BGH · I ZR 132/06 vom 01.03.2007

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Leitsatz / Zusammenfassung

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. In den streitgegenständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging, die 5.000 € nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). v. Ungern-Sternberg Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen:

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DüsseldorfGrundsatz€KirchhoffZPOBeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IZR 132/06 vom 1. März 2007 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2007 durch die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Juni 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das Berufungsurteil stellt Grundsätze für eine schematische Abwägung der Mitverschuldensanteile in Versandfällen auf, in denen ein Versender den Frachtführer bei der Massengutversendung nicht auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht hat. Auf die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob diese Grundsätze geeignet sind, den Umfang des zu leistenden Ersatzes angemessen zu bestimmen, kommt es vorliegend nicht an. In den streitgegenständlichen Fällen, in denen es nur um Schadenssummen ging, die 5.000 € nicht sehr erheblich überstiegen, hält sich die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis noch im Rahmen der tatrichterlichen Beurteilung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Flalbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 28.985,91 € v. Ungern-Sternberg Büscher Bergmann Kirchhoff Vorinstanzen: LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.06.2006 -1-18 U 37/04 - Schaffert