BGH · I ZR 134/52

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Sciilagv/orte verwendet werden, oder auf schlagv/ortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen- Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlY/G - ebenso wie der Namensschütz nach § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167)« Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht« Der Beklagten wird bei iieidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Bezeichnung "R^m ^m^eseilschaft mit beschränkter Haftung1' als Firma oder im geschäftlichen Verkehr auf Drucksachen. Die Klägerin ist im Jahre 1916 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "RBHHHHB G.m.b.H." gegründet und vor einigen Jahren in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma "Das Co," um- Die Klägerin könne' ihr, der Beklagten, nicht verbieten, das Wort in ihrer Firmenbezeichnung zu verwenden. Diese Peststellung beruht auf rechtsirrtumsfreier Würdigung des Beweisergebnisses und ist für das Revisionsgericht bindend- Sie entzieht der Klage, soweit diese sich mit dem Vorwurf, die Firmenbezeichnung der Beklagten sei sachlich unrichtig und daher irreführend, auf § 3 UnlY/G stützt, die tatsächliche Grundlage. iw sich mögen auch mit Rücksicht auf den Verlauf der technischen Entwicklung, die zu einer ausgedehnteren Verwendung gepresster und geschweißter Rohrbogen geführt hat, unterschei-dende Zusatzbezeichnungen empfehlenswert sein.. Bezeichnet das Wort a^er> wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angenommen werden muß, nach der Auffassung des Verkehrs in gleicher '.7eise Rohrbogen aus nahtlosen Rohren wie solche aus gepressten und geschweißten Blechsttik-icen, so macht sich die Beklagte mit der Verwendung dieses Wortes keiner unrichtigen Angabe über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart ihrer Erzeugnisse schuldig«. . II, Von der Feststellung ausgehend, daß das Wort 4P” sich nach der Auffassung des Verkehrs zu einem Gattungs begriff entwickelt habe und schlechthin gebogene Rohre bezeichne, hat das Berufungsgericht die Klage zunächst insoweit für unbegründet erachtet, als sie auf § 16 Abs 1 UnlWG gestützt wird* Es führt dazu aus; da die Beklagte sich des Firmenteiles ”R4PP^P” geschäftlichen Verkehr bediene, insoweit auch eine Verwechslung mit der von der Klägerin benutzten Firma möglich sein könne, sei der auf § 16 Abs 1 UnlWG gestützte Klageantrag dann begründet, wenn der Firmenbestandteil ”R^^Hppn als besondere Bezeichnung eines ge- werblichen Unternehmens anzuschen sei» Nicht jeder Firmenteil könne aber als eine besondere Bezeichnung gelten und dementsprechend den Unterlassungsanspruch auslösen, vielmehr sei dieser Schutz nur den Firmenbestandteilen zuzubilligen, denen nach der Auffassung des Verkehrs die Bedeutung einer individualisierenden Unterscheidung beigelegt werden müsse* Danach entfalle der Unterlassungsanspruch, wenn sich der Firmenbestandteil zu dem freien \7aren- oder Gattungsnamen entwickelt habe, und zwar auch dann, wenn die Unterscheidungskraft ursprünglich habe anerkannt werden müssen* Allerdings sei auch in Fällen dieser Art der Schutz aus § 16 Abs 1 ünl\7G dann zu gewähren, wenn die besondere Wortzusammensetzung des Firmennamens als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb gewürdigt werde«, Diese Frage stehe jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Entscheidung, Denn die Klägerin wende sich nicht gegen die Verbindung des Y/or-tes "RHHV mit anderen Firmenbestandteilen, sondern beanspruche diesen Gattungsbegriff für sich allein* Das sei aber unzulässig. scheidungskraft in Anspruch, Sie macht geltend, daß die von der Beklagten geführte Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung11 mit diesem Firmenbestandteil verwechslungsfähig sei, und gründet hierauf den mit der Klage ver- Der Klage-antrag geht zwar, wie noch zu erörtern sein wird, zu weit und hätte, wenn ihm uneingeschränkt stattgegeben würde, eine unzulässige Monopolisierung des Gattungsbegriffs für die Klägerin zur Folge. Der Schutz beginnt mit der Ingebrauchnahme der Firma und setzt nicht voraus, daß die Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen. Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB (RGZ 115, 215; 163, 235) - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 4, 167)- Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den,Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur c.us individualisierende Untersehei-dungslcraft innewohnt oder nicht. Denn es ist kein Rechts-, grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solchen Bezeichnungen, mögen sie auch an sich unterscheidungskräftig sein, den wettbewerblichen Kennzeichnungsschutz des § 16 Abs 1 UnlY/G zuteil werden zu lassen, solange der Verkehr sie nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wertet (Lindenmaier, BB 1953? Aber auch ein solches Wort kann, wie das Berufungsgericht übersieht, ausnahmsweise des Kennzeichnungsschutzes teilhaftig werden, wenn es als Schlagwort Verkehrsgeltung für ein bestimmtes Unternehmen und damit Unterscheidungskraft gewonnen hat (RGZ 163, 233; RG GRUR 1944, 36), Ebenso kann daher ein zusammengesetztes Kort, auch wenn in ihm «als hervorstechendes Merkmal lediglich ein Gattungsbegriff enthalten ist, KernizeicL-nungsschutz nach J 16 Abs 1 UnlY.'G gründete Verwechslungsfähigkeit wird durch die Verschiedenartigkeit der übrigen Bestandteile nicht beseitigt, Bie Parteien produzieren und vertreiben überdies gleichartige Waren, die zudem ungeachtet des unterschiedlichen Ausgangsmaterials und des dadurch bedingten unterschiedlichen Iler-steH lungs Verfahrens übereinstimmend als Rohrbogen bezeichnet werden, Bie Gefahr von Verwechslungen ist daher zu dem mindesten in dem Sinne gegeben, daß der Verkehr geneigt sein wird- geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmungen als bestehend anzunehnen, Biese Verwechslungsgefahr wird entgegen der Meinung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kundenkreis der Parteien aus gewerblichen Betrieben besteht, denen die Unterschiede der Erzeugnisse der Parteien geläufig sind. Denn auch ein Kunde, dei die Parteien und ihre Erzeugnisse genau kennt, kann, wenn er die Firmenbezeichnung der Beklagten zu dem Firmenschlagwort der Klägerin in Vergleich setzt, in Anbetracht des Umstandes, daß die Erzeugnisse der Parteien trotz ihrer Unterschiede immerhin demselben technischen Fachgebiet angehören, auf den Gedanken kommen, daß zwischen den Parteien geschäftliche Beziehungen bestehen (EGZ 163. & Co" lautet und dabei der Bestandteil "Rj nur als ein Zusatz zu dem Firmenkern "BUBI & c°n erscheine, während bei der Beklagten das Y/ort die eigentliche Firma darstelle» Das Verhältnis des Bestandteils zu dem Hamen & Co" hat nur Eedeutung für die Frage, ob die Klägerin für jenen Bestandteil Verkehrsgeltung erlangt hat. Daß die Klägerin, die unstreitig auf dem Gebiete der •Herstellung von Rohrbogen aus nahtlosen Rohren seit vielen Jahren eine bedeutende Stellung eingenommen hat, bis zu firmierte, für das \7ort Verkehrsgeltung erlangt hat, unterliegt keinem Zweifel, Sie hat sich seit dem Jahre 1916 als einziges der mit der Herstellung von Rohrbogen befaßten Unternehmen dieser Bezeichnung bedient und ist in der Lage gewesen, den Versuchen anderer Firmen, die gleiche Bezeichnung zu benutzen, mit Erfolg entgegen-zuireten, In dem Rechtsstreit gegen eine dieser Firmen hat denn auch das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg in seinem Urteil vom 16. Es kann sich daher nur noch darum handeln, ob die Klägerin diese Verkehrsgeltung mit der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft und der dadurch bedingten Erweiterung ihrer Firmenbezeichnung um den Zusatz "B^^^ & Co" wieder verloren hat. Denn es wäre denkbar, daß dieser Zusatz sich zu dem allein kennzeichnenden Bestandteil der Firma entwickelt und das 7,'ort ^amilj zugleich seine bisherige Kennzeichnung skr aft eingelüsst haben könnte. Die Beklagte ihrerseits hat in dem Vorprozeß der Parteien - 26 0 47/48 des Landgerichts Hamburg in dem sich die Klägerin auf Grund der Verkehrsgeltung ihrer Bezeichnung gegen die Benut- Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere mit Rücksicht auf ihr Anerkenntnis im Vorprozeß wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, den Fortfall der Verkehrsgeltung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, wenn sie ihn für gegeben hielt* Die Klägerin hat lediglich Anspruch darauf, daß die Beklagte es unterlasse, unter Verwendung dieses Y/ortes eine mit dem Firmenschlagwort .verwechslungsfähige Firmenbezeichnung zu bilden. Ss kann aber nicht gesagt werden, daß die Führung des Wortes "RfHHB11 in einer Firmenbezeichnung stets die Gefahr von Verwechslungen mit dem Firnenschlag-wort der Klägerin begründen müßte. Die Verurteilung muß sich nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts an die mit der Klage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147, 27 £S07; BGEZ 5, 189 • Das von der Klägerin er- Zu bemerken ist jedoch, daß sich die