BGH · I ZR 132/72 vom 01.03.1974

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Vorschrift der §§ 84 Abs.1, 22 Abs. 2 Satz 1 und 85 a.F., 26 stehen einer Verkürzung der Verjährungsfrist im Güternahverkehr für Ansprüche des Fuhrunternehmers gegen den Auftraggeber durch Anwendung des AGNB nicht entgegen. Für die Transporte wurde ein Entgelt vereinbart, das etwa 50 % unter den Sätzen der Tafel III der VO TS 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) lag. 1. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrages in Verbindung mit §§ 84 Abs* 1, 22 Abs* 3 GüKG einen Anspruch auf Zahlung der tarifmäßigen, nach dem GNT zu berechnenden Vergütung. Die in § 2 GNT enthaltene Regelung von Mindesttarifen sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 84 GüKG getragen und verstoße nicht gegen Art* 12 GG* Dem Anspruch könne auch nicht der Einwand der Arglist entgegengehalten werden; denn der Klägerin seien die Tarifvorschriften bekannt gewesen oder hätten ihr zu demindest bekannt sein müssen; sie müsse sich daher so' behandeln lassen, als ob ihr der Nachforderungsanspruch des Beklagten und dessen Unabdingbarkeit bekannt gewesen wäre* Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tarifliche Festsetzung des Mindesttarifs (§2 GNT) nicht gegen Art. 12 GG verstoße. 84 f Abs. 5 GüKG hinreichend bestimmt ist; der objektive Wille des Gesetzgebers über den Inhalt der Tarife ist im Zusammenhang dieser Vorschriften deutlich Umrissen, die Ermächtigung zu dem Erlaß der Güternahverkehrstarife entspricht daher Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. Nach § 84 Abs, 1 GüKG sind die festzusetzenden Entgelte im Güternahverkehr Höchstentgelte, Mfalls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist”. In § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GüKG ist das Ziel der Tarife weiter dahin beschrieben, daß Beförderungsentgelte den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftverkehr sgewerbes Rechnung tragen müssen, und nach § 84 a GüKG haben die Tarifkommissionen marktgerechte Beförderungsentgelte zu bilden. Juni 1964 - I b ZR 223/62 -(LM Nr. 21 GüKG) dargelegt, daß Mindestpreise als Maßnahmen gegen Preisverfall zur Erhaltung der Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige im allgemeinwirtschaftlichen Interesse geeignet sind und daß dieser Gesichtspunkt auch auf den Güternahverkehr zutrifft, An diesen Grundsätzen ist auch heute noch festzuhalten; im Güternahverkehr besteht, wie zahlreiche dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalte erkennen lassen, in besonderem Maße die Gefahr, tarifwidrig niedrige Entgelte zu vereinbaren mit der Folge, daß dadurch die auch im Allgemeininteresse erforderliche Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Berufszweiges ernstlich gefährdet wird. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie folgen den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. 2. Dieser Nachforderungsanspruch ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 26 AGNB (Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen) verjährt; die AGNB verstießen nicht gegen §§ 85 a. Das Berufungsgericht führt aus, zwar sei auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist eine Haftungsbeschränkung im Sinne des § 26 GüKG und der Bundesgerichtshof habe diese Vorschrift auch auf den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen angewendet (BGHZ 49, 218, 221). Nach der Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19# Juni 1969 (BGBl I, 557) sei Jedoch klargestellt worden, daß § 26 GüKG auf den Güternahverkehr nur dann anzuwenden sei, "sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahverkehr nach § 84 f Abs.4 festgesetzt sind". h. das Verbot der Haftungsbeschränkung nach § 26 GÜKG sei auch für den nach § 