BGH · I ZR 130/58

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Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 15: Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23* Juli 1958 teilweise aufgehoben. für die Gewinnung neuer Kunden, die zunächst nur ein Glas Honig kaufen, dergestalt zu gewähren, daß für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller im Werte von 2 DM mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden des fellers. b) für die Zuführung von sechs neuen Kunden außerdem eine Kristallschale im Werte von 5 DM mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden der Schale versprochen und/oder gewährt wird und daß c) jeder Kunde, welcher der Beklagten einen neuen Kunden zugeführt hat, außer der zu a) genannten Prämie die Berechtigung erhält, sich an einem Preisausschreiben zu beteiligen, in dem folgende Preise ausgesetzt sind: die von ihr triebenen Honigerzeug nisse ihren Kunden V/erbeprämien für die Zuführung neuer Kunden in Aussicht zu steilen, nämlich für die Zuführung .je eines neuen Kunden einen’Kristallteller im Werte von 2 Di.I und für die Zuführung von sechs neuen Kunden außerdem eine Kristallschale im Werte von 5 DM, beide Teile versehen mit dem Eindruck ihrer Firma; darüber hinaus soll jeder Kunde, der ihr einen neuen Kunden zugeführt hat, an einem Preisausschreiben teilnehmen dürfen Boden des Tellers, c) für die Zuführung von 6 neuen Kunden außer dem erwähnten Kristallteller wie zu Ziff.a) d) für die Zuführung von 6 neuen Kunden, außer dem Kristallteller wie zu Ziff.b) eine Kristallschale im Werte von DM 5«—, jedoch mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden der Schale einen neuen Kunden zugeführt hat* außer einer Prämie wie in Ziffer 1) noch die Berechtigung erhält, sich an einem Preisausschreiben zu beteiligen, in dem folgende Preise ausgesetzt sind: Bas von der Beklagten beabsichtigte Y/erbeverfali ren kann bei der mit der Klage geforderten rechtlichen Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Gesetzes gegen den unlauteren Y/ettbewerb nur in der Form zugrunde gelegt werdenj wie die Beklagte es nach dem unstreitigen Tatbestand tatsächlich durchführen will« Ob einer anderen« insbesondere in einer eingeschränkten Form durchführen dürfte« ist hier nicht zu entscheiden« her Klägerin fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse dafür fl der Beklagten auch solche Pormen des Y/erbeverfahrens veroicten zu lassen, von denen diese bisher Tau bestand des efochtenen Urteils davon auszugehen, daß die Beklagte als Werbeprämien Kristallteller und Kristall schalen nur mit Eindrucjc ihrer Pirma, nicht auch ohne einen solchen Eindruck versprechen und gewähren will und daß diese Sachprämien nicht auch für sich allein versprochen und gewährt werden sollen.- ut Zuführung eines neuen Kunden auch die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben mit den im Klagantrag genannten Preisen entstehen soll. ist ferner davon auszugehen, daß es zur Erfüllung der von der Beklagten gestellten Bedingung, ihr einen neuen Kunden zuzuführen, genügen soll, wenn dieser neue h zu weiteren Käufen verpflichten zu müssen« Babel ist je doch, soweit es um die Formulierung des Klagantrages und einer ihm entsprechenden Verurteilung der Beklagten geht, ein Unterschied zwischen dem Ankündigen und dem Gewähren der V/erbeprämien zu machen« Bine Ankündigung der Beklagten, für die Zuführung eines neuen Kunden eine YTerbeprämie zu gewähren und die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben zu geben, würde zu demindest von einem erheblichen Teil des Publikums so gefaßt sein« Anders ist es dagegen bei dem mit aer Klage xerner erstrebten Verbot der Gewährung von bepi Hier bedarf der Klagantrag und eine ihm entsprechende Verurteilung einer ausdrücklichen ain-schränkenden Klarstellung