2477 085
' i ZS 122/53
rkündet am 9o Juli 1954 unau, Justizobersekretär s Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Paul
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters
Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Bauverwaltung, Baubehörde, Baurechtsamt, Aufräumungs-amt, Hamburg 11, Stadthausbrücke 8,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9- Juli 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br.Bock, Pr.Nastelski, Br. Christoph und Br^ Nörr
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlande sgerichts zu Hamburg vom 31. März 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Am 9. November 1946 schloss die Beklagte mit den von ihr zu dem Abtransport von Trümmerschutt herangezogenen Ewerführ ereien einen Rahmenvertrag. Die Klägerin gehörte zu den am Vertrag beteiligten Firmen. Bis zur Währungsreform war sie mit einer grösseren Anzahl von Schuten, die sie zu diesem Zweck gemietet hatte, im Rahmen des Vertrages laufend für das Aufräumungsamt der Beklagten bei der Schuttabfuhr tätig- Mit Schreiben vom 3* Juli 1948 trat die Beklagte auf Grund des § 20 UmstG mit Wirkung vom 10, Juli 1948 vom Vertrage zurück. In ihrem Antwortschreiben vom 9- Juli 1948 behielt sich die Klägerin vor, Ersatz ihrer Aufwendungen, insbesondere Kosten für Mietschuten zu verlangen.
Die Klägerin liess die für die Schuttabfuhr benutzten Schuten reinigen und reparieren, um sie den Vermietern in vertragsmässigem Zustand zurückgeben zu können.
Für die Finanzierung erbat sie zunächst von der Beklagten vergeblich ein Darlehen- Nachdem auch ihr Versuch, sich durch einen in drei Instanzen geführten Prozess gegen die HaftpflichtVersicherer schadlos zu halten, gescheitert war, forderte die Klägerin im Jahre 1950 von der Beklagten die Erstattung der auf 103.737,32 DM bezifferten Reparatur- und Reinigungskosten. Nachdem die Klägerin zunächst in dieser Höhe einen Zahlungsbefehl erwirkt hatte, vereinbarten die Parteien später, den Rechtsstreit nur v/egen der allein für die Schute Nr 13 766 angeblich entstandenen Reparatur- und Reinigungskosten von zusammen 6.520,40 DM d]mrchzuführen.
Die Klägerin hat demgemäss beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr 6.520,40 DM nebst Zinsen in Höhe von
9,1 $ für die Zeit vom 5- November 1948 bis 26« Oktober 1950 und 11,1 $> für die Zeit ab 27* Oktober 1950 zu zahlen.
Die Klägerin hat ausgeführt, der mit der Schute 13 766 erzielte Reingewinn sei ebenso wie derjenige der anderen im Rahmen des Vertrages vom 9» November 1946 eingesetzten Schuten sehr gering gewesen. Der Aufwand von‘ 103.737,32 DM für Reparatur und Reinigung dieser Schuten von 6,520,40 DK allein für die Schute 13 766 stehe zu dem bis zu dem 20. Juni 1948 erzielten Gewinn in einem ganz unangemessenen Verhältnis. Die Übernahme des Reparaturkostenrisikos sei für sie allenfalls deshalb erträglich gewesen, weil bei der Schuttabfuhr eine jahrelange Zurückstellung der Reparaturen möglich sei und die Hoffnung bestanden habe, dass es ihr im Laufe der Zeit gelingen werde, aus den von der Beklagten zu zahlenden Vergütungen hinreichende Mittel für die Reparaturen anzusaameln. Bei der LTenge des in Hamburg liegenden Schuttes sowie nach den sonstigen Umständen habe sie mit einer langen Vertragsdauer rechnen können.
Demnach seien die Inkaufnahme der Schutenbeschädigung und -Verschmutzung und damit auch die durch Reparaturen und Reinigungsarbeiten entstandenen Ausgaben Aufwendungen, die nicht nur für die bereits durchgeführten Fahrten, sondern gleichzeitig im Hinblick auf die weitere Dauer des Vertrages gemacht seien Nach § 20 Abs 3 UmstG sei die Beklagte zu dem Ersatz dieser Aufwendungen verpflichtet. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung der Reinigungskosten ergebe sich auch aus Ziff 16 Satz 3 der in § 1 des Vertrages vom 9« November 1946 für anwendbar erklärten Allgemeinen Be-
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dingungen der HafenfrachtSchiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg.
Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und erwidert, nach § 2 Abs 1 des Rahmenvertrages seien Ersatzansprüche finanzieller Art auf Grund von Beschädigungen der Schuten ausdrücklich ausgeschlossen- § 20 Abs 3 HmstG bedeute demgegenüber keine Verbesserung der rechtlichen Stellung der Klägerin« Diese Vorschrift beschränke lediglich die sich möglicherweise aus § 649 BGB ergebenden Ansprüche des Gläubigers« Solche Ansprüche seien jedoch für die Klägerin schon deshalb nicht entstanden, weil der Rahmenvertrag keine Verpflichtung zu dem Abruf weiterer Leistungen vorgesehen habe. Reinigungskosten seien vertraglich nicht übernommen worden. Trümmerschutt gehöre auch nicht zu den **schmutzigen Gütern** im Sinne von 2iff 16 der obengenannten Bedingungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen« Im Berufungsrecht szug hat die Klägerin ausgeführt, das im Vertrag vorgesehene Kündigungsrecht habe lediglich die Voraussetzung für eine etwa durch die Entwicklung der Verhältnisse erforderlich werdende Abänderung der Vergütungssätze oder sonstiger Vertragsbedingungen schaffen sollen. Im übrigen habe das Recht zur Kündigung nur theoretische Bedeutung gehabt. Es habe Einverständnis bestanden, dass der Rahmenvertrsg bis zur vollständigen Durchführung der beim Vertragsabschluss noch erforderlichen Räumung von 40 Millionen Tonnen Schutt weiterlaufen sollte. Die Be-, klagte müsse die Reparatur- und Reinigungskosten auch deshalb ersetzen, weil sie die in § 2 Abs 2 des Rahmenvertrages übernommene Verpflichtung, die Ewerführer bei der
Beschaffung kontingentierter Baustoffe für die durch die Schuttfahrten notwendig werdenden Reparaturen zu unterstützen, nicht erfüllt habe* Die Beklagte ist auch diesen Ausführungen der Klägerin entgegengetreten. Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klagforderung weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Ent8cheidungsgründe:
I. Das Berufungsgericht geht bei der Beurteilung des Rechtsstreits von § 2 des Vertrages vom 9. November 1946 aus- Diese Vertragsbestimmung lautet:
"Ersatzansprüche finanzieller Art auf Grund von Beschädigungen der Schuten können an die Auftraggeberin nicht gestellt werden.......
Unterstützung bei der Beschaffung von kontingentierten Baustoffen wird seitens des Aufräumungsamtes im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zugesagt.n
Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Beschränkung des Ausschlusses der Ersatzansprüche auf solche finanzieller Art könne nach den ganzen Umständen nur als ein Hinweis auf den zweiten Absatz von § 2 gedeutet werden. Dadurch sei klargestellt, dass die dort von der Beklagten gegebene Zusage, die Ewerführereien bei der Beschaffung von kontingentierten Baustoffen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu unterstützen, nicht nur als unverbindliches Inaussichtstellen, sondern als die Übernahme einer echten Vertragspflicht zu werten sei.
Trotzdem hat das Berufungsgericht dem von der Klägerin erstmalig in der Beruf ungsbegrUndung unternommenen Versuch, die Ansprüche zur Erstattung von Reparatur- und Reinigungskosten aus einer Verletzung des § 2 Abs 2 zu begründen, mit Recht den Erfolg versagt, indem es ausführt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern eine Beschaffung von Baustoffen vor der Währungsreform die bei der Beseitigung des Vertrages entstandenen Reinigungskosten verhindert oder auch nur verringert haben sollte. Allenfalls könnte ein etwaiger Verzug der Beklagten bei der Erfüllung dieser Verpflichtung im Zusammenhang mit den Reparaturkosten zu einem Schaden für die Klägerin geführt haben, der nach § 326 BGB von der Beklagten zu ersetzen wäre. Einer solchen Annahme stehe jedoch das weitere Vorbringen der Klägerin entgegen, dass sie vor dem Rücktritt der Beklagten vom Vertrage die Absicht gehabt habe, die Reparaturen im Interesse einer besseren Rentabilität des ganzen Geschäfts möglichst lange hinauszuschiebenc Ausserdem habe die Verpflichtung der Beklagten aus § 2 Abs 2 nur “im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten" bestanden und die Klägerin habe nicht einmal behauptet, dass die Beklagte die Möglichkeit gehabt habe, ihr vor der Währungsreform kontingentierte Baustoffe zu beschaffen. Die Beklagte habe dazu vorgetragen, sie habe in dieser Richtung alle Möglichkeiten erschöpft, aber der Klägerin nicht helfen können. Bern habe die Klägerin nicht widersprochen, so dass auch im Hinblick auf § 289 BGB (soll richtig heißen:
§ 285 BGB) davon ausgegangen werden müsse, dass die Beklagte das Unterbleiben der Baustoffbeschaffung nicht zu vertreten habe.
