BGH · I ZR 131/89 vom 11.04.1991
Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.
Leitsatz / Zusammenfassung
Yves Rocher Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur.Entscheidung vorgelegt, ob ein Verbot der Werbung mit wahren Eigenpreisvergleichen im Versandhandel mit aus Frankreich eingeführten Kosmetika mit Art. 30 EWGV vereinbar ist. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 177 Abs.3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates A entgegensteht, welche einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus dem Mitgliedstaat B eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei welcher mit blickfangmäßiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist. Das Landgericht hat der Klage gemäß § 6 e Abs. 1 UWG stattgegeben und der Beklagten unter Einbeziehung der konkreten Gestaltung der Werbung verboten, mit Preisgegenüberstellungen zu werben, bei welchen der neue niedrigere Preis blickfangmäßig herausgestellt wird. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Ansicht kommt der Beklagten die für den Versandhandel geltende Ausnahmeregel des § 6 e Abs. 2 Nr. 2 UWG zugute, wonach Preisgegenüberstellungen nicht zu beanstanden sind, wenn ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog enthalten ist. 14) der Versandhandel nicht schlechtergestellt werden sollte als der stationäre Einzelhandel, dem eine Umzeichnung der Preise auf Preisetiketten ohne blickfangmäßige Herausstellung gestattet ist (§ 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG), kommt nur zur Anwendung, wenn "ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird". Auf die Frage, ob der alte Preis blickfangmäßig herausgestellt wird, kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. daß der Verbraucher, der keine sichere Kenntnis von dem regelmäßig geforderten Preis hat, durch die Werbung mit Eigenpreisvergleichen zu falschen Schlüssen hinsichtlich der Preiswürdigkeit des Angebots veranlaßt wird (BGH, Urt. v. Da das nach § 6 e Abs. 1 UWG auszusprechende Werbeverbot den zwischenstaatlichen Handel in der Europäischen Gemeinschaft berührt, ist die Frage seiner Vereinbarkeit mit Art. 30 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.