BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 151/78 URTEIL Verkündet am
19. Dezember 1980 Köhler,
Justizsekretär als Urkundabeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
des Vereins zur Förderung des Wettbewerbs und lauteren Verhaltens im Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe e.V., vertreten durch seinen allein vertretungs* berechtigten Vorsitzenden des Vorstandes, den Kaufmann Otto BflBV, HMalleeB, Hi
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.
die Deutsche Fl vertreten durch die Kauffrau Margit JHHB-Allee
2.
Hans-Dieter
Kaufmann,
-Allee
Beklagte und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:
I. Auf die Rechtsmittel des Klägers wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 13. Juli 1978 aufgehoben, ausgenommen die Kostenentscheidung über den erledigten Teil des Rechtsstreits, und das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 15, vom 7. Dezember 1977 teilweise, ausgenommen die Kostenentscheidung des erledigten Teiles des Rechtsstreits, wie folgt abgeändert:
1. den Beklagten wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von 500.000,- DM und für den Fall, daß dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verboten, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen und/oder Rechtsrat zu erteilen betreffend Haftungsfragen aus KVO und ADSp sowie betreffend versicherungsrechtliche Fragen aus der Speditionsversicherung (SVS/RVS und Speditions-Police);
2. dem Kläger wird gestattet, den Tenor dieser Entscheidung zu Ziff. I, 1 binnen zwei Wochen nach Zugang des Urteilsabdrucks auf Kosten der Beklagten in der Deutschen VerkehrsZeitung in den Abmessungen des Tenors im Urteilsabdruck zu veröffentlichen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:
von den Kosten des ersten Rechtszuges werden dem Kläger 11/20, den Beklagten 9/20, von den Kosten des zweiten Rechtszuges dem Kläger 1/10, den Beklagten 9/10, die Kosten der Revisionsinstanz werden den Beklagten alleine auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand;
Der Kläger ist ein Verein, dessen Mitglieder vornehmlich deutsche Unternehmen des Transportgewerbes sind. Er hat nach seiner Satzung den Zweck, den Wettbewerb im Speditions-, Frachtführer- und Lagereigewerbe zu fördern und unlauteren Wettbewerb in allen Erscheinungsformen zu bekämpfen sowie seine Mitglieder vor irreführender und unlauterer Werbung zu schützen. Die Beklagte zu 1) ist ein Frachtenprüfungsunternehmen; der Beklagte zu 2) ist Prokurist der Beklagten zu 1); ihm wurde im Jahre 1952 und der Beklagten zu 1) im Jahre 1973 nach Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) vom 13. Dezember 1935 (RGBl I, 1478) die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten
wmit der Maßgabe erteilt, daß er (sie) lediglich zur Prüfling von Frachtrechnungen, zur Verfolgung der sich daraus ergebenden Erstattungsansprüche, zur Beratungs- und Einziehungstätigkeit auf dem Gebiet der Gleisanschlußverträge und zur Auskunftserteilung und Beratung über Tarife und sonstige Bestimmungen in Beförderungsvorschriften und -Verträgen befugt ist.
Die Erlaubnis umfaßt nicht:
a) die außergerichtliche oder gerichtliche Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung von Gütersendungen,
b) die Vertretung und Beratung der Gläubiger in gerichtlich anhängigen Verfahren, insbesondere die Einreichung von Anträgen im Mahnverfahren und den Verkehr mit dem Vollstreckungsgericht ....
it
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einzelner Rechtsberatungstätigkeiten der Beklagten. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht haben sich die Beklagten strafbewehrt verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr eine "Überprüfung der Lieferbedingungen" ohne Hinweis auf die Beschränkung auf tarifliche Fragen anzubieten. Insoweit haben die Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt.
Unter Hinweis auf die von den Beklagten verwendeten Vertragsformulare, Anzeigen und die Kundenkorrespondenz der Beklagten trägt der Kläger vor, die Beklagten gingen mit ihrer Beratungstätigkeit über die Grenzen der Erlaubnis als Frachtprüfer hinaus, insbesondere seien die Beklagten auch auf dem Gebiet der nicht von der Erlaubnis erfaßten Beratung in SpeditionsversicherungsSachen tätig geworden; unzulässigerweise befaßten sich die Beklagten mit der Prüfung von Lieferkonditionen, auch soweit diese über frachtrechtliche Fragen hinausgingen.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten unter Strafandrohung zu verbieten,
fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen und/oder Rechtsrat zu erteilen, betreffend Haftungsfragen aus der KVO oder ADSp sowie versicherungsrechtliche Fragen aus SVS/RVS.