Beklagte nicht etwa durch jede Änderung ihrer derzeitigen Firmenbezeichnung der Rechtskraftwirkung dieses Verbotes entziehen kann. Februar 1952 - BGHZ 5, 189 ~ ausgesprochen hat, werden vielmehr von der Rechtckraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlasaungsurteils auch solche Änderungen erfaßt, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen und sich innerhalb■der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten. Daher wird nur eine solche Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten von der Rechtskraftwirkung dieses Urteils nicht betroffen werden, die gegenüber dem Firmenschlagwort "RflHHM dB11 ersichtlich den zur Vermeidung von Verwechslungen gebotenen Abstand wahrt. gehende Verurteilung der Beklagten rechtfertigen könnte, als sie nach dem Gesagten auf Grund des § 16 Abs 1 UnlVG gerechtfertigt ist. Deshalb konnte es insbesondere dahingestellt bleiben, ob sich die Rechtskraftwirkung des Aner-kenntnisurteils vom 21» Hai 194-8 - 26 0’47/48 des Landgerichts Hamburg - auf die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffene PirmenbeZeichnung erstreckt oder ob sich die Beklagte angesichts ihres Anerkenntnisses in Vorprozeß mit der Wahl dieser Firmenbezeichnung eines Verstosses gegen Treu und Glauben schuldig gemacht hat und die Klage sich auch hierauf gründen liesse. Sie könnte der Beklagten darüberhinaus jedoch nicht jede Verwendung des Wortes in ihrer Firmen- oder Geschäftsbezeichnung verbieten.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ErzeugnisVerkehrsgeltungFirmaFirmenbezeichnungWortBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

/ 2527 048 Für das Nachschlagewerk! w Nicht fUr die amtliche Sammlung! Gesetz? UnlWG § 16 Abs 1; BGB § 12- Rechtssatzs 1-) § 16 Abs 1 UnlWG schützt seinem Wortlaute 'nach die Firma eines gewerblichen Unternehmens nur in ihrer vollständigen Gestalt.. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Sciilagv/orte verwendet werden, oder auf schlagv/ortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen- Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlY/G - ebenso wie der Namensschütz nach § 12 BGB - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (vgl für Titelabkürzungen einer Druckschrift BGHZ 4, 167)« Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur aus individualisierende Unterscheidungskraft innewohnt oder nicht« 2o) Auch ein aus einem Gattungsbegriff und einem farblosen Bestandteil (“Werk” o,dgl ) zusammengesetztes Firmenschlagwort wird nach 5 16 UnlWG- geschützt, wenn es Verkehrsgeltung gewonnen hat Aktenzeichens I ZR 154/52 Urteil des EG1I vom 20« Oktober 1955 Hans-OLG Hamburg 2jLj£51 f Verkündet am 20- Oktober 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der -Geschäftsstelle« Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit & Co in Hl der Firma Das PlfUH^^straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr, gegen die Firma straße Gesellschaft mbH in Eeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat DrJ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom.20, Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr, Lindenmaier, Dr» Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Nastelski und Dr, Y/eiss für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3, Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17» April 1952 aufgehoben« Der Beklagten wird bei iieidung einer vom Gericht festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Bezeichnung "R^m ^m^eseilschaft mit beschränkter Haftung1' als Firma oder im geschäftlichen Verkehr auf Drucksachen. Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen als GeschäftsbeZeichnung zu gebrauchen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 1/3 der Klägerin, zu 2/3 der Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist im Jahre 1916 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma "RBHHHHB G.m.b.H." gegründet und vor einigen Jahren in eine Kommanditgesellschaft mit der Firma "Das Co," um- gev/andelt worden. Sie befaßt sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Rohrbogen, aus nahtlosen Rohren. Im Jahre 1916 ist ihr das - inzwischen abgelaufene - DRP 367 518 für ein Verfahren zur Herstellung solcher Rohrbogen erteilt worden. Seit dem Jahre 1931 ist sie eingetragene Inhaberin des Warenzeichens Nr 222 222, das die Umschrift RCBl BHB" trägt und am 5 «10,1931 unter der Nummer 76 412 auch international registriert worden ist. Die Beklagte ist im Jahre 1948 als Ausgliederung der Fabrikationsabteilung für gepresste und geschweißte Rohrbogen der Firma Faul U^B? Metallwarenfabrik in gegründet worden und stellt Rohrbogen in der Weise her. daß sie aus Blech gepresste Fornstüclie zu3aranenschwcißt - Sie v> firmierte zunächst mit "RBHHHIIIB G.m.b.IL"* Die Klägerin ist hiergegen mit einer Unterlassungsklage eingeschritten (26 0 47/48 des Landgerichts Hamburg). Die Beklagte hat den Klagantrag anerkannt. Durch Anerkenntnisurteil vom 21.