Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IZR 131/05
vom 29. September 2008 in dem Rechtsstreit
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
beschlossen:
Das Urteil vom 30. Januar 2008 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO dahin berichtigt, dass es in Tz. 5 des Urteils im Feststellungsantrag nach dem Wort "sowie" bis 31. Dezember 2001 und in den Tz. 24, 37 und 40 des Urteils jeweils statt "August" "Dezember" heißt.
Gründe:
1 Die Klägerin weist zutreffend darauf hin, dass insofern zwischen zwei
Zeitpunkten zu unterscheiden ist, als es nur bei den beiden näher bezeichneten Gerätetypen LJ8150MFP (= "LaserJet") und C4166B (= "Upgradekit") um ein Inverkehrbringen bis zu dem 31. August 2001, bei den weiteren Geräten aber um
ein Inverkehrbringen bis zu dem 31. Dezember 2001 geht. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem - von der Beklagten mit der Revision angefochtenen - Feststellungsausspruch des Berufungsurteils (Ziffer 1 c des Tenors des Berufungsurteils i.V. mit Ziffer 2 a und b des Tenors des Landgerichtsurteils).
Bornkamm Büscher Schaffert
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 22.12.2004 - 17 0 299/04 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2005 - 4 U 19/05 -