Die Beklagten haben vorgetragen, unter Lieferkonditionen seien sogenannte Handelsklauseln zu verstehen, soweit sie sich auf die Frachtberechnung und Frachtzahlung
bezögen. Zu den tariflichen Fragen gehöre nicht nur die Prüfung der reinen Transportkosten, sondern auch der Nebenkosten wie z.B. der Speditionsversicherungsprämie; sie müßten auch im Einzelfall prüfen, ob die ADSp anwendbar seien oder aber die Regeln des GüKG, der KVO oder der CMR; auch insoweit ergäben sich hinsichtlich der versicherungsmäßigen Seite Unterschiede.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt,
1) unter Strafandrohung den Beklagten zu verbieten, fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen und/oder Rechtsrat zu erteilen betreffend Haftungsfragen aus KVO und ADSp sowie betreffend versicherungsrechtliche Fragen aus der Speditionsversicherung (SVS/RVS und Speditions-Police);
2) dem Kläger zu gestatten, den Tenor der beantragten Entscheidung binnen 2 Wochen nach deren Erlaß auf Kosten der Beklagten in der Deutschen Verkehrszeitung zu veröffentlichen.
Das Oberlandesgericht hat bezüglich des Antrages zu 1) die Berufung zurückgewiesen und bezüglich des Antrages zu 2) die Klage abgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiterverfolgt. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. 1. Das Berufungsgericht verneint einen aus § 1 UWG, Art. 1 § 1 RBerG herzuleitenden Unterlassungsanspruch, weil die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten betreffend Haftungsfragen aus KVO und ADSp sowie betreffend versicherungsrechtliche Fragen aus der Speditionsversicherung durch die den Beklagten^erteilte Erlaubnis gedeckt sei.
Eine unzulässige Rechtsberatung und damit ein Verstoß gegen § 1 UWG lägen nicht vor.
2. Das Berufungsgericht kommt zu dem Ergebnis (BU 27), die Rechtsberatungserlaubnis könne nur dahin verstanden werden, daß sie sich auf entgeltbezogene Teile von Tarif-und Beförderungsbestimmungen beziehe. Nur diese nämlich gehörten zu dem Aufgabenbereich des Frachtenprüfers, nur eine Auskunftserteilung und Beratung hierüber, nicht dagegen über sonstige Fragen des Tarifs und irgendwelcher Beförderungsbestimmungen gliedere sich in den Rahmen der eigentlichen Tätigkeit des Frachtprüfers ein. Nur von
ihr könne gesagt werden, daß sie unvermeidbar letztlich den Zwecken der Frachtprüfung diene.
Diesen Erwägungen zu dem Umfang der Erlaubnis kann im Grundsatz gefolgt werden.
Sie bedürfen jedoch, wie im folgenden näher darzulegen sein wird, einer Abgrenzung.
II. 1. Das Berufungsgericht führt aus (BU 28 ff), die Entscheidung konzentriere sich auf die Frage, ob die in Rede stehenden haftungs- und versicherungsrechtlichen Fragen
nach ADSp, KVO und den SYS/RVS, Sp-Be Stimmungen in ihrer Gesamtheit oder in bestimmten Teilen entgeltbezogene Tariffragen seien, so daß sie von der Rechtsberatungserlaubnis umfaßt werden könnten. So sei nach § 39 ADSp der Spediteur verpflichtet, die Schäden, die dem Auftraggeber durch den Spediteur bei der Ausführung des Auftrags erwachsen könnten, nach den SVS/RVS-BeStimmungen zu versichern, falls nicht der Auftraggeber dies ausdrücklich untersagt habe (Verbotskunde). Der Spediteur versichere mit dem Abschluß der Speditionsversicherung nicht sein eigenes Interesse, sondern das Interesse des Auftraggebers; er habe somit einen Anspruch auf Erstattung der an den Speditionsversicherer zu zahlenden Prämie gegen seinen Auftraggeber als den Versicherten. Diese Erwägungen bedürfen einer Ergänzung. Der Auftraggeber ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 39 a ADSp zur Zahlung der Versicherungsprämie verpflichtet; die Zahlungspflicht hängt daher davon ab, ob die ADSp Inhalt des zwischen Spediteur und Auftraggeber geschlossenen Vertrages sind.