Biese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen kei-
nen Hechtsirrtum erkennen- Die Klägerin hat auch nicht behauptet, bei der Beklagten Baustoffe für eine Reparatur der Schute 13 766 angefordert zu haben. Auch die Revision erhebt in dieser Hinsicht keine Angriffe- Sie versucht, die Klagansprüche aus einer "ergänzenden Auslegung" des Vertrages, nicht aber aus einer Verletzung des § 2 Abs 2 herzuleiten. Für die Präge der ergänzenden Vertragsauslegung, die in anderem Zusammenhang zu behandeln ist, kann es aber auch nach der Auffassung der Revision nicht darauf ankommen, ob die Beklagte vor der Währungsreform die Möglichkeit der Materialbereitstellung hatte oder nicht-
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II. Entgegen der Meinung des Landgerichts geht das Berufungsgericht davon aus, aus § 5 des Vertrages könne nicht ohne weiteres entnommen werden, dass die Parteien Ziff 16 der in § 1 Abs 2 des Rahmenvertrages für anwendbar erklärten Allgemeinen Bedingungen der Hafenfracht-schiffahrt betreibenden Firmen stillschweigend ausgeschlossen hätten; $ 5 des Rahmenvertrages betreffe lediglich die Berechnung der Vergütung für die Leistungen der Ewerfuhrereien auf Grund der geladenen Schuttmengen, der Lage der Belade stellen, der Entfernung der Entladestellen und der Dauer der !Pransporte. ^.‘ine solche Regelung sei unbeschadet der Geltung der allgemeinen Bedingungen erforderlich, weil letztere sich mit der Ver-gtitungsfrage nicht befassten.
Das Berufungsgericht hat auch dahinge stellt ge las-sen, ob die Beklagte, wie diese unter Bezugnahme:.auf das Zeugnis des technischen Angestellten JoflHH) behauptet hat, nach dem übereinstimmenden Villen der an den
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Vertragsverhendlungen beteiligten Personen keine Reinigungskosten übernehmen sollte, Das Berufungsgericht hat die Anwendung der Ziff 16 der Allgemeinen Bedingungen abgelehnt mit der Begründung, dass schon nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin die Voraussetzungen für eine Verpflichtung der Beklagten zur Tragung derartiger Reinigungskosten nicht gegeben seien.
1) Ziff 16 der Allgemeinen Bedingungen der Hcfen-frächtschiffahrt betreibenden Firmen lautet:
"Feuergefährliche, explosive und ätzende Güter oder solche V«aren, deren Transport im Hafen nur mit polizeilicher rlaubnis und / oder Begleitung statthaft ist, sind diesbezüglich in der Aufgabe besonders zu bezeichnen und werden nur auf Grund vorheriger besonderer Vereinbarung zur Beförderung über-norjnen Bei falschen oder ungenügenden Angaben hat der Auftraggeber dem Transportunternehmer für alle Schäden, Strafen und Nachteile zu haften, die dem Transportunternehmer selbst, anderen Personen oder Gütern entstehen, ohne dass dem Auftraggeber ein Verschulden an dem entstandenen Schaden nachgewiesen zu werden braucht, lach jeder Beförderung von schmutzigen, übelriechenden oder ätzenden Gütern wird das Fahrzeug für Rechnung des Auftraggebers gereinigt; für die Zeit bis zur Beendigung der Reinigung ist das tarifmässige Liegegeld zu bezahlen."
Das Berufungsgericht führt aus, die Erwähnung "schmutziger Güter" im letzten Satz dieser Bestimmung dürfe nicht isoliert betrachtet werden. Die Ausführungen über feuergefährliche, explosive und ätzende Güter in den beiden ersten Sätzen zeigten, dass sich diese Bestimmung auf ausgesprochene Sonderfälle beziehe. Das gelte auch für den letzten Satz, der von den beiden ersten Sätzen nicht durch einen Absatz getrennt sei und offenbar zu ihnen in innerer Verbindung stehe. Auch die gemeinsame Behandlung der schmutzigen Güter mit übelriechenden und
ätzenden Gütern lasse erkennen, dass nicht alle Güter, die ohne Verpackung verfrachtet würden und von denen sich Reste unter den Bodenbrettern der Schuten anzusammeln pflegen, als schmutzig im Sinne von Ziff 16 anzusehen seien. Das gelte z.B. von Sand, Kies und Ziegelsteinen, deren Rückstände nicht an den Schuten hafteten, sondern durch Herausschaufeln, Regen und Spülen leicht entfernt werden könnten. Schutt könne zwar bei stärkerer Durchsetzung mit Öl, Teer oder Unrat zu jener Art von schmutzigen Gütern gehören, für die in Ziff 16 eine Sonderregelung getroffen sei. Die Klägerin habe jedoch eine solche Beschaffenheit, die bei Trümmerschutt nicht als üblich vorausgesetzt werden könne, nicht behauptet.
Gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Rügen (55 133, 157 BGB; §§ 139, 286 ZPO). Diese Rügen sind nicht gerechtfertigt.
