BGH · I ZR 131/70 vom 15.12.1972

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte hat Handdarstellungen in der Werbung der Klägerinnen und anderer Unternehmen der Tabakindustrie als Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte beanstandet, teils nur durch Abmahnungen, teils in mehreren Prozessen. I. gegen die Beklagte festzustellen, daß diese nicht berechtigt ist, den Klägerinnen beim Feilhalten, Anbieten und Vertreiben von und bei der Werbung für Tabakwären die Verwendung jeder naturalistischen Darstellung einer isolierten Hand oder mehrerer isolierter Hände zu verbieten, soweit diese 1. nicht in (im Antrag näher gekennzeichneter) roter Farbe gehalten sind, wobei es einerlei ist, ob die Hand oder mehrere Hände für sich allein in dieser roten Farbe dargestellt sind oder die Darstellung der Hand durch den Untergrund rot ist; hilfsweise, gegen die Beklagte festzustellen, daß diese nicht berechtigt ist, den Klägerinnen beim Feilhalten, Anbieten und Vertreiben von und bei der Werbung von Tabakwaren die auf Blatt 89 bis 97 d. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, die Klägerinnen stellten mit dem Hauptantrag einen Sachverhalt zur Beurteilung, der nicht hinlänglich konkret sei, um einer Entscheidung zugänglich zu sein, und die zu dem Hilfsantrag vorgelegten Abbildungen könnten nur einen Teil einer möglicherweise beabsichtigten Werbung darstellen, ihnen fehlten vor allem die für eine Werbung wesentlichen Elemente, nämlich ein Markenname oder ein sonstiger Hinweis darauf, für welches spezielle Erzeugnis geworben werden solle. Sie haben ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, jedoch in dem Antrag zu I 2 ein weiteres rechtshängiges Verfahren aufgenommen, und den Antrag zu II insofern ergänzt, daß die begehrte Feststellung nicht von allen Klägerinnen hinsichtlich aller im erstinstanzlichen Antrag aufgeführten Darstellungen, sondern nur von bestimmten Klägerinnen für bestimmte Darstellungen begehrt wird. Mit einem weiteren Hilfsantrag haben die darin im einzelnen genannten Klägerinnen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den jeweiligen Klägerinnen beim Feilhalten, Anbieten und Vertreiben von und bei der Werbung für Tabakwaren die Verwendung der jeweils auf Blatt 197 bis 225 der Gerichtsakten abgebildeten Darstellungen zu verbieten, die nicht bloße Handdarstellungen, sondern diese in Verbindung mit Tabakwaren und/oder Rauchutensilien zeigen. Des weiteren haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, die äußerst starke Verkehrsgeltung an der Hand beziehe sich auf die Darstellung jeglicher isolierten Hand im Zusammenhang mit Tabakwaren, und zwar ohne Rücksicht auf Färbung, Haltung sowie Tätigkeit und Darstellungsweise - stilisiert oder naturalistisch -, Der allgemein gehaltene Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den Klägerinnen zu verbieten, naturalistische Handdarstellungen in der Werbung für Tabakwaren und deren Zubehör zu verwenden, genüge nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziff.2 ZPO. Die Berühmung der Beklagten, sie allein sei berechtigt, für Tabakwaren mit der isolierten Hand zu werben, begründe noch kein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. - Aus den gleichen Gründen sei auch der Hilfsantrag unzulässig, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehrten, daß ihnen die Beklagte die Werbung mit den auf Bl. 89 bis 97 der Gerichtsakten abgebildeten Handdarstellungen nicht verbieten dürfe. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. erzielt werden kann, insbesondere wenn ein künftiges Rechtsverhältnis in allgemein gehaltener Form zu dem Gegenstand der Klage gemacht wird, dessen Beurteilung von den näheren, gegenwärtig noch nicht zu übersehenden Umständen abhängt (BGH GRUR 1968, 371, 377, 378 - Maggi). Besonders deutlich wird dies beim Hauptantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, daß die Beklagte ihnen nicht die Verwendung von Darstellungen "isolierter” Hände in der Werbung streitig machen dürfe. Eine Hand für sich allein kann in so mannigfaltiger Weise dargestellt werden, daß das Begehren einer Feststellung dahin, daß ein Mitbewerber nicht berechtigt sei, jedwede Handdarstellung in der Werbung zu verbieten, der an einen Klageantrag zu stellenden Anforderung, daß ein aus einem bestimmten Tatbestand folgendes rechtliches Verhältnis zur Entscheidung zu stellen ist, nicht gerecht wird. Der Antrag ist auch nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte sich eines Monopolrechts an der Darstellung einer "isolierten" Hand in der Zigarettenwerbung berühmt hat. Mit dem Hilfsantrag stellen die Klägerinnen zur Entscheidung, ob Handdarstellungen, die nur einen Teil der beabsichtigten Werbeankündigungen zeigen, in die Kennzeichnungsrechte der Beklagten eingreifen. Es hat dazu ausgeführt: Dieser Antrag sei eine Klageänderung; er stelle keine bloße Erweiterung der erstinstanzlichen Anträge dar und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 268 Ziff.2 ZPO. Die Situation ist hier anders als bei einer normalen Unterlassungsklage, die sich gegen eine konkrete Verletzungsform richtet und bei der der Kläger zunächst nur einige Merkmale der Verletzungsform in den Antrag aufnimmt und den Klageantrag dann durch Hinzufügung weiterer Merkmale der konkreten angegriffenen Ausführung anpaßt. Erst mit dem in zweiter Instanz gestellten Antrag hatten die Klägerinnen einen Sachverhalt zur Entscheidung gestellt, der die Grundlage für eine zeichenrechtliche Beurteilung abgibt. Nach der Fassung des Unterlassungsantrags wenden sich die Klägerinnen nicht gegen eine - die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage eröffnende -Berühmung der Beklagten, eine bestimmte Handlung, die als solche unzulässig wäre, begehen zu dürfen. Fehlt es aber schon - wie der Senat in der Colle de Cologne-Ent-scheidung angenommen hat - an einem Eingriff in den geschützten Rechtskreis des Gegners, wenn sich die Be-rühmung - wie dort - gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, dann gilt das erst recht, wenn mit der Berühmung - woraus die Klägerinnen im vorliegenden Falle ihren Unterlassungsanspruch herleiten wollen - von der Beklagten in allgemeiner Form ein äußerst weitgehender Schutzu demfang für eigene Kennzeichnungsrechte in Anspruch genommen wird.

Schlagwörter

KlägerinnenHilfsantragkonkretBeurteilungHandWerbung

Volltext der Entscheidung

(&* BUNDESGERICHTSHOF I ZR 131/70 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 15. Dezember 1972 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit 2 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1972 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Krüger-Nieland und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 9. Juli 1970 wird auf Kosten der Klägerinnen zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Parteien sind Unternehmen der Tabakindustrie. Die Beklagte, die vor allem die Zigaretten-Marken "Roth-Handle” und ”Reval” vertreibt, besitzt zahlreiche Warenzeichen, die in Wort oder Bild eine Hand oder Hände, allein oder in Verbindung mit Zigaretten zu dem Gegenstand haben. Die Beklagte hat Handdarstellungen in der Werbung der Klägerinnen und anderer Unternehmen der Tabakindustrie als Verletzung ihrer Kennzeichnungsrechte beanstandet, teils nur durch Abmahnungen, teils in mehreren Prozessen. Die Klägerinnen wehren sich gegen die nach ihrer Auffassung von der Beklagten verfolgten Bestrebungen, der Tabakindustrie die Darstellung jeglicher isolierten Hand in der Werbung streitig zu machen. Sie meinen, der Beklagten stehe allenfalls an der zeichenmäßig benutzten roten Hand ein Ausschließlichkeitsrecht zu, im übrigen bestehe in der Tabakindustrie für die Werbung mit der Handdarstellung ein Freihaltebedürfnis. Sie haben in erster Instanz beantragt, I. gegen die Beklagte festzustellen, daß diese nicht berechtigt ist, den Klägerinnen beim Feilhalten, Anbieten und Vertreiben von und bei