BGH · I ZR 132/60 vom 29.05.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1962i; unter Mitwirkung der Bundesrichter Br .Bock, Br. Krüger-Nieland', Br.Spreng, Br.Löscher und Ebel für Recht erkannt: Der Kläger nimmt wegen Verletzung dieses Patents in der Zeit vor dessen Übertragung auf die Firma A^^-Kamera-werk die seit dem Jahre 1948 als Kommanditgesellschaft be- \ stehende Beklagte zu 1 und als Alleinerbin des am 30.Mai 1955 verstorbenen Max BaSBJfcfc die Beklagte zu 2 in Anspruch und fordert von ihnen die Herausgabe der durch die Pätentvefletzungen erzielten Gewinne. Die Beklagte zu 1 hat nicht bestritten, das Patent während dei; für sie ; in Betracht kommenden Zeit (1948 bis 1952) verletzt zu haben; sie Hat aber bestritten, daß sie mit der Patentverletzung Gewinne erzielt hätte. Auf Grund eines Vergleiches hat sie an das A^fc-Kamera-Werk MtüflBftp für die Patentverletzung in der Zeit von 1949 bis 13. Hachdem seine Klage zunächst durch Versäumnisurteil'abgev/iesen worden war, hat er, im Einspruchsverfahren beantragt, unter Aufhebung des VerSäumnisurteils die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 53 000.— DM nebst Zinsen und die Beklagte zu 2 zur Herausgabe des im BflBfe-Y/crk B4MBB» aus der Patentverletzung gezogenen Ge- : v/innos zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beiden Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens festzustellen. Es hat die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 deshalb nicht für begründet erachtet,weil Bewiesen sei, daß diese Beklagte bei der das Klagepatent verletzenden Produktion von Bia-Rähmchen in der Zeit von November 1948 bis Januar 1952 nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern sogar mit Verlust gearbeitet habe. Bie Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 hat das Landgericht deshalb nicht für begründet erachtet, weil nicht bewiesen sei:, daß das BÄÄ-Werk das Klagepatent verletzt und daraus einen Gewinn in irgend einer Hohe gezogen hätte. b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger .den Gewinn herauszugeben, den das BÄBt-Werk DiflBHto, Inhaber Max BalHH^^, während der \ Laufzeit des Patents DRP 747 675 bis zur Grün dung der Beklagten zu 1 gezogen habe. . Las Berufüngsgerichf hat den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Zahlungsanspruch - ebenso wie das Landgericht -unter dem Gesicht der Herausgabe des sogenannten Ver-'^ 1» Das Berufungsgericht führt einleitend aus,: daß die von der Beklagtenzu 1 nicht .-hestritten« Verletzung des Klagepatents während der/ganzen hieh in Präge stehenden Zeit, d.h. von Mitte 1948 bis Ende 1951, schuldhaft, und zwar zu demindest fahrlässig erfolgt sei |lnd daß die dem Kläger auf Grund des schuldhaften Patehteingriffs.gegen. Es ist ferner jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Anspruch auch nicht als verjährt angesehen hat. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß für den Gewinnherausgabeanspruch die' Präge der Verjährung ohne Belang sei, .weil dieser Anspruch nach § 48 Satz 2 PatG auch noch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bestünde. Hach § 48 Satz 2 PatG braucht der Verletzer nach Vollendung der dreijährigen (oder auch der dreißigjährigen) Verjährung des § 48 Satz 1 PatG das, was er durch die Patentverletzung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat, nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben: bei Anwendung des § 818 Abs.3 BGB - falls sie nicht durch § 818 Abs.4 oder § 819 BGB ausgeschlossen ist - entfällt also seine Verpflichtung, soweit er nicht mehr bereichert ist. Rechtlich nicht zu bearstanden aber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es an einer späteren Stelle seines Urteils zu dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr darlegt, daß dieser Anspruch nicht verjährt sei, 'weil der Kläger erst Ende Mai 1954 die nach § 48 Satz 1 PatG für den Beginn der dreijährigen Verjährung erforderliche "Kenntnis" von der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1 erlangt habe» Biese an sieh nur zu dem Anspruch auf Lizenzzahlung gemachten Ausführungen müssen in gleicher Weise für den Anspruch auf Gewinnherausgabe gelten und sind auch für diesen Anspruch ohne rechtliche Bedenken, so daß auch dieser Anspruch als nicht verjährt zu behandeln ist» 2. Ben Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns halt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in erster Linie deshalb nicht für begründet, weil durch das Gutachten des vom Landgericht als Sachverständigen zugezogenen Wirtschaftsprüfers Br.IbVMI überzeugend dargetan sei, daß die Beklagte zu 1 die strittigen, das Klagepatent verletzenden Bia-Rähmchen nicht mit Gewinn, sondern nur mit Verlust hergestellt und vertrieben habe. a) Die Revision macht demgegenüber in erster Linie folgendes geltend: die Herstellung von Dia-Rähmchen durch die Beklagte habe, v/ie in den Vorinstanzen vorgetragen, vor allem der Werbung für die von ihr als Hauptartikel hergestellten Kameras gedient; sie habe die Rähmchen dazu benutzt, um ihren Namen (der dem Namen des früheren D^smt B4BBk-Kamera-Werkes entnommen ist) möglichst bald wieder auf dem. Zu den vom Berufungsgericht und von der Revision ah-; gesetzten Zahlen ist zunächst: klarzustelle^i, daß der Sach- : verständige Dr.BbBPt bei den Vertriebskosten für die Dia-Rähmchen die Vertriebsgeraeinkosten (0,19 DM je 100 Rähmchen) und die Einzelkosten des Vertriebs (28,13 DM -25,18 DM = 2,95 DM je 100 Rähmchen) unterschieden hat. Bei der hier zunächst zur Erörterung stehenden Drage, ob Herstellung und Vertrieb der Dia-Rähmchen, für sich allein betrachtet, der Beklagten einen Gewinn oder einen Verlust gebracht haben, müssen dem Verkaufserlös alle Selbstkosten der Dia-Rähmche (im Sinne des Hauptgutachtens Dr.Eb^Bß)$ also Material-kosten, Pertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten, Verwal-tungskosten und Vertriebsgemeinkosten, sowie außerdem die Sonderkosten des Vertriebs gegenübergestellt werden. Wenn ein Nebenartikel, weil er der Werbung für einen anderen, den Hauptartikel dient, in der betrieblichen Praxis so kuliert Wird, daß Teile seiner Kosten nicht ihm, sondern dem Haüptartikel zugeschlagen werden, so ändert das nichts daran, daß auch diese Kosten an sich Kosten des Nebenarti-’ kels sind, die deshalb ihm auch zuzurechnen sind, wenn es um die Präge geht, ob gerade das Geschäft mit diesem Artikel Gewinn oder Verlust gebracht hat. - durch, die Übertragung von Kostenteilen - der mit den Kameras erzielte Gewinn für den .Anspruch wegen Verletzung des Ria-Rähmchen-Patents herangezogen werden, nur mit. b) Ferner rügt es die Revision als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. 3,'.Das Berufungsgericht hat, wie schon mehrfach erwähnt, weiter geprüft, ob es dem auf Eerausgähe des ¥erle$zerge-winns gerichteten Klagebegehren, zu dem Erfolg verhelfen könnte, wenn berücksichtigt ..würde, daß /die Beklagte zu 1 die strittigen Rähmchen nach der von ihr 'selbst füf.die Hinnahme der ' jahrelangen Verluste gegebenen Begründung::als; Werbe-- und;. Denn der Klaganspruch ließe sich, wie dasBerufungsgericht meint, auch' damit schon deshalb nicht begründen, weil;sich aus den Verlusten der Beklagten in den Jahren 1948, 1949, 1954 und -1955 sowie aus dem erheblichen Rückgang des Anteils der strittigen Rähmchen am Gesamtumsatz der Beklagten ergebe, daß ihr auch nicht durch die Werbewirkung des Verletzungsgegenstands ein herauszugebender Gewinn zugeflossen sei., Bie Revision macht demgegenüber mit Recht geltend, daß es nicht auf die in den Jahren 1954 und 1^5, also nach Ablauf des Klagepatents, erlittenen Verluste der Beklagten, : sondern auf die für die Jahre 1950 bis 1955 nicht geleugneten Gewinne ankomme und daß der Rückgang des Anteils der Bia-Rähmchen am Gesamtumsatz der. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ist die Abweisung des Gewinnherausgabeanspruchs des Klägers unter dem hier zur Erörterung stehenden Gesichtspunkt also nicht zu unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs.2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§687 Abs.2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte. so steht es doch angesichts der ständigen und jedenfalls im Ergebnis allgemein gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts zu demindest^ gewohnheitsrechtlich fest, daß der Verletzte, wenn die in § 47 PatG bestimmten Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung gegeben sind, vom Verletzer auch die Herausgabe des von diesem durch die Patentverletzung erzielten Gewinnes verlangen kann. Als nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang zu der Patent-verletzung stehend und daher auch nicht dem Verletzten gebührend hat das Reichsgericht (RGZ 130, 108, 114) zwar mit Recht den Gewinn angesehen, den der Verletzer dadurch erzielt hat, daß er den aus der Patentverletzung "unmittelbar" gezogenen Gewinn nicht an den Verletzten heraus gegeben^, i sondern in seinem Betrieb gewinnbringend hat Weiterarbeiten lassen.' Ebenso würde im Streitfall der Kläger die von der Beklagten in ihrem Kamera-Geschäft erzielteii Gewinne auch insoweit, als sie auf die Werbewirkung der Bia-Rähmchen zurückzuführen sind, nicht herausverlangen-konnen,, wenn die Werbewirkung in keinem Zusammenhang mit der Patentverletzung gestanden, sondern z.B„, wie die Beklagte vorträgt, darauf beruht": hat , daß die ';Rahm:c&^^ Verpackung den in Ob diese Schätzung zu einem höheren Betrag führen wird als dem, den das Berufungsgericht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Zahlung einef angemessenen Lizenzgebühr bereits zugeoprochen hat oder bei der nach den Ausführungen unter I 4 erforderlichWerdenden erneuten. Ba es aber, jedenfalls rechtlich nicht ausgeschlossen ist, daß der Kläger mit • dem-'Gewinnherausgabeanspruch -mehr erreicht als mit dem Anspruch auf Zahlung ein angemessenen Lizenzgebühr, mußte das Berufungsurteil, sowe der vom Kläger gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klagansp abgewiesen worden ist, schon aus dem vorstehend erörterten Grunde aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. La.'das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers ; entnommen hat, daß er eine Vergütung für den Patenteingriff der Beklagten schlechthin, nicht lediglich unter dem von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkt des Gewinnherausgabeanspruchs wünsche, hat es den Klaganspruch auch noch unter dem Gesichtspunkt der Forderung einer angemessenen Lizenzgebühr geprüft. Laß die Beklagte zu 1 dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger als Schadensersatz für die von ihr unstreitig begangenen, auch schuldhaft begangenen Verletzungen des Klagepatents eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen, braucht nicht näher dargelegt zu\werden und ist auch nicht im Streit. Laß der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Lizenzgebühr für die in Betracht kommende Zeit nicht verjährt ist, ist bereits oben unter I 1 erörtert worden. dieser Richtsatz betrage, mehr als das doppelte dessen,\;;wöS'^die':'Beklagte zu 1 auf Grund des Vergleiches, mit demV;Ä^j)^iCamera-Werk zu bezahlen, gehabt habe (0,004 DM: je Stück); zugunsten des Klägers sei dabei berücksichtigt worden, daß er für die Verfolgung von' Patentverletzungen höhere Aufwendungen gehabt habe als für die Einziehung, der'Vergütung eines redlichen Lizenznehmers, und daß die Beklagte ihn jahrelang mit der Befriedigung seiner Entschä digungsforderung hingehalten habe; andererseits habe der Kläger nicht erwarten können, von der Beklagten, da sie ' sich im Aufbau befunden und mit erhöhten Unkosten bei der Herstellung habe rechnen müssen, eine besonders hohe Lizenzgebühr bewilligt zu erhalten;-da Um die gleiche Zeit von zahlreichen anderen Firmen ebenfalls Dia-Rähmchen auf den Markt gebracht worden seien, habe der Kläger für sein Patent keine Monopolstellung beanspruchen können; der Satz von nur 5 # sei dem Kläger - entgegen seiner damaligen höheren Forderung auf 10 io - nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 171/56 vom 14* Januar 1958 auch gegenüber anderen Verletzern des Klagepatents zuerkannt worden; Anhaltspunkte, die hier einen höheren Satz gerechtfertigt erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich geworden: der Kläger müsse sich ferner entgegenhalten lassen, daß die Beklagte als ein Flüchtlingsbetrieb, der 1948 ganz von vorn angefangen habe, die Lizenzgebühren aus dem Erlös der von ihr verkauften Rähmchen, hatte bezah- Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr auf der Erwägung beruht, daß der Verletzer, wenn er rechtmäßig gehandelt hätte, das Patent nur gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung hätte benutzen dürfen, ist bei dieser Form der Schadensberechnung der Verletzer grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (Lindenmaier, GRUR 1955, 359, 360; RGZ 144, 187, 192; RG GRUR 1942, 316) und deshalb in erster Linie die Frage zu stellen, was bei Abschluß eines Lizenzvertrags von vernünftigen Vertragspartnern in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart worden sein würde (RGZ 171, 227, 239; RG GRUR 1942, 149, 151/52), Las Berufungsgericht hatte daher hier, wo es nur um die Festsetzung der Entschädigungs-Lizenzgebühr und nicht um die Feststellung weiterer Schäden ging, weder zugunsten des Klägers berücksichtigen dürfen, daß er für die Verfolgung seines Anspruchs höhere Aufwendungen gehabt habe als ein vertraglicher Lizenzgeber, noch zu lasten der Beklagten, daß sie den-Kläger-mit der Befriedigung seiner Forderung hingehalten habe. Das Berufungsgericht hätte daher bei der Bemessung der Höhe des Lizenz-satzes nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigen dürfen, daß sie sich im Aufbau befunden und mit erhöhten Unkosten bei der Herstellung habe rechnen müssen; es ist zudem zweifelhaft, ob diese Erwägung auch noch für das Ende des Verletzungszeitraums (vergl. sen, daß bereits mit der Herstellung, nicht erst mit dem Vertrieb der Rähmchen das Patent des Klägers Verletzt worden ist und daß es möglicherweise sachliche; Momente dafür gibt„die Zahl der hergestellten. hätte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang sehr wohl zugunsten des Klägers berücksichtigen dürfen und müssen, daß die Bia-Rähmchen, die die ;Beklagte zu 1 unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, ihr zugleich als ?lerbung für ihre anderen Artikel dienten und daß daher die Benutzung gerade des Klagepatentes.für sie einen . Biese rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen, : mit denen das Berufungsgericht die von ihm vorgenommene Schätzung der von der Beklagten zu 1 zu zahlenden Entschädigungs-Lizenzgebühr begründet hat„-mußten ebenfalls dazu führen, das Berufungsurteil,; soweit darin die weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden sind, aufzuheben und die Sache insoweit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5» Ber zweitinstanzliche Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte solle ihm Einsicht in ihre Nachweise über die -Erträge• '.ünd-iÄufwendihigen:.fürdie Bia-Rähmchen geben, war von ihm in der ursprünglichen Passung nach der Berufungabegründung ausdrücklich als ein Antrag nach § 259 BGB bezeichnet worden, Bas Berufungsgericht hat den Antrag ersichtlich auch als einen: söiolien behandelt. Die bereits unter 2 b erörterte Rüge der Revision bezieht sich nach Wortlaut und Sinn nur auf die von ihr behauptete Übergehung des dort genannten prozessualen Antrags nach § 421 ZPO, nicht auf den hier in Rede stehenden sachlichen Hilfsantrag aus § 259 Ben gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klaganapruch auf Herausgabe des von ihrem Vater Max BaHB^m im BflBfc-Werk BnflHHfei während der lauf zeit: des Xlagepatents bis zur Gründung der Beklagten zu 1 gezogenen Gewinns hat das Berufungsgericht nach eingehenden Ausführungen mit der Begründung abgev/iesen, daß es keine Grundlagen besitze und auch keine Grundlagen von der Beklagten zu 2 erhalten könne , die eine Schätzung dbs in jenen Jahren erzielten Verletzergewinns oder die Pestsetzung eines Entschädigungs- Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, da eine Verurteilung der Beklagten zu 2 gemäß dem Verlangen des Klägers nach den rechtlich nicht zu beanstandenden sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts auf keinen wie immer gefaßten Klagantrag hin hätte erfolgen können. Eine Kostenentscheidung konnte nur getroffen werden, soweit cs sich um die im Verhältnis zur Beklagten zu 2 entstandenen Kosten handelt, da diese Beklagte nunmehr aus dem Rechtsstreit ausscheidet, Dabei ist die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung, da sie vo‘ der Beklagten zu 2 nicht angegriffen worden ist, inhalt- .

