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I ZB 133/54
Verkündet am 30. Oktober 1956 Grunau, Justi2oberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma Sto St^fe Sto
, Inhaber Felix
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter} Rechtsanwalt
gegen
Paul
die Firma A^^^-V<
Be^m^ Strasse
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br. jur.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, Oktober 1956 unter Mitwir kung der Bundesrichter Br. Birnbach, Br. KrUger-Nieland Br. Hastelski, Br. Christoph und Br. Spreng
für Recht erkannt«
Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 22. Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin, ein schwedischer Musikverlag, beabsichtigte, von der Beklagten die Subverlagsrechte an dem Musikstück ."Glühwürmchai -Idyll” von Paul ,L^|^ zu erwerben. Sie war wegen dieses Rechtserwerbs erstmalig mit Schreiben vom 27- Oktober 1952 an die Beklagte herangetreten. Diese erwiderte am 8. Dezember 1951, dass sie vorläufig nicht gewillt sei, Verlags rech tie-an ihren Werken nach Skandinavien abzugeben. Auf eine weitere Anfrage der Klägerin vom 5. Januar 1952 lehnte die Beklagte am 24. April 1952 die Einräumung von Verlagsrechten wiederum ab. Mit Schreiben vom 3. Dezember 1952 fragte die Klägerin erneut bei der Beklagten an, ob und zu welchen Bedingungen sie ihr Verlagsrechte an dem ”Glühwürmchen-Idyll” einräumen würde* Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 12. Dezember 1952:
"Wir danken Ihnen vielmals für Ihr liebenswürdiges Schreiben vom 3. ds., aus welchem wir mit Interesse ersehen haben, dass Sie sich für die Subverlagsrechte für "Glühwürmchen” interessieren.
Aus der mit Ihnen bereits Ende vorigen, bezw. Anfang dieses Jahres geführten Korrespondenz wollen Sie ersehen, dass wir uns ;vo rbehalten hatten, Ihrem schon seinerzeit geäusserten Wunsch für die spätere Zeit näherzutreten, sofern die Rechtslage in den skandinavischen Ländern bezüglich der Urheberrechte eindeutig geklärt ist.
Soweit wir in der Zwischenzeit haben feststellen können, besteht innerhalb Skandinaviensnur noch für das Land Dänemark die vorgenannte Beschlagnah-meveifügung, während nunmehr Vertragsabschlüsse mit- schwedischen und norwegischen Pirmen durchführbar sind.
Aus Ihrem Schreiben vom 5.1.1952 ersehen wir* dass Sie unter Umständen nicht nur die Gesang- und Klavier-Ausgabe, sondern auch Akkordeon- und Orchester-Ausgaben vom "Glühwürmchen” herausbringen wollen, für welche Sie uns eine Tantieme von 10 # des je-
weiligen Ladenpreises zu zahlen hätten. Bei einem eventuellen Vertragsabschluss müssten wir Sie bitten, uns einen Garantiebetrag von 400 DM als auf die Tantiemen anzurechnenden Vorschuss zu leisten
Bitte nehmen Sie recht bald zu unserem Vorschlag Stellung, da in der letzten Zeit ausserordentlich starke Nachfrage nach unseren verschiedenen berühmten Standardwerken von Seiten skandinavischer Firmen hier vorliegt.
Wir sehen Ihrer geschätzten Bückausserung mit Interesse entgegen 11
Der Inhaber der Klägerin, Herr Felix St^P? antwortete mit einem Telegramm vom 16. Dezember 1952s
AKZEPTIEREN 400 DM SKANDINAVIEN UND FINNLAND STOP ERBITTEN UMGEHEND UNTERZEICHNETE NORMALVERTRÄGE SOWIE DEUTSCHES UND AMERIKANISCHES NOTENMATERIAL « GBUESSE SIp SIOfHHpllflB. "
Ferner schrieb Herr St^H der Beklagten am 17. Dezember 1952 aus folgenden Briefs
!,Ich komme soeben von Kopenhagen, wohin mir Ihr wertes Schreiben vom 12. d.M. nachgesandt wurde.