der Werbung für Tabakwären die Verwendung jeder naturalistischen Darstellung einer isolierten Hand oder mehrerer isolierter Hände zu verbieten, soweit diese 1. nicht in (im Antrag näher gekennzeichneter) roter Farbe gehalten sind, wobei es einerlei ist, ob die Hand oder mehrere Hände für sich allein in dieser roten Farbe dargestellt sind oder die Darstellung der Hand durch den Untergrund rot ist; 2. nicht Gegenstand (im Antrag einzeln aufgeführter) rechtshängiger Verfahren sind; II. hilfsweise, gegen die Beklagte festzustellen, daß diese nicht berechtigt ist, den Klägerinnen beim Feilhalten, Anbieten und Vertreiben von und bei der Werbung von Tabakwaren die auf Blatt 89 bis 97 d. A. abgebildeten naturalistischen Darstellungen einer isolierten Hand oder mehrerer isolierter Hände zu verbieten. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig mit der Begründung abgewiesen, die Klägerinnen stellten mit dem Hauptantrag einen Sachverhalt zur Beurteilung, der nicht hinlänglich konkret sei, um einer Entscheidung zugänglich zu sein, und die zu dem Hilfsantrag vorgelegten Abbildungen könnten nur einen Teil einer möglicherweise beabsichtigten Werbung darstellen, ihnen fehlten vor allem die für eine Werbung wesentlichen Elemente, nämlich ein Markenname oder ein sonstiger Hinweis darauf, für welches spezielle Erzeugnis geworben werden solle. Hiergegen haben die Klägerinnen Berufung eingelegt. Sie haben ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt, jedoch in dem Antrag zu I 2 ein weiteres rechtshängiges Verfahren aufgenommen, und den Antrag zu II insofern ergänzt, daß die begehrte Feststellung nicht von allen Klägerinnen hinsichtlich aller im erstinstanzlichen Antrag aufgeführten Darstellungen, sondern nur von bestimmten Klägerinnen für bestimmte Darstellungen begehrt wird. Mit einem weiteren Hilfsantrag haben die darin im einzelnen genannten Klägerinnen die Feststellung begehrt, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den jeweiligen Klägerinnen beim Feilhalten, Anbieten und Vertreiben von und bei der Werbung für Tabakwaren die Verwendung der jeweils auf Blatt 197 bis 225 der Gerichtsakten abgebildeten Darstellungen zu verbieten, die nicht bloße Handdarstellungen, sondern diese in Verbindung mit Tabakwaren und/oder Rauchutensilien zeigen. Des weiteren haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung einer vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder Haftstrafe bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und zu verbreiten, die äußerst starke Verkehrsgeltung an der Hand beziehe sich auf die Darstellung jeglicher isolierten Hand im Zusammenhang mit Tabakwaren, und zwar ohne Rücksicht auf Färbung, Haltung sowie Tätigkeit und Darstellungsweise - stilisiert oder naturalistisch -, und dabei insbesondere zu behaupten, sie besitze einen Schutz für jegliches Bild der abstrakten Vorstellung ’’isolierte Hand”. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerinnen zurückgewiesen und die erstmals in der Berufungsinstanz gestellten Anträge abgewiesen, und zwar den Unterlassungsantrag als unbegründet, den Feststellungshiifsantrag als unzulässig. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. 1. Das Berufungsgericht hat die bereits in erster Instanz gestellten Feststellungsanträge mit folgender Begründung als unzulässig erachtet: Der allgemein gehaltene Antrag, festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt sei, den Klägerinnen zu verbieten, naturalistische Handdarstellungen in der Werbung für Tabakwaren und deren Zubehör zu verwenden, genüge nicht den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Es fehle an der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie an einem bestimmten Antrag. Außerdem lägen die Voraussetzungen des § 256 ZPO nicht vor. Die Berühmung der Beklagten, sie allein sei berechtigt, für Tabakwaren mit der isolierten Hand zu werben, begründe noch kein Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift. Solange