BGH · I ZR 132/96 vom 12.06.1997

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Leitsatz / Zusammenfassung

l, H®Jpstraße Sai Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2.

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ErdmannKlausProfessorKlägerUngern-Sternberg12Revision

Volltext der Entscheidung

Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 132/96 vom 12. Juni 1997 in dem Rechtsstreit 1. ~Innung Südwürttemberg, vertreten durch den Geschäftsführer W4HHHRstraße 0, S] 2. Klaus N< l, H®Jpstraße Sai Kläger und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. Dr. und gegen 1. • Dr. Klaus Jürgen Se^PI, AnBBBstraße 2. Dr. Robert Anf^pstraßeSij Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Dr. und A Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Prof. Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Ullmann und Starck beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 28. Juni 1996 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 100.000 DM Erdmann Mees v. Ungern-Sternberg Ullmann Starck