BGH · I ZR 134/11 vom 27.10.2011

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Leitsatz / Zusammenfassung

Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. 1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei- 2 Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten und von dem ausgespro- chen Verkehr ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen für identische Waren benutzt und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen geschaffen. Das Berufungsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Versendung des nicht von der Klägerin stammenden Kabels mit der Aufschrift „S. Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass es für das Vorliegen einer rechtsverletzenden Benutzung nicht auf das Erfordernis einer „markenfeindlichen Tendenz“ ankommt und dass die Markenrechte der Klägerin auch nicht erschöpft waren.

Schlagwörter

ProzesskostenhilfeKabelRechtBerufungsgerichtKlagemarkeHammBenutzung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 134/11 vom 27. Oktober 2011 in dem Rechtsstreit -2- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler beschlossen: Der Antrag der Beklagten, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Mai 2011 Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt Dr. S. beizuordnen, wird abgelehnt. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ei- nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO). -3- 2 Das Berufungsgericht hat in der beanstandeten und von dem ausgespro- chenen Verbot erfassten Handlung zu Recht eine rechtsverletzende Benutzung der Klagemarke im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gesehen. 3 Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte im geschäftli- chen Verkehr ein mit der Klagemarke ähnliches Zeichen für identische Waren benutzt und dadurch für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen geschaffen. Das Berufungsgericht ist hierbei zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Versendung des nicht von der Klägerin stammenden Kabels mit der Aufschrift „S. das unter der Bezeichnung „P. “ von der Be- klagten angeboten und in der der Sendung beiliegenden Rechnung als „P. HDMI Kabel“ bezeichnet wurde, eine markenmäßige Benutzung des Kollisionszeichens lag. Ebenso hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen, dass es für das Vorliegen einer rechtsverletzenden Benutzung nicht auf das Erfordernis einer „markenfeindlichen Tendenz“ ankommt und dass die Markenrechte der Klägerin auch nicht erschöpft waren. Bornkamm Pokrant Büscher Koch Löffler Vorinstanzen: LG Bielefeld, Entscheidung vom 17.12.2010 - 17 0 139/10 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.05.2011 -4 U 15/11 -