Im Laufe des gestrigen Nachmittags sandte ich Ihnen ein Telegramm, mit welchem ich Ihr Angebot für
w Glühwürmc hen,f
akzeptierte,
Da wir mit der Nummer sofort beginnen wollen, erwarte ich umgehend die Vertrage sowie genügend Notenraa-terialo
Da bei uns das Interesse für Jazz sehr gross ist, möchten wir gern neben der normalen S.O»-Ausgabe auch das amerikanische Tanz-Arrangement publizieren.
Haben Sie die Rechte dafür? Andernfalls bitte ich um die Anschrift des U.S.A.-Verlegers«
Wir lancieren das Werk über ganz Skandinavien (und
Finnland) mit schwedischen Schallplatten in erster Linie. Hoch sind die Aufführungsrechte in Dänemark beschlagnahmt? wie Sie richtig sagen, aber dem Notenverkauf liegt kein Hindernis im Wege«. Doch dürfte die Beschlagnahme der Rechte auch bald aufhören.
Im übrigen voraussetze ich, dass wir 50 # mechanische erhalten. Wer hat die Rechte für England?
Ich glaube, dass wir schon im Januar die ersten Aufnahmen machen können.
Am 2. Januar zwischen JJ. - 12 Uhr bringe ich das ,f(xlu5wurmcEenfl in meinem lallopr"ogramm über Schweden.
Da die Beklagte zunächst nicht antwortete, folgte ein weiterer Brief des Inhabers der Klägerin vom 27. Dezember 1952 s
"Vor einigen Tagen sandte ich Ihnen die schwedische Radiozeitung mit meinem Programm vom 2. Januar 1953 (11 - 12 Uhr). Da ich das "Glühwürmchen” für dieses Programm angesetzt habe, wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir umgehend ein Exemplar für S.O* zusenden würden. Ich muss dieses spätestens am 31- Dezember haben. Palls dies unmöglich sein sollte, senden Sie mir bitte dies eine Exemplar per Eilboten an meine Privatadresse: Felix St^fe Sto9-
Dann bekomme ich es auch am Neujahr stage.
Wie ich Ihnen schon früher in meinem Schreiben vom 17. 'Dezember sagte, wollen wir die Nummer sofort herausbringen. Ich-habe inzwischen' mit ein paar Schallplattengesellschaften verhandelt und kann Ihnen die Versicherung geben, dass eine oder zwei Aufnahmen sofort nach Empfang der Verträge erfolgen werden.
In der Hoffnung, schnellstens von Ihnen zu hören, verbleibe ich
mit besten Neujahrs gez. Felix S für STO'
russen
Darauf erwiderte die Beklagte am 30. Dezember 1952:
"Soeben-gelangten wir in den Besitz Ihres Schreibens vom 27. ds. und lassen Ihnen wunschgemäss mit gleicher Post eine Ausgabe für Salon-Orchester mit Brgänzungsstimmen für grosses Orchester von
" ^lühwürmc hen- Idyll"
"VoTfSür'ijpl
zugehen; Wir hoffen, dass die Sendung, die wir ebenso wie dieses Schreiben an.Ihre Privatadresse richten, Sie rechtzeitig erreicht.
Auf Ihr Schreiben vom 17. Dezember 1952 kommen wir in den nächsten lagen zurück ”
Die weiteren schriftlichen und mündlichen Verhandlungen zwischen den Parteien führten zu keiner Verständigung,
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Mit Schreiben vom 20. Januar 1953 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie bezüglich "Glühwürmchen-Idyll" leider zur Zeit nicht in der Lage sei, Rechte für Schweden und Skandinavien zu vergeben, weil die Rechtslage, im Hinblick auf frühere Rechtsübertragungen noch ungeklärt sei.'
