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Nachschlagewerks ja ’
Amtliche Sammlung; nein 2512 025
KunstürhG §§ 15, 16
”Mecki»‘- Igel II
Beruht die künstlerische Eigenart einer dargestell-tcn Gestalt gerade darauf, daß die kennzeichnenden Gesichtszüge den Gesamteindruck einer Persönlichkeit von bestimmter charakterlicher Grundhaltung - bei-spiclsweise eines spitzbübisch-gutmütigen Charakters - vermitteln, so entfällt der Tatbestand einer urheberrechtlich unzulässigen Nachbildung nicht schon deshalb, weil die Gestalt mit wechselnder Gefühlsregungen, etwa im Zustand der Angst oder des Schmerzes wiedergegeben wird©
BGH, TJrt. v, 8, Dezember 1959 - I ZR 131/58
OLG Hamburg LG Hamburg
t
I ZR 131/58
Verkündet am
8c Dezember 1959
Grunau , Ju s t i zhaupt sekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
der Firma Art
, Inhaber Kaufmann Arthur
Beklagten und Revisionsklägerin*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr0
gegen
die Firma Gebr0 D MBB > Inhaber Ferdinand DI
I^Hl^KlHBstraße
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt Profo
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hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8* Dezember 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof* Dr* h«c* Wilde und der Bundesrichter Dr. Spreng, Jungbluth, Pehle und Ebel
für Recht erkannt?
Die Revision der Beklagten gegen das am 17«* Juli 1956 verkündete Urteil des % Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno
Von Rechts wegen
Tatbestandg
Die Klägerin nimmt für sich das Urheberrecht an der vermenschlichten Igelfigur "Mecki" in Anspruch, die der Bildhauer D^|vcr etwa 20 Jahren geschaffen hat» Sie hat an dieser Figur unter Trennung nach verschiedenen Sachgebieten ausschließliche Lizenzen vergeben, und zwar an ein Verlagsunternehmen zur Verwendung als "Redaktionsigelfür die Zeitschrift an die Firma SdlBzur Verwertung als Spielpuppe und an die Firma zur Herstellung von Fotopostkarten c. '-'•••
Der beklagte Verlag bringt seit -1957 eine Postkartenserie heraus, die in Pastellmalerei- ebenfalls eine vermensch-
s
lichte Igelfigur in verschiedenen Lebenslagen und Landschaftsausschnitten zeigt. Die Klägerin erblickt darin eine Verletzung ihres künstlerischen Urheberrechts. Sie macht außerdem geltend, die Beklagte hänge sich wettbewerbswidrig an die beliebte und berühmte "Mecki"-Figur an, indem sie - wie unstreitig ist eine früher von ihr vertriebene Serie aufgegeben, von der für 1954 geplanten Herausgabe einer anderen, von ihr, der Klägerin, ausdrücklich gebilligten Serie Abstand genommen und statt dessen die jetzt angegriffenen Darstellungen gewählt habe$ wie die Beklagte in der Vorkorrespondenz selbst angegeben habe, seien diese Darstellungen "nach Maßgabe einer Neukonzeption unter Berücksichtigung bildlicher Vielter ent Wicklung und Geschmacksveränderung im Käuferkreis" geschaffen worden.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Strafandrohung Herstellung und Vertrieb von Postkarten mit vermenschlichten Igelfiguren nach den Anlagen 1 bis 8 zur Klageschrift zu untersagen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Nach Ansicht der Beklagten ist die "Meckiu~Figur lediglich die nicht schutzwürdige Nachbildung gemeinfreier Darstellungen, insbesondere der Illustrationen von Ludwig Richter zu dem Märchen vom Hasen und Igel» Sollte gleichwohl der Klägerin ein zu eng begrenztes Urheberrecht ah einer plasti-; sehen Figur zustehen - so trägt die Beklagte vor dann wer* de dieses Recht durch die abweichende flächige PastellmalereJ
s
auf den beanstandeten Postkarten nicht verletzt; rechtlich komme allenfalls eine erlaubte freie Benutzung in Betracht* Tatsächlich habe die Schöpferin der angegriffenen Darstellun die "Meck&^-Figur überhaupt nicht als Vorlage verwertet, sondern die von ihr, der Beklagten, herausgegebenen bisherigen Serien weiterentwickelt * Die beiderseitigen Ausführungen ein vermenschlichten Igels'und ebenso weitere, von der Klägerin bisher nicht beanstandete Darstellungen anderer Firmen gingen sämtlich auf die Igelgestalt Ludwig Richters zurück*, hieraus seien auch die vermeintlichen Ähnlichkeiten zu erklären.-
