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Nachschlagewerk;
ja
Amtliche Sammlung; nein
BGB §§ 315, 612 Abs. 2
Klebemittel
a) Der Vergütungsanspruch für eine innerhalb des Kähmens eines sog. freien Mitarbeiterverhältnisses liegende Tätigkeit eines wissenschaftlichen technischen Beraters hängt auch bei Bemessung nach Billigkeit (§ 315 BGB) nicht davon ab, ob dem Dienst berechtigten durch Benutzung des Ergebnisses der Dienstleistung eine wertvolle Bereicherung zugeflossen ist (Ergänzung zu GBUR 1956, 500).
b) Maßstäbe für die Bemessung der Vergütung des sog. freien Mitarbeiters eines Industrieunternehmens bei unterbliebener Vereinbarung der Höhe.
BGH, Urt. v. 21. März 1961 - I ZK 133/59
OLG Braunschweig Iß Braunschweig
I ZK 133/59
Verkündet an 21. uarz 1961 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Dipl.-Chemikers Dr- rer. nat. Ht 9 S^HÜstraße
- Prozeßbevollmächtigters
Klägers und Revisionsklägers,
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Pirma P. Pa^IHfc, Schmirgelwerk K-G- in h persönlich haftender Gesellschafter AI
- Prozeßbevollmächtigter;
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Rechtsanwalt Dr.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7- März 1961 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenton Prof. Dr. h. c. Wilde und der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Löscher, Jungbluth und Pehle
für Recht erkannt;
I. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats dos Qberlandesgerichts Braunschweig vom 24* September 1959 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels aufgehoben, soweit es den Zahlungsanspruch und die Kostenentscheidung betrifft.
II. Der Anspruch auf Zahlung von 10.000 DM nebst 4 # Zinsen hiervon seit dem 24* September 1953 wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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III. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Zahlungsanspruchs an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird o
Von Rechts wegen
Tatbestands
Die Beklagte suchte iui Juli 1952 einen Chemiker, der sie bei einer Umstellung ihrer Sohleifkörper-Herstellung von Natur~ leim auf ein anderes Klebemittel beraten und entsprechende Vorschläge machen sollte. Der damals als wissenschaftlicher Assistent an der Universität Göttingen tätige Kläger schlug der Beklagten hierauf mit Schreiben vom 29. Juli 1952 vor, die Lösung der gestellten Aufgabe zunächst durch ein aufgrund Literaturstudiuras anzufertigendes Gutachten vorzubereiten, dann im Work der Beklagten Versuche durchzuführen, einige Kunstleime auf ihre Verwendbarkeit zu prüfen, den am geeignetsten erscheinenden auszuv/ählen und sich schließlich um die technische Durchführung eines solchen neuen Verfahrens laufend zu.kümmern, bis es zuverlässig von einem Werkmeister überwacht werden könne. Zur Vergütungsfräge schlug der Kläger vor, man könne sich auf der Grundlage des allgemeinen Gebührcnverzoichnisses für Chemiker oder aber in freier Ver-einbarung einigen.
Die Beklagte bestätigte diese Vorschläge mit Schreiben vom 31. Juli 1952 dahin,
11 ... sind damit einverstanden, wenn Sie dieses Litcraturstudium zunächst vornehmen und uns aufgrund dieser Feststellungen Vorschläge machen würden.
Aufgrund der sich dadurch zeigenden Ergebnisse würden wir dann zunächst in eine Prüfung Ihrer Ermittlungen eintreten und dann weiter Stellung nehmen1', um uns über das weitere Vorgehen dann zu verständigen«
Selbstverständlich werden wir Sie für Ihre Mühewaltung entschädigen und sind mit Ihrem Vorschlag einverstanden. 11
Für das Literaturstudium und seine Auswertung in einem Gutachten vom 22. August 1952 hat die Beklagte dem Kläger eine Vergütung gewährt, die sich unter Einschluß eines Beratungsentgelts für einen Tag sowie einiger Auslagen auf 684,20 Df,l belief und über die kein Streit besteht.
Aufgrund der Vorschläge des Klägers beauftragte die Beklagte ihn.mit Schreiben vom 25. August 1952, weitere, ihm von ihr übersandte Patentschriften zu prüfen und mit den vom Kläger als Lieferantin vorgeschlagenen "Türmerleimwerken" zwecks Lieferung eines Kunstharzes auf Harnstoffbasis in Verbindung zu treten; sie brachte dabei zu dem Ausdruck, daß es für sie natürlich sehr wertvoll wäre, wenn sie die Härtung auf kaltem Wege vornehmen könnte, denn auf Härtung im Trockenofen, für den wohl auch erhebliche Beträge aufgewandt werden müßten, sei sie nicht eingerichtet; sie befürchte allerdings nach allem, was sie bisher gehört habe, daß sie doch einen Trockenofen werde aufstellen müssen.
Hach längeren im Betriebe der Beklagten unter Leitung des Klägers vorgenommenen Versuchen schlug der Kläger vor, ein Gemisch aus Hautleim und Polyvinylacetat in einem bestimmten Mischungsverhältnis und bei einer bestimmten Temperatur zu verwenden. Hierfür hat die Beklagte ihm 1.880 DM vergütet, wovon ein Betrag von 1.196 DM die eigentliche Vergütung in Höhe von 8 DM für jo 6 1/2 Stunden an 23 Tagen darstellt, während der Rest auf Barauslagen des Klägers entfällt.
Der Kläger hat anschließend eine angemessene weitere Vergütung gefordert, die Beklagte ihm darauf 1.000 DM angeboten, die der Kläger aber als unverhältnismäßig geringe Vergütung ablehnte.
