BGH · I ZR 134/54

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Leitsatz / Zusammenfassung

Oh ein Vertrag über die Gewährung eines Akzeptiere • dits eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat oder eine Barlehensabrede enthält, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab» Akzeptiert die Bank den Wechsel für Rechnung des Kunden und gibt dieser den Wechsel zu dem Diskont, so liegt regelmä-• ßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor® Die Bank kann dann die Erstattung der Wechselsumme nur verlangen, wenn sie den Wechsel eingelöst hatc Po Gesetz? Rechtssatzs Hat eine Bank einem Kunden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages einen Akzeptkredit gewährt und ist ihre Akzeptverbindlichkeit gegenübel der Diskontbank auf Grund der Währungsgesetze erloschen, so ist in ihrem Verhältnis zu dem Kunden die Rechtslage so anzusehen, als hätte die Bank ihr Akzept eingelösto Aktenzeichens 1 2R 134. Tatbestands Die Klägerin unterhielt bis zu dem Zusammenbruch eine lang -jährige Bankverbindung mit der Beklagten, die zu den geschlossenen Bankinstituten gehörte Von vier Konten der Klägerin wie- • sen am 8«, Mai 1945 drei Guthaben auf, nämlich während die Klägerin auf dem Trattenkonto mit 2 250 000 RM wegen eines von der Beklagten gewährten Akzeptkredits im Debet stand«, Nach Erlaß der Richtlinien zu den Uraltkontenbestimmun-gen übertrug die Beklagte die Salden der drei kreditorischen Konten auf das Trattenkonto und errechnete demnach für sich einen Überschuß von 470 500,50 SMo Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, das Festgeldguthaben, das die Klägerin zur Umstellung angemeldet hatte, mit dem Debetsaldo auf dem Trattenkonto zu verrechnen, weil der Beklagten aus dem gewährten Akzept-kredit keine Forderung mehr zustehe«, Mit dem Akzeptkredit hat es folgende Bewandtnies Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Forderung der Beklagten.aus dem Akzeptkredit erloschen sei, vorgetragens Das Wolldeckengeschäft, zu dem der Kredit bewilligt worden sei, sei in Wirklichkeit ein Reichsgeschäft gewesen, das ihr die Beklagte angetragen habe, weil weder das Reich noch die Beklagte nach außenhin als die eigentlichen Partner hätten erscheinen wollen» Die Beklagte habe keinen Kredit gewährt, sondern das Reich, das auch alle Risiken übernommen habe» Den Diskontbetrag habe die AG gezahlt« Die Akzeptverbindlichkeit der Beklagten sei aber verjährt« Auch sei die Beklagte durch § 41 des Umstellungsergänzungsgesetzes - UEG - vom 21» September 1953 (BGBl I, 1439 - gültig in Berlin seit dem 15© Dezember 1953, GVB1 Berl I, 1476) von ihrer Ak2eptverbindliehkeit -frei geworden« Aus dem Wolldeckengeschäft könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil die Geschäftsgrundlage für die darin wurzelnde Rechtsbeziehung weggefallen sei« Die Beklagte habe nur aus dem Erlös des Wolldeckengeschäftes bezahlt werden sollen, weshalb ihr auch der Anspruch aus der Hermesgarantie abgetreten worden sei« Beide Parteien hätten eine Gefahrengemeinscheft gebildet« Nach Treu und Glauben dürfe die Beklagte zu ihrem bisherigen Gewinn nicht noch weitere Beträge hinzufügen und dadurch den Schaden der Klägerin noch erhöhen« Vorsorglich hat die Klägerin sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß Art 19 Nr 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4« Juli 194-8 (V0B1 Berl I, 374) berufen« Sie selbst sei wegen ihrer Forderung an das Reich nicht befriedigt worden, die ihr aus dem mit Hilfe des Kredits der Beklagten durchgeführten Geschäft entstanden seien« In der letzten Passung ihres Klageantrags hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Beklagten über die Ver-sicherungserklärung hinaus weitere Ansprüche aus dem sog» Akzeptkredit in Höhe von 1 100 000 EM nicht zuständen» Durch ihr Akzept habe sie der Klägerin Barmittel verschafft s zu deren Rückzahlung die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet sei ohne Rücksicht darauf, ob sie, die Beklagte, aus ihrer Akzeptverbindlichkeit noch in Anspruch genommen werden könne«, Denn es sei gleichgültig, ob sie die Wechsel mit eigenen Mitteln eingelöst oder ob sie diese diskontiert habe» Mit dem Vfolldeekengeschäft habe sie nichts zu tun gehabt» Bei dem von der Klägerin abgetretenen Garantieversprechen gegen die Hermes AG habe es sich um die bei dieser Kreditgewährung üblicherweise geforderte Sicherheit gehandelt» Akzeptkredite seien nach Ziff 5 der Richtlinie Nr 1 der Berliner Zentralbank vom 27» Januar 1950 (V0B1 Berl I, 60) wie Barkredite zu behandeln und gemäß der Durchführungbestimmung Nr 19 Ziff 1 (5) vom 23» Dezember 1949 (V0B1 Berl I, 509) mit etwaigen Guthaben zu verrechnen» Für den Pall, daß weder Verrechnung noch Aufrechnung zugelassen werden sollte, stehe ihr nach Nr 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) ein Pfend--und Zurückbehaltungsrecht an dem Guthaben der Klägerin er. überwiegen« Wie beim contractus mohatrae die Übergabe der Valuta dadurch ersetzt werde, daß Sachen an den Darlehnsnehmer hingegeben werden, die dieser zu verkaufen habe und deren Erlös er als Darlehn behalte, so habe hier die Beklagte eine in einem Wertpapier verbriefte Forderung zur Verfügung gestellt,, Durch die Diskontierung der Wechsel und die Gutschrift des Erlöses habe die Klägerin das Darlehn in der gleichen 7,eise erhalten, als ob ihr die Beklagte unmittelbar den Barbetrag hingegeben hätte0 Durch die Akzeptierung und Weiterleitung der Wechsel und die Gutbringung des Erlöses auf dem Girokonto der Klägerin habe die Beklagte die ihr aus dem Kreditvertrag obliegende Verpflichtung erfüllt« Mit dieser Rechtslage ständen auch die Buchungen im Einklang« Die Klägerin sei buchmäßig für den Akzeptbetrag belastet worden, als ob sie ein Darlehn erhalten hätte« Die zurückgezahlten Beträge seien auf dem Ausgleichskonto als Minderungsposten der Belastung erschienen, während die Akzeptver-pflichtung der Beklagten auf einem das Debet der Klägerin nicht berührenden Konto als Gegenposten geführt werde« Die Unabhängigkeit der Wechselverpflichtung der Beklagten von der lariehnsverpflichtung der Klägerin werde weder durch