Schlagwörter

RähmchengewinnenBerufungsgerichtAnspruchKlägerPatentverletzungRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerkr Ja' Amtliche Sammlung! nein PatG . § 47 ’ Pia-Rähmchen II a) Pienen die unter Patentverletzung hergestellten Gegenstände dem Verletzer als Werbeartikel für andere von ihm als Hauptartikel hergestellte Gegenstände, so kann der Verletzte unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe des Verletzergewinns auch auf die mit dem Hauptartikel erzielten Gewinne greifen, soweit sie auf die Werbewirkung gerade der mit der Patentverletzung zusammenhängenden technischen Eigenschaften des Werbeartikels zurückzuführen sind,1 b) , Zur Frage, welche Umstände bei der Ermittlung der angemessenen Höhe der Entschädigungs-Lizenzgebühr zu berücksichtigen sind. BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60 OLG München LG München I I ZR 132/60 Verkündet am 29,Mai 1962 Grunau, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des V 0 lkes In dem Rechtsstreit des Curt RI in Mil >> eavMPM^straße.f1, Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt-: gegen 1. - die Firma B<BBÄ-Kamera\verkRudolf GflIHfr, Kommandit- gesellschaft, in Büifli (Mih), vertreten durch die persönlich haftenden Ges^LLschafter Rudolf GSHBfc, 2. Frau Lisa MetflBHr in Overath bei Köln, Burghof, Beklagte und Revisionsbeklagte. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.Fuchslocher - hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, Mai 1962i; unter Mitwirkung der Bundesrichter Br .Bock, Br. Krüger-Nieland', Br.Spreng, Br.Löscher und Ebel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das .':LTJrteil: des 6» Zivilsenats" des ..Oberlandesge-richts München vom . 23. Juni I960 Insoweit ;; :: aufgehoben, als der Klaganspruch gegen die Beklagte zu 1} abgewiesen worden ist. In diesem Umfang ward die Sache zur anderwei- ten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung des Klaganspruchs gegen die Beklagte zu 2) richtet, wird sie zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts wird aufgehoben. Die Beklagte zu 2) hat zu den Gerichtskosten vorweg einen Betrag von 120.— DM zu bezahlen? der Kläger hat die Beklagte zu 2) von weiteren Gerichtskosten freizustellen und ihre gesamten außergerichtlichen Kosten zu tragen. Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Berufungsgericht übertragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war Inhaber des mit Wirkung vom 14o Februar 1935 erteilten Deutschen Reichspatents Br. 747 675 , betreffend eine Vorrichtung zu dem Kontieren 'photographischer Ulme, insbesondere einzelner Diapositive (sog. Dia-Rähmchen). Er hat das Patent am 29. Januar 1952 gegen Zahlung von 2000.— DM und Übernahme der seit 1948 rückständigen Patentamtsgebühren auf die Firma AflBk-Kamera-Werk in MüiflBfek übertragen. Ara 13. Februar 1953 ist das Patent infolge Zeitablaufs erloschen. Der Kläger nimmt wegen Verletzung dieses Patents in der Zeit vor dessen Übertragung auf die Firma A^^-Kamera-werk die seit dem Jahre 1948 als Kommanditgesellschaft be- \ stehende Beklagte zu 1 und als Alleinerbin des am 30.Mai 1955 verstorbenen Max BaSBJfcfc die Beklagte zu 2 in Anspruch und fordert von ihnen die Herausgabe der durch die Pätentvefletzungen erzielten Gewinne. Die Beklagte zu 1 hat nicht bestritten, das Patent während dei; für sie ; in Betracht kommenden Zeit (1948 bis 1952) verletzt zu haben; sie Hat aber bestritten, daß sie mit der Patentverletzung Gewinne erzielt hätte. Auf Grund eines Vergleiches hat sie an das A^fc-Kamera-Werk MtüflBftp für die Patentverletzung in der Zeit von 1949 bis 13. Februar 1953 (Ablauf des Patentes) einen Betrag von 1000.--- DM gezahlt ; davon hat das i^^-Kamera-V/erk ei^n Teilbetrag von 594.— DM an den Kläger für die Zeit vor dem 29°Januar 1952 (Übertragung des Patentes) weitergegeben. Die Beklagte zu 2 hat selber unstreitig niemals Dia-Rähmchen hergestellt. Ihr Vater Max BaflHBap, als dessen Alleinerbin sie hier in Anspruch genommen wird, war seit 1939 Alleininhaber und vorher Mitinhaber, des BW-Werkes in DMMMM gewesen, das nach dem Krieg im Zuge der Wirtschaft smaßnahmen in der Sowjetzone enteignet wurde, und war der Beklagten zu 1 - die trotz Übernahme der Firmenbezeichnung "B®BP-Werk" nicht Rechtsnachfolgerin des DM■■• Werkes ist - bei deren (Gründung::; im Jähre 1948 als Kommanditist beigetreten. Der Kläger hat behauptet, daß in dem Werk BaSMlBü.Bia-Rähmchen unter Verlet- zung des Klagepatents hergestellt worden seien. Die Beklagte zu 2 hat das bestritten und hat erklärt, daß sie keine Unterlagen über Herstellung oder Vertrieb von Bia-Rähmchen durch das DiMMM* Werk besitze. Beide Beklagte haben ferner den Einwänd derVerwirkung und die Einrede der Verjährung erhoben. Hach der Klageschrift wollte der beantragen, die Beklagten zur Auskunftserteilung';:..imd\.:Reehnungslegüng sowie zur Herausgabe der erzielten; Gewinne zu verurteilen . und ihre Schadensersatzpflicht festzustellen. In der Klagerwiderung gab die Beklagte zu 1 an, daß sie in der Zeit von ihrer Gründung bis, zu dem 29. Januar 1952 . 259 350 Bia-Rähmchen hergestellt und verkauft habe und daß ihr Gesamtumsatz dabei 50 458,22 DM betragen habe. Der Kläger hat demgegenüber behauptet, die Beklagte zu 1 habe mindestens .309 200 Rähmchen hergestellt und habe an je 100 Stück min-. destens 11.— DM verdient; er hat daraus einen Gewinn von 53 000.— DM errechnet. Hachdem seine Klage zunächst durch Versäumnisurteil'abgev/iesen worden war, hat er, im Einspruchsverfahren beantragt, unter Aufhebung des VerSäumnisurteils die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 53 000.— DM nebst Zinsen und die Beklagte zu 2 zur Herausgabe des im BflBfe-Y/crk B4MBB» aus der Patentverletzung gezogenen Ge- : v/innos zu verurteilen sowie die Verpflichtung der Beiden Beklagten zu dem Ersatz allen weiteren Schadens festzustellen. Bas Landgericht hat nach Beweisaufnahme in seinem Endurteil das klagatweisende Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Es hat die Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 deshalb nicht für begründet erachtet,weil Bewiesen sei, daß diese Beklagte bei der das Klagepatent verletzenden Produktion von Bia-Rähmchen in der Zeit von November 1948 bis Januar 1952 nicht nur keinen Gewinn erzielt, sondern sogar mit Verlust gearbeitet habe. Bie Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 hat das Landgericht deshalb nicht für begründet erachtet, weil nicht bewiesen sei:, daß das BÄÄ-Werk das Klagepatent verletzt und daraus einen Gewinn in irgend einer Hohe gezogen hätte. BerKläger hat dagegen Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz beantragt, a) die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger 33 000.— BM nebst 5 i» Zinsen seit 1. Januar 1953 abzüglich der am 20.April 1954 durch die Agfa dem Kläger vergüteten 594.