BGH · I ZR 132/71 vom 02.03.1973

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Leitsatz / Zusammenfassung

Das Berufungsgericht geht, wie auch schon in seinem letzten Urteil, davon aus, daß die Klägerin bezüglich sämtlicher in dem Buch des Beklagten abgebildeten Werke Kandinskys Inhaberin der Urheberrechte ist. Wenn bei dieser Sachlage die Stadt München die Erklärung der Klägerin vom 4. April 1926 echt sei oder nicht, noch darauf, ob Kandinsky hinsichtlich der bei Gabriele Münter zurückgelassenen Werke dieser auch urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt habe. Das besage, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, etwaige Einnahmen aus der Vervielfältigung und Verbreitung der zur Stiftung gehörenden Werke Kandinskys der Stadt München zu überlassen, während die Stadt München derartige Rechte nicht ohne Befragung der Klägerin habe vergeben können. a) Die Revision macht geltend, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sei im Revisionsverfahren zu unterstellen, daß die Erklärung Kandinskys vom 11. April 1926 echt sei und daß durch diese, Erklärung auf Gabriele Münter nicht nur das Eigentum an den von Kandinsky bei ihr im Jahre 1914 zurückgelassenen Werken übertragen, sondern ihr auch die bezüglich dieser Werke bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Es sei jedoch nicht festgestellt worden, daß Gabriele Münter der Stadt München mit der Schenkung auch die Urheberrechte übertragen habe. Daher sei davon auszugehen, daß diese Rechte bei Gabriele Münter verblieben und auf ihre Erben übergegangen seien. Rach dem bisherigen Vortrag der Parteien konnte es sich nur darum handeln, ob bezüglich der von Kandinsky bei Gabriele Münter zurückgelassenen Werke die urheberrechtlichen Nutzungsrechte bei Kandinsky verblieben und im Erbgang auf die Klägerin übergegangen sind - so die Klägerin - , oder ob Gabriele Münter von Kandinsky auch diese Rechte eingeräumt worden und von ihr mit der Schenkung auf die Stadt München übergegangen sind, die dem Beklagten sodann die Reproduktionserlaubnis erteilt haben soll, wie der Beklagte vorgetragen hat (vgl. Daß dagegen der Beklagte Umstände vorgetragen hätte, die dagegen sprechen könnten, daß die Nutzungsrechte von Gabriele Münter auf die Stadt München übertragen worden wären, und daß das Berufungsgericht dies verfahrenswidrig nicht berücksichtigt habe, hat die Revision nicht zu rügen vermocht. Geburtstages die fraglichen Werke Kandinskys als sogenannte "Gabriele Münter-Stiftung" der Stadt München schenkte, dieser alles hat übertragen wollen, was sie seiner Zeit von Kandinsky erhalten hatte, ist Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, falls Kandinsky Gabriele Münter nicht nur das Eigentum, sondern auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte eingeräumt haben sollte, seien diese Rechte mit der Schenkung Gabriele Mün-ters auf die Stadt München übergegangen, die somit rechtlich in der Lage gewesen sei, diese Nutzungsrechte der Klägerin einzuräumen. 3. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Klägerin und der Stadt München getroffenen Vergleich dahin ausgelegt, daß - wenn unterstellt werde, Gabriele Münter habe von Kandinsky bezüglich der fraglichen '•'erke auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt erhalten und habe der Stadt München auch diese Rechte übertragen - die Stadt München die Nutzungsrechte der Klägerin eingeräumt hat. Diese Auslegung der zwischen der Stadt München und der Klägerin getroffenen Individualvereinbarung, nach der die Stadt München sich nicht nur zur Übertragung der Fiechte auf die Klägerin verpflichtet, sondern ihr die Rechte mit dinglicher Wirkung übertragen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 4. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht die Klägerin als zur Geltendmachung der mit der Klage erhobenen Ansprüche befugt angesehen. Daher müsse in Zweifel gezogen werden, ob für die vom Beklagten abgebildeten Werke Kandinskys überhaupt urheberrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland bestehe, Ihm ist weder zu entnehmen, daß für die streitigen Werke in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nicht gegeben sind noch, hinsichtlich welcher Werke das der Fall sein soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin als Erbin ihres im Jahre 1944 in Frankreich verstorbenen Ehemannes bezüglich dessen vom Beklagten reproduzierten Werke unter verschiedenen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Hätte Kandinsky im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, so wäre nach deutschem Recht der Schutz bezüglich aller seiner Werke gegeben, gleichgültig, ob und wo diese erschienen sind (§ 51 Abs. 1 KunstUrhG; vgl. Demnach bestünde bezüglich der hier streitigen Werke Kandinskys nur dann kein urheberrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Kandinsky die russische Staatsangehörigkeit bis zu seinem Tode behalten hätte und wenn außerdem diese Werke nicht in einem Verbandsland veröffentlicht bzw. 1. Das Berufungsgericht führt sodann aus, nach dem zweiten Revisionsurteil müsse bei der Annahme einer Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten in der Regel gefordert werden, daß ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen sei und daß die Reproduktionserlaubnis schlüssig für jedes in dem Buch abgebildete Werk Kandinskys erteilt worden sei. Die nunmehr vom Beklagten beantragte Vernehmung der Klägerin als Partei könne nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Diese seien zu sehen in der Unterrichtung der Klägerin durch den Beklagten über seine Arbeit an einem Buch über den ’’Blauen Reiter”, dn der Übermittlung von Druckfahnen und in dem Wunsch der Klägerin, daß noch mehr Werke Kandinskys abgebildet werden sollten. Sp. zu b) dargelegt hat, daß den von der Revision genannten Umständen keine durch schlüssige Handlung unzweideutig erteilte Reproduktionserlaubnis für die umstrittenen Werke entnommen werden kann. b) Fehl geht auch die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht mit einem Vorgehen der Klägerin gegen ihn habe rechnen müssen, weil diese auf sein Schreiben vom 28. Januar I960 nicht erwidert habe, in dem er der Klägerin nach seinem Besuch bei ihr im Januar I960 dafür gedankt habe, daß sie ihr Einverständnis zur Reproduktion der Werke Kandinskys gegeben habe. Denn ein Einverständnis der Klägerin mit diesem Schreiben des Beklagten kann aus dem Grunde nicht angenommen werden, weil sie ihm durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten bereits unter dem 8. Ob die Ausführungen, mit denen es begründet, der Antrag sei gemäß § 929 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, den Angriffen der Revision standhalten, bedarf daher keiner Prüfung. Den Anspruch der Klägerin, dem Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung der in seinem Buch ent^ haltenen Werke Kandinskys zu untersagen, hat das Berufungsgericht zu Hecht als begründet angesehen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten auch als verpflichtet angesehen, alle in seinem Eigentum befindlichen Reproduktionen von Werken Kandinskys, die in seinem im Jahre 1959 erschienenen Buch "Der Blaue Reiter" enthalten sind, sowie Auch dagegen sind keine rechtliche Bedenken zu erheben, daß das Berufungsgericht den vom Landgericht der Klägerin zur Berechnung ihres Schadens zuerkennten Anspruch als begründet angesehen hat, ihr über die Herstellung und den Vertrieb des Buches Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus {■ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Schlagwörter