-Hai 1948 ist ihr demgemäß verboten worden, in ihrem Firmennamen das Wort zu führen und im ge- schäftlichen Verkehr auf Drucksachen, Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen die Geschäftsbezeichnung "RBHHI^HW zu gebrauchen^ Seitdem firmiert sie mit Gesellschaft mit beschränkter .Haftung". Die Klägerin hat vorgetragen, sie habe für den Firmen- - \ bestandteil MR I" Verkehrsgeltung und Unterschei- dungskraft erlangt» Auch die abgeänderte - in Verwechslungsabsicht gewählte - Firma der Beklagten sei damit verwechslungsfähig. Zudem sei es irreführend, v/enn die Beklagte in bogen würden nur Erzeugnisse verstanden, die aus Rohren, nicht aber solche, die aus Blechstücken hergestellt worden seiena Schließlich verletze die Beklagte mit ihrer Firmen-bezeichnung auch das Warenzeichen Nr 222 222. Die Klägerin hat beantragt: der Beklagten unter Androhung einer vom Gericht fest-zusetsenden Geld- oder Haftstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verbieten, in ihrem Firmennamen das Wort 2U führen oder im geschäftli- chen Verkch^au^Drucksachen, Briefbogen, Preislisten, Anzeigen oder sonstigen Ankündigungen die Geschäftsbezeichnung "RflHHB" zu Strauchen. Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat geltend gemacht, der Verkehr verstehe unter Rohrbogen nicht nur die Erzeugnisse der Klägerih sondern auch gleichartige Erzeugnisse anderer Firmen und ferner 3o-gcnstücke aus gepresstem und geschweißtem Blech, wie sie die Firma Paul U^H s°hon seit dem Jahre 1897 hergcstellt habe. Der Klägerin sei denn auch nur die Bezeichnung »E0BBI unter der ihre Erzeugnisse bekannt- geworden seien, nicht aber das Wort schlechthin als Warenzeichen geschützt worden. Die Klage sei deshalb un- i begründet. Die Klägerin könne' ihr, der Beklagten, nicht verbieten, das Wort in ihrer Firmenbezeichnung zu verwenden. Das Landgericht,hat nach einer Beweisaufnahme der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie nach weiterer ihrer Firma das Wort f,R i”. verwende; denn unter Rohr- / Beweisaufnahme abgewiesen- Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter* Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision* I* Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Klägerin sich zwar besondere Verdienste um die Entwicklung des nahtlosen stellt aber auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere des Gutachtens des Sachverständigen Prof- . nicht mit den Erzeugnissen der Klägerin identifiziere, sondern hierunter auch von anderen Unternehmungen hergestell- nach der Auffassung des Verkehrs zu einem Gattungsbegriff • entwickelt habe, der schlechthin gebogene Rohre bezeichne. Diese Peststellung beruht auf rechtsirrtumsfreier Würdigung des Beweisergebnisses und ist für das Revisionsgericht bindend- Sie entzieht der Klage, soweit diese sich mit dem Vorwurf, die Firmenbezeichnung der Beklagten sei sachlich unrichtig und daher irreführend, auf § 3 UnlY/G stützt, die tatsächliche Grundlage. Wenn die Revision gleich wohl glaubt, diesen Vorivurf aufrecht erhalten zu können, so kann dem nicht beigetreten werden. Allerdings handelt es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei der Bezeichnung "R^IHHfc1' um einen Oberbegriff, durch den nach Ausgangsmaterial und Herstellungsweise unterschiedene Erzeugnisse zusammengefaßt werden. Y/ie der Sachverständige Prof. Dr.S am Schlüsse seines Gutachtens bemerkt hat, Entscheidung sfirilnde: Siederohres, des H s”jerworben habe, Dr- S fest, daß der Verkehr die Bezeichnung MR te gebogene Rohre verstehe und das Wort nR iw sich mögen auch mit Rücksicht auf den Verlauf der technischen Entwicklung, die zu einer ausgedehnteren Verwendung gepresster und geschweißter Rohrbogen geführt hat, unterschei-dende Zusatzbezeichnungen empfehlenswert sein.. Bezeichnet das Wort a^er> wie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts angenommen werden muß, nach der Auffassung des Verkehrs in gleicher '.7eise Rohrbogen aus nahtlosen Rohren wie solche aus gepressten und geschweißten Blechsttik-icen, so macht sich die Beklagte mit der Verwendung dieses Wortes keiner