85 Abs. 1 a. F., 26 GüKG verstoße, als dadurch die Verjährungsfrist für gegen den Unternehmer gerichtete Ansprüche verkürzt werde, so habe das nicht zur Folge, daß dadurch auch die Verkürzung der Frist für Denn Jedenfalls wird das Ergebnis, wonach die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber in § 26 AGNB wirksam ist, von der Hilfsbegründung getragen. Die Vorschrift des § 26 GüKG verbietet einen Haftungsausschluß und eine Haftungsbeschränkung nur bezüglich der dem Unternehmer obliegenden Haftung. F. das Verbot des Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung nach § 26 GüKG auch im Güternahverkehr anwendbar gewesen wäre, würde wegen des SchutzCharakters des § 26 GüKG ausschließlich zugunsten des Auftraggebers das Verbot nicht auf Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber Anwendung gefunden haben, demnach eine Verkürzung der Verjährung für Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber nicht ausgeschlossen sein (vgl. Zu einer anderen Auffassung führt auch nicht der von der Revision herangezogene Gedanke einer Gleichbehandlung aller Ansprüche; denn auch die gesetzliche Regelung nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 439, 414) sieht für die Verjährung unterschiedliche Fristen vor (Ansprüche gegen den Frachtführer 1 Jahr, Ansprüche des Frachtführers 2 Jahre). Der Verkürzung der Verjährungsfrist durch die AGNB steht auch nicht die Vorschrift des §>22 Abs. 2 GÜKG entgegen, die nach § 84 Abs. 1 GÜKG auch im Güternahverkehr unmittelbar anzuwenden ist. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die verkürzte Verjährungsfrist nach § 26 AGNB dann Anwendung findet, wenn die AGNB Inhalt des Beförderungsvertrages geworden sind. b) Das Berufungsgericht nimmt an, die AGNB seien Handelsbrauch und daher Inhalt des Vertrages. Das Berufungsgericht hat keine Umstände aus dem Tätigkeitsbereich der Frachtunternehmer dargelegt, aus denen sich der Schluß rechtfertigen ließe, die AGNB seien allgemeiner Handelsbrauch. Diese Erfahrung des erkennenden Senats deckt sich mit der Auffassung der Erläuterungswerke zu den AGNB, in denen dargelegt wird, die AGNB seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht ohne weiteres für Jedermann verbindlich seien, sondern nur dann Vertragsinhalt würden, wenn sie durch Vereinbarung in den Vertrag einbezogen seien (vgl. Da demnach die Feststellung des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Handelsbrauchs bezüglich der AGNB auf einem Verfahrensverstoß beruht, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war.

Schlagwörter

AGNBGNTBerufungsgerichtTarifAnspruchGüKGGüternahverkehrKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Ja BGH2:_____________nein VO TS 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) (BundesAnz 1959 Nr. 1) § 2; GG Art. 12, 80 Die Vorschrift des § 2 GNT, wonach die festgesetzten Tarifsätze Mindestentgelte sind, verstößt nicht gegen Art. 12 GG. GüKG §§ 84 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1, 85 a.F., 26 Die Vorschrift der §§ 84 Abs. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 und 85 a.F., 26 stehen einer Verkürzung der Verjährungsfrist im Güternahverkehr für Ansprüche des Fuhrunternehmers gegen den Auftraggeber durch Anwendung des AGNB nicht entgegen. BGH, Urt. v. 1. März 1974 - I ZR 132/72 - OLG Köln LG Bonn BUNDESGERICHTSHOF (& IM NAMEN DES VOLKES I ZR 132/72 URTEIL Verkfindet am 1• März 1974 Zug, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kraftfahrers Wilhelm Beklagten und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Frhr. gegen die Firma Kieswerk M^IIB GmbH & Co, KG, Mi vertreten durch den Bauingenieur Reinhard Sc( Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin, der Firma Kieswerk GmbH in Weg, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. März 