Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
UWG § 6 e Abs. 1
"mehr als ... % sparen"
Eine Werbung mit der Ankündigung "mehr als ... % sparen", die offenläßt, um welchen Vomhundertsatz beworbene Waren im Preis herabgesetzt sind, verstößt nicht gegen das Verbot der Werbung mit Preissenkungen um einen bestimmten Vomhundertsatz.
BGH, Urt. v. 25. Januar 1990 - I ZR 133/88 - LG München I
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 133/88
URTEIL Verkündet am:
25. Januar 1990 Welte
Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
AG & Co. KGHflM^ver treten durch die Komplementär in, die AG,
diese vertreten durch den Verwaltungsrat, die Herren ■■P Wolfgang AjBBP, Dr. Wolfgang K^MPP, Dr. Helmut
WfliBi und Heinz-Jürgen KflH, iflHHHpstraße
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. v.
und
gegen
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., FpHI/flBi, vertreten durch das qeschäftsführende Präsidiumsmitglied , Herrn Dr. Marcel Straße flBl, hMHHI v.d.H.,
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
WV
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Piper, Dr. Teplitzky, Dr. Mees und Dr. Ullmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, 1. Kammer für Handelssachen, vom 16. März 1988 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
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Tatbes tand:
Die klagende Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs beanstandet die im folgenden ausschnittweise wiedergegebene Zeitungsanzeige der Beklagten im Hinblick auf die Angaben "mehr als 20 % sparen", "mehr als 30 % sparen", "mehr als 50 % sparen" als einen Verstoß gegen das Verbot der Werbung mit Preisangaben nach § 6 e UWG.
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Das Landgericht hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben .
Die Beklagte verfolgt mit der mit Einwilligung der Klägerin (§ 566 a Abs. 1 ZPO) eingelegten Revision ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidunqsqründe:
I. Das Landgericht hat die Ansicht vertreten, mit der beanstandeten Werbung "mehr als 20 % sparen", "mehr als 30 % sparen" und "mehr als 50 % sparen" kündige die Beklagte eine Preissenkung um einen bestimmten Betrag an, da wenigstens der Mindestbetrag bestimmt sei. In dieser Art dürfe die Beklagte auch dann nicht werben, wenn die Ankündigung nicht "einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren" im Sinne des § 6 e UWG betreffe.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
1. Der Senat hat in seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 7. Juli 1988 (BGHZ 105, 89, 93 = GRUR 1988, 834, 836 - Schilderwald; vgl. auch Urt. v. 5.10.1989 - I ZR 119/88, WRP 1990, 102 - REVUE-Carat) ausgeführt, daß Ankündigungen von Preissenkungen um einen Vomhundertsatz mit dem Zusatz "bis zu" grundsätzlich keine
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Werbung mit Preissenkungen "um einen bestimmten Betrag oder Vomhundertsatz" im Sinne des § 6 e Abs. 1 UWG darstellen. Er hat ferner ausgeführt (aaO - Schilderwald), daß sich auch die Ankündigung einer Preissenkung um einen bestimmten Vomhundertsatz, um dem Verbot des § 6 e Abs. 1 UWG zu unterliegen, auf einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren beziehen müsse. Daran hält der Senat nach erneuter Überprüfung - auch unter Berücksichtigung kritischer Äußerungen in der Literatur - fest. Die vorgenannte Auslegung ist, wie der Senat insbesondere im Urteil vom 26. Januar 1989 (I ZR 18/88, GRUR 1989, 446, 447 = WRP 1989, 486 - Preisauszeichnung) ausgeführt hat, geboten, weil sonst verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift zu erheben wären.
2. Die für die Beurteilung der Werbung mit "bis zu ..." maßgeblichen Erwägungen treffen auch für die hier vorliegende Werbung mit "mehr als ..." zu. Die in dieser Weise angegebene Untergrenze enthält so wie die mit "bis zu ..." eine Aussage über eine größere Zahl unterschiedlicher Vomhundertsätze, um welche die Preise der beworbenen Waren oder gewerblichen Leistungen herabgesetzt sein können. Eine so beworbene Preissenkung nennt nicht den bestimmten Vomhundertsatz, um welchen der Preis der Ware reduziert ist. Diese Art der Werbung unterfällt nicht dem Wortlaut des Gesetzes. Ihr Verbot wird auch nicht vom Regelungszweck der Norm erfaßt. Dieser liegt darin, daß auch solche Preiswerbungen als unzulässige Preisgegenüberstellungen unterbunden werden, bei welchen sich der gegenübergestellte Preis ohne große Mühe aus den gemachten Angaben ermitteln läßt (BT-Drucks. 10/4741 S. 13). Ist aber wegen der Unbestimmtheit der prozentualen
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Preisherabsetzung der früher höhere Preis nicht zu ermitteln, fehlt es an einer Gegenüberstellung des beworbenen Preises mit einem bestimmten früheren Preis. Eine abweichende Beurteilung ist im Streitfall - entgegen der von der Revisionserwiderung vertretenen Auffassung - auch nicht deshalb angezeigt, weil die beanstandete Anzeige im Rahmen der Werbung für den Winterschlußverkauf erschienen ist.
3. Das Landgericht hat auch keine Feststellungen dazu getroffen, daß die angesprochenen Verbraucher aus der Werbeanzeige im übrigen erkennen könnten, daß sich die beworbene Preissenkung um mehr als 20 %, 30 % oder 50 % auf bestimmte Artikel aus dem Sortiment der Beklagten beziehen könnte.
Ohne die Zuordnung eines Vomhundertsatzes zu einer bestimmten Ware fehlt es an der Bestimmtheit der Preisherabsetzung im Sinne des § 6 e UWG, welche die Errechnung des früher höheren Preises zuließe. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, daß etwa bei den angesprochenen Verbrauchern der Eindruck und die Erwartung entstehen könnten, bestimmte Waren oder Warengruppen seien um die genannten Vomhundertsätze im Preis herabgesetzt.
4. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung gilt die Einschränkung des Verbots von Eigenpreisvergleichen auf "einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren oder gewerbliche Leistungen" auch für Vomhundertsatzvergleiche (BGH aaO, GRUR 1988, 836 - Schilderwald). Insoweit hat das Landgericht jedoch keine Feststellungen getroffen. Hierauf kommt es aber zur Beurteilung des Unterlassungsbegehrens der Klägerin nicht an, weil es schon aus den vorstehend erörterten Gründen keinen Erfolg hat.
III. Danach ist das Urteil aufzuheben und die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abzuweisen.
v. Gamm
Piper
Teplitzky
Mees
Ullmann