2525 Q'O If.
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
Gesetz? PatGes § 42, 1 „ BVO zu dem AHK-Gesetz Nr 8 vom
8o Mai 1950 (BGBl 1950, 357), §§ 29, 32
Rechtssatz; Ein Beschluß des Deutschen Patentamts, durch den r ein Patent gemäß AHK-Gesetz Nr 8 wiederhergestellj
worden ist, ist im Berufungsverfahren des Patent-* nichtigkeitsverfahrens nicht nachzuprüfeno
Aktenzeichen; I ZR 133/52 ;i-:
Urt des BGH* v. 30» Juni 1953 Deutsches Patentamt j
Nichtigkeitssenat
I ZR 153/52
Verkündet am 30. Juni 1953 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Ge-schäftsstelleo
Im Namen
des V o 1 k e s
In dem Rechtsstreit
der Firma Gebrüder B GmbH in
vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Klägerin und Berufungsklägerin,
- vertreten durch Rechtsanwalt Dr. 0/1^ in K| und durch die Patentanwälte Dipl.Ing. P» Wl und Dr. Ing. von in
gegen
die Firma The
Hair Company limited in Beklagte und Berufungsbeklagte,
- vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr und Patentanwalt Dr. M. Eflfc in
Erste
hat der :/ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündli che Verhandlung vom 16. Juni 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Birnbach, Wilde,
Dr. Bock und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Die Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 6. November 1951 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Patentanspruch des Deutschen Patents . 648 711 zur Klarstellung folgende Fassung erhält:
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LI
Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers, dadurch gekennzeichnet, daß bei einer losen Masse durcheinandergemischter Polsterfasern (Pferdehaar y Schweinehaar, algerisches Gras, Kokosfaser o»dgl0) die Einzelfasern mit einem elastischen Bindemittel, wie Latex Oodgl», angefeuchtet werden, daß diese Masse sodann in ihrem ausgedehnten offenen Zustande gehalten und ohne Anwendung eines Druckes, der über den zur Erzielung der gewünschten Form erforderlichen Druck hinaus geht, zu dem Polsterkörper geformt und getrocknet
Die Kosten des gesamten Verfahrens werden der Klägerin auferlegt»
wird
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Die Beklagte ist eingetragener Inhaber des mit Wirkung vom 19» September 1930 erteilten DKP 648 711, das ein .Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers betrifft. Das Patent ist laut der im Patentblatt vom 8, Marz 1951. unter dem Titel ’’Wiederherstellung und Verlängerung der Schutzdauer nach AHKGes Nr 8” veröffentlichten Verfügung der Patentabteilung des Deutschen Patentamts wiederhergestellt und um zehn Jahre ab 16o Oktober 1949 verlängert worden. Die Beklagte hat bereits vor dem letzten Krieg eine Generallizenz für das gesamte ehemalige Reichsgebiet folgenden Firmen erteilt:
Der einzige Patentanspruch lautet folgendermaßen:
•’Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers, bei dem die Einzelfasern vorher' mit einem elastischen Bindemittel, wie Latex o.dgl. angefeuchtet werden? dadurch gekennzeichnet, daß die lose Masse durcheinandergemischter Polsterfasern (Pferdehaar, Schweinehaar? algerisches Gras, Kokosfasern 0,dgl,) nach der Anfeuchtung mit dem elastischen Bindemittel in ausgedehntem offenem Zustande gehalten und in diesem zu dem Polsterkörper geformt und dann getrocknet wird.” '■■■■
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Die. Klägerin hat beantragt, das Streitpatent gemäß § 13 \ Abs 1 Ziff 1 und 2 PatGes in vollem Umfange für nichtig zu erklären, hilfsweise nach Absatz 2 Teilvernichtung anzuord-nen«'Ferner hat sie den Antrag gestellt, gemäß § 32 der 1. DV{ zu dem Gesetz Nr 8 AHK vom 80 Mai 1950 festzustellen, daß die Schutzdauer des Patents gemäß dem genannten Gesetz nicht ver-J längert worden ist, sondern das Patent mit Ablauf des 18. September 1948 für das Bundesgebiet erloschen ist bezw, im Bun- T desgebiet nicht mehr geltend gemacht werden kann.
getragen, Art 5 des Gesetzes Nr 8 sei nur in Verbindung mit Art 1 dieses Gesetzes anzuwenden. Nach letzterer Vorschrift sollten aber gewerbliche Eigentümerrechte ausländischer Staatsangehöriger nur dann wiederhergestellt"werden, wenn j sie durch das.Bestehen eines Kriegszustandes beeinträchtigt worden seien. Eine solche Beeinträchtigung der Rechte der Beklagten liege nicht vor, da die Generallizenznehmer in j
Deutschland während des Krieges unbehindert den Gegenstand j
' des Streitpatents fabriziert hätten. Das sei sogar noch in \ größerem Umfange als vorher geschehen mit Rücksicht auf die durch den Krieg hervorgerufene Bedarfssteigerung; die Generallizenznehmer hätten auch selbst das Streitpatent bis zu seinem natürlichen Ablauf aufrechterhalten. Ihre Nutzung j sei also durch den Krieg nicht unterbrochen worden, so daß ■ { eine Wiedergutmachung eines durch den Krieg verursachten j Schadens nicht in Betracht komme. Es bestehe auch die be- j gründete Annahme, daß die Lizenznehmer die Beklagte bereits durch eine einmalige Zahlung abgefunden hätten. Diese Gene- | rallizenznehmer hätten gegen die jetzige Klägerin Verletzungsklage beim Landgericht Düsseldorf (Akt.Z.: 4 0 37/51)
Zur Begründung dieses peststellungsantrages hat sie vor
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erhoben, die jetzt in der Rechtsmittelinstanz schwebe, woraus f sich das berechtigte Interesse der Klägerin an der jetzigen i Feststellungsklage ergebe.