1974 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Rieh ter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Schönberg und Schwerdt-feger für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. November 1972 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht hurückverwie-sen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Beklagte führte in der Zeit vom 21. Juni 1966 bis zu dem 28. Juli 1966 als Fuhrunternehmer Kiestransporte im Güternähverkehr für die Klägerin durch. Für die Transporte wurde ein Entgelt vereinbart, das etwa 50 % unter den Sätzen der Tafel III der VO TS 11/58 über einen Tarif für den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen (GNT) lag. Mit der Widerklage, über die allein in der Revisionsinstanz zu entscheiden ist, verlangt der Beklagte Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem tarifmäßigen und dem vereinbarten und gezahlten Entgelt, den er auf DM 15 960,84 berechnet. Die Klägerin ist der Auffassung, der Güternahverkehrstarif sei verfassungswidrig, soweit er Mindesttarife festsetze; im übrigen handele der Beklagte arglistig; denn er habe durch sein Versprechen, die Transporte zu untertariflicher Vergütung durchzuführen, systematisch Aufträge von Baggereien an sich gezogen, um nach Durchführung der Aufträge Jeweils Nachforderungen aufgrund des Tarifs geltend zu machen. Schließlich erhebt die Klägerin die Einrede der Verjährung. Das Landgericht hat die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Widerklage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag aus dem zweiten Rechtszug, die Berufung der Klägerin zurück^uweisen, weiter. Die Klägerin bittet, die Revision des Beklagten zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsanspruch des Beklagten nach § 26 AGNB verjährt. llr / 1. Im einzelnen führt das Berufungsgericht aus, der Beklagte habe aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Beförderungsvertrages in Verbindung mit §§ 84 Abs* 1, 22 Abs* 3 GüKG einen Anspruch auf Zahlung der tarifmäßigen, nach dem GNT zu berechnenden Vergütung. Die in § 2 GNT enthaltene Regelung von Mindesttarifen sei von der Ermächtigungsgrundlage des § 84 GüKG getragen und verstoße nicht gegen Art* 12 GG* Dem Anspruch könne auch nicht der Einwand der Arglist entgegengehalten werden; denn der Klägerin seien die Tarifvorschriften bekannt gewesen oder hätten ihr zu demindest bekannt sein müssen; sie müsse sich daher so' behandeln lassen, als ob ihr der Nachforderungsanspruch des Beklagten und dessen Unabdingbarkeit bekannt gewesen wäre* Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht angenommen, daß die tarifliche Festsetzung des Mindesttarifs (§2 GNT) nicht gegen Art. 12 GG verstoße. Die Vorschrift des § 2 GNT, wonach die Sätze der Tariftafeln um nicht mehr als einen bestimmten Hundertsatz überschritten, und um nicht mehr als einen bestimmten Hundertsatz unterschritten werden dürfen, entspricht den Voraussetzungen der in dem Güterkraftverkehrsgesetz enthaltenen Ermächtigungsgrundlage, die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß durch die Vorschriften der §§ 84, 7, 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, 84 a, 84 f Abs. 5 GüKG hinreichend bestimmt ist; der objektive Wille des Gesetzgebers über den Inhalt der Tarife ist im Zusammenhang dieser Vorschriften deutlich Umrissen, die Ermächtigung zu dem Erlaß der Güternahverkehrstarife entspricht daher Art. 80 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 8, 307 unter Hinweis auf BVerfGE 1, 312) Nach § 84 Abs, 1 GüKG sind die festzusetzenden Entgelte im Güternahverkehr Höchstentgelte, Mfalls in dem Tarif nichts anderes bestimmt ist”. Was anders bestimmt werden darf, richtet sich nach dem Ergebnis der Auslegung und dem Sinnzusammen-hang insbesondere