dahin, daß das Verbot sich nur aui aas v on Beklagten tatsächlich beabsichtigte Vor beabsichtigten und daher hier auch nicht zu entscheidenden Fall erfassen, daß die Y/erbeprämie nur für die Zuführung eines neuen Bau erkunden oder eines schon beim ersten Mal eine größere Menge abnehmenden neuen Kunden gewährt würde« und daher über das hinausgehen, was die Klägerin nach der derzeitigen Sachlage der Beklagten verbieten lassen will und verbieten lassen kann. Das von der Beklagten beabsichtigte Werbeverfahren, wie es durch die Ausführungen unter 1« näher Umrissen ist, muß entgegen der Auffassung des Landgerichts als gegen § 1 UWG verstoßend angesehen werden« Mit der Hevision kann jedoch dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, daß im Stx'sitfall solche Umstände, welche die Unlauterkeit des von der Beklagten geplanten Werbeverfahrens im Sinne des § 1 UWG begründen könnten, nicht ersichtlich seien. Es trifft auch zu, daß in diesem Urteil der dort für unzulässig erklärten progressiven Kundenwerbung als grundsätzlich davon unterschieden die im Geschäftsleben vielfach übliche Gepflo-genheit gegenübergestellt worden ist, einem - auf normalem Y/ege geworbenen - Kunden für die Werbung eines neuen Kunden eine Vergütung zu versprechen und zu ge-währen (aaO S.369). Damit ist jedoch, wie wohl auch das Landgericht meint, keineswegs gesagt, daß nicht auch ein solches Y/erbeverfahren je nach den Umständen des Falles im Sinne des § 1 UWG gegen die guten Sitten verstoßen kann. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung des Streitfalles ist es zunächst, daß die von der Be klagten in Aussicht genommenen Werbeprämien verhältnismäßig hoch sind. föag auch der Wert der Kristallteller und Kristallschalen zu demindest für manche Kunden dadurch beeinträchtigt werden, daß in sie die Firma der Beklag ten eingedruckt werden soll, so sollen die Teller und Schalen doch nach dem unstreitigen Tatbestand objektiv einen Wert von 2 DU und 5 DU haben. überschätzt« Schon die Tatsache, daß überhaupt ein so verlockender Preis wie beispielsweise eine Italienreise oder ein Fernsehgerät gewonnen werden könnte, wirkt daher auf viele als ein besonders starker Anreiz, sich die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Preisausschreiben zu eröffnen. Wie unter I 2 ausgeführt, soll der Anspruch auf einen Kristalltoller und auf Teilnahme an dem Preisausschreiben bereits mit der Werbung eines einzigen neuen Kunden entstehen, der seinerseits nur ein einziges Glas Honig zu dem Preise von etwa 2,30 bis 3,30 DM bei der Beklagten zu kaufen braucht. Dabei kommt es, wie die Beklagte mit Recht betont, hier allerdings nicht darauf an, ob sie bei einem solchen Y/erbeverfahren aus den zu erwartenden Gewinnen überhaupt ihre Unkosten zu decken vermag (vgl. Wesentlich für ...die Beurteilung des Streitfalles ist aber, daß der zur Werbung für die Beklagte aufgerufene Altkunde, da Honig ein Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, ein Glas Honig in einem Haushalt verhält-nismäßig oft gebraucht werden kann und auch nur wenige Mark kostet, daher auch verhältnismäßig leicht in sei- einerseits und die vermeintlich oder auch tatsächlich leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen zur Erlangung der Werbeprämien andererseits beschwören zwangsläufig die Gefahr von Mißständen herauf, die das von der Beklagten beabsichtigte Y/erbeverfahren als ge a) Zwar kann nicht schlechthin jede Werbung als unlauter bezeichnet werden, die mit anderen Mitteln als der Güte der Ware auf den Kaufentschluß des Kunden Einfluß nimmt (BGHZ 15, 356, 363 f). b) Der hohe Anreiz der in Aussicht gestellten Prämien und die leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen bringen weiter die Gefahr mit sich, daß die Werbung in Freundes- und Bekanntenkreisen, insbesondere