BGH · I ZR 133/66 vom 10.07.1968

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Leitsatz / Zusammenfassung

Rach § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sollte in dem abzuschließenden Lizenzvertrag die Zahlung der Lizenzen auf ein Treuhandkonto festgelegt werden, ferner verpflichtete sich die Beklagte zur Rechnungslegung und Zahlung der Lizenzeinnahmen innerhalb von einer Woche nach Eingang und nach Wunsch der Klägerin zur Wechselherausgabe. über den Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einer Verleihgarantie von 500.000 DM. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe es vertragswidrig unterlassen, sofort nach Beginn des Verleihvertrags mit der noch vor der Film- Wenn die F^m^ entgegen ihrer im Verleihvertrag übernommenen Verpflichtung die Abführung der Einspielanteile nicht vorgenommen habe, hätte die Beklagte sofort auf Zahlung drängen und geeignete Maßnahmen, wie etwa die - erst am Jahresende erfolgte - Offenlegung der stillen Forderungs-abtretung und die Einschaltung der U^-Teilzahlungobank, ergreifen müssen. Dann wäre nicht die Situation entstanden, daß sie, die Klägerin, statt der ihr vertragsgemäß zustehenden, bei tatsächlich eingegangenen Sinspielanteile nur eine wertlose Konkursforderung von etwa 156.000 DM hätte. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist bzw, noch entstehen wird, daß Einnahmen der Fa.GmbH in Liquidation Hamburg aus der Verwertung des Filmes der Klägerin "Lieder erklingen am Lago Maggiore" in der Zeit vom 31.5.63 -28.2,1964 nicht, wie auf Grund des Verleihvertrages zwischen der Klägerin und der GmbH, Dies sei bei Anlauf eines Films nicht ungewöhnlich, da die ersten Zahlungen seitens der Theater erst einige Zeit nach dem Auswertungsbeginn eingingen und die Efdl jeweils erst am 25. Entscheidungsgründe s.I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon au3, daß die der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des von der Beklagten mit der am 15. Das Berufungsgericht gelangt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die AG auf Grund der Mitte August 1963 durch die er:folgte Unterrichtung und des ihr Ende August 1963 von der Beklagten mündlich erteilten Auftrages ab September 1963 diejenige Tätigkeit entfaltet hat, die sie nach dem Verleihvertrag zwischen der Beklagten und der für die Beklagte hat übernehmen sollen. AG sei nicht verspätet und damit auch keine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Weltvertriebsvertrages gewesen. 1963 für den Monat Juni zu erteilen hatte und daß der Geldeingang beim Verleih seitens der Filmtheaterbesitzer nicht unmittelbar der Aufführung des Films nachfolgt. Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich, nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Einschaltung des Treuhandunternehmens Ende August mit der Folge, daß dieses seine Tätigkeit im September aufgenommen habe, sei nicht verspätet. Schon aus diesem Grunde stellt es auch keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin angetretenen Beweis für die Behauptung erhoben hat, eine Einschaltung des Treuhandunternehmens sei deshalb schon Ende Juni/Anfang Juli sinnvoll gewesen, weil damals bereits Zahlungen bei der eingegangen gewesen seien. Im übrigen ist der Beweisantritt insofern nicht hinreichend substantiiert, als es an einer schlüssigen Parlegung fehlt, daß der Klägerin bei früherer Einschaltung des Treuhandunternehmens Oktober 1963 erteilt hat, hätte es der Darlegung bedurft, daß ein auf die Klägerin entfallender bestimmter Betrag auch ohne Vorliegen einer Abrechnung bereits Ende Juni/Anfang Juli 1963 greifbar gewesen wäre» Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der von der Beklagten der AG erteilte Auftrag ungenügend ge- 1. Nach dem Verleihvertrag sollte das Treuhandunternehmen die Abrechnungen und Zahlungen der E^|^^F^mp, nicht aber die der einzelnen Filmtheater überwachen. Zu diesem Zweck sollte nach dem Verleihvertrage die E^^PF^mp eine stille Abtretung ihrer Forderungen gegen die Filmtheater an das Treuhandunternehmen vornehmen und dieses unwiderruflich mit der Überwachung der Geldeingänge und deren Verteilung an die Berechtigten beauftragen. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte zunächst selbst und über die AG Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, v/enn das Berufungsgericht insoweit hinsichtlich das Umfanges des der AG von der Beklagten erteilten Auftrages keine Verletzung des Vertrages vom 15. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht der Beweisaufnahme rechtlich unangreifbar entnommen hat, daß das Nichterreichen von Geldauszahlungen durch die TBHfllHIP AG bei der Europa Filmring nicht auf mangelhafte Information des Treuhandunternehmens über seine Hechte seitens der Beklagten zurückzuführen sei 2. Ferner ist es auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts rechtlich nicht zu beanstanden, wenn da3 Berufungsgericht es nicht als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen hat, daß der der AG Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, ihm sei auf Grund seiner Vertrautheit Mt Filmsachen bekannt, daß die Herausnahme eines Films aus dem Verleih grundsätzlich mit einer nicht unerheblichen Einbuße für die Filmauswertung verbunden sei, da die bestehenden Theaterabspielverträge von einem neuen Verleih- Bei dieser Sachlage sei es daher innerhalb einer gewissen Zeitspanne kaufmännisch vertretbar, daß die Beklagte ohne sofortige Offenlegung der Porderungsabtretung oder sonstige einschneidende Maßnahmen zunächst selbst und Uber die Treuhandgesellschaft versucht habe, im Verhandlungsweg von der E^P^ eine vertragsgemäße Abführung der Einspielanteile zu erreichen. trages anzuhalten versucht habe, liege keine Außerachtlassung der kaufmännischen Sorgfalt und damit, auch kein Verschulden an dem für die Klägerin eingetretenen Schaden. 11 Somit stellt es keinen Rechtq.fehler dar, wenn das Berufungsgericht keine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Weltvertriebsvertrages darin erblickt hat, daß die Beklagte mit der Hfc AG

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Schlagwörter

BerufungsgerichtZahlungOffenlegungKlägerinFilmRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 10. Juli 1968 Werner, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Z Film S.A. in Liquidation, treten durch den Liquidator Peter Kt Via Ltffef, gesetzlich ver- Schweiz, - Prozeßbevollmächtigter; Klägerin und Revisionsklägerin Rechtsanwalt Frhr. gegen die Deutsche Film Bxport GrmbH, durch den Geschäftsführer C. Hl I-Straße gesetzlich vertreten - Prozeßbevollmächtigters Beklagte und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Pehle, Br. Sprenkmann, Br. Mösl, Alff und Br. Merkel. , für Recht erkannt; Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München vom 22. September 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Von Rechts wegen * Tatbestand; Bie Klägerin ist Produzentin des Films MLieder erklingen am Lago Maggiore’1. Sie übertrug mit Vertrag vom 6. Februar 1963 den Weltvertrieb dieses Films auf die Beklagte. Biese verpflichtete sich, für das Gebiet der Bundesrepublik Beutschland bis spätestens September 1963 einen Auswertungsvertrag mit einem seriösen Filmverleih-Unternehmen und mit einer Verleihgarantie von 400.000 BM abzuschließen. Rach § 11 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sollte in dem abzuschließenden Lizenzvertrag die Zahlung der Lizenzen auf ein Treuhandkonto festgelegt werden, ferner verpflichtete sich die Beklagte zur Rechnungslegung und Zahlung der Lizenzeinnahmen innerhalb von einer Woche nach Eingang und nach Wunsch der Klägerin zur Wechselherausgabe. Am 15. März 1963 schloß die Beklagte namens der Klägerin mit der GmbH einen Verleihvertrag über den Film für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit einer Verleihgarantie von 500.000 DM. Dach § 4 des Verleihvertrages erklärte sich die damit einverstanden, daß die Auswertung des Filmes, die Einnahmen und Verleihabrechnungen durch eine Treuhand-gesellschaft überwacht und geprüft werden sollten. Von der Verleihgarantie waren zahlbar 140.000 DM bei Vertragsunterschrift, 110,000 DM bei Lieferung der ersten Kopie und 250.000 DM zahlbar durch 50 der um die Umsatzsteuer und Treuhand-Gebühr gekürzten Brutto-Verleiheinnahmen. Hierzu heißt es in § 6 des Verleihvertrages weiter; ’’Dementsprechend wird die Lizenznehmerin die gesamten Forderungen aus der Auswertungdes Films in stiller Zession an die von der gemäß § 4 zu