Die vom Hafenschiffahrtsverband. Hamburg e.V. herausgegebenen "Allgemeinen Bedingungen der Hafenfrachtschiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg" sind Vertragsklauseln typischen Inhalts, deren Auslegung vom Revisionsgericht dann nachgeprüft werden kann, wenn ihr «irkungskreis Uber den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht. Ob letzteres der Pall ist, kann zu demindest zweifelhaft sein, weil es sieh um die Pracht Schiffahrt im Hamburger Hafen handelt und nach Ziff 29 der Bedingungen Erfüllungsort und vereinbarter Gerichtsstand für Auftraggeber und Transportunternehmer der Ort der Geschäftsniederlassung des Transportunternehmers ist (vgl
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Y,GZ 153, 63; 3GH Urt v 28, Januar 1953 - II ZR 93/52 -in LLI ZFO § 544 Nr .13)- Es braucht aber nicht geprüft zu werden, ob nach der Schaffung von Groß-Hamburg noch einige der Hefenfrachtschiffahrt betreibenden Firmen des Hafens Hamburg ihre Geschäftsniederlassung ausserhalb des Bezirkes des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg haben. Auch wenn eine freie Nachprüfung der Auslegung der Bedingungen durch das Revisionsgericht zulässig ist, können die Angriffe der Revision keinen Erfolg haben. Das Revisionsgericht hat keine Bedenken, sich der Auslegung des Berufungsgerichts anzuschliessen.
a) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass im Hamburger Hafen Schutt stets als schmutzige Ladung angesehen worden sei. Die Klägerin habe nicht damit gerechnet, dass dem Berufungsgericht dieser "allgemeine Brauch" nicht bekannt gewesen sei. Sonst hätte sie sich auf den nach § 139 ZBO erforderlichen Hinweis hierfür auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen. Die Revision will hiermit anscheinend zu dem Ausdruck bringen, dass nach einer im hamburger Hafen bestehenden "Verkehrssitte" Trümmerschutt als "schmutziges"
Gut im Sinne der Ziff 16 angesehen werde. Die Frage, ob eine nach § 157 BGB zu berücksichtigende Verkehrssitte besteht, ist eine der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Tatfrage. Bei der Verkehrssitte handelt es sich nicht um eine .echtsnorm, sondern um eine tatsächliche Übung. In den Tatsacheninstanzen hat die Klägerin aber das Bestehen einer derartigen Verkehrssitte nicht behauptet, obwohl die Beklagte wiederholt vorgetragen hat, dass Trümmerschutt nicht zu den schmutzigen Gütern.im Sinne des § 16 Satz 3 der Hafenfrachtschiff-fehrtsbedingungen rechne. 3ei dieser Sachlage verstieß
cas Berufungsgericht nicht gegen § 139 ZPO, wenn es keine Nachforschungen nach dem etwaigen Bestehen einer abweichenden Verkehrssitte anstellte und die Auslegung der Ziff 16 ohne Zuziehung eines Sachverständigen voraahm.
b) Die Revision wendet sich weiter mit einer Rüge aus § 286 ZPO und § 133 BGB gegen die Auffassung des Be*“ rufungsgerichts, es sei zu unterscheiden, ob der Schutt, wie z.3. Sand, Kies und Ziegelsteine, deren Rückstände
nicht an den Schuten hafteten, von denen sich aber auch
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Reste unter den Bodenbrettern der Schuten anzusammeln pflegten, durch Herausschaufeln, Fegen und Spülen leicht entfernt werden könne oder ob er bei stärkerer Durchset-zung mit öl, Teer oder Unrat zu jener Art von schmutzigen Gütern gehöre, für die in Ziff 16 eine Sonderregelung getroffen sei.
Demgegenüber macht die Revision geltend, die Klä-gerin habe stets vorgetragen, es habe sich rein tatsächlich um solchen Lchutt, den men nur hätte herauszuschaufeln brauchen oder leicht wegspülen könne, nicht gehandelt. Sie verweist hierfür insbesondere auf den Schriftsatz der Klägerin vom 20. Dezember 1952, Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich aber nicht, dass der Trümmerschutt, mit dem die Schute 13 766 beladen worden ist, irgendwie mit öl, Teer oder Unrat durchsetzt gewesen sei. Y.as die Klägerin über Schwierigkeiten der Reinigung vorgetragen hat, bezieht sich nur auf die Arbeiten, die mit dem Aufnehmen der Bodenbr'etter (Bauchdielen und Reppen) verbunden sind, um die - insbesondere bei schadhaften Bodenbrettern - unter den Bodenbelag geratenen Schuttreste entfernen zu können. Derartige Reinigungsarbeiten können
aber auch bei Sand-, Kies- und Ziegelsteinladungen erforderlich werden. Trotzdem handelt es sich bei ihnen nicht um schmutzige Guter im Sinne der Ziff 16,
2) Das Berufungsgericht erblickt eine Bestätigung für die Dichtigkeit seiner Auslegung darin, das*s die Klägerin nach ihrem eigenen Verhalten während der Vertragsdauer offenbar selbst nicht geglaubt habe, von der Beklagten Erstattung der Reinigungskosten verlangen zu können; sie habe nämlich nach den Anlagen 5 und 22 ihres Schriftsatzes vom 4- Oktober 1951 in der Zeit vom 21. -23o August 1947 und vom 9« - 14« Juli 1948 (muss richtig heissen: 5« - 23. März 1948) Reinigungen der Schute 13 766 durchführen lassen und dafür insgesamt 440 R£» aufgewendet, ohne der Beklagten diese Kosten in Rechnung zu stellen. Auch habe die Klägerin die Reinigungskosten erst im Jahre 1950 gegen die Beklagte geltend gemacht.