wenn sich auch die neuen Kunden wieder als Y»rerber betätigen, immer mehr um sich greift und schließlich zu einer ungebührlichen Inanspruchnahme der Allgemeinheit für die Zwecke eines einzelnen geschäftlichen Unternehmens führt (BGHZ 15, 356, 369)* Freunden und Bekannten handeln wird» oft geneigt sein» ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der angepriesenen Ware und sogar ohne Rücksicht auf seinen Bedarf -daran sich lediglich deshalb als neuer Kunde jedenfalls für ein Glas Honig werben zu lassen» um dem Werbenden zu Gefallen zu sein und zu der Werbeprämie zu verhelfen. Es ist ferner denkbar» daß der Umworbene sich nur deshalb als neuen Kunden werben läßt» weil er hofft» dann seinerseits durch Werbung weiterer, neuer Kunden in den Genuß, der Werbeprämien und der* Teilnahme an dem Preisausschreiben zu gelangen« In allen diesen Pällen würde nicht mehr die Y/are selbst, sondern, eine gänzlich sachfremde Erwägung den Anreiz bilden, sich als neuen Kunden werben zu lassen« La ein Glas Honig bald verbraucht ist und nur weni-ge Mark kostet, ist schließlich die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der werbende Altkunde den geworbenen neuen Kunden nur vorschiebt, ihm das von die-sem gekaufte Glas Honig seinerseits wieder abnimmt und dennoch den Anspruch auf die Werbeprämie und die Teilnahme an dem Preisausschreiben erwirbt. 4« Nimmt man all das zusammen, so muß die von der Beklagten beabsichtigte Einschaltung ihrer Kunden in die Werbung und den Warenabsatz als mit der guten kaufmännischen Sitte nicht vereinbar und mithin gegen § 1 UY/G verstoßend angesehen werden, da hier die in Aussicht gestellten Prämien weniger ein angemeseener und gerechtfertigter Verdienst für eine geldwerte kaufmännische Leistung des Werbers sein, sondern vorwiegend als ein Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß beispielsv/eise in den in BGHZ 15» 356, 369 genannten Fällen der Kundenwerbung für Frivatkrankenkassen, Versicherungen und Zeitschrift-tenunternehmen sov/ie etwa bei der Kundenwerbung für Buchgemeinschaften oder Bausparkassen die Verhältnisse durchaus anders liegen als im Streitfall. Bort handelt es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs, sondern um eine mehr oder v/eniger langfristige und Onirtt mehr oder weniger erheblichen Aufwendungen verbundene Bauerverpflichtung, die von dem neuen Kunden gefordert wird. ohne' Rücksicht auf den eigenen Bedarf und nur dem Werbenden zu Gefallen oder nur in der Hoffnung auf spätere eigene Yferbeprämien werben läßt; die Gefahr, daß der Geworbene vom Y/erbenden nur vorgeschoben: wird, dürfte in diesen Fällen überhaupt ausgeschlossen sein.

Zitierte Normen

Schlagwörter

WerbeprämienZuführungPreisausschreibenbeabsichtigenKundeWerbungpreisen

Volltext der Entscheidung

• • _ • Nachschlagewerks ja Amtliehe S&mmlungs nein • • . *• • • « * % • m • 7 $ ÜVr'G ' 1 t • • • « ’Verden bei Gegenständen des tägl*cllen Bedarfs für die , die nur eine geringe Menge äe *' # » von abzunehmen brauchen,, unverhältnismäßig hohe Werbe Gewinnung neuer Kunden • * • > • * * % % ■ • Prämien versproc oder gewährt, so kann das wegen d dar folgenden Gefahr von Mißständen unzulässig • • t * **♦ sein *: • BGH 9 Urt, V: 23* Januar 1959 - I ZH 130/58 I»G Hamburg • • s * , * • v, * ^ • • ♦ * s V, • • • • , • • • • • • •» • • i • <1* • • •• , • , •• • s • • • *•* S {*• :• • • e • • , 0 • • , , * • • « , I ZK 130/58 V e r kür), d e t am 23'Januar 1959 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Klägerin und Revisionsklägerin• - Prozeßbevollmächtigtei*: Rechtsanwalt - Prozeßbevcllmächtigter: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9* Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof»Droh,c.Wilde, Br.Bock, Dr«Christoph, Dr.Spreng und Dr.Löscher für Recht erkannt; Auf die Revision der Klägerin wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil der 15: Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 23* Juli 1958 teilweise aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meldung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unter- • » lassen, • • Y/erbeprämien für die Gewinnung neuer Kunden dergestalt anzukündigen und/oder Vterbeprämien gegen Beklagte und Revisionsbeklagte •1 n für die Gewinnung neuer Kunden, die zunächst nur ein Glas Honig kaufen, dergestalt zu gewähren, daß für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller im Werte von 2 DM mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden des fellers. b) für die Zuführung von sechs neuen Kunden außerdem eine Kristallschale im Werte von 5 DM mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden der Schale versprochen und/oder gewährt wird und daß c) jeder Kunde, welcher der Beklagten einen neuen Kunden zugeführt hat, außer der zu a) genannten Prämie die Berechtigung erhält, sich an einem Preisausschreiben zu beteiligen, in dem folgende Preise ausgesetzt sind: 1« Preis; eine Italienreise, 2, Preis: ein Fernsehgerät, •* 5> Preis: ein Kühlschrank. « 4* Preis: ein Radio, 5-.• -IO-.Preis: je ein Fahrrad, 11:-15» Preis: je ein Fotoapparat, sowie weitere Buch- und Trostpreise. ♦ / I 4 4 0 * * 4 0 P # V * t \ f $ i # i 5 9 t f * 9 t t t t » \ I 1 9 t » 0 0 0 V * i I I / ! i % • 4 h * t » > * • • \ ; j i • 4 weit ergehende Klage wird abgewiesen Rechtsstreits werden zu 1/5 0 * Von Rechts wegen * * 4 4 4 0 9 4 Tatbestand: Die Parteien sind Y/ettbewerber auf dem Gebiete des Honighandels ? Die Beklagte beabsichtigt, im Rahmen einer besonde ren Werbeakt • • f die von ihr triebenen Honigerzeug nisse ihren Kunden V/erbeprämien für die Zuführung neuer Kunden in Aussicht zu steilen, nämlich für die Zuführung .je eines neuen Kunden einen’Kristallteller im Werte von 2 Di.I und für die Zuführung von sechs neuen Kunden außerdem eine Kristallschale im Werte von 5 DM, beide Teile versehen mit dem Eindruck ihrer Firma; darüber hinaus soll jeder Kunde, der ihr einen neuen Kunden zugeführt hat, an einem Preisausschreiben teilnehmen dürfen 9 bei Q."**** •*> i « wTiu ci.LO Preise eine Italienreise, ein Fernsehgerät, ein Kühlselir.ank, ein Radio, mehrere Fahrräder, mehrere Foto: appe.reito sowie Buch- und Trostpreise ausgesetzt sind. Die Klägerin ist der Meinung, diese von der Beklag ten beabsichtigte Werbung verstoße gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs und sei geeignet, ihr der Xlägerin Unternehmen zu schädigen. Bei diesem Werbeverfahren werde die Werbung von Gesichtspunkten abhängig gemacht, die * nicht mehr der Kontrolle des Y/erbenden unterlägen; der Werbende beschränke sich vielmehr darauf, seinen Kunden bestimmte Geschenke zu versprechen, um sie damit zu ver- anl gleich auf welche V/eise, in ihrem Freundes und Bekanntenkreis für die Erzeugnisse des Werbenden einzu- % treten; das Motiv dieser Werbung durch Laien werde also nu w die Aussicht auf ein Geschenk sein, nicht die: Quäli tät der Y/are oder damit zusammenhängende Vorteile, Darüber hinaus würden die von Laien umworbenen Personen in der Regel über die Eigenschaften der angepri«esenen Waren getäuscht; c.»er Anreiz der Werbeprämie werde die meisten 3 Kunden veranlassen* von ihren wirklichen Erfahrungen ab zusehen und den umworbenen Personen Eigenschaften der \7are vorzuspiegeln, die sie zu dem Kauf bewegen sollen» Pas alles gelte im Streitfall um so mehr, als neben einer Werbeprämie die Berechtigung erteilt werde, an einem Preisausschreiben mit erheblichen Gewinnen teil sunenman < Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meldung einer für jeden Pall der Zuwiderhandlung festzusetsenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen: 1, Y/erbeprämien für die Gewinnung