benennende Treuhandgesellschaft abtreten und diese Treuhandgesellschaft unwiderruflich beauftragen, die gesamten Eingänge der Brutto-Verleiheinnahmen bei der Lizenznehmerin laufend zu überwachen und an die Berechtigten zu verteilen, Die Treuhandgesellschaft ist demgemäß unwiderruflich beauftragt, 50 i» der um die Umsatzsteuer und die Treuhand-Gebühr gekürzten Bi'utto-verleiheinnahmen laufend in Abständen von zv/ei Wochen für Bechnung der Lizenzgeberin an die 04P Deutsche Film Export GmbH auf deren Konto-Hr. 16 043 beim Bankhaus & Co., abzuführen .und zwar solange, bis die gesamte Verleihgarantie abgedeckt ist.” Die erste Hälfte der Verleihgarantie in Höhe von 250.000 DM zahlte die E^|^^ vertragsgemäß. Für die zweite Garantiehälfte gab die Ep|^ F^U^ Wechsel her. Die Filmauswertung durch den Verleih begann am 1. Juni 1965. Bis einschließlich November 1963 betrugen die Einspielergebnisse des Films bei Bp||^F^pmP (nach Abzug der Umsatzsteuer und der Treuhandgebühren) 277.267,23 DM. führte hiervon aber ver- tragswidrig keine Anteile an die Beklagte ab, so daß auch die Klägerin nichts erhielt. Ab Januar 1964 wurde mit der E^|0| unter Offenlegung der vertraglich vereinbarten stillen Forderungsabtretung die Abwicklung sämtlicher Einspielergebnisse über die -Teilzahlungsbank, vereinbart. Am 16. März 1964 wurde über das Vermögen der das Konkursverfahren eröffnet. Bereits im Februar 1964 hatte die Beklagte den Verleihvertrag mit der gekündigt. Der Film wird seit 1. März 1964 durch die GmbH ausgewertet. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe es vertragswidrig unterlassen, sofort nach Beginn des Verleihvertrags mit der noch vor der Film- auswertung eine Treuhandgeoellschaft zur Überwachung und Abwicklung der Eingänge zu bestellen und ihrerseits diese Treuhandgesellschaft zu beaufsichtigen. Wenn die F^m^ entgegen ihrer im Verleihvertrag übernommenen Verpflichtung die Abführung der Einspielanteile nicht vorgenommen habe, hätte die Beklagte sofort auf Zahlung drängen und geeignete Maßnahmen, wie etwa die - erst am Jahresende erfolgte - Offenlegung der stillen Forderungs-abtretung und die Einschaltung der U^-Teilzahlungobank, ergreifen müssen. Auch hätte sic die Klägerin sofort von den Schwierigkeiten benachrichtigen müssen. Dann wäre nicht die Situation entstanden, daß sie, die Klägerin, statt der ihr vertragsgemäß zustehenden, bei tatsächlich eingegangenen Sinspielanteile nur eine wertlose Konkursforderung von etwa 156.000 DM hätte. Von den von der Klägerin im ersten Rechtszug gestellten Klageanträgen ist lediglich der nachstehende Antrag in den Revisionsrechtszug gelangt, mit dem beantragt wird, zu erkennen; Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jedweden Schaden zu ersetzen, der der Klägerin daraus entstanden ist bzw, noch entstehen wird, daß Einnahmen der Fa. GmbH in Liquidation Hamburg aus der Verwertung des Filmes der Klägerin "Lieder erklingen am Lago Maggiore" in der Zeit vom 31.5.63 -28.2,1964 nicht, wie auf Grund des Verleihvertrages zwischen der Klägerin und der GmbH, dort § 6 Abs. 3 vereinbart, regelmäßig anteilig auf das Treuhandkonto der Beklagten bei der M^^L-Bank, Konto-Nr. abgeführt wurden. Bezüglich der weiteren Klageanträge (Ziff. II bis V) hat das Landgericht ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Klageabweisung vorgetragen, die F^PKphabe die ersten Einspielabrechnungen für die Monate Juni bis August 1963 erst am 2. Oktober 1963? die Abrechnung für September 1963 erst am 14. November 1963 erteilt. Dies sei bei Anlauf eines Films nicht ungewöhnlich, da die ersten Zahlungen seitens der Theater erst einige Zeit nach dem Auswertungsbeginn eingingen und die Efdl jeweils erst am 25. des folgenden Monats vertragsgemäß die Eingänge habe abrechnen müssen. Sie (die Beklagte) habe bereits im August 1963? also zur Zeit der ersten Geldeingänge, die T^mm^ AG mit der Überwachung der beauftragt und nach deren erfolglosen Bemühungen, von Zahlungen zu erhalten, schon im Oktober 1963 Verhandlungen mit E^^^ Fp^|^^ auf genommen, die schließlich zur Offenlegung der Forderungsabtretung und zur Einschaltung der U^-Teilzahlungsbank am Jahresende geführt hätten. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den noch anhängigen Klageantrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweisauf-nähme die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat der kündet. AG den Streit ver- Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Feststellungsantrag weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe s. I. Das Berufungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon au3, daß die der Beklagten gegenüber der Klägerin obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des von der Beklagten mit der am 15. März 1963 ge- schlossenen Vertrages 2U beurteilen sind. Daß die Beklagte etwa die Vorschrift des § 11 des Vertrages vom 6. Februar 1963 zwischen ihr und der Klägerin verletzt habe, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Das Berufungsgericht gelangt auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, daß die AG auf Grund der Mitte August 1963 durch die er:folgte Unterrichtung und des ihr Ende August 1963 von der Beklagten mündlich erteilten Auftrages ab September 1963 diejenige Tätigkeit entfaltet hat, die sie nach dem Verleihvertrag zwischen der Beklagten und der für die Beklagte hat übernehmen sollen. Der Ende August 1963 erteilte Auftrag der Beklagten an die Ti AG sei nicht verspätet und damit auch keine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Weltvertriebsvertrages gewesen. Pie Revision macht demgegenüber geltend, der Auftrag sei zu spät erteilt worden, um die AG noch wirksam einzuschalten. Penn es sei nicht auf die rein rechnerische Kontrolle der Abrechnungen, sondern auf die Sicherung der schnellen Abführung der .Einspielergebnisse angekommen. Einspielergebnisse habe aber die schon ab 1. Juni 1963 erzielt. Pem kann nicht gefolgt werden, Pas Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß die ^gßßß die erste Abrechnung erst am 25. Juli 1963 für den Monat Juni zu erteilen hatte und daß der Geldeingang beim Verleih seitens der Filmtheaterbesitzer nicht unmittelbar der Aufführung des Films nachfolgt. Bei dieser Sachlage ist es aber rechtlich, nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, die Einschaltung des Treuhandunternehmens Ende August mit der Folge, daß dieses seine Tätigkeit im September aufgenommen habe, sei nicht verspätet. Schon aus diesem Grunde stellt es auch keinen Verfahrensfehler dar, daß das Berufungsgericht nicht den von der Klägerin angetretenen Beweis für die Behauptung erhoben hat, eine Einschaltung des Treuhandunternehmens sei deshalb schon Ende Juni/Anfang Juli sinnvoll gewesen, weil damals bereits Zahlungen bei der eingegangen gewesen seien. Im übrigen ist der Beweisantritt insofern nicht hinreichend substantiiert, als es an einer schlüssigen Parlegung fehlt, daß der Klägerin bei früherer Einschaltung des Treuhandunternehmens kein Schaden entstanden wäre. Da die hei der Et F^^^^ eingegangenen Zahlungen der Filmtheater aus den Aufführungen zahlreicher Filme herrühren, die Europa Filmring die erste Abrechnung aber erst am 2. Oktober 1963 erteilt hat, hätte es der Darlegung bedurft, daß ein auf die Klägerin entfallender bestimmter Betrag auch ohne Vorliegen einer Abrechnung bereits Ende Juni/Anfang Juli 1963 greifbar gewesen wäre» II. Die Revision beanstandet ferner, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der von der Beklagten der AG erteilte Auftrag ungenügend ge- wesen sei. Denn er habe das Entscheidende nicht enthalten, nämlich wie das Treuhandunternehmen die Überprüfung der bei der E^^pF^^^^ eingegangenen Gelder und deren Verteilung habe vornehmen sollen und was es habe veranlassen müssen, wenn die sich nicht ver- tragsgemäß verhielte. Die Beanstandung ist nicht .gerechtfertigt» 1. Nach dem Verleihvertrag sollte das Treuhandunternehmen die Abrechnungen und Zahlungen der E^|^^F^mp, nicht aber die der einzelnen Filmtheater überwachen. Zu diesem Zweck sollte nach dem Verleihvertrage die E^^PF^mp eine stille Abtretung ihrer Forderungen gegen die Filmtheater an das Treuhandunternehmen vornehmen und dieses unwiderruflich mit der Überwachung der Geldeingänge und deren Verteilung an die Berechtigten beauftragen. Das Berufungsgericht hat rechtlich unangreifbar festgestellt, daß die Beklagte zunächst selbst und über die AG versucht hat, von der eine vertragsgemäße Abführung der Einspielanteile zu erreichen. Somit ist die nach