— BM zu bezahlen, • • \ . . • V die Beklagte zu verurteilen, durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter dem Kläger Einsicht in die Nachweise zu geben, die die Erträge und Aufwendungen der Brstbeklagten für die hergestellteh und vertriebenen 11 Bia-Rähmchen" betreffen, - 5 ; b) die Beklagte zu 2 zu verurteilen, dem Kläger .den Gewinn herauszugeben, den das BÄBt-Werk DiflBHto, Inhaber Max BalHH^^, während der \ Laufzeit des Patents DRP 747 675 bis zur Grün dung der Beklagten zu 1 gezogen habe. Las Oberlandesgericht hat unter Aufhebung des Versäumnis Urteils und des Endurteils des Landgerichts die Beklagte zu 1 verurteilt, an den Kläger einen Betrag von 1815,75 DM nebst 5 cß> Zinsen seit 1» Januar 1953 zu bezahlen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen» Mit seiner Revision verfolgt der Kläger die zuletzt gestellten Anträge weiter, soweit ihnen das Oberlandesgericht nicht stattgegeben hat» Die Beklagten beantragen, die Revi-' sion zurückzuweisen. •I. Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. . Las Berufüngsgerichf hat den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Zahlungsanspruch - ebenso wie das Landgericht -unter dem Gesicht der Herausgabe des sogenannten Ver-'^ letzergewinns nicht für begründet erachtet; es hat dem Kläger aber einen Teil des mit der Klage geforderten Betrags "1 unter dem Ge sicht spunkt Li-'] zenzgebühr für didlnnterlVer^ ver- triebenen Dia-Rähmchen zugesprochen. Den gegen die Abweis der weitergehenden Ansprüche gerichteten Angriffen der Revision konnte jedenfalls im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden. . 1» Das Berufungsgericht führt einleitend aus,: daß die von der Beklagtenzu 1 nicht .-hestritten« Verletzung des Klagepatents während der/ganzen hieh in Präge stehenden Zeit, d.h. von Mitte 1948 bis Ende 1951, schuldhaft, und zwar zu demindest fahrlässig erfolgt sei |lnd daß die dem Kläger auf Grund des schuldhaften Patehteingriffs.gegen. die Beklagte zu 1 zustehenden Ansprüche auf Wiedergutmachung des ihm zugefügten Unrechts nicht verwirkt seien. Rechtliche Bedenken / gegen diese, : Ausführungen Sind nicht zu erhoben und sind im Revisionsverfahren auch von keiner der Parteien erhoben worden. Es ist ferner jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den gegen die Beklagte zu 1 erhobenen Anspruch auch nicht als verjährt angesehen hat. Dem Berufungsgericht kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß für den Gewinnherausgabeanspruch die' Präge der Verjährung ohne Belang sei, .weil dieser Anspruch nach § 48 Satz 2 PatG auch noch nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist bestünde. Hach § 48 Satz 2 PatG braucht der Verletzer nach Vollendung der dreijährigen (oder auch der dreißigjährigen) Verjährung des § 48 Satz 1 PatG das, was er durch die Patentverletzung auf Kosten des Berechtigten erlangt hat, nur nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben: bei Anwendung des § 818 Abs.3 BGB - falls sie nicht durch § 818 Abs. 4 oder § 819 BGB ausgeschlossen ist - entfällt also seine Verpflichtung, soweit er nicht mehr bereichert ist. Auch der Anspruch auf Herausgabe des VerletzergewihnS kann mithin durch die Vollendung der Verjährung zu demindest der Höhe nach berührt werden. Rechtlich nicht zu bearstanden aber sind die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es an einer späteren Stelle seines Urteils zu dem Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr darlegt, daß dieser Anspruch nicht verjährt sei, 'weil der Kläger erst Ende Mai 1954 die nach § 48 Satz 1 PatG für den Beginn der dreijährigen Verjährung erforderliche "Kenntnis" von der Verletzung des Klagepatents durch die Beklagte zu 1 erlangt habe» Biese an sieh nur zu dem Anspruch auf Lizenzzahlung gemachten Ausführungen müssen in gleicher Weise für den Anspruch auf Gewinnherausgabe gelten und sind auch für diesen Anspruch ohne rechtliche Bedenken, so daß auch dieser Anspruch als nicht verjährt zu behandeln ist» 2. Ben Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns halt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht in erster Linie deshalb nicht für begründet, weil durch das Gutachten des vom Landgericht als Sachverständigen zugezogenen Wirtschaftsprüfers Br.IbVMI überzeugend dargetan sei, daß die Beklagte zu 1 die strittigen, das Klagepatent verletzenden Bia-Rähmchen nicht mit Gewinn, sondern nur mit Verlust hergestellt und vertrieben habe. Im einzelnen führt das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das Haupt gut achten Br.EbÄBi vom 2. September 1958 dazu aus: die Materialkosten für 100 Bia-Rähmchen hätten sich in den Jahren 1948 bis 1952 auf 4,64 BM belaufen; die Fertigungslöhne und die Gemeinkosten des Bertigungsprozesses ' (diese beiden Posten berechnet nach den betrieblichen Verhältnissen der Beklagten im Jahre 1956) hätten 6,52 BM -und 15,83 BM ausgemacht; die Herstellungskosten je 100 Rähmchen insgesamt hätten also 24,99 BM betragen; rechne man dazu noch die Vertriebsgemeinkosten der Rähmchen, so ergeb sich - noch ohne die Verwaltungsgemeinkosten - ein Gest ehungspreis (Selbstkosten) von 28,13 BM je 100 Stück Bia-Rähmchen; dem stehe der unstreitige Verkaufspreis von rund 21.— BM für je 100 Rähmchen gegenüber, so daß der Beklagten bei dem Verkauf von je 100 Stück ein Verlust von 28,13 BM - 20,94 BM =7,19 BM entstanden sei. a) Die Revision macht demgegenüber in erster Linie folgendes geltend: die Herstellung von Dia-Rähmchen durch die Beklagte habe, v/ie in den Vorinstanzen vorgetragen, vor allem der Werbung für die von ihr als Hauptartikel hergestellten Kameras gedient; sie habe die Rähmchen dazu benutzt, um ihren Namen (der dem Namen des früheren D^smt B4BBk-Kamera-Werkes entnommen ist) möglichst bald wieder auf dem. Markt erscheinen zu lassen; der Sachverständige Dr.BbgBI habe in seinem Mfeehtragsgutachten vom 18. Dezember 1953 anerkannt, daß es eine durchaus vernünftige Überlegung sei, sich diese Art der Werbung:"etwas kosten zu lassen", und habe erklärt, in der betrieblichen Praxis werde dann so kalkuliert, daß lediglich die Materialkosten und die Jertigungslöhne zuzüglich der Sondereinzelkosten des Vertriebs angesetzt, sämtliche Gemeinkosten aber in vollem Umfang nur dem Haupterzeugnis zugerechnet würden; das Berufungsgericht habe diesen Erfahrungssatz bei der Beurteilung der von Dr.Eb4®l'für die Dia-Rähmchen errechne-ten Verluste zugrunde legen und demzufolge die von Dr„Eb®fc mit 13;83 DM veranschlagten Gemeinkosten, aus denen erst sich ein "Verlust" bei den Rähmchen ergebe, nicht diesem, wesentlich den Charakter eines Werbeaufwands tragenden Nebenerzeugnis zur last legen dürfen. Zu den vom Berufungsgericht und von der Revision ah-; gesetzten Zahlen ist zunächst: klarzustelle^i, daß der Sach- : verständige Dr.BbBPt bei den Vertriebskosten für die Dia-Rähmchen die Vertriebsgeraeinkosten (0,19 DM je 100 Rähmchen) und die Einzelkosten des Vertriebs (28,13 DM -25,18 DM = 2,95 DM je 100 Rähmchen) unterschieden hat. Erst die Hinzurechnung nicht nur der Vertriebsgemeinkosten ( Q19 DM') , sondern auch der Vdht hiebseinzelkosteh (2,95 DM) zu don Herstellungskosten (24>9^ vom Beru- fungsgericht aus dem Gut acht eh;:;Drl Selhstkoste^betrag: von 28,13 DM je 100 Stück Rähmchen. Dem-; \ gegenüber müßte die Revision voh^ ihrem Standpunkt aus zu den Materialkosten (4,64 DM) und den Ferbigungslöhnen (6,52; DM) noch die . Einzelkostenv(2,95 DM) hinzurechnen, insgesamt also als Aufwendungen für 100 Stück 13ia--iähmchen ansetzen und damit zu einem "Gewinn,r von 20,94 DM - 14,11 DM = 6,35 DM je 100 Rähmchen gelangen. Das würde den Kiaganspruch, der von einem Gewinn von mindestens 11 o— DM je 100 Stückzu dem Teil recht-fertigen. Die Revision kann jedoch mit diesen ihren Ausführunge in dem hier zunächst zur Erörterung stehenden Zusammenhang schon dem Grunde nach keinen Erfolg haben. Bei der hier zunächst zur Erörterung stehenden Drage, ob Herstellung und Vertrieb der Dia-Rähmchen, für sich allein betrachtet, der Beklagten einen Gewinn oder einen Verlust gebracht haben, müssen dem Verkaufserlös alle Selbstkosten der Dia-Rähmche (im Sinne des Hauptgutachtens Dr.Eb^Bß)$ also Material-kosten, Pertigungslöhne, Fertigungsgemeinkosten, Verwal-tungskosten und Vertriebsgemeinkosten, sowie außerdem die Sonderkosten des Vertriebs gegenübergestellt werden. Wenn ein Nebenartikel, weil er der Werbung für einen anderen, den Hauptartikel dient, in der