neuer Kunden dergestalt anzukündigen und/oder zu daß n) für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller im Werte von DM —, b; für die Zuführung eines neuen Kunden ein Kristallteller wie zu Ziff. Ct / p * 4 jedoch mit Eindruck der Firma der Beklagten im • 0 Boden des Tellers, c) für die Zuführung von 6 neuen Kunden außer dem erwähnten Kristallteller wie zu Ziff.a) eine Kristallschale im Werte von DM 5* V d) für die Zuführung von 6 neuen Kunden, außer dem Kristallteller wie zu Ziff. b) eine Kristallschale im Werte von DM 5«—, jedoch mit Eindruck der Firma der Beklagten im Boden der Schale A versprochen und/oder gewährt wird, Werbeprämien wie zu Ziff. 1) anzukündigen und/oder zu gewähren, verbunden mit der Durchführung eines Preisausschreibens derge stalt, daß jeder Kunde, der der Beklagten a $ einen neuen Kunden zugeführt hat* außer einer Prämie wie in Ziffer 1) noch die Berechtigung erhält, sich an einem Preisausschreiben zu beteiligen, in dem folgende Preise ausgesetzt sind: » I. . Preis: eine Italienreise, ■ * 2o Preis: ein Fernsehgerät, » 3c Preis: ein Kühlschrank, # 4« Preis: ein Hadio, 5.-10* Preis: je ein Fahrrad, II, -15.Preis: je ein Fotoapparat sowie weitere Buch- und Trostpreise« Die <*V gte hat beantragt, die Klage abzuweisen« Sie ist der Meinung, daß - im Gegensatz zur progressiven iCund env/ er bung uie einfache Laienwerbung gegen Prämie nicht schlechthin, sondern allenfalls dann wettbewerbs- v/idrig sei, wenn die in Aussicht gestellte Prämie kein . • gerechtfertigter Verdienst für eine geldwerte kaufmänni % sehe Leistung sei, sondern unter dem Einfluß besonderer zu einem Heizmittel zur Steigerung des 01* stände aber Warenabsatzes werde; solche Umstände lägen hier schon deshalb nicht vor, weil die in Aussicht gestellte Y/erbeprämie ein äußerst geringe© cs Entgelt für die vom Kunden zu erbringende Werbeleistung sei; auch der Wert der Berechtigung, an einer Lotterie teilzunelimen, wegen der geringen Gewinnchance nur gering« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen« Mit ihrer Sprungrevision, die sie mit Einwilligung der Beklagten eingelegt hat, verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte Bittet um Zurückweisung T.» . aer jtcevision# Ent so he i dung sßr tinde^. i Bas von der Beklagten beabsichtigte Y/erbeverfali ren kann bei der mit der Klage geforderten rechtlichen Beurteilung unter den Gesichtspunkten des Gesetzes gegen den unlauteren Y/ettbewerb nur in der Form zugrunde gelegt werdenj wie die Beklagte es nach dem unstreitigen Tatbestand tatsächlich durchführen will« Ob SIC 60 o m einer anderen« insbesondere in einer eingeschränkten Form durchführen dürfte« ist hier nicht zu entscheiden« her Klägerin fehlt es an einem Rechtsschutzinteresse dafür fl der Beklagten auch solche Pormen des Y/erbeverfahrens veroicten zu lassen, von denen diese bisher t zu er kennen gegeben hat. daß sie sich ihrer bedienen wolle J. Im Gegensatz zu dem Klagantrag ist daher nach dem von aen Parteien nicht beanstandeten unsti’eitigen .L Tau bestand des efochtenen Urteils davon auszugehen, daß die Beklagte als Werbeprämien Kristallteller und Kristall schalen nur mit Eindrucjc ihrer Pirma, nicht auch ohne einen solchen Eindruck versprechen und gewähren will und daß diese Sachprämien nicht auch für sich allein versprochen und gewährt werden sollen.- sondern nur in Verbindung damit? daß bei r* r.v» ut Zuführung eines neuen Kunden auch die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben mit den im Klagantrag genannten Preisen entstehen soll. Nur in dieser tatsächlich beabsichtigten Ji'O diesem Rechtsstreit zugrunde zu legen t das v/erbeverfahren der Beklagten der rechtlichen Beurteilung in Es kann ihr deher auch nur in dieser Porm in diesem Rechtsstreit verboten werden. Soweit der Klagantrag auch "ncicre, bisher nicht beabsichtigte Pormen des Werbever fahrens der Beklagten erfaßt, ist die Klage mangels Recht sscliutzinteresses abzuweisen. 