dem Verleihvertrag bezüglich der Geldeingänge von dem Treuhandunternehmen auszuübende Überwachungstätigkeit von der Beklagten und der AG gemeinsam vor- genommen worden. Es ist daher nicht rechtsfehlerhaft, v/enn das Berufungsgericht insoweit hinsichtlich das Umfanges des der AG von der Beklagten erteilten Auftrages keine Verletzung des Vertrages vom 15. März 1965 durch die Beklagte erblickt hat. Es kommt hinzu, daß das Berufungsgericht der Beweisaufnahme rechtlich unangreifbar entnommen hat, daß das Nichterreichen von Geldauszahlungen durch die TBHfllHIP AG bei der Europa Filmring nicht auf mangelhafte Information des Treuhandunternehmens über seine Hechte seitens der Beklagten zurückzuführen sei 2. Ferner ist es auf Grund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts rechtlich nicht zu beanstanden, wenn da3 Berufungsgericht es nicht als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen hat, daß der der AG erteilte Auftrag nichts darüber enthielt, was: geschehen sollte, wenn die BBBB sich nicht vertragsgemäß verhielt. Die hat trotz entsprechender Aufforderungen seitens der AG und seitens der Beklag- ten keine Zahlung geleistet. Es war daher zu entscheiden, ob eine Offenlegung der Forderungsabtretung oder andere einschneidende Maßnahmen, wie zu dem Beispiel eine Kontensperre, durchgeführt werden sollten. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt, ihm sei auf Grund seiner Vertrautheit Mt Filmsachen bekannt, daß die Herausnahme eines Films aus dem Verleih grundsätzlich mit einer nicht unerheblichen Einbuße für die Filmauswertung verbunden sei, da die bestehenden Theaterabspielverträge von einem neuen Verleih- 10 unternehmen regelmäßig nicht einfach übernommen werden könnten und zudem ein zweiter Verleiher grundsätzlich nicht die noch offenen Garantieleistungen mitübernehme. Bei dieser Sachlage sei es daher innerhalb einer gewissen Zeitspanne kaufmännisch vertretbar, daß die Beklagte ohne sofortige Offenlegung der Porderungsabtretung oder sonstige einschneidende Maßnahmen zunächst selbst und Uber die Treuhandgesellschaft versucht habe, im Verhandlungsweg von der E^P^ eine vertragsgemäße Abführung der Einspielanteile zu erreichen. Darin, daß die Beklagte bis zu dem Jahresende in gütlichen Verhandlungen die E^p^l zur Erfüllung des Verleihver- trages anzuhalten versucht habe, liege keine Außerachtlassung der kaufmännischen Sorgfalt und damit, auch kein Verschulden an dem für die Klägerin eingetretenen Schaden. Als dagegen die Zahlungsrückstände der E^^^ Ende des Jahres 1963 ein unverantwortliches Maß angenommen hätten, habe die auf Grund ihrer Provisionsanteile wirtschaftlich selbst an dem Geldeingang interessierte Beklagte unstreitig unter Offenlegung der Zession gegenüber den Theaterbesitzern und unter Einschaltung einer Bank in den Zahlungsverkehr der E^p^pPpp^^p das E^siehen weiterer Rückstände verhindert. Das Verhalten der Beklagten widerspreche nicht der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes, zu deren Einhaltung sie sich im Weltvertriebsvertrage gegenüber der Klägerin verpflichtet gehabt habe. Diese auch von der Revision nicht angegriffenen Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Im Hinblick auf die für das unternehmerische Risiko des Vertragspartners des Verleihers schweren. ■ Polgen einer Offenlegung der Zession können diese Ausführungen nicht als rechtfehlerhaft angesehen werden. 11 Somit stellt es keinen Rechtq.fehler dar, wenn das Berufungsgericht keine Verletzung des zwischen den Parteien geschlossenen Weltvertriebsvertrages darin erblickt hat, daß die Beklagte mit der Hfc AG keine Vereinbarung darüber getroffen hat, welche Maßnahmen zu ergreifen seien, wenn die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen sollte. III* Das Berufungsgericht hat auch verneint, daß der Schaden infolge einer mangelhaften, kaufmännische': Sorgfalt außer acht lassenden Überv/achung der AG durch die Beklagte entstanden ist* Es begründet dies damit, daß die Beweisaufnahme ergeben habe, daß die Beklagte in dauernder Verbindung mit der AG gestanden habe. Die Revision hat gegen diese Beurteilung Erhebliches nicht Vorbringen können. 12 / IV. Demnach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Pehle Alff Sprenkmann Merkel Mösl