das zeitliche Zusammentreffen der Rückzahlung des Darlehns mit der von der Beklagten vorzunehmenden Wechseleinlösung noch durch die nach Nr 46 AGB den Kunden treffende Deckungspflicht in Frage gestellt« Es müsse zwar davon ausgegangen werden, daß sich die Wechsel im Besitz der D^f^-K^m^, einer 193 1 gegründeten Holdingsgesellschaft der privaten Großbanken, befunden haben und daß daher gemäß § 41 Buchst a UEG die Akzeptverpflichtung der Beklagten erloschen sei« Hierdurch werde aber die Dax-lehnsschuld der Klägerin nicht berührt,zu demal diesem Erlöschen der Forderung gegen sie das Erlöschen ihrer Ansprüche gegen die anderen Altbanken gegenüberstehe. angefochtenen Urteil nicht richtig gewürdigt« Denn wenn dort ausgeführt ist« wirtschaftlich gesehen überwiege beim Akzept kredit der Vorteil auf seiten der Beklagten« da sie keine Barmittel zu geben brauche, so würde diese Erwägung auch jedes Gefälligkeitsakzept als Darlehnsgewährung erscheinen lassen, obgleich bei dieser Form der Kredithilfe über ihre rechtliche Natur einer Geschäftsbesorgung kein Streit besteht« Wenn aber das Kammergericht meint, der Kreditnehmer brauche beim Akzept-kredit für die Laufzeit des Kredits keine Zinsen zu zahlen, sondern müsse nur eine einmalige Akzeptprovision entrichten, so hat es nicht beachtet, daß der Kreditnehmer neben der Ak-zeptprovision auch den Diskont zu tragen hat, der von der Wect-selsumme in Abzug gebracht wird und nichts anderes als den Zwischenzins darstellt« Dabei könnte lediglich eine Rolle spielen. Wenn das Berufungsgericht weiter zur Stützung seiner Ansicht den Vergleich mit dem contractus mohatrae zieht, so hat es unberücksichtigt gelassen, daß dort die Vereinbarung getroffen wird, der Verkaufserlös für einen endgültig hingegebenen Vermögensgegenstand solle als Darlehn gelten (vgl RGZ 127? 86 /QQ tj), während die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür geben, daß im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Akzeptverbindlichkeit eine solche Vereinbarung getroffen ist, die aber zur Annahme eines Darlehns notwendig wäre, da auch andere rechtliche Gestaltungsformen möglich sind« Es hätte geprüft werden müssen, welche rechtlichen Verpflichtungen sich für die Klägerin aus dem festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt ergeben. Sie sind rein auf die wechselmäßigen Vorgänge der Akzeptierung und des Empfangs des Diskonterlöses für die Klägerin abgestellt o Es ist nicht ersichtlich« daß bei Annahme eines Geschäft sbesorgungsver träges die Buchungen bei der Beklagten in anderer Weise hätten erfolgen müssen«, Wenn ferner in dem Schreiben der Klägerin vom 5«, März 1945 davon die Rede ist«, die Kredite (nicht die Geldmittel, wie es im angefochtenen Urteil heißt) seien von der Beklagten zur Verfügung gestellt, so zwingt diese nur nebenbei erfolgte Bemerkung durchaus nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte Darlehnsgeberin gewesen sei; auch bei einer Kredithilfe könnte, wenn es nicht gerade auf diesen Punkt ankäme, eine solche Ausdrucksweise gebraucht werden« Da die Beklagte Rechte aus einem Darlehnsvertrag geltend macht, hat sie die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß der bei der Diskontierung durch die erzielte und der Klägerin auf ihrem Gi- rokonto bei der Beklagten gutgeschriebene Erlös von der Beklagten als Darlehn gewährt wurde«, Hierfür ergibt aber der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte« Welche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestehen, muß dem Geschehen entnommen werden, wie es sich im Einvernehmen beider Parteien abgespielt hat« Die Beklagte hat die von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel akzeptiert, sie mit dem Placierungsschreiben der Klägerin an die weitergeleitet und die Vergütung der der Klägerin gut- daß die Klägerin als Gegenleistung für diese Leistung und noch dazu ohne Rücksicht darauf, ob diese Leistung durch Einlösung des Wechsels zu einer endgültigen Vermögensauf • Wendung der Beklagten führte, nach Beendigung der Laufzeit der Wechsel in Höhe der Wechselsumme Geld so zurückzahlen sollte, als wenn sie ein Darlehn erhalten hätte; dagegen spricht schon, wie unten ausgeführt wird, Nr 46 AGB« Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risiko- • Übernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzept-provision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 ^2267) ? , haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt« Daß die Beklagte bei der Weiterreichung des Schreibens der Klägerin und der Wechsel an die D^mp-K|^p und sodann bei der Gutschrift des Erlöses (§ 667 BGB) für die Klägerin tätig wurde, bedarf keiner Ausführung; insoweit handelt es sich um eine Art Inkassotätigkeit der Beklagten, für die die Beklagte auslcunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 666 BGB) war« Bei dem Verkauf der mit dem Blankoindossament der Klägerin versehenen Wechsel an die Dpppp--Kppflpp| hat sie nicht einmal im eigenen Namen, geschweige denn für eigene Rechnung gehandelt, denn die Klägerin ist in ihrem Placierungsschreiben selbst als Verkäuferin aufgetreten, weshalb die in dem für die Klägerin auf gemachten Ausgleichskonto auch der Klägerin und nicht der Beklagten den 23 /26/; 143* 23 ,/26 f/)» Stellte auch das Akzept, solange es noch in den Händen der Beklagten war* noch keine Forderung dar (RGZ 120, 205 /210/), da die Klägerin - ganz abgesehen davon, daß sie die Wechsel nicht in Händen hatte -• wegen ihrer Dek-kungspflicht das dem Aussteller nach Art 28 Abs 2 WG zustehen-de Recht nicht geltend machen konnte, so hindert dies doch nicht die Annahme eines kaufähnlichen Geschäftes, da im Augenblick der Diskontierung eine betagte Wechselforderung der begründet wurde» Die Beklagte hat lediglich den der Klägerin zustehenden Diskonterlös von 2 243 671*87 RM im Auftrag der dem bei ihr, der Beklagten, bestehenden Girokonto der Klägerin gutgeschrieben» Diese Gutschrift kann auch deshalb nicht als Darlehn der Beklagten an die Klägerin angesehen werden, weil die Beklagte ihrerseits keinen Diskont einbehalten hat, ihr auch nicht der Unterschied» betrag zwischen Diskont- und