2 - Kaeh den Vortrag der Revision, den die Beklagte insoweit nicht nur nicht bestritten, sondern durch ihre Einlassung in der Revisionserwiderung sogar bestätigt I-» 4 | AACi 0 * ist ferner davon auszugehen, daß es zur Erfüllung der von der Beklagten gestellten Bedingung, ihr einen neuen Kunden zuzuführen, genügen soll, wenn dieser neue • • Kunde zunächst nur ei21 einziges Glas Honig zu dem Preise von etwa 2,50 bis 3,50 bei ihr kauft P ohne h zu weiteren Käufen verpflichten zu müssen« Babel ist je doch, soweit es um die Formulierung des Klagantrages und einer ihm entsprechenden Verurteilung der Beklagten geht, ein Unterschied zwischen dem Ankündigen und dem Gewähren der V/erbeprämien zu machen« Bine Ankündigung der Beklagten, für die Zuführung eines neuen Kunden eine YTerbeprämie zu gewähren und die Berechtigung zur Teilnahme an einem Preisausschreiben zu geben, würde zu demindest von einem erheblichen Teil des Publikums so 9 V: 2-p es nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Revision tatsächlich auch gemeint ist, dahin verstanden werden 9 ß genügt, weiin der neue Kunde nur ein einziges Glas sit einer Ankündi- llonig kauft. Ba es für die Sulässigk .errm o'-1- g darauf ankommt« w ie sie vom Publikum verstanden wird* kann also das mit der Klage erstrebte Verbot der Ankündigung von V/erbeprämien in diesem Punkte nicht zu ö \Y 01T gefaßt sein« Anders ist es dagegen bei dem mit aer Klage xerner erstrebten Verbot der Gewährung von bepi Hier bedarf der Klagantrag und eine ihm entsprechende Verurteilung einer ausdrücklichen ain-schränkenden Klarstellung dahin, daß das Verbot sich nur aui aas v on Beklagten tatsächlich beabsichtigte Vor * haben beziehen soll, es als Zuführung eines neuen Kun- gel lassen« wenn dieser zunächst nur ein ein ziges Glas Honig bei ihr kauft. Würde das Verbot der 7 Gewährung von Werbeprämien diese Einschränkung nicht enthalten? so würde es auch den zur Zeit gar nicht ■ • beabsichtigten und daher hier auch nicht zu entscheidenden Fall erfassen, daß die Y/erbeprämie nur für die Zuführung eines neuen Bau erkunden oder eines schon beim ersten Mal eine größere Menge abnehmenden neuen Kunden gewährt würde« und daher über das hinausgehen, was die Klägerin nach der derzeitigen Sachlage der Beklagten verbieten lassen will und verbieten lassen kann. An-de?.'s als bei 1. ) handelt es sich hier allerdings ersichtlich nur um eine ungewollt unklare Fassung des Klagantrags, die ohne eine Teilabweisung der Klage le-diglich klargestellt zu werden braucht« II. Das von der Beklagten beabsichtigte Werbeverfahren, wie es durch die Ausführungen unter 1« näher Umrissen ist, muß entgegen der Auffassung des Landgerichts als gegen § 1 UWG verstoßend angesehen werden« 1iS ist zwar dem Ausgangspunkt des Landgerichts zuzu stimmen? daß weder die Einschaltung von nicht berufsmäßi gen Kundenwerbem gegen Gewährung von Y/erbeprämien noch der Einsatz aleatorischer Y/erbemittel ohne weiteres, als wettbewerbsfremd anzusehen ist (vgl. dazu auch Baumbach/ Hefermehl, Wettbewerbsund Warenzeichenrecht 7.Auf15 % § 1 DWG Anm« 70 und 88 sowie für die Veranstaltung von Preisausschreiben neuerdings das Urteil des erkennenden "Italienische *7 i * Oktober 1958 - I ZB 62/57 Senats vom Note"), daß es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung derartiger Y/erbemaßnahmen vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles ankommt. Mit der Hevision kann jedoch dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, daß im Stx'sitfall solche Umstände, welche die Unlauterkeit des von der Beklagten geplanten Werbeverfahrens im Sinne des § 1 UWG begründen könnten, nicht ersichtlich seien. 