Die Klägerin ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein bindender Vertrag über den Erwerb der Subverlagsrechte zustandegekommen sei und-verlangt mit -der Klage Erfüllung dieses Vertrages. Sie hat beantragte
Die Beklagte zu verurteilen:
ihr die Subverlagsrechte für Gesang-, Klavier-, Akkordeon- und Orchester-Ausgaben des Musikstückes "Glühwürmchen-Idyll" von Paul I^H^ für Skandinavien (notfalls ausser . Dänemark;zu übertragen,
hilfsweise, festzustellen,
dass die in der Klage bezeichneten Subverlagsrechte in dem dort angegebenen Umfang ihr zustehen*
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Die Beklagte bat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie is't der Auffassung, dass ein Vertrag nicht zustandegekommen sei. In ihrem Brief vom 12. Dezember 1952 habe sie lediglich die Voraussetzungen.für einen eventuellen Vertragsabschluss genannte Selbst wenn aber diesem Brief ein bindendes Angebot zu entnehmen sei, so sei dieses von der Klägerin nicht wirksam angenommen worden, weil deren Annabmeerklärung ^in|e wesentliche Erweiterung "enthalten habe. Zudem sollte ein solcher Vertrag nach den Wünschen der Klägerin, schriftlich ab-
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geschlossen werden.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Er-..folgMit der Revision'verfolgt_dl‘e Klägerin Ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagte ,bii£,et um Zurückweisung der Revision. Sie ist der Auffassung, dass die Revision unzulässig sei, weil die Revisionssumme nicht..erreicht sei. Sie hält die Revision aber auch für sachlich unbegründet.
Entscheidungsgründe s
Die Revision ist zulässig, jedoch sachlich nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat den Streitwert auf 8 000 DM festgesetzt. Wenn die Beklagte demgegenüber geltend macht, der Streitwert liege in Wahrheit unter der Revisionssumme von 6 000 DM, so steht dies in Widerspruch zu den eige-
nen Angaben der Beklagten in den Tatsacheninstanzen zur Höhe des wertmässigen Interesses, das der Klage zugrundeliegt, Die Klägerin hatte bei Einreichung der Klage den Streitwert mit 3 000 DM angegeben. Die Beklagte hingegen hat in der Berufungsinstanz eine Heraufsetzung des Streitwerts auf mindestens 20 000 DM beantragt und dies damit begründet, dass der !,Weltschlagerw Glühwürmchen, der in einer neuen Bearbeitung um die ganze Welt gehe, ungezählte Honorare für Notenmaterial und Aufführungsrechte abwerfe. Das Berufungsgericht hat hierauf den Streitwert zunächst auf- 10 000 DM und nach Erhebung einer Streitwertbeschwerde durch die Klägerin auf *8 000 DM festgesetzt. Diese Bemessung des Streitwertes ist angesichts der eigenen Beurteilung der Höhe des zu erwartenden Auswertungsergebnisses durch die Beklagte bedenkenfrei. Die Beklagte hat in der Berufungsinsfcanz selbst zu Hecht darauf hingewiesen, dass der von ihr geforderte Garantiebetrag von 4-00 DM keinen Rückschluss auf den Streitwert zulasse, weil Gegenstand der vorliegenden Klage Subverlagsrechte am Glühwürmchen-Idyll für ganz Skandinavien und zwar für die gesamte Schutzdauer dieses Werkes seien. Da beide Parteien, wie sich aus ihrer zu den Akten gereichten Korrespondenz ergibt, die Auswertung dieses weltbekannten Musikstückes in Skandinavien für sehr erfolgsversprechend halten, kann der vom Berufungsgericht zugrundegelegte Streitwert nicht als übersetzt angesehen werden. Da hiernach die Revisionssumme erreicht ist und auch die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision erfüllt sind, konnte dem Antrag der Beklagten, die Revision als unzulässig zu verwerfen, nicht stattgegeben werden.