sich die Beklagte nur dieses Monopolrechts berühme, mache sie von ihrem Recht der freien Meinungsäußerung Gebrauch. Erst wenn sie in konkreten Fällen unter Berufung auf ihr angebliches Monopolrecht die Rechte ihrer Mitbewerber verletze, könnten diese im Wege der negativen Feststellungsklage gegen die Beklagte Vorgehen. - Aus den gleichen Gründen sei auch der Hilfsantrag unzulässig, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehrten, daß ihnen die Beklagte die Werbung mit den auf Bl. 89 bis 97 der Gerichtsakten abgebildeten Handdarstellungen nicht verbieten dürfe. Bei den Abbildungen handele es sich nur um ein Element der beabsichtigten Werbung. Ob Kennzeichnungsrechte der Beklagten verletzt würden, lasse sich aber nur anhand der jeweiligen vollständigen Werbeankündigungen feststellen. 2. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg. Ob der Haupt- und der Hilfsantrag nicht genügend bestimmt sind und deshalb nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO entsprechen, kann dahingestellt bleiben; jedenfalls erfüllen beide Anträge, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht die Voraussetzungen des § 256 ZPO. Die Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Die Zulässigkeit einer solchen Klage setzt voraus, daß es sich nicht lediglich um die Klärung gedachter Rechtsfragen, sondern um die Feststellung eines aus einem bestimmten Tatbestand folgenden rechtlichen Verhältnisses handelt und daß die begehrte Entscheidung geeignet ist, eine hinsichtlich dieses Rechtsverhältnisses bestehende Unsicherheit zu beseitigen. Auch im Feststellungsverfahren ist der Richter zu einer Entscheidung des begehrten Inhalts dann nicht berufen, wenn dadurch eine sachgemäße, für das weitere Verhalten der Beteiligten erhebliche Lösung des Streits nicht erzielt werden kann, insbesondere wenn ein künftiges Rechtsverhältnis in allgemein gehaltener Form zu dem Gegenstand der Klage gemacht wird, dessen Beurteilung von den näheren, gegenwärtig noch nicht zu übersehenden Umständen abhängt (BGH GRUR 1968, 371, 377, 378 - Maggi). Beiden Anträgen mangelt es daran, daß sie nicht ein aus einem bestimmten Tatbestand folgendes rechtliches Verhältnis zur Entscheidung stellen. Besonders deutlich wird dies beim Hauptantrag, mit dem die Klägerinnen die Feststellung begehren, daß die Beklagte ihnen nicht die Verwendung von Darstellungen "isolierter” Hände in der Werbung streitig machen dürfe. Eine Hand für sich allein kann in so mannigfaltiger Weise dargestellt werden, daß das Begehren einer Feststellung dahin, daß ein Mitbewerber nicht berechtigt sei, jedwede Handdarstellung in der Werbung zu verbieten, der an einen Klageantrag zu stellenden Anforderung, daß ein aus einem bestimmten Tatbestand folgendes rechtliches Verhältnis zur Entscheidung zu stellen ist, nicht gerecht wird. Das hat der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 30. April 1969 (GRUR 69, 683, 684 - Isolierte Hand) zu dem Ausdruck gebracht. Der Begriff einer isolierten Hand läßt sich nicht allgemeinverbindlich definieren; er erlaubt die mannigfaltigsten Vorstellungen von einer Handdarstellung, ohne daß man auch nur annähernd die Grenzen zwischen einer "isolierten" und einer nicht isolierten Hand zu ziehen vermöchte. Der Antrag ist auch nicht deshalb zulässig, weil die Beklagte sich eines Monopolrechts an der Darstellung einer "isolierten" Hand in der Zigarettenwerbung berühmt hat. Eine dieser Berühmung entsprechende negative Feststellung kann nicht zu dem Gegenstand einer Feststellungsklage mit allgemein gehaltenem Inhalt gemacht werden. - a - Der Sachverhalt ist anders gelagert als der, über den der erkennende Senat in seinem Urteil vom 16. Oktober 1962 (GRUR 63, 218, 220 - Mampe Halb und Halb II) zu befinden hatte. Dort hatte sich die Beklagte berühmt, eine inhaltlich unbestimmt gehaltene Werbebehauptung gegenüber Dritten aufsteilen zu dürfen. Dem Mitbewerber, der entsprechend der Berühmung auf Unterlassung der Behauptung