unrichtigen Angabe über die Beschaffenheit, den Ursprung oder die Herstellungsart ihrer Erzeugnisse schuldig«. Für die Anwendung des § 3 UnlY/G ist dalier kein Raume Sov/eit die Revisionen diesem Zusammenhang auf die vom Landgericht eingeholte Äußerung des Fachverbandes Dampfkessel-, Behälter- und Rohrleitungsbau vom 15.12„1949 hinweist und daraus herzuleiten versucht, daß auch heute noch weite Verkehrskreise unter "Rohrbogen” keinesfalls aus geschweißten Blechstücken herges*bellte Erzeugnisse verstünden, greift sie in unzulässiger Weise die BeweisWürdigung des Berufungsgerichts an* . II, Von der Feststellung ausgehend, daß das Wort 4P” sich nach der Auffassung des Verkehrs zu einem Gattungs begriff entwickelt habe und schlechthin gebogene Rohre bezeichne, hat das Berufungsgericht die Klage zunächst insoweit für unbegründet erachtet, als sie auf § 16 Abs 1 UnlWG gestützt wird* Es führt dazu aus; da die Beklagte sich des Firmenteiles ”R4PP^P” geschäftlichen Verkehr bediene, insoweit auch eine Verwechslung mit der von der Klägerin benutzten Firma möglich sein könne, sei der auf § 16 Abs 1 UnlWG gestützte Klageantrag dann begründet, wenn der Firmenbestandteil ”R^^Hppn als besondere Bezeichnung eines ge- 7 werblichen Unternehmens anzuschen sei» Nicht jeder Firmenteil könne aber als eine besondere Bezeichnung gelten und dementsprechend den Unterlassungsanspruch auslösen, vielmehr sei dieser Schutz nur den Firmenbestandteilen zuzubilligen, denen nach der Auffassung des Verkehrs die Bedeutung einer individualisierenden Unterscheidung beigelegt werden müsse* Danach entfalle der Unterlassungsanspruch, wenn sich der Firmenbestandteil zu dem freien \7aren- oder Gattungsnamen entwickelt habe, und zwar auch dann, wenn die Unterscheidungskraft ursprünglich habe anerkannt werden müssen* Allerdings sei auch in Fällen dieser Art der Schutz aus § 16 Abs 1 ünl\7G dann zu gewähren, wenn die besondere Wortzusammensetzung des Firmennamens als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb gewürdigt werde«, Diese Frage stehe jedoch im vorliegenden Falle nicht zur Entscheidung, Denn die Klägerin wende sich nicht gegen die Verbindung des Y/or-tes "RHHV mit anderen Firmenbestandteilen, sondern beanspruche diesen Gattungsbegriff für sich allein* Das sei aber unzulässig. Diese Ausführungen halten weder einer rechtlichen Nachprüfung stand, noch erschöpfen cie den vorgetragenen Sachverhalt , Nach dem Tatbestände des angefochtenen Urteils nimmt die Klägerin, deren vollständige Firma "Das - B^m^l * ^ür den a^s Firmenschlagwort verwendeten Bestandteil Verkehrsgeltung und Unter- scheidungskraft in Anspruch, Sie macht geltend, daß die von der Beklagten geführte Firma Gesellschaft mit beschränkter Haftung11 mit diesem Firmenbestandteil verwechslungsfähig sei, und gründet hierauf den mit der Klage ver- folgten Unterlassungsanspruch, der darauf abzielt, der Be- ma und als Geschäftsbezcichnung zu verbieten Daher ist in erster Linie entscheidungserheblich, ob und inwieweit der geniessen kann und ob die Beklagte mit ihrer Firmenbezeichnung diesen Schutz verletzt. Mit Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht hierzu keine Stellung genommen habea Die Erwägungen, aus denen heraus sich das Berufungsgericht dieser Stellungnahme enthoben glaubt, greifen nicht durch. Der Klageantrag geht allerdings dahin, der Beklagten allgemein die Verwendung des \7ortes "RÜIHB" in ihrer Firma und als Geschäftsbezcichnung zu untersagen. Wie der Vortrag der Klägerin in der Berufungsinstanz ersehen läßt und die Revision überdies ausdrücklich klarstellt, wird die-ses Verbot aber auch deshalb erstrebt, weil die Klägerin da-mit die Gefahr von Verwechslungen ihres Firmenschlagwortes "RfPim" mit der Firmenbezeichnung der Beklagten und ..damit ihres Unternehmens rait dem der Beklagten ausschlies-sen möchte. Die Annahme, daß es der Klägerin lediglich darum zu tun sei, den Gattungsbegriff sich zu mo- nopolisieren, ist deshalb nicht gerechtfertigt. Der Klage-antrag geht zwar, wie noch zu erörtern sein wird, zu weit und hätte, wenn ihm uneingeschränkt stattgegeben würde, eine unzulässige Monopolisierung des Gattungsbegriffs für die Klägerin zur Folge. Angesichts der Möglichkeit, ein Verbot gegebenenfalls nur mit den nach der Sachlage gebotenen Einschränkungen auszusprechen, berechtigte dieser Umstand klagten die Verwendung des Wortes ”R I” in ihrer Fir- Firmenbestandteil ,fJ |n nach § 16 «Vbs 1 Unli/O Behüt das Berufungsgericht aber nicht; von einer Prüfung der in Rede stehenden Präge