II. In der Sache dagegen konnte die Revision keinen Erfolg haben.
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. Das, Berufungsgericht hat.das Schreiben.der Beklagten vom 12o Dezember 1952 dahin .ausgelegt, dass es ein bindendes Vertragsangebot der Beklagten enthalte, der Klägerin Subverlagsrechte an dem Musikstüpk von Linckes ’’Glühwümchen-Idyll” einzuräumen<> Dieses Vertragsangebot habe aber nur'eine Übertragung von Verlagsrechten für 'Schweden und Norwegen sum Gegenstand gehabt. Da die Klägerin* in ihrem Antworttelegramm vom 16o Dezember 1952 Finnland einbezogen'önü in ihrem Schreiben vom 17- Dezember 1952 eihp Beteiligung von
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5o $ an;den Einnahmen aus den mechanischen TJrheberrech-
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ten beansprucht habe., habe sie üas Angebot der Beklagten nur mit einer wesentlichen Erweiterung angenommen» Ihre Annahme,sei deshalb gemäss § 150 Abs 2'BGB als Ablehnung, verbunden mit einem neuen,Antrag zu beurteilen. Dieses .Vertragsangebot; .der Klägerin aber sei von der Beklagten nicht angenommen worden^ so dass .ein/ Vertrag nicht, zustande gekommen, sei v ‘ Ä*’V. -
.Dem ist im'Ergebnis beizutret.en*' Es erscheint; zwar rechtlich nicht ^unbedenklich,.. dass das Ber.ü^^sgericht deia Schreiben der Beklagten vom' 12». Dezembe^Mf^ bindendes Vertragsangebot entnommen, hat > Hiergegen könnte der Wortlaut, dieses Schreibens .sprechen., in dem nur von .einem ’’eventuellen” .Vertragsabschluss und einem ’’Vorschlag” die Rede ist. Auch;der Umstand, dass dieses Schreiben weder- eine zeitliche Begrenzung der fragile
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chen Rechtsübertragung noch irgendeine Regelung/in Be- * zug auf die. von der Klägerin angestreb-ten Bearbeiter-./ rechte für ein Tanzarrangement und die mechanischen .t Rechte vorsieht, könnte dem Schreiben den Charakter
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eines unverbindlichen-.. Vorschlages geben.-Es kann jedoch dahinstehen, wie dieses Schreiben der Beklagten rechtlich zu würdigen ist, weil,selbst wenn zugunsten
der Klägerin ein bindendes Vertragsangebot der Beklagten unterstellt wird* die Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht gleichwohl das Zustandekommen eines Vertrages verneint hat? die Abweisung der Klage recht-fertigen.
1. Der Angriff der Revision? das Berufungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Annahme-erklärung der Klägerin nicht mit dem Angebot der Beklagten decke? ist unbegründet.
a) Die Revision beanstandet insoweit zunächst? das Berufungsgericht habe bei der Auslegung des Schreibens der Beklagten vom 12. Dezember 1952 die Behauptung der Klägerin nicht unberücksichtigt lassen dürfen? dass es handelsüblich sei? unter den skandinavischen Ländern Finnland mitzuverstehen. Diese Rüge .greift schon deshalb nicht durch? weil die Beklagte auch nach dem buchstäblichen Wortlauf ihres Schreibens vom 12. Dezember 1952 nicht die Vergabe von Verlagsrechten für ^Skandinavien11 angeboten hatte. In dem fraglichen Schreiben ist vielmehr von Skandinavien nur im Zusammenhang mit BeschlagnahmeVerfügungen die Rede? wobei hervorgehoben wird, dass Vertragsabschlüsse nunmehr mit schwedischen und norwegischen Firmen möglich seien? während Finnland unerwähnt bleibt. Selbst wenn es somit Handelsgepflogenheiten entsprechen sollte? unter Skandinavien auch Finnland zu verstehen, würde-dies der Auslegung des Berufungsgerichts, wonach sich das Vertragsangebot der Beklagten nur auf Schweden und Norwegen bezogen hat, nicht entgegenstehen. Im übrigen ergibt sich aus der Fassung der Antwort der Klägerin auf dieses Angebot in ihrem Telegramm vom 16. Dezember 1952 wie auch in
ihrem Schreiben vom 17. Dezember 1952, dass die Klägerin selbst Finnland durch die Bezeichnung Skandinavien” nicht als erfasst ansieht; denn sie hat die Annahme des Angebots der Beklagten nicht etwa für ganz Skandinavien (einschliesslich Finnland) erklärt, sondern führt Finnland ausdrücklich neben Skandinavien als Vertragsraum an; Im übrigen weicht die Annahmeerklärung der Klägerin auch insoweit von dem Angebot der Beklagten ab, als sie schlechthin für Skandinavien und Finnland angenommen hat, obwohl zu Skandinavien auch Dänemark gehört,..für das die Beklagte nach ihrem Schreiben vom 12. Dezember 1952 gerade keine Subverlagsrechte einräumen wollte.