Zur Begründung der Nichtigkeit des Streitpatents hat die ' Klägerin geltend gemacht, der Gegenstand des Anspruchs sei in den mit dem Streitpatent wesensgleichen Vorpatenten 634 547* und 680 828 vorweggenommen. Gegenstand des ersteren Vorpaten- ; tes, des sogenannten G^JHfc-Patents, sei, wenn man den Wortlaut des Erzeugungsanspruchs richtig lese, nicht, was der Beschwerdesenat im Erteilungsverfahren bezüglich des Streitpatents zu Unrecht angenommen habe, ein Erzeugnis, sondern ein Verfahren. Das Durchdringen des elastischen Mittels sei in Anspruch 2 dieses Vorpatents enthalten.
Der Gegenstand des Streitpatents-habe, unter Berücksichtigung des Standes der Technik, auch nichts Neues und Fortschrittliches gebracht. Das ergebe sich aus dem im Erteilungsverfahren entgegengehaltenen Material, insbesondere aus den im Versagungsbeschluß genannten Patentschriften (deutsche Patentschrift 115 094, französische Patentschrift 702 391, britische Patentschrift 2861/1915? USA-Patentschrift 1 526 984 und der Veröffentlichung D^®^ in der Chemiker-Zeitung 1923 S 711- ' . :
Außerdem stehe dem Streitpatent noch die bisher nicht berücksichtigte deutsche Patentschrift 196 411 entgegen. Darin sei ein Verfahren zur Herstellung von Polstereinlagen beschrieben, nach dem das aus Krempeln kommende und mit Klebstoff versehene Faserband in eine geeignete Querschnittsform gebracht und dann zerschnitten werde. Der im Streitpatent hervorgehobene ausgedehnte offene Zustand sei kein kennzeich-
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nendes Merkmal, er sei eine Selbstverständlichkeit. Die be- H kannten Polster für Kleider stimmten mit dem Streitpatent überein. Daraus, daß für die Herstellung der bekannten Polster Sammt verwendet werde, ergebe sich, daß es sich um ela- < stische Klebstoffe handeln müsse. Dafür Latex zu verwenden,-sei für den Fachmann naheliegend. Der einzige Unterschied sei / im Zerschneiden des Faserbahdes zu sehen. Nach dem vorgenannt ; ten britischen Patent 2861/1915 werde ein Faserband mit G-um- \) milÖsung bespritzt, die vor der Formgebung auf die Faser ge- p bracht werde» Die darauf folgende Pressung diene nur zu dem Ein- j stanzen von Löchern und Einsetzen der den Überzug haltenden j Glieder. Als einziger Unterschied zeige sich hier nur die Ar- \ beitsweise vom Band, das zerschnitten werde. ■
Die deutsche Patentsqhrift 115 094 sei im Erteilungsver- I fahren falsch beurteilt worden. Eine Verfilzung sei dort nicht-beabsichtigt gewesen; denn Walken oder Dampf sollten nicht angewendet werden. Die Bezeichnung als Filz schließe losen Fa- ] serverband nicht aus. Der Ausdruck "dichte Masse" solle nur 1 im Gegensatz zu dem ganz losen und unverknüpften Zustand zu ! verstehen sein. Die Beschreibung der Herstellungsweise gebe hierüber Klarheit. Der ausgeübte Druck müsse gering sein. j Auch beim Streitpatent müsse ein gewisser Druck angewendet werden, um die Form zu füllen; ohne Zusammendrückung sei es nicht möglich, die Lehre des Streitpatents zu verwirklichen.
Es könne sich bei diesem lediglich darum handeln, eine zusätzliche Zusammendrückung zu vermeiden. J
Nach der amerikanischen Patentschrift 1 526 984 sollten die Fasern ebenfalls mit Latex behandelt und getrocknet werden.
Im Falle einer Teilvernichtung sei der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Bekannten abzugrenzen. Deswegen j müsse die Beschreibung geändert werden. Aber für den sonach verbleibenden Best des Streitpatents fehle es auch am technischen Fortschritt und der Erfindungshöhe.
pie Beklagte hat den Klageanträgen, insbesondere auch einer Teilvernichtung des Streitpatents rechtzeitig widersprochen und Klageabweisung beantragt. Hinsichtlich des Peststellungsantrages hat sie geltend gemacht, Art 5 des AHK-Ge-setzes Nr 8 setze keine Beeinträchtigung voraus. Hinsichtlich der Präge der Nichtigkeit des Streitpatents hat sie bestritten, daß die von der Klägerin angeführten Druckschriften die Lehre des Streitpatents offenbarten. Nach dem Vorpatent 634 547 solle nur die Oberfläche einer Krollhaarmatte durch ein elastisches Bindemittel zusammengehalten werden. Es sei aber nichts darüber gesagt, daß die Pasern sich in ausgedehntem Zustand befinden sollten; denn der Polsterkörper solle zunächst geformt und dann erst mit Bindemittel getränkt wer-den.
Nach der genannten Veröffentlichung von D^|^^ in der Chemiker-Zeitung sollten die mit Latex behandelten Pasern in althergebrachter Weise zu dem Stopfen von Matratzen verwendet werden. Die in der deutschen Patentschrift 115 094 beschriebenen Polsterkörper seien eine dichte Masse von filzartiger Beschaffenheit, die durch Zusammendrücken in der Form entstanden sei. Nach der britischen Patentschrift 2861/1915 werde der Paserverband mit wasserlöslichem Pflanzenschleim, aber nicht mit einem eistisch bleibenden Bindemittel besprüht. Das Paserband werde nur oberflächlich mit dem Bindemittel benetzt. Auch die genannte deutsche Patentschrift 196 411 stehe nicht entgegen, da danach ein fertiges Paserband nach Äufbringen des Bindemittels zur Verdichtung durch Walzen geführt und gepreßt werden solle.
Der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts hat die Klage abgewiesen.