Beide Vorinstanzen haben die Beklagte antragsgemäß verurteilte Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte Abweisung der Klage* Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision,
Ent scheidungsgründe g
Io Das Berufungsgericht hat.die Beklagte in erster Linie unter dem Gesichtspunkt der Urheberrechtsverletzung verurteil Nach Ansicht der Revision soll die Klägerin zur Geltendmachi urheberrechtlicher Ansprüche schon deshalb nicht befugt sein, weil die Firma 9^d|zugleich mit dem alleinigen Recht zur Herstellung von »Mecki"-puppen die ausschliessliche Befugnis erworben habe, bei Beeinträchtigungen gegen Dritte einzu-schreiten«, Die Revision verkennt indessen, daß der Urheber bei Einräumung nur einzelner Nutzungsrechte neben seinem Vertragspartner zur Verfolgung etwaiger Nachahmungen befugt bleib
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(BGHZ 22, 209, 212 - Europapost 5 vgl» auch GRUR 1957, 614, 615 - Ferien vom Ich)«,
Die Revision rügt in diesem*Zusammenhang ferner, das
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Berufungsgericht habe die angegriffenen Postkarten ohne weiteres mit den ^Mecki"-Puppen der Firma verglichen und
nicht mit der ursprünglich von dem Bildhauer entwor-
fenen Figur, über deren womöglich erheblich abweichendes Aussehen nichts festgestellt sei«. Auch diese Rüge kann nicht durehgreifenc Das Vorgehen des Berufungsgerichtes wäre zwar dann rechtlich bedenklich gewesen, wenn die puppe der Firma durch abweichende Merkmale eine neue eigenartige Prägung erlangt und die Beklagte nicht die Originalfigur, sondern ausschließlich solche abweichenden Züge nachgebildet hätte5 denn dann läge allenfalls ein Eingriff in Bearbeiter.:: ; *1 rechte der Firma S^fHBvor, der die Klägerin nur auf Grund geeigneter Abmachungen mit der Firma sum Einschreiten
berechtigen würde» Diese Rechtslage hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt5 sondern es hat die "Mecki”-Puppen der Firma ersichtlich deshalb als Verglcichsgrundlage ge-
wählt, weil es in tatsächlicher Hinsicht, davon ausgegangen ist, daß diese der ursprünglichen plastischen Originalfigur der Klägerin entsprechen» Auch ohne ausdrückliche Feststellung läßt sich dies allein schon daraus entnehmen, daß das Berufungsgericht in diesem punkte von dem Urteil des Landgerichts abweicht * Das Landgericht hatte die "Mecki”-Postkarten einer anderen Lizenznehmerin zu Grunde gelegt, an denen der Klägerin nach seiner Ansicht das Urheberrecht zustande Dagegen hatte die Beklagte in der Berufungsbegründungsschrift eingewandt, der Klägerin gebühre allenfalls ein Urheberrecht an der von ihr geschaffenen plastischen "Mecki"-Figur, so daß ein Vergleich mit den flächigen Postkarten der anderen Lizenznehmerin nicht in Betracht kommen könne. Wenn das Berufungsgericht daraufhin die plastischen "Mecki"-Puppen der !Pirma
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als Entscheidungsgrundlage herangezogen hat und sie am Schluß des Tatbestandes als »»Figuren der Klägerin, die von der Firma S^^B Lizenz hergestellt worden»» seien, bezeichnet, dann kommt darin unmißverständlich zu dem Ausdruck, daß es diese Puppen für übereinstimmend mit der von dem Bildhauer Diehl geschaffenen Figur hält. Dies konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler als nicht bestritten und damit als zugestanden ansehen, Denn bereits .in der Klageschrift hatte die Klägerin behauptet, daß diejenige vermenschlichte Igelfigur, die heute unter dem Namen '’Mecki,, allgemein bekannt sei, von dem Bildhauer D^H geschaffen worden sei. Ferner geht aus dem Tatbestand des schon in erster Instanz vorgelegten Urteils , des Landgerichts-j Limburg hervor, daß sich die Firma S(BH ausdrücklich verpflic tel hatte, den von der Klägerin geschaffenen Charakter der •’Mecki”-Igelpuppe als honoriger, gutmütiger, pfiffiger Figur »»laut vorgelegter Fotografie*»beizubehalteno Während des gesamten Rechtsstreites ist die Übereinstimmung der Steiffpuppe mit dem Original von keiner Seite angezwelfelt worden. Die Beklagte hätte diese Übereinstimmung spätestens dann ausdrücklich bestreiten müssen, als das Berufungsgericht in der letzten mündlichen Verhandlung die S^^puppen mit den angegriffenen Postkarten verglich. Ausweislich des Verhandlung Protokolls und des angefochtenen Urteils ist das nicht geschehen,