Da die Spediteure in der Regel nur bei Vereinbarung der ADSp Verträge schließen, beschränkt sich die Prüfung des Frachtenprüfers im Sinne der den Beklagten hier erteilten Rechtsberatungserlaubnis auf die Prüfung der Wertstaffel; wenn der Auftraggeber Verbotskunde ist, auf die Prüfung, ob unzulässigerweise eine Prämie in die Rechnung eingesetzt wurde. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß es sich insoweit um eine durch die Erlaubnis gedeckte Tätigkeit handle (BU 29-32).
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2. a) Das Berufungsgericht führt weiter aus (BU 32), zu dem entgeltbezogenen Tarif gehörten neben der Wertstaffel selbst auch .jene die SVS/RVS-Prämien betreffenden haftungs-und versicherungsrechtlichen Fragen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Prämienrechnung stünden; dazu gehörten Vorschriften der SVS/RVS-Bestimmungen selbst und der ADSp; denn die ADSp seien mit einer genormten Versicherung gekoppelt; die Verbindung zwischen ADSp und SVS/RVS sei der tragende Grundgedanke der ADSp, weshalb auch die Versicherung und die Spediteurhaftung durch ein ausgeklügeltes System miteinander verbunden seien; erst aus den über die reine Tabelle zur Errechnung der Prämie hinausgehenden Vorschriften der SVS/RVS-BeStimmungen und der ADSp ergebe sich, ob und wann der Auftraggeber nach SVS/RVS versichert sei. Diese Vorschriften hätten für die Prämien und damit für das Entgelt unmittelbare Bedeutung; allgemein gehörten somit sämtliche Fragen aus den SVS-RVS-Bestimmungen haftungs- und versicherungsrechtlichen Charakters zu den entgeltlichen Tariffragen, soweit sie zu den Voraussetzungen, der Art und Weise und den Folgen der Prämienberechnung Regelungen enthielten. Damit rage die Erlaubnis der Beklagten zugleich in den Bereich haftungs-und versicherungsrechtlicher Fragen nach der KVO hinein.
Wenn nämlich wegen der Art der Güterbeförderung statt der ADSp die Vorschriften der KVO anwendbar seien, müsse auch insoweit eine Prüfung hinsichtlich des Versicherungsschutzes und. der damit verbundenen Fragen der Prämienhöhe und der Kostentragung möglich sein; das gelte umso mehr, als bei Abschluß eines Beförderungsvertrages nach KVO die SVS/RVS-Versicherung - sofern durchgehend KVO-Versicherungsschutz bestehe - entfallen könne, ohne daß es eines besonderen Ausschlusses dieser Versicherung bedürfe. In dem so
beschriebenen Rahmen, d.h. bei Beschränkung auf entgeltbezogene Tariffragen seien die Beklagten nach allem zur Auskunftserteilung und Beratung auch über haftungs-und versicherungsrechtliche Fragen nach KVO, ADSp und den SVS/RVS-Bestimmungen aufgrund ihrer Rechtsberatungserlaubnis befugt. Das gehöre unmittelbar zu dem Fach des Frachtenprüfers, der die hierzu erforderlichen Fachkenntnisse besitze. Die Forderung des Klägers, es müsse für die Beurteilung dieser Fragen im Rahmen der Frachtenprüfung ein zusätzlicher Versicherungsberater herangezogen werden, erscheine nicht realistisch und lasse sich weder aus dem Inhalt der Erlaubnis, noch aus dem Grundgedanken des Rechtsberatungsgesetzes herleiten.
b) Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Zunächst ist klarzustellen, daß nur zu beurteilen ist, ob die Beklagten aufgrund ihrer Teilerlaubnis Besorgungen fremder Rechtsangelegenheiten und Beratungen in dem aufgezeigten Umfang durchführen dürfen.