der §§ 7, 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, 84 a GüKG. Zweck der Tarife ist es, die Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger einander anzugleichen und durch marktgerechte Entgelte und einen lauteren Wettbewerb der Verkehrsträger eine volkswirtschaftliche sinnvolle Aufgabenteilung zu ermöglichen (§ 7 GüKG). In § 22 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz GüKG ist das Ziel der Tarife weiter dahin beschrieben, daß Beförderungsentgelte den wirtschaftlichen Verhältnissen der Unternehmer des Güterkraftverkehr sgewerbes Rechnung tragen müssen, und nach § 84 a GüKG haben die Tarifkommissionen marktgerechte Beförderungsentgelte zu bilden. Daraus kann gefolgert werden, daß es auch Aufgabe der Tarife ist, ruinösem Wettbewerb vorzubeugen und dadurch eine auch im Allgemeininteresse liegende gewisse wirtschaftliche Sicherung des Berufszweigs des Güternahverkehrs zu gewährleisten (vgl. für den Güterfernverkehr BVerfGE 16, 147» 181; für den Güternahverkehr BVerfGE 30, 127» wonach die Tarifkommissi-on und der Bundesverkehrsminister bestimmte Verkehrs-, wirtschafts- und sozialpolitische Gesichtspunkte zu beachten haben). Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 12. Juni 1964 - I b ZR 223/62 -(LM Nr. 21 GüKG) dargelegt, daß Mindestpreise als Maßnahmen gegen Preisverfall zur Erhaltung der Rentabilität bestimmter Wirtschaftszweige im allgemeinwirtschaftlichen Interesse geeignet sind und daß dieser Gesichtspunkt auch auf den Güternahverkehr zutrifft, An diesen Grundsätzen ist auch heute noch festzuhalten; im Güternahverkehr besteht, wie zahlreiche dem Senat zur Entscheidung vorgelegte Sachverhalte erkennen lassen, in besonderem Maße die Gefahr, tarifwidrig niedrige Entgelte zu vereinbaren mit der Folge, daß dadurch die auch im Allgemeininteresse erforderliche Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Berufszweiges ernstlich gefährdet wird. Die Regelung des § 2 GNT widerspricht daher weder der Ermächtigung noch als Berufsausübungsregelung dem Art. 12 GG. Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem Einwand der Arglist gegenüber dem Nachforderungsanspruch lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie folgen den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen (vgl. BGH LM Nr. 34 in GÜKG$ ferner das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. Dezember 1973 - I ZR 79/72 = WM 74, 262). 2. Dieser Nachforderungsanspruch ist nach der Auffassung des Berufungsgerichts nach § 26 AGNB (Allgemeine Beförderungsbedingungen für den gewerblichen Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen) verjährt; die AGNB verstießen nicht gegen §§ 85 a. F., 26 GÜKG und seien als Handelsbrauch Inhalt des zwischen den Par- teien geschlossenen Vertrages. a) § 26 AGNB hat (soweit hier einschlägig) folgenden Wortlaut: "Alle Ansprüche aus Beförderungsverträgen verjähren in 6 Monaten." Das Berufungsgericht führt aus, zwar sei auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist eine Haftungsbeschränkung im Sinne des § 26 GüKG und der Bundesgerichtshof habe diese Vorschrift auch auf den Güternahverkehr mit Kraftfahrzeugen angewendet (BGHZ 49, 218, 221). Nach der Neufassung des § 85 Abs. 1 GüKG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 19# Juni 1969 (BGBl I, 557) sei Jedoch klargestellt worden, daß § 26 GüKG auf den Güternahverkehr nur dann anzuwenden sei, "sofern Beförderungsbedingungen für den Güternahverkehr nach § 84 f Abs. 4 festgesetzt sind". Mit dieser Neufassung habe der Gesetzgeber den § 85 a. F. weder ändern noch aufheben wollen; vielmehr habe nur klargestellt werden sollen, daß das Verbot des Haftungsausschlusses erst dann gelten solle, wenn auch im Güternahverkehr Beförderungsbedingungen erlassen worden seien. Daher sei auch