Bei diesen Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich um nicht entscheidungserhebliche Zusätze, so dass auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision nicht eingegangen zu werden braucht.
Da der Klägerin nach dem Inhalt des Vertrages vom 6. November 1946 kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Reparatur und Reinigung der Schute zusteht, bedarf es auch keiner Kachprüfung, ob in der Klagforderung überhaupt Reinigungskosten enthalten sind, die nicht schon durch den Ausschluss von Ersatzansprüchen für Schuten-beSchädigungen (§2 Abs 1) erfasst werden.
III. Vie das Berufungsgericht weiter im Ergebnis zu-
treffend ausgeführt hat, iBt ein Anspruch auf Ersatz der mit der Klage geltend gemachten Aufwendungen auch * nicht durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 3«. Juli 1948 gemäss § 20 UmstG erklärten Rücktritt vom Vertrage entstanden. Bas Berufungsgericht geht an sich mit Recht davon aus, dass der Rahmenvertrag vom 9. November 1946 insofern noch keinen “fertigen** Werkvertrag darstellt, als aus ihm unmittelbar kein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütungen erwachsen ist; er stellt nur eine Zusammenfassung von Normen dar, die für die durch die einzelnen Aufträge zustande kommenden Werkverträge gelten sollten, ohne jedoch Bestimmungen darüber zu treffen, ob und in welchem Umfange die Beklagte überhaupt verpflichtet sein sollte, der Klägerin Aufträge zu erteilen. Deshalb stand der Klägerin, als die Beklagte am 3. Juli 1948 den Rücktritt erklärte, hinsichtlich der Schute 13 766 für die Zeit bis zu dem 31- August 1948, auf welchen Termin damals eine vertragsmässi-ge Kündigung hätte ausgesprochen werden können, noch kein Anspruch auf “die vereinbarte Vergütung** im Sinne des i 649 BGB zu.
Bas Berufungsgericht zieht hieraus den Schluss, daß bei dieser Rechtslage auch kein Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 20 Abs 3 UmstG in Frage kommen könne. _ie Vorschrift stelle keine selbständige Anspruchsgrundlage dar, sondern bedeute nur eine Beschränkung des Anspruchs aus § 649 3GB. Wenn schon bei voller Anwendbarkeit dieser Vorschrift kein Anspruch bestehe, könne die Klägerin auch aus { 20 Abs 3 ÜmstG keine Rechte herleiten. Diese Bestimmung solle die Rechtslage des vom Vertrage zurücktretenden Bestellers nicht verschlechtern; sie be-
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zwecke vielmehr ihrem klaren V/ortlaut nach beim Werkvertrag ausschliesslich eine Besserstellung des Bestel-lers o
Ob dieser Auffassung des Berufungsgerichts uneingeschränkt zu folgen ist, kann zweifelhaft sein. Für den vorliegenden Rechtsstreit braucht diese Frage aber nicht entschieden zu werden. Bs kann auch dahingestellt bleiben, wie die - vom Berufungsgericht erörterte - Rechtslage gewesen wäre, wenn die Beklagte statt des Rücktritts zu dem 10. Juli 1948 eine vertragsmässige Kündigung zu dem 31* August 1948 ausgesprochen hätte, ohne der Klägerin in die-* ser Zeit noch weitere Transportaufträge zu erteilen. Auch wenn die Beklagte für die Bauer des Vertrages vom 9« November 1946 verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin neben den übrigen Ewerführereibetrieben in gewissem Umfange an den zu vergebenden Transportaufträgen zu beteiligen, lassen sich nech dem gemäss § 20 UmstG ohne Rechtsirissbrauch erklärten Rücktritt Jedenfalls hinsichtlich der Schute 13 766, auf die allein sich der vorliegende Rechtsstreit bezieht, keine Ansprüche der Klägerin begründen, und zwar auch dann nicht, wenn man abweichend von der Auffassung des Berufungsgerichts annimmt, dass im vorliegenden Fall nach § 20 Abs 3 UmstG der Klägerin alles zu ersetzen ist, was diese aufgewendet hat, um die Transportaufträge erfüllen zu können, mit denen sie, solange der Vertrag vom 9. November 1946 bestand, rechnen konnte und auch rechnen musste. Hierzu könnten also z.B. MietaufWendungen für den für die Schuttfcransporte<zur Verfügung zu haltenden Schutenraums gehören.