überhaupt abzusehen. Nach § 16 Abs 1 Unl\7G wird die Firma eines gewerblichen Unternehmens gegen verwechslungsfähige Bezeichnungen geschützt. Der Schutz beginnt mit der Ingebrauchnahme der Firma und setzt nicht voraus, daß die Firmenbezeichnung Verkehrsgeltung erlangt hat. Seinem Wortlaute nach betrifft § 16 Abs 1 UnlWGr zwar die Firma nur in ihrer vollständigen Gestalt. Das schließt aber nicht aus, den Schutz dieser Bestimmung auch auf Firmenbestandteile, die als Schlagworte verwendet werden, oder auf schlagwortartige Abkürzungen der Firma auszudehnen. Jedoch kann solchen Bestandteilen und Abkürzungen der Firma der Schutz aus § 16 Abs 1 UnlWG - ebenso wie der Namensschutz nach § 12 BGB (RGZ 115, 215; 163, 235) - nur und erst dann zugebilligt werden, wenn sie Verkehrsgeltung in dem Sinne erworben haben, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil des Verkehrs in ihnen die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt (BGHZ 4, 167)- Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob den,Firmenbestandteilen oder Abkürzungen von Natur c.us individualisierende Untersehei-dungslcraft innewohnt oder nicht. Denn es ist kein Rechts-, grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, solchen Bezeichnungen, mögen sie auch an sich unterscheidungskräftig sein, den wettbewerblichen Kennzeichnungsschutz des § 16 Abs 1 UnlY/G zuteil werden zu lassen, solange der Verkehr sie nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen wertet (Lindenmaier, BB 1953? 629? 631). Andererseits ist es unschädlich, wenn die Bezeichnung von Natur aus keine Unterscheidungskraft besitzt. Denn sie gewinnt in diesem Falle die den Schutz aus § 16 Abs 1 rechtfertigende Kennzeichnungs- kraft mit dem Augenblick, in dein sie Verkehrsgeltung erlangt (RG JW 1937, 2821 Kr 1; 1927, 1434 Nr 2). Im vorliegenden Ralle besteht allerdings das hervorstechende iierk- begriff, Ras steht aber der Zubilligung des Schutzes aus § 16 Abs 1 UnlWG nicht entgegen. Zwar kann niemand ein der Umgangssprache angehörendes Wort, das sich als Bezeichnung nicht entbehrt werden kann, dem Gemeingebrauch allein dadurch entziehen, daß er sich seiner als eines geschäftlichen Kennzeichnungsmittels bedient. Aber auch ein solches Wort kann, wie das Berufungsgericht übersieht, ausnahmsweise des Kennzeichnungsschutzes teilhaftig werden, wenn es als Schlagwort Verkehrsgeltung für ein bestimmtes Unternehmen und damit Unterscheidungskraft gewonnen hat (RGZ 163, 233; RG GRUR 1944, 36), Ebenso kann daher ein zusammengesetztes Kort, auch wenn in ihm «als hervorstechendes Merkmal lediglich ein Gattungsbegriff enthalten ist, KernizeicL-nungsschutz nach J 16 Abs 1 UnlY.'G genieseen, sofern es als Firmenschlagv/ort Verkehrsgcltung erlangt hat. Wenn mithin dem Firmenbestandteil der Klägerin als Fir- menschlagwort Verkehrsgcltung zukommcn sollte, so ist ihn der Schutz des § 16 Abs 1 UnlY.’G gegen verv/echslungsfähige Bezeichnungen zuzubilligen. Die weitere, von dem Berufungsgericht nicht erörterte Frage, ob die Firmenbezeichnung der Beklagten geeignet ist, Verwechslungen mit dem Firmenschlagwort "RfHHBHHHM' der Klägerin hervorzurufen, ist nach dem vorgetragenen Sachverhalt unbedenklich zu bejahen. Den beiden Bezeichnungen ist mal des aus dem Wort M ln und dem farblosen '’Werk” zusammengesetzten Firmenbestandteils "R Klägerin in dem Wort "R ,!, also : lw der f! , also in einem Gattungs- für ein bestimmtes Erzeugnis eingebürgert hat und hierfür I t das Wort gemeinsam, das bei dem Firmenschlag- wort der Klägerin mit ’’Werk" und bei der Firmenbezeichnung der Beklagten lediglich mit dem die Gesellschaftsform kennzeichnenden Zusatz "Gesellschaft mit beschränkter Haftung" verbunden ist» Bas Wort "Werk** ist farblos und ebensowenig unterscheidungskräftig wie dieser Zusatz* Kennzeichnendes Merkmal ist daher für jede der beiden Bezeichnungen allein der beiden gemeinsame Ausdruck Die dadurch be- gründete Verwechslungsfähigkeit wird durch die Verschiedenartigkeit der übrigen Bestandteile nicht beseitigt, Bie Parteien produzieren und vertreiben überdies gleichartige Waren, die zudem ungeachtet des unterschiedlichen Ausgangsmaterials und des dadurch bedingten unterschiedlichen Iler-steH lungs Verfahrens übereinstimmend als Rohrbogen bezeichnet werden, Bie Gefahr von Verwechslungen ist daher zu dem mindesten in dem Sinne gegeben, daß der Verkehr geneigt sein wird- geschäftliche Beziehungen zwischen den beiden Unternehmungen als bestehend anzunehnen, Biese Verwechslungsgefahr wird entgegen der Meinung der Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Kundenkreis der Parteien aus gewerblichen Betrieben besteht, denen die Unterschiede der Erzeugnisse der Parteien geläufig sind. Denn auch ein Kunde, dei die Parteien und ihre Erzeugnisse genau kennt, kann, wenn er die Firmenbezeichnung der Beklagten zu dem Firmenschlagwort der Klägerin in Vergleich setzt, in Anbetracht des Umstandes, daß die Erzeugnisse der Parteien trotz ihrer Unterschiede immerhin demselben technischen Fachgebiet angehören, auf den Gedanken kommen, daß zwischen den Parteien geschäftliche Beziehungen bestehen (EGZ 163. 