BGH · I ZR 131/14 vom 02.04.2015
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Leitsatz / Zusammenfassung
Mai 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). 2 Der Kläger hat die Anzeige wegen fehlender Angaben zu Identität und Anschrift des werbenden Unternehmens beanstandet. 3 Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität (vollständige Firmierung inklusive Rechtsformzusatz) und Anschrift (Sitz des Unternehmens) des Unternehmens anzugeben, wenn dies geschieht wie folgt: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. steigende Beschwer darzulegen, weil die Beklagte nicht dazu verurteilt worden ist, in Werbung der beanstandeten Art auch die Identität und Anschrift ihrer Franchisenehmer anzugeben. Vielmehr ergibt sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils, dass der Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin diese Werbung nur verboten worden ist, ohne die Identität und Anschrift ihres eigenen Unternehmens anzugeben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich und von der Beschwerde auch nicht dargelegt worden, dass die Beklagte auf diese mit der Nichtzulassungsbeschwerde vorgebrachten Umstände in den Vorinstanzen hingewiesen hatte. Auf eine höhere Beschwer im Fall der Verurteilung hat deshalb auch die beklagte Partei schon in den Vorinstanzen hinzuweisen.