BGH · I ZR 132/81 vom 06.10.1983

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. April 1980 Aufträge zur Versendung elektrischer Geräte von Esflm zu verschiedenen Kunden nach Die Beklagte besorgte die Beförderung jeweils als Teil einer Sammelladung mit Femlastzügen der Firma Peter und Martha Bei zwei Die Klägerin leistete als Transportversicherer der Firma GmbH Ersatz und will mit der Klage aus übergegangenem Recht bei der Beklagten Regreß nehmen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar. Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen nach ADSp berufen und einen Betrag von Das Berufungsgericht hat die Beklagte wegen der Versendung als Sammelladung gern. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, an dieser Rechts läge habe sich auch durch die Neufassung von § 26 GüKG nichts geändert. Diese Vorschrift gehe ins Leere, weil wegen der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 5 KVO die Beförderungsbedingungen der KVO nach wie vor auf Jeden Spediteur-Frachtführer anzuwenden seien. Mit § 1 Abs. 5 KVO habe nicht die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen schlechthin, sondern nur deren Vorschriften "über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag" ausgeschlossen werden sollen. Auch für die Fälle des Huckepack-Verkehrs gelte nach § 3 Abs. 2 das Güterkraftverkehrsgesetz. Die Beklagte hat somit nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers i.S. der §§ 425 ff HGB mit der diesen treffenden Haftung nach §§ 429 ff HGB (vgl. gerichts ist davon auszugehen, daß die der Beklagten übergebenen Güter als Sammelladung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr von nach HflflBp befördert werden sollten und tatsächlich auch befördert worden sind. Bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr konnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der SammelladungsSpediteur, wie hier die Beklagte, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführte oder durch Dritte ausführen ließ, seine Haftung nach Gesetz oder Beförderungsbedingungen (KVO) weder ausschließen noch beschränken (vgl. Hieran hat der Senat bis zur Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO durch VO TSF Nr. 4/78 des Bundesministers für Verkehr vom 19. 1978 in Kraft getretene Regelung des § 1 Abs, 5 KVO insoweit eine Änderung erfahren, als danach die Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur noch dann gelten, wenn und soweit er das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 429 ff HGB, auf die es danach ankommt, ist im Streitfall aufgrund der §§ 52, 54 ADSp, deren Geltung vereinbart worden ist, in zulässiger Weise beschränkt worden. Februar 1983 - I ZR 133/81 - (BGHZ 87, 4, 7 f) ausgeführt hat, kann der Spediteur nach der Neufassung des § 26 GüKG die gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff HGB wirksam ausschließen oder beschränken, soweit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt. 4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist durch die Einschaltung der Firma Peter & Martha EHH Kein Scheintatbestand zur Umgehung (§ 5 GüKG) der zwingenden Frachtführerhaftung geschaffen worden.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES I ZR 132/81 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 6, Oktober 1983 Schwarz Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma FBHHB & Internationale Spedition, vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter, die Kaufleute Peter EMB und Martha Hi Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen SuflIHP Marine & Fire Insurance Comp. Ltd., vertreten durch ihren Hauptbevollmächtigten für Deutschland, Herrn St^BD B4IHB in Firma Carl JBIHHl Sohn, L^^pplatz V Hmmmmw, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Dr. - und s t Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Scholz-Hoppe für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 4. Juni 1981 - 6 U 27/81 - aufgehoben und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kammer 17 für Handelssachen, vom 14. Januar 1981 - 67 0 166/80 -abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma JIB Deutschland GmbH erteilte der Beklagten im Rahmen ihrer laufenden Geschäftsbeziehung am 22. Oktober 1979, 30. November 1979 und 11. April 1980 Aufträge zur Versendung elektrischer Geräte von Esflm zu verschiedenen Kunden nach Die Beklagte besorgte die Beförderung jeweils als Teil einer Sammelladung mit Femlastzügen der Firma Peter und Martha Bei zwei der Aufträge wurden die Güter auf einem Teil der Strecke mit der Eisenbahn im sog. Huckepack-Verkehr (§3 Abs. 2 GüKG) befördert. In allen Fällen gingen die Waren ganz oder zu dem Teil verloren, wodurch der Firma GmbH ein Schaden von 10.540,— DM bei einem Gesamtgewicht der Verluste von 131,75 kg entstand. Die Klägerin leistete als Transportversicherer der Firma GmbH Ersatz und will mit der Klage aus übergegangenem Recht bei der Beklagten Regreß nehmen. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte nach den Vorschriften der KVO unabdingbar. Sie hat ihre Forderung gern. § 35 Abs. 4 KVO mit 10.045,95 DM berechnet (131,75 kg x 80,— DM abzüglich gezahlter 494.05 DM). Die Beklagte hat sich demgegenüber auf die Haftungsbeschränkungen nach ADSp berufen und einen Betrag von 494.05 DM gezahlt, den sie gern. § 54 a Nr. 1 ADSp berechnet hat (131,75 kg x 3,75 DM). Sie hat behauptet, die Verluste seien erst in ihrem Lager in HM0 auf getreten. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat die Beklagte wegen der Versendung als Sammelladung gern. § 413 Abs. 2 Satz 1 HGB als Frachtführer angesehen und ihre Haftung auf §§ 29, 6, // 33 KVO gestützt. Trotz der Beförderung mit nichteigenen Fahrzeugen sei die Beklagte zwingend der KVO-Haftung ausgesetzt, weil § 1 Abs. 3 KVO wegen Überschreitens der Ermächtigungsgrundlage in § 20 a Abs. 5 und 6 GUKG unwirksam sei. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, an dieser Rechts läge habe sich auch durch die Neufassung von § 26 GüKG nichts geändert. Diese Vorschrift gehe ins Leere, weil wegen der Unwirksamkeit von § 1 Abs. 5 KVO die Beförderungsbedingungen der KVO nach wie vor auf Jeden Spediteur-Frachtführer anzuwenden seien. Mit § 1 Abs. 5 KVO habe nicht die Anwendbarkeit der Beförderungsbedingungen schlechthin, sondern nur deren Vorschriften "über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag" ausgeschlossen werden sollen. Auch im Fall des § 1 Abs. 5 KVO seien alle übrigen, nicht die Vertragshaftung betreffenden KVO-Vorschriften anwendbar geblieben. Schon deshalb sei es auch nach der Neufassung des § 26 GüKG bei der Unabdingbarkeit der KVO-Haftung verblieben. Darüber hinaus rechtfertige sich die Haftung der Beklagten deshalb, weil die Inhaber des von der Beklagten eingeschalteten Frachtunternehmens dieselben Personen seien wie die persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten, die zudem dieselben Geschäftsräume benutzten. Hierin liege ein Scheintatbestand, mit dem nach § 5 GüKG die zwingende Frachtführerhaftung nicht umgangen werden könne. Auch für die Fälle des Huckepack-Verkehrs gelte nach § 3 Abs. 2 das Güterkraftverkehrsgesetz. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Die Beklagte haftet nicht nach den Bestimmungen der KVO. Gegenüber ihrer Haftung nach §§ 429 ff HGB kann sie sich auf die Haftungsbeschränkungen nach §§ 52, 54 ADSp berufen. 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß zwischen der Auftraggeberin, der Firma Jfll GmbH, und der Beklagten jeweils Speditionsverträge zuständegekommen sind. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch im Revisionsverfahren nicht angegriffen. Weiterhin hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Güter im Rahmen einer Sammelladung befördert wurden. Die Beklagte hat somit nach § 413 Abs. 2 HGB ausschließlich die Rechte und Pflichten eines Frachtführers i.S. der §§ 425 ff HGB mit der diesen treffenden Haftung nach §§ 429 ff HGB (vgl. BGH NJW 1959, 1368 = VersR 1959, 503; BGH NJW 1972, 866; BGH VersR 1979, 811). 2. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungs- gerichts ist davon auszugehen, daß die der Beklagten übergebenen Güter als Sammelladung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr von nach HflflBp befördert werden sollten und tatsächlich auch befördert worden sind. Bei der Beförderung mit Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr konnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB, also auch der SammelladungsSpediteur, wie hier die Beklagte, gleichviel ob er die Beförderung selbst ausführte oder durch Dritte ausführen ließ, seine Haftung nach Gesetz oder Beförderungsbedingungen (KVO) weder ausschließen noch beschränken (vgl. BGHZ 38, 150, 154; BGH NJW 1972, 866 und 1003; BGHZ 65, 340, 343; BGH VersR 1979, 811). Hieran hat der Senat bis zur Einfügung des § 1 Abs. 5 KVO durch VO TSF Nr. 4/78 des Bundesministers für Verkehr vom 19. September 1978 über Tarife für den Güterfernverkehr (BAnz. 1978, Nr. 179, S. 1) und bis zur Änderung des § 26 GüKG aufgrund des Art. 1 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 9. Juli 1979 (BGBl I S. 960) festgehalten (vgl. BGHZ 83, 87, 91). Die Rechtslage hat jedoch durch die am 1. Oktober 1978 in Kraft getretene Regelung des § 1 Abs, 5 KVO insoweit eine Änderung erfahren, als danach die Vorschriften der KVO über die Haftung aus dem Beförderungsvertrag für den Spediteur in den Fällen der §§ 412, 413 HGB nur noch dann gelten, wenn und soweit er das Gut mit eigenen Kraftfahrzeugen im Güterfernverkehr befördert. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 4. Februar 1982 (BGHZ 83, 87, 92 ff) die Wirksamkeit dieser Bestimmung bejaht. Er hält an dieser Rechtsprechung fest (vgl. BGHZ 87, 4, 7). 3. Die Haftung der Beklagten nach den Vorschriften der §§ 429 ff HGB, auf die es danach ankommt, ist im Streitfall aufgrund der §§ 52, 54 ADSp, deren Geltung vereinbart worden ist, in zulässiger Weise beschränkt worden. Sie konnte gern. § 26 GüKG n.F., die am 10. Juli 1979 in Kraft getreten und deshalb hier anwendbar ist, wirksam abbedungen werden. Wie der Senat in seinem Urteil vom 10. Februar 1983 - I ZR 133/81 - (BGHZ 87, 4, 7 f) ausgeführt hat, kann der Spediteur nach der Neufassung des § 26 GüKG die gesetzliche Haftung nach §§ 412, 413, 429 ff HGB wirksam ausschließen oder beschränken, soweit er bei der Beförderung des Transportgutes nicht eigene Kraftfahrzeuge im Güterfernverkehr einsetzt. Diese Entscheidung ist zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits ergangen, so daß zur weiteren Begründung auf sie Bezug genommen werden kann. 4. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist durch die Einschaltung der Firma Peter & Martha EHH Kein Scheintatbestand zur Umgehung (§ 5 GüKG) der zwingenden Frachtführerhaftung geschaffen worden. Auch insoweit wird auf das genannte Senatsurteil vom 10. Februar 1983 ver- wiesen. Die Revision hat keine neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. III. Auf die Rechtsmittel der Beklagten war die Klage nach alledem mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen. v. Gamm Merkel Piper Erdmann i Scholz-Hoppe