Nachschlagewerk: Ja
BGHZ: nein
EG-Übk. ü.d. gerichtl. Zuständigkeit u.d« Vollstreckung gerichtl. Entscheidungen in Zivil- u. Handelssachen Art. 5 Nr* 1, 17 Abs. 1
Die Vereinbarung des Erfüllungsortes nach § 65 Buchst, a ADSp a.F. (= § 65 Buchst, b ADSp n.F.) aufgrund stillschweigender Unterwerfung unter die ADSp begründet den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGÜbk, ohne daß die Form des Art. 17 Abs. 1 EuGÜbk eingehalten ist.
BGH, Urt. v. 17. Oktober 1984 - I ZR 150/82 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Versäumnis-
I 2R 130/82 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
17. Oktober 1984 Walz
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geachiftsstelle
Firma LBHIBi KG Spedition, Afl^HPtraße vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn Hans-Detlef IJBBB» daselbst, Niederlassung B Deich S.
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
Dr.
gegen
Firma
B.V.,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwälte
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1984 durch die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky und Dr, Mees
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 6. Zivilsenat, vom 22, Mai 1980 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand
Die Klägerin ist ein inländisches Speditionsunternehmen, die Beklagte eine holländische Firma mit Sitz in Rotterdam.
Die Beklagte hatte in einem Hamburger Kühlhaus zwei Partien argentinisches Rindfleisch unter Zollverschluß eingelagert. Im März 1976 beauftragte sie die Klägerin, die Zolldeklaration der Ware vorzunehmen und sie dem Fahrer eines holländischen Lastzuges zu dem Transport nach Italien zu übergeben. Die Klägerin ihrerseits beauftragte die Firma Peter M^B mit der Zollabferti-
gung. Diese ließ die Ware im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Demgemäß übergab die Zollbehörde die Ware dem Frachtführer unverzollt, erteilte der Firma M^B aber die Auflage, sie bis zu dem 22. bzw. 30. April 1976 der Zollstelle Concorezzo/Italien vorzuführen.
Dazu kam es nicht. Die Ware wurde mit Hilfe gefälschter Papiere als verzollt in einem MaflBB Kühlhaus eingelagert und anschließend im Inland verkauft. Die Zollbehörde hat daraufhin sowohl die Klägerin als auch die Firma für die hinterzogenen
Abgaben von 242.834,38 DM haftbar gemacht. Die Firma MflB ihrerseits hat deswegen bei der Klägerin Regreß genommen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten Freihaltung von den durch die Firma Meyer und die Zollbehörde gegen sie geltend gemachten Forderungen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei als Auftraggeberin verpflichtet, sie von diesen Ansprüchen zu befreien; sie habe den Auftrag ordnungsgemäß ausgeführt. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus § 65 Buchst, a der zwischen ihr und der Beklagten vereinbarten ADSp.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat in erster Linie eingewendet, daß die deutschen Gerichte zu einer Entscheidung des Rechtsstreits international nicht zuständig seien. Im übrigen hat sie bestritten, daß die ADSp vereinbart worden seien.
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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihren Klageanspruch weiter. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision ist zulässig; denn die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit unterliegt auch nach § 549 Abs. 2 ZPO n.F. der Nachprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. BGH, Urt. v. 13. Juni 1978 -
VI ZR 189/77, MDR 1978, 1015 = JZ 1979, 231 f).
Über die Revision der Klägerin war antragsgemäß
- entsprechend den auch in der Revisionsinstanz geltenden Verfahrensgrundsätzen der §§ 331, 542 ZPO (vgl.
§ 557 ZPO) - sachlich durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Beklagte war im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten (vgl. BGHZ 37, 79, 81, 82, 83; BGH, Urt. v. 23. Januar 1981
- I ZR 30/79, GRUR 1981, 428 = WRP 1981, 317, 318
- Unternehmensberatung).
II. Die Revision hat mit ihrer Rüge Erfolg, das Berufungsgericht habe die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu Unrecht verneint.
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsverstoß und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Frage der internationalen Zuständigkeit vorliegend nach dem Übereinkommen der Europäischen Gemeinschaft über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstrek-kung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen - EuGÜbk - vom 27. September 1968 (BGBl.
1972 II 773 ff) zu beurteilen ist; das EuGÜbk ist im Verhältnis zu den Niederlanden seit dem 1. Februar 1973 in Kraft (BGBl. 1973 II 60).
2. Nach Art. 2 Abs. 1 des Übereinkommens kann die Beklagte grundsätzlich nur an ihrem Sitz in den Niederlanden verklagt werden, es sei denn, daß nach den Vorschriften der Art. 3 Nr. 1 und Art. 17 EuGÜbk, auf die die Klägerin sich beruft, ein deutsches Gericht zuständig wäre. Dies läßt sich entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung bei dem gegenwärtigen Sachund Streitstand nicht ausschließen.
a) Zu Recht hat das Berufungsgericht zwar eine ausschließliche Zuständigkeit inländischer Gerichte nach Art. 17 Abs. 1 EuGÜbk verneint, da weder eine schriftliche noch eine schriftlich bestätigte Zuständigkeitsvereinbarung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt. Der Gerichtsstand nach § 65 Buchst, a ADSp a.F.