Dagegen hat die Klägerin formund fristgerecht Berufung eingelegt. Sie beantrag^
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1. ) die Entscheidung des 1. Nichtigkeitssenats des Deutsch«
Patentamts vom 6. November 1951 abzuändern,
2. ) festzustellen, daß das DRP 648 711 im Gebiet der Bun-
desrepublik nicht geltend gemacht werden konnte und kann,
30 hilfsweise für den Pall der Abweisung des Antrages zu 2):
festzustellen, daß das DRP 648 711 im Gebiet der Bundesrepublik nur in dem Umfange geltend gemacht werden konnte und kann, der sich aus der nachstehenden beschränkten Passung des Patentanspruchs
“Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers, bei dem die Einzelfasern vorher mit einem elastischen Bindemittel, wie Latex o.dgl., angefeuchtet werden,, dadurch gekennzeichnet, daß die lose Masse durcheinandergemischter Polsterfasern (Pferdehaar, Schweinehaar, algerisches Gras, Kokosfaser o.dglo) nach der durchgehenden Anfeuchtung (Durch feuchtung) mit dem elastischen Bindemittel in aus gedehntem offenem Zustande gehalten und in diesem in einer der endgültigen Gestaltung entsprechende Porm zu dem Polsterkörper ohne Zusammenpressen ein- ? stückig geformt und dann getrocknet wird.“
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4.) Weiter hilfsweise im Falle der Abweisung des Anspruchs zu 2):
festzustellen, daß eine wirksame Verlängerung des - vollständig oder beschränkt aufrecht erhaltenen -DRP 648 711 nach Art 5 des AHK-Ges. Nr 8 für das Gebiet der Bundesrepublik nicht erfolgt ist.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Berufung,
Zur Begründung ihrer Anträge wiederholten die Parteien ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszuge, das sie noch ergänzt haben. Zur Frage der Nichtigkeitserklärung des Streit-patents macht die Klägerin insbesondere noch geltend, daß dem Streitpatent nicht die Priorität des Einreichungstages vom 18..September 1930, sondern nur eine solche vom'28. August 1931 zukomme, weil der in der an diesem Tage eingereichten neuen Patentbeschreibung enthaltene Patentanspruch der Beklagten in doppelter Beziehung unzulässig erweitert worden sei. Bei Zugrundelegung einer Priorität vom 28. August 1931 sei des Streitpatent durch die britische Patentschrift 341 936vollständig vorweggenommen.
Prof. Dr. Ing. E. Meister in bai au^
Anordnung des Senats als Sachverständiger ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt hat.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung auf die Veröffentlichung von D^H^ und DRP 196 411 sowie das britische Patent 702 391 als Entgegenhaltungen verzichtet.
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Die Beklagte hat sich zu dem Beweise dafür, daß durch § 32 Abs 3 der 1u DVO zu dem AHK-Ges Nr 8 eine Berufung im Nichtigkeitsverfahren, soweit sie auf Verletzung des AHK-Gesetzes Nr 8 gestützt werde, nicht ausgeschlossen sein sollte, auf das Zeugnis des Senatspräsidenten Sch^H^' beim
Deutschen Patentamt berufen.
Entscheidungsgründe s
Die Berufung der Klägerin konnte keinen Erfolg haben
I, Was die Präge der Vernichtung des Streitpatents anlangt, worauf der Hauptantrag der Klägerin im Berufungsverfahren gerichtet ist, so sind auch in diesem Verfahren Gründe, die gegen die Patentfähigkeit der Erfindung des Klagepatents sprechen könnten, nicht hervorgetreten.
Bei Herstellung von Polsterkörpern, wie.Sitzen, Kissen, Matratzen u.dgl», die das Verfahren des Klagepatents betrifft war es bei Anmeldung dieses Patents nach seiner Beschreibung bekannt, Haare und Pilze mit Latex o.dgl» zur Gewinnung von mottensicheren, elastischen und hygienischen Polster- und Matratzenfüllungen zu überziehen oder zu durchsetzen. Weiter war damals nach der Streitpatentbeschreibung das Verpressen und dadurch hervorgerufene Verfilzen von Roßhaar (kalt oder warm) mit oder ohne Bindemittel zur Herbeiführung kompakter Erzeugnisse, verwertbar in beliebiger Porm und Größe für Schall- und Vibrationsdämpfung bekannt. Ferner wird in der Anmeldung des Klagepatents als bekannt vorausgesetzt, bei Geweben von Roßhaar oder Ersatzhaarfasern durch Tränken mit Harz- oder anderen Klebstofflösungen ein Verschieben der
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einzelnen Haare zu sichern* außerdem auf Juteunterlage ge-steppte, aus ähnlichen Fasern hergestellte Polsteriiatten zur Verhinderung der Verschiebung von Oberflächenfasern auf ihrer freien Oberfläche oder unter Wegfall der Juteunterlage auch auf beiden Oberflächen mit Gummi-* Lack- oder Harzlösung zu versehen.
Dem Streitpatent liegt nach seiner Beschreibung die Aufgabe zu Grunde, für Polsterzwecke geeignete, nicht nur möglichst hochelastische und formbeständige, sondern auch in sich einheitliche, je nach Wunsch beliebig geformte Gebilde herzustellen, wobei unter möglichst geringem Verbrauch an Fasermaterial die Polsterkörper schon bei der Formung die endgültige Gestaltung erhalten sollten. Den bei dieser Aufgabenstellung zunächst für den Fachmann unklar bleibenden Begriff eines- "in sich einheitlichen" Polsterkörpers hat der gerichtliche Sachverständige - in Abweichung von den Privatgutachten des Dr. Miede! , der ih der "Einheitlichkeit" das Erfordernis eines ganz gleichmäßigen Durchtränktseins des erfindungsmäßig hergestellten Polsterkörpers mit dem Bindemittel erblickt, sowie in; Abweichung von einem anderen Sachverständigen (Dr.f^JÄ - in der Patentstreitsache gegen # die Firma Josef Sfl(|^^betr. DRP 648, 711), der unter einem in sich einheitlichen Polsterkörper ein in den drei Raum richtungen gleichmäßig zusammendrückbares Gebilde erblickt -als "einstückig" gedeutet. Darin ist ihm beizutreten, denn die Einheitlichkeit kann sich nicht auf die Zusammensetzung des Polsterkörpers beziehen, weil der Erfinder ein Gemisch von Polsterfasern mit ganz verschiedenen Eigenschaften verwenden oder aber verschiedenartiges Fasermaterial schichtweise in den Polsterkörper einordnen will. Für die von
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Dr° und vertretene Auslegung gibt die Pa-
tentschrift keinen Anhalt.