RechtBerufungsgerichtMünchenStadtKlägerinKandinskywerkenRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF IH NAMEN DES VOLKES I ZR 132/71 URTEIL Verkündet am 2. März 1973 Zug, Justizobersekretär als Urknndsbeamter der Geschäft—teile in dem Rechtsstreit ctes ’7erlagsinhabers Lothar-Günther Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Nina K Nfll/ Bd. du G&n6ral Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Prof. Dr. - 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1973 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Frhr. v. Gamm für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Bayerischen Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1971 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen 3 A i Tatbestand Die Sache befindet sich zu dem dritten Mal im Revisionsrechtszug. Wegen des Sachverhalts wird auf die Urteile des Senats vom 3. April 1968 und vom 20. November 1970 (abgedr. GRUR 1968, 607;1971, 362) Bezug genommen, durch die die angefochtenen Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben worden sind und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückverwiesen worden ist. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen im zweiten Rechtszug gestellten Antrag weiter, das Teilurteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht geht, wie auch schon in seinem letzten Urteil, davon aus, daß die Klägerin bezüglich sämtlicher in dem Buch des Beklagten abgebildeten Werke Kandinskys Inhaberin der Urheberrechte ist. 1. Es führt aus, soweit es sich um die im Besitz der Stadt München befindlichen Werke Kandinskys in der ’’Gabriele Münter-Stiftung” handele, sei nach der Schenkung dieser Werke durch Gabriele Münter an die Stadt München die Rechtslage zunächst wegen der von der Klägerin bezüglich dieser Werke erhobenen q - Ansprüche ungeklärt gewesen. Zur Zeit der Schenkung sei die Erklärung Kandinskvs an Gabriele Münter vom 11. April 1926 noch nicht bekannt gewesen. Aus dieser Erklärung Kandinskvs könne - wenn ihre von der Klägerin bestrittene Richtigkeit unterstellt werde - kein Aufschluß in irgendeiner Hinsicht gewonnen werden. Wenn bei dieser Sachlage die Stadt München die Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember“ 1957 angenommen habe, dann habe dies zur Klärung der ungewissen Rechtslage zwischen der Stadt München und der Klägerin gedient. Hierin liege der Abschluß eines Vergleichs zwischen diesen beiden Partnern. Angesichts dieses Vergleichs komme es weder darauf an, ob die Erklärung Kandinskys vom 11. April 1926 echt sei oder nicht, noch darauf, ob Kandinsky hinsichtlich der bei Gabriele Münter zurückgelassenen Werke dieser auch urheberrechtliche Nutzungsrechte eingeräumt habe. Zur Beseitigung der damals bestehenden Unsicherheit habe die Stadt München durch die Annahme der Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember 1957 dieser auf jeden Fall die Urheberrechte überlassen, selbst v/enn diese vorher bei Gabriele Münter gelegen haben und von dieser auf die Stadt München übergegangen sein sollten. Da keine der Parteien behauptet habe, die Stadt München habe ihre Annahme der Erklärung der Klägerin angefochten oder sonst in Wegfall gebracht, sei davon auszugehen, daß der Klägerin die Vervielfältigungsund Verbreitungsrechte bezüglich der im Besitz der Stadt München befindlichen Werke der "Gabriele Münter-Stiftung” zuständen. Nach dem Inhalt ihrer Erklärung vom 4. Dezember 1957 habe die Klägerin der Direktion der Städtischen Galerie in München lediglich die Nutznießung der Autorenrechte bezüglich der zur Stiftung; gehörenden Werke überlassen. Das besage, daß die Klägerin sich verpflichtet habe, etwaige Einnahmen aus der Vervielfältigung und Verbreitung der zur Stiftung gehörenden Werke Kandinskys der Stadt München zu überlassen, während die Stadt München derartige Rechte nicht ohne Befragung der Klägerin habe vergeben können. Das sei durch die Beweisaufnahme bestätigt worden. Es ergebe sich auch aus den Schreiben der Städtischen Galerie vom 9. Dezember 1957 und vom 8. Mai 1958 sowie daraus, daß der Thiemig-Verlag und der Verlag Diesterweg in den an die Klägerin gerichteten Schreiben vom 25. Juni 1958 bzw. vom 14. August 1958 von dieser auf Veranlassung der Städtischen Galerie die Erlaubnis zur Reproduktion bestimmter Werke erbeten hätten. Demnach sei die Klägerin zur Geltendmachung der mit der Klage erhobenen Ansprüche befugt. 2. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg. a) Die Revision macht geltend, nach den Ausführungen des Berufungsgerichts sei im Revisionsverfahren zu unterstellen, daß die Erklärung Kandinskys vom 11. April 1926 echt sei und daß durch diese, Erklärung auf Gabriele Münter nicht nur das Eigentum an den von Kandinsky bei ihr im Jahre 1914 zurückgelassenen Werken übertragen, sondern ihr auch die bezüglich dieser Werke bestehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt worden seien. Es sei jedoch nicht festgestellt worden, daß Gabriele Münter der Stadt München mit der Schenkung auch die Urheberrechte übertragen habe. Daher sei davon auszugehen, daß diese Rechte bei Gabriele Münter verblieben und auf ihre Erben übergegangen seien. Mit diesem Vorbringen kann die Revision jedoch nicht gehört werden, da es sich um einen neuen, im Revisionsrechtszug unzulässigen Tatsachenvortrag handelt (§ 561 ZPO). Rach dem bisherigen Vortrag der Parteien konnte es sich nur darum handeln, ob bezüglich der von Kandinsky bei Gabriele Münter zurückgelassenen Werke die urheberrechtlichen Nutzungsrechte bei Kandinsky verblieben und im Erbgang auf die Klägerin übergegangen sind - so die Klägerin - , oder ob Gabriele Münter von Kandinsky auch diese Rechte eingeräumt worden und von ihr mit der Schenkung auf die Stadt München übergegangen sind, die dem Beklagten sodann die Reproduktionserlaubnis erteilt haben soll, wie der Beklagte vorgetragen hat (vgl. Urt. des LG S. 7). Daß dagegen der Beklagte Umstände vorgetragen hätte, die dagegen sprechen könnten, daß die Nutzungsrechte von Gabriele Münter auf die Stadt München übertragen worden wären, und daß das Berufungsgericht dies verfahrenswidrig nicht berücksichtigt habe, hat die Revision nicht zu rügen vermocht. Zwar ist nach § 10 Abs. 4 KunstUrhG (jetzt § 44 Abs. 1 UrhG) im Zweifel davon auszugehen, daß mit der Überlassung des Eigentums an einem Werk keine Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte verbunden ist. Daß aber Gabriele Münter, als sie anläßlich ihres 80. Geburtstages die fraglichen Werke Kandinskys als sogenannte "Gabriele Münter-Stiftung" der Stadt München schenkte, dieser alles hat übertragen wollen, was sie seiner Zeit von Kandinsky erhalten hatte, ist 7 zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits nie streitig gewesen. Es sind keine Gesichtspunkte ersichtlich, die dafür sprechen könnten, Gebriele Münter habe, falls sie angenommen haben sollte, ihr stünden auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte zu, diese zurückbehalten wollen. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht angenommen, falls Kandinsky Gabriele Münter nicht nur das Eigentum, sondern auch die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte eingeräumt haben sollte, seien diese Rechte mit der Schenkung Gabriele Mün-ters auf die Stadt München übergegangen, die somit rechtlich in der Lage gewesen sei, diese Nutzungsrechte der Klägerin einzuräumen. b) Weiter macht die Revision geltend, die von der Klägerin mit der Stadt München getroffene Vereinbarung mit dem aus der Erklärung der Klägerin vom 4. Dezember 1957 ersichtlichen Inhalt sei nicht wirksam, weil die Stadt München nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen sei. Nach Art. 39 der Bayerischen Gemeindeordnung werde die Stadt München durch den Oberbürgermeister vertreten. Eine wirksame Bevollmächtigung Dr. Röthels, des Leiters der Städtischen Galerie und Lenbach-Galerie liege nicht vor. Auch sei gern. Art. 29 die Zuständigkeit des Stadtrats gegeben. Dieses Vorbringen der Revision ist nicht begründet. Denn die Vereinbarung ist durch den Oberbürgermeister in dem an die Klägerin gerichteten Schreiben 8 vom 30. Dezember 1957 bestätigt worden, in dem es heißt, er habe mit Freude davon Kenntnis genommen, daß sie sich mit ihrer Erklärung vom 4. Dezember 1957 bereit gefunden habe, die der Stadt München geschenkte Gabriele Münter-Stiftung, ungeachtet aller sukzessionsrechtlichen Fragen, als solche anzuerkennen; er bitte sie im Namen des Stadtrates der Stadt München, seinen Dank entgegenzunehmen für die Nutznießung der Autorenrechte an der Stiftung. 