betrieblichen Praxis so kuliert Wird, daß Teile seiner Kosten nicht ihm, sondern dem Haüptartikel zugeschlagen werden, so ändert das nichts daran, daß auch diese Kosten an sich Kosten des Nebenarti-’ kels sind, die deshalb ihm auch zuzurechnen sind, wenn es um die Präge geht, ob gerade das Geschäft mit diesem Artikel Gewinn oder Verlust gebracht hat. Die Forderung der Revision, die Gerneinkosten :dsi;;Bia-Rähmchen, weil diese der Werbung' für die Kameras der Beklagten gedient hätten, nicht den Rähmchen, .sondern den Kameras zuzurechnen, läuft . im Grunde /genommen auf dasselbe hinaus wie die andere, unten (bei I 3) noch näher zu erörternde Forderung der Revision, bei■i4e^^'Brmittlung.! des Gewinnes aus der Patentverletzung mit den I)ia-Rähmche:n auch die durch die Werbewirkung der Rähmchenerzielten Gewinne aus dem Verkauf der Kameras mit heranzu^i'ih^ erstereh Palle; würde - durch, die Übertragung von Kostenteilen - der mit den Kameras erzielte Gewinn für den .Anspruch wegen Verletzung des Ria-Rähmchen-Patents herangezogen werden, nur mit. dem Unterschied, daß im zweiten Pall diese Heranziehung offen, zutage tritt, während im ersteren Pall mittels einer rein buchungstechnischen Maßnahme aus dem tatsächlichen '‘Verlust des Dia-Rähmchen-Geschäfts ein buchmäßiger "Gewinn" gemacht werden soll, womit allerdings dann zugleich auch das Maß der Heranziehung des/Kamera-Gewinns rechnerisch genau festgelegt wäre. b) Ferner rügt es die Revision als eine Verletzung des § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht dem Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 14. November 1959» der Beklagten zu 1 die Vorlage der vollständigen Bilanzberichte und Inven turlisten ihres Wirtschaftsprüfers Ko^M aufzügebeh, nicht entsprochen habe; der Antrag habe bezweckt,, die Zahlen des gerichtlichen Sachverständigen richiigzust^llen:und die . auffallenden Unterschiede auizüklärAn, die'•hach dem Vortrag des Klägers zwischen der.ursprünglichen Kostenberechnung der Beklagten (9,88 UM für je 100 Rähmchen}, den spä-C ter von der Beklagten angegebenen Selbstkosten (13,53 DM) und den Ergebnissen des gerichtlichen Sachverständigen he-f standen hätten; die jeweils unmittelbar nach Ablauf eines 11 '1 eschäf tsjahres .aufgestellten Berichte des Y/irtschaf tsprü- • fera Kölsch . würden sih weilf.^ Bild gegeben " haben als die: im Wege der Rückrechnung mehrere Jahre später theoretisch Ermittelten Zahlen des gerichtlichen Sachver- ' —-ständigen. Diese Rüge ist jedenfalls mit der von der Revision dafür gegebenen Begründung und in dem hier zur Erörterung stehenden Zusammenhang nicht gerechtfertigt. Nachdem der Kläger mit; Schriftsatz vom 8. März I960 ausdrücklich auf die im zweitinstanzlichen Beweisbeschluß vom 29. Oktober 1959 suf seinen Antrag angeördnete Einholung eines weiteren .Grutachtens eines anderen gerichtlichen Sachverständigen verzichtet hatte, konnte das Berufungsgericht trotz des im- -mer wieder wechselnden .'Vortrags in den Schriftsätzen des Klä. gers davon 'ausgehen, daß der Antrag auf Vorlage der Berichte des Wirtschaftsprüfers Ko'^R jedenfalls insoweit, als damit die Unrichtigkeit der Berechnungen'des erstinstanzlichen Sachverständigen BbÄfc nachgewiesen werden sollte, nicht mehr aufrechterhalten werde, weil dieser Nachweis nach der vom Berufungsgericht beabsichtigten Verfahrensweise. eben nicht dadurch hatte geführt werden'sollen, daß das Gericht selbst die Berichte einsah und prüfte, sondern daß das der zu bestellende weitehe ■Sachverständige täte. Soweit dagegen die Berichte zu dem Nachweis der Werbewirkung ' des Verkaufs der■ Dia-Rähmchen, dienen sollten, kam es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits von dem unten (bei I 3) noch zu erörternden Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts zur Drage der Berücksichtigung der auf die Werbewirkung der Rähmchen zurüekzuführenden Gewinne nicht an» Wieweit es von dem in dieser Frage abweichenden, unten -(bei I 5) dargelegten Rechtsstandpunkt deä erkennenden Senats auf,die Berichte des Wirtschaftsprüfers KoflÜfe ankom- i : men könnte, braucht nicht näher erörtert zu werden, da das Berufungsurteil in diesem Punkt schon aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand haben kann. 3,'.Das Berufungsgericht hat, wie schon mehrfach erwähnt, weiter geprüft, ob es dem auf Eerausgähe des ¥erle$zerge-winns gerichteten Klagebegehren, zu dem Erfolg verhelfen könnte, wenn berücksichtigt ..würde, daß /die Beklagte zu 1 die strittigen Rähmchen nach der von ihr 'selbst füf.die Hinnahme der ' jahrelangen Verluste gegebenen Begründung::als; Werbe-- und;. Einführungsartikel für ihr Hauptgeschäft,., das Kamera-Geschäft, verwandt hat. Bas Berufungsgericht läßt die Rechtsfrage offen, ob unter dem,Gesiehtsphnkt'des Gewinnherausgabe-anspruchs ein Patentverl6tzer..die'^att^;.^ie Werbewirkung des Verletzungsgegenstands zurückzuführehden Gewinne aus einem anderen Geschäftszweig {ddte ;<;ea Runter den- Bekiff der "mittel-, baren Gewinne" bringt) herauszugeben habe. Denn der Klaganspruch ließe sich, wie dasBerufungsgericht meint, auch' damit schon deshalb nicht begründen, weil;sich aus den Verlusten der Beklagten in den Jahren 1948, 1949, 1954 und -1955 sowie aus dem erheblichen Rückgang des Anteils der strittigen Rähmchen am Gesamtumsatz der Beklagten ergebe, daß ihr auch nicht durch die Werbewirkung des Verletzungsgegenstands ein herauszugebender Gewinn zugeflossen sei., Bie Revision macht demgegenüber mit Recht geltend, daß es nicht auf die in den Jahren 1954 und 1^5, also nach Ablauf des Klagepatents, erlittenen Verluste der Beklagten, : sondern auf die für die Jahre 1950 bis 1955 nicht geleugneten Gewinne ankomme und daß der Rückgang des Anteils der Bia-Rähmchen am Gesamtumsatz der. Beklagten gerade geeignet sei, die Eigenschaft dieses Nebenerzeugnisses als Werbe- und -13 - Einführungsartikels für die anderen, erst ab November 1949 in stark steigendem Maße auf den Markt^ ^elDraoiiten photographischen Geräte der Beklagten zu Bestätigen. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung ist die Abweisung des Gewinnherausgabeanspruchs des Klägers unter dem hier zur Erörterung stehenden Gesichtspunkt also nicht zu halten. Die vom Berufungsgericht offengelassene Rechtsfrage \ ^ \ bedarf:vielmehr der Entscheidung. ' Rach der - vom Bundesgerichtshof übernommenen und auch im Schrifttum allgemein gebilligten ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts stehen dem, der Schadensersatz wegen schuldhaft rechtswidriger Patentverletzung (§ 47 Abs.2 PatG) fordern kann, wahlweise drei Wege für die Berechnung; seiner Entschädigung offen, die sich kurz wie folgt kennzeichnen lassen: 1. Ersatz des dem Verletzten entgangenen , Gewinns, 2. Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr, 3. Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns (vergl. zuletzt, BGH I ZR 18/61 vom 13» März ,1962 - Kreuzbodenventil* sacke III - m.w.Nachw.). Die Anerkennung dieser dritten, hier zur Erörterung stehenden Art der Berechnung der Ent-: Schädigung wegsn Patentverletzung geht, wie in RGZ 70, 249, 250 dargestellt, auf die Rechtsprechung schon des Reichsoberhandelsgerichts (ROHG 22, 338) und dann des Reichsgerichts (RGZ 35., 63) über die Verpflichtung zur Herausgabe des aus einer Hrheberrechtsverletzung gezogenen Gewinns zurück. In der Entscheidung RGZ 35, 63 (70 ff), deren Grundsätze dann in der Entscheidung RGZ 43» 56 (59) für das Patentrecht übernommen worden sind, war, soweit es hier interessiert, im wesentlichen gesagt, daß bei der Forderung auf Herausgabe des Verletzergewinns das schadenstiftende Ereignis nicht darin gesehen werde, daß der Ver- ; ' letzer überhaupt und daß er ohne Genehmigung des Verletzten die Verletzungshandlung begangen hat, sondern darin, daß er sich durch die Verletzungshandlung die ihm nicht zustehenden Früchte des geistigen Eigentums des Verletzten zu seinem eigenen Vorteil angeeignet hat und trotz Erkenntnis seiner unrechtmäßigen Bereicherung behalten will» Beh Gedanken,daß es