233 /5*42^)o Unerheblich wäre es weiterhin, wenn die Parteien, wie die Beklagte meint- infolge der Unterschiedlichkeit >12- ihrer Erzeugnisse nicht in Wettbewerb miteinander stünden» Denn § 16 Abs 1 Uni VfG fordert lediglich ein Handeln im geschäftlichen Verkehr, verlangt jedoch keine Beziehung zu dem Wettbewerb und dient damit zwar dem Schutz der Erwerbstätigkeit, aber ganz allgemein und ohne Beschränkung auf den Pall des unlauteren Y/ettbewerbs (RGZ 108, 272 /2‘73/r; 114. 90 - In diesem Zusammenhang kann schließlich der Klä- gerin entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht entgegengehalten werden, daß ihre Firma "Das E( & Co" lautet und dabei der Bestandteil "Rj nur als ein Zusatz zu dem Firmenkern "BUBI & c°n erscheine, während bei der Beklagten das Y/ort die eigentliche Firma darstelle» Das Verhältnis des Bestandteils zu dem Hamen & Co" hat nur Eedeutung für die Frage, ob die Klägerin für jenen Bestandteil Verkehrsgeltung erlangt hat. Ist aber diese Frage, wie hier unterstellt wird, zu bejahen, so sind bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit allein der Firmenbestandteil und die Firmenbezeichnung der Beklagten einander gegenüberzusbellen» Hiernach kommt es für die Entscheidung darauf an, ob die Klägerin für den Firmenbes bandteil Ver- kehrsgeltung erlangt hat. Das Berufungsgericht hat zu der Frage der Verkehrsgeltung dieses Bestandteils keine Feststellungen getroffen. Der erkennende Senat ist jedoch auf Grund des vorgetragenen Sachverhalts in der Lage, hierüber von sich aus zu befinden. Daß die Klägerin, die unstreitig auf dem Gebiete der •Herstellung von Rohrbogen aus nahtlosen Rohren seit vielen Jahren eine bedeutende Stellung eingenommen hat, bis zu t' l t ihrer Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft, zu der Zeit also, zu der sie lediglich mit GrmbH" firmierte, für das \7ort Verkehrsgeltung erlangt hat, unterliegt keinem Zweifel, Sie hat sich seit dem Jahre 1916 als einziges der mit der Herstellung von Rohrbogen befaßten Unternehmen dieser Bezeichnung bedient und ist in der Lage gewesen, den Versuchen anderer Firmen, die gleiche Bezeichnung zu benutzen, mit Erfolg entgegen-zuireten, In dem Rechtsstreit gegen eine dieser Firmen hat denn auch das Hanseatische Oberlandesgericht zu Hamburg in seinem Urteil vom 16. Tebruar 1934 - Bf I 292/33 - die Verkehrsgeltung der Bezeichnung ausdrüclc- lieh festgestellt. Es kann sich daher nur noch darum handeln, ob die Klägerin diese Verkehrsgeltung mit der Umwandlung in eine Kommanditgesellschaft und der dadurch bedingten Erweiterung ihrer Firmenbezeichnung um den Zusatz "B^^^ & Co" wieder verloren hat. Denn es wäre denkbar, daß dieser Zusatz sich zu dem allein kennzeichnenden Bestandteil der Firma entwickelt und das 7,'ort ^amilj zugleich seine bisherige Kennzeichnung skr aft eingelüsst haben könnte. Jedoch sind dafür keine Anhaltspunkte gegeben. Die Klägerin selbst ist ersichtlich bestrebt gewesen, einer solchen Entwicklung dadurch vorzubeugen, daß sie dem Be-, standteil den Artikel “das” beigeftigt hat. Sie ist überdies auch weiterhin das einzige Unternehmen in Deutschland geblieben, das die Bezeichnung in seiner Firma führt. Die Beklagte ihrerseits hat in dem Vorprozeß der Parteien - 26 0 47/48 des Landgerichts Hamburg in dem sich die Klägerin auf Grund der Verkehrsgeltung ihrer Bezeichnung gegen die Benut- zung dieser Bezeichnung durch die Beklagte verwahrte, den Klageantrag anerkannt, obwohl die Klägerin damals schon ihre gegenwärtige Firma führte. Sie ist auch im vorliegenden Rechtsstreit in den Tatsacheninstanzen dein Vortrag der Klägerin über die Verkehrsgeltung des Firmenbestandteils ernstlich entgegengetreten und hat insbesondere keine tatsächlichen Umstände vorgetragen, die dafür sprechen könnten, da3 dieser Firmenbestendteil seine frühere Verkehrsgeltung eingebüßt habe Daher besteht für den erkennenden Senat kein Anlaß,die Fortdauer der Verkehrsgeltung