob sie, die Beklagte, aus ihrer Akzeptverbindlichkeit noch in Anspruch genommen werden könne«, Denn es sei gleichgültig, ob sie die Wechsel mit eigenen Mitteln eingelöst oder ob sie diese diskontiert habe» Mit dem Vfolldeekengeschäft habe sie nichts zu tun gehabt» Bei dem von der Klägerin abgetretenen Garantieversprechen gegen die Hermes AG habe es sich um die bei dieser Kreditgewährung üblicherweise geforderte Sicherheit gehandelt» Akzeptkredite seien nach Ziff 5 der Richtlinie Nr 1 der Berliner Zentralbank vom 27» Januar 1950 (V0B1 Berl I, 60) wie Barkredite zu behandeln und gemäß der Durchführungbestimmung Nr 19 Ziff 1 (5) vom 23» Dezember 1949 (V0B1 Berl I, 509) mit etwaigen Guthaben zu verrechnen» Für den Pall, daß weder Verrechnung noch Aufrechnung zugelassen werden sollte, stehe ihr nach Nr 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) ein Pfend--und Zurückbehaltungsrecht an dem Guthaben der Klägerin er. überwiegen« Wie beim contractus mohatrae die Übergabe der Valuta dadurch ersetzt werde, daß Sachen an den Darlehnsnehmer hingegeben werden, die dieser zu verkaufen habe und deren Erlös er als Darlehn behalte, so habe hier die Beklagte eine in einem Wertpapier verbriefte Forderung zur Verfügung gestellt,, Durch die Diskontierung der Wechsel und die Gutschrift des Erlöses habe die Klägerin das Darlehn in der gleichen 7,eise erhalten, als ob ihr die Beklagte unmittelbar den Barbetrag hingegeben hätte0 Durch die Akzeptierung und Weiterleitung der Wechsel und die Gutbringung des Erlöses auf dem Girokonto der Klägerin habe die Beklagte die ihr aus dem Kreditvertrag obliegende Verpflichtung erfüllt« Mit dieser Rechtslage ständen auch die Buchungen im Einklang« Die Klägerin sei buchmäßig für den Akzeptbetrag belastet worden, als ob sie ein Darlehn erhalten hätte« Die zurückgezahlten Beträge seien auf dem Ausgleichskonto als Minderungsposten der Belastung erschienen, während die Akzeptver-pflichtung der Beklagten auf einem das Debet der Klägerin nicht berührenden Konto als Gegenposten geführt werde« Die Unabhängigkeit der Wechselverpflichtung der Beklagten von der lariehnsverpflichtung der Klägerin werde weder durch das zeitliche Zusammentreffen der Rückzahlung des Darlehns mit der von der Beklagten vorzunehmenden Wechseleinlösung noch durch die nach Nr 46 AGB den Kunden treffende Deckungspflicht in Frage gestellt« Es müsse zwar davon ausgegangen werden, daß sich die Wechsel im Besitz der D^f^-K^m^, einer 193 1 gegründeten Holdingsgesellschaft der privaten Großbanken, befunden haben und daß daher gemäß § 41 Buchst a UEG die Akzeptverpflichtung der Beklagten erloschen sei« Hierdurch werde aber die Dax-lehnsschuld der Klägerin nicht berührt,zu demal diesem Erlöschen der Forderung gegen sie das Erlöschen ihrer Ansprüche gegen die anderen Altbanken gegenüberstehe. angefochtenen Urteil nicht richtig gewürdigt« Denn wenn dort ausgeführt ist« wirtschaftlich gesehen überwiege beim Akzept kredit der Vorteil auf seiten der Beklagten« da sie keine Barmittel zu geben brauche, so würde diese Erwägung auch jedes Gefälligkeitsakzept als Darlehnsgewährung erscheinen lassen, obgleich bei dieser Form der Kredithilfe über ihre rechtliche Natur einer Geschäftsbesorgung kein Streit besteht« Wenn aber das Kammergericht meint, der Kreditnehmer brauche beim Akzept-kredit für die Laufzeit des Kredits keine Zinsen zu zahlen, sondern müsse nur eine einmalige Akzeptprovision entrichten, so hat es nicht beachtet, daß der Kreditnehmer neben der Ak-zeptprovision auch den Diskont zu tragen hat, der von der Wect-selsumme in Abzug gebracht wird und nichts anderes als den Zwischenzins darstellt« Dabei könnte lediglich eine Rolle spielen. Wenn das Berufungsgericht weiter zur Stützung seiner Ansicht den Vergleich mit dem contractus mohatrae zieht, so hat es unberücksichtigt gelassen, daß dort die Vereinbarung getroffen wird, der Verkaufserlös für einen endgültig hingegebenen Vermögensgegenstand solle als Darlehn gelten (vgl RGZ 127? 