Rediskontsatz zustand, da sie die Wechsel weder diskontiert noch rediskontiert hat» Es würde aber jeder bankmäßigen Übung widersprechen* wenn die Beklagte der Klägerin zinslos ein Darlehn gewährt hätte; die Akzeptprovision von jährlich 2# kommt als Zins nicht in Frage, sie stellt sich ihrem Namen entsprechend nur als Vergütung für die Akzeptierung und die damit von der Beklagten übernommene Haftung dar. Die Beklagte als Bank muß gegen sich gelten lassen, daß aus der Wahl des Wortes "Deckung” in den AGB der Schluß gezogen wird, daß es sich nicht um’die Rückzahlung eines Darlehns handelt (BGHZ 5, 111 /i“lj>7). Ob die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 4, 77 ßoj zur Unterstützung der Auffassung des erkennenden Senats angezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben; die Frage wäre zu bejahen, wenn auch dort die aus dem Akzept Verpflichtete eine Bank gewesen wäre, was sich aus der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt» Dem Urteil des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4© März 1954 - IV ZR 141/53 in dem ein "Avalkredit” als Darlehn angesehen wurde, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort die Bank den Kredit aus eigenen Mitteln gewährt hat© Nach §§ 670, 675 BGB kann die Beklagte von der Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen» Zwar hat die Beklagte tatsächlich nichts aufgewendet, sondern ist von einer Verbindlichkeit frei geworden,.da, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, gemäß § 41 Buchst a UEG, der dem § 18 Abs 3 geniiber der Diskont*-Kompagnie erloschen ist» Nach dem Sinn u»d Zweck dieser Vorschriften muß aber die Rechtslage so betrachtet werden, als hätte die Beklagte die Wechsel tatsächlich eingelösto Dadurch, daß.der Gesetzgeber die zwischen den Geldinstituten bestehenden Altgeldguthaben und sonstigen Reichsmark-Verbindlichkeiten zu dem Erlöschen brachte? so diese Maßnahmen die effektive Einlösung der Akzepte durch die Beklagte verhinderten«, so kann die Rechtslage nicht etwa so beurteilt werden«, als habe die Beklagte nunmehr gar nichts aufgewendet, weil ja ihre Akzeptverbindlichkeit gestrichen worden sei«, Damit würde einem rein währungstechnischen Vorgang unter Verkennung seiner begrenzten Zielsetzung eine Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse beigelegt, die ihm nicht zukommta Vielmehr muß die Sache so betrachtet werden, als wenn eine Generaleinlösung aller zwischen den Geldinstituten wechselseitig gegebenen Akzepte stattgefunden hat mit der Folge, daß die Beklagte •- ähnlich wie bei einer Bankenfusion -als "Einlöserin” die Wechselsumme von der Klägerin verlangen kann (vgl vQ Caemmerer NJW 1955, 4'1 ß&J) ° Ihre Gegenleistung für die nach dem Gesetz eingetretene Befreiung von ihren Akzeptverbindlichkeiten besteht in dem Verlust ihrer eigenen Forderungen gegen Geldinstitute«, Gleichgültig ist, ob und in welchem Umfang ein solcher Verlust tatsächlich eingetreten ist, da der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen auf die Höhe der zwischen den Geldinstituten bestehenden Verbindlichkeiten keine Rücksicht genommen hat«, Geht man aber davon aus, daß infolge des gesetzlichen Clearings die Beklagte sowohl im Verhältnis zu der als auch im Verhältnis zur Klägerin so zu behandeln ist, als habe sie die Wechselakzepte eingelöst, so entfallen damit auch jegliche Rückgriffsansprüche der aus den Wechseln gegen die Klägerin, soweit diese nicht ohnehin verjährt sein sollten«, Auch Ansprüche der aus dem Diskontgeschäft kommen nicht mehr in Betracht, da die aus dem Ak- V» Hiernach konnte die Beklagte den der Klägerin aus ihrem Festgeldkonto zustehenden Anspruch durch Verrechnung mit dem Debet-Saldo aus dem Trattenkonto zu dem Erlöschen bringen* Die Feststellungsklage ist daher unbegründete Nach alledem war die Revision gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Kammergerichts mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen*

Schlagwörter

NrDarlehnAnspruchKundeKreditKlägerinBankwechseln

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk (zu 1 u0 2); Für die Amtliche Sammlung (zu l'/t Io Gesetz? BGB §§ 607$ 670$ 6715? Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken Nr 46 Rechtssatz? Oh ein Vertrag über die Gewährung eines Akzeptiere • dits eine Geschäftsbesorgung zu dem Gegenstand hat oder eine Barlehensabrede enthält, hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab» Akzeptiert die Bank den Wechsel für Rechnung des Kunden und gibt dieser den Wechsel zu dem Diskont, so liegt regelmä-• ßig ein Geschäftsbesorgungsvertrag vor® Die Bank kann dann die Erstattung der Wechselsumme nur verlangen, wenn sie den Wechsel eingelöst hatc Po Gesetz? BGB §§ 670, 675? UmstG § 18 Abs 3? Umstellungser gänzungsges v® 21» September 1953 (BGBl I, 1439) § 41 Buchst a Rechtssatzs Hat eine Bank einem Kunden im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages einen Akzeptkredit gewährt und ist ihre Akzeptverbindlichkeit gegenübel der Diskontbank auf Grund der Währungsgesetze erloschen, so ist in ihrem Verhältnis zu dem Kunden die Rechtslage so anzusehen, als hätte die Bank ihr Akzept eingelösto Aktenzeichens 1 2R 134. 54 Urt* des BGH v* 16* Dezember 1955 KG ^ Berlin .1 ZR_J 34/54 Verkündet am 16o Dezember 1955 grunau, Justizobersekretär gls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma C _ Zweigniederlassung Straße Klägerin und Revisionsklägerin., Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr« gegen vertreten durch ihren Vorstand Gustav und Hugo Zi Straße Beklagte und Revisionsbeklagte? - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof» Dr0 hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 Dezember 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br» hoC0 Wildef Dr0 Krüger-Nielandj Dr<> Nastels-kij Dr„ Weiß und Dre NÖrr für Recht erkannt? Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17» Juli 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen 2 - Tatbestands Die Klägerin unterhielt bis zu dem Zusammenbruch eine lang -jährige Bankverbindung mit der Beklagten, die zu den geschlossenen Bankinstituten gehörte Von vier Konten der Klägerin wie- • sen am 8«, Mai 1945 drei Guthaben auf, nämlich während die Klägerin auf dem Trattenkonto mit 2 250 000 RM wegen eines von der Beklagten gewährten Akzeptkredits im Debet stand«, Nach Erlaß der Richtlinien zu den Uraltkontenbestimmun-gen übertrug die Beklagte die Salden der drei kreditorischen Konten auf das Trattenkonto und errechnete demnach für sich einen Überschuß von 470 500,50 SMo Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte sei nicht berechtigt, das Festgeldguthaben, das die Klägerin zur Umstellung angemeldet hatte, mit dem Debetsaldo auf dem Trattenkonto zu verrechnen, weil der Beklagten aus dem gewährten Akzept-kredit keine Forderung mehr zustehe«, Mit dem Akzeptkredit hat es folgende Bewandtnies t Im Frühjahr 1944 übernahm es die Klägerin, im eigenen Namen, jedoch im Aufträge der Reichsstelle für Bekleidung, in Spanien für 14 Mill«, RM Wolldecken zu festgelegten Bedingungen einzukaufen, diese Ware nach Deutschland zu verbringen und sie auf ihre Rechnung zu einem festen Preis an Behördenabneh-mer zu verkaufen«, Da die wirtschaftliche Belastung durch diesen Behördenauftrag für die Klägerin zu groß war, bildete sie mit den Firmen Co<>, KG, und St^[^ & Co«, zur ge- meinsamen Durchführung dieses Geschäftes ein Konsortium, trat aber nach außenhin federführend auf* Festgeldkonto conto ordinario Sonderkonto wegen Trattenabdeckung 1 100 000,--- RM 484 274,50 " 1 779 499,50 RM, zusammen 3 Die Beklagte gewährte der Klägerin zur Finanzierung dieses Geschäfts einen Kredit in Form eines Akzeptkredites* Zu diesem Zweck übersandte sie der Klägerin Wechselformulare, in denen die Beklagte als Bezogene erschien,. Die Klägerin unterschrieb die Wechsel als Ausstellerin, versah sie mit ihrem Blatt-koindossament und schickte sie nebst einem von ihr gleichfalls unterschriebenen Blanko-Placierungsschreiben an die Beklagte zurück* Diese akzeptierte die Wechsel, belastete die Klägerin mit dem Wechselbetrag auf deren Trattenkonto und mit der Ak-zeptprovision auf deren laufenden Konto und gab dann die Yfech-sei, ohne sie zu girieren, unter Verwendung des Placierungs • Schreibens der Klägerin, in das sie die Beklagte - den Namen der AG in eingesetzt hatte, an die I)g K^gjm^ zur Diskontierung* Die bestä- tigte der Klägerin den Empfang der mit dem Placierungsschreiben durch die Beklagte übermittelten Akzepte, diskontierte diese, schrieb in einem für die Klägerin aufgemachten Ausgleichskonto den Diskonterlös der Klägerin gut und belastete gleichzeitig die Klägerin mit dem an die Beklagte zugunsten der Klägerin vergüteten Diskonterlös* Nachdem der Diskonterlös bei deri Beklagten eingegangen war, brachte diese ihn der Klägerin auf deren Girokonto gut* Zugunsten der Klägerin hatte zuvor die H^|^^Kredit~Ver-sicherungs-AG zur Deckung des Kriegs- und Lieferungsrisikoe eine 95prozentige Garantie übernommen, wofür ihr das Reich einen besonderen Fonds angewiesen hatte* Zur Sicherung des ihr gewährten Kredits trat die Klägerin diese Garantieansprüche an die Beklagte abo Infolge der Kriegsereignisse konnte die Klägerin das Y/oll-deckengeschäft nicht zu Ende führen und auch nicht der Beklag- 4 ten den am Fälligkeitstage, dem 7» Februar 1945? in Höhe von 2,75 Mill» RM noch bestehenden Kredit zurückzahlen, da sie selbst insoweit keine Bezahlung erhalten hatte» Zum Zwecke der Prolongierung zog sie auf die Beklagte elf neue Wechsel zu je 250 000 RM per 24<> März 1945? die in der oben dsrgeleg-ten Weise behandelt wurden» Die Klägerin zahlte hiervon vor Verfall dieser Wechsel 500 000 RM an die Beklagte zurück» Über den Restbeti’ag von 2,25 Mill«, RM wurden am 24» März 1945 neue Prolongationswechsel gegeben, fällig am 8» Mai 1945» Pie Klägerin sollte der Beklagten den Betrag am 7° Mai 1945 zahlen» die Beklagte verfuhr mit den Wechseln in gleicher Weise wie bisher» Die AG hat die Wechsel bisher nicht zur Zahlung vorgelegt» Wo sich die Wechsel befinden,, ist unbekannt« Die Klägerin hat den entsprechenden Betrag an die Beklagte nicht bezahlt» Naoh dem Zusammenbruch meldete die Klägerin die Verluste aus dem Wolldeckengeschäft in Höhe von 7 342 584?58 RM bei dem Sonderbeauftragten für das Reichsgeschäft der H^^^-Kre-dit-Versicherungs-AG an» Diese erkannte den Betrag zur künftigen Geltendmachung bei den zuständigen Stellen an» Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Auffassung, daß die Forderung der Beklagten.aus dem Akzeptkredit erloschen sei, vorgetragens Das Wolldeckengeschäft, zu dem der Kredit bewilligt worden sei, sei in Wirklichkeit ein Reichsgeschäft gewesen, das ihr die Beklagte angetragen habe, weil weder das Reich noch die Beklagte nach außenhin als die eigentlichen Partner hätten erscheinen wollen» Die Beklagte habe keinen Kredit gewährt, sondern das Reich, das auch alle Risiken übernommen habe» Den Diskontbetrag habe die AG gezahlt« Die Beklagte habe keine eigenen Mittel aufgewendet« Die Beklagte erwerbe erst- eine Forderung, falls sie die Wechsel eiuJ löse«. Die Akzeptverbindlichkeit der Beklagten sei aber verjährt« Auch sei die Beklagte durch § 41 des Umstellungsergänzungsgesetzes - UEG - vom 21» September 1953 (BGBl I, 1439 - gültig in Berlin seit dem 15© Dezember 1953, GVB1 Berl I, 1476) von ihrer Ak2eptverbindliehkeit -frei geworden« Aus dem Wolldeckengeschäft könne die Beklagte keinen Anspruch herleiten, weil die Geschäftsgrundlage für die darin wurzelnde Rechtsbeziehung weggefallen sei« Die Beklagte habe nur aus dem Erlös des Wolldeckengeschäftes bezahlt werden sollen, weshalb ihr auch der Anspruch aus der Hermesgarantie abgetreten worden sei« Beide Parteien hätten eine Gefahrengemeinscheft gebildet« Nach Treu und Glauben dürfe die Beklagte zu ihrem bisherigen Gewinn nicht noch weitere Beträge hinzufügen und dadurch den Schaden der Klägerin noch erhöhen« Vorsorglich hat die Klägerin sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht gemäß Art 19 Nr 48 der Zweiten (Berliner) Verordnung zur Neuordnung des Geldwesens (UmstVO) vom 4« Juli 194-8 (V0B1 Berl I, 374) berufen« Sie selbst sei wegen ihrer Forderung an das Reich nicht befriedigt worden, die ihr aus dem mit Hilfe des Kredits der