Die Lösung der Aufgabe erfolgt, wie aus der Beschreibung' des Klagepatents zu entnehmen ist, in drei Stadien, wovon das^ erste in der Bildung der losen Mischmasse der Polsterfasern : besteht. In dem zweiten Verfahrensabschnitt erfolgt das Anfeuchten dieser Masse im losen Zustand mit einem elastischen Bindemittel wie Latex o.dgl. Daran schließt sich in der drit-j ten Verfahrensstufe das Formen und Trocknen dieser losen Masse. Der Nichtigkeitssenat bezieht den ausgedehnten Zustand auf die einzelnen Fasern. Dem widerspricht schon die Beschreibung der Patentschrift, die auf Seite 2 Zeile 17 ff bei der ' vorgeschlagenen Lösung zunächst die Bildung einer losen Mas-? se durcheinandergemischter Fasern vorsieht. Die gegenteilige . Auffassung würde auch dem Erfindungszweck widersprechen, der’, in der Herstellung eines möglichst elastischen Polsterkörpers:
besteht Die Elastizität eines Polsterkörpers d. h. die Fähigkeitdie ursprüngliche Gestalt nach Aufhebung der Belastung wieder anzunehmen, beruht im wesentlichen auf einer ’ möglichst sperrigen Anordnung der elastischen Haare oder Fa- -sern, so daß gleichmäßig verteilte Luftzwischenräume zwischen den Fasern vorhanden sind.
Der Nichtigkeitssenat legt ferner das Streitpatent dahin aus, daß während des Stadiums des Formens und Trocknens kei- • nerlei verformende Druckeinwirkung auf die Fasern (richtig nach obigen Ausführungen: der Fasermasse) ausgeübt werden soll. In der Patentschrift ist zwar über eine Druckeinwirkung , einen Preßdruck, nichts gesagt. Aus dem auf Seite 2 Zeile 17 ff angegebenen Lösungsvorschlag muß aber, womit auch der gerichtliche Sachverständige übereinstimmt, nach
Lage der Sache angenommen werden, daß wohl ein gewisser Druck angewendet werden soll, der aber nicht stärker sein soll, als.;' er zur Erzielung der gewünschten Form des Polsterkörpers ex* forderlich ist» Daß auch bei dieser Verfahrensweise die von dem Anmelder des Streitpatents beabsichtigte Wirkung, brauch--bare Polsterkörper in endgültiger Form herzustellen, eintritt, ist auf Grund des Sachverständigengutachtens des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu bezweifeln. Nicht ist, entgegen der Ansicht der Klägerin, als wesentliches Merkmal des Klagepatentverfahrens die Formung in bestimmten Formen anzusehen. Soweit die. Patentbeschreibüng Seite 2 Zeile 118 ff von dem Einfügen in Formen spricht, ist damit nur eine besondere Ausführungsart des Streitpatents hervorgehoben.
Auch darin ist dem Nichtigkeitssenat zu folgen, daß dem angegriffenen Patent ältere Patente wesensgleichen Inhalts nicht entgegenstehen. Insoweit kommen nach der vorgeträgenen Entgegenhaltung nur glatte Äquivalente.in Betracht. Entscheidend ist daher, ob Aufgabe und Lösung der betreffenden Patente die gleichen sind wie beim Klagepatent.
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Das Vorpatent 634 547 (Gottlieb) betrifft Roßhaar- oder Pflanzenfasermassen für. Polster aller Art. Die Aufgabe die-
ses Patents besteht darin, die üblichen Roßhaarmatten für Polsterungen hinsichtlich der Formbeständigkeit und Elastizität zu verbessern. Diese bekannten Roßhaarpolster haben den Nachteil, daß sich die auf eine Juteunterlage aufgesfepp te Rollhaarauflage beim Gebrauch ihrer Oberseite zusammenschiebt, worunter Aussehen und Federwirkung leiden. Die Lösung dieser Aufgabe erfolgt dadurch, daß die freie Oberfläche der FaserSchicht mit einer Gummi-, Lack- oder Härzlösung
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getränkt wird, wobei die untere Seite der Faserschicht durch ein Jutegewebe zusammengehalten wird. Gegebenenfalls werden 1
nach Anspruch 2 - ohne Juteunterlage - die Ober- und die Un- '
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terseite mit einem elastischen Bindemittel befeuchtet* um die' Fasern zusammenzuhalten. Das Bindemittel bewirkt nach der Be-: Schreibung der Patentschrift eine feste und doch elastische 1
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Verbindung der sich kreuzenden Fasern oder Haare der Ober- ‘ Schicht und dadurch eine gute Formbeständigkeit und Elasti- ■ zität des Polsters, Unter einer Roßhaarmatte für Polsterun- ‘ gen aller Art ist nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen ein Polsterkörper zu verstehen, der unmittelbar für verschiedene Zwecke verwendbar ist. Die Polsterherstel-lung erfolgt nach diesem Patent in der Reihenfolge; Formgebung - Anfeuchtung, also, worin ein wesentlicher Unterschied zu dem Klagepatent liegt, umgekehrt wie nach dem.Verfahren des Klagepatents, Bei dem Verfahren des genannten Vorpatents wird' gemäß seiner Patentschrift die Oberfläche des schon fertig gefox-mten Polsterkörpers als Matte mit. Bindemitteln angefeuch tet, nicht also wird angefe'uchtet die lose Fasermischmasse I
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wie beim Streitpatent.
Auch eine Wesensgleichheit zwischen dem Klagepatent und : dem als älteres Recht entgegengehaltenen deutschen Reichspatent 680 828 liegt nicht vor.