1* Es ist allerdings richtig, daß ein Fall der sog» progressiven Kundenwerbung, wie er Gegenstand des Urteils des erkennenden Senats in BGHZ 15 , 356 gewesen ist, hier nicht vorliegt. Es trifft auch zu, daß in diesem Urteil der dort für unzulässig erklärten progressiven Kundenwerbung als grundsätzlich davon unterschieden die im Geschäftsleben vielfach übliche Gepflo-genheit gegenübergestellt worden ist, einem - auf normalem Y/ege geworbenen - Kunden für die Werbung eines neuen Kunden eine Vergütung zu versprechen und zu ge-währen (aaO S.369). Damit ist jedoch, wie wohl auch das Landgericht meint, keineswegs gesagt, daß nicht auch ein solches Y/erbeverfahren je nach den Umständen des Falles im Sinne des § 1 UWG gegen die guten Sitten verstoßen kann. 2. Ein wesentlicher Umstand für die Beurteilung des Streitfalles ist es zunächst, daß die von der Be klagten in Aussicht genommenen Werbeprämien verhältnismäßig hoch sind. föag auch der Wert der Kristallteller und Kristallschalen zu demindest für manche Kunden dadurch beeinträchtigt werden, daß in sie die Firma der Beklag ten eingedruckt werden soll, so sollen die Teller und Schalen doch nach dem unstreitigen Tatbestand objektiv einen Wert von 2 DU und 5 DU haben. Hinzu kommt aber vor allem, daß bereits mit der Werbung eines einzigen- neuen Kunden der Anspruch auf Teilnahme an dem Freisaus % schreiben mit den dabei in Aussicht gestellten wertvol len und verlockenden Gewinnen entstehen soll. Zwar sind die Chancen, bei einem solchen Preisausschreiben überhaupt einen Preis, geschweige denn einen der wert vollen Preise zu gewinnen, objektiv nur gering Erfah rungsgemäß werden diese Chancen jedoch von vielen weit 1 überschätzt« Schon die Tatsache, daß überhaupt ein so verlockender Preis wie beispielsweise eine Italienreise oder ein Fernsehgerät gewonnen werden könnte, wirkt daher auf viele als ein besonders starker Anreiz, sich die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Preisausschreiben zu eröffnen. Auf der anderen Seite muß die Erfüllung der* Bedingun gen, von denen die Gewährung der Werbeprämien einschließ lieh der Teilnahme an dem Preisausschreiben abhängig gemacht werden soll, verhältnismäßig leicht erscheinen. Wie unter I 2 ausgeführt, soll der Anspruch auf einen Kristalltoller und auf Teilnahme an dem Preisausschreiben bereits mit der Werbung eines einzigen neuen Kunden entstehen, der seinerseits nur ein einziges Glas Honig zu dem Preise von etwa 2,30 bis 3,30 DM bei der Beklagten zu kaufen braucht. Dabei kommt es, wie die Beklagte mit Recht betont, hier allerdings nicht darauf an, ob sie bei einem solchen Y/erbeverfahren aus den zu erwartenden Gewinnen überhaupt ihre Unkosten zu decken vermag (vgl. dazu auch BGH I ZR 240/52 vom 14. Juli 1954, WuW 1955, 118. 122). Wesentlich für ...die Beurteilung des Streitfalles ist aber, daß der zur Werbung für die Beklagte aufgerufene Altkunde, da Honig ein Gegenstand des täglichen Bedarfs ist, ein Glas Honig in einem Haushalt verhält-nismäßig oft gebraucht werden kann und auch nur wenige Mark kostet, daher auch verhältnismäßig leicht in sei- nein Freundes- und Bekanntenkreis einen anderen zu finden hofft und auch finden wird, der sich zu dem Kauf eines Glases Honig bereit erklärt. 3- Die Höhe der in Aussicht gestellten Werbeprämien einschließlich der verlockenden Gewinne des Preisausschreibens. einerseits und die vermeintlich oder auch tatsächlich leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen zur Erlangung der Werbeprämien andererseits beschwören zwangsläufig die Gefahr von Mißständen herauf, die das von der Beklagten beabsichtigte Y/erbeverfahren als ge * gen die guten Sitten im Wettbewerb verstoßend ersehe! nen lassen» a) Zwar kann nicht schlechthin jede Werbung als unlauter bezeichnet werden, die mit anderen Mitteln als der Güte der Ware auf den Kaufentschluß