Die abstrakt formulierten Ausführungen des Berufungsgerichts sind zu ergänzen durch die von ihm herangezogenen, vom Kläger als typisch vorgetragenen Fälle (BU 34, 35). Es geht dabei zunächst um das Schreiben der Beklagten zu 1 an Rechtsanwalt Dr. BQHHI vom August 1977 (GA 52 ff); dieses Schreiben eröffnet die Beklagte zu 1 mit der Mitteilung, die Firma T^HÜ PflHi AW KG habe
sie beauftragt, die Korrespondenz mit ihm direkt aufzunehmen, nachdem er seinen Standpunkt über den SVS dem Frachtenkontor DHB in DWKKKKK am 2. Juni 1977 mitgeteilt
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habe. In den weiteren Ausführungen legt die Beklagte zu 1 dar, daß der Spediteur die Speditionsversicherungsprämie nicht erstattet verlangen könne, wenn der Versicherungsschutz nach § 5 Ziff. 1 B b SVS ausgeschlossen sei# Im Schlußsatz heißt es dann, soweit es sich um die Beratung in Schadensfällen handle, decke sich diese Tätigkeit mit ihrer Erlaubnisurkunde, zu demal sie eine ausdrückliche Stellungnahme des Oberlandesgerichtspräsidenten vorliegen hätten, wonach sie auch auf diesem Gebiet beratend tätig sein dürften.
In einem zweiten, vom Berufungsgericht herangezogenen Fall, der ebenfalls nach seinen Darlegungen von der Erlaubnis gedeckt werde (BU 36)» schreibt die Beklagte zu 1 unter dem 27. Februar 1974 an eine Speditionsgesellschaft
".... gekürzt werden die in Rechnung gestellten
SVS/RVS Gebühren; Grundlage dieser Maßnahme ist die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofes vom 3- März 1972. Hierin wird einwandfrei klar-gestellt, daß sich die Haftung insbesondere im Spediteursammelgutverkehr immer dann nach der KVO regelt, wenn der Transport sich überwiegend auf der Straße abwickelt; das aber ist bei den
Transporten grundsätzlich der Fall. Die Vereinbarving geschieht für fremde Rechnung - § 74 WG. Prämienschuldner ist nicht der Auftraggeber, also die Firma BflHV-FHIH, sondern Sie als Spediteur.
Sie Ihrerseits haben jedoch einen Prämienanspruch nach § 39 a ADSp gegen den Auftraggeber, also gegen die Firma B - F, wenn die ADSp als Grundlage des versicherten Verkehrsvertrages nicht durch eine andere zwingende Haftungsordnung (KVO) verdrängt werden.
In den hier zur Diskussion stehenden Fällen ist die Grundlage der versicherten Verkehrsverträge die KVO.
Mit den SVS ist lediglich Ihr Haftpflichtinteresse versichert; die Versicherung geschah für eigene Rechnur. - § 80 VVG. Der Prämienerstattungsanspruch gegen die gemeinsamen Kunden entfällt daher ......n
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Zum Umfang der Teilerlsubnis hat der Senat in seinem zwischen denselben Parteien ergangenen Urteil vom 21. Mai 1975 - I ZR 79/74 - ausgeführt, daß neben der Prüfung im engeren Sinne auch eine Auskunfts- und Beratungstätigkeit über Fragen des Tarifs im engeren und weiteren Sinne zulässig sei, wenn diese Tätigkeit über den zu prüfenden Einzelfall hinausgehe. Der Senat ist bei der Verwendung des Begriffs Tarif von den §§ 20, 22 GüKG,
6 EVO ausgegangen, wonach sich die Höhe des Entgelts nicht nach freier Vereinbarung, sondern nach den unabdingbaren Sätzen des Tarifs bemißt; als Tarif im engeren Sinne hat der Senat das Zahlenwerk, als Tarif im weiteren Sinne die die Art und Weise und die Besonderheiten des Transports kennzeichnenden und damit der Benutzung des Zahlenwerks vorangehenden Bestimmungen von KVO und Nebenbestimmungen bezeichnet. Die Prüfung von Spediteurrechnungen wird nur insoweit von der Teilerlaubnis erfaßt, als die zwingenden Tarife nach § 20 Abs. 2 GüKG hinsichtlich der Beförderungsleistungen auch für den Speditionsvertrag zwischen dem Spediteur und seinem Auftraggeber gelten.