sich um den Ersatz des Schadens handelt, der dem Verletzten dadurch entstanden ist, daß der Verletzer die "Früchte" des Patents gezogen hat, hat das Reichsgericht später nochmals in der Entscheidung EGZ 130, 108 (110) in die Erinnerung gerufen» In anderen Entscheidungen (so schon in EGZ 46, 14, 18, vor allem in EGZ 70, 249, später auch in EGZ 130, 108, 110, und zuletzt in EGZ 156, 65, 67) hat das Eeichsgericht zur Begründung des Anspruchs auf Herausgabe des Verletzergewinns dann aber mehr auf den Gesichtspunkt der sog. unechten Geschäftsführung ohne Auftrag abgestellt und den Patentverletzer (das nach § 47 Abs.2 PatG für jeden Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung geforderte Verschulden vorausgesetzt) in rechtsähnlicher Anwendung der §§687 Abs.2, 667 BGB zur Herausgabe des durch die patentverletzende Handlung erzielten Gewinns deshalb für verpflichtet erklärt, weil er sich so behandeln lassen müsse, als ob er das Patent lediglich in Geschäftsführung für den Inhaber benutzt hätte. Biese Begründung beruhte' nach der (das Warenzeichenrecht betreffenden) Entscheidung RGZ 108, 1 (5/6) auf der Erwägung, daß sich jeder unter Verletzung eines Patent-, Gebrauchsmuster- oker Xunstschutzes hergestellte Gegenstand als eine Verkörperung des geschützten Erfindungsgedankens:oder der geschützten Formgebung derstelle und daß daher der gewerbsmäßige Vertrieb solcher Gegenstände durch einen Hichtberechtigten zugleich eine eigennützige Verwertung eines fremden Rechtsgutes enthalte, - 15 * '‘I mithin als Besorgung eines fremden Geschäftes im Sinne des § 687 Abs,2 BGB'änzusehen sei» Xn weiteren Entscheidungen (so z.B» in RGZ 50, 111, 115 - Gehrauchsmusterfall:-; RGB 84,:570^ 577; 95, 220; 126, 127, 152) ist der Anspruch auf .Herausgabe des: Verletzergewirns ohne nähere Begründung,; nur unter^Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung oder auch ohne solche Bezugnahme, als bestehend anerkannt worden,; Mag auch die vom Reichsgericht gegebene Begründung zweifelhaft und angreifbar sein (vergl. dazu Reimer, Patentgesetz, 2» Auf!» § 47 Rdn. 59 und vor allem Lindenmaier, Patentgesetz 4* Aufl. § 47 Rdn» 22 m.w.Hachw.), so steht es doch angesichts der ständigen und jedenfalls im Ergebnis allgemein gebilligten Rechtsprechung des Reichsgerichts zu demindest^ gewohnheitsrechtlich fest, daß der Verletzte, wenn die in § 47 PatG bestimmten Voraussetzungen für den Schadensersatzanspruch wegen Patentverletzung gegeben sind, vom Verletzer auch die Herausgabe des von diesem durch die Patentverletzung erzielten Gewinnes verlangen kann. Auch dieser Anspruch: ist - schon den:Voraussetzungen nach - kein "Bereicherungsanspruch" (Reimer aaO § 47 Rdn. 39), sondern, wenn er schon kein echterv .^Schadensersatzanspruch" ist, dann je- 4 denfalls als'ein Anspruch auf "EhiSchädigung’’ wegen wider-rechtlicher Patentbenutzung zu bezeichnen {Lindenmaier aaO § 47 Rdn. 22), der unter dem "Xitel des Schadensersatzes" läuft (Ulmer, Urheber- und.Verlagsrecht 2, Aufl. § 91 II 3, S.406). Es kommt daher entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - außer nach Vollendung der Verjährung (§'43 Satz: PatG) - nicht darauf an, ob der Verletzer noch bereichert -ist (vergl. § 818 Abs.3 BGB), sondern nur darauf, ob er ai der Patentverletzung :jemals einen Gewinn gezogen hat. And< rorseits aber muß der Gewinn des Patentverletzers, wenn de3 Patentinhaber ihn soll herausverlangen können, in einer solchen Beziehung zu dem Patent und der Patentverletzung stehen, daß er eben deshalb billigerweise - sei es unter dem Gedanken der "Entschädigung" für den Eingriff in das ■ Recht des Rätentinhahers, sei es unter dem Gedanken der ; Patenthenutzuhg als Besorgung eines dem Patentinhaber vor-■taehaltenen .Geschäftes - dem Patentinhaber gebührt. Per h e raus zugeb end e Gewinn muß - kurz gesagt - gerade."durch die Patentverletzung’' (RGZ 156, 65, 67), "durch die rechtswidrige Benutzung des fremden Patents" (vergl. BGHZ 34, 320, 323) erzielt sein,. d.h. einen Gewinn gerade aus den Handlungen- därätellenfi-d^^ wor- den ist-. Bas braucht durchaus nicht immer nur ein "unmittelbar" durch die.Patenteenutzung erlangter Gewinn zu sein, wie er sich z„B. im Überschuß des Erlöses Uber die Kosten eines patentverletzend hergestellten Gegenständes ausdrückt. Vielmehr kann auch ein auf andere Weise mit Hilfe des: pä-tentverletzenden Gegenstandes erlangter Gewinn ein "durch die Patentverletzung" erzielter Gewinn sein, wenn er nur in ursächlichem Zusammenhang zu der Patentverletzung steht.. Als nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang zu der Patent-verletzung stehend und daher auch nicht dem Verletzten gebührend hat das Reichsgericht (RGZ 130, 108, 114) zwar mit Recht den Gewinn angesehen, den der Verletzer dadurch erzielt hat, daß er den aus der Patentverletzung "unmittelbar" gezogenen Gewinn nicht an den Verletzten heraus gegeben^, i sondern in seinem Betrieb gewinnbringend hat Weiterarbeiten lassen.' Ebenso würde im Streitfall der Kläger die von der Beklagten in ihrem Kamera-Geschäft erzielteii Gewinne auch insoweit, als sie auf die Werbewirkung der Bia-Rähmchen zurückzuführen sind, nicht herausverlangen-konnen,, wenn die Werbewirkung in keinem Zusammenhang mit der Patentverletzung gestanden, sondern z.B„, wie die Beklagte vorträgt, darauf beruht": hat , daß die ';Rahm:c&^^ Verpackung den in ■guter Erinnerung: .s'tehendÄ'Kämen;; trugen,; Soweit ■ dagegen die;Werbewirkung der Beklagten ihren;'Grund■■v^rade in den mit der Patentverletzung zusammenhängenden technischen Eigenschaften der Rähmchen gehabt bat, könnte der Kläger den auf die Werbewirkung der Rähmchen zurückzuf ähr enden: Geivinh' -aus:-dem Kapiera-Geschäft der : Beklagten ..herausverlangeno In diesem Sinne kann etwa der Vortrag des Klägers in seinem zweitinstanzlichen Schrift-; satz vom 14-, November 1959 zu verstehen sein, in dem er mehrfach daraufvhingewiesen hat, die Bia-Rähmchen der Beklagten seien im Gegensatz zu den billiger herzustellenden Rähmchen 'anderer Pirmen eine aufwendige, solide Werkmannsarbeit gewesen. Inwieweit die Gewinne der Beklagten aus dem Kamera-Geschäft tatsächlich auf die Werbewirkung der technischen Eigenschaften der Bia-Rähmchen zuruekzuführen .. sind, wird nur im Wege einer - dem Batsachenriehter vorzubehaltend eu - Schätzung nach § 287 ZPO entschieden werden können. Ob diese Schätzung zu einem höheren Betrag führen wird als dem, den das Berufungsgericht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Zahlung einef angemessenen Lizenzgebühr bereits zugeoprochen hat oder bei der nach den Ausführungen unter I 4 erforderlichWerdenden erneuten. EntScheidung darüber möglicherweise noch zusprechen wird, entzieht sich beim derzeitigen Stand des Verfahrens der Beurteilung durch das Revisionsgericht. Ba es aber, jedenfalls rechtlich nicht ausgeschlossen ist, daß der Kläger mit • dem-'Gewinnherausgabeanspruch -mehr erreicht als mit dem Anspruch auf Zahlung ein angemessenen Lizenzgebühr, mußte das Berufungsurteil, sowe der vom Kläger gegen die Beklagte zu 1 erhobene Klagansp abgewiesen worden ist, schon aus dem vorstehend erörterten Grunde aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Wenn das Berufungsgericht - m demnach den Klaganspruch gegen die Beklagte zu 1, soweit er "bisher angewiesen, worden ist., sowohl unter dem Gesichtspunkt der Herausgabe ^es 'drerletzergewinns als auch, wie noch auszuführen ist Junten 1.4) , unterdem Ge sicht s-“ punkt der Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr erneut zu prüfen haben wird, um dann die dem Kläger günstigere Berechnungsart zur örundläge;: der erneuten Entscheidung zu machen, so liegt darin, Wie schon im angefochtenen Berufungsurteil zutreffend bemerkt ist, keine unzulässige Vermengung''oder gegenseitige Ergänzung der beiden Berechnungsarten, wenn nur beachtet wird, ,.daß , der .^.schließlich zugesprochene: Betrag, nur,;hüf . eine' der möglichen Berech-nüngsarteh■berechnet' sein darf (vergl. RGZ 156, 65, 67). 