Bass es sich bei den von der Klägerin auszuführenden Transporten auf dem «asserwege um Frachtverträge und
damit auch um Werkverträge handelt, kann nach dem fest-bestellten Sachverhalt nicht zweifelhaft sein. Die mit der Klagforderung geltend gemachten Beträge für Reparatur und Reinigung der Schute gehören jedoch keinesfalls zu den nach § 20 Abs 3 TJmstG zu erstattenden Aufwendungen. ITacli dieser Bestimrnmg "hat der Gläubiger in Abweichung von § 649 BGB nur Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die er für die Gegenleistung gemacht hat". Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt hat, betrifft die Klagforderung nicht solche Aufwendungen, die die Klägerin im Sinne dieser Vorschrift in Erwartung von Vergütungen für etwaige sonst noch in der Zeit zwischen Rücktritt und 31* August 1946 auszuführende Transporte gemacht hat. Die Reparaturen und Reinigungsarbeiten sind nicht durch die in dieser Zeit unterbliebenen, sondern allenfalls durch die in der Vergangenheit tatsächlich ausgeführten und bereits bezahlten Schuttfahrten notwendig geworden. Die Klägerin hätte diese Aufwendungen in jedem Fall gehabt; sie sind in keiner Weise durch die auf Grund des Vertrages vom 9* November 1946 . vielleicht berechtigt gewesene Erwartung, noch mindestens bis zu dem 31« August 1948, dem nächsten Kündigungstermin, beschäftigt zu werden, verursacht oder erhöht worden.
Die Klägerin hätte auch schon zu früheren Zeitpunkten mit einer Kündigung des Vertrages rechnen müssen. Soweit die Schute Schäden aufwies und reinigungsbedürftig war, hatte dieser Zustand der Klägerin noch keine Veranlassung gegeben, irgend welche zusätzlichen Aufwendungen zu machen, um etwa die Schute für die Zeit bis zu dem 31« August 1948 in einsatzfähigem Zustande zu erhalten. Das Berufungsgericht hat nach alledem, mit Recht die Entstehung von Ersatzansprüchen aus § 20 Abs 3 UmstG verneint.
IV. Die Revision hat eine Begründung der Klagansprüehe aus dem vom Berufungsgericht im Wege der Auslegung ermittelten Vertragsinhalt anscheinend selbst für zweifelhaft gehalten und deshalb in erster Linie versucht, dem Vertrag im *.ege einer Ergänzenden Auslegung” einen anderen Inhalt zu geben und vor allem die Anwendung des { 2 Abs 1 des Vertrages auszuschliessen. Die Revision meint, die Parteien hätten sich zu einer “ergänzenden
V. illensauslegung” bereits im Rahmenvertrag vom 9- November 1946 verpflichtet. Im Eingang dieses Vertrages heiße es nämlich, dass “beide Vertragspartner bei Eintreten solcher Rektoren, die eine grundlegende Änderung der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Umstände zur Folge haben, eine entsprechende Wandlung beantragen” könnten, lit dieser Klausel hätten sich die Parteien bei der Unsicherheit der damaligen allgemeinen und wirtschaftlichen Lage in ganz besonderem Maße Treu und Glauben in Bezug auf die künftige Gestaltung ihrer Beziehungen unterwerfen wollen. Die Parteien seien bei Vertragsschluss davon ausgegangen, dass die Schuten gegen ein Entgelt von Reichsmark unter Beibringung der Bezugscheine für Material hätten wiederhergestellt werden können. Vor der Währungsreform sei kein Anlass zur Herstellung der Schuten gewesen. Hit der neuen Währung und dem Wegfall der Bezugsbeschränkung sei die Verpflichtung der Beklagten zur Beschaffung von Bezugscheinen gegenstandslos geworden. Dafür sei es aber auch nicht mehr möglich gewesen, die Schuten zu Reichsmarkpreisen wiederherzustellen. Leistungen und Gegenleistungen des Vertrages seien von den Parteien als gleichwertig angesehen worden. Die Grundlagen eines gegenseitigen Vertrages seien aber dadurch völlig zerstört worden, dass der steuerliche Ge-