b) Die Klägerin kann sich angesichts dieser Fassung ihrer Annahmeerklärung auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte habe erkennen müssen,- dass sie der Meinung gewesen sei, das Angebot der Beklagten ohne Abänderung anzunehmen. Dies kann nicht etwa daraus gefolgert werden, dass die Klägerin sowohl in dem Telegramm vom 16. Dezember 1952 wie in ihrem Schreiben vom folgenden Tage die Wendung gebraucht, sie "akzeptiere" das Angebot der Beklagten. Eine solche Fassung der Annahmeerklärung ist rechtlich bedeutungslos, wenn ihr weiterer Inhalt wesentliche Abweichungen von dem Vertragsangebot enthält.
Nun kann zwar eine Annahmeerklärung trotz der Hinzufügung einer Erweiterung nach Treu und Glauben als eine uneingeschränkte Annahme ■' ' wenigstens des beschränk-
ten Angebots verbunden mit dem Wunsch nach einer Erweiterung des Vertrages in dem vorgeschlagenen Sinn aufzufassen sein (KGrJW 1908, 4). Insbesondere braucht eine dem Anbietenden nur günstige Zusatzerklärung die Wirk-
samkeit der Annahme nicht zu berühren (OLG 38, 39), So aber liegt .es im Streitfälle nicht. Die Klägerin behauptet zwar, die Erweiterung des Vertragsraums in ihr« Annahmeerklärung hätte für die Beklagte nur Vorteile gebracht. Ob dies - wirtschaftlich gesehen - zutrifft, kann dahinstehen, Las voraussichtliche wirtschaftliche Ergebnis ist für die Frage, ob eine dem Anbietenden ausschliesslich vorteilhafte Zusatzerklärung des Annehmenden vorliegt, nicht allein massgebend. Im vorliegenden Fall erstrebte die Klägerin eine räumliche Ausdehnung des von der Beklagten vorgeschlagenen Vertragsbereiches; denn die Klägerin wollte nach dem Inhalt der Annahmeerklärung Verlagsrechte für einen umfassenderen Raum erhalten.; als die Beklagte angeb oben hatte. Lie Erweiterung des Vertragsraumes um Finnland und Dänemark hätte aber notwendig zur Folge gehabt; dass der Beklagten eine anderweite Vergabe ihrer Verlagsrechte für diese Gebiete abgeschnitten gewesen wäre».Die Klägerin beansprucht somit eine weitergehende Rechtsübertragung, als sie das Angebot der Beklagten vorsah, und zwar unter Zubilligung nur der gleichen Garantiesumme von 400 DM, die die Beklagte für die Auswertung der Verlagsrechte in Norwegen Und Schweden gefordert hatte. Es kann hiernach keine Rede davon sein, dass die Abweichung in der Annahmeerklärung der Klägerin der Beklagten ausschliesslich Vorteile gebracht hätte. Wird aber ein Mehr angenommen, als angeboten war, so liegt darin regelmässig noch nicht die Annahme der angebotenen geringeren Vertragsleistung (RGJW 1925, 236). Es ist somit rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht allein schon wegen dieser wesentlichen Erweiterung des Vertragsgebietes die Annahmeerklärung der Klägerin als
Ableimung verbunden mit einem neuen Vertragsangebot gewertet hat. Bei dieser Sachlage bedarf es keiner Auseinandersetzung mit der gleichfalls von der Revision angegriffenen Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, wonach die Erklärung in dem Schreiben der Klägerin vom 11, Dezember 1952, Msie setze voraus, 50 % mechanische” zu erhalten, einen drastischen Abänderungsvorschlag gegenüber dem Angebot der Beklagten*darstellen soll. Denn das Berufungsurteil wird bereits durch die Hauptbegründung getragen,