3. Das Berufungsgericht hat den zwischen der Klägerin und der Stadt München getroffenen Vergleich dahin ausgelegt, daß - wenn unterstellt werde, Gabriele Münter habe von Kandinsky bezüglich der fraglichen '•'erke auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte eingeräumt erhalten und habe der Stadt München auch diese Rechte übertragen - die Stadt München die Nutzungsrechte der Klägerin eingeräumt hat. Diese Auslegung der zwischen der Stadt München und der Klägerin getroffenen Individualvereinbarung, nach der die Stadt München sich nicht nur zur Übertragung der Fiechte auf die Klägerin verpflichtet, sondern ihr die Rechte mit dinglicher Wirkung übertragen hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 4. Demnach hat das Berufungsgericht zu Recht die Klägerin als zur Geltendmachung der mit der Klage erhobenen Ansprüche befugt angesehen. II. Die Revision trägt ferner vor, Kandinsky sei russischer Staatsangehöriger gewesen. Daher müsse in Zweifel gezogen werden, ob für die vom Beklagten abgebildeten Werke Kandinskys überhaupt urheberrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland bestehe, ■m 9 - fC, auch wenn dieser bisher im Rechtsstreit als selbstverständlich gegeben angesehen worden sei. Hierzu fehle es an jedem Vortrag der Klägerin. Die Klägerin hat hierauf erwidert, Kandinsky habe im Jahre 1927 die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Dieses Vorbringen der Revision kann nicht berücksichtigt werden, weil es unsubstantiiert ist. Ihm ist weder zu entnehmen, daß für die streitigen Werke in der Bundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen für einen urheberrechtlichen Schutz nicht gegeben sind noch, hinsichtlich welcher Werke das der Fall sein soll. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin als Erbin ihres im Jahre 1944 in Frankreich verstorbenen Ehemannes bezüglich dessen vom Beklagten reproduzierten Werke unter verschiedenen Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland urheberrechtlichen Schutz beanspruchen kann. Wäre davon auszugehen, daß Kandinsky die russische Staatsangehörigkeit bis zu seinem Tode behalten hätte, so würde folgendes gelten. Nach deutschem Recht wäre ein Schutz für die im Inland (§51 Abs. 2 KunstUrhG) bzw. im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (§ 121 Abs. 1 UrhG) erschienenen Werke gegeben. Gemäß Art.6 Abs. 1 RBÜ (Brüsseler Fassg.) bestünde ein Schutz bezüglich der zu dem ersten Mal in einem Verbandsland veröffentlichen Werke, wobei als Veröffentlichung nicht die Ausstellung eines Werkes der bildenden Kunst gilt (Art. 4 Abs. 4 RBÜ). Bei einem Wechsel der Staatsangehörigkeit kommt es sowohl nach deutschem Recht (v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 120 Anm. 5 S. 791 f; § 121 Anm. 2; Möhring-Nicolini, Urheberrechtsgesetz, § 120 Anm. 2 zu b; §121 Anm. 2) als auch nach der Revidierten Berner Übereinkunft (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht, 2. Aufl. S. 78; Bappert - Wagner, Internat. Urheberrecht, Anm. 11 zu Art. 4 RBÜ; Willy Hoffmann, Die Berner Übereinkunft, 1935, S. 83) nicht auf die Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Schaffung des Werkes, sondern auf diejenige im Zeitpunkt der Verletzungshandlung an. Im Streitfall wäre daher die Staatsangehörigkeit Kandinskys im Zeitpunkt seines Todes entscheidend. Hätte Kandinsky im Zeitpunkt seines Todes die deutsche