BGH · I ZR 131/89 vom 11.04.1991

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Leitsatz / Zusammenfassung

Yves Rocher Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur.Entscheidung vorgelegt, ob ein Verbot der Werbung mit wahren Eigenpreisvergleichen im Versandhandel mit aus Frankreich eingeführten Kosmetika mit Art. 30 EWGV vereinbar ist. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 177 Abs.3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates A entgegensteht, welche einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus dem Mitgliedstaat B eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei welcher mit blickfangmäßiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist. Das Landgericht hat der Klage gemäß § 6 e Abs. 1 UWG stattgegeben und der Beklagten unter Einbeziehung der konkreten Gestaltung der Werbung verboten, mit Preisgegenüberstellungen zu werben, bei welchen der neue niedrigere Preis blickfangmäßig herausgestellt wird. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Ansicht kommt der Beklagten die für den Versandhandel geltende Ausnahmeregel des § 6 e Abs. 2 Nr. 2 UWG zugute, wonach Preisgegenüberstellungen nicht zu beanstanden sind, wenn ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog enthalten ist. 14) der Versandhandel nicht schlechtergestellt werden sollte als der stationäre Einzelhandel, dem eine Umzeichnung der Preise auf Preisetiketten ohne blickfangmäßige Herausstellung gestattet ist (§ 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG), kommt nur zur Anwendung, wenn "ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird". Auf die Frage, ob der alte Preis blickfangmäßig herausgestellt wird, kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. daß der Verbraucher, der keine sichere Kenntnis von dem regelmäßig geforderten Preis hat, durch die Werbung mit Eigenpreisvergleichen zu falschen Schlüssen hinsichtlich der Preiswürdigkeit des Angebots veranlaßt wird (BGH, Urt. v. Da das nach § 6 e Abs. 1 UWG auszusprechende Werbeverbot den zwischenstaatlichen Handel in der Europäischen Gemeinschaft berührt, ist die Frage seiner Vereinbarkeit mit Art. 30 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.

Schlagwörter

UWGVersandhandelEuropäischepreisenFrageWerbung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein EWG-Vertrag Art. 30; UWG § 6 e Abs. 1 Yves Rocher Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur.Entscheidung vorgelegt, ob ein Verbot der Werbung mit wahren Eigenpreisvergleichen im Versandhandel mit aus Frankreich eingeführten Kosmetika mit Art. 30 EWGV vereinbar ist. BGH, Beschl. v. 11. April 1991 - I ZR 131/89 - OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF I ZR 131/89 BESCHLUSS Verkündet am: 11. April 1991 Kalus Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 9e9en Uf|0i in der e.V. vertreten durch den 1. Vorsitzenden Hans-Ulrich K itraße 29 b, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Pierre Klaus-Jürgenund Gert-Dietmar Bi 10, / Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. WV 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1991 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Erdmann, Dr. Ullmann und Starck beschlossen: Die Entscheidung über die Revision wird ausgesetzt . Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 177 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 30 EWG-Vertrag dahin auszulegen, daß er der Anwendung der Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaates A entgegensteht, welche einem in diesem Staat ansässigen Unternehmen, das aus dem Mitgliedstaat B eingeführte Waren nach Katalog oder Verkaufsprospekt im Versand vertreibt, die Werbung mit Preisen verbietet, bei welcher mit blickfangmäßiger Herausstellung des neuen Preises auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog oder Verkaufsprospekt enthalten ist. 3 Gründe : I. Die Beklagte, ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges Unternehmen, vertreibt im Versandhandel Kosmetika. Nach ihrem Vortrag bezieht sie diese Waren von ihrer in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft, welche für die meisten EG-Staaten eine einheitliche Werbekonzeption bestimmt. Die Beklagte bewirbt ihre Angebote in Katalogen und Verkaufsprospekten. Der Kläger, ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, beanstandet als wettbewerbswidrig eine Werbung der Beklagten in einem dem Kunden zugesandten Verkaufsprospekt. Hierin werden unter der Überschrift "Sparen Sie bis zu 50 % und mehr bei 99 Yves Favoriten" der frühere, im Ver- kaufskatalog enthaltene Preis in der Schriftgröße des Fließtextes und durchgestrichen wiedergegeben und der neue niedrigere Preis vergrößert und in einem auffallenden Rotton dargestellt. Das Landgericht hat der Klage gemäß § 6 e Abs. 1 UWG stattgegeben und der Beklagten unter Einbeziehung der konkreten Gestaltung der Werbung verboten, mit Preisgegenüberstellungen zu werben, bei welchen der neue niedrigere Preis blickfangmäßig herausgestellt wird. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen; nach seiner Ansicht kommt der Beklagten die für den Versandhandel geltende Ausnahmeregel des § 6 e Abs. 2 Nr. 2 UWG zugute, wonach Preisgegenüberstellungen nicht zu beanstanden 4 sind, wenn ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird, der in einem früheren Katalog enthalten ist. Dagegen wendet sich die Revision, welche die Wiederherstellung des landgerichtlichen Verbots begehrt. II. Nach Auffassung des Senats kommt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts § 6 e Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zur Anwendung. Die Ausnahmeregelung des § 6 e Abs. 2 Nr. 2 UWG, mit welcher nach dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 10/4741 S. 14) der Versandhandel nicht schlechtergestellt werden sollte als der stationäre Einzelhandel, dem eine Umzeichnung der Preise auf Preisetiketten ohne blickfangmäßige Herausstellung gestattet ist (§ 6 e Abs. 2 Nr. 1 UWG), kommt nur zur Anwendung, wenn "ohne blickfangmäßige Herausstellung auf einen höheren Preis Bezug genommen wird". Diese Voraussetzung der Ausnahmevorschrift liegt nicht vor. In der beanstandeten Preiswerbung wird auf den früheren Preis Bezug genommen, der neue Preis wird blickfangmäßig herausgestellt. Auf die Frage, ob der alte Preis blickfangmäßig herausgestellt wird, kommt es nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht an. Die beanstandete Werbung unterfällt damit § 6 e Abs. 1 UWG. Verboten ist danach die Werbung mit Preisgegenüberstellungen für einzelne aus dem gesamten Angebot hervorgehobene Waren. Von diesem Werbeverbot werden auch wahre Eigenpreisvergleiche erfaßt. Damit soll der Gefahr begegnet werden, 5 5" daß der Verbraucher, der keine sichere Kenntnis von dem regelmäßig geforderten Preis hat, durch die Werbung mit Eigenpreisvergleichen zu falschen Schlüssen hinsichtlich der Preiswürdigkeit des Angebots veranlaßt wird (BGH, Urt. v. 26.1.1989 - I ZR 18/88, GRUR 1989, 446, 447 - Preisauszeichnung ) . III. Da das nach § 6 e Abs. 1 UWG auszusprechende Werbeverbot den zwischenstaatlichen Handel in der Europäischen Gemeinschaft berührt, ist die Frage seiner Vereinbarkeit mit Art. 30 EWGV dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen. Piper Teplitzky Erdmann Ullmann Starck