klagte, konnte nicht entgegengehalten werden, sein Klageantrag sei zu allgemein gehalten. Gegenstand des Klagebegehrens war die Würdigung eines bestimmten abschließend zu beurteilenden Tatbestandes, nämlich der künftigen Verbreitung einer allgemein gehaltenen Behauptung. Im vorliegenden Fall geht es indes um die Beurteilung zukünftiger Werbeankündigungen, die sich nicht konkret definieren lassen, und bei denen sich heute noch nicht übersehen läßt, wie sie im einzelnen ausgestaltet sein werden. Mit dem Hilfsantrag stellen die Klägerinnen zur Entscheidung, ob Handdarstellungen, die nur einen Teil der beabsichtigten Werbeankündigungen zeigen, in die Kennzeichnungsrechte der Beklagten eingreifen. Auch dieses Klagebegehren ist zu allgemein gehalten, als daß es einer zeichenrechtlichen Beurteilung zugänglich sein könnte. Ob eine Werbeankündigung die Kennzeichnungs-rechte der Beklagten verletzt, läßt sich nur anhand der konkreten Werbung entscheiden. Die TeildarStellungen lassen offen, in welcher Weise sie durch zusätzliche Merkmale zu der späteren tatsächlich benutzten Werbung vervollständigt werden sollen. Der Gesamteindruck der jeweiligen Ankündigung könnte dann von dem, den die Darstellungen in der zur Entscheidung gestellten Ausgestaltung beim Betrachter hervorrufen, wesentlich abweichen. Der Gesamteindruck ist jedoch entscheidend für die Beurteilung sowohl der zeichenmäßigen Benutzung als auch der Verwechslungsgefahr. Außerdem ist nicht aus- zuschließen, daß sich der Schutzu demfang der Kennzeichnungsrechte der Beklagten im Laufe der Zeit verändert. Deshalb könnte von Bedeutung sein, wann die Klägerinnen mit den beabsichtigten Werbemaßnahmen auf den Markt kommen. Da somit die zeichenrechtliche Beurteilung der beabsichtigten Werbedarstellungen von den verschiedensten zukünftigen Umständen abhängt, ist das Gericht nicht in der Lage, über das Klagebegehren sachlich zu entscheiden. II. 1. Das Berufungsgericht hat den erstmals im zweiten Rechtszug gestellten Hilfsantrag, der die Werbedarstellungen Blatt 197 bis 225 der Gerichtsakten zu dem Gegenstand hat, als unzulässig abgewiesen. Es hat dazu ausgeführt: Dieser Antrag sei eine Klageänderung; er stelle keine bloße Erweiterung der erstinstanzlichen Anträge dar und erfülle daher nicht die Voraussetzungen des § 268 Ziff. 2 ZPO. Durch ihn sei vielmehr ein neuer Klagegrund in den Prozeß eingeführt und ein neuer Sachverhalt zur Entscheidung gestellt worden. Die Beklagte habe der Klageänderung zu Recht widersprochen. Die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Die Parteien hätten in erster Instanz darum gestritten, ob die dort gestellten Feststellungsanträge zulässig seien und das Landgericht habe auch nur hierüber entschieden. Ließe man den neuen Hilfsantrag zu, müsse geprüft werden, ob die von den Klägerinnen beabsichtigte Werbung die Zeichenrechte der Beklagten verletze. Dabei handele es sich nicht nur um Rechtsfragen; es seien tatsächliche Feststellungen zu treffen, sowohl was die Verkehrsdurchsetzung der Kennzeichnungsrechte der Beklagten als auch die Verwechslungsgefahr in jedem einzelnen Fall angehe. Angesichts des komplizierten und noch völlig ungeklärten Sachverhalts sei der Verlust einer Tatsacheninstanz nicht zu.rechtfertigen. 10 l-i i r 2. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch. Das Berufungsgericht hat den neuen Hilfsantrag zu Recht als Klageänderung angesehen. Die Klägerinnen haben mit ihm einen neuen Sachverhalt zur Entscheidung gestellt. Die Situation ist hier anders als bei einer normalen Unterlassungsklage, die sich gegen eine konkrete Verletzungsform richtet und bei der der Kläger zunächst nur einige Merkmale der Verletzungsform in den Antrag aufnimmt und den Klageantrag dann durch Hinzufügung weiterer Merkmale der konkreten angegriffenen Ausführung anpaßt. Dort steht die konkrete Verletzungsform von Anfang an fest, und es handelt sich bei der Antragsänderung lediglich darum, die angegriffene Ausführung