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Von März 1955 ab hat die Beklagte etwa 2 1/2 Jahre lang Y»arcn unter Benutzung des vom Kläger erprobten Gemisches hergestellt und vertrieben. Am 15. Mai 1955 hat der Kläger das Herstellungsverfahren zu dem Patent angemeldet; durch Beschluß vom 9* Mai 1956 hat das Deutsche Patentamt die Bekanntmachung seiner Patentanmeldung angeordnet; der Kläger hat die Anmeldung jedoch nicht weiter verfolgt.
Don Umfang der Herstellung durch die Beklagte hat der Kläger mit etwa 2,5 Millionen DM angegeben; die Beklagte hat eine Erklärung hierüber abgelehnt und behauptet, das Verfahren seit dem 24. August 1955 nicht mehr zu verwenden.
Bor Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfange sie Schleifkörper, d.h. Schmirgelpapiere, Schmirgelleinen und Schmirgelscheiben nach dem von dem Kläger entwickelten Verfahren herstellt, bei dem als Bindomi'ttc!L für das Schmirgelgut ein Gemisch aus Hautleim und Kunstharzleim, vorzugsweise Kunst-harzleim.nuf-Polyvinylacetat-Basis benutzt wird.
Das Volumenverhältnis von Kunstharzleim auf Poly-vinyacetatbasis und Hautleim beträgt hierbei
2 s t bis 1 s 6, wobei vorzugsweise der Hautleim verflüssigt und bis auf eine Temperatur zwischen 30 und 60° -C abgekühlt und dann unter stetigem Bühren in etwa die halbe Volumenmenge eines flüssigen Kunstharzleimes auf Polyvinylaeetat-Basis übergeführt wird; darauf wird die Mischung durch Rühren, Schütteln o. dgl. für einen bestimmten Zeitraum in intensiver Bewegung gehalten.;
b) Rechnung zu legen über die seit Dezember 1952 hergestellten und gelieferten Schleifkörper mit den unter a) bezeiebneten Merkmalen;
c) auf die dem Kläger zustehende ErfinderentSchädigung einen Teilbetrag in Höhe von 10.000 DM nebst 4 Zinsen seit Klagzustellung zu zahlen.
Er hat den Standpunkt eingenommen, er habe über den Rahmen des ihm erteilten Auftrages hinaus ein neues Ausgangsprodukt und Klebeverfahren erfunden, das sowohl dem bisher von der Beklagten angewendeten als auch der Verwendung von Kunst-harzlcim überlegen sei; das habe sich bei einem Probeschleifen bei den Burger-Eisenwerken in Niederscheld ergeben; außerdem habe die Beklagte dadurch die Beschaffung eines Maschinenparks für die Verwendung von Kunstharzleim und damit einen Betrag von mehr als 100 000 DM erspart»
Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, das vom Kläger eingeführte Verfahren sei nicht neu; das Mischungsverhältnis sei im laufe der Versuche von ihren Arbeitern vorgeschlagen und überdies später laufend geändert worden.
Nachdem die Beklagte zunächst eingeräumt hatte, der Kläger habe gut gearbeitet und den ihm erteilten Auftrag zu ihrer Zufriedenheit erledigt, auch habe sich nach Abschluß der Versuche der Erfolg eingestellt, der Leimauftrag sei gleichmäßig gewesen und es seien bei der Verarbeitung keine weiteren Schwierigkeiten aufgetreten (Schriftsatz vom 11. Januar 1954-j ^machte sie (Ende 1954) gegenüber dem vom Landgericht zugezogenen Sachverständigen Prof. Dr. Kroepelin geltend, dio ugegenwärtig,, hergestellten Schleifmittel wiesen nicht die gleichen Leistungen auf wie diejenigen der Konkurrenz mit reiner Kunstharzbindung. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1955 teilte sie sodann mit, die Umsatzziffern hätten sich in den Jahren 1953 und 1954 gegenüber dem Jahre 1952 erheblich verschlechtert; sie habe sich daher nach fortgesetzten wenig befriedigenden Versuchen entschließen müssen, den hier streitigen Leim nicht mehr zu verwenden. Eine Verbesserung ihrer Erzeugnisse sei nicht eingetreten, auch habe sie durch die Verwendung des streitigen Verfahrens keine wirtschaftlichen Vorteile erlangt. *
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Das Landgericht hat dem auf Zahlung gerichteten Klageanspruch in Höhe von 6.000 DM nebst 4 Zinsen seit dom 24- September 1953 stattgegeben und die Klage im übrigen abgowiesen.
Mit der hiergegen erhobenen Berufung hat der Kläger seine abgev/iesenen Ansprüche weiter verfolgt. Die Beklagte hat Anschlußberufung eingelegt, zunächst beschränkt auf den 1.000 DM nebst 4 $ Zinsen übersteigenden Betrag, zuletzt mit dem Anträge auf Klageabweisung in vollem Umfange.
