BGH · I ZR 132/57
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Die Klägerin ist Musikverleger in in BBHB, der Beklagte Musikverleger in Am 4* Januar 1930 schlossen die Parteien einen Vertrag, durch den dem Beklagten die Generalvertretung für die gesamte Produktion der Klägerin für die Länder Dänemark, Schweden, Norwegen,Pinnland und ; In Ausführung dieses Vertrages übersandte die Klägerin dem Beklagten mit Schreiben vom 12.August 1954 den Entwurf eines Subverlagsvertrages über das Musikwerk "Heimlich, still und leise”. Der Beklagte sollte bei Abschluß der jeweiligen Subverlagsverträge einen Betrag von insgesamt 4500 DM zahlen, der jedoch nur in Höhe von l/3 ein Garantiebetrag, in Höhe von 2/3 jedoch ein besonderes Entgelt für die Beteiligung des Beklagten an den Einnahmen der Klägerin aus öffentlichen Aufführungen .und Schallplattenherstellung und -vertrieb sein sollte (während nach dem ursprünglichen Vertrage vom 4.Januar 1950 kein besonderes Entgelt für diese Beteiligung vorgesehen war, sondern nur die Gegenverpflichtung des Beklagten, sich für möglichst zahlreiche Öffentliche Aufführungen und .Schallplattenherstellungen und damit für möglichst hohe Einnahmen daraus einzusetzen) <» Mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom 8.Dezember 1954 setzte die Klägerin dem Beklagten zu dem Abschluß der Subverlagsverträge gemäß d) des Vorvertra- nuar 1955 erklärte der Beklagte, daß er mit dem Vertragsvorschlag im wesentlichen einverstanden sei, nur nicht mit dem Zahlungsvorschuß von insgesamt 4800 DM (richtig 4500 DM), da das nicht üblich sei und'da von der Zahlung irgendwelcher Vorschüsse bei den VertragsVerhandlungen auch nicht die Rede gewesen sei. Einen Gegenvorschlag des Beklagten vom 5«Mai* 1955, der keine Druckverpflichtung und keinen Garantiehetrag vorsah, lehnte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten vom l?.Mai 1955 ab. Die Klägerin hat gelt end gemacht, ihr Vertragsentwurf entspreche dem Vorvertrag vom 11.Juni 1954« Dort sei zwar der Inhalt der vorgesehenen Subverlagsvertrage nicht näher Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, lo daß der Beklagte in'Verfolg der Vereinbarung der Parteien vom 11oJuni 1954 keine Bubverlagsrechte aus dem der Klägerin gehörigen Repertoire' erworben habe, 2.* daß die Klägerin nicht verpflichtet sei, dem Beklagten aus ihrem Repertoire auf Grund der Vereinbarung vom 11p«Juni 1954 Subverlagsrechte einzuräumen* Br hat erwidert, die' Übernahme einer Druckverpflichtung, die’Zahlung eines Entgelts für die Beteiligung an den Einnahmen aus öffentlichen Aufführungen und Schallplattenherstellung und --vertrieb sowie die Zahlung eines*Garantievorschusses seien,nicht brancheüblich, vor allem nicht' im,Verkehr zwischen deutschen und skandinavischen Verlegern* Sie entsprächen, jedenfalls in den beiden ersten Punkten, auch nicht den Bedingungen eines Subverlagsver-träges, wie er den Parteien seit dem Vertrage vom 4»Januar 1950, also auch bei Abschluß.des Vorvertrages vom 11*Juni, 1954, vorgeschwebt habe* Die Klägerin habe demnach mit dem Entwurf keinen Vertrag angeboten, der dem .Vorvertrag vom 11«Juni 1954 entspreche* Sie sei deshalb auch heü-, te noch zu dem, Vertragsabschluß verpfliphtet«. Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 2) entsprachen und die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des durch .Anerkenntnisurteil erledigten Klageanspruchs zu 1) dem Beklagten auferlegt» Es bat angenommen, daß der Vertrag vom * 11,Juni 1954 nicht zustandegekommen sei, weil sich die Parteien in Wirklichkeit über den Inhalt der vorgesehenen Sub-verlagsverträge hinsichtlich der Druckverpflichtung und des Garantievorschusses nicht geeinigt hätten» 1» Gegen die Zulässigkeit der Pest stellungsklage be-* stehen keine Bedenken»*Das Berufungsgericht hat im Hinblick auf den von dm Beklagten erhobenen Anspruch auf Übertragung von Subverlagsrechten zu Recht ein Rechtsschutzbe-dürfnis für das allein noch im Streit befindliche Begehren der Klägerin als gegeben angesehen, festzustellen, daß die Klägerin nicht verpflichtet sei/dem Beklagten aus ihrem ■ Repertoire aufgrund der Vereinbarung vom 11 »Juni 1954 Sub-verlagsrechte- einzuräumen. Der Vertrag vom 11.Juni 1954 stelle einen Vorvertrag dar, der die Übertragung von Subverlagsrechten auf den Be-klagten zu dem Gegenstand habe» Dieser Vorvertrag sei auch Die Ablehnung des Beklagten, Subverlagsverträge gemäß diesem Vertragsentwurf abzuschließen, habe deshalb die Klägerin nicht be-rechtigt, sich von dem Vorvertrag loszusagen, Wohl aber habe die Weigerung des Beklagten,in den abzuschließenden Subverlageverträgen die Zahlung eines GarantievorSchusses zu übernehmen, wozu der Beklagte nach den im Vertrag vom 4.Januar 1950 niedergelegten Bedingungen verpflichtet gewesen sei, ein Rücktrittsrecht der Klägerin ausgelöst. denn es verstehe sich angesichts der für die Klägerin als Verlegerin bestehenden Vertriebsverpflichtungen gegenüber ihren Verlaggebern von selbst, daß die Klägerin, falls der Beklagte sein Recht auf Abschluß der vorgesehenen Subverlagsverträge nicht innerhalb angemessener Prist ausübe, nicht auf unbegrenzte Zeit an ihre Vorvertragsyerpflichtung gebunden sein sollteo Da die Klägerin von diesem Rücktrittsrecht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht habe, sei sie nicht mehr verpflichtet, mit dem Beklagten Subverlagsverträge abzuschließen. 3- a) Den Angriffen der Revision gegen diese Entschei dung muß im Ergebnis der Erfolg versagt bleiben• Hierbei kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht zu Recht den Vor vertrag vom 11cJuni 1954 als rechtswirksam zustandegekommen angesehen hat» Denn selbst wenn zugunsten des Beklagten unterstellt wird, daß dieser Vorvertrag eine ausreichende Festlegung der Bedingungen der abzuschließenden Subverlagsverträge enthält, weil insoweit die in dem Vertrag vom 4. Januar 1950 vorgesehenen Bestimmungen maßgebend sein sollten, ist dem Berufungsgericht beizupflichten', daß die Klägerin berechtigt, war, von diesem Vorvertrag zurück-zutreten« nicht dagegen für die Einräumung von Subverlagsrechten vorgesehen, die allein'.den Gegenstand des Vertrages vom 11-Juni 1954 gebildet haben« Hach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff„8 des Vertrages vom 4«Januar 1950 sollte der Garantievorschuß auch zur Sicherung der von den Beklagten zu leistenden »TantiemeZahlungen” dienene Tantiemezahlungen kamen' aber gemäß 2iff„ 7 dieses Vertrages nur insoweit in Betracht, als der Beklagte die ihm im Subverlag überlassenen Werke selbst vervielfältigte» Es ist deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht davon ausgeht, d.aß der Beklagte seine Verpflichtungen aus dem Vorvertrag verletzt hat, indem er sich weigerte, in den abzuschließenden Subverlagsverträgen eine Verpflichtung zur Zahlung eines Garantievorschusses zu übernehmen» Klägerin, wie das Berufungsgericht meint, ein vertragliches Rücktrittsrecht zustande Denn selbst wenn dem Vertrag vom 11.Juni 1954 die vertragliche Vereinbarung eines Rücktrittsrechts nicht entnommen werden könnte, würde das 1 Recht der Klägerin, sich von den Verpflichtungen aus dem Vorvertrag loszusagen, aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen folgen» Hach in Rechtsprechung und Schrifttum einhellig vertretener Auffassung