hinreichend zu erfassen, ohne durch die Hereinnahme zu vieler Merkmale in den Klageantrag (und damit in den UrteilsSpruch) den Wert des erstrebten Verbots unnötig herabzu demindern. In diesem Rechtsstreit geht es nicht um die Beurteilung eines bereits vorliegenden konkreten Verletzungstatbestandes, sondern um die Beurteilung erst in Aussicht genommener Werbemaßnahmen. Es lag von Anfang an bei den Klägerinnen, welchen Sachverhalt sie zur Entscheidung steilen wollten. Sie haben ihn im Hauptantrag weitgehend abstrahiert dargestellt und ihn im Hilfsantrag erster Instanz etwas konkreter gekennzeichnet. Aus beiden Anträgen ließen sich die konkreten Werbemaßnahmen, wie sie sie tatsächlich zu benutzen beabsichtigen, nicht erkennen; sie waren auch nicht im Wege der Auslegung zu bestimmen und konnten daher vom Gericht nicht beurteilt werden. Erst mit dem in zweiter Instanz gestellten Antrag hatten die Klägerinnen einen Sachverhalt zur Entscheidung gestellt, der die Grundlage für eine zeichenrechtliche Beurteilung abgibt. Das ist kein Fall des § 268 Ziff. 2 ZPO, sondern eine Klageänderung, die nur unter den in § 264 ZPO genannten Voraussetzungen zulässig ist. 11 Die Nichtzulassung des Antrags durch das Berufungsgericht ist eine Ermessensentscheidung, die grundsätzlich der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Das Berufungsgericht hat den Begriff der Sachdienlichkeit nicht verkannt. Die Begründung seiner Entscheidung bietet auch keinen Anhalt dafür, daß es die Grenzen seines Ermessens überschritten hätte. III. Das Berufungsgericht hat den im zweiten Rechtszug von den Klägerinnen geltend gemachten Unterlassungsanspruch als unbegründet zurückgewiesen und dazu ausgeführt: Für den Unterlassungsanspruch fehle es an der gesetzlichen Grundlage. Die Beklagte werbe mit den ihr geschützten Handzeichen für ihre Tabakerzeugnisse. Sie könne gegenüber jedermann die Meinung vertreten, daß sie für die isolierte Hand das Monopol besitze und ihren Mitbewerbern die Handwerbung verbieten dürfe. Ob ihre Rechtsansicht zutreffe, sei unerheblich. Auch die hiergegen gerichteten Revisionsangriffe haben keinen Erfolg. Nach der Fassung des Unterlassungsantrags wenden sich die Klägerinnen nicht gegen eine - die Möglichkeit einer vorbeugenden Unterlassungsklage eröffnende -Berühmung der Beklagten, eine bestimmte Handlung, die als solche unzulässig wäre, begehen zu dürfen. Die Klägerinnen sehen vielmehr in der Berühmung selbst eine rechtswidrige Störungshandlung. Insoweit könnte nur ein unzulässiger Eingriff in den eingerichteten Gewerbebetrieb im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen. Der erkennende Senat hat bereits in der Colle de Cologne-EntScheidung (GRUR 1969, 479, 481) den Standpunkt vertreten, daß anders als bei der 12 Verwarnung wegen angeblicher Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung bei der unberechtigten Verwarnung wegen einer Warenzeicheneintragung ein Verstoß gegen § 823 Abs. 1 BGB nicht vorliege und aus diesem Grunde eine Unterlassungsklage nicht in Betracht komme. Fehlt es aber schon - wie der Senat in der Colle de Cologne-Ent-scheidung angenommen hat - an einem Eingriff in den geschützten Rechtskreis des Gegners, wenn sich die Be-rühmung - wie dort - gegen eine konkrete Verletzungsform richtet, dann gilt das erst recht, wenn mit der Berühmung - woraus die Klägerinnen im vorliegenden Falle ihren Unterlassungsanspruch herleiten wollen - von der Beklagten in allgemeiner Form ein äußerst weitgehender Schutzu demfang für eigene Kennzeichnungsrechte in Anspruch genommen wird. Im übrigen würden die Klägerinnen auch durch das begehrte Unterlassungsgebot in keiner Hinsicht Klarheit darüber gewinnen, welche Handdarstellungen in ihrer Zigarettenwerbung erlaubt sind. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht den Unterlassungsantrag abgewiesen. 13 - IV. Die Revision ist hiernach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Krüger-Nieland Alff Merkel v. Gamm Schwerdtfeger