2, Das Berufungsgericht, das unter Hinweis auf die Recht sprechung des Senates (BGHZ 5, 1 ~ Hummel) einen Schutz für das Motiv eines vermenschlichten Igels ablehnt, würdigt die konkrete plastische »»Mecki»»-Figur als ein schutzfähiges Kunst werk, Ihrem Gesamteindruck nach, so legt es dar, sei diese Figur nicht lediglich eine Nachahmung der IgeldarStellung von Ludwig Richter, Ein wesentlicher Unterschied liege darin? daß der Kopf kürzer und dadurch menschlicher wirke. Sein be-
sonderes Gepräge erhalte MMeckitt durch die Gesicht3züge, vor allem die Knollennase mit der stark hervorgehobenen Kugelspitze, die wulstige Unterlippe sowie die Augenpartien mit den charakteristischen Palten und die prallen Backen« Der Gesichtsausdruck wirke dadurch gutmütig und spitzbübisch*
Diese im wesentlichen tatrichterlichen und das Re-^isionsgericht bindenden Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen« Sic stehen im Einklang mit dem Urteil des Senates vom 1« April 1958 (GRUR 1958, 500), in dem die künstlerische Individualität der “Mecki^-Pigur gegenüber älteren Igeldarstellungen gerade in der originellen Physiognomie gesehen wird, die in Verbindung mit weiteren auch anderwärts für vermenschlichte Igel gebräuchlichen Elementen den ästhetischen Gesamteindruck bestimme o Ob dieser Igel, wie in dem angefochtenen Urteil, als gutmütig und spitzbübisch oder, wie in der erwähnten Entscheidung des Senats, als pfiffiger Lebenskünstler von unerschütterlich heiterer philosophischer Gemütsart beschrieben wird, macht keinen Unterschied« Daß es auf .jüngere Igeldarstellungen, die ihrerseits ebenfalls eine Nachbildung der "Mecki"-Pigur sein könnten, in diesem Zusammenhang nicht ankommt, verkennt anscheinend auch die Revision nicht«
5« Mit Recht wertet das Berufungsgericht die angegriffenen IgeldarStellungen der Beklagten als urheberrechtlich unzulässige Nachbildungen der «Mecki^-Pigur« Hierzu führt es ausg Es komme weniger auf die besonderen LebensSituationen an, in die der Igel auf den beanstandeten Postkarten hineingestellt sei, alb auf * !die;,J Eigur und insbesondere den Kopf des Igels«
Es fänden sich die Knollennase wieder, ferner die wulstige Unterlippe, die charakteristischen Palten um die Augen und auch die prallen Backen« Der vermenschlichte Igel auf den Postkarten .
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erhalte dadurch ebenfalls einen gutmütigen und Spitzbübischei Gesichtsausdruck« Unwe sent lieh für die Präge der Urheberrecht Verletzung sei es* daß auf den Postkarten die Figuren flächig in Pastellfarben und ohne Tiefenwirkung dargestellt würden«
Pie Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen gehen!
fehl
a) Pie Revision verweist in anderem Zusammenhang darauf, die Beklagte habe schon in den Tatsacheninstanzen ausdrücklich behauptet und durch Benennung der inzwischen verstorben« Schöpferin ihrer Postkarten unter Beweis gestellt, daß diese Künstlerin für keines der von ihr geschaffenen Bilder eine "Mecki"'-Parstellung benutzt habe« Auch wenn dies als richtig unterstellt wird, so folgt daraus lediglich, daß keine bewußtj und absichtliche Nachahmung vorliegt«, Paß der Künstlerin die "Mecki"-Figur überhaupt unbekannt war, behauptet die Beklagte! selbst nicht«, Per subjektive Tatbestand einer sei es auch nur] unbewußten Nachbildung im Sinne des Urheberrechts würde aber erst dann ausscheiden, wenn die Künstlerin die Postkarten seil ständig entworfen hätte« Bei dieser Sachlage konnte das Beru-I fungsgericht ohne Erhebung des angebotenen Beweises auf Grund des Gesamteindrucks der Parsteilungen feststellen, daß für di« unstreitig erst lange nach Erscheinen des "Mecki” geschaffene Postkarten der Beklagten die "He cki11-Figur als Vorbild gedient habe e
b) Pie Revision hält die angegriffenen Igelbilder sowohl ihrer Gesamtwirkung als auch dem Gesicht saus driok^nabh ifürt derart unterschiedlich von der "Mecki"-Figur, daß sie objektiv nicht als Nachbildungen beurteilt werden könnten0 Soweit die Revision dabei unter Wiederholung des Vorbringens in der Berufungsinstanz auf Einzelmerkmale eingeht und behauptet, daß 1 die vom Berufungsgericht für erheblich erachteten üb er eins 01®»^