Das Berufungsgericht hat nach weiterer Beweisaufnahme die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils in vollem Umfange abgewieson.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser die im zweiten Rechtszuge gestellten Anträge weiter verfolgt. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht davon aus, eine ausdrückliche Vereinbarung der Parteien über eine für die Leistungen dos Klägers zu entrichtende Vergütung liege nicht vor; das Ergebnis der von ihm in der Zeit vom 2. Oktober 1952 bis 2. Februar 1953 erbrachten Leistung habe aufgrund des bestehenden Vertragsverhältnisses von der Beklagten in Anspruch genommen werden können, wie das Landgericht zutreffend dargelegt habe; für diese Leistung, die noch nicht entlohnt sei, könne der Kläger die übliche Vergütung fordern, da eine Abrede über deren Höhe nicht getroffen, eine solche Leistung aber nach den Umständen nur gegen eine Ver-
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gütung zu erwarten gewesen sei. Labei sei es für die Entscheidung einerlei, ob man das Rechtsverhältnis als Lienst-oder Werkvertrag ansehe. La ferner eine übliche Vergütung für derartige Leistungen nicht festzustellen sei, habe der Kläger als Forderungsberechtigter sie nach billigem Ermessen zu bestimmen' (§§ 316, 315 Abs. 1 BGB). Ler Billigkeit entspreche ec, eine Vergütung nur dann zu gewähren, wenn dem betreffenden Betriebe durch die Leistung eine wertvolle Bereicherung zugeführt worden sei (BGH GRUR 1956, 500). Zwar gestatte insoweit der Umfang, in dem von der erbrachten Leistung tatsächlich Gebrauch gemacht worden sei, Rückschlüsse auf den Wert der Leistung; jedoch habe der Kläger gleichwohl nicht dargetan, daß sein Verlangen nach Zahlung von 10.000 LM der Billigkeit entspreche. Zwar habe die Beklagte das Verfahren von etwa März 1953 bis gegen Ende August 1955 angewendet; das Verfahren habe aber für die Herstellungstechnik der Beklagten oder für die Güte £. ihrer Erzeugnisse einen Fortschritt oder eine Verbesserung nicht bedeutet; aus der Aussage des Zeugen Schlichte müsse vielmehr entnommen werden, daß es in größerem Umfange Beanstandungen der Kundschaft hervorgerufen habe, die vorher kaum vorgekommen seien; das werde auch durch den Briefwechsel der Beklagten mit ihren Kunden und durch das Gutachten des Sachverständigen Keil bestätigt. Eine wertvolle Bereicherung der Beklagten sei daher nicht gegeben.
Las gelte zunächst für die Frage rein technischer Vorteile. Solche habe/-die Beklagte (soll offenbar heißen: der Kläger) nicht einmal in näheren Einzelheiten behauptet. Auch die mit dem Verfahren gemachten ungünstigen Erfahrungen seien kein Vorteil und jedenfalls mit dem bereits gezahlten Entgelt genügend abgcgolten. Diese Beurteilung stehe zwar in
einen gewissen Widerspruch zu dem Gutachten von Prof. Dr.
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Kroepelin, der ausgeführt habe, das Verfahren des Klägers *
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habe zweifellos eine Verbesserung für die Produktion der Beklagten bedeutet, sowie zu der Äußerung des Sachverständigen Br. Keil, der es als eine '»findige Leistung" für die Beklagte bezeichnet habe. Der Sachverständige Prof.
Br. Kroepelin habe seine Meinung jedoch durch weitere in seinen Gutachten enthaltene Bemerkungen abgeschwächt und ihr dadurch das entscheidende Gewicht genommen. Ausschlaggebend sei daher nur noch die Präge der kaufmännischen Bereicherung, die, wie der Sachverständige Br. Keil dargelegt habe, nicht eingetreten sei. Hierbei könne unterstellt werden, daß der Versuch bei den Burger-Eisenwerken erfolgreich gewesen sei und das vom Kläger entwickelte Gemisch den Bedürfnissen dieser Pirma entsprochen habe; denn aus den zahlreichen Beanstandungen ergebe sich, daß dies bei den übrigen Kunden der Beklagten mit deren mannigfachen anderen Bedürfnissen nicht der Pall gewesen sei.
Auch der Umstand, daß die Beklagte das Verfahren lange Zeit und in größtem Umfange angewendet habe, falle nicht ins Gewicht, da sie dabei nach dem Gutachten von Br. Keil übereilt gehandelt und nicht die nötigen Bewährungsver-suchc vorgenommen habe. Es könne auch dahingestellt bleiben, ob der verstorbene Inhaber der Beklagten das Verfahren dem Kläger gegenüber gerühmt habe. Ohne Bedeutung sei ferner, daß die Beklagte auch im Berufungsrechtszuge die Leistung des Klägers zunächst noch einer Vergütung in Höhe von 1.000 BM wert gefunden habe; maßgebend sei die jetzige Erkenntnis, daß es sich um einen Fehleinsatz gehandelt habe. Auch eine Umsatzsteigerung sei in der fraglichen Zeit nicht eingetreten. Bie Präge der Billigkeit müsse hier in erster Linie nach wirtschaftlichen Maßstäben beurteilt worden; eine Vergütung sei billig, wenn sie der beiderseitigen Lage der wirtschaftlichen Interessen entspreche; ein derartiges Gleichgewicht würde aber fehlen.
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wenn die Beklagte für ein Verfahren zahlen müßte, das für sie ohne Wert gewesen sei« Auch habe der Kläger nicht bewiesen, daß seine Leistung eine Erfindung gewesen sei und einen technischen Fortschritt geboten habe; es sei sogar nicht zu verkennen, daß die Beklagte durch Anwendung des Verfahrens Schaden erlitten habe»
IIo Die Revision macht geltend, das Berufungsgericht habe die Entscheidung des Senats in GRUR 1956 S. 500 mißverstanden, wenn es annehme, daß eine Vergütung nur dann zugebilligt werden könne, wenn dem Betriebe eine "wertvolle Bereicherung" zugeführt worden sei« Da diese unrichtige Auffassung-schön dem Beweisbeschluß vom 19- Dezember 1957 zugrunde gelegen habe, sei auch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Keil irrigerweise auf diese Frage abgestellt. Der vorliegende Fall v/eiche in tatsächlicher Hinsicht jedoch entscheidend von dem der genannten Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt ab; der Kläger habe angemessene Vergütung für die Überlassung des Ergebnisses seiner Tätigkeit und dessen tatsächliche Benutzung durch die Beklagte zu fordern; entscheidend komme es für einen solchen Anspruch auf die tatsächliche Benutzung des Geistesgutes und nicht auf eine dadurch erzielte wertvolle Bereicherung an. Die Bedeutung, die das Verfahren für den Betrieb gehabt habe, sei im übrigen nach dem damit erzielten Umsatz zu messen; auf der Anwendung des Verfahrens habe sich das Betriebsergebnis der Beklagten aufgebaut, von dem nicht einmal behauptet worden sei, daß es negativ gewesen wäre. Unter Hinweis auf § 286 ZPO rügt die Revision insoweit, daß die vom Berufungsgericht erwähnten Reklamationen nicht erkennen ließen, daß sie sich auf Klebemittel nach dem Verfahren des Klägers beziehen und daß nicht trotzdem ein Gewinn erzielt worden wäre. Y/eiter §ei nicht gewürdigt, ob die Reklamationen durch das Verfahren als solches oder
durch seine überstürzte Einführung durch die Beklagte beruhten; es fohle auch jede Würdigung der Behauptung, daß die Beklagte durch Anwendung des Verfahrens den Bau eines kostspieligen Trockenofens erspart habe, was auch der Sachverständige Br. Keil anerkannt habe. Wenn dieser eine 11 kaufmännisch wertvolle Bereicherung“ verneint habe- so sei or damit nur formelhaft der Ausdrucksweise des Bev/eis-beschlusses gefolgt, ohne damit den dem Kläger günstigen, vom Berufungsgericht nicht gewürdigten sonstigen Inhalt seines Gutachtens entkräften zu wollen. Jedenfalls für den inneren Stand der Technik der Beklagten habe nach beiden Gutachten die Leistung des Klägers eine sehr erhebliche Verbesserung bedeutet; die Folgen der überstürzten Aufnahme des Verfahrens habe die Beklagte selbst zu tragen.
III. Bic Angriffe der Revision sind begründet.
1 * Wie den Zusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, spaltet das Berufungsgericht die Tätigkeit des Klägers hinsichtlich der Vergütungsfrage, soweit sie in die für die Entscheidung allein in Betracht kommende Zeit nach dem 22. August 1952 fällt, rechtlich in die Bienstleistung als solche und die Überlassung des durch sie erarbeiteten Ergebnisses auf. Biese Betrachtungsweise führt zu dem für den Kläger an sich günstigen Ausgangspunkt, für die Überlassung do3 Arbeitsergebnisses habe er den ihm an sich zustehenden Lohn überhaupt noch nicht erhalten, während bei Annahme einer rechtlichen Einheit der Bienstleistung nur zu fragen ist, ob die bisher gewährte Vergütung ausreicht. Bie vom Berufungsgericht vorgenommene Trennung des Vergütungsanspruchs ist jedoch nicht gerechtfertigt; sie widerspricht den vom Berufungsgericht in bezug genommenen Feststellungen dos Landgerichts über den Willen der Vertragsschließenden. Banach stand es nicht etwa im Belieben des
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Klägers, ob er das Ergebnis seiner Tätigkeit der Beklagten überlassen wollte oder nicht; das Landgericht hat vielmehr ohne Rechtsirrtum eingehend ausgoführt, daß die vom Kläger aufgrund des Dienstvertrages geschuldete Arbeit ihrer ganzen Art nach ohne v/eiteres die Möglichkeit erfinderischer Tätigkeit in sich schloß und daher das von ihm gewonnene Arbeitsergebnis schon aufgrund des Dienstvertrages an die Beklagte zu überlassen gewesen sei. Die Auffassung des Landgerichts geht abschließend (S. 12 unten des Urteils) dahin, den Kläger stehe für seine Dienstleistung, die auch die von ihm behauptete Erfindung umfasse, eine Vergütung zu. Nach dieser - abgesehen von der Frage, ob der Kläger nur zur Einräumung eines nicht ausschließlichen Benutzungsrechts verpflichtet war - nicht zu beanstandenden Auslegung kann die Rechtslage nicht so betrachtet werden, als ob der Kläger außerhalb des Rahmens seiner vertragsmäßigen Leistungen und der ihm nach dem Dienstvertrag obliegenden Pflichten der Beklagten ein geschütztes Verfahren zur Benutzung überlassen hätte.
Der Anspruch auf Vergütung kann hier daher rechtlich nur einheitlich aufgefaßt werden und es ist, wie noch darzulegen sein wird, lediglich eine Frage der Bemessung dieses Anspruchs, inwieweit neben den bei Abschluß des Dienstvertrages gegebenen objektiven Umständen auch zu berücksichtigen i3t, in welchem Maße der Dienstberechtigte von dem Ergebnis der vertragsgemäßen Tätigkeit tatsächlich Gebrauch gemacht hat.
2. Von der hiernach zutreffenden Annahme aus, daß der Kläger Vergütung für eine im Rahmen eines Vertrages erbrachte Tätigkeit fordere, gelangt das Berufungsgericht zur Anwendung
d03 § 612 BGB; es meint allerdings, wegen der gleichlau-
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tenden Vorschrift des § 632 Ab3. 2 BGB sei es einerlei,
ob Dienst- oder Werkvertrag vorliege. Die vom Landgericht getroffenen, vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen rechtfertigen indessen, wie schon das Landgericht eingehend dargelegt hat, nur die Annahme eines Dienstvertra-gos.
Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für diese Frage stellt das Gesetz, wie seine Fassung erkennen läßt, nach einhelliger Auffassung der Rechtslehre und Rechtsprechung auf die bei Vertragsschluß gegebenen objektiven Umstände
ab, so daß der etwa abweichende Wille eines der Vertragsschließenden nicht in Betracht kommt (RG WarnRspr 1912 Nr. 338; Staudinger/Nipperdey, BGB 11. Aufl. § 612 Anm. 4
m. w.Hachw.; Enneccerus/Lehmann, Schuldrecht 15. Bearb.
§ 145 I 3 a). Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht angenommen, daß die gegebenen Umstände hier eine Vergütung der Tätigkeit des Klägers erwarten ließen. Diese Auslegung war um so mehr geboten, als auch die Beklagte, und zwar noch nach Aufgabe der Benutzung des streitigen Verfahrens, im zweiten Rechtszuge wenigstens zunächst die Ansicht vorgetragen hat, der Kläger habe für seine Tätigkeit noch eine angemessene Vergütung zu fordern.
Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, mangels einer Vereinbarung der Höhe dieser Vergütung sowie beim Fehlen einer Taxe oder üblichen Vergütung für die besonders geartete Tätigkeit dos Klägers sei dieser als der fordcrungoberochtigte Teil nach § 316 BGB befugt gewesen, die Vergütung zu bestimmen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat damit die Auffassung der Beklagten zurückgev/iesen, die Parteien hätten stillschweigend eine Vergütung nach dem "Gebührenverzeichnis für Chemiker" vereinbart, das überdies für Sonderfälle der hier vorliegenden Art keine festen Sätze enthält.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwar nicht erörtert, ob der Anwendung des § 316 BGB, der nur eine Auslegungsregel enthält, etwa ein aus dem Zweck des Vertrages oder den Umständen zu entnehmender Wille beider Vertragsschließenden entgegensteht (HG JY/ 1909, 15). Bei gegen seitigen Verträgen wird es nicht selten dem Gedanken der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung widersprechen, ein auf das billige Ermessen abgestelltes Bestimmungs recht des Forderungsberechtigten als gewollt anzusehen, sofern der Wert der Gegenleistung schwierig zu ermitteln und bei Vertragsschluß nicht ein erhebliches Maß gegenseitigen Vertrauens gegeben ist (Urteil des erkennenden Senats vom IO. Juli 1959 - I ZE 73/58); wäre hiernach ein Bestimmungsrecht als nicht gewollt anzusehen, so hätte hinsichtlich der Höhe der Vergütung die richterliche Vertragsergänzung nach § 157 BGB einzugroifen (KGRK 11» Aufl. Vorbemc zu §§ 315 bis 319; Neumann-Duesberg, JZ 1952, 705 ff; BGH aaO). Indessen ist die Auffassung des Berufungsgerichts, daß eine stillschweigende Einigung über die Bemessung der Vergütung nicht gegeben sei, von keiner Partei angegriffen; sie stellt eine durchaus mögliche Auslegung des Parteiwillens dar und ist daher im Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
3c Die vom Porderungsborochtigten getroffene Bestimmung, die auch in der Bezeichnung eines geforderten Mindestbetrages bestehen kann, muß der Billigkeit entsprechen, um verbindlich zu sein (§ 315 BGB).
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die vom Kläger getroffene Bestimmung der Vergütung als unbillig bezeichnet, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat sich insoweit entscheidend nach
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der Auffassung gerichtet, die der erkennende Senat in dein Urteil vom 13» Juli 1956 (GRUR 1956, 500) vertreten hat« Diese Entscheidung bezieht sich jedoch auf den rechtlich anders liegenden Fall der Vergütung für. eine über den vertragsmäßigen Rahmen hinausgehende Leistung des Dienstverpflichteten. Im vorliegenden Ralle hat der Kläger es dagegen nach den vom Berufungsgericht gebilligten Ausführungen des Landgerichts übernommen, für die Beklagte ein Verfahren zu entwickeln, das ihr eine Umstellung der Fertigung unter besonders gearteten Voraussetzungen ermöglichen sollte; aus den bereits dargolcgten Gründen ist es zu billigen, wenn das Landgericht aus den Umständen den Schluß gezogen hat, daß bei einem Vertragsverhältnis der hier gegebenen Art die Erzielung eines technisch neuen, möglicherweise erfinderischen Arbeitsergebnisses von vornherein im Bereich des als möglich zu Erwartenden gelegen habe. Der Kläger war deshalb schon aufgrund des Dienstvertrages verpflichtet, der Beklagten mindestens ein ausschließliches Recht auf Benutzung des Verfahrens einzuräumen. Eine solche Verpflichtung ist auch dann wirksam, v/enn das Arbeitsergebnis sich als eine schutzfähige Erfindung darstellt, das damit verbundene Schutzrocht daher originär in der Person des Dienstverpflichteten entstanden ist (BGH GRUR 1955» 286, 288). Diese sich aus dem Vertrage ergebende Verpflichtung unterscheidet den vorliegenden Fall in dem entscheidenden Punkte von dem der früheren Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt.
Auch andere Gründe vermögen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Vergütungsanspruch setze eine “wertvolle Bereicherung“ der Beklagten voraus, nicht zu stützen. Zwar läßt sich für Leistungen der hier gegebenen Art nicht der Grundsatz heranziehen, daß die Inanspruchnahme eines fremden Arbeitsergebnisses ohne weiteres zur Zahlung des dafür üblicherweise entrichteten Entgelts verpflichte (EGH GEüR
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1956, 88, 91 52 BGHZ 18, 519 « Schulze, Rspr z. Urheberrecht Nr. 20 m.Anm. von Neumann-Duesberg); das scheitert vielmehr schon daran, daß sich für die nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit insbesondere auf dem Gebiete der Technik: eine "Übung11, außerhalb vertraglicher Abrede Entgelt zu entrichten, nicht feststellen ließe. Die Auffassung des Berufungsgerichts würde vor allem aber folgerichtig zu dem unbilligen Ergebnis führen, die Entrichtung der vertraglichen Vergütung für die abgeschlossene Dienstleistung hinauszuschieben, bis endgültig überblickt werden kann, ob und in welcher Höhe die Leistung des Dienstverpflichteten dem anderen Teil eine wertvolle Bereicherung gebracht hat. Eine solche Auffassung schränkt im wirtschaftlichen Ergebnis den vertraglichen Lohnanspruch auf den Umfang eines bloßen Bereicherungsan-epruchs ein. Damit hat aas Berufungsgericht den Begriff der Billigkeit, der der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt, im Rahmen des § 515 BGB verkannt.
Die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung berücksichtigt ferner nicht die auch im Rahmen der Billigkeit zu beachtende, für den Dienstvertrag typische, nach den vom Tatrichtcr getroffenen Feststellungen auch im vorliegenden Fall gegebene Interessenlago. Ebenso wie für die Frage, ob eine Vergütung zu entrichten ist, die bei Vertragsschluß gegebenen objektiven Umstände maßgebend sind, muß nämlich auch bei der Frage, wie der Anspruch zu bemessen ist, wenigstens vorwiegend auf diese objektive Lago abgestellt werden. Wenn, wie hier, der Dienstvertrag auf eine nicht routinemäßige wissenschaftliche Tätigkeit eines akademisch vorgebildeten Technikers gerichtet ist, so widerspricht es den Umständen und der für den Dienstvertrag allgemein typischen Gefahrenverteilung, dem freien wissenschaftlichen Mitarbeiter das RiSiko des ferneren
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Erfolges seiner Tätigkeit dadurch aufzuerlegen, daß dieser Erfolg an dem Gewinn gemessen wird, den der andere Teil durch Verwertung des Arbeitsergebnisses erzielt * Wenn das Berufungsgericht demgegenüber darauf hinweist, die Billigkeit fordere Berücksichtigung der Interessen beider Teile übersieht es die für den Rienstvertrag kennzeichnende be-sondere Interessenlage, die sich insbesondere aus der in § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Fall der Teilleistung getroffenen Regelung ergibt % danach berührt t*das Fehlen des Interesses dos Dienstberechtigten an dem Ergebnis der Dienstleistung den Lohnanspruch nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Voraussetzungen.
b) Der Senat verkennt hierbei nicht, daß allerdings auch bei dem Berater-Vertrag zwischen einem freien Mitarbeiter und einem Industrieunternehmen besondere Umstände dafüx- sprechen können, die Vergütung vorwiegend vom Erfolge, d.h«, von den Auswirkungen der Tätigkoit für das Unternehmen abhängig zu machen. Die Billigkeit gestattet es bei den im Streitfall gegebenen Umständen jedoch nicht, auf den Gewinn oder Verlust abzustellen, den das Unternehmen durch die Benutzung des Ergebnisses der Dienstleistung erzielt oder erlitten hat. Wie Beil (GRUR 1959 > 130) zutreffend bemerkt und wie durch einen in den Richtlinien für die Vergütung von Ar-beitnehmererfindungen im privaten Dienst vom 20. Juli 1959 (GRUR 1959* 470, 471 unter Nr. 5) enthaltenen Hinweis bestätigt wird, ist eine Bemessung der Vergütung nach dem Gewinn ohne eingehende Regelung der Frage, was darunter zu verstehen sein soll, schon deshalb wenig sinnvoll, weil sonst Streit darüber entsteht, wie der Gewinn zu ermitteln ist. Die Beklagte, die 3ich als erfahrenes Werk der Schmir~ gelindustric bezeichnet, hat auch im zweiten Rechtszug substantiierte Angaben über ihren Gewinn oder Verlust verweigert- Sic gibt damit selbst zu erkennen, daß es unter den
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hier vorliegenden Umständen dem wohlverstandenen Interesse beider Parteien sowie der dem Vertrag zugrunde liegenden Risikoverteilung widersprechen würde, den Vergütungsanspruch beim Pehlen einer besonderen Abrede auf ihren Gewinn oder Verlust abzustellen. Es kommt hinzu, daß die Beklagte für eine Reihe, von Jahren ihre Betriebsergebnisse offen legen müßte; dabei müßten die Marktlage, die frühere Entwicklung des Unternehmens und der Umstand berücksichtigt werden, daß sie das Verfahren abgewandelt hat; es kann der Beklagten nicht zugemutet werden, dem von ihr nur für eine begrenzte Aufgabe herangezogenen, vorher nicht bekannt gewesenen Kläger einen so weit gehenden Einblick in ihre Verhältnisse zu gewähren. Ebenso kann sie aber auch etwa eingetretene Verluste nicht dem Vergütungsanspruch ent-gegenhaltcn. Biese fallen vielmehr in ihren Risikobereich.
c) Das Berufungsgericht hätte bei Bemessung der Vergütung dagegen entscheidend berücksichtigen müssen, welche Bedeutung die Arbeit des Klägers nach den bei Vertragsschluß gegebenen und erkennbaren Umständen hatte. Dafür kommen Schwierigkeit, Ungewöhnlichkeit, Umfang und Dauer der Arbeit ebenso in Betracht, wie die Lebensstellung und wissenschaftliche Vorbildung des Klägers. Da außerdem die Verkehrssitte zu berücksichtigen ist, stellt es einen Rechtsfehler dar, daß das Berufungsgericht nicht auch auf den - nicht lediglich durch Veranstaltung von Versuchen erzielten - Umsatz abge-stcllt hat; denn die Rechtsprechung hat in ähnlichen Fällen seit langem den Umsatz als einen Umstand gewürdigt, in dem die Bedeutung der Dienstleistung zu dem Ausdruck kommt (RG Bl.f.PMZ 1907, 179; RG MuW 1911/12, 310; RGZ 139, 87, 96). Diese Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, rechtfertigt sich aus der Erwägung, daß der Umsatz nach der Lebenserfahrung einen Schluß darauf zuläßt, welche Bedeutung die Dienstleistung für den Dienstbercchtigten gehabt hat.
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Inden diese Rechtsauffassung an dem verhältnismäßig einfach und zuverlässig festzustellenden äußeren Erfolg anknüpft, vermeidet sie für den Regelfall die besonderen Schwierigkeiten, die eine Berücksichtigung des Reingewinns mit sich bringen würde«
Hiernach ist als Ergebnis festzuhalten, daß es für die im Rahnen der §§ 315, 316 BGB oder auch des § 157 BGB zu ermittelnde billige oder angemessene Vergütung eines sog. freien I/Iitarboiters, der eine nicht routinemäßige wissenschaftliche Tätigkeit entwickelt hat, auf die Bedeutung der Dienstleistung ankommt, die in erster Linie aus den schon bei Vertragsschluß erkennbaren Umständen, daneben aus dem erzielten Umsatz abzulesen ist. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage aus Gründen, die im Vertragsinhalt liegen, von der Regelung, die für Arbeitnehmer nach dem Gesetz vom 25. Juli 1957 gilt.
4. Der bisher gewährte Mindest-Stundensatz für routinemäßige Arbeiten eines akademisch vorgebildeten Chemikers stellt hiernach schon ohne Rücksicht auf den Erfolg der Tätigkeit des Klägers keine billige Vergütung dar. Es handelte sich um eine schwierige Sonderaufgabe, die erfinderische Bemühungen als im Bereich des Möglichen liegend erwarten ließ. Auch die Beklagte hat vorgetragen, daß die Aufgabe einen wissenschaftlich ausgebildeten Chemiker erforderte, über den sie nicht verfügte. Der Vertrag verpflichtete den Kläger, eine im Rahmen der Dienstleistung etwa erarbeitete Erfindung der Beklagten zu überlassen; auch eine solche Verpflichtung ist bei Bemessung seiner Dienstvergütung zu berücksichtigen.
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Hach den insoweit übereinstimmenden Sachverständigengutachten und dem Ausmaß der tatsächlichen Benutzung kann auch die Brauchbarkeit der gefundenen Lösung nicht ernstlich bezweifelt werden. Da die Beklagte keinen entsprechend geschulten Chemiker hatte, unterliegt es ferner keinem Zweifel, daß der Kläger daran mindestens einen rechtlich erheblichen Anteil hatte. Das rechtfertigt in Verbindung mit dem Umfang der Benutzung schon jetzt die Feststellung, daß jedenfalls die bisher gewährte Vergütung der Billigkeit noch nicht entspricht, selbst wenn alle für die Bemessung noch offen gebliebenen Punkte zu Ungunsten des Klägers zu beurteilen wären.
a) Soweit das Berufungsgericht den Umsatz mit in Betracht gezogen hat, hätte es außer der von ihm angenommenen Dauer der Benutzung von 2 1/2 Jahren auch die Höhe des Umsatzes berücksichtigen müssen. Insoweit bedurfte es aus den vom Landgericht dargelegten Gründen keiner Beweisaufnahme. V/ie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, genügte die Beklagte ihrer prozessualen Börderungspflicht nicht durch unsubstantiiertes Bestreiten des auf bestimmte Tatsachenbehauptungen gestützten Vorbringens des Klägers, ihr Umsatz habe insgesamt 2,5 Millionen DM betragen; da der entscheidungserhebliche Sachverhalt dem Einblick des Klägers entzogen, ihr dagegen genau bekannt war, durfte sie es nicht dabei bewenden lassen, zuzugeben, daß sie von seinem Verfahren Gebrauch gemacht habe, aber die Angabe darüber zu verweigern, in welchem Maße das geschehen war; der Umsatz der Beklagten galt daher in der behaupteten Höhe als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO; RG J\7 1911, 184; 1912, 199; RGZ 159, 87, 96). Auch im zweiten hechtszuge hat die Beklagte nichts dargolcgt, was die Unrichtigkeit dieses Vorbringens sowie einen ihrem Zugeständnis zugrunde liegenden Irrtum hätte dartun können.
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b) Dio Billigkeit fordert ferner Prüfung der vom Berufungsgericht offen gelassenen Behauptung des Klägers, die Beklagte habe durch Benutzung seines Verfahrens auf längere Zeit die Beschaffung einer kostspieligen, für die Anwendung von Kunstharz erforderlichen Einrichtung erspart»
c) Soweit das Berufungsgericht eine Bedeutung der Leistung des Klägers für die Beklagte - und damit für ihren sog» inneren Stand der Technik - auch in technischer Hinsicht verneint, werden die dieser Annahme zugrunde liegenden Feststellungen von der Revision mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen.
Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe technische Vorteile des streitigen Verfahrens nicht einmal in näheren Einzelheiten behauptet, trifft nicht zu, denn der Kläger hatte solche Vorteile behauptet und unter Beweis gestellt.
Wie die Revision mit Recht rügt, stellt es einen Verstoß gegen 5 286 ZPO dar, daß das Berufungsgericht seine aus einer Bemerkung im Gutachten des Sachverständigen Prof.
Dr. Kroepelin (III 1) entnommenen Zweifel ungeprüft bestehen gelassen hat, obwohl, wie das Urteil selbst hervorhebt, die Klärung dieser Zweifel durch Versuche bei einem entsprechenden Institut möglich gewesen wäre. Eine solche Würdigung entsprach den Erfordernissen um so weniger, als derselbe Sachverständige an anderer Stelle des Gutachtens (III 1, III 2, V) ausgeführt hatte, das Verfahren des Klägers habe für die Produktion der Beklagten eine Verbesserung bedeutet, und zwar bestehe diese in einer Erhöhung der Standfestigkeit der Schleifmittel.
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Dac Berufungsgericht hat diesen Sachverständigen ferner in demselben Zusammenhang mißverstanden, wenn es meint, er habe ausgeführt, die trage, ob die Beklagte technische Vorteile gehabt habe, lasse sich nur aufgrund einer genauen Wirtschaftsprüfung des Betriebes beantworten. Damit hat der Sachverständige nur die vom Landgericht gesondert gestellte Frage beantwortet, welche ‘’Ersparnisse oder son-stigen Vorteile monatlich“ zu erzielen seien. Es ist deshalb denkgesetzwidrig, wenn das Berufungsgericht, ohne auf die Trennung beider Fragen in diesem Zusammenhang einzugehen, angenommen hat, der Sachverständige habe mit seiner Antwort auf die zweite Frage, die nur die wirtschaftliche Seite betraf, von seiner Stellungnahme zur Frage technischer Vorteile abrücken wollen.
Wie die Revision weiter zutreffend rügt, hat das Berufungsgericht auch das Gutachten von Dr.-Ing. Keil insoweit nicht erschöpfend gewürdigt, als auch dieser Sachverständige die Leiotur^: des Klägers für die Beklagte als “findig“ anerkannt und ausgeführt hat, daß die Beklagte es überstürzt angewandt habe.
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IV. I.Das angefochtene Urteil kann hiernach nic/ht aufrechterhalten werden, soweit es den auf Zahlung gerichteten Anspruch abgewiesen hat.
2. Dagegen ist der auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtete Klageanspruch mit Recht abgewiesen worden. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das streitige Verfahren 3cit Ende August 1955 nicht mehr anwende, ist von Kläger nicht angegriffen worden. Daher muß davon ausgegangen werden, daß der Umfang, in welchem die Beklagte von Arbeitsergebnis des Klägers Gebrauch gemacht hat, in wesentlichen bekannt ist. Das muß"aber genügen, denn
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wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, steht der Kläger der Beklagten nicht nach Art eines Lizenzgebers gegenüber, der schlechthin Vergütung nach Maßgabe des Umsatzes zu fordern hätte. Der Umsatz ist vielmehr, wie dargelegt, lediglich einer der Faktoren, die Bedeutung des Arbeitsergebnisses für die Beklagte abzuschätzen, um im Bahnen der Billigkeit die Vergütung des Klägers bemessen zu können. Wie das Vorbringen der Revision ergibt, geht der Kläger selbst davon aus, daß die von ihm genannte Umsatzhöhe für den bezeichneten Zeitraum zutrifft„ Er hat deshalb kein schutzv/ürdiges Interesse an der begehrten Auskunft und Rechnungslegung.
V. Da, wie unter III 4 ausgeführt, dem Kläger ein Vergütungsanspruch über die bereits gezahlten Beträge hinaus dein Grunde nach zusteht, erschien es angezeigt, über den Grund des Anspruchs nach § 304 ZPO vorab zu entscheiden; insoweit ist die Sache zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zur Verhandlung über die Höhe dieses Anspruchs war die Sache dagegen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, denn es stehen noch nicht alle für die Höhe der Vergütung nach Billigkeitsgrundsätzen zu beachtenden Umstände fest; auch kann der erhobene Anspruch nicht etwa schon aufgrund der feststehenden Umstände als auf jeden Fall geschuldet angesehen werden; insbesondere würde eine Vergütung in Höhe der in den erwähnten Richtlinien vom 20» Juli 1959 als bei Lizenzoinräumung üblich mitgeteilten Hundert-sätze des Umsatzes, wie sie der Kläger fordert (3 1/2 £), unter den bei Vertragsschluß gegebenen Umständen der Billigkeit nicht entsprechen, denn es ist ein erheblicher Unterschied, ob jemand bei Vertragsschluß eine fertige Erfindung zu bieten hat oder ob er nur Dienstleistungen unter Zuhilfenahme des Betriebes des Dienstberechtigten verspricht.
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Das Berufungsgericht wird noch zu klären haben, ob die Mitwirkung der Arbeiter der Beklagten an der Entwicklung des Verfahrens, wie das Landgericht im Anschluß an das Gutachten von Prof« Dr. Kroepelin fostgestellt hatte, sich auf die in solchen Fällen übliche Hilfeleistung beschränkt oder ob der Kläger jedenfalls den überwiegenden Anteil daran hatte. Ferner wird zu prüfen sein, ob die Beklagte auf mehrere Jahre hinaus Kosten in Höhe von etwa 100.000 DM für die Beschaffung von Trocknungseinrichtungen erspart hat.
Zweckmäßig wird das Berufungsgericht danach eine in der Frage der Honorierung ähnlicher Aufgaben in der chemischen Industrie erfahrene Persönlichkeit als Sachverständigen hören, um eine Grundlage für seine Entscheidung zu finden, welche Vergütung nach allem der Billigkeit entspricht.
Auf die Frage schließlich, ob dem streitigen Verfahren eine 3chutzfähige Erfindung zugrunde lag, kommt es unter den hier gegebenen besonderen Umständen nicht an; der Kläger war nach dem Vertrage nur verpflichtet, der Beklag-ton eine etwa zu machende Erfindung zu überlassen, was, wie erörtert, bei der Bemessung der Vergütung angemessen zu berücksichtigen ist; für die Auswertung des Verfahrens, auf die es den Parteien erkennbar ankam, hat die Frage eines gewerblichen Schutzrechts dagegen keine praktische Bedeutung gewonnen; da die Auswertung inzwischen abgeschlossen ist, kann sie daher im Lahmen des erhobenen An-Spruchs auf sich beruhen.
VI. Hiernach war auf die Revision des Klägers unter ihrer Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil hinsichtlich des Zahlungsanspruchs und der Kosten aufzuheben, der Zahlungsanspruch dem Grunde nach für”gerechtfertigt «u
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erklären und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs wie auch über die Kosten der Revision an das Berufungsgericht zurück
zuverweisen.
Wilde BR Br. Bock ist Löscher wegen Beurlaubung an der Unter- schriftsleistung verhindert. Wilde Juxigbluth Pehle