86 /QQ tj), während die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür geben, daß im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Akzeptverbindlichkeit eine solche Vereinbarung getroffen ist, die aber zur Annahme eines Darlehns notwendig wäre, da auch andere rechtliche Gestaltungsformen möglich sind« Es hätte geprüft werden müssen, welche rechtlichen Verpflichtungen sich für die Klägerin aus dem festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt ergeben. Sie sind rein auf die wechselmäßigen Vorgänge der Akzeptierung und des Empfangs des Diskonterlöses für die Klägerin abgestellt o Es ist nicht ersichtlich« daß bei Annahme eines Geschäft sbesorgungsver träges die Buchungen bei der Beklagten in anderer Weise hätten erfolgen müssen«, Wenn ferner in dem Schreiben der Klägerin vom 5«, März 1945 davon die Rede ist«, die Kredite (nicht die Geldmittel, wie es im angefochtenen Urteil heißt) seien von der Beklagten zur Verfügung gestellt, so zwingt diese nur nebenbei erfolgte Bemerkung durchaus nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte Darlehnsgeberin gewesen sei; auch bei einer Kredithilfe könnte, wenn es nicht gerade auf diesen Punkt ankäme, eine solche Ausdrucksweise gebraucht werden« Da die Beklagte Rechte aus einem Darlehnsvertrag geltend macht, hat sie die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß der bei der Diskontierung durch die erzielte und der Klägerin auf ihrem Gi- rokonto bei der Beklagten gutgeschriebene Erlös von der Beklagten als Darlehn gewährt wurde«, Hierfür ergibt aber der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte« Welche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestehen, muß dem Geschehen entnommen werden, wie es sich im Einvernehmen beider Parteien abgespielt hat« Die Beklagte hat die von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel akzeptiert, sie mit dem Placierungsschreiben der Klägerin an die weitergeleitet und die Vergütung der der Klägerin gut- daß die Klägerin als Gegenleistung für diese Leistung und noch dazu ohne Rücksicht darauf, ob diese Leistung durch Einlösung des Wechsels zu einer endgültigen Vermögensauf • Wendung der Beklagten führte, nach Beendigung der Laufzeit der Wechsel in Höhe der Wechselsumme Geld so zurückzahlen sollte, als wenn sie ein Darlehn erhalten hätte; dagegen spricht schon, wie unten ausgeführt wird, Nr 46 AGB« Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risiko- • Übernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzept-provision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 ^2267) ? , haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt« Daß die Beklagte bei der Weiterreichung des Schreibens der Klägerin und der Wechsel an die D^mp-K|^p und sodann bei der Gutschrift des Erlöses (§ 667 BGB) für die Klägerin tätig wurde, bedarf keiner Ausführung; insoweit handelt es sich um eine Art Inkassotätigkeit der Beklagten, für die die Beklagte auslcunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 666 BGB) war« Bei dem Verkauf der mit dem Blankoindossament der Klägerin versehenen Wechsel an die Dpppp--Kppflpp| hat sie nicht einmal im eigenen Namen, geschweige denn für eigene Rechnung gehandelt, denn die Klägerin ist in ihrem Placierungsschreiben selbst als Verkäuferin aufgetreten, weshalb die in dem für die Klägerin auf gemachten Ausgleichskonto auch der Klägerin und nicht der Beklagten den 23 /26/; 143* 23 ,/26 f/)» Stellte auch das Akzept, solange es noch in den Händen der Beklagten war* noch keine Forderung dar (RGZ 120, 205 /210/), da die Klägerin - ganz abgesehen davon, daß sie die Wechsel nicht in Händen hatte -• wegen ihrer Dek-kungspflicht das dem Aussteller nach Art 28 Abs 2 WG zustehen-de Recht nicht geltend machen konnte, so hindert dies doch nicht die Annahme eines kaufähnlichen Geschäftes, da im Augenblick der Diskontierung eine betagte Wechselforderung der begründet wurde» Die Beklagte hat lediglich den der Klägerin zustehenden Diskonterlös von 2 243 671*87 RM im Auftrag der dem bei ihr, der Beklagten, bestehenden Girokonto der Klägerin gutgeschrieben» Diese Gutschrift kann auch deshalb nicht als Darlehn der Beklagten an die Klägerin