Der erkennende Senat ist schon in dem früheren Urteil davon ausgegangen, daß die Beklagten selbst ihre Tätigkeit als die von Frachtenprüfern im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes sehen, weil sie für ihre Tätigkeit werben, was nur wegen der den Frachtenprüfern nach der 4. VO zur Durchführung des Rechtsberatungsgesetzes erteilten Befreiung vom Werbeverbot zulässig ist. Der Frachtenprüfer verdankt seine Sonderstellung den Schwierigkeiten, die sich aus der Vielzahl der zwingenden Tarife ergeben; ihm obliegt die Prüfung der Tarifmäßigkeit der Fracht- und im Rahmen des § 20 Abs. 2 GüKG auch der
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Spediteurrechnungen und soweit reicht auch die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Von der Erlaubnis ist nicht erfaßt die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, soweit solche sich bei der Prüfung nicht tarifgebundener, sondern der freien Vereinbarung unterliegender Rechnungen ergeben. Die Prüfung von dem freien Geschäftsverkehr zuzuordnenden Vorgängen ist keine Frachtenprüfung, für die den Beklagten eine Erlaubnis erteilt worden ist. Soweit mit solchen rechnerischen und wirtschaftlichen Prüfungen Fragen des Haftungs- und Versicherungsrechts verbunden sind, ist deren Behandlung eine nicht mehr von der Erlaubnis gedeckte Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Das gilt sowohl für den Fragenkomplex um die Anwendbarkeit des § 39 ADSp als auch für die sich aus §§ 413 HGB, 26 GüKG, 29 KVO ergebenden Haftungsfragen.
Dem Berufungsgericht kann daher nicht gefolgt werden, wenn es ausführt (BU 33), bei Beschränkung auf entgeltbezogene Tariffragen seien die Beklagten zur Auskunftserteilung und Beratung auch über haftungs- und versicherungs rechtliche Fragen nach KVO, ADSp und nach den SVS/RVS-BeStimmungen aufgrund ihrer Rechtsberatungserlaubnis befugt; dies gehöre unmittelbar zu dem Fach des Frachtenprüfers, der die hierzu erforderlichen Fachkenntnisse besitze; die Heranziehung eines Versicherungsberaters erscheine nicht realistisch, noch lasse sich eine solche aus dem Grundgedanken des Rechtsberatungsgesetzes herleiten. Damit geht das Berufungsgericht über den durch die Teilerlaubnis abgegrenzten Tätigkeitsbereich des Frachtenprüfers hinaus, nämlich die Tarifmäßigkeit der Frachten zu prüfen, und nicht deren Übereinstimmung mit freien
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Vereinbarungen. Aber auch soweit das Berufungsgericht die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBeratG ins Auge gefaßt haben sollte, könnte dem nicht gefolgt werden; denn die Tätigkeit des Frachtenprüfers ist schon seit Erlaß des Rechtsberatungsgesetzes als Tätigkeit im Sinne des Art. 1 § 1 RBeratG angesehen worden, eben weil sie auf der Vielzahl zwingender gesetzlicher Vorschriften aufbaut; Art. 1 § 5 RBeratG geht aber gerade davon aus, daß die ausgeübte Haupttätigkeit keine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ist; eine Erweiterung einer erteilten Teilerlaubnis über Art. 1 § 5 RBeratG ist daher nicht möglich.
Die Beklagten verstoßen daher gegen Art. 1 § 1 RBeratG, und damit auch gegen § 1 UWG, soweit sie fremde Rechtsangelegenheiten aus dem Gebiet des Haftungsrechts nach KVO und ADSp und des Versicherungsrechts (Speditionsversicherung) besorgen.
IV* Demnach war das Berufungsurteil teilweise aufzuheben und das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; dabei war zu berücksichtigen, daß der im ersten Rechtszug übereinstimmend für erledigt erklärte und im zweiten Rechtszug noch wegen der Kosten anhängige Teil nicht
in die Revisionsinstanz gelangt ist, die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen daher insoweit aufrechterhalten bleiben mußten.
Gamm
Alff
Merkel
Erdmann
Teplitzky