BGH · I ZR 130/86 vom 18.09.1986

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Leitsatz / Zusammenfassung

in dem Rechtsstreit Firma vm Verlagsgesellschaft mbH, durch die Geschäftsführer Ulrich K GflHPkstraße S, HflBll, gesetzlich vertreten und Claus MI - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsklägeri Rechtsanwalt Dr gegen Verband der Selbständigen und Gewerbetreibenden, VS®, Schutz- und Selbsthilfeorganisation der Selbständigen, Interessengemeinschaft mittelständischer Verbände e.V., gesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dieter HäM|, AfflBMBallee BBr Kläger und Revisionsbeklagter Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Gründe Die Beschwer, die grundsätzlich nicht höher sein kann als der Streitwert der Berufungsinstanz, ist vom Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Streitwert des Berufungsverfahrens und des landgerichtlichen Verfahrens auf

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ProzeßbevollmächtigterSelbständigeBerufungsgerichtParteiStreitwertgesetzlichKlägerBeschwer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF I-Z.S..130/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma vm Verlagsgesellschaft mbH, durch die Geschäftsführer Ulrich K GflHPkstraße S, HflBll, gesetzlich vertreten und Claus MI - Prozeßbevollmächtigter Beklagte und Revisionsklägeri Rechtsanwalt Dr gegen Verband der Selbständigen und Gewerbetreibenden, VS®, Schutz- und Selbsthilfeorganisation der Selbständigen, Interessengemeinschaft mittelständischer Verbände e.V., gesetzlich vertreten durch den Bundesvorsitzenden Dieter HäM|, AfflBMBallee BBr Kläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter II. Instanz: Rechtsanwalt Prof. Dr. R.-Michael Br(HIB Straße M « WII 2 y*' Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Teplitzky und Dr. Mees am 18. September 1986 beschlossen s Der Antrag der Revisionsklägerin, die Beschwer auf über 40.000,— DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwer, die grundsätzlich nicht höher sein kann als der Streitwert der Berufungsinstanz, ist vom Berufungsgericht übereinstimmend mit dem Streitwert des Berufungsverfahrens und des landgerichtlichen Verfahrens auf 20.000, — DM festgesetzt worden. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der für die Obergrenze der Beschwer maßgebliche Streitwert des Berufungsverfahrens richtet sich entgegen der Auffassung der Revision nicht nach dem wirtschaftlichen Interesse der beklagten Partei, sondern nach dem Interesse des Klägers, dessen übereinstimmende Bemessung mit 20.000, — DM durch das Landgericht und das Berufungsgericht 3 im konkreten Fall ausweislich des Verhandlungsprotokolls des Berufungsgerichts vom 24,4.1986 der Anregung beider Parteien entspricht und jedenfalls im Rahmen des dem Gericht durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessensspielraums liegt. v. Gamm Merkel Piper Teplitzky Mees