Beklagten durchgeführten Geschäft entstanden seien« Im Laufe des Rechtsstreits hat die Klägerin folgende Erklärung, abgegeben* "Die Klägerin verpflichtet sich, die Beklagte im Falle • einer Inanspruchnahme aus nicht verjährter Wechselfcr-derung (vom 2« Juni 1944 per 8« Mai 1945) in Gesarathö-he von 2 054 775 RM, soweit sie sich nicht durch die KM|^Mgaräntie schadlos halten kann, zu befreien 6 In der letzten Passung ihres Klageantrags hat die Klägerin beantragt festzustellen, daß der Beklagten über die Ver-sicherungserklärung hinaus weitere Ansprüche aus dem sog» Akzeptkredit in Höhe von 1 100 000 EM nicht zuständen» Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag wie folgt begründet? Durch ihr Akzept habe sie der Klägerin Barmittel verschafft s zu deren Rückzahlung die Klägerin ihr gegenüber verpflichtet sei ohne Rücksicht darauf, ob sie, die Beklagte, aus ihrer Akzeptverbindlichkeit noch in Anspruch genommen werden könne«, Denn es sei gleichgültig, ob sie die Wechsel mit eigenen Mitteln eingelöst oder ob sie diese diskontiert habe» Mit dem Vfolldeekengeschäft habe sie nichts zu tun gehabt» Bei dem von der Klägerin abgetretenen Garantieversprechen gegen die Hermes AG habe es sich um die bei dieser Kreditgewährung üblicherweise geforderte Sicherheit gehandelt» Akzeptkredite seien nach Ziff 5 der Richtlinie Nr 1 der Berliner Zentralbank vom 27» Januar 1950 (V0B1 Berl I, 60) wie Barkredite zu behandeln und gemäß der Durchführungbestimmung Nr 19 Ziff 1 (5) vom 23» Dezember 1949 (V0B1 Berl I, 509) mit etwaigen Guthaben zu verrechnen» Für den Pall, daß weder Verrechnung noch Aufrechnung zugelassen werden sollte, stehe ihr nach Nr 19 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken (AGB) ein Pfend--und Zurückbehaltungsrecht an dem Guthaben der Klägerin er. Das Bandgericht hat im wesentlichen im Sinne des Klageantrages erkannt» Das Kammergericht hat die Klage abgewiesen» Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt» Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. 7 Entscheidungsgründeg Io Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Ansicht, die Beklagte habe durch den Akzeptkredit der Klägerin ein Darlehen gewährt, ausgeführts Bei dem Akzeptkredit stelle die Bank kein bare3-Geld zur Verfügung, sondern biete dem Kreditnehmer die Möglichkeit, sich durch Weiterbedienung des Akzepts bares Geld zu verschaffen» Der Aussteller sei auf Grund des Kreditvertrages Schuldner der Bank, unabhängig davon, daß diese aus der Wechselver-pflichtung nach außenhin in erster Linie hafte und der Aussteller im Wege des Wechselregresses nur in Anspruch genommen werden könne, wenn die Bank nicht zahle» Handle die Bank in Wahrung der Interessen des Kunden, so liege ein Gefälligkeitsakzept vor, dem eine Geschäftsbesorgung zugrunde liege» Diese mögliche Betrachtungsweise werde jedoch dem vorliegenden Sachverhalt nicht gerechte Die Beklagte sei als Bank im Rahmen ihrer üblichen bankmäßigen Geschäfte tätig geworden» Die Erteilung von Akzeptkrediten an Stelle der Gewährung eines Barkredits - der zweifellos ein Darlehn darstelle -• liege allein in der Dispositionsbefugnis der Bank» Wenn sich die Bank für die Gewährung eines Akzep.tkredits entscheide, so könne dies nicht die Wirkung haben, daß die Bank nicht mehr das ihr eigentümliche Kreditgeschäft im eigenen Interesse ausübe» Der Akzeptkredit biete für den Kunden den Vorteil, daß er keine Zinsen für die Laufzeit des Kredits zu zahlen brauche, sondern nur eine einmalige Akzeptprovision; für die Bank bestehe der Vorteil, daß sie keine Barmittel zu geben brauche, dieser Vorr teil auf seiten der Bank müsse schon wirtschaftlich gesehen 8 überwiegen« Wie beim contractus mohatrae die Übergabe der Valuta dadurch ersetzt werde, daß Sachen an den Darlehnsnehmer hingegeben werden, die dieser zu verkaufen habe und deren Erlös er als Darlehn behalte, so habe hier die Beklagte eine in einem Wertpapier verbriefte Forderung zur Verfügung gestellt,, Durch die Diskontierung der Wechsel und die Gutschrift des Erlöses habe die Klägerin das Darlehn in der gleichen 7,eise erhalten, als ob ihr die Beklagte unmittelbar den Barbetrag hingegeben hätte0 Durch die Akzeptierung und Weiterleitung der Wechsel und die Gutbringung des Erlöses auf dem Girokonto der Klägerin habe die Beklagte die ihr aus dem Kreditvertrag obliegende Verpflichtung erfüllt« Mit dieser Rechtslage ständen auch die Buchungen im Einklang« Die Klägerin sei buchmäßig für den Akzeptbetrag belastet worden, als ob sie ein Darlehn erhalten hätte« Die zurückgezahlten Beträge seien auf dem Ausgleichskonto als Minderungsposten der Belastung erschienen, während die Akzeptver-pflichtung der Beklagten auf einem das Debet der Klägerin nicht berührenden Konto als Gegenposten geführt werde« Die Unabhängigkeit der Wechselverpflichtung der Beklagten von der lariehnsverpflichtung der Klägerin werde weder durch das zeitliche Zusammentreffen der Rückzahlung des Darlehns mit der von der Beklagten vorzunehmenden Wechseleinlösung noch durch die nach Nr 46 AGB den Kunden treffende Deckungspflicht in Frage gestellt« Es müsse zwar davon ausgegangen werden, daß sich die Wechsel im Besitz der D^f^-K^m^, einer 193 1 gegründeten Holdingsgesellschaft der privaten Großbanken, befunden haben und daß daher gemäß § 41 Buchst a UEG die Akzeptverpflichtung der Beklagten erloschen sei« Hierdurch werde aber die Dax-lehnsschuld der Klägerin nicht berührt,zu demal diesem Erlöschen der Forderung gegen sie das Erlöschen ihrer Ansprüche gegen die anderen Altbanken gegenüberstehe. Auch das Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 5» März 1945 deute auf den Darlehnscharakter des Kredits hin. Schließlich hätte die Klägerin von ihrem Standpunkt aus nicht nur ihr Festgeldkonto? sondern auch das laufende Konto in ihren Klageantrag einbeziehen müssen. Der Anspruch der Klägerin aus dem Guthabenkontoposten "Festgeld" sei demnach durch die von der Beklagten vorgenomr mene Verrechnung mit dem Debetsaldo "Akzeptkredit" untergegan^ ■ ! gen, - j IIo Es ist der Revision zuzugeben? daß die Auffassung des Berufungsgerichts? .die Beklagte habe der Klägerin ein larlehn gewährt? einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, über die rechtliche Natur des Akzeptkredits herrscht lebhafter Streito Während Würdinger und Lehmann in ihren voh der Beklagten vorgelegten Gutachten (vgl auch die Aufsätze von Würdinger und Lehmann BB 1954? 