der für die Entscheidung des Streitfalles maßgebliche § 85 Abs. 1 a. F. GÜKG in dem erklärten Sinne der Neufassung auszulegen, d. h. das Verbot der Haftungsbeschränkung nach § 26 GÜKG sei auch für den nach § 85 Abs. 1 a. F. GÜKG zu entscheidenden Streitfall nicht anzuwenden. Hilfsweise legt das Berufungsgericht dar, auch wenn man davon ausgehe, daß § 26 AGNB insoweit gegen §§ 85 Abs. 1 a. F., 26 GüKG verstoße, als dadurch die Verjährungsfrist für gegen den Unternehmer gerichtete Ansprüche verkürzt werde, so habe das nicht zur Folge, daß dadurch auch die Verkürzung der Frist für lie Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber unwirksam sei. Um solche Ansprüche handele es sich im Streitfall. Es kann im Streitfall offen bleiben, ob § 83 GÜKG n. F. nur eine klarstellende Bedeutung hat (vgl. die eine andere Auffassung vertretenden Entscheidungen: OLG Hamburg VersR 71, 729; LG Krefeld VersR 71, 729 xand 758; LG Essen VersR 71, 732; AG Nürnberg VersR 71» 759; für bloße Klarstellung vgl. Voigt, VersR 71, 301). Denn Jedenfalls wird das Ergebnis, wonach die Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber in § 26 AGNB wirksam ist, von der Hilfsbegründung getragen. Die Vorschrift des § 26 GüKG verbietet einen Haftungsausschluß und eine Haftungsbeschränkung nur bezüglich der dem Unternehmer obliegenden Haftung. Selbst wenn nach § 85 a. F. das Verbot des Haftungsausschlusses und der Haftungsbeschränkung nach § 26 GüKG auch im Güternahverkehr anwendbar gewesen wäre, würde wegen des SchutzCharakters des § 26 GüKG ausschließlich zugunsten des Auftraggebers das Verbot nicht auf Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber Anwendung gefunden haben, demnach eine Verkürzung der Verjährung für Ansprüche des Unternehmers gegen den Auftraggeber nicht ausgeschlossen sein (vgl. Soergel/Siebert, 10. Auf lg:, Rdn 25 zu § 139). Zum gleichen Ergebnis führt der in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs vertretene Grundsatz, daß dann, wenn ein Vertrag in seinem wesentlichen Inhalt von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners bestimmt wird, im allgemeinen die Nichtigkeit einer einzelnen Bestimmung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht die Annahme rechtfertigt, daß damit der ganze Vertrag nichtig sei (vgl. BGHZ 22, 90, 92; 47, 172, 179). Maßgeblich ist dabei die Erwägung, daß die Partei regelmäßig nur die Wahl hat, sich entweder im ganzen den Geschäftsbedingungen zu unterwerfen oder sie abzulehnen. An einer echten Einigung auf die Einzelbestimmung fehlt es und damit auch an einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung des § 139 BGB (Soergel-Siebert 10. Aufl. Rdn 30 zu § 139 BGB). Demnach führt die Nichtigkeit der Fristverkürzung für Ansprüche des Auftraggebers nicht zu einer Nichtigkeit der Fristverkürzung für Ansprüche des Unternehmers. Zu einer anderen Auffassung führt auch nicht der von der Revision herangezogene Gedanke einer Gleichbehandlung aller Ansprüche; denn auch die gesetzliche Regelung nach dem Handelsgesetzbuch (§§ 439, 414) sieht für die Verjährung unterschiedliche Fristen vor (Ansprüche gegen den Frachtführer 1 Jahr, Ansprüche des Frachtführers 2 Jahre). Der Verkürzung der Verjährungsfrist durch die AGNB steht auch nicht die Vorschrift des §>22 Abs. 2 GÜKG entgegen, die nach § 84 Abs. 1 GÜKG auch im Güternahverkehr unmittelbar anzuwenden ist. Nach § 22 Abs. 2 S. 1 GÜKG sind Ermäßigungen des Beförderungsentgelts und andere Vergünstigungen, die nicht veröffentlicht worden sind und nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, 10 - lb unzulässig. Im Güterkraftverkehr gilt danach ebenso wie im Eisenbahnverkehr (§6 EVO) der Grundsatz der gleichmäßigen Anwendung der Tarife. § 22 Abs. 2 ist daher nur hinsichtlich der Tarifbestimmungen