angesehen werden, weil die Beklagte ihrerseits keinen Diskont einbehalten hat, ihr auch nicht der Unterschied» betrag zwischen Diskont- und Rediskontsatz zustand, da sie die Wechsel weder diskontiert noch rediskontiert hat» Es würde aber jeder bankmäßigen Übung widersprechen* wenn die Beklagte der Klägerin zinslos ein Darlehn gewährt hätte; die Akzeptprovision von jährlich 2# kommt als Zins nicht in Frage, sie stellt sich ihrem Namen entsprechend nur als Vergütung für die Akzeptierung und die damit von der Beklagten übernommene Haftung dar. Die Beklagte als Bank muß gegen sich gelten lassen, daß aus der Wahl des Wortes "Deckung” in den AGB der Schluß gezogen wird, daß es sich nicht um’die Rückzahlung eines Darlehns handelt (BGHZ 5, 111 /i“lj>7). Ob die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 4, 77 ßoj zur Unterstützung der Auffassung des erkennenden Senats angezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben; die Frage wäre zu bejahen, wenn auch dort die aus dem Akzept Verpflichtete eine Bank gewesen wäre, was sich aus der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt» Dem Urteil des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4© März 1954 - IV ZR 141/53 in dem ein "Avalkredit” als Darlehn angesehen wurde, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort die Bank den Kredit aus eigenen Mitteln gewährt hat© Nach §§ 670, 675 BGB kann die Beklagte von der Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen» Zwar hat die Beklagte tatsächlich nichts aufgewendet, sondern ist von einer Verbindlichkeit frei geworden,.da, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, gemäß § 41 Buchst a UEG, der dem § 18 Abs 3 geniiber der Diskont*-Kompagnie erloschen ist» Nach dem Sinn u»d Zweck dieser Vorschriften muß aber die Rechtslage so betrachtet werden, als hätte die Beklagte die Wechsel tatsächlich eingelösto Dadurch, daß.der Gesetzgeber die zwischen den Geldinstituten bestehenden Altgeldguthaben und sonstigen Reichsmark-Verbindlichkeiten zu dem Erlöschen brachte? so diese Maßnahmen die effektive Einlösung der Akzepte durch die Beklagte verhinderten«, so kann die Rechtslage nicht etwa so beurteilt werden«, als habe die Beklagte nunmehr gar nichts aufgewendet, weil ja ihre Akzeptverbindlichkeit gestrichen worden sei«, Damit würde einem rein währungstechnischen Vorgang unter Verkennung seiner begrenzten Zielsetzung eine Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse beigelegt, die ihm nicht zukommta Vielmehr muß die Sache so betrachtet werden, als wenn eine Generaleinlösung aller zwischen den Geldinstituten wechselseitig gegebenen Akzepte stattgefunden hat mit der Folge, daß die Beklagte •- ähnlich wie bei einer Bankenfusion -als "Einlöserin” die Wechselsumme von der Klägerin verlangen kann (vgl vQ Caemmerer NJW 1955, 4'1 ß&J) ° Ihre Gegenleistung für die nach dem Gesetz eingetretene Befreiung von ihren Akzeptverbindlichkeiten besteht in dem Verlust ihrer eigenen Forderungen gegen Geldinstitute«, Gleichgültig ist, ob und in welchem Umfang ein solcher Verlust tatsächlich eingetreten ist, da der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen auf die Höhe der zwischen den Geldinstituten bestehenden Verbindlichkeiten keine Rücksicht genommen hat«, Geht man aber davon aus, daß infolge des gesetzlichen Clearings die Beklagte sowohl im Verhältnis zu der als auch im Verhältnis zur Klägerin so zu behandeln ist, als habe sie die Wechselakzepte eingelöst, so entfallen damit auch jegliche Rückgriffsansprüche der aus den Wechseln gegen die Klägerin, soweit diese nicht ohnehin verjährt sein sollten«, Auch Ansprüche der aus dem Diskontgeschäft kommen nicht mehr in Betracht, da die aus dem Ak- V» Hiernach konnte die Beklagte den der Klägerin aus ihrem Festgeldkonto zustehenden Anspruch durch Verrechnung mit dem Debet-Saldo aus dem Trattenkonto zu dem Erlöschen bringen* Die Feststellungsklage ist daher unbegründete Nach alledem war die Revision gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Kammergerichts mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*