525 f? 1089 ff? 1955? 957 ff) sowie Keutner (ZKW 1955» 418) den Vertrag über die Gewährung eines Akzeptkredits ebenso wie das Berufungsgericht als Darlehnsvertrag ansehen? halten BÖving (BB 1954? 790 ff» 1091 f) und v, Caemmerer (NJW 1955» 41 ff) ihn für einen Geschäftsbesorgungsvertrag? wobei im einzelnen Einschränkungen gemacht werden. Allgemein läßt sich die Frage» ob ein Vertrag über die Gewährung des Akzeptkredits eine Geschäftsbesorgung zu dem Ge- 10 genstand hat oder eine Darlehnsabrede enthält,, nicht ent-scheiden,, hie Parteien können durch die Art ihrer Vereinbarungen ihren Vertrag sowohl in die eine wie in die andere Form kleiden0 Von den Umständen des einzelnen Falles hängt die Rechtsnatur des Vertrages abo has Berufungsurteil leidet an dem Mangel, daß es die zu entscheidende Frage nicht genügend an dem von ihm festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt? wie er sich insbesondere aus den vorgelegten Urkunden ergibt? prüft und daher in zu abstrakten Rechtsausführungen zu einem unrichtigen Ergebnis kommtc * has angefochtene Urteil geht davon aus? daß die Beklagte als Bank im Rahmen ihrer üblichen bankmäßigen Geschäfte tätig geworden sei* Welches diese Geschäfte seien? sagt das Urteil nicht* Geschäftsbesorgungsverträge gehören gleicherweise zu den üblichen bankmäßigen Geschäften wie harlehnsverträge» haß eine Bank selbst darüber entscheiden kann? ob sie einem kreditsuchenden Kunden einen Barkredit oder einen Akzeptkredit, gewähren will, ist eine Selbstverständlichkeit» ha es dem Kunden in der Regel, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, gleichgültig sein wird, ob er das Geld von der Bank oder von einem hritten erhält, wird die Bank auch berechtigt sein, den vom Kunden ausgestellten und blanko girierten Wechsel unter Auszahlung des hiskontbeträges an den Kunden bei sich zu verwahren und von ihm überhaupt keinen Gebrauch zu machen oder ihn erst zu einem späteren Zeitpunkt zu akzeptieren und erst dann zu dem Diskont weiterzugebeno Hier kann die Annahme naheliegen? daß ie dem Kunden in Wahrheit einen Barkredit gewährt und daher das Geld darlehnsweise zur Verfügung gestellt hat» Rechtsirrig ist es aber? wenn das Berufungsge- „ rieht allein aus der für die Bank in der Regel gegebenen Wahlmöglichkeit den Schluß zieht, die Rechtsfolgen seien in beiden Fällen die gleichen,, Auch die Interessenlage wird in dem 11 - angefochtenen Urteil nicht richtig gewürdigt« Denn wenn dort ausgeführt ist« wirtschaftlich gesehen überwiege beim Akzept kredit der Vorteil auf seiten der Beklagten« da sie keine Barmittel zu geben brauche, so würde diese Erwägung auch jedes Gefälligkeitsakzept als Darlehnsgewährung erscheinen lassen, obgleich bei dieser Form der Kredithilfe über ihre rechtliche Natur einer Geschäftsbesorgung kein Streit besteht« Wenn aber das Kammergericht meint, der Kreditnehmer brauche beim Akzept-kredit für die Laufzeit des Kredits keine Zinsen zu zahlen, sondern müsse nur eine einmalige Akzeptprovision entrichten, so hat es nicht beachtet, daß der Kreditnehmer neben der Ak-zeptprovision auch den Diskont zu tragen hat, der von der Wect-selsumme in Abzug gebracht wird und nichts anderes als den Zwischenzins darstellt« Dabei könnte lediglich eine Rolle spielen. ob der Diskont der Akzeptbank oder der Diskontbank zugute kommt. Wenn das Berufungsgericht weiter zur Stützung seiner Ansicht den Vergleich mit dem contractus mohatrae zieht, so hat es unberücksichtigt gelassen, daß dort die Vereinbarung getroffen wird, der Verkaufserlös für einen endgültig hingegebenen Vermögensgegenstand solle als Darlehn gelten (vgl RGZ 127? 86 /QQ tj), während die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen Anhaltspunkt dafür geben, daß im vorliegenden Fall hinsichtlich der von der Beklagten übernommenen Akzeptverbindlichkeit eine solche Vereinbarung getroffen ist, die aber zur Annahme eines Darlehns notwendig wäre, da auch andere rechtliche Gestaltungsformen möglich sind« Es hätte geprüft werden müssen, welche rechtlichen Verpflichtungen sich für die Klägerin aus dem festgestellten oder unstreitigen Sachverhalt ergeben. Die vom Berufungsgericht weiter angezogenen Buchungen der Beklagten, auf die es übrigens nicht entscheidend ankommen könnte, da sie einseitige Parteihandlungen darstellen, besä- gen für die rechtliche Natur der Vereinbarungen nichts«. Sie sind rein auf die wechselmäßigen Vorgänge der Akzeptierung und des Empfangs des Diskonterlöses für die Klägerin abgestellt o Es ist nicht ersichtlich« daß bei Annahme eines Geschäft sbesorgungsver träges die Buchungen bei der Beklagten in anderer Weise hätten erfolgen müssen«, Wenn ferner in dem Schreiben der Klägerin vom 5«, März 1945 davon die Rede ist«, die Kredite (nicht die Geldmittel, wie es im angefochtenen Urteil heißt) seien von der Beklagten zur Verfügung gestellt, so zwingt diese nur nebenbei erfolgte Bemerkung durchaus nicht zu dem Schluß, daß die Beklagte Darlehnsgeberin gewesen sei; auch bei einer Kredithilfe könnte, wenn es nicht gerade auf diesen Punkt ankäme, eine solche Ausdrucksweise gebraucht werden« Schließlich kann auch der Umstand, daß die Klägerin die Klage auf ihr Festgeldkonto beschränkt, nicht die Ansicht des Kammergerichts stützen«, Es muß der Klägerin überlassen bleiben, wie weit sie ihre Ansprüche geltend machen will«. Da die Beklagte Rechte aus einem Darlehnsvertrag geltend macht, hat sie die Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, die den Schluß rechtfertigen, daß der bei der Diskontierung durch die erzielte und der Klägerin auf ihrem Gi- rokonto bei der Beklagten gutgeschriebene Erlös von der Beklagten als Darlehn gewährt wurde«, Hierfür ergibt aber der Sachverhalt keine genügenden Anhaltspunkte« Welche Rechte und Pflichten zwischen den Parteien bestehen, muß dem Geschehen entnommen werden, wie es sich im Einvernehmen beider