2, Die Revision kann auch keinen Erfolg haben, soweit sie geltend macht, es habe ein versteckter Einigungsmangel Vorgelegen, falls das Vertragsangebot der Beklagten nur auf Schweden und Norwegen zu beziehen sei. In diesem Palle sei die Beklagte nach der Rechtsregel des §.155 BGB jedenfalls zur Übertragung der Verlagsrechte für diesen von ihr angebotenen Raum verpflichtet ,
Ein versteckter Einigungsmangel kommt nur in Betracht, wenn beide Parteien irrtümlich glauben, das3 sie sich geeinigt haben, in Wahrheit aber inhaltlich nicht übereinstimmende Erklärungen vorlJLegen (BGH Lindenmai er-Mö hr ing § 154 Nr 2), Im Streitfall decken sich die miteinander zu vergleichenden Parteierklärungen nach den rechtlich einwandfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht. Dieser Einigungsmangel aber liegt offen zutage, denn die voneinander abweichenden Erklärungen der Parteien sind objektiv eindeutig. Glaubte die Klägerin irrtümlich, sich mit ihrem Telegramm vom 16. Dezember 1952 im Rahmen des Vertragsangebotes der Beklagten zu halten, so berechtigt dieser
einseitige Irrtum allein sie noch nicht, die Beklagte an ihrem Vertragsangebot vom 12. Dezember 1952 festzuhalten, obwohl sie dieses Vertragsangebot nach der Hechtsregel des § 150 Abs 2 BOB durch das Hinzufügen einer wesentlichen Abänderung in ihrer Annafameerklärung abgelehnt' hat-,
5c Aber auch soweit das Berufungsgericht eine Annahme des aus dem Telegramm und dem Schreiben der Klägerin vom :6. und 17. Dezember 1952 zu entnehmenden Vertragsantrags durch die Beklagte verneint, tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführti
Zwar habe die Beklagte auf dieses Angebot zunächst geschwiegen und erst mit Schreiben vom 30» Dezember 1952 erklärt, sie werde auf das Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember 1952 in den nächsten Tagen zurückkommen. Hieraus könne aber eine stillschweigende Annahme nicht entnommen werden, Es handle sich im Streitfall nicht um einen Vertrag gewöhnlicher Art, sondern um einen Vertrag, durch den die gegenseitigen Beziehungen der Parteien auf urheberrechtlichem Gebiet für viele Jahre geregelt werden sollten. Derartige Verträge pflegten im allgemeinen nach reiflicher Überlegung schriftlich abgeschlossen zu werden. Die Klägerin habe sowohl in ihrem-Telegramm vom 16. Dezember 1952 als auch in ihrem Schreiben vom 17, Dezember 1952 ausdrücklich erklärt, dass schriftliche Verträge übersandt werden sollten. Selbst wenn zu Gunsten der Klägerin unterstellt werde, däss der Vertrag nicht erst mit Unterzeichnung des Hormals-vertragsformulars zustande kommen sollte, so sei hieraus doch ersichtlich gewesen, dass die Klägerin mit einer
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Antwort rechnete. Die Klägerin hätte bei dieser Sachlage nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte allein aus dem Schweigen der Beklagten nicht auf eine Annahme ihres Vertragsangebots, das von dem Vertragsantrag der Beklagten in erheblichen Punkten abgewichen sei; schliessen dürfen.