Staatsangehörigkeit besessen, so wäre nach deutschem Recht der Schutz bezüglich aller seiner Werke gegeben, gleichgültig, ob und wo diese erschienen sind (§ 51 Abs. 1 KunstUrhG; vgl. Ulmer aaO S. 72; § 120 Abs. 1 UrhG). Demnach bestünde bezüglich der hier streitigen Werke Kandinskys nur dann kein urheberrechtlicher Schutz in der Bundesrepublik Deutschland, wenn Kandinsky die russische Staatsangehörigkeit bis zu seinem Tode behalten hätte und wenn außerdem diese Werke nicht in einem Verbandsland veröffentlicht bzw. im Inland erschienen wären. Nach der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin soll aber Kandinsky bezüglich der fraglichen Vrerke Reproduktionsrechte vergeben haben (Schrifts. v. 18. Juli 1963 S. 4 f und vom 1. Dezember 1965 - S. 4), wobei nach Lage der Dinge nur eine Vervielfältigung und Verbreitung dieser Werke wenn nicht sogar im Inland, so doch in einem Verbandsland im Sinne der RBÜ in Betracht gekommen ist. Auch hat der Beklagte vorgetragen, sämtliche in seinem Buch abgebildeten Werke Kandinskys seien bereits erschienen (vgl. LG-Urt. S. 6 f). Wenn bei dieser Rechtslage die Frage, ob bezüglich der streitigen Werke Kandinskys in der Bundesrepublik Deutschland urheberrechtlicher Schutz besteht, von keiner der Parteien erötert worden ist, vielmehr beide Parteien übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß dieser Schutz bestehe, mußten die Richter der Tatsacheninstanzen davon ausgehen, daß die für einen Urheberschutz erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Wenn dies im dritten Revisionsverfahren erstmals mit der Behauptung, Kandinsky sei russischer Staatsangehöriger gewesen, in Zweifel gezogen wird, so handelt es sich wiederum um ein in der Revisionsinstanz unzulässiges neues tatsächliches Vorbringen (§ 561 ZPO). III. 1. Das Berufungsgericht führt sodann aus, nach dem zweiten Revisionsurteil müsse bei der Annahme einer Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse durch schlüssiges Verhalten in der Regel gefordert werden, daß ein entsprechender Parteiwille unzweideutig zu dem Ausdruck gekommen sei und daß die Reproduktionserlaubnis schlüssig für jedes in dem Buch abgebildete Werk Kandinskys erteilt worden sei. Der Beweisaufnahme lasse sich jedoch nicht entnehmen - dies wird im einzelnen dargelegt - , daß im vorliegenden Fall eine solche detaillierte Erteilung der Reproduktionsgenehmigung erfolgt sei. Vielmehr sei es als erwiesen anzusehen, daß eine unzweideutige Reproduktionserlaubnis für jedes abgebildete Werk Kandinskys nicht erteilt worden sei. Die nunmehr vom Beklagten beantragte Vernehmung der Klägerin als Partei könne nach § 529 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden. Außerdem sei dieser Antrag gemäß § 445 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. 12 2. Auch diese Ausführungen werden von der Revision ohne Erfolg angegriffen. a) Die Revision trägt vor, das Berufungsgericht habe bei der BeweisWürdigung außer acht gelassen, daß nach dem zweiten Revisionsurteil der Regelfall derjenige sei, daß über die Erteilung der Reproduktionserlaubnis unter Verwendung der üblichen Vertragsmuster ein Vertrag geschlossen werde. Da dies im Streitfall nicht geschehen sei, sei dem Berufungsgericht bei der Beweiswürdigung nicht bewußt geworden, daß kein Regelfall Vorgelegen habe. Vielmehr hätten besondere Umstände Vorgelegen. Diese seien zu sehen in der Unterrichtung der Klägerin durch den Beklagten über seine Arbeit an einem Buch über den ’’Blauen Reiter”, dn der Übermittlung von Druckfahnen und in dem Wunsch der Klägerin, daß noch mehr Werke Kandinskys abgebildet werden sollten. Mit diesen Umständen habe sich das Berufungsgericht jedoch nicht befaßt. Die Rüge ist nicht begründet. Die Auffassung der Revision, im Streitfall erübrige sich die unzweideutige Erteilung der Reproduktionserlaubnis für jedes Bild deshalb, weil sie den gegebenen besonderen Umständen zu entnehmen