Parteien abgespielt hat« Die Beklagte hat die von der Klägerin auf sie gezogenen Wechsel akzeptiert, sie mit dem Placierungsschreiben der Klägerin an die weitergeleitet und die Vergütung der der Klägerin gut- - 13 •- geschriebeno Da dies alles im Einverständnis mit der Klägerin geschah und die Beklagte dabei in ihrer Eigenschaft als Bank handelte« kann daraus geschlossen werden? daß sie nach den getroffenen Vereinbarungen die Pflicht hatte, die Wechsel zu akzeptieren - wofür sie als Entgelt eine Akzeptprovision von monatlich 1/6# pro rata temporis erhielt -? sie mit dem Schreiben der Klägerin an die Diskontbank weiterzuleiten und den Erlös? den die Diskontbank’ für den Ankauf der Wechsel über die Beklagte an die Klägerin zu zahlen hatte? der Klägerin gutzu-schreiben« Die Klägerin ihrerseits war nach Nr 46 AGB verpflichtet? die Wechselsummen bei Fälligkeit der Wechsel der Beklagten zur Verfügung zu stellen.» Diese beiderseitigen Pflichten und Rechte erfüllen den Begriff der entgeltlichen? hier auf Kreditverschaffung - genauer auf Verschaffung von Geldmitteln - gerichteten Geschäftsbesorgung (BGB § 675)« enthalten aber nicht die Merkmale eines Darlehnsvertrages# Ein solcher könnte nur in Erwägung gezogen werden? wenn die Beklagte eigene Mittel aufgewendet hätte oder wenn fremde Mittel im Aufträge oder zugunsten (§ 328 BGB) der Beklagten mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung? daß die Beklagte Gläubigerin der Klägerin werden sollte? zur Verfügung gestellt worden wären« Hierfür fehlt es aber an tatsächlichen Unterlagen« Die Parteien sind sich darüber einig? daß Nr 46 AGB Anwendung zu finden hat? die Beklagte also die Wechsel fär^Rech-nung_ä e r_£2akzeptierte« Die Beklagte übte? indem sie durch ihre für Rechnung der Klägerin? also in deren Interesse? abgegebene Haftungserklärung das Risiko für die Zahlungsfähigkeit der Klägerin - nicht das Risiko der Zahlung der Wechselsumme? die sie ja normalerweise immer zahlen mußte - übernahm? . eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit für die Klägerin uo^ in ■ deren Interesse aus« Durch ihr Akzept war sie der Kläge- rin behilflich? daß diese sich durch den Verkauf der Wechsel an einen Dritten Geld in Gestalt des Diskonterlöses verschaffen konnte.. Die Akzeptierung stellt zwar eine Leistung $ler Beklagten dar; es liegen aber keine tatsächlichen Anhaltspuiik • te dafür vor? daß die Klägerin als Gegenleistung für diese Leistung und noch dazu ohne Rücksicht darauf, ob diese Leistung durch Einlösung des Wechsels zu einer endgültigen Vermögensauf • Wendung der Beklagten führte, nach Beendigung der Laufzeit der Wechsel in Höhe der Wechselsumme Geld so zurückzahlen sollte, als wenn sie ein Darlehn erhalten hätte; dagegen spricht schon, wie unten ausgeführt wird, Nr 46 AGB« Daß die Beklagte ein eigenes Interesse an dem Geschäft hatte und für die Risiko- • Übernahme gemäß § 354 HGB ein Entgelt in der Form der Akzept-provision erhielt, schließt die Anwendung des § 675 BGB nicht aus; auch der Rechtsanwalt, der für seinen Auftraggeber tätig wird (RGZ 88, 223 ^2267) ? oder die Bank? die für einen Kunden das Inkasso übernimmt (RGZ 54, 329 ,/33„l/) ? oder die Akkreditiv-Zahlungen zu leisten hat (RGZ 114, 268 /ZIQ?) , haben an der Tätigkeit, die sie für ihre Auftraggeber leisten, ein eigenes Interesse, das in dem an sie zu entrichtenden Entgelt in Erscheinung tritt« Daß die Beklagte bei der Weiterreichung des Schreibens der Klägerin und der Wechsel an die D^mp-K|^p und sodann bei der Gutschrift des Erlöses (§ 667 BGB) für die Klägerin tätig wurde, bedarf keiner Ausführung; insoweit handelt es sich um eine Art Inkassotätigkeit der Beklagten, für die die Beklagte auslcunfts- und rechenschaftspflichtig (§ 666 BGB) war« Bei dem Verkauf der mit dem Blankoindossament der Klägerin versehenen Wechsel an die Dpppp--Kppflpp| hat sie nicht einmal im eigenen Namen, geschweige denn für eigene Rechnung gehandelt, denn die Klägerin ist in ihrem Placierungsschreiben selbst als Verkäuferin aufgetreten, weshalb die in dem für die Klägerin auf gemachten Ausgleichskonto auch der Klägerin und nicht der Beklagten den - 15 Diskonterlös gutsehrieb» Für den Gesamtbetrag von 2 250 000 BM bat die zu Lasten der Klägerin und nicht der Beklagten 2 1/4 i Diskont für 45 Tage* nämlich 6328*13 EM, abgezogen» Damit war sie» wirtschaftlich gesehen, die Kreditgeberin der Klägerin* wenn sie auch nicht rechtlich als Dar-lehnsgeberin anzusehen ist, da der Wechseldiskontierung regelmäßig ein kaufähnliches Kausalgeschäft zugrunde liegt (RGZ 93. 23 /26/; 143* 23 ,/26 f/)» Stellte auch das Akzept, solange es noch in den Händen der Beklagten war* noch keine Forderung dar (RGZ 120, 205 /210/), da die Klägerin - ganz abgesehen davon, daß sie die Wechsel nicht in Händen hatte -• wegen ihrer Dek-kungspflicht das dem Aussteller nach Art 28 Abs 2 WG zustehen-de Recht nicht geltend machen konnte, so hindert dies doch nicht die Annahme eines kaufähnlichen Geschäftes, da im Augenblick der Diskontierung eine betagte Wechselforderung der begründet wurde» Die Beklagte hat lediglich den der Klägerin zustehenden Diskonterlös von 2 243 671*87 RM im Auftrag der dem bei ihr, der Beklagten, bestehenden Girokonto der Klägerin gutgeschrieben» Diese Gutschrift kann auch deshalb nicht als Darlehn der Beklagten an die Klägerin angesehen werden, weil die Beklagte ihrerseits keinen Diskont einbehalten hat, ihr auch nicht der Unterschied» betrag zwischen Diskont- und Rediskontsatz zustand, da sie die Wechsel weder diskontiert noch rediskontiert hat» Es würde aber jeder bankmäßigen Übung widersprechen* wenn die Beklagte der Klägerin zinslos ein Darlehn gewährt hätte; die Akzeptprovision von jährlich 2# kommt als Zins nicht in Frage, sie stellt sich ihrem Namen entsprechend nur als Vergütung für die Akzeptierung und die damit von der Beklagten übernommene Haftung dar. Gegen die Annahme eines Darlehns spricht weiter, daß die Klägerin nach der zur Auslegung der ParteiVereinbarungen heranzuziehenden, zu dem Vertragsinhalt gewordenen Nr 46 AGB spätestens einen Werktag vor dem Verfall der Wechsel für 16 deren Deckung zu sorgen hatte; diese vertragliche Bestimmung deutet auf einen Geschäftsbesorgungsvertrag hin, da sie die dem Auftraggeber nach dem Gesetz (BGB §§ 675? 