des Firmenbestandteils in Zweifel zu ziehen. Bei der gegebenen Sachlage, insbesondere mit Rücksicht auf ihr Anerkenntnis im Vorprozeß wäre es Aufgabe der Beklagten gewesen, den Fortfall der Verkehrsgeltung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, wenn sie ihn für gegeben hielt* Das angefochtene Urteil konnte bei dieser Sachlage keinen Bestand haben. Der Klägerin ist gegen die Beklagte der Unterlassungsanspruch aus § 16 Abs 1 UnlY/G erwachsen-, Der Antrag, der Beklagten zu verbieten, in ihrem Firmennamen das Y,rort zu führen, geht allerdings zu weit« Der Beklagten kann nicht jede Benutzung dieses Y.ortes in ihrer Firmenbezeichnung untersagt werden. Die Klägerin hat lediglich Anspruch darauf, daß die Beklagte es unterlasse, unter Verwendung dieses Y/ortes eine mit dem Firmenschlagwort .verwechslungsfähige Firmenbezeichnung zu bilden. Ss kann aber nicht gesagt werden, daß die Führung des Wortes "RfHHB11 in einer Firmenbezeichnung stets die Gefahr von Verwechslungen mit dem Firnenschlag-wort der Klägerin begründen müßte. Denn es sind zahlreiche Möglichkeiten denkbar, das Wort ~n eine aus sonstigen Bestandteilen zusammengesetzte Firmenbezeichnung -15- t einzufügen, ohne damit Verv/echslungen mit dem Firmen-schlagwort der Klägerin herbeizuführen. Diese Llöglichkei-ten müssen der Beklagten offenhleiben. Der Klage kann daher nur teilweise stattgegeben werden. Die Verurteilung muß sich nach der ständigen, auch vom erkennenden Senat übernommenen Rechtsprechung des Reichsgerichts an die mit der Klage angegriffene Verletzungsform anschliessen (RGZ 147, 27 £S07; BGEZ 5, 189 • Das von der Klägerin er- strebte Verbot war daher dahin zu fassen, daß der Beklagten untersagt wird, die Bezeichnung als Firma oder Geschäftsbezeichnung zu führen. Im übrigen war die Klage abzuweisen. Zu bemerken ist jedoch, daß sich die Beklagte nicht etwa durch jede Änderung ihrer derzeitigen Firmenbezeichnung der Rechtskraftwirkung dieses Verbotes entziehen kann. Wie der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts in dem Urteil vom 22. Februar 1952 - BGHZ 5, 189 ~ ausgesprochen hat, werden vielmehr von der Rechtckraftwirkung eines auf die konkrete Verletzungsform abgestellten Unterlasaungsurteils auch solche Änderungen erfaßt, die den Kern der Verletzungsform unberührt lassen und sich innerhalb■der durch Auslegung zu ermittelnden Grenzen des Urteils halten. Daher wird nur eine solche Änderung der Firmenbezeichnung der Beklagten von der Rechtskraftwirkung dieses Urteils nicht betroffen werden, die gegenüber dem Firmenschlagwort "RflHHM dB11 ersichtlich den zur Vermeidung von Verwechslungen gebotenen Abstand wahrt. IIIAuf die weiteren von der Revision zur Begründung der Klage angeführten rechtlichen Gesichtspunkte konnte es nicht mehr anlcommen, da keiner dieser Gesichtspunkte eine weiter- gehende Verurteilung der Beklagten rechtfertigen könnte, als sie nach dem Gesagten auf Grund des § 16 Abs 1 UnlVG gerechtfertigt ist. Deshalb konnte es insbesondere dahingestellt bleiben, ob sich die Rechtskraftwirkung des Aner-kenntnisurteils vom 21» Hai 194-8 - 26 0’47/48 des Landgerichts Hamburg - auf die im gegenwärtigen Rechtsstreit angegriffene PirmenbeZeichnung erstreckt oder ob sich die Beklagte angesichts ihres Anerkenntnisses in Vorprozeß mit der Wahl dieser Firmenbezeichnung eines Verstosses gegen Treu und Glauben schuldig gemacht hat und die Klage sich auch hierauf gründen liesse. Ebenso eiübrigte sich die Prüfung der Präge, ob die Beklagte den Tatbestand des § 1 TJnlT/G erfüllt hat. Auch in diesem Palle könnte die Klägerin ebenso wie nach § 16 Abs 1 UnlWG lediglich Schutz gegen die Verwendung von verv.echslungsfähigen Bezeichnungen beanspruchen. Sie könnte der Beklagten darüberhinaus jedoch nicht jede Verwendung des Wortes in ihrer Firmen- oder Geschäftsbezeichnung verbieten. Auch hier wäre das Verbot daher auf di e mit der Klage angegriffene Verletzungsform abzustellen. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang auf das Urteil des erkennenden Senats vom 30. November 1951 - BGIIZ 4» 96 /TO^T - verweist, übersieht sie. daß diese Entscheidung - abgesehen davon, daß sie den besonders gelagerten Pall der Ausnutzung der Hamensgleich-heit betrifft - die Zulässigkeit eines weitergehenden Verbots von besonderen Voraussetzungen tatsächlicher Art abhängig macht, die im vorliegenden Falle nach dem vorgetra- i genen Sachverhalt nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97? 91? ZPO, Lindeninaier Dock Kriijer-Ni eland Nastelski \7eiss