BGH · I ZR 133/79 vom 10.04.1981

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin sieht diese Etikettierung als irreführenden und wettbewerblich unlauteren Hinweis auf eine Herkunft der Salami aus Ungarn an, weil dabei die ungarischen Nationalfärben Rot-Weiß-Grün nach Art der ungarischen Nationalflagge verwendet würden. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 1.1.1977 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Umsätze und Werbeaufwendungen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 1.1.1977 entstanden ist oder entstehen wird. Der Eindruck dieser Herkunft werde nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte auf ihren Etiketten den Hinweis "ungarischer Art" und ihre Firmenbezeichnung anbringe. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es für die Frage der Irreführung im Sinne des § 3 UWG auf die Verkehrsauffassung ankommt (st.Rspr. Die Revision stellt die vorstehend unter I wiedergegebenen Ergebnisse der hierzu durchgeführten Meinungsumfrage, auf die das Landgerichtsurteil gestützt ist, nicht in Frage, hält sie aber nicht für geeignet, die Beurteilung der beanstandeten Farb-kombinationen als irreführende mittelbare Herkunftsangabe i.S. des § 3 UWG zu rechtfertigen. Die allerdings im Urteil enthaltene Gegenüberstellung des Anteils der Befragten, die in der Farbgebung einen Hinweis auf - ganz allgemein -ausländische oder inländische Herkunft gesehen hatten, stellte für das Landgericht ersichtlich nur eine Zwischenüberlegung dar, zu der es durch die die Umfrage einleitende Frage 1 gelangte. Die den Ausspruch der Irreführung tragende Feststellung hat das Landgericht aber ausschließlich in der Prozentzahl derjenigen gesehen, die in der umstrittenen Farbgebung einen Hinweis auf die Herkunft speziell aus Ungarn und Italien gesehen hatten (Frage 2). Die Besonderheit des Falles sieht auch die Revision darin, daß die Herkunftsvorstellung des irregeführten Teils der Befragten in unterschiedliche Richtung geht, nämlich teils auf eine Herkunft aus Ungarn, teils aus Italien. Soweit die Revision anführt, die Farbgebung lokalisiere für das Publikum die Herkunft in einem solchen Falle nicht ausreichend und sie habe deshalb keinen Einfluß auf die KaufentSchließungen, steht dem die im Sprungrevisionsverfahren im Hinblick auf § 566 a Abs.3 Satz 2 ZPO unangreifbare Feststellung des Landgerichts entgegen, daß sowohl die ungarische wie die italienische Herkunft der beanstandeten Form der Aufmachung entnommen werde und daß dieser Herkunftshinweis wegen der damit verbundenen Gütevorstellung für die Bewertung erheblich sei. 3. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Wortbestandteile der umstrittenen Aufmachung ("ungarischer Art" und Firmenbezeichnung) ersichtlich im Hinblick auf die Blickfangwirkung der umstrittenen Farbkombination nicht als ausreichend zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung beurteilt hat. 4. Soweit die Revision hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs eine Begründung des Urteils vermißt (§ 551 Nr. 7 ZPO), kann ihr nicht beigetreten werden. Das Landgericht hat sich damit aber ersichtlich auch für die Begründung dieser Ansprüche auf seine Ausführungen zu dem Unterlassungsanspruch beziehen wollen. 5. Soweit die Revision schließlich die Fassung des Urteilstenors beanstandet, ist ihr darin zuzustimmen, daß diese ihrem Wortlaut nach insofern zu weit geht, als darin die Verwendung der ungarischen Nationalfärben Rot-Weiß-Grün nach Art der ungarischen Nationalflagge verboten wird, statt daß auf die konkrete Verletzungsform abgestellt wird, wie dies für den Regelfall der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht. Diese Verletzungsform ist in dem mit dem Wort "insbesondere” beginnenden Teil des Urteilstenors zu I hinreichend deutlich umschrieben und erfaßt allein die konkrete Etikettierung mit der flaggenartigen Herausstellung der ungarischen Nationalfärben Rot-Weiß-Grün.

Zitierte Normen

Schlagwörter

ungarischHerkunftIrreführungFrageSalamiLandgerichtZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF S IM NAMEN DES VOLKES I ZR 133/79 URTEIL ln dem Rechtsstreit Verkündet am 10. April 1981 Schwarz, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma V« straße 43# Geschäftsführer bH, Fleischwarenfabrik, gesetzlich vertreten durch den Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen Firma Unternehmen für den Außenhandel von Tieren und Agrarprodukten, Karoly u. 9# Bfll^BBl V/Ungam, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. BIBB - und r s Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« April 1981 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Windisch, Dr. ZUlch und Dr. Piper für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts München I, 7. Kammer für Handelssachen, vom 30« Mai 1979 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die Staatliche ungarische Ausfuhrgesellschaft für Tier- und Agrarprodukte, u. a. auch für ungarische Salami. Die Beklagte vertreibt u. a. eine von ihr in Deutschland hergestellte Salami, die mit dem nachfolgend wiedergegebenen Etikett versehen ist. Die Klägerin sieht diese Etikettierung als irreführenden und wettbewerblich unlauteren Hinweis auf eine Herkunft der Salami aus Ungarn an, weil dabei die ungarischen Nationalfärben Rot-Weiß-Grün nach Art der ungarischen Nationalflagge verwendet würden. Die Klägerin hat beantragt, zu erkennen: I. Der Beklagten wird bei Meldung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 5QO.OOO,—, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollziehen an dem Geschäftsführer, für Jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung verboten, Salami, insbesondere Salami nach ungarischer Art, mit einem Etikett, das die ungarischen Nationalfärben “Rot-Weiß-Grün" nach Art der ungarischen Nationalflagge zeigt, feilzuhalten oder in Verkehr zu bringen, insbesondere mit einem Etikett der nachstehenden Aufmachung: rot weiß , , nach. \ * ungarischer Art frei!*«!—>**^*TfT* ''* \ ^ ' ■'■huji I \. Vf:' y if' : jl ■, . grün II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin über den Umfang der Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 1.1.1977 Auskunft zu erteilen, und zwar unter Angabe der Umsätze und Werbeaufwendungen. III. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I seit dem 1.1.1977 entstanden ist oder entstehen wird. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, eine Irreführung des Verkehrs liege nicht vor. Nur eine verschwindende Minderheit denke bei den Farben Rot-Weiß-Grün an Ungarn. Sie, die Beklagte, benutze die Farben als Hausfarben seit mindestens 15 Jahren und zwar für sämtliche von ihr hergestellten Wurstwaren. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der dagegen gerichteten Sprungrevision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Landgericht hat die Verurteilung auf § 3 UWG gestützt. Es stellt unter Hinweis auf das Ergebnis der Meinungsumfrage fest, bei Wurst bzw. Salamikäufern schließe der größte Prozentsatz, nämlich 50 % bzw. 51 % aus dem ~ 5 - beanstandeten Etikett auf eine Herkunft aus dem Ausland, während nur 22 % bzw. 23 % eine inländische Herkunft annähmen (Frage 1). Der Beantwortung der Frage 2 entnimmt das Landgericht, eine Herkunft aus Ungarn nähmen 11 % bzw. 13 % der beteiligten Verkehrskreise an, eine solche aus Italien 22 % bzw. 21 %. Danach würden mindestens 33 % der Verkehrsbeteiligten getäuscht, mithin ein nicht unbeachtlicher Teil. Selbst wenn nur die eine Herkunft aus Ungarn betreffende Irrtumsrate in Betracht gezogen werde, reiche das für die Annahme einer relevanten Irreführung aus, weil bei Nahrungsmitteln insoweit keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Mit dem irreführenden Herkunftshinweis, führt das Landgericht weiter aus, versuche die Beklagte, sich die mit ungarischer oder italienischer Salami verbundenen Gütevorstellungen zunutze zu machen. Der Eindruck dieser Herkunft werde nicht dadurch ausgeräumt, daß die Beklagte auf ihren Etiketten den Hinweis "ungarischer Art" und ihre Firmenbezeichnung anbringe. II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. 