des Kunden Einfluß nimmt (BGHZ 15, 356, 363 f). Im Streitfall ist je- . .doch das Verhältnis zwischen den Werbeprämien einerseits und den Leistungen der werbenden Altkunden und den Aufwendungen der zu werbenden Neukunden derart über- m steigert, daß die Gefahr besteht, daß bei der Werbung entgegen dem Grundsatz des Leistungswettbewerbs die Güte der Ware Überhaupt keine Rolle mehr spielt, sondern nur noch die Hoffnung auf die Prämien (vgl» die. ähnlichen Ausführungen für das Zugaberecht in BGHZ 11, 260, 264 f und 274, 279, 282), » ■ • ■ b) Der hohe Anreiz der in Aussicht gestellten Prämien und die leichte Erfüllbarkeit der Bedingungen bringen weiter die Gefahr mit sich, daß die Werbung in Freundes- und Bekanntenkreisen, insbesondere wenn sich auch die neuen Kunden wieder als Y»rerber betätigen, immer mehr um sich greift und schließlich zu einer ungebührlichen Inanspruchnahme der Allgemeinheit für die Zwecke eines einzelnen geschäftlichen Unternehmens führt (BGHZ 15, 356, 369)* Es ist aber ein Anliegen des § 1 DWG, nicht nur die Mitbewerber vor unlauterem Wettbewerb zu schützen, sondern auch die Allgemeinheit vor Wettbewerbsauswüchsen zu bewah-ren (BGHZ 19, 392, 396 - Anzeigenblatt). Dabei ist zu bedenken, daß die Zulassung eines derartigen Werbever- 11 ■ falirens zu einer Nachahmung seitens der Konkurrenten der Beklagten führen könnte (BGHZ 23» 363» 372 f - Suwa)» daß die Folge davon ein massenweiser Einsatz von Laien-Werbern für Gegenstände des täglichen Bedarfs sein würde und daß sich dann die schon bei der Werbung eines einzelnen Unternehmers zu befürchtende Belästigung der Allgemeinheit noch ganz erheblich steigern würde» c) Verfolgt man im einzelnen» wie sich das Y/erbe-verfahren der Beklagten voraussichtlich praktisch auswirken würde, so ergibt sich weiter folgendes: Verschweigt der werbende Altkunde dem zu werbenden neuen Kunden sein eigenes Interesse an der Werbung» so wird er oft geneigt sein» um des für ihn lohnenden Gewinnes willen die Ware dem Umworbenen in einer wettbe-werbsrechtlich unzulässigen Weise» insbesondere mittels einer unzulässigen vergleichenden Reklame» anzupreisen (vgl, dazu auch die von«'der Revision übernommenen Ausführungen von Spengler in BCA 1955» 9» 12). Solche Wettbewerbsverstöße würden jedoch kaum kontrollierbar sein. Offenbart dagegen der Werbende dem Umworbenen sein Interesse an der Werbung» so wird der Umworbene» da es sich zu demeist um eine Werbung bei Verwandten? Freunden und Bekannten handeln wird» oft geneigt sein» ohne Rücksicht auf die Eigenschaft der angepriesenen Ware und sogar ohne Rücksicht auf seinen Bedarf -daran sich lediglich deshalb als neuer Kunde jedenfalls für ein Glas Honig werben zu lassen» um dem Werbenden zu Gefallen zu sein und zu der Werbeprämie zu verhelfen. Es ist ferner denkbar» daß der Umworbene sich nur deshalb als neuen Kunden werben läßt» weil er hofft» dann seinerseits durch Werbung weiterer, neuer Kunden in den Genuß, der Werbeprämien und % \ *% 1 • • der* Teilnahme an dem Preisausschreiben zu gelangen« In allen diesen Pällen würde nicht mehr die Y/are selbst, sondern, eine gänzlich sachfremde Erwägung den Anreiz bilden, sich als neuen Kunden werben zu lassen« La ein Glas Honig bald verbraucht ist und nur weni-ge Mark kostet, ist schließlich die Möglichkeit nicht von der Hand zu weisen, daß der werbende Altkunde den geworbenen neuen Kunden nur vorschiebt, ihm das von die-sem gekaufte Glas Honig seinerseits wieder abnimmt und dennoch den Anspruch auf die Werbeprämie und die Teilnahme an dem Preisausschreiben erwirbt. Bei einem solchen Vorgehen, das zwar von der Beklagten nicht gewollt sein mag, aber nach der. Lebenserfahrung nahe liegt und von der Beklagten in Kauf genommen werden muß, würde ■ die Gewährung der Werbeprämie auf eine verdeckte uner-^ * laubte Zugabe hinauslaