2147 091
I ZR 133/58
Verkündet am 22c April I960 Grunau, Justizhauptsekretär, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In der Patentnichtigkeitssache der Firma W. Eugen
Beklagten und Berufungsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Carl
gegen
die Kommanditgesellschaft in Firma
SfllB & Co., ver-
treten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter Josef StfK,
Klägerin und Berufungsbeklagtc, - Prozeßbevollmächtigter: Patentanwalt Br.-Ing. Wilhelm
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Br. h. c. Wilde und der Bundesrichter Br. Spreng, Pehle, Br. Spengler und Ebel
für Hecht erkannt;
Bie Berufung der Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Mchtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 22. April 1958 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Hechts wegen
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Tatbestands
Die Beklagte ist Inhaberin des seit dem 2. Oktober 195* laufenden, aufgrund des Brsten Überleitungsgesetzes vom 8. Juli 1949 (WiGBl. S. 175) erteilten deutschen Bundes^ patents Hr. 956 779.
Die Patentansprüche lauten:
1. Zv/eiteilige Kabel-Abstandschelle, deren Unterteil auf einen in die Wand usw. eingetriebenen Dübel zu befestigen ist und deren U-förmiges Oberteil mit seinen federnden, gezahnten U-Schenkeln in Zahnreihen des Unterteiles eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der Boden des Unterteiles der Kacel-Schelle ein Muttergewinde hat, mit dem der Unterteil auf den aus der Wand usw. vorstehenden Gewindezapfen des Dübels aufgeschraubt ist.
2. Zweiteilige Kabel-Abstandschelle, deren Unterteil auf einen in die Wand usw. eingetriebenen Dübel zu befestigen ist und deren U-förmiges Oberteil mit seinen federnden gezahnten U-Schenkeln in Zah reihen des Unterteiles eingreift, dadurch gekennzeichnet, daß der Schellenunterteil eine ungefähr dem Kerndurchmesser des Gewindezapfens des Dübels entsprechende Öffnung hat, in welche beim Aufschrauben des Unterteiles der Gewindezapfen das Gewinde einschneidet oder eindrückt.
3. Zweiteilige Kabel-Abstandschelle nach Anspruch 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Gewindeeinschneid^ Öffnung des Schellenunterteiles quadratisch oder mehreckig ist.
4. Zweiteilige Kabel-Abstandschelle nach Anspruch 1, ^ oder 3» dadurch gekennzeichnet, daß sich an das ^ Muttergewinde bzw. die Öffnung (h) im Boden des Unterteiles zwei einander gegenüberliegende Längst schlitze (g) anschließen.
5. Zweiteilige Kabel-Abstandschelle nach Anspruch 1, ^ oder 3, dadurch gekennzeichnet, daß das Mutterge- ^ winde bzw. die Öffnung außermittig zu dem Kabelbett der Schelle liegt.
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Zweiteilige Kabel-Abstandschelle nach Anspruch 4, daJ durch gekennzeichnet, daß das Muttergewinde bzw. die Öffnung (h) außermittig zu dem Kabelbett zwischen den senkrecht zu letzterem verlaufenden Schlitzen (g) liegt.
Die Klägerin hat gemäß §§ 37» 13 Abs. 1 Nr. 1 PatG beantragt, das Patent für nichtig zu erklären. Zur Begründung dieses Antrags hat sie auf die im Einspruchsverfahren vorgebrachten Entgegenhaltungen Bezug genommen. Ferner hat sie den Ansprüchen 1 und 2 des Streitpatents die deutsche Patentschrift 632 510 und die britische Patentschrift 139 148 - ein Zusatzpatent zu dem britischen Hauptpatent 136 142 - und dem Anspruch 2 außerdem die dänische Patentschrift 61 343 entgegengehalten. Gegenüber den Ansprüchen 3 bis 6 hat sie in erster Linie geltend gemacht, daß sie echte Unteransprüche ohne eigenen erfinderischen Charakter seien und daher mit den beiden Hauptansprüchen vernichtet werden müßten. Vorsorglich hat sich die Klägerin gegenüber den Ansprüchen 3 und ebenfalls auf die dänische Patentschrift 61 343 und gegenüber dem Anspruch 4 weiterhin auf die deutschen Patentschriften 661 447» 681 059» 682 269 und 714 039 berufen. Außerdem hat sie vorgetragen, dem Anspruch 4 könne nur eine Priorität vom 14. August 1954 zuerkannt werden, da der diesem Anspruch zugrunde liegende Gedanke, durch Anbringung von Seitenschlitzen zusätzlich die Möglichkeit einer Befestigung mittels Holzschrauben zu schaffen, erst an diesem Tage offenbart worden sei; vor diesem Zeitpunkt sei der Gegenstand des Anspruchs 4 jedoch durch die Firma Franz B^m^OHG., Elektro-technische! Fabrik in Krs. und die Beklagte
selbst offenkundig vorbenutzt worden. Das gleiche gelte für die Ansprüche 5 und 6, denen eine Priorität vom 17. Juli 1952 zukomme.
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Die -beklagte hat dem Antrag widersprochen und hilfsweise angeregt, zur Klarstellung und besseren Abgrenzung in den Oberbegriff der beiden ersten Patentansprüche hinter dem Wort "Abstandschelle" die Worte "aus Isolierstoff" einzufügen.
Der 2. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Er hat bei den Hauptansprüchen 1 und 2 die erforderliche Erfindungshöhe, bei Anspruch 2 auch den technischen Fortschritt verneint und die Unteransprüche 3 bis 6 nicht als selbständig schutzwürdig angesehen.
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantragt, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Nichtig-keitsklage mit der Maßgabe abzuweisen, daß im Anspruch 1 des Streitpatents hinter den Worten "zweiteilige Kabel-Abstandschelle" die Worte "aus Isolier-Kunststoff" eingefügt werden.
Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Berufung. Sie hält den Patentansprüchen 1 und 2 nunmehr auch die deutsche Patentschrift 195 820, die Zusatzpatentschriften 647 669 und 679 938 zu der im ersten Rechtezuge heran-gezogenen deutschen Patentschrift 632 510, die Seiten 32 und 60 eines Katalogs für "Heliogen"-Erzeugnisse und verschiedene Werbeschriften der Firma entgegen.' Gegenüber dem Anspruch 4 beruft sich die Klägerin weiterhin auf die deutsche Patentschrift 953 357, die Zeichnungen zu der am 17* Mai 1950 bekanntgemachten deutschen Patentanmeldung B 1511 der Firma B^mH un<* ^as 1 615 213* Ferner hält
sie diesem Anspruch unter Zugrundelegung einer Priorität vom 14« August 1954 verschiedene vor diesem
Zeitpunkt, aber nach Anmeldung des Streitpatents erschienene Veröffentlichungen entgegen, nämlich 3 Werbeschriften der Firma B^||Bl vom. 8. November 1951, 1. Mai 1952 und vom Juli 1954, einen Aufsatz über Neuerungen der Firma Bettermann auf dem Gebiet der Kabelinstallation in der Zeitschrift "Die Elektro-Postu vom 20. Juli 1952, die im Jahre 1953 bekanntgemachte schweizerische Patentschrift 291 910 und die DBGM 1 654 692 und 1 670 180.
Auf die Veröffentlichung in der "Elektro-Post'1 und das DBGM 1 654 692 bezieht sich die Klägerin auch gegenüber den Ansprüchen 5 und 6.
Der Senat hat Professor Dr.-Ing. habil. K^ife, Privatdozent an der Technischen Hochschule in Karlsruhe, zu dem gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und im Hinblick auf die inzwischen vorgelegten weiteren Entgegenhaltungen ergänzt hat.
Ent scheidungsgründe:
I. Das Streitpatent Nr. 956 779 betrifft nach der Einleitung der Beschreibung (S. 1 Z. 16 - 23) und nach dem den Ansprüchen 1 und 2 gemeinsamen Oberbegriff eine besondere Art von zweiteiligen Kabel-Abstandschellen, nämlich die sog. ^Batschen-Schelle11, die die Beklagte entwickelt hat und für die ihr in den Jahren 1936 bis 1939 die deutschen Patente 632 510, 647 669 und 679 938 erteilt worden sind. Das Wesen dieser aus Isolier-Kunst-stoff hergestellten Abstandschelle besteht darin, daß ein U-förmiger Oberteil mit seinen gezahnten und - infolge der Elastizität des Kunststoffes - federnden U-Schenkeln nach dem Einlegen des Kabels beim Aufdrücken auf den Unterteil in an diesem befindliche Zahnreihen
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eingreift, so daß beide Schellenteile miteinander verbunden werden und zugleich das zwischen ihnen verlaufende Kabel festhalten. Der Erfinder hat sich nach der Beschreibung die Aufgabe gestellt, diese Schellenart so zu gestalten, daß zur Befestigung des Schellenunterteils an der Wand oder der Decke die seit einiger Zeit bekannten, aus hochwertigem Stahl bestehenden Dübel mit Gewindekopf verwendet werden können, die ohne andere Befestigungsmittel mit einem Setzeisen oder durch Einschießen in die Wand oder die Decke getrieben werden.
Der Erfinder schlägt zwei Lösungswege vor, die selbständig nebeneinander unter Schutz gestellt sind, nämlich die Anbringung eines Muttergewindes im Unterteil der Schelle, mit dem dieser auf dem Gewindezapfen des Stahldübels aufzuschrauben ist (Anspruch 1), und die Verwendung einer ungefähr dem Kerndurchmesser des Dübelgewindes entsprechenden glatten Öffnung im Schellenunterteil, in die der Gewindezapfen das Gewinde erst beim Aufschrauben einschneidet oder eindrückt (Anspruch 2). Die Beschreibung hebt hervor, daß diese Verbindung der einfachsten und günstigsten Schellenkonstruktion mit der modernsten und schnellsten Dübelbefestigung die KabelVerlegung außerordentlich erleichtere und verbillige (S. 1 Z. 24 - 28) und daß der bei einer Kabel-Abstandschelle notwendig vorhandene hohe Sockel es ermögliche, ein beliebig langes und deshalb trotz der geringeren Widerstandsfähigkeit des Materials hoch belastbares und widerstandsfähiges Muttergewinde herzustellen (S. 2 Z. 7 - 12 und 19 - 25).
In den Unteransprüchen werden besondere Ausgestaltungen des Schellenunterteils unter Schutz gestellt, in Anspruch 5 eine Schelle nach Anspruch 2, bei der die Gewindeein-
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schneidöffnung des Unterteils quadratisch oder mehreckig ist, in Anspruch 4 die Anordnung von zwei einander gegenüberliegenden, an das Muttergewinde, bzw* die Einschneidöffnung anschließenden Längsschlitzen, die es ermöglichen sollen, den Unterteil gegebenenfalls, statt ihn auf das Dübelgewinde aufzuschrauben, mit einer Holzschraube zu befestigen (Beschreibung S. 2 2. 30 - 37), in Anspruch 5 die außermittige Anordnung des Muttergewindes bzw. der Öffnung, die zu dem Ausgleich von Abweichungen der eingetriebenen Dübel von der vorgezeichneten Linie dienen soll (So 2 Z. 12 - 19), und in Anspruch 6 eine Verbindung der außermittigen Anordnung der Öffnung mit den senkrecht zu dem Kabelbett verlaufenden Schlitzen.
II. Die Neuheit der nebengeordneten Hauptansprüche 1 und 2 ist in Übereinstimmung mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen zu bejahen.
1. Die erstmals im Berufungsverfahren entgegengehaltene, im Jahre 1908 ausgegebene deutsche Patentschrift 195 820 betrifft einen Bisendübel zur Befestigung von Isolierrollen, der aus einem Stanzstück und quadratischen, mit Gewinde versehenen Formstücken besteht, die einzeln oder zu mehreren in passende Öffnungen des Stanzstückes eingesetzt und mit diesem in die Wand eingegipst werden und dann zu dem Aufschrauben der Isolierrollen dienen. Die Figuren 5 und 9 bis 11 der genannten Patentschrift veranschaulichen eine Ausführungsform, bei der das Formstück mit einem Außengewinde und die Isolierrolle mit einem Muttergewinde ausgestattet ist, mit dem sie auf das Gewindestück des Dübels aufgeschraubt wird.
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Der Gegenstand dieser Vorveröffentlichung hat zwar mit .dem Streitpatent gemeinsam, daß ein zu dem Verlegen von elektrischen Leitungen dienender Befestigungskörper mittels eines Muttergewindes mit einem aus der Wand herausragenden Gewindekopf verbunden wird. Eine wesentliche Abweichung besteht aber darin, daß der Isolierkörper nicht eine aus plastischem Material hergestellte Ratschenschelle, sondern eine Isolierrolle aus Porzellan ist und daß deshalb, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend dargelegt hat, eine sichere Befestigung der Rolle auf dem Gewindekopf nicht durch einfaches Aufschrauben erzielt werden kann, daß vielmehr in der Regel - auch nach dem Stande der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents - besondere Hilfsmittel wie Hanf, Gips oder Metallhülsen verwendet werden müssen.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist darin zu erblicken, daß der Dübel nicht ohne besondere Befestigungsmittel in die Wand eingetrieben, sondern mit ihr durch Bindemittel verbunden wird.
Die deutsche Patentschrift 195 820 steht daher den Hauptansprüchen des Streitpatents nicht neuheitshindernd entgegen.
2. Die im Jahre 1921 veröffentlichte britische Patentschrift 159 148 betrifft ebenso wie das zugehörige Hauptpatent 136 142 eine Verbesserung der zur Befestigung von elektrischen Kabeln an Wänden o. dgl. dienenden Isolatoren. In der Hauptpatentschrift wird vorgeschlagen, anstelle der bisher gebräuchlichen Isolatoren für verdrillte Kabel, deren Adern an der Befestigungsstelle voneinander getrennt werden mußten, zweiteilige Isolatoren zu verwenden, deren Unterteil eine zu dem Einlegen des ungetrennten Kabels geeignete Aussparung und ein Gewinde
besitzt, auf das der mit einem entsprechenden Gewinde versehene überteil aufgeschraubt oder eingeschraubt wird. Als Befestigungsmittel für den Unterteil sieht die Hauptpatentschrift einen in die Wand einzuschlagenden Holzdübel und eine Metallschraube vor, die durch eine Öffnung im Boden des Unterteils hindurchgeführt und in den Dübel eingeschraubt wird. Die britische Patentschrift 139 148 zeigt in Figur 1 die gleiche Befestigungsart, in Figur 2 jedoch wahlweise die Verwendung eines mit einem Gewindekopf versehenen Metalldübels und eines Muttergewindes im Unterteil, mit dessen Hilfe dieser auf den Gewindekopf aufgeschraubt wird.
Auch diese Entgegenhaltung stellt die Neuheit des Streitpatents nicht infrage, da nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen angenommen werden muß, daß der Isolator auch hier aus Porzellan oder einem ähnlichen keramischen Material besteht, dessen technische Verwendung, wie unter 1 dargelegt, wegen seiner spröden Beschaffenheit wesentlich anderen Bedingungen unterliegt als der plastische Isolierstoff, aus dem der Gegenstand des Streitpatents hergestellt ist. Ob die Entgegenhaltung auch deshalb nicht neuheitsschädlich ist, weil bei dem von ihr beschriebenen Isolator der Oberteil auf den Unterteil aufgeschraubt und nicht nach der Art der Ratschenschelle mit ihm verbunden wird, und ob, wie der gerichtliche Sachverständige meint, der Verwendungszweck der Schelle ein anderer ist als beim Streitpatent, kann unter diesen Umständen unerörtert bleiben.
3. Die deutsche Patentschrift 632 510 und die Zusatzpatentschriften 647 669 und 679 938, mit denen die Nichtigkeitsbeklagte für die von ihr entwickelte Ratschenschelle Patentschutz erlangt hat, befassen sich nur mit der Gestaltung und Wirkungsweise dieser Schellenart selbst.
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über die Befestigung der Schelle an der Wand oder der Becke gibt lediglich eine Stelle in der Beschreibung der Patentschrift 632 510 Aufschluß, wo es heißt (S. 2 Z. 59 - 61), daß der Unterteil in bekannter Weise mit einer durch eine zentrale Bohrung geführten Schraube an der Wand befestigt werde; die Abbildungen 5, 6 und 7 lassen erkennen, daß hierunter eine von oben eingeführte Holzschraube zu verstehen ist. Das für die Lehre des Streitpatents wesentliche Merkmal der Verwendung eines Dübels mit Gewindezapfen und eines im Schellenunterteil angebrachten Muttergewindes, bzw. einer Gewindeeinschneidöffnung ist den genannten Patentschriften nicht zu entnehmen.
4. Der in den Jahren 1933/1934 erschienene Katalog der
"Heliogen^Erzeugnisse zeigt auf der überreichten S. 32 u.a. die bekannten zu dem Eintreiben in die Wand bestimmten Stahldübel, die teils mit Innengewinde, teils aber auch mit Außengewinde versehen sind. Bei Verwendung von Dübeln der letzteren Art wird, wie zwei Abbildungen des Katalogs deutlich zeigen, eine mit einem Muttergewinde versehene Isolierrolle aus Porzellan auf den Dübel aufgeschraubt. Auch diese Vorveröffentlichung ist nicht neuheitsschädlich, da sie nicht die Befestigung einer zweiteiligen Kabelschelle, sondern einer einfachen Isolierrolle behandelt und außerdem wiederum, wie unter 1 und 2 erörtert, die Verschiedenheit des Materials eine wesentliche Abweichung bedeutet.
Auf So 60 zeigt der f,Heliogenn~Katalog zwar, daß auch Konstruktionsteile aus Preßstoff mit Hilfe von in sie eingeprägten Schraubengewinden miteinander verbunden werden können, jedoch für ein ganz anderes Anwendungsgebiet, nämlich für die Herstellung und technische Verwendung von Winkel-Bananensteckern.
5. Auch die vorgelegten Werbeschriften der Firma Bettermann stehen der Neuheit der Hauptansprüche 1 und 2 nicht ent-gegen»
Der unstreitig vor 1951 (vermutlich im Jahre 1956) veröffentlichte Prospekt über Abstandschellen (Anl. 1 des Schriftsatzes der Klägerin vom 16. April 1958) zeigt zwar eine zweiteilige Kabelschelle, die mit Hilfe eines im Unterteil befindlichen Muttergewindes auf einen Stahldübel mit Außengewinde aufgeschraubt wird. Die Schelle besteht aber ebenso wie der Dübel aus Metall. Es fehlt also an der für das Streitpatent wesentlichen Besonder-heit, daß ein plastischer Isolierkunststoff mit einem Stahldübel verbunden werden soll»
Die im Patenterteilungsverfahren mit der Einspruchsschrift der Firma BfHl vom 4. Mai 1953 als Anlagen 1 und 3 überreichten Werbeschriften müssen außer Betracht bleiben, weil nicht nachgewiesen ist, daß sie vor der Anmeldung des Streitpatents veröffentlicht sindj die Angabe der Einsprechenden, die letztere dieser Werbeschriften sei vor dem letzten Kriege erschienen, kann nicht zutreffen, da die Preise in DM-Währung angegeben sind. Im übrigen haben die in den beiden Veröffentlichungen gezeigten Konstruktionen nur geringe sachliche Berührungspunkte mit dem Gegenstand des Streitpatents.
Bei der in dem Werbeblatt für *OBO-DübelM behandelten Kabelschelle wird der Unterteil nicht mit einem eingearbeiteten Muttergewinde auf den Gewindezapfen des Dübels aufgeschraubt, sondern mit einer losen Metallmutter auf dem durch eine Öffnung im Boden des Unterteils geführten Dübel befestigt. Die zweite der Veröffentlichungen zeigt keine Kabelschellen, sondern Abzweigdosen für Kabel und nicht deren Befestigung an der Wand oder der Decke, sondern die Verbindung des Deckels
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mit dem Unterteil $ das dargestellte Erzeugnis berührt sich mit dem Gegenstand des Streitpatents nur insofern, als es aus Preßstoff besteht und der Unterteil der Ab-zweigdose^mehrere - anscheinend eingepreßte - Muttergewinde zur Aufnahme der Verbindungsschrauben besitzt.
6, Die im Jahre 1943 bekanntgemachte dänische Patentschrift 61 343, die die Klägerin dem Hauptanspruch 2 entgegenhält, betrifft eine zweiteilige Kabelschelle aus isolierendem Preßmaterial* Sie schlägt vor, den Oberteil der Schelle mit dem Unterteil in der Weise zu verbinden, daß Holzschrauben in glatte Bohrungen im Unterteil eingeführt werden, daß diese Bohrungen einen inneren Durchmesser haben, der größer ist als der Kerndurchmesser der Befestigungsschrauben, und daß sich die Holzschrauben beim Einschrauben in die Bohrungen des Unterteils ihre Schraubengänge selbst eindrücken. Diese Vorveröffentlichung hat demnach nicht wie das Streitpatent eine Ratschenschelle zu dem Gegenstand und behandelt auch nicht die Befestigung der Schelle an der Wand oder der Decke, sondern nur die Verbindung der beiden Schellenteile miteinander* Sie steht dem Patentanspruch 2 daher nicht neuheitsschädlich entgegen.
7. Auf die im Patenterteilungsverfahren in der Einspruchsschrift der Firma vorgetragene und unter
Beweis gestellte - übrigens' nicht hinreichend substantiierte - Behauptung, die Beklagte habe bereits
im Mai 1951 Kabelschellen der im Hauptanspruch 2 gekennzeichneten Art offenkundig vorbenutzt, ist die Klägerin in der Berufungsverhandlung nicht mehr zurückgekommen. Auch auf eine am 8. November 1951, also nach Anmeldung des Streitpatents veröffentlichte Werbeschrift der Firma B^HIHHi (Anl. 3 des Schriftsatze.SiJder
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Klägerin vom 16. April 1958) hat sie sich nicht mehr gestützt. Auf das ebenfalls nachveröffentlichte DBGM 1 654 692 beruft sie sich nur noch gegenüber den Unter-ansprüchen 4-6 mit der Begründung, daß diesen eine spätere Priorität als die der Anmeldung des Streitpatentes zukomme.
III. Dem gerichtlichen Sachverständigen kann auch darin zugestimmt werden, daß die Lehren der Patentansprüche 1 und 2 einen technischen Fortschritt gebracht haben.
1. Vor der Anmeldung des Streitpatents war es gebräuchlich, die von der Beklagten entwickelte Ratschenschelle mit Hilfe eines Holzdübels und einer Metallschraube an der Wand oder der Decke zu befestigen, wobei die Schraube durch eine im Unterteil der Schelle vorgesehene Öffnung geführt wurde (vgl. die Abb. 5 -7 der deutschen Patentschrift 632 510). Demgegenüber bedeutet der Vorschlag des Streitpatents, statt dieser Befestigungsart die in neuerer Zeit bekannt gewordenen und zunehmend benutzten Stahldübel mit Gewindekopf zu verwenden, die ohne andere Hilfsmittel in die Wand eingetrieben werden, und den Schellenunterteil so zu formen, daß er durch bloßes Aufschrauben auf den aus der Wand herausragenden Gewinde* köpf des Dübels befestigt werden kann, eine nicht unerhebliche Vereinfachung. Br ermöglicht es, das Kabel schneller und mit geringerem Kostenaufwand als bisher
zu verlegen und nutzt zugleich den Vorteil aus, daß die aus hochwertigem Stahl hergestellten Gewindedübel mit geeigneten Werkzeugen ohne Schwierigkeit selbst in sehr harte Flächen eingetrieben werden können.
2. Bei der Ausführungsform nach Anspruch 2 des Streitpatents kommt als weiterer Vorteil eine Vereinfachung der Herstellung des Schellenunterteils hinzu, das nicht
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mehr mit einem Muttergewinde, sondern nur noch mit einer glatten Öffnung von bestimmtem Durchmesser versehen wird Hinsichtlich der technischen Brauchbarkeit der Lehre des Anspruchs 2, daß es möglich ist, den Gewindegang im Schellenunterteil erst beim Aufschrauben oder Aufdrücken auf den Dübel mit Hilfe des Gewindekopfes des Dübels selbst herzustellen, und daß auch auf diesem Wege eine sichere Befestigung der Kabelschelle erzielt werden kann, bestehen - entgegen der Auffassung des Nichtigkeitssenats - keine durchgreifenden Bedenken«
Nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ist zu erwarten, daß sich ein Installateur von durchschnittlichem Fachkönnen die nötige Fertig keit in der Handhabung der Befestigungsart nach Patentanspruch 2 ohne besondere Mühe aneignen wird«
IV. Mit Recht hat der Nichtigkeitssenat jedoch hinsichtlich beider Hauptansprüche die erforderliche Erfindungshöhe verneint•
1« Die Lehre des Streitpatents erschöpft sich im wesentlichen in dem Vorschlag, die bekannte Art der Befestigung mittels eines Gewindedübels bei der ebenfalls seit langem bekannten Ratschenschelle anzuwenden. Diese Verbindung zweier bekannter Elemente war nach dem Stande der Technik im Zeitpunkt der Anmeldung des Streitpatents für einen Fachmann von durchschnittlichem Können naheliegend.
Auf dem Gebiet der Elektroinstallation war es schon lange Zeit bekannt, daß man Installationsmaterialien, nämlich Isolierrollen, außer auf den früher meist beschritt enen Y/egen der Verwendung von Holzschrauben oder von Bindemitteln wie Gips u. dgl. auch in der Weise be-
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festigen kann, daß man sie mit Hilfe eines in ihrem Inneren befindlichen Muttergewindes auf ein aus der V/and herausragendes Formstück mit Außengewinde aufschraubt. Diese Befestigungsart war bereits in der deutschen Patentschrift 195 820 beschrieben worden (s. oben II 1). Ferner war durch die Vorveröffentlichung auf S. 32 des 11 Heliogen"-Katalogs (s. oben II 4) bekannt geworden, daß statt der in der deutschen Patentschrift 195 820 beschriebenen Dübelart, die in die Wand eingegipst wird, ein Stahldübel mit Außengewinde verwendet werden kann, der mit einem Spezialwerkzeug ohne zusätzliche Befestigungsmittel in die Wand eingetrieben wird»
Auch auf dem hier in Betracht kommenden engeren Anwendungsgebiet der Elektrotechnik, nämlich auf dem Gebiet der Verlegung von zweiteiligen Kabel-Abstandschellen, hatte man sich bereits, wie der vorveröffentlichte Prospekt der Firma über Abstandschellen zeigt
(s. oben II 5), dieser Befestigungsart bedient und den mit einem Muttergewinde versehenen Schellenunterteil auf das Außengewinde des Dübelkopfes aufgeschraubt *
Ferner ist, worauf der gerichtliche Sachverständige mit Recht hinweist, zu berücksichtigen, daß die Verwendung von Stahldübeln mit Gewindekopf zur Befestigung von beliebigen Gegenständen an Wänden und Decken nach dem letzten Kriege, besonders in der mit der Währungsreform einsetzenden Zeit des beschleunigten Wiederaufbaues einen sprunghaften Aufschwung genommen hat, wobei die zunehmende Verwendung von Beton im Hochbau und die besondere Eignung der Kopfdübel zur Befestigung auf harten Auflageflächen von besonderer Bedeutung war.
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Zieht man schließlich in Betracht, daß zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents die Verwendung von Schrauben-gev/inden bei Gegenständen aus Kunstharz oder anderen plastisch verformbaren Kunststoffen keine technischen Schwierigkeiten mehr bot (s. hierzu u.a. S. 60 des erwähnten MHeliogen"-Katalogs), so kann in dem weiteren Schritt, die nicht nur allgemein bekannte, sondern auch auf dem hier in Betracht kommenden engeren Anwendungsgebiet bereits erprobte Befestigungsart auch bei der aus Isolier-Kunststoff bestehenden Ratschenschelle anzuwenden, eine geistige Leistung von erfinderischem Gehalt nicht erblickt werden.
2. Der gerichtliche Sachverständige scheint grundsätzlich ebenfalls dieser Beurteilung zuzuneigen, denn in seinem schriftlichen Gutachten stellt er fest, daß die im Streitpatent vorgeschlagene Neuerung für sich allein betrachtet primitiv und gewerblich bedeutungslos sei. Dennoch bejaht er die erforderliche Erfindungshöhe aus der Erwägung, daß der Erfinder zwei für die Rachkriegsentwicklung kennzeichnende Vorgänge, nämlich einerseits die wachsende Bevorzugung der Ratschenschelle und andererseits die mit der zunehmenden Betonbauweise sprungartig gestiegene Verwendung von Gewindedübeln erkannt und zeitgerecht zusammengefaßt habe. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Gerade die vom Sachverständigen hervorgehobenen Umstände weisen - in Verbindung mit dem nachgewiesenen Stand der Technik auf dem Gebiete der Verlegung von Kabeln für elektrotechnische Zwecke und mit dem Fachwissen, das sich der Durchschnittsfachmann über den Stand der Technik hinaus inzwischen angeeignet hatte und das sich besonders auch auf die zahlreichen neuartigen Verwendungsmöglichkeiten von Kunststoffen in der Elektrotechnik
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erstrecken mußte - deutlich darauf hin, daß die mit dem Streitpatent gefundene Lösung im Zeitpunkt der Anmeldung geradezu auf der Hand lag.
Auch die weitere Überlegung des gerichtlichen Sachverständigen, dem Lösungsgedanken hätten deshalb psychologische Hemmungen entgegengestanden, weil das Handwerk geneigt sei, am Althergebrachten festzuhalten, und sich nur ungern zu einer neuen Arbeitsweise entschließe, kann nicht als patentbegründend angesehen werden. Sie läßt außer acht, daß es für die Beurteilung der Erfindungshöhe einer Konstruktionserfindung wie der vorliegenden in erster Linie nicht auf den Handwerker, also den Letztverbraucher der von der Industrie angebotenen Installationsmittel ankommt, sondern auf den Hersteller und den Konstrukteur; diese Fachleute sind jedoch gewöhnt, sich den jeweiligen technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen; der Hang zur Tradition spielt für sie erfahrungsgemäß in der Regel keine ausschlaggebende, eine naheliegende Weiterentwicklung hemmende Rolle. Soweit es gelungen ist, das Vorurteil der Handwerker zu überwinden, handelt es* sich um einen auf kaufmännisch-wirtschaftlichem Gebiet liegenden Erfolg, der jedoch die Erfindungshöhe nicht zu begründen vermag.
Schließlich kann auch das Vorbringen nicht zu dem Erfolg führen, mit dem die Beklagte darzutun versucht, daß die Kombination der Ratschenschelle mit dem GewindedUbel auf der erfinderischen Idee beruhe, die ohnehin vorhandene Höhe des Unterteils zur Anbringung eines genügend langen Muttergewindes auszunutzen. Dieser Auffassung ist entgegenzuhalten, daß es für den Konstrukteur, der sich die - nach dem zuvor Gesagten naheliegende und
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nicht erfinderische - Aufgabe stellt, ein aus plastischem Kunststoffmaterial bestehendes Formstück mittels eines Muttergewindes auf einer Metallschraube zu befestigen, eine Selbstverständlichkeit ist, daß das Muttergewinde eine dem Befestigungszweck genügende Länge besitzen muß, und daß es hierbei ohne Bedeutung ist, ob das Formstück der Unterteil einer Hatschenschelle ist oder ob es anderen Aufgaben dient.
3. Auch die in Anspruch 2 des Streitpatents vorgeschlagene Ausführungsform weist nicht die erforderliche Erfindungshöhe auf. Sie stellt, wie der Sichtigkeitssenat zutreffend ausführt und wie die Beklagte im Erteilungsverfahren auf S. 3 ihrer Eingabe vom 4. August 1954 selbst eingeräumt hat, eine einfache Abwandlung der Befestigungsart nach Anspruch 1 dar. Sie besitzt keinen selbständigen erfinderischen Charakter, denn sie war dem Fachmann des hier in Betracht kommenden Gebietes der Technik durch die Lehre der dänischen Patentschrift 61 343 nahegelegt. Baß diese Patentschrift nicht die Befestigung des Unterteils einer Kabelschelle an der Wand beschreibt, sondern die Verbindung der Schellenteile miteinander, ist hierbei weniger entscheidend als die Tatsache, daß sie - und zwar gerade für das Gebiet der Herstellung von Kabelschellen - die Möglichkeit offenbart, eine Bolzenschraube so zu verwenden, daß bei ihrem Einschrauben in die Bohrung des aus Kunststoffmaterial bestehenden Schellenunterteils der Gewindegang erst eingeschnitten wird.
V. Ba somit die Hauptansprüche 1 und 2 nicht aufrechterhalten werden können, war weiter zu prüfen, ob etwa den Unteransprüchen 3 bis 6 in Verbindung mit den Merkmalen der zugehörigen Hauptanspräche erfinderische Bedeutung zukommto Auch dies hat der Hichtigkeitssenat mit Recht verneint.
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1. Der ünteranspruch 3 betrifft nur Ausführungsbeispiele für die Grundrißgestaltung der Gewindeeinschneidöffnung im Unterteil der Ratschenschelle nach Anspruch 2. Er offenbart keine erfinderische Lehre und war zudem durch die Figuren 1 und 2 der dänischen Patentschrift 61 34-3 nahegelegt.
2. Auch der Vorschlag des Anspruchs 4, zu beiden Seiten des Muttergewindes, bzw. der Gewindeeinschneidöffnung im Unterteil der Ratschenschelle Längsschlitze anzuordnen, läßt entgegen der Auffassung der Beklagten eine geistige Leistung von erfinderischem Gehalt nicht erkennen.
Diese Ausgestaltung soll - abgesehen von dem Zweck, Bruchspannungen beim Einschneiden des Muttergewindes nach Anspruch 2 zu vermeiden, auf den im Laufe des Patenterteilungsverfahrens hingewiesen worden war - die Möglichkeit eröffnen, den Schellenunterteil statt mit den durch die Ansprüche 1 und 2 gekennzeichneten Mitteln wahlweise auch je nach den im Einzelfall auftretenden technischen Bedürfnissen mit einer oder mehreren Holzschrauben zu befestigen (Patentbeschreibung S. 2 Z. 30 - 38). Die Anordnung von Schlitzen zur Anbringung von Holzschrauben im Unterteil von zweiteiligen Kabelschellen war aber, wie die Klägerin durch Vorlage zahlreicher Veröffentlichungen nachgewiesen hat, zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents in großem Umfange gebräuchlich. Insbesondere ist hier auf die deutschen Patentschriften 661 447, 681 059, 682 269, 714 039 und 953 357 zu verweisen.
Die Ausführungsform nach Anspruch 4 bringt zwar den Vorteil mit sich, daß sie der Kabelabstandschelle nach den Ansprüchen 1 und 2 einen weiteren Anwendungsbereich er-
schließt und damit zugleich die Lagerhaltung vereinfacht. Sie lag aber für einen Fachmann, der daran gewöhnt war, Holzschrauben zu verwenden und zu deren Einführung in den Schellenunterteil Schlitze vorzusehen, so nahe, daß es nur eines durchschnittlichen handwerklichen Könnens bedurfte, um auch bei der in erster Linie für eine Befestigung mit Gewindedübeln eingerichteten Ratschenschelle zur Erweiterung ihrer Verwendungsmöglichkeiten einen zur Einführung von Holzschrauben geeigneten Schlitz anzubringen.
Unter diesen Umständen kann unerörtert bleiben, ob dem Anspruch 4 etwa, wie die Klägerin meint, nur die Priorität vom 14- August 1954 zukommt, und ob sich die Klägerin demzufolge gegenüber diesem Anspruch auch auf die weiteren Entgegenhaltungen stützen kann, die nach dem Anmeldetag des Streitpatentes, jedoch vor dem genannten Prioritätsstichtag veröffentlicht worden sind.
3. Auch die Patentansprüche 5 und 6 enthalten lediglich naheliegende zweckmäßige Ausgestaltungen des Gegenstandes der Hauptansprüche und keine Leistungen von erfinderischem Charakter. Auch insoweit erübrigt es sich daher, auf die Präge der Priorität und die hieran seitens der Klägerin geknüpften Folgerungen einzugehen.
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VI. Die Berufung war daher mit der Kostenfolge aus § 42 Abs» 3 PatG zurückzuweisen«.
Wilde Spreng Pehle
Spengler Ebel