1. Zutreffend geht das Landgericht davon aus, daß es für die Frage der Irreführung im Sinne des § 3 UWG auf die Verkehrsauffassung ankommt (st.Rspr. vgl. BGH GRUR 1981, 71, 72 - Lübecker Marzipan). Die Revision stellt die vorstehend unter I wiedergegebenen Ergebnisse der hierzu durchgeführten Meinungsumfrage, auf die das Landgerichtsurteil gestützt ist, nicht in Frage, hält sie aber nicht für geeignet, die Beurteilung der beanstandeten Farb-kombinationen als irreführende mittelbare Herkunftsangabe i.S. des § 3 UWG zu rechtfertigen. Sie meint zunächst, das Landgericht habe die Irreführung darin gesehen, daß die umstrittene Farbgebung lediglich auf die Herkunft aus irgendeinem - nicht näher bestimmbaren - ausländischen Staat hinweise. Damit wird aber das Landgerichturteil verkannt. Die allerdings im Urteil enthaltene Gegenüberstellung des Anteils der Befragten, die in der Farbgebung einen Hinweis auf - ganz allgemein -ausländische oder inländische Herkunft gesehen hatten, stellte für das Landgericht ersichtlich nur eine Zwischenüberlegung dar, zu der es durch die die Umfrage einleitende Frage 1 gelangte. Die den Ausspruch der Irreführung tragende Feststellung hat das Landgericht aber ausschließlich in der Prozentzahl derjenigen gesehen, die in der umstrittenen Farbgebung einen Hinweis auf die Herkunft speziell aus Ungarn und Italien gesehen hatten (Frage 2). 2. Die Besonderheit des Falles sieht auch die Revision darin, daß die Herkunftsvorstellung des irregeführten Teils der Befragten in unterschiedliche Richtung geht, nämlich teils auf eine Herkunft aus Ungarn, teils aus Italien. Diese Fallgestaltung hängt ersichtlich mit der Tatsache zusammen, daß - wie das Landgericht feststellt - beide Länder als Hersteller von Salami bekannt sind, und daß außerdem ihre Nationalflaggen dieselbe Farbkombination, wenn auch in anderer Reihenfolge und Richtung der Streifen, aufweisen. Die Revision vertritt insoweit die Ansicht, diese unterschiedlichen Herkunftsvorstellungen stünden einer Anwendung des § 3 UWG entgegen. Dem kann unter den hier festgestellten Umständen nicht beigetreten werden. Soweit die Revision anführt, die Farbgebung lokalisiere für das Publikum die Herkunft in einem solchen Falle nicht ausreichend und sie habe deshalb keinen Einfluß auf die KaufentSchließungen, steht dem die im Sprungrevisionsverfahren im Hinblick auf § 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO unangreifbare Feststellung des Landgerichts entgegen, daß sowohl die ungarische wie die italienische Herkunft der beanstandeten Form der Aufmachung entnommen werde und daß dieser Herkunftshinweis wegen der damit verbundenen Gütevorstellung für die Bewertung erheblich sei. ~ 7 ~ 3. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht die Wortbestandteile der umstrittenen Aufmachung ("ungarischer Art" und Firmenbezeichnung) ersichtlich im Hinblick auf die Blickfangwirkung der umstrittenen Farbkombination nicht als ausreichend zur Vermeidung einer Herkunftstäuschung beurteilt hat. Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung widerspricht nicht der Lebenserfahrung, ist im übrigen gemäß § 566 a Abs. 3 Satz 2 ZPO der Nachprüfung auf Verfahrensfehler im Sinne des § 286 ZPO im Revisionsverfahren entzogen. Gleiches gilt für die Rüge, daß das Landgericht nicht aus eigener Sachkunde Feststellungen über das Verhalten der Verbraucher beim Salami-Einkauf hätte treffen dürfen, sondern ein Sachverständigengutachten hätte einholen müssen. 4. Soweit die Revision hinsichtlich des Auskunfts- und Schadensersatzanspruchs eine Begründung des Urteils vermißt (§ 551 Nr. 7 ZPO), kann ihr nicht beigetreten werden. Zwar ist ihr darin zuzustimmen, daß die Ausführungen Seite 11, 3. Absatz des Landgerichtsurteils, für sich gesehen, keine ausreichende Begründung darstellen. Das Landgericht hat sich damit aber ersichtlich auch für die Begründung dieser Ansprüche auf seine Ausführungen zu dem Unterlassungsanspruch beziehen wollen. Das ist grundsätzlich statthaft (vgl. RG JW 1934, 2140) und im vorliegenden Fall auch ausreichend, weil die insoweit allein als zweifelhaft in Betracht kommende Frage des Verschuldens vom Landgericht - vorwegnehmend - bei Erörterung des Unterlassungsanspruchs bejaht und zwar kurz, aber im Sinne des § 551 Ziff. 7 ZPO noch ausreichend begründet worden ist. 5. Soweit die Revision schließlich die Fassung des Urteilstenors beanstandet, ist ihr darin zuzustimmen, daß diese ihrem Wortlaut nach insofern zu weit geht, als darin die Verwendung der ungarischen Nationalfärben Rot-Weiß-Grün 8 nach Art der ungarischen Nationalflagge verboten wird, statt daß auf die konkrete Verletzungsform abgestellt wird, wie dies für den Regelfall der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entspricht. Einer Abänderung des Urteils bedarf es jedoch aus diesem Grunde nicht, weil der Klageantrag und der ihm entsprechende Urteilsausspruch bei vernünftiger Würdigung des Parteivortrages und der Urteilsgründe dahin auszulegen ist, daß der Beklagten lediglich die Verwendung der konkreten Verletzungsform verboten werden sollte und verboten worden ist. Diese Verletzungsform ist in dem mit dem Wort "insbesondere” beginnenden Teil des Urteilstenors zu I hinreichend deutlich umschrieben und erfaßt allein die konkrete Etikettierung mit der flaggenartigen Herausstellung der ungarischen Nationalfärben Rot-Weiß-Grün. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. v. Gamm Zülch Merkel Piper Windisch