kann auch eine positive Vertragsverletzung in entsprechender Anwendung des im § 326 BOB zu dem Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens ein Rücktrittsrecht auslösen. Die ernstliche und ausdrückliche Weigerung einer der Parteien, Subverlagsverträge zu den in dem Vorvertrag vorgesehenen Bedingungen abzuschließen, stellt eine solche positive Vertragsverletzung dar (RG2 67, 313, 317)® Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 16.Dezember 1954 und 26.Januar;1955 aber hatte der Beklagte eindeutig zu dem Ausdruck gebracht, daß er die Zahlung irgendwelcher Vorschüsse grundsätzlich ablehne. Dies aber stand, wie dargelegt, im Widerspruch zu den einschlägigen Bestimmungen des Vertrages vom 4.Januar 1950, die nach der Auslegung des Vorvertrages vom 11.Juni 1954 durch das Berufungsgericht für den Abschluß der Subverlagsverträge maßgebend sein sollten. Daß die hierin liegende Erfüllungs-Verweigerung des Beklagten ernstlich und endgültig gemeint war und der Beklagte einen Verzicht der Klägerin auf jedwede Vorschußzahlungen als eine entscheidende Voraussetzung für den Abschluß von Subverlagsvertragen* ansah, ergibt sich nicht nur aus dem Gegenvorschlag des Beklagten vom 5* Mai 1955, der. den Standpunkt vertreten hat, daß er nicht gehalten sei, eine Verpflichtung zu Vorschußzahlungen zu übernehmen« Angesichts dieser ernstlichen Erfüllungsverweiges»ung des Beklagten hinsichtlich der Leistung von Vorschüssen war das Rücktrittsrecht der Klägerin auch nicht von einer vorherigen Fristsetzung abhängig. d) 33er Revision kann aber auch darin nicht gefolgt werden, daß der Klägerin ein Rücktrittsrecht schon deshalb versagt gewesen sei, weil sie selbst sich nicht vertragsgetreu verhalten habe, indem sie dem Beklagten einen Vertragsentwurf übersandt habe, der in mehreren Punkten von dem nach dem Vorvertrag vorgesehenen Inhalt abweiche. % ♦ zur Lösung der Vertragsbeziehungen auch gegeben sein, wenn es an einem Verschulden fehlt oder beiden Vertragsparteien ein Verschulden zur Last fällt (RG JW 1938, 1392)* Maßgebend ist allein, ob das Vertrauensverhältnis derart erschüttert ist, daß ein gedeihliches Zusammenwirken der Parteien nach den Gesamtumständen des Palles nicht mehr zu erwarten steht, Hachdem nun aber im Streitfall die Parteien über einen längeren Zeitraum vergeblich darum gerungen hatten, zu einer abschließenden, von beiden Parteien gebilligten Vertragsregelung zu kommen, muß die dem Vorvertrag widersprechende ernstliche Weigerung der Beklagten, Garantievorschüsse zu zahlen, als ausreichend angesehen werden, das Vertrauen der Klägerin auf ein gutes und verständnisvolles Zusammenarbeiten mit dem Beklagten endgültig zu zerstören. Es konnte jedenfalls der Klägerin, die im Hinblick auf die sich hinziehenden Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten gehindert war, die fraglichen Musikwerke einem anderen .Verlag zur Auswertung in den skandinavischen Ländern anzuvertrauen, nicht zugemutet werden, etwa erst im Rahmen eines Rechtsstreits zu klären, ob die grundsätzliche Weigerung des Beklagten, Garantievorschüsse zu zahlen, berechtigt war und den Beklagten nach gerichtlicher Klärung dieser Streitfrage sodann unter Fristsetzung auf Erfüllung in Anspruch zu -nehmen, Angesichts der Tatsache, daß die gedeihliche Abwicklung von Subverlagsverträgen in der Regel nur bei einem ungetrübten Vertrauensverhältnis zwischen Verlaggeher und Subverleger gesichert erscheint, war die Klägerin trotz ihres eigenen vertragswidrigen Vorgehens auf Grund der ernstlichen Erfüllungsverweigerung des Beklagten vielmehr berechtigt, sich einseitig von der Bindung an den Vorvertrag zu lösen.