samtgewinn der Klägerin - die für die Zeit vom 1. Juni 1945 bis zun 20. Juni 1948 ihre Einnahmen aus den für die Beklagte ausgeführten Transportverträgen auf 1.052.475,58 HM beziffert - rund 10.000 HM betrage, während sie für die Herstellung der Schuten 103.737,32 DM habe aufwenden müssen, ohne dass die Klägerin dieses Risiko bewusst auf sich genommen habe. Nach der Vertragsklausel habe sie mit einem entsprechenden Ausgleich rechnen könneno
Pur eine Ergänzung des Vertragsinhalts nach § 157 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Vertrag überhaupt keine Lücke auf weist. Eine Ergänzung eines Vertrages durch Auslegung ist immer nur aus dem Rahmen des Vertrages zulässig und darf nicht zur Umänderung des Vertrages fuhren; sie kann nur unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nach den aus dem Vertrag sich ergebenden Richtlinien vorgenommen werden (RGHKomm 10.Auf1 § 157 Anm 1 S 324 mit Nachw). V*äs die Revision erstrebt, ist in Wirklichkeit keine den Willen beider Parteien berücksichtigende Ergänzung des Vertrages, sondern die Schaffung eines Ausgleichs für die ungünstige Auswirkung, welche die. Geschäftsverbindung mit der Beklagten infol-ge der Währungsreform für die Klägerin - insbesondere wegen der sich für diese aus den Schutenmietverträgen ergebenden Polgen - gehabt hat. Die Währungsreform und der V.egfall von Bezugsbeschränkungen im Jahre 1948 sind aber keine "unvorhergesehenen und unvorhersehbaren Ereignisse", die eine Vertragsergänzung in dem von der Revision erstrebten Sinn rechtfertigen könnten. Eine solche ergänzende Auslegung lässt sich auch nicht aus den von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts
KGZ 164, 196 /2027, Jw 1918, 216 Hr 2 = Gruch 62, 368 und JW 1935, 1233 Hr 2 herleiten* Der von der Klägerin erstrebte Ausgleich für die durch die Währungsreform eingetretenen folgen hätte entweder - unter Ausserkraftsetzung der Kündigungsmöglichkeit nach § .8 des Vertrages -in einer Verlängerung des Vertrages zwecks Sicherung weiterer Verdienstmöglichkeiten der Klägerin oder aber - unter AusserkraftSetzung des § 2 Abs 1 des Vertrages -in der Belastung der Beklagten mit Reparaturkosten bestehen können. Soweit Vertragsbeziehungen aber durch die auf Grund der Währungsreform getroffenen Regelung ein Ende gefunden haben, ist über die im Umstellungsgesetz vorgesehene Regelung hinaus und über den Inhalt des Vertrages hinaus für die Gewährung von irgendwelchen Ausgleichsansprüchen im V/ege einer "Ergänzung des Vertragsinhalts” nach § 157 BGB kein Raum.
Die Revision kann sich für ihre Auffassung auch nicht rit Erfolg auf die vom Berufungsgericht nicht erörterte Einleitung des Vertrages beziehen- Im Eingang des Vertrages heisst es*
"Die Vereinbarung gilt für unbestimmte Zeit, jedoch können beide Vertragspartner bei Eintreten solcher Paktoren, die eine grundlegende Änderung, der zur Zeit des Vertragsabschlusses bestehenden Umstände zur Polge haben, eine entsprechende Wandlung beantragen.”
Das Revisionsgericht ist nicht gehindert, diesen vom Berufungsgericht nicht gewürdigten feil einer individuellen Vertragsurkunde selbst auszulegen; weiteres aufklärungsbedürftiges Auslegungsmaterial, das die von der Revision vertretene Auslegung stützen könnte, ist nicht vorgebracht (vgl BGH Urt v 24* November 1951 - II ZR 51/51 -in DM ZPO § 561 Hr 3 = BGB § 133 Nr 2).