4'. La.'das Berufungsgericht dem Vortrag des Klägers ; entnommen hat, daß er eine Vergütung für den Patenteingriff der Beklagten schlechthin, nicht lediglich unter dem von ihm hervorgehobenen Gesichtspunkt des Gewinnherausgabeanspruchs wünsche, hat es den Klaganspruch auch noch unter dem Gesichtspunkt der Forderung einer angemessenen Lizenzgebühr geprüft. Dagegen sind, wie schon .aüs^den gen oben I 5 a.E« hervorgeht, sachlich-rechtliche Bedenken nicht zu erheben., Laß die Beklagte zu 1 dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger als Schadensersatz für die von ihr unstreitig begangenen, auch schuldhaft begangenen Verletzungen des Klagepatents eine angemessene Lizenzgebühr zu zahlen, braucht nicht näher dargelegt zu\werden und ist auch nicht im Streit. Laß der Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Lizenzgebühr für die in Betracht kommende Zeit nicht verjährt ist, ist bereits oben unter I 1 erörtert worden. Die Höhe der von der Beklagten zu 1 zu zahlenden Entschadigungslizenz hat das Berufungsgericht im 1 der Schätzung nach § 287 ZPO auf 0,01 DM für jedes der von ihr verkauften strittigen Dia-Rähmchen, also auf etwa 5 $ des unstreitigen Endverkaufspreises von 0,21 DM je Stück festgesetzt. Zur:Begründung hat das:Berufungsgericht aus-i geführt: ; . dieser Richtsatz betrage, mehr als das doppelte dessen,\;;wöS'^die':'Beklagte zu 1 auf Grund des Vergleiches, mit demV;Ä^j)^iCamera-Werk zu bezahlen, gehabt habe (0,004 DM: je Stück); zugunsten des Klägers sei dabei berücksichtigt worden, daß er für die Verfolgung von' Patentverletzungen höhere Aufwendungen gehabt habe als für die Einziehung, der'Vergütung eines redlichen Lizenznehmers, und daß die Beklagte ihn jahrelang mit der Befriedigung seiner Entschä digungsforderung hingehalten habe; andererseits habe der Kläger nicht erwarten können, von der Beklagten, da sie ' sich im Aufbau befunden und mit erhöhten Unkosten bei der Herstellung habe rechnen müssen, eine besonders hohe Lizenzgebühr bewilligt zu erhalten;-da Um die gleiche Zeit von zahlreichen anderen Firmen ebenfalls Dia-Rähmchen auf den Markt gebracht worden seien, habe der Kläger für sein Patent keine Monopolstellung beanspruchen können; der Satz von nur 5 # sei dem Kläger - entgegen seiner damaligen höheren Forderung auf 10 io - nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 171/56 vom 14* Januar 1958 auch gegenüber anderen Verletzern des Klagepatents zuerkannt worden; Anhaltspunkte, die hier einen höheren Satz gerechtfertigt erscheinen ließen, seien nicht ersichtlich geworden: der Kläger müsse sich ferner entgegenhalten lassen, daß die Beklagte als ein Flüchtlingsbetrieb, der 1948 ganz von vorn angefangen habe, die Lizenzgebühren aus dem Erlös der von ihr verkauften Rähmchen, hatte bezah- -20 - len und sohin nicht eine Herstellungslizenz,, sondern nur eine.Vertriebslizenz hätte erwerben wollen; es sei daher . von der Zahl der in der strittigen Zeit verkauften Rähmchen auszugehen, die nach der Darstellung des Sachverständigen Dr.Eb^b 24Ö 975 Stück betrage«: Die Revision macht demgegenüber 'vor allem: zweierlei : geltend: der Anhaltspunkt dafür, in dieser Sache einen höheren Lizenzsatz zu gewähren .alss: in: der im Urteil vom 14. Januar- 195S- behandelten Sache, liege auf der Hand weil nämlich hier für die Beklagte zu 1 die strittigen Dia-Rähmchen in erster Linie die Bedeutung eines Werbeartilcels für ihre Kameras gehabt hätten; außerdem sei die Lizenzgebühr von den hergestellten,, nicht nur von den verkauften Dia-Rähmchen :zu berechnen, weil die Beklagte zu 1 als Herstellerin der Rähmchen wie jeder andere Hersteller eine Herstellungslizenz und nicht nur eine Vertriebslizenz wür- • Auch de erworben haben müssen./diesen Angriffen der Revision konnte im Ergebnis der Erfolg nicht versagt werden, ill; Da die von der Beklagten zu 1 zu zahlende Lizenzgebühr vom Berufungsgericht gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu bemessen war (RGZ 144, 187, 192), sind die Möglichkeiten der Nachprüfung in der Revisionsinstanz allerdings beschränkt. .Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob die Schadenserm^ttlung auf grundsätzlich falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruht oder ob wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen sind (vergl. das Urteil im Vorprozcß I ZR vom 14. Januar 1953 S. 19), na- mentlich also auch, ob schätzungsbegründende Tatsachen, die von den Parteien vorgebracht waren oder sich aus der Natur - 2l - der Sache ergäbet, nicht gewürdigt worden sind (RG GRUR 1942, 316, 317; 1944, 132, 134; BGH I ZR 18/61 vom 13. März 1962 - Kreuzbodenventilsäcke III -). Aber auch : der danach nur beschränkt möglichen rechtlichen Nachprüfung hält das Berufungsurteil in diesem Punkte nicht stand. ■. Für die Bemessung der Entschädigungs-Lizenzgebühr kön nen zwar immer nur die besonderen Umstände des einzelnen Palles maßgebend sein CEGZ 95, 220, 224; 144, 187, 193 u.ö Gleichwohl haben sich in der Rechtsprechung gewisse Grundsätze herausgebildet, die im einzelnen Pall als Richtschnur dienen können. Da die Berechnung des Schadensersatzes- wegen Patentverletzung in Gestalt einer vom. Verletzer zu zahlenden Lizenzgebühr auf der Erwägung beruht, daß der Verletzer, wenn er rechtmäßig gehandelt hätte, das Patent nur gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung hätte benutzen dürfen, ist bei dieser Form der Schadensberechnung der Verletzer grundsätzlich nicht schlechter und nicht besser zu stellen als ein vertraglicher Lizenznehmer (Lindenmaier, GRUR 1955, 359, 360; RGZ 144, 187, 192; RG GRUR 1942, 316) und deshalb in erster Linie die Frage zu stellen, was bei Abschluß eines Lizenzvertrags von vernünftigen Vertragspartnern in Kenntnis der tatsächlichen Entwicklung während des Verletzungszeitraums vereinbart worden sein würde (RGZ 171, 227, 239; RG GRUR 1942, 149, 151/52), Las Berufungsgericht hatte daher hier, wo es nur um die Festsetzung der Entschädigungs-Lizenzgebühr und nicht um die Feststellung weiterer Schäden ging, weder zugunsten des Klägers berücksichtigen dürfen, daß er für die Verfolgung seines Anspruchs höhere Aufwendungen gehabt habe als ein vertraglicher Lizenzgeber, noch zu lasten der Beklagten, daß sie den-Kläger-mit der Befriedigung seiner Forderung hingehalten habe. Um zu beurteilen, was vernünftige Vertragspartner vereinbart haben würden, kommt es - in Ermangelung eines verkehrsmäßig üblichen Wertes einer Benutzungsberechtigung am Klagepatent -wesentlich darauf an, den objektiven,, sachlich angemessenen Wert einer solchen Benutzungsberechtigung zu ermitteln v' (BGH I 2R 18/61 vom 13» März 1962). Das schließt zwar nicht schlechthin aus, daß auch subjektive Momente, insbesondere auf seiten des Verletzers gegebene Momente be-; rücksichtigt werden. Es muß sich dabei aber: um Umstände handeln, die gerade mit der Patentbenutzung durch den Verletzer etwas zu tun haben. Allgemeine wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verletzers rechtfertigen eine niedrigere Festsetzung der Lizenzgebühr nicht. Das Berufungsgericht hätte daher bei der Bemessung der Höhe des Lizenz-satzes nicht zugunsten der Beklagten berücksichtigen dürfen, daß sie sich im Aufbau befunden und mit erhöhten Unkosten bei der Herstellung habe rechnen müssen; es ist zudem zweifelhaft, ob diese Erwägung auch noch für das Ende des Verletzungszeitraums (vergl. EG GRUB 1942, 149, 151/52) zutreffend war. Das Berufungsgericht hätte den Gesichtspunkt , daß die Beklagte ein noch im Aufbau befindlicher Flüchtlingsbetrieb war, daher aber auch nicht als Begründung dafür verwenden dürfen, daß die Beklagte nur eine "Vertriebslizenz", nicht eine "Herstellungslizenz" erworben haben würde, womit das Berufungsgericht ersichtlich gemeint hat,wdaß die Beklagte sich zwar eine lizehz (Benutzungserlaubnis) für die Herstellung und den Vertrieb der Rähmchen hätte geben lassen, eine Lizenzgebühr aber nur für die tatsächlich vertriebenen Rähmchen hätte zählen wollen. Es wäre hier vielmehr zu berücksichtigen gev/e- sen, daß bereits