Die Revision bemängelt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung der Klägerin auseinandergesetzt, die erbetene Unterzeichnung des NormalVertrages habe nur Beweiszwecken dienen sollen. Dieser Angriff geht schon deshalb fehlj weil das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin unterstellt hat, dass das Zustandekommen des Vertrages nicht von der Übersendung Unterzeichneter 'Normalvertragsurkunden ab-hängen sollte. Wer aber eine schriftliche Vertragsurkunde zu erwarten erklärt, bringt damit in der Regel .zu dem Ausdruck, dass er ein blosses Stillschweigen nicht als Annahme ansehe (RGZ 103, 86). Die Nichterfüllung der Bitte um alsbaldige Übersendung von Vertragsurkunden kann als Anzeichen für einen mangelnden Annahmewillen auch dann in Betracht kommen, wenn die Vertragsurkunde erkennbar nur zu Beweiszwecken angefordert werden, eine ausdrückliche Annahme des Vertragsangebotes aber noch nicht erfolgt ist. Im vorliegenden Pall kommt hinzu, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 1952 unmissverständlich zu dem Ausdruck gebracht hakte, sie wollte sofort mit der Auswertung der Verlagsrechte beginnen und ausreichendes Notenmaterial angefordert hatte. Auch diese Bitte aber erfüllte die Beklagte nicht, was der Klägerin gleichfalls erkennbar machen musste, dass die Beklagte den Vertrag noch nicht als abgeschlossen betrachtete. Zwar ist die Beklagte
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Ende Dezember 1952 der Aufforderung in dem Schreiben des Inhabers der Klägerin vom 27. Dezember 1952s Orchestermaterial für das Glühwürmchen-Idyll zu übersenden, nachgekommen. Hierbei handelte es sich aber nicht um eine Erfüllungshandlung im Kähmen des von der Klägerin angestrebten Subverlagsvertrages, sondern nur um das für eine Darbietung dieses Musikstückes im Sto^HHB Rundfunk erbetene Material. Anlässlich der Übersendung dieses nur für Kundfunkzwecke zur Verfügung gestellten Materials wies die Beklagte zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie auf das Schreiben der Klägerin vom 17. Dezember noch zurückkommen werde *
Grundsätzlich kommt dem Schweigen eines Kaufmanns auf ein Vertragsangebot nur in Ausnahmefällen die rechtliche Bedeutung einer Annahme zu. Gemäss § 151 BGB bedarf es zur Annahme - abgesehen von dem hier nicht in.Betracht kommenden Eall des Verzichtes - nur dann keiner Erklärung dem Antragenden'gegenüber, wenn eine solche Erklärung nach der yerkehrssitte nicht zu erwarten ist. Ob dies der fall ist, entscheidet sich nicht nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, sondern allein danach, ob bei Vertragsangeboten der fraglichen Art üblicherweise eine Annahmeerklärung nicht erwartet wird. Dies trifft auf ein Vertragsangebot, das auf den Abschluss eines Subvertrages abzielt, nach den rechtsirrtumsfreien Darlegungen des Berufungsgerichts nicht zu. Auf die handelsrechtliche Ausnahmebestimmung des § 362 BGB aber, kann sich die Revision schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil ihre Anwendung voraussetzt, dass auf einen Antrag auf Geschäftsbesorgung geschwiegen wird. Das Angebot
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auf Abschluss eines SubverlagsVertrages hat aber keine Geschäftsbesorgung im Sinne dieser Bestimmung zu dem Gegenstand»
Bas Schweigen der Beklagten auf das Vertragsangebot der Klägerin könnte nach den sonstigen Grundsätaen über stillschweigende Willenserklärungen somit nur dann als Annahme gewertet werden, wenn besondere Umstände im vorliegenden Fall nach freu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte eine sofortige Kund-barmachung der Ablehnung des Vertragsangebots der Klägerin erfordert hätte (§ 346 BGB). In ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung isr nun zwar anerkannt, dass in dem Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben über vorangegangene Vertragsverhandlungen in der Regel des Einverständnisses mit seinem Inhalt liegt (BGHZ 7, 187$ 11, 1). Bieser Rechtsgrundsatz kann aber auf die widerspruchslose Hinnahme der modifizierten Annahme eines Vertragsangebotes nicht ohne weiteres übertragen werden. Bas Schweigen auf ♦ ein solches neues Vertragsangebot (§ 150 Abs 2 BGB) gilt vielmehr in der Regel als dessen Ablehnung und ist nur beim Vorliegen ganz besonderer Umstände als Zustimmung zu werten (BGHZ 18, 212 /£l67> BGH Linden-maier-Möhring § 150 BGB Nr 1). Eür das Vorliegen solcher besonderer Umstände gibt aber der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte.
Da das Berufungsgericht nach allem rechtsirrtumsfrei das Zustandekommen eines Vertrages verneint hat, konnte die Revision keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Birnbach Krttger-Nieland
Nastelski Christoph Spreng