670, 669, 257) obliegende Befreiungspflicht, wie sie auch beim Gefälligkeitsakzept besteht, in abgewandelter Form festlegte Für die Um- deutung dieser Bestimmung in eine Vereinbarung über die Fälligkeit des Darlehns fehlt es an tatsächlichen Unterlagen» Die Beklagte als Bank muß gegen sich gelten lassen, daß aus der Wahl des Wortes "Deckung” in den AGB der Schluß gezogen wird, daß es sich nicht um’die Rückzahlung eines Darlehns handelt (BGHZ 5, 111 /i“lj>7). Ob die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 4, 77 ßoj zur Unterstützung der Auffassung des erkennenden Senats angezogen werden kann, mag dahingestellt bleiben; die Frage wäre zu bejahen, wenn auch dort die aus dem Akzept Verpflichtete eine Bank gewesen wäre, was sich aus der Entscheidung nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergibt» Dem Urteil des IV» Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 4© März 1954 - IV ZR 141/53 in dem ein "Avalkredit” als Darlehn angesehen wurde, liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde, da dort die Bank den Kredit aus eigenen Mitteln gewährt hat© III» Die irrige Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien bestehe ein Darlehnsvertrag, vermag jedoch der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen, da die Klageabweisung aus anderen Gründen gerechtfertigt ist» Nach §§ 670, 675 BGB kann die Beklagte von der Klägerin Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen» Zwar hat die Beklagte tatsächlich nichts aufgewendet, sondern ist von einer Verbindlichkeit frei geworden,.da, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, gemäß § 41 Buchst a UEG, der dem § 18 Abs 3 - ■ UmstG entspricht? die Akzeptverbindlichkeit der Beklagten ge- . geniiber der Diskont*-Kompagnie erloschen ist» Nach dem Sinn u»d Zweck dieser Vorschriften muß aber die Rechtslage so betrachtet werden, als hätte die Beklagte die Wechsel tatsächlich eingelösto Dadurch, daß.der Gesetzgeber die zwischen den Geldinstituten bestehenden Altgeldguthaben und sonstigen Reichsmark-Verbindlichkeiten zu dem Erlöschen brachte? haben die Geldinstitute einen beträchtlichen Teil ihres Eigenkapitals verloren» Andererseits mußten sie den Verpflichtungen nachkommen, die durch die Umstellung der Altgeldguthaben ihrer Kunden entstanden,, Durch die Zuteilung von Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand soll erreicht werden? daß die Geldinstitute diese Verpflichtungen erfüllen können und in den Besitz des erforderlichen Eigenkapitals gelangen» Damit wird die Reorganisation des Kreditapparates der Banken durch den Gesetzgeber im Wege der Staatssubvention durchgeführt (Binder--Wett er--Rein-bothe UmstG § 11 Anm 28)» Bei der Subventionierung ließ der Gesetzgeber bewußt außer Betracht, ob die Forderungen und Schulden eines Geldinstitutes gegenüber den anderen Geldinstituten einen Aktiv- oder Passivsaldo ergaben» Er betrachtete die Geldinstitute bei seiner Stützungsaktion wirtschaftlich als Einheit, wobei gewissermaßen im Wege eines allgemeinen gesetzlichen Clearings ihre gegenseitigen Forderungen und Schulden gegeneinander aufgehoben wurden» Es handelte sich hierbei also um eine rein währungstechnische Maßnahme mit dem alleinigen Ziel? umständliche Verrechnungen der einzelnen Geldinstitute untereinander zu vermeiden» ♦ Dieser Sinn und Zweck des Eingriffs des Gesetzgebers in die gegenseitigen Bankverbindlichkeiten darf aber bei der Würdigung des Streitfalls nicht außer Betracht bleiben» Wenn al~ 18 r . « so diese Maßnahmen die effektive Einlösung der Akzepte durch die Beklagte verhinderten«, so kann die Rechtslage nicht etwa so beurteilt werden«, als habe die Beklagte nunmehr gar nichts aufgewendet, weil ja ihre Akzeptverbindlichkeit gestrichen worden sei«, Damit würde einem rein währungstechnischen Vorgang unter Verkennung seiner begrenzten Zielsetzung eine Auswirkung auf Privatrechtsverhältnisse beigelegt, die ihm nicht zukommta Vielmehr muß die Sache so betrachtet werden, als wenn eine Generaleinlösung aller zwischen den Geldinstituten wechselseitig gegebenen Akzepte stattgefunden hat mit der Folge, daß die Beklagte •- ähnlich wie bei einer Bankenfusion -als "Einlöserin” die Wechselsumme von der Klägerin verlangen kann (vgl vQ Caemmerer NJW 1955, 4'1 ß&J) ° Ihre Gegenleistung für die nach dem Gesetz eingetretene Befreiung von ihren Akzeptverbindlichkeiten besteht in dem Verlust ihrer eigenen Forderungen gegen Geldinstitute«, Gleichgültig ist, ob und in welchem Umfang ein solcher Verlust tatsächlich eingetreten ist, da der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen auf die Höhe der zwischen den Geldinstituten bestehenden Verbindlichkeiten keine Rücksicht genommen hat«, Geht man aber davon aus, daß infolge des gesetzlichen Clearings die Beklagte sowohl im Verhältnis zu der als auch im Verhältnis zur Klägerin so zu behandeln ist, als habe sie die Wechselakzepte eingelöst, so entfallen damit auch jegliche Rückgriffsansprüche der aus den Wechseln gegen die Klägerin, soweit diese nicht ohnehin verjährt sein sollten«, Auch Ansprüche der aus dem Diskontgeschäft kommen nicht mehr in Betracht, da die aus dem Ak- zept als befriedigt anzusehen ist«, IVo Ein Leistungsverweigerungsrecht steht der Klägerin nicht zu, da der Kreditgeber bei Verwendung des Kredits zur Ausführung von Rüstungslieferungen nicht als Vorlieferant an- •• 19 Zusehen ist* Dies hat der Senat für die Fälle des mit Art 19 Nr 48 UmstVO übereinstimmenden § 21 Abs 4 UmstG wiederholt entschieden (BGHZ 2» 237» 7? 238; vgl auch das Urteil des II0 Zivilsenats BGHZ 15* 373 /5l£7) •> V» Hiernach konnte die Beklagte den der Klägerin aus ihrem Festgeldkonto zustehenden Anspruch durch Verrechnung mit dem Debet-Saldo aus dem Trattenkonto zu dem Erlöschen bringen* Die Feststellungsklage ist daher unbegründete Nach alledem war die Revision gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Kammergerichts mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen* Wilde Krüger-Nieland Nastelski Weiß NÖrr