Nachschlagewerk: ja BG-HZ: nein
Reichsnährstands-AbwicklungsG v. 23. Februar 1961; BGBl I 119, idF d. Gesetzes v. 28. August 1964, BGBl I 709,
§ 13 Abs. 3
Wertsteigerungen, zu deren Ersatz die Antragsteller nach § 13 Abs. 5 verpflichtet sind, sind auch Tilgungen von Verbindlichkeiten, für die Tilgungshypotheken bestanden hatten, sowie die Tilgungsanteile der Hypothekengewinnabgabe .
BGH, Urt. v. 7. Mai 1971 - I ZR 133/68 - OLG Köln
LG Bonn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 133/68 URTEIL Verkündet am
7. Mai 1971
Zug,
Justizsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Reichsnährstandes, vertreten durch den Abwickler des Reichsnährstandes und seiner Zusammenschlüsse, Rechtsanwalt Dr. BBB? WflBstraße B,
Beklagten, Revisionsklägers und Anschlußrevisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. BMHB -
gegen
den Hauptverband für Zucht und Prüfung deutscher Pferde e.V. Bonn, KonradAllee B, gesetzlich vertreten durch seinen Vorstand, ebendort,
Kläger, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Mai 1971 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Frhr. v. Gamm
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 8. April 1968 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und der Klage stattgegeben worden ist.
Auch in diesem Umfang wird auf die Berufung des Beklagten unter Abänderung des Urteils der 9. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 9. August 1967 die Klage abgewiesen.
Die Anschlußrevision des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Durch Bescheid vom 25. Januar 1967 hat der Beklagte nach § 15 des Gesetzes über die Abwicklung des Reichsnährstands und seiner Zusammenschlüsse (RNStAbwG) vom 23. Februar 1961 in der Fassung des Gesetzes vom 28. August 1964 (BGBl I, 1961, 119 und 1964, 709) festgestellt, daß der Kläger Eigentümer des Grundstücks Berlin, Hardenbergstraße 9a sei. Die Herausgabe war von bestimmten, auf Grund des § 13 Abs. 5 RNStAbwG festgesetzten Leistungen des Klägers abhängig gemacht worden, darunter von der Zahlung folgender Beträge: Tilgungsleistungen auf zwei Tilgungshypotheken a) bis zur Währungsreform 36.147,88 RM, umgestellt 1:1* 36.147,88 DM, b) seit der Währungsreform bis 1. April 1962 » 6.842,92 DM ferner bis zu dem 1. April 1962 gezahlte Tilgungsbeträge auf die Hypothekengewinnabgabe = 59.193,45 DM, insgesamt * 102.184,25 DM.
Der Kläger isb der Auffassung, der Beklagte könne diese Beträge nicht verlangen. Tilgungen auf Tilgungshypotheken seien durch die Vorschrift des § 13 Abs. 5 RNStAbwG nicht erfaßt; die Tilgungsbeträge seien aus dem Ertrag des Grundstücks zu nehmen, d.h. für die hier in Betracht kommende Zeit vom Beklagten zu tragen, der auch die Nutzungen gezogen habe (§ 103 DGB). Zumindest seien die aufgewendeten Beträge im Verhältnis 10 : 1 umzustellen.
Auch für die Tilgungsbeträge der Hypothekengewinnabgabe könne der Beklagte keinen Ersatz verlangen, auch diese Beträge habe der Beklagte für die hier in Betracht kommende Zeit den ihm verbliebenen Nutzungen zu entnehmen gehabt.
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Der Kläger hat im ersten Rechtszug um Feststellung gebeten, daß der Beklagte die Herausgabe nicht von der Zahlung der genannten Beträge abhängig machen dürfe.
Der Beklagte ist der Auffassung, § 13 Abs. 5 RNStAbwG sei eine Sonderregelung, die die Anwendung des § 103 BGB ausschließe. Die vor der Währungsreform gezahlten Tilgungsbeträge seien im Verhältnis 1 : 1 umzustellen, da dem Kläger die Entlastung als Wertsteigerung voll zugute komme. Anders als für die Vermögensabgabe in § 15 Abs. 3 RNStAbwG gebe es für die Hypothekengewinnabgabe keine Sonderregelung, die daher als dingliche Last ebenfalls nach § 13 Abs. 5 RNStAbwG zu behandeln sei.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger Zahlung verlangt, nachdem er Eigentümer des Grundstücks geworden ist und der Beklagte den Betrag von 102.184,25 DM mit dem Kläger zu ersetzenden Nutzungen verrechnet hatte.
