BGH · I ZR 132/55

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat’“der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Februar 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* h« Co Weinkauff und der Bundesrichter Ur0 Bock, Br« Krüger-Hioland, Br* ^’astelski und Br0 Weiß für Recht erkannte Bas Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3> Mai 1955 wird aufgehoben„ Pie Klägerin war Inhaberin des mit Wirkung vom 1 * Februar 1938 erteilten deutschen Patents Kre 691 942 betreffend Aufgußbeutel für gemahlenen Tee0 Aufgußbeutel aus Filterpapier nach Patent 691 942, gekennzeichnet durch die Verwendung für ungemahlenen Tee« Pie Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklag-• te mit der Herstellung und dem Vertrieb ihrer Aufgußbeu- II* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen« Sie bestreitet eine Verletzung mit der Begründung, daß sich das Klagepatent nur auf gemahlenen Tee erstrecke. Während des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte vor dem Deutschen Patentamt gegen das Klagepatent Richtigkeitsklcge erhobene Durch Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 8« November 1955 ist die Nichtigkeitsklage abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die**Beklagte Berufung eingelegte In der Revisionsinstanz haben die Parteien übereinstimmend den Unterlassungsantrag für erledigt erklärte Im übrigen verfolgt die Belclagte mit der Revision ihren Abweisungsantrag weiter.

Schlagwörter

RechtBrPatentFilterpapierTeeKlagepatentKlägerin

Volltext der Entscheidung

2489 086 I ZR 132/55 wi(> mm mmm Verkündet am 21o Februar 1958 Grün au j Just i 2 ob ers ekre tär als Urkundsbeamter der Ge s chä ft s s t eile Im Hamen des Vo'lkes In dem Rechtsstreit Rhldoy vertreten der Firma GmbH, V dureh ihren Geschäftsführer, Beklagten und Revisionsklägerin - Prozeßbevollmächtigters Recht sanv/alt Br clie Firma gegen Werke BflU & Sohn, Mil IW», Klägerin und Revisionsbeklagte, « Prozeßbevollmächtigters Reehtsanv/alt Br„ - hat’“der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21, Februar 1958 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Br* h« Co Weinkauff und der Bundesrichter Ur0 Bock, Br« Krüger-Hioland, Br* ^’astelski und Br0 Weiß für Recht erkannte Bas Urteil des 2* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 3> Mai 1955 wird aufgehoben„ Ber jlntrag auf Unterlassung wird in der Hauptsache für erledigt erklärt* Im übrigen v/ird die Klage abgewiesen* Bie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin* Von Rechts wegen AP Tatbestand^ Pie Klägerin war Inhaberin des mit Wirkung vom 1 * Februar 1938 erteilten deutschen Patents Kre 691 942 betreffend Aufgußbeutel für gemahlenen Tee0 Per Patentanspruch 1 lautete? i:. 1c Aufgußbeutel für gemahlenen Tee, dadurch &.* gekennzeichnet, daß der Beutel aus Filterpapier f: besteht* » / . - > t: v* Pie Klägerin war ferner Inhaberin der folgenden vom 187 Januar 1939 und vom 2o Februar 1939 ab erteilten Zusatzpatente? Io PRP 694 447, dessen einziger Patentanspruch lautet? Aufgußbeutel aus Filterpapier nach Patent 691 942, gekennzeichnet durch die Verwendung für ungemahlenen Tee« 2o PEP 698 026, dessen einziger Patentanspruch lautet? Aufgußbeutel aus Filterpapier für Tee nach . Patent 694 447? dadurch gekennzeichnet, daß es aus langfasrigen ungeleimten, dem Japanpapier ähnlichen Papier besteht * Pie Beklagte bringt Teebeutel aus filtrierendem Papier in den Verkehr, die mit kleinen, beim normalen Arbeitsvorgang anfallenden Teepartikein gefüllt sind« Pie Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklag-• te mit der Herstellung und dem Vertrieb ihrer Aufgußbeu- tel Ihr Hauptpatent verletze, v/oil dieses Patent sich seinem Gegenstand oder zu demindest seinem Schutsumfang nach auch auf Aufgußbeutel mit zerkleinertem Tee erstrecke * Sie hat beantragts I„ die Beklagte zu verurteilen, K es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftsti-afe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, Aufgußbeutcl gewerbsmäßig herzustellen, feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen« die aus Filterpapier bostün-den und in denen zerkleinerter Tee untergebracht sei 5 2- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die unter I 1 bezeichnetcn Handlungen begangen habe, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses5 II* festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter I 1 gekennzeichneten Handlungen entstanden sei und noch entstehen werde. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuv/eisen« Sie bestreitet eine Verletzung mit der Begründung, daß sich das Klagepatent nur auf gemahlenen Tee erstrecke. Im übrigen vertritt sie den Standpunkt, daß sie kein Filterpapier im fachtechnischen Sinn, sondern ein Spezialpapier verwende. Schließlich, so trägt sie vor, ste- he ihr ein Vorbenutzungsrecht zu, weil sie schon seit dem Jahre 1932 die Erfindung in Benutzung genommen oder jedenfalls die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen habe«, Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Berufung der Beklagten zurückgev/iesen0 Während des zweiten Rechtszuges hat die Beklagte vor dem Deutschen Patentamt gegen das Klagepatent Richtigkeitsklcge erhobene Durch Entscheidung des Deutschen Patentamts vom 8« November 1955 ist die Nichtigkeitsklage abgewiesen worden. Gegen diese Entscheidung hat die**Beklagte Berufung eingelegte In der Revisionsinstanz haben die Parteien übereinstimmend den Unterlassungsantrag für erledigt erklärte Im übrigen verfolgt die Belclagte mit der Revision ihren Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision, Ent s che i dunssgründ e % wem me •*» <— w to» tWto UU to In» tospn Der Senat hat im Nichtigkeitsverfahren durch das am gleichen Tage verkündete Urbeil I ZR 47/56 erkannt, daß das DRP 691 942 in der Bundesrepublik nicht geltend gemacht werden kann. Diese Vernichtung, des Klogepatents wirkt auf den Zeitpunkt der Anmeldung zurück. Ist somit das Klagepatent von Beginn an als nichtig snzuoelien, so * k_____ können Ansprüche auß ihm nicht mehr hergeleitet werdene Die Hinge war daher* soweit sie nicht bereits durch die übereinstimmende JJrleäigungserklärung der Parteien gegenstandslos geworden ist, in vollem Umfange absuwei-sen Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO* Weinkauff Bock ICrügc r-ißfi elend Nastelski Weiß