(= § 65 Buchst, b ADSp in der ab 1. Oktober 1978 geltenden Fassung) kommt insoweit nicht in Betracht.
Das Berufungsgericht hat zugunsten der Klägerin unterstellt, daß sich die Beklagte der Geltung der ADSp allenfalls stillschweigend unterworfen habe.
Damit wird aber dem Schriftformerfordernis des Art.
17 Abs. 1 EuGÜbk nicht genügt.
b) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft angenommen, daß auch der besondere Gerichtsstand des Art, 5 Nr. 1 EuGÜtk ausscheidet.
Nach dieser Bestimmung ist die Zuständigkeit eines inländischen Gerichts auch dann gegeben, wenn der Erfüllungsort der eingeklagten Verbindlichkeit im Inland liegt.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Erfüllungsort für den eingeklagten Befreiungsanspruch liege nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in den Niederlanden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
aa) Der Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 EuGÜbk bestimmt sich nach dem Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befaßten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgebend ist (EuGH, Urt. v. 6. Oktober 1976 - Rs 12/76 - Industrie Tessili, NJW 1977, 491 f). Das ist vorliegend - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat -das deutsche Recht. Denn nach den Normen des deutschen internationalen Privatrechts wird die für ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis maßgebende Rechtsordnung in erster Linie durch den beiderseitigen Parteiwillen bestimmt. Ein solcher Parteiwille kommt in § 65 Buchst, b ADSp a.F., deren Geltung aufgrund stillschweigender Unterwerfung das Berufungsgericht unterstellt hat, zu dem Ausdruck. Danach gilt für die Rechtsbeziehungen des Spediteurs zu seinem Auftraggeber das deutsche Recht als vereinbart.
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bb) Nach deutschem Recht unterliegt die Frage, wo der Erfüllungsort ist, in erster Linie der Bestimmung der Parteien (vgl. § 269 Abs. 1 BGB).
Im Streitfall kommt die Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsortes (Hamburg) nach § 65 Buchst, a ADSp a.F. in Betracht, von dessen Anwendung durch still schweigende Unterwerfung für die Revisionsinstanz auszu gehen ist. Das Berufungsgericht hat diese stillschweigende Unterwerfung Jedoch nicht ausreichen lassen, um den Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 EuGÜbk zu begründen, weil auch insoweit das Schriftform erfordernis des Art. 17 Abs. 1 EuGÜbk erfüllt sein müsse. Diese Auffassung ist rechtsfehlerhaft. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. Januar 1980
- Rs 56/79 (WM 1980, 720 ff = IPRax 1981, 89 ff) begründet eine nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht gültige Vereinbarung des Erfüllungsortes (für eine vertragliche Verpflichtung) die Zuständigkeit nach Art. 5 Nr. 1 EuGÜbk unabhängig davon, ob die Formvorschrift des Art. 17 Abs. 1 EuGÜbk eingehalten ist. Dem folgend hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, auf dessen Vorlage die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ergangen ist, in seinem Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 15/78 (IPRax 1981, 93 ff) eine mündliche Vereinbarung unter Kaufleuten über den Erfüllungsort einer vertraglichen Verpflichtung ausreichen lassen, um den Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 EuGÜbk zu begründen. Nichts anderes kann für eine Erfüllungs-ortvereinbarung durch stillschweigende Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, wenn sie
- wie hier - nach der maßgebenden rtecntsoraiiUng als wirksam zu beurteilen ist.
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Bedenken könnten sich lediglich dann ergeben, wenn die Erfüllungsortvereinbarung nur der Bestimmung des Gerichtsstandes dienen und damit auf eine Umgehung des Formerforderaisses des Art* 17 Abs* 1 EuGUbk hinauslaufen würde. Dafür liegen hier aber keine Anhaltspunkte vor.
3. a) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es mithin auf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage an, ob die Parteien die ADSp durch stillschweigende Unterwerfung wirksam vereinbart haben (vgl. zu den Anforderungen bei Beteiligung eines ausländischen Vertragspartners BGH, Urt. v. 16* Januar 1981 -I ZR 84/78, NJW 1981, 1905 f; BGH, Urt. v. 12. Juli 1974 - I ZR 55/72, LM ADSp § 2 Nr. 4 = NJW 1974, 2177 ff). Dazu bedarf es weiterer tatrichterlicher Aufklärung.
b) Sollten die Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß eine Erfüllungsortvereinbarung nach § 65 Buchst, a ADSp ausscheidet, weil die ADSp nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen worden sind, so wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß in diesem Falle noch nicht ohne weiteres - wie die Vorinstanzen anzunehmen scheinen - als Erfüllungsort der Sitz der Beklagten, mithin Rotterdam, anzusehen ist. Vielmehr ist gern. § 269 Abs. 1 BGB zunächst zu prüfen, ob der Erfüllungsort aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist.
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III, Das Berufungsurteil war nach alledem aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war, zurückzuverweisen.
Teplitzky
Mees
Merkel
Piper
Erdmann