mit der Herstellung, nicht erst mit dem Vertrieb der Rähmchen das Patent des Klägers Verletzt worden ist und daß es möglicherweise sachliche; Momente dafür gibt„die Zahl der hergestellten. Rähmcheh auch bei der LizWzberechnung zugrunde zu legen« Andererseits . hätte das Berufungsgericht auch in diesem Zusammenhang sehr wohl zugunsten des Klägers berücksichtigen dürfen und müssen, daß die Bia-Rähmchen, die die ;Beklagte zu 1 unter Benutzung des Klagepatents hergestellt hat, ihr zugleich als ?lerbung für ihre anderen Artikel dienten und daß daher die Benutzung gerade des Klagepatentes.für sie einen . erhöhten Vert gehabt haben kann, den sie sich bei Abschluß eines Lizenzvertrags auch hätte ’'etwas kosten lassen". Biese rechtlichen Bedenken gegen die Ausführungen, : mit denen das Berufungsgericht die von ihm vorgenommene Schätzung der von der Beklagten zu 1 zu zahlenden Entschädigungs-Lizenzgebühr begründet hat„-mußten ebenfalls dazu führen, das Berufungsurteil,; soweit darin die weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 abgewiesen worden sind, aufzuheben und die Sache insoweit zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 5» Ber zweitinstanzliche Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte solle ihm Einsicht in ihre Nachweise über die -Erträge• '.ünd-iÄufwendihigen:.fürdie Bia-Rähmchen geben, war von ihm in der ursprünglichen Passung nach der Berufungabegründung ausdrücklich als ein Antrag nach § 259 BGB bezeichnet worden, Bas Berufungsgericht hat den Antrag ersichtlich auch als einen: söiolien behandelt. Es hat ihn aber für gegenstandslos erklärt, weil der Kläger mit seinem Zahlungsanspruch zu dem Teil durchgedrungen sei, Hilfsweise hat es ausgeführt, daß der Antrag auch nicht begründet gewesen wäre, Hie Beklagte zu 1 habe unbestritten Rechnung gelegt, indem sie dem Kläger eine Aufstellung übergeben habe, in der die Menge, die Lieferzeit, die Hamen der Kunden, die Rabattsätze und die Preise im einzelnen aufgeführt gewesen seien; der Sachverständige Dr,EbÄfc habe in Durchführung seines Auftrages auch die tinted dieser Rechnungslegung überprüft und die Richtigkeit der Auskunft und Rechnungslegung ausdrücklich bestätigt; der Kläger habe keine stichhaltigen Gesichtspunkte vorgetragen, Weiche die Überprüfung des Sachverständigen als unrichtig erscheinen ließen: das Verlangen des Klägers, die Belege der Beklagten zu 1 nochmals persönlich zu überprüfen, verstoße daher gegen den auch bezüglich des Anspruchs auf Rechnungslegung zu beachtenden Gesichtspunkt von Treu und Glauben, Ob dieser Begründung in allen Teilen zu folgen wäre, braucht nicht im einzelnen erörtert zu werden. Da der Kläger in der Berufungsinstanz mit seinem Klaganspruch gegen die Beklagte zu gesiaeifA:.;;: ten Gesichtspunkt des Gdwin^ ;überhaupt nicht und unter dem :vom:;Re:rüfüngsgericht:;:;hervor^ Gesichtspunkt der Zahlung einer Lizenzgebühr nur zu dem:Töll' ■ durchgedrungen ist, hätte der Hilfsantrag . kauih als "gegehr otandslos” betrachtet werden können. Es hätte aber geprüft werden sollen, ob für den Hilfsantrag, der ersichtlich nur vorbereitender Art war , noch “Raum blieb, wenn zugleich der Hauptantrag gestellt;war, den er.vorbereiten sollte, In sachlicher Hinsicht wäre zunächst zu prüfen gewesen, ob zu der in der Rechtsprechung anerkannten Verpflichtung des Patentverletzers zur Rechnungslegung überhaupt noch zusätzlich ^ine Verpflichtung des /Patentverletzers anzuerkennen ist, dem Verletzten Einsicht in seine Bücher zu gewähren, damit dieser anhand der Bücher die Richtigkeit.der Rechnungslegung prüfen kann, ob also - mit den Worten des . §,■ 259 BGB - eine Verpflichtung zur "Vorlage der Belege" besteht, die auch in § 259 BGB ausdrücklich davon abhängig gemacht ist, daß "Belege erteilt zu werden pflegen". Hs braucht hierauf jedoch nicht näher eingegangen zu werden, da dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis beizutreten ist und die Revision weder gegen die Abweisung des Kilfsantrags noch gegen deren Begründung besondere Angriffe erhoben hat. Die bereits unter 2 b erörterte Rüge der Revision bezieht sich nach Wortlaut und Sinn nur auf die von ihr behauptete Übergehung des dort genannten prozessualen Antrags nach § 421 ZPO, nicht auf den hier in Rede stehenden sachlichen Hilfsantrag aus § 259 IW H.* Ansprüche' gegen die Beklagte zu 2 ;!? Ben gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Klaganapruch auf Herausgabe des von ihrem Vater Max BaHB^m im BflBfc-Werk BnflHHfei während der lauf zeit: des Xlagepatents bis zur Gründung der Beklagten zu 1 gezogenen Gewinns hat das Berufungsgericht nach eingehenden Ausführungen mit der Begründung abgev/iesen, daß es keine Grundlagen besitze und auch keine Grundlagen von der Beklagten zu 2 erhalten könne , die eine Schätzung dbs in jenen Jahren erzielten Verletzergewinns oder die Pestsetzung eines Entschädigungs- bctrages unter dem Gesichtspunkt der Lizenzzahlung ermöglichen würden. Die Frage, ob der gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Klagantrag überhaupt richtig gefaßt war, um eine entsprechende Verurteilung zu ermöglichen, hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Die vom; Kläger begehrte Verurteilung der Beklagten zu 2 "zur Herausgabe des vom BäBfc-Werk DflHBBt während der Lauf zeit des Klagepatents bis zur Gründung der Beklagten zu 1 gezogenen Gewinns" würde eine Verurteilung- zur Leistung, als solche aber wohl kaum vollstreckbar gewesen sein. Doch braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden, da eine Verurteilung der Beklagten zu 2 gemäß dem Verlangen des Klägers nach den rechtlich nicht zu beanstandenden sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts auf keinen wie immer gefaßten Klagantrag hin hätte erfolgen können. Die von der Revision gegen die Abweisung des Anspruchs gegen die Beklagte zu 2 erhobenen Angriffe können keinen Erfolg haben. Die Revision verkennt, daß auch eine Schätzung nach § 287 ZPO nur dann möglich ist, wenn irgendwelche tatsächlichen Grundlagen vorhanden sind, die eine wenigstens im Groben zutreffende Schätzung ermöglichen. Sind Unterlagen für die Schät zung überhaupt nicht vorhanden und auch nicht mehr zu beschaffen, so muß sich der Verletzte damit abfinden, : daß: sein möglicherweise rechtlich bestehender Schadensersatz- : anspruch - wie es auch in anderen Fällen sein kann - an der tatsächlichen Unmöglichkeit des,Beweises, und zwar eben auch;des nach § 287 ZPO.erleichterten äeweises, schei tert . Die von der Revision: wiederholte Behauptung, daß c os sich in dem Werk um eine. umfangreiche Fabri- kation an Dia-Rähmchen gehand eit habe, daß BaHBng mehrere Schutzrechte.für Dia-Rähmchen besessen habe: und daß seine Kamera-Fabrikation nicht, unbekannt gewesen sei, ist viel zu wenig: konkret, um darauf eine Schätzung gerade des Umfangs etwaiger patentverletzender Handlungen und der daraus gezogenen Gewinne zu gründen» III. Büch alledem mußte die Revision Erfolg haben, soweit sie sich gegen die Abweisung der.weitergehenden Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 richtet, und als unbe-gründet zurückgewiesen werden, soweit sie sich gegen' die Abweisung der Ansprüche gegen die Beklagte zu 2 richtet. Eine Kostenentscheidung konnte nur getroffen werden, soweit cs sich um die im Verhältnis zur Beklagten zu 2 entstandenen Kosten handelt, da diese Beklagte nunmehr aus dem Rechtsstreit ausscheidet, Dabei ist die vom Berufungsgericht getroffene Kostenentscheidung, da sie vo‘ der Beklagten zu 2 nicht angegriffen worden ist, inhalt- . lieh übernommen und lediglich neu gefaßt worden; sie be-zieht sich nunmehr auch auf die in der Revisionsinstanz im Verhältnis zur Beklagten zu 2 entstandenen Kosten. Im übrig en war die; Ent sehe idung üb er' di e Kos t en, auch über * W S die Kosten der Revision, dem Berufungsgericht zu übertragen, da die Auferlegung der weiteren Kosten von dem noch ungewissen Ausgang, des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 abhöngt» Bock Krüger-Rieland ■ Spreng Löscher Ebel