den Gestaltungselemente der Gesichtszüge teils gemeinfrei seien, teils gerade erhebliche Abweichungen aufwiesen, sind die Ausführungen für das Revisionsgericht unbeachtlich% denn es soll im Wege unzulässiger zerstückelnder Aufgliederung lediglich die tatsächliche Y/ürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere ersetzt werden, die in dem vorliegenden Bildmaterial keine ausreichende Stütze findet« Die Revision kann sich auch nicht darauf berufen, der Igel finde sich auf einigen der angegriffenen Postkarten in Situationen (z„Be auf der Flucht vor einem Hunde), in denen sein Gesichtsausäruck schon zwangsläufig von dem gutmütig spitzbübischen des «Mecki15 abweiche« 5>ie verkennt hier, daß die künstlerische Individualität der nMeckiu-Figur auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht etwa darin besteht, eine bestimmte Gefühlsäußerung wie zu dem Beispiel Zufriedenheit, Freude, Angst oder auf dem ver-
menschlichten Gesicht irgendeines Igels wiederzuspiegeln, so daß durch Darstellung eines anderen Gefühlsausdrucks die künstlerisch entscheidende Eigenart der Igelgestalt bereits geändert würde« Geschützt ist vielmehr eine vermenschlichte Igelgestalt mit einer originellen Physiognomie, deren charakteristische Züge den Eindruck einer im Kern ihres Wesens spitz-bübisch-gutmütigen «Igel-Persönlichkeit” vermitteln« Der objektive Tatbestand der Nachbildung entfällt bei einer solchen Gestalt nicht schon deshalb, weil diese in ihrem Wesen unverändert wiedergegebene Persönlichkeit mit wechselnden Gefühlsregungen gezeigt wird« Ob derartige Abweichungen es rechtfertigen, die Varianten auch ihrerseits als schutzwürdige Leistungen zu werten, ist hier nicht zu prüfen^ denn die Abweichungen schlies-sen jedenfalls nicht schon als solche aus, daß es sich um eine' unfreie, abhängige Benutzung handelt« Das trifft ebenso auf die Einordnung der Igelgestalt in zusätzlich dargestellte wechselnde Landschaftsausschnitte zu« Aus dem gleichen Grunde ist es entgegen der Ansicht der Revision rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht es für unerheblich hält, daß es sich bei der ttMecki«-Gestalt um eine plastische Figur, bei den
angegriffenen Postkarten hingegen um flächige Pastellmalerei handelt 0
c) Pie Entscheidung über die urheberrechtlichen Ansprttc der Klägerin hängt sonach davon ab, ob die "Mecki"-Figur in abhängiger Weise nachgebildet oder ob an sie - wie die Revision meint - in zulässiger freier Benutzung angeknüpft worden ist« Pie Revision beachtet zunächst nicht ausreichend, daß eine erlaubte Benutzung im Sinne des § 16 KunstUrhG nicht immer 3chon dann vorliegt, wenn der Nachschaffende seinerseits etwas Neues und Schutzwürdiges geschaffen hat, sondern erst dann, wenn die Anknüpfung an die Vorlage in wirklich freier Benutzung geschieht (GRUR 1958, 500, 502 -"Meeki")«. Pies setzt voraus, daß angesichts der Eigenart des' neuen Werkes die entlehnten Züge des geschützten älteren Wer-kes verblassen, was bei Schöpfungen von schwächerer Eigenart naturgemäß leichter ein treten kann (GrRUR 1958, 402, 404 -Lilli Marleen, GRUR 1958, 500, 502 - "Mecki", GRUR 1959, 579, 581 - Gasparone)* In seiner früheren. »Mecki"-Entscheidung hat der Senat zwar bemerkt, daß von einer besonderen Eigenart der "Mecki"-Figur dem dargestellten Motiv nach angesichts der son stigen Igeldarstellungen keine Rede sein könnec Pie Revision, die sich auf diese Entscheidung beruft, verkennt indessen, d es hierauf dann nicht entscheidend ankommt, wenn - wie im anhängigen Rechtsstreit im Unterschied zu dem seinerzeit entschiedenen Pall - gerade diejenigen Züge bei der Nachbildung wiederkehren, die dem benutzten Werk die künstlerische Eigen tümiichkeit verleihen«
Das Berufungsgericht hat die Beklagte mithin zu Recht wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt * Die Re-vision der Beklagten war deshalb zurückzuweisen, ohne daß auf die weitere Präge eines Verstoßes gegen § 1 UTC ncch einzugehen isto
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPQ„
Wilde Spreng Jungbluth Pehle Ebel -/*
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