Die -erfinderische Aufgabe dieses Vorpatents betrifft
die Herstellung eines Polsterkörpers (Kissen, Matratze) aus
Polsterfasern, die so erfolgen soll, daß der Polsterkörper bereits bei der Herstellung die gewünschte endgültige Gestaltung erhält, insoweit stimmt die Aufgabenstellung bei diesem Patent und dem Klagepatent überein. Die genauere Bezeichnung der Aufgabe des Streitpatents dahin, daß der Pol-
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sterkorper hochelastisch und in sich einheitlich, d.h*. einstückig sein soll, fehlt aber hier, her gerichtliche Sachverständige will trotzdem als selbstverständlich annehmen, daß der Polsterkörper nach diesem Vorpatent auch möglichst elastisch sein soll, was er daraus folgert, daß bei Darlegung des Standes der Technik im Vorpatent der erfindungsmäßig geformte Polsterkörper mit "kompakten” Erzeugnissen verglichen wird. Die Einstückigkeit des nach diesem Vorpatent hergestellten Polsterkörpers entnimmt er daraus, daß er bei der Herstellung die endgültige Gestalt des Polsterkörpers erhalten soll. Es fehlt jedenfalls, worauf der gerichtliche Sachverständige zutreffend hingewiesen hat, bei der Aufgabenstellung des Vorpatents der dem Streitpatent zu Grunde liegende Gedanke, den Polsterkörper bei möglichst geringem Verbrauch' an Fasermaterial herzustellen. Auch in der Lösung der Aufgabe weicht das Patent 680 828 grundlegend von dem Streitpatent ab. Denn der Gegenstand des ersteren ist, wie bereits in der angefochtenen Entscheidung hervorgehoben ist, durch die Formung vor dem Anfeuchten gekennzeichnet, während nach dem Verfahren des Streitpatents die schon angefeuchtete Fasermasse geformt wird, solange das Bindemittel noch feucht ist.
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NeuheitSschädlibne- Vorveröffentlichungen stehen dem Klage-patent ebenfalls nicht entgegen.
hie technische Lehre der drei Patentschriften "Casteele" (deutsch Nr 115 094? französisch Nr 296 407 und belgisch Nr 145 327) geht nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen der Senat gefolgt ist, dahin, einen verfilzten Polsterstoff aus Roßhaar - bezw. nach dem französischen Zusatzpatent auch aus Pflanzenfasern - anstatt der vorher üblichen, als gekräuseltes Tierhaar Gezeichneten Schnüre herzustellen, und zwar durch Pressung. Durch dieses
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Verfahren sollen die durch die Handarbeit bedingte ungleichmäs-sige Polsterung und die mit der Handpolsterung verbundenen grö§( seren Kosten vermieden werden. Hie Verwendung eines Klebemittel* ist nicht wesentlich; von Latex ist nicht die Hede'.'Es ■ findet auch nur eine innige Schichtung der Haare statt. Hie Herstellung erfolgt nach einem umständlicheren Verfahren und in anderer Reihenfolge als nach dem Klagepatent. Hie lose Fasermas-se wird in einen Formkasten eingelegt, in diesem Zustande gedämpft und gegebenenfalls mit Bindemitteln befeuchtet. Hann ; wird sie noch mehr oder weniger stark zusammengepreßt und schließlich getrocknet. Her nach "Casteele" hergestellte Pol-.sterkörper ist stärker verdichtet und hat ein nicht so gleich- , mäßig festgelegtes, weniger sperriges Fasergefüge. Hie Elastizität und Formbeständigkeit ist demnach entsprechend geringer als bei einem nach dem Streitpatent hergestellten Polsterkörper. Neu ist bei dem Verfahren nach letzterem demnach die Behandlung der Fasermischmasse vor der Formgebung mit einem Bindemittel, das in trockenem Zustande elastisch bleibt, sowie daß das Formen des Streitpatents ohne stärkeren Zusammen- r druck der Fasermasse geschieht.
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Bei der britischen Patentschrift Nr 2861/I915, die die j Herstellung von Matratzen, Polsterkörpern und dergl« aus H
Pflanzenfasern. Flockwolle oder Füllhaar betrifft, ist so- -i wohl der Ausgangspunkt, als auch das Endprodukt des darin behandelten Verfahrens anders als bei dem Streitpatent. Er-steres beschränkt sich lediglich auf die Bearbeitung von Pflanzenfasern, die allerdings auch in losem Zustande mit einer Gummilösung behandelt werden, während das Klagepatent sowohl Pflanzenfasern wie auch Tierfasern umfaßt. Her nach | dem genannten britischen Patent hergestellte Körper ist ein -
zusammenhängendes, in mehreren Schichten übereinand'ergelegtes Faservlies, das durch besondere Pressung geformt wird, ist al so kein beliebig bereits zur Endform ohne besondere Druckanwendung gestalteter und nicht so elastischer Gegenstände
Auch die amerikanische Patentschrift Nr 1 526 984 kann nicht als neuheitsschädlich anerkannt werden. Dieses Patent hat nach der Darlegung des Sachverständigen eine Kombination von Fasern oder Fäden mit Gummi (rubber) als Herstellungsverfahren und als stoffliches Gebilde zu dem Gegenstände <> Es hat hur insoweit Beziehung zu dem Streitpatent, als die Anfeuchtung der losen Fasern mit Latex erfolgt. Die nach diesem Verfahren hergestellten dünnen Platten sind aber dichte, kompakte Erzeugnisse im Gegensatz zu den nach dem Klagepatent hergesteil ten besonders elastischen Erzeugnissen.