sei, läßt außer acht, daß der erkennende Senat im zweiten Revisionsurteil (S. 13 f = GRUR 1971, 364 li. Sp. zu b) dargelegt hat, daß den von der Revision genannten Umständen keine durch schlüssige Handlung unzweideutig erteilte Reproduktionserlaubnis für die umstrittenen Werke entnommen werden kann. b) Fehl geht auch die Rüge der Revision (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß der Beklagte nicht mit einem Vorgehen der Klägerin gegen ihn habe rechnen müssen, weil diese auf sein Schreiben vom 28. Januar I960 nicht erwidert habe, in dem er der Klägerin nach seinem Besuch bei ihr im Januar I960 dafür gedankt habe, daß sie ihr Einverständnis zur Reproduktion der Werke Kandinskys gegeben habe. Denn ein Einverständnis der Klägerin mit diesem Schreiben des Beklagten kann aus dem Grunde nicht angenommen werden, weil sie ihm durch ihren späteren Prozeßbevollmächtigten bereits unter dem 8. Februar I960 hat mitteilen lassen, sie habe ihm bereits bei seinem Besuch in Paris mitgeteilt, daß sie ihren Anwalt beauftragt habe, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu beantragen. Dieser Antrag war bereits am 28. Januar I960 beim Landgericht München II eingegangen. c) Die Nichtberücksichtigung des Antrags des Beklagten, die Klägerin als Partei zu vernehmen, hat das Berufungsgericht zu Recht auch auf § 445 Abs. 2 ZPO gestützt, da der Antrag Tatsachen betraf, deren Gegenteil das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß als erwiesen erachtet hat. Ob die Ausführungen, mit denen es begründet, der Antrag sei gemäß § 929 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, den Angriffen der Revision standhalten, bedarf daher keiner Prüfung. IV. Ob die Geltendmachung der mit der Klage erhobenen Ansprüche auf Grund der von der Revision genannten Umstände (vgl. oben zu Ziff. III 2 a) gegen Treu und Glauben verstößt, brauchte das Berufungsgericht nicht mehr zu prüfen, nachdem dies bereits im zweiten Revisionsurteil verneint worden ist (S. 18 f = GRUR 1971, 364 zu IV). V. Das Berufungsgericht hat die Berufung des 14 - Beklagten gegen das Teilurteil des Landgerichts zurückgewiesen . Den Anspruch der Klägerin, dem Beklagten die Vervielfältigung und Verbreitung der in seinem Buch ent^ haltenen Werke Kandinskys zu untersagen, hat das Berufungsgericht zu Hecht als begründet angesehen. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche L'ieder-holungsgefahr wird regelmäßig durch die Abgabe einer mit angemessener Vertragsstrafe gesicherten Unterlassungsverpflichtung ausgeräumt. Die bloße Einstellung der Verletzungshandlung genügt hierfür noch nicht. Die Wiederholungsgefahr ist daher weder dadurch entfallen, daß die erste Auflage des Buches vergriffen ist, noch dadurch, daß der Beklagte erklärt hat, er beabsichtige nicht, eine Neuauflage herauszubringen. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht den Beklagten auch als verpflichtet angesehen, alle in seinem Eigentum befindlichen Reproduktionen von Werken Kandinskys, die in seinem im Jahre 1959 erschienenen Buch "Der Blaue Reiter" enthalten sind, sowie 15 - alle in seinem Eigentum befindlichen Klischees, die zur Herstellung der genannten Reproduktionen bestimmt sind, zu vernichten (§ 98 UrhG). Auch dagegen sind keine rechtliche Bedenken zu erheben, daß das Berufungsgericht den vom Landgericht der Klägerin zur Berechnung ihres Schadens zuerkennten Anspruch als begründet angesehen hat, ihr über die Herstellung und den Vertrieb des Buches Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen. Demnach hat das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen. VI. Die Revision des Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus {■ 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Krüger-Nieland Sprenkmann Merkel Schönberg RiBGH Dr. Frhr. v. Gamm befindet sich in Urlaub und ist aus diesem Grund an der Unterschriftsleistung gehindert. Krüger-Hieland