Der auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag konnte nach der ursprünglichen Passung des § 8 beiderseits mit Monatsfrist auf den Schluss eines Kalendermonats -gekündigt werden* Der Wortlaut des angeführten Einleitungssatzes spricht wegen des engen Zusammenhangs zwischen dem auf die unbestimmte Vertragsdauer hinweisenden Vordersatz und dem nach einem Komma mit "jedoch11 angeschlossenen Nachsatz dafür, dass die Parteien für den Pall einer Änderung der Verhältnisse bestrebt sein wollten, im Verhandlungswege eine Kündigung nach Möglichkeit durch eine entsprechende Änderung der Vertragsbedingungen zu vermeiden«. In einem solchen Pall sollte keine Partei die andere Partei ohne weiteres mit einer Kündigung überraschen, sondern versuchen, den Inhalt des Vertrages den veränderten Verhältnissen anzupassen» Pur den Pall des Misslingens einer Einigung würde dann immer noch die Möglichkeit der Kündigung bleiben» In diesem Sinn hat offenbar auch die Beklagte den Eingangspassus des Vertrages aufgefasst, als sie sich in dem von der Klägerin vorgelegten Schriftwechsel mit dem Hafenschiffahrtsverband im Oktober 1947 gegen eine von den Ewerführereibetrieben kurzfristig angedrohte Einstellung der Schutttransporte wandte und unter Bezugnahme auf den Einleitungss&tz des Vertrages die Notwendigkeit gemeinsamer Besprechungen betonte» Danach wurde auch die Kündigungsfrist, die keineswegs die von der Klägerin behauptete "theoretische Bedeutung” hatte, von einem Monat auf sechs Wochen festgesetzt (Nachtrag vom 3» November 1947)- Bei einer derartigen Auslegung scheidet eine Verwertung der Einleitung des Vertrages in dem von der Revision dargelegten Sinn ohne weiteres aus»
Es ist aber auch noch eine andere Auslegung denkbar,
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die der Auffassung der Klägerin näher kommen dürfte. Danach könnte jede Vertragspartei bei grundlegender Änderung der Verhältnisse einen Anspruch auf eine inhaltliche Anpassung des Vertrages an die veränderten Verhältnisse haben. Eine solche Auslegung könnte aber zu keinem anderen Ergebnis führen als die Anwendung der Rechtsgrundsätze, die von der Rechtsprechung aus § 242 BGB für den Wegfall oder die Erschütterung der Geschäftsgrundlage entwickelt worden sind, wenn einem Vertragsteil das Festhalten am Vertrage nach Treu und Glauben nicht mehr zuzu demuten ist. Hier handelt es sich also nicht um die Ausfüllung einer Vertragslücke nach § 157 3GB, wie sie die Revision an sich erstrebt, sondern um die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben auf die vom Schuldner zu bewirkende Leistung nach § 242 BGB. Each feststehender Rechtsprechung kann mit einer solchen Begründung.jedoch keine inhaltliche Anpassung der durch die Währungsumstellung betroffenen EechtsbeZiehungen an die durch die Währungsreform geschaffenen Verhältnisse verlangt werden. Schon das Landgericht hat darauf hingewiesen, dass die Währungsreform für viele Gläubiger Härten mit sich gebracht habe, die der Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen habe, weil ihm an einer schnellen und einfachen Abwicklung der durch die Währungsreform betroffenen Rechtsverhältnisse gelegen sei; die Gerichte seien nicht in der Lage, hier korrigierend einzugreifett. Dieser Auffassung ist das Berufungsgericht mit Recht beigetreten. Die in § 20 getroffene Sonderregelung gestattet nicht, der Klägerin iir vorliegenden Rechtsstreit aus allgemeinen Erwägungen einen weiteren Ausgleich für die mit der Beendigung des Vertrages und mit der Währungsumstellung verbundenen nachteiligen Folgen zu gewähren.
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V» Ob die Klägerin auf Grund des Rahmenverträges vom 9« November 1946 irgendwelche Ansprüche auf Ersatz von Verdienstausfall wegen Nichtberücksichtigung bei der Vergebung weiterer Schutttransportaufträge nach der Währungsreform geltend machen könnte» bedarf keiner Prüfung, weil derartige Ansprüche nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind. Abgesehen davon, dass die Klägerin überhaupt keinen Anspruch darauf hatte, für die hier streitige Schute 13 766 Transportaufträge zu erhalten, werden mit der Klage nur Ansprüche auf Ersatz von Reparatur- und Reinigungskosten für diese Schute geltend gemacht»
VIo Die Revision versucht schliesslich noch, Ansprüche gegen die Beklagte aus der Zeit vor dem 1, August 1946» dem Tage des Inkrafttretens des Vertrages vom 9c November 1946, auf anteilige Bezahlung von Reinigungs- und Reparaturkosten zu begründen» Hierfür fehlt es aber an jeder Rechtsgrundlageo Die Klägerin hat niemals behauptet, dass ihr aus Transportaufträgen aus der Zeit vor dem 1* August 1946 noch irgendwelche Vergütungsansprüche zuständen. Sie hat sich bei Abschluss des neuen Vertrages vom 9. November 1946 derartige Ansprüche nicht Vorbehalten» Soweit die Klägerin vor dem 1» August 1946 mit der Schute 13 766 Schutttransporte ausgeführt hat, ist Abrechnung und Bezahlung erfolgt» Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrunde die Klägerin für diese Zeit noch Ansprüche _ auf Ersatz von Reparatur- und Reinigungskosten geltend machen könnte» Tatsächlich hat sie der Beklagten gegenüber auch niemals behauptet, dass bis zu dem 1« August 1946 reparaturbedürftige Schäden und Verunreinigungen der , Schute, die auf Kosten der Beklagten zu beseitigen seien,
entstanden seien
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Wilde Bock Nastelski
Christoph
Nörr