Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die amtliche Sammlung!;
Gesetz: PatG § 53, $ 1 des Gesetzes betreffend die
Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren in Armensachen vom 20* Dezember 1928 (RGBl X, 411}
Rechtssatz: Wird einer Partei das Armenrecht sowie
eine Kostenermässigung nach § 53 PatG bewilligt, so hat die Kostenermässigung auf die Höhe der aus der Staatskasse £u entrichtenden Armenanwaltsgebühren keinen Einfluß. Diese Gebühren sind vielmehr nach * - dem vollen Streitwert zu berechnen.
Aktenzeichen: I ZR 131/51 Beschluß des BGH vom 24. März 1953
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L.zg.121/51
Beschluß
In Sachen
der Firma Ul
•Werke GmbH, GQ|^^Pstr.
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
gegen
den
einermeister Hans V( tr#,
Kläger und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
hat der Erste, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. März 1953 beschlossen:
Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Br. vom 18. März 1953 wird der Beschluß über die Festsetzung der Armenanwaltskosten vom 11. März 1953 dahin abgeändert, daß die Armenanwaltskosten nach einem Streitwert von 10.000 BM zu berechnen sind.
Gründe :
Ber Streitwert für das Revisionsverfahren, in dem der Erinnerungsführer als Armenanwalt tätig geworden ist, ist auf 10.000 BM festgesetzt worden. Ber Partei, der der Erinnerungsführer beigeordnet worden ist, ist ausser der Bewil-
ligung des Armenrechts eine Kostenbegünstigung nach § 53 PatG dahin gewährt worden, daß sich ihre Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtskosten unbeschadet des bewilligten Armenrechts nach einem Streitwert von 1000 DM bemisst, Der angegriffene Beschluß, durch den die Armenanwaltsgebühren des Erinnerungsführers festgesetzt worden sind, geht als Berechnungsgrundlage für diese Ansprüche gleichfalls von einem Teilstreitwert von 1000 DM aus. Dies wird von dem Erinnerungsführer zu Recht beanstandet.
Zwar hat eine Anordnung nach § 53 PatG zur Folge, daß die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach dem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, der ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Gerichtsleos ten zu Grunde zu legen ist. Diese Kostenbegünstigung bezweckt aber lediglich, das Kostenrisilco der wirtschaftlich schwachen Partei zu mindern. Diese Bestimmung soll somit allein den Interessen dieser Partei.dienen, nicht aber die Haftung des Staates für ddn Anspruch des Armenanwalts auf Erstattung seiner Gebühren und Auslagen nach dem Armenanwaltskostengesetz herabsetzen. Der Ersatzanspruch des Armenanwalts an die Staatskasse tritt selbständig neben den Vergütungsanspruch , der dem Anwalt auf Grund des privatrechtlichen Mandatsverhältnisses gegenüber seiner Partei erwächst. Für die Berechnung der Armenanwaltskosten ist ausschließlich der Umfang der Beiordnung des Armenanwalts maßgebend, sowie die ermässigten Gebührensätze des § 1 ArmenanwKostG, die aber naöh dem vollen Streitwert zu berechnen sind. Infolge der selbständigen Hatur des Ersatzanspruchs des Armenanwalts gegen die Staatskasse hat eine Kostenermässigung nach § 53 PatG auf diesen Anspruch, der auf einer eigenen
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iJ
Verpflichtung des Staates beruht, keinen Einfluß. Der Erinnerung war hiernaph stattzugeben.
Lindenmaier
Krüger-Nieland