Das Oberlandesgericht hat den Beklagten unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung zur Zahlung von 32.533,10 DM verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Revision und der Kläger Anschlußrevision eingelegt. Die Parteien verfolgen mit dem Rechtsmittel ihre Anträge, soweit sie damit in der Berufungsinstanz unterlegen sind. Sie bitten wechselseitig, das Rechtsmittel des Gegners zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis, der Kläger sei nach § 13 Abs. 5 RNStAbwGr verpflichtet, die durch die TilgungsZahlungen auf die Tilgungshypothe ken erfolgte Wertsteigerung zu ersetzen, jedoch bezüglich der in Höhe von 36.147,83 Reichsmark geleisteten Tilgungen nur im Verhältnis 10 : 1, d.h. in Höhe von 3.614,78 Deutsche Mark.
1. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Anschluß revision des Klägers haben keinen Erfolg.
§ 13 Abs. 5 RNStAbwGr hat folgenden Wortlaut:
"Vermögensgegenstände dürfen nur herausgegeben werden, wenn die Antragsteller den Reichsnährstand von den Verbindlichkeiten freistellen, für die dingliche Belastungen an diesen Vermögensgegenständen bestehen, und sich zu dem Ersatz solcher wesentlichen Wertsteigerungen verpflichten, die auf Maßnahmen des Reichsnährstands oder der in § 8 Abs. 1 Nr. 1 be-zeichneten Personen zurückzuführen sind. Als Wertsteigerung gilt auch die Tilgung von Verbindlichkeiten, für die dingliche Belastungen bestanden hatten."
Die Anschlußrevision des Klägers beanstandet, das Berufungsgericht sei beim G-esetzeswortlaut stehen geblieben und habe nicht die Entstehungsgeschichte des Gesetzes mit zur Auslegung herangezogen. Gesetzeszweck sei eine angemessene Rückerstattung oder Entschädigung der früheren Rechtsinhaber gewesen. Die Vorschrift des § 13 Abs. 5 RNStAbwGr sei notwendig gewesen, um eine Bereicherung des berechtigten Antragstellers zu Lasten des Beklagten zu verhindern. Die Anwendung der Vorschrift dürfe entgegen
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dem Gesetzeszweck jedoch nicht dazu führen, daß eine Bereicherung des Beklagten dadurch erfolge, daß dieser jahrelang die Nutzungen des Gegenstandes gezogen habe, sich aber nunmehr die normalerweise aus diesen Nutzungen zu begleichenden Lasten ersetzen lasse. Vielmehr gehe die gesetzliche Regelung stillschweigend von dem Grundsatz des § 103 BGB aus. Tilgungsleistungen, die ihrer wirtschaftlichen Bestimmung nach regelmäßig aus den Nutzungen des Grundstücks zu erbringen seien, fielen deshalb nicht unter § 13 Abs. 3 Satz 2 RNStAbwG.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Wenn § 13 Abs. 5 RNStAbwG den Ersatz von wesentlichen Wertsteigerungen anordnet und als solche Wertsteigerungen auch die Tilgung von Verbindlichkeiten bezeichnet, für die dingliche Belastungen (im Zeitpunkt der Eingliederung) bestanden hatten, so ist dem einmal eine gewisse Großzügigkeit zugunsten des Antragstellers zu entnehmen (nur wesentliche Wertsteigerungen sollen eine Ersatzpflicht auslösen). Andererseits sollen Tilgungs leistungen auf dinglich gesicherte Verbindlichkeiten schlechthin als Wertsteigerungen behandelt werden. Es ist kein Anhalt ersichtlich, daß insoweit unterschieden werden soll, je nachdem wie die Verbindlichkeit im einzelnen ausgestaltet ist oder aus welchen Mitteln die Tilgung erfolgt. Eine solche Behandlung würde zudem die Abwicklung erschweren und gerade das Gegenteil der beabsichtigten großzügigen Handhabung bewirken.
Im übrigen hätte der Gesetzgeber angesichts des einfach zu überschauenden Sachverhalts anordnen können,
daß Tilgungen insoweit außer Betracht zu "bleiben haben als dem Reichsnährstand die Nutzungen verblieben sind.
Das Pehlen einer solchen Regelung spricht dafür, daß der Gesetzgeber nicht zurückgreifen wollte, zu demal er in § 15 Abs. 3 RNStAbwG hinsichtlich der Vermögensabgabe eine solche Beziehung zu den Nutzungen hergestellt hat.
Daß der Gesetzgeber dem Übernehmer nur die ursprüngliche Aktivmasse des Vermögensgegenstandes zukommen lassen will, ist auch daraus zu erklären, daß Anspruchsberechtigter nach § 13 RNStAbwG diejenige Einrichtung ist, die dem Rechtsvorgänger oder der eingegliederten Einrichtung nach Organisation, Zielsetzung und Bedeutung entspricht (vgl. die Urteile des erkennenden Senats in RdL 1968, 183 und 211), es demnach nicht auf eine Identität mit dem früheren Eigentümer ankommt, sondern auf eine Gleichheit in bestimmter Beziehung; deshalb ist es auch gerechtfertigt, nicht eine Verrechnung von Nutzungen und Lasten durchzuführen.
Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die Tilgungsleistungen auf die Tilgungshypotheken als Wertsteigerungen im Sinne des § 13 Abs. 5 RNStAbwG angesehen.
2. Dagegen hat die Revision des Beklagten Erfolg, soweit sie die Auffassung des Berufungsgerichts angreift, die in Reichsmark auf die Hypotheken gezahlten Beträge seien im Verhältnis 10 : 1 umzustellen. Das Berufungsgericht führt dazu aus, der für die Befreiung des Grundstücks von einer dinglichen Belastung in Höhe von 36.147,86 Reichsmark heute in Deutscher Mark zu zahlende Ersatz belaufe sich auf 3.614,78 IM. Der Kläger werde
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dadurch auch nicht besser gestellt als jeder Eigentümer, der Grundstücksbelastungen vor der Währungsumstellung in Reichsmark getilgt habe, denn diese Entlastungen seien von der Währungsumstellung nicht berührt worden. Der über 3.614-,78 DM hinausgehende Betrag von 32.533*10 DM sei nicht auf eine Maßnahme des Beklagten, sondern auf die Systematik der WährungsUmstellung zurückzuführen. Der dem Kläger zufallende höhere Vermögenswert wirke sich allenfalls in einer höheren Vermögensabgabe nach dem Lastenausgleichsgesetz aus, denn nach § 15 RNStAbwG habe der Kläger diese zu tragen von dem Zeitpunkt an, in dem die Nutzungen auf ihn übergegangen seien.
Insoweit geht das Berufungsgericht ersichtlich von einem vor der Währungsumstellung entstandenen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen aus, der allerdings regelmäßig im Verhältnis 10 : 1 umzustellen ist. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Zeitpunkt der Tilgung war Eigentümer des Grundstücks und Schuldner der dinglich gesicherten Verbindlichkeiten der Reichsnährstand.
Es wurden demnach durch die Zahlungen eigene Verbindlichkeiten des Reichsnährstands getilgt. Das Gesetz hat daher in § 13 Abs. 5 RNStAbwG folgerichtig eine Verpflichtung zu dem Ersatz von Wertsteigerungen begründet, also einen neuen, frühestens im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes entstehenden Anspruch. Mangels einer umstellbaren Reichsmarkverbindlichkeit kommen daher die Vorschriften der Währungsgesetze nicht zu dem Zug (vgl. BGHZ 11, 156; 12, 357, 374, 377; 40, 312, 315).
Die Forderungen des Beklagten nach § 13 Abs. 5 RNStAbwG- gehen auf den Ausgleich der in Höhe der Tilgungen erfolgten Wertsteigerung. Diese Wertsteigerung beträgt 36.147,86 Reichsmark * 36.147,86 Deutsche Mark (vgl. BGHZ 40, 312, 319).
Der Hinweis des Berufungsgerichts, der durch die Umstellung im Verhältnis 10 : 1 eingetretene Währungsgewinn des Klägers werde über die Vermögensabgabe (§ 34 LAG, § 15 Abs. 3 RNStAbwG) erfaßt, übersieht, daß die Vermögensabgabe nicht die Aufgabe hat, Währungsgewinne abzuschöpfen.
Das Urteil des Berufungsgerichts war daher auf die Revision des Beklagten im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als der Beklagte zur Zahlung von 32.533,10 DM verurteilt worden ist, und die Klage in diesem Umfang abzuweisen.
II. Das Berufungsgericht behandelt auch die Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe als Tilgungen im Sinne des § 13 Abs. 5 RNStAbwG und damit als erstattungs-pflichtige Wertsteigerungen.
1. Das Berufungsgericht führt dazu aus, es beständen auch insoweit keine Bedenken gegen die Anwendung des § 13 Abs. 5 RNStAbwG, als diese Abgabe noch nicht "bestanden hatte”, als das Grundstück auf Grund der Eingliederung Eigentum des Reichsnährstands geworden sei. In diesem Zeitpunkt sei das Grundstück mit den Tilgungshypotheken belastet gewesen; in Höhe des durch die Umstellung entstandenen Schuldnergewinns sei eine Umstellungs- bzw. Aufbaugrundschuld entstanden, die auf
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Grund des Lastenausgleichsgesetzes (§§ 91 ff LAG) von der Hypothekengewinnabgabe als einer öffentlichen Last auf dem Grundstück (§ 111 LAG) abgelöst worden sei. Es handle sich demnach um eine dingliche Belastung, die nach ihrem Entstehungsgrund nur die Fortsetzung der früheren Hypothekenbelastung darstelle. Durch die Zahlungen sei daher eine Wertsteigerung im Sinne des § 13 Abs. 5 RNStAbwG eingetreten. Die Umgestaltung der alten Belastungen durch Währungs- und Lastenausgleichsgesetzgebung falle nicht ins Gewicht.
2. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Anschlußrevision des Klägers haben keinen Erfolg.
Auch hier sind nur Tilgungsleistungen auf die Hypothekengewinnabgabe und keine ansanteile im Streit0
Es kann der Anschlußrevision nicht gefolgt werden, soweit sie die Auffassung vertritt, die Hypothekengewinnabgabe habe im Rahmen des § 13 Abs. 5 RHStAbwG deshalb außer Betracht zu bleiben, weil sie zur Zeit der Eingliederung in den Reichsnährstand nicht bestanden habe und eine Bereicherung des Eigentümers nur insoweit möglich sei, als bereits vor der Eingliederung bestehende Belastungen getilgt worden seien; die Umstellungsgrund-schuld sei aber erloschen; die Hypothekengewinnabgabe sei eine andersartige öffentliche Last. Schließlich sei nicht einzusehen, daß der Gesetzgeber den Übernehmer bezüglich der Hypothekengewinnabgabe habe schlechter stellen wollen, als er ihn nach § 15 Abs. 3 RNStAbwG bezüglich der Vermögensabgabe gestellt habe.
Hinsichtlich des zuletzt erwähnten Punktes ist der Anschlußrevision entgegenzuhalten, daß die unterschied-
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liehe Behandlung durchaus sinnvoll erscheint. Die Hypothekengewinnabgabe ist nach Entstehungsgrund und Umfang von dem Bestehen von Grundpfandrechten und einem durch die Umstellung begründeten Schuldnergewinn abhängig; sie beseitigt eine sachlich nicht gerechtfertigte Wertsteigerung des Grundstücks und stellt damit den Eigentümer /Schuldner im Ergebnis nicht schlechter als er ohne Umstellung stehen würde. Die Vermögensabgabe ist dagegen eine echte Neubelastung des am Stichtag vorhandenen Vermögens, ihr steht kein Gewinn des Abgabeschuldners gegenüber. Wenn daher der Gesetzgeber in § 15 Abs. 3 RNStAbwG die Vermögensabgabe erst dann auf den Neueigentümer übergehen läßt, wenn er die Nutzungen erhält, dann ist das aus der verschiedenen Grundlage von Hypothekengewinnabgabe einerseits und Vermögensabgabe andererseits sachlich zu rechtfertigen.
Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, als es die Zahlungen auf die Hypothekengewinnabgabe als erstattungspflichtige Tilgungen - nur die Tilgungsanteile der Hypothekengewinnabgabe sind Gegenstand des Rechtsstreits - im Sinne des § 13 Abs. 5 RNStAbwG ansieht.
Die Hypothekengewinnabgabe ist allerdings erst mit dem Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes entstanden und in diesem Zeitpunkt sind die Umstellungsgrund-schulden erloschen (§ 120 LAG). Wie bereits erwähnt, ist Entstehungsgrund für die Hypothekengewinnabgabe ein Umstellungsgewinn des Eigentümers aus Grundpfandrechten.
Durch Zahlung der Tilgungsanteile der Hypothekengewinnabgabe wird das Grundstück in seinem Wert gestei-
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gert. Es ist kein Grund ersichtlich, warum diese Wertsteigerung im Hinblick auf die Erstattungspflicht anders behandelt werden soll als Tilgungen auf durch Grundpfandrechte gesicherte Verbindlichkeiten, die vor oder nach der Währungsreform erfolgt sind. Die Regel des § 13 Abs. 5 RNStAbwG ist vielmehr auch bezüglich der Tilgungsanteile der Hypothekengewinnabgabe anzuwenden, daß nämlich der Übernehmer die dadurch bewirkte WertSteigerung herauszugeben hat.
Auch aus dem Gesichtspunkt einer Wiedergutmachung läßt sich nichts zugunsten des Übernehmers herleiten.
Das Gesetz will, wie bereits erwähnt, dem Übernehmer nur die bei der Eingliederung vorhandene Aktivmasse aber nicht mehr und ohne Wertsteigerungen, die durch den Reichs nährstand oder durch die in § 8 Abs. 1 Nr. 1 RNStAbwG bezeichnten Personen bewirkt worden sind, zukommen lassen.
Schließlich greift auch der Einwand nicht durch, die Hypothekengewinnabgabe gehöre zu den nach § 103 BGB vom Nutzungsberechtigten zu tragenden Lasten, weil, wie bereits zur Tilgungshypothek dargelegt worden ist, das Gesetz den Ersatz von wesentlichen Wertsteigerungen ohne Einschränkung und ohne Rücksicht auf Nutzungen vorsieht.
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III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger-Nieland Alff
Sprenkmann
Merkel v. Gramm