einschließlich der verbindlichen Beförderungsbedingungen (KVO) maßgebend, verbietet demnach nur in diesem Umfang Vergünstigungen. Im Güternahverkehr gibt es bisher keine der KVO entsprechenden Beförderungsbedingungen, infolgedessen ist der Güternahverkehrs-Unternehmer in der Vertragsgestaltung frei, soweit nicht die Tarife des GNT eingreifen; im GNT ist aber die Verjährung von Ansprüchen nicht geregelt, der Unternehmer ist daher nicht gehindert, die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Handelsgesetzbuch vorgesehenen Verjährungsfristen vertraglich abzufcürzen. Das Berufungsgericht hat daher zutreffend angenommen, daß die verkürzte Verjährungsfrist nach § 26 AGNB dann Anwendung findet, wenn die AGNB Inhalt des Beförderungsvertrages geworden sind. b) Das Berufungsgericht nimmt an, die AGNB seien Handelsbrauch und daher Inhalt des Vertrages. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung aus dem Schlußprotokoll der an der Ausarbeitung der AGNB beteiligten Verbände vom 2. Januar 1956 und mit allgemeinen Erwägungen. Dem kann nicht gefolgt werden. Eine Sammlung von Einzelbräuchen muß nicht als Ganzes Handelsbrauch sein; maßgeblich ist auch nicht, welche Vorstellungen bei der Formulierung von Geschäftsbedingungen herangezogen werden. Das Berufungsgericht hat keine Umstände aus dem Tätigkeitsbereich der Frachtunternehmer dargelegt, aus denen sich der Schluß rechtfertigen ließe, die AGNB seien allgemeiner Handelsbrauch. In den dem erkennenden Senat vorgelegten Sachen haben die Oberlandesgerichte bisher stets festgestellt, die AGNB seien kein Handelsbrauch (vgl. z. B. BGH LM Nr. 37 GtiKG = MDR 70, 209 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 7. Dezember 1973 - I ZR 79/72 = WM 74, 262); nur in einem Fall ist ein örtlicher Handelsbrauch angenommen worden (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1965 - I b ZR 140/63 = VersR 66, 180). Diese Erfahrung des erkennenden Senats deckt sich mit der Auffassung der Erläuterungswerke zu den AGNB, in denen dargelegt wird, die AGNB seien Allgemeine Geschäftsbedingungen, die nicht ohne weiteres für Jedermann verbindlich seien, sondern nur dann Vertragsinhalt würden, wenn sie durch Vereinbarung in den Vertrag einbezogen seien (vgl. Bal-fanz, AGNB 1956; Hermann AGNB 1969; Kreft-Liebert-Pohl 4. Aufl. 1969 zu AGNB S. 110). Das Bestehen eines Handelsbrauchs ist auch nicht unter den Parteien unstreitig. Der Beklagte (Als Frachtführer) hat das Bestehen eines Handelsbrauchs bestritten (unter Beifügung einer Auskunft der IHK Bonn); das Landgericht hat demgemäß einen Beweisbeschluß vom 12. März 1969 erlassen. Die darauf folgende Auskunft der IHK Bonn vom 18. April 1969 geht dahin, ob sich ein Handelsbrauch bezüglich der AGNB gebildet habe, entziehe sich der Kenntnis der IHK und sei bisher noch nicht festgestellt worden; es bedürfe einer Umfrage; daher werde um Mitteilung gebeten, ob eine solche Umfrage gewünscht werde. Von einer weiteren Durchführung der Beweisaufnahme wurde dann Abstand genommen, weil - wie später auch das Landgericht in sei- nem Urteil angenommen hat - § 26 AGNB wegen Verstoßes gegen §§ 85 a. F., 26 GUKG teilweise und nach § 139 BGB in vollem Umfang als nichtig angesehen wurde. In der Berufungsinstanz ist keine Partei mehr auf die Frage des Handelsbrauchs zurückgekommen, weil der Streit sich auf die Einwirkung von §§ 85 a. F., 26 GUKG zuspitzte; lediglich in der Berufungserwiderung des Beklagten findet sich eine allgemeine Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Vortrag. II. Da demnach die Feststellung des Berufungsgerichts über das Bestehen eines Handelsbrauchs bezüglich der AGNB auf einem Verfahrensverstoß beruht, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen war. Krüger-Nieland Alff Sprenkmann Schönberg Schwerdtfeger