Ebensowenig kann der Klage die britische Patentschrift Nr 341 936 (W^^) der Nichtigkeitsbeklagten unter dem Gesichtspunkte der Neuheitsschädlichkeit zu dem Erfojge verhel7 fen. Diese Patentschrift enthält eine »vorläufige Beschrei- . bung" unter dem Anmeldedatum vom 24-9-1929 und die "vollständige Beschreibung" mit drei Ansprüchen, die am 26. Januar 1931 angenommen und etwa zwei Wochen später veröffentlicht worden ist. Diese Erfindung betrifft die Gestaltung von Sitzen, Kissen und Polstern. Nach der vorläufigen Beschreibung werden, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, Haare oder Fasern in eine beliebige Form oder Gestalt (in einem Formkasten) geformt, indem die*Faserstränge oder Fasern an ihrem Kreuzungspunkt mittels Gummi oder andern Bindemit-v teln, die in trockenem Zustande biegsam bleiben, verklebt werden. Auf diese Weise bleiben zwischen den Fasern Luft-
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räume wie bei gewöhnlichem Roßhaar oder dergl. Die Fasern werden in ihrer Lage so fes.tgelegt, daß die Fasermasse die durch die Formung erhaltene Gestaltung ohne Überzug beibe-hält. Nicht offenbart ist darin das Befeuchten der Fasern mit Bindemitteln vor der Formgebung sowie das Formen der Fa-sermasse ohne stärkeres Zusammendrücken, solange das Bindemittel noch feucht ist. Diese fehlenden Merkmale des Streitpatents sind aber dann in der vollständigen Beschreibung nachj geholt. Die in Rede stehende Patentschrift kann daher dem I Streitpatent als neuheitsschädlich nur entgegengesetzt werden,, wenn diesem nicht die Priorität des Einreichungstages vom 19. September 1930, sondern nur eine solche vom 28«, August 1931 zukommt, wie die Klägerin geltend macht. Diese Prio ritätsverschiebung will sie daraus herleiten, daß die Anmelder des Streitpatents den in der am 28. August 1931 eingereic ^ ten neuen Beschreibung enthaltenen Patentanspruch in doppelter Beziehung unzulässig erweitert hätten.. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Im Falle der Ergänzung oder Berichtigung der ursprünglichen Anmeldung ist zu unterscheiden, ob die nachgebrachte Fassung mit der ursprünglichen Anmeldung noch wesensgleich ist oder ob sie sachlich den Gegenstand der ursprünglichen Anmeldung erweitert oder an seine Stelle etwas anderes setzt; In ersterem Falle bleibt der Tag der Anmeldung'für die Priorität maßgebend. Ein solcher Fall ist hier anzunehmen.Die ursprüngliche Beschreibung des Klagepatents gibt als Zweck der Erfindung an, Körpern aus polsterndem Stoffmaterial die geeignete endgültige Gestaltung zu geben und zugleich mit einer möglichst geringen Menge solchen Stoffmaterials eine möglichst große Ausdehnung des Polsterkörpers zu erreichen. Anschließend wird ausgeführt, zu diesem Zwecke solle eine Masse von durcheinandergemeng-
ten* gewöhnlichen Polsterstoffasern, z.B, Pferdehaar usw, mit einem geschmeidigen Bindemittel befeuchtet und nach Vorliegen der Erfindung in ausgebreitetem Zustande, annähernd ohne Zusammendrückung, in eine formgeeignete Gestalt eingeschlossen und getrocknet werden. Am 4c August 1931 erklärten die Anmelder auf eine seitens des Patentamts im Hinblick auf die Anmeldung erfolgte Vorhaltung, sie legten lediglich Wert
darauf, im.Rahmen der Anmeldung den Gedanken geschützt zu erhalten, daß die Haarmasse in lockerem Zustande mit Gummilatex' befeuchtet und die so vorgefeuchtete lockere Haarmasse in Formen ohne Zusammendrückung die für die jeweils gewünschte Polsterart geeignete Gestalt erhalte. Damit der Unterschied des Anmeldungsgegenstandes gegenüber der Erfindung von G^^ möglichst scharfen Ausdruck erhalte, wollten sie aus der Beschreibung alle feile streichen*die sich auf zusätzliche Momente bezögen. Am 28. August 1931 reichten die Anmelder dann eine neue Beschreibung der Erfindung ein, in der auf Formung in Formen nicht mehr hingewiesen wird und dessen An~ sprach 1 folgendermaßen lautet:
»’Verfahren zur Herstellung eines Polsterkörpers dadurch gekennzeichnet, daß eine lose Masse durcheinandergemischter Polsterfasern'(Pferdehaar ,.. mit einem Bindemittel, insbesondere Gummilatex, an-gefeuchtet und in ausgedehntem Zustande geformt und dann getrocknet wird.”
Dieser Patentanspruch enthält nach Auffassung der Nichtigkeitsklägerin insoweit eine doppelte unzulässige Erweiterung, als darin nicht mehr auf die Formung in Formen und die Vermeidung jeglicher Zusammendrückung hingewiesen worden sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zunächst sollte damit eine Ausscheidung jeglichen Druckes bei Herstellung der Patenterzeugnisse gar nicht erfolgen. Das ergibt sich auch aus der
oben erörterten Auslegung des Streitpatents hinsichtlich der Frage der Druckeinwirkung. Durch die Ausscheidung der Formung in Formen wurde nur eine beiläufig erwähnte Ausführungsform fallen gelassen. Der Erfindungsgedanke der ursprünglichen Anmeldung; hochelastische Polsterkörper in endgültiger Form unter Anwendung von Latex Oodgl. herzustellen, blieb unberührt. Eine solche Änderung der ursprünglichen Anmeldung ist eine häufige Erscheinung des Erteilungsverfahrens und stellt keine
unzulässige Erweiterung des ursprünglichen Patentanspruchs' )
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dar. Es verbleibt somit bei der Priorität der Anmeldung des | Klagepatents, so daß ihm die britische Patentschrift Nr 341 Siß nicht neuheitsschädlich entgegensteht. I
Die Veröffentlichung von Dittmar in der Chemiker-Zeitung und das DRB 196 411 sowie das britische Patent 702 391 hält die Klägerin selbst nicht mehr für neuheitsschädlich und will diese Veröffentlichungen nur herangezogen wissen für die Prüfung der Frage der erforderlichen Srfindungshöhe. Das britische Patent 702 391 muß auch bei Prüfung der letzteren Frage
schon deswegen ausgeschieden werden, weil, wie bereits der zutreffende
Nichtigkeitssenax/nervorgehoben hat, diese Patentschrift erst am 7. April 1931 veröffentlicht worden ist. Die Patentschrift DBP 196 411 ist für die Neuheitsschädlichkeitsprüfung deswegen unerheblich, weil dieses Patent ein anderes Anwendungsgebiet betrifft, nämlich die Herstellung von'Polsterein-
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lagen in der Hauptsache für Kleidungsstücke. : :•
Nach alledem ergibt sich, daß in keiner der zu dem Stande der Technik gehörenden Patentschriften und sonstigen Vorveröffentlichungen die vollständige Lehre des Streitpatents enthalten ist.
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Auch die technische Fortschrittlichkeit der im Streitpatent geschützten Erfindung ist in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen zu bejahen. Nach seinen Dar-legungen hat erst das Streitpatent den Weg gezeigt, einen ' fertigen Polsterkörper unmittelbar aus einer nach 1)^1^ mit Latex behandelten Fasermasse zu formen. Polsterkörper beliebiger Gestaltung mit einer für manche Zwecke ausreichenden Elastizität konnten zwar schon nach den "Casteele"-Patenten hergestellt werden. Das Verfahren war aber umständlicher und wegen der Druckanwendung bei der Formgebung für hochelastische Polster nicht geeignet. Die nach dem britischen Patent 2861/1915 hergestellten Faservliese sind, da sie unter Druckanwendung zusammengeklebt werden sollen, nicht so elastisch wie nach dem Streitpatent. Zu dem englischen Verfahren gehört außerdem eine Reihe von Maschinen, wodurch die Herstellung verteuert wird. Das einfache und in Bezug auf die erreichbare Elastizität wirkungsvollere Formen der lockeren Fasermasse ohne Anwendung besonderen Drucks nach dem Streit-patent stellt daher eine wesentliche Bereicherung der Technik nach ihrem damaligen Stande dar, und zwar auch gegenüber dem britischen Patent 341 936? von dem insoweit dessen oben be-zeichnete "vorläufige* Beschreibung” in Betracht kommt. Demgegenüber hat das Streitpatent nach den Ausführungen des , Sachverständigen den technischen Fortschritt gebracht, daß
durch die Formgebung einer mit Latex behandelten Fasermasse „ , ■■ eine Verklebung der Fasern
in feuchtem Zustande des Bindemittels/in der sperrigen Anordnung erfolgt, die die Fasermasse beim Formen erhalten hat. Die daraus folgende günstige Wirkung auf die Elastizität und die Formbeständigkeit des Polsterkörpers begründet die Fortschrittlichkeit des neuen Streitpatents.
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Schließlich ist dem Nichtigkeitssenat auch darin beizu- j treten, daß gegen die Erfindungshöhe des Streitpatents keine i Bedenken bestehen. Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis ! gekommen, daß in der Lehre des Streitpatents eine gewisse er-j finderische Leistung liege. Er verneint die Erfindungshöhe, ~j da nach seiner Meinung ein Fachmann durchschnittlichen Kön- | nens die damals auf dem Gebiete der Polsterindustrie gemach- ; ten Erfahrungen ohne weiteres zusammenfassen und dadurch zu \ dem Verfahren des Streitpatents gelangen konnte. Technische ;j Schwierigkeiten oder Bedenken hinsichtlich der neuen Mittel 1
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hätten der Lehre des Streitpatents nicht entgegengestanden, denn die beiden Verfahrensregeln, die Fasern vor der Formge- | bung mit Latex zu behandeln und in feuchtem Zustand ohne Druck anwendung zu dem Polsterkörper zu formen, seien auf Grund des j Standes der Technik ohne weiteres zu verwirklichen gewesen, ; Dieses rechtfertigt im vorliegenden Falle aber noch nicht * j die Verneinung der Erfindungshöhe, Es ist dabei entscheidend i noch zu berücksichtigen, daß durch das Klagepatentverfahren ,• ein neuer, einfacherer und billigerer Weg zur Herstellung eines Massenartikels, gewiesen worden ist, wofür der Bedarf ] zur Zeit der Anmeldung des Patents auch infolge des zuneh- j menden Kraftfahrzeugbaues in ständigem Steigen begriffen war (vgl auch Reichsgericht GRUR 1939604). In der im Streitpa- ’ tent geschehenen Zusammenfassung bekannter technischer Merk- i male zu dem neuen, vorteilhaften Verfahren, durch das in ei- 1 nem Arbeitsgang hochelastische Polsterkörper in der Endform hergestellt werden können, liegt eine erfinderische Maßnahme * von entwicklungsraffender Leistung, die die Annahme der Erfindungshöhe vorliegend rechtfertigt, zu demal das Patenther- ] stellungsverfahren in der Polsterkörperindustrie große Um- ; wälzung mit sich gebracht hat. .i
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Aus allen diesen Gründen lag zur Vernichtung oder auch teilweisen Vernichtung des Klagepatents kein Anlaß vor. Dagegen erschien es angebracht, entsprechend der oben angegebenen Auslegung des Klagepatents zur Klarstellung des Patentanspruches diesen, wie geschehen, neu zu fassen»
IIo Soweit die Klägerin mit der Berufung Einwendungen gegen die auf Grund des AHK-Gesetzes Nr 8 erfolgte Wiederherstellung des Streitpatents geltend macht, kann dieses Vorbringen im Berufungsverfahren keine Berücksichtigung finden» Derartige Einwendungen sind zwar nach § 32 Abs 1 b der 1. DVO zu dem Gesetz Nr 8 (BGBl 1950, 357) im Nichtigkeitsverfahren zulässig« Rechtsmittelinstanz gegen derartige Entscheidungen ist aber der Beschwerdesenat des Patentamts (§32 Abs 3 üV. mit § 29 der genannten DVO)» Darin ist zwar nicht ausdrücklich ausgesprochen, daß es sich insoweit um eine ausschließliche Zuständigkeit des Beschwerdesenats als Rechtsmittelinstanz handelt» Daß dies aber der Wille des Gesetzgebers gewesen ist, ergibt sich eindeutig daraus, daß in dem vorgenannten § 32 Abs 1 b, der die Zulässigkeit von Einwendungen gegen die Wiederherstellung von Schutzrechten-auf Grund des AHK-Gesetzes Nr 8 im Nichtigkeitsverfahren für zulässig erklärt, nur auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften der §§ 37 bis 40 PatGes. verwiesen wird. Die das Berufungsverfahren regelnde Vorschrift des §42 PatGes ist nicht mit aufgeführt, somit nicht für anwendbar erklärt worden. Für die Auffassung des Senats, daß es sich bei der Vorschrift des § 32 Abs 3 um die Regelung der ausschließlichen Zuständigkeit des Beschwerdesenats des Patentamts handelt, spricht ; auch die amtliche Begründung zu dieser Vorschrift (vgl GRUR
1950 S 419 /4277). Darin heißt es, im Interesse einer ein-
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heitlichen Rechtsprechung sei in § 32 Abs 3 bestimmt? daß" über Beschwerden in Verfahren nach § 32 Abs 1 der in § 29 I
genannte Senat entscheiden solle? soweit die Beschwerde auf -J
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eine Verletzung des Gesetzes Nr 8 gestützt sei. Stütze sich j die Beschwerde zugleich auf andere Gründe? so hätten zwei | Beschwerdesenate allerdings aus verschiedenen Rechtsgründen \ über eine Beschwerde zu entscheiden. Das müsse im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung in Kauf genommen werden.
Zu Unrecht versucht die Klägerin aus dem Wortlaut der genannten Bestimmung, die von Beschwerden über Beschlüsse des Pa- ) tentamts spricht? zu folgern? daß es sich bei den damit ge-* meinten Erkenntnissen des Patentamts nicht um solche des Nichi-tigkeitssenats handeln könne? da nach dem Sprachgebrauch des Patentgesetzes diese als "Entscheidungen" bezeichnet würden. Betzteres trifft zwar zu. Diese Entscheidungen sind im Sprachige brauch des Patentgesetzes aber nur eine Unterart der Beschlüsse (vgl § 18 Abs 6 und Krauße-Katluhn-Lindenmaier
PatGes 2* Aufl Anm 1 zu § 18). Die Klägerin hat sich außerdem zur Begründung der Auslegung des § 32 Abs 3 aaO in ihrem Sinne auf das Zeugnis des Senatspräsidenten Sch^^fc-Rl beim Deutschen Patentamt berufen- Dieser Beweisantritt ist
schon deswegen unbeachtlich? weil er nicht eine Tatsachenbehauptung? sondern eine Rechtsansicht zu dem Gegenstand hat. Im übrigen hat sich der 1. Nichtigkeitssenat des Deutschen Patentamts unter Vorsitz des vorgenannten Zeugen bereits in dem zu den Akten abschriftlich überreichten Beschluß vom
15* Mai 1952 in der Sache Ni II 16.§i auf den der Klägerin gegenteiligen Standpunkt gestellt und eine Berufung im Nich-tigkeitsverfahren für unzulässig erklärt. Zur Begründung ist, angeführt, die Vorschrift des § 42 des PatGes sei nicht anwendbar. Das ergebe sich nicht nur aus dem Wortlaut des Abs 1 b des § 32 der DVO? sondern auch aus der Entstehungs-
geschichte dieser Bestimmung. Bas Deutsche Patentamt habe bei der Vorbereitung der Durchführungsverordnung vorgeschlagen, die Nachprüfung der Verlängerung eines Patentes den ordent-liehen Gerichten zu übertragen, in der Annahme, daß der Streit über die ausgesprochene Verlängerung in aller Regel während eines Verletzungsprozesses auftreten würde. Dieser Vorschlag sei jedoch abgelehnt worden, da das Gesetz Nr 8 die Entschei-
dung über die Verlängerung ausschließlich dem Patentamt übertragen habe und deshalb durch die deutsche DVO die^Zuständigkeit für eine abschließende Entscheidung über die Verlänge-
rung oder eine Nachprüfung der Entscheidung des Patentamts nicht einer Behörde außerhalb des Patentamts und auch nicht den ordentlichen Gerichten übertragen werden dürfe. Aus die sem Grunde sei auch die Aufnahme des § 42 PatGes und damit die Einfügung der Berufung in das Verfahren unterbliebene
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Nach alledem kann die Präge der Rechtmäßigkeit der Wiederherstellung des Streitpatents nach AHK-Gesetz Nr 8 im zigen Berufungsverfahren nicht geprüft werden. Der auf Verletzung des genannten Gesetzes gestützte Hilfsantrag der Klägerin unterlag somit auch der Zurückweisung.
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III. Es war somit zu entscheiden wie geschehen. Die Kosten entscheidung beruht auf §§ 40? 42 PatGes,
Lindenmaler Bock Christoph
zugleich für die durch Beurlaubung abwesenden und an der Unterschrift verhinderten BR Dr. Birnbach und Wilde.
I - ZB 133/5-2
B e s c h 1 us s
der Firma Gebrüder B GmbH in St
vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Klägerin und Berufungsklägerin, - vertreten durch Bechtsanwalt Dr 0 in und
durch die Patentanwälte Dipl.Ing* Pr in Ft
und Pro Ingo von in
gegen
die Firma The M
Hair Company Limited in Lj ;e und Berufungsbelclagte - vertreten durch Bechtsanwalt Prof„ Pru ^p^in Kt und Patentanwalt Dr0 M ^ hi
wird der Tatbestand des Senatsurteils vom 309VI,1953 gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt?
In Satz- 2, Zeile 7/8 des Tatbestandes kommen die Worte "um zehn Jahre ab 16» Oktober 1949" in Wegfall und ist am Satzende anzufügen
"mit der Wirkung, daß das zehnte Patentjahr vom 16. Oktober 1949 ab zu laufen begonnen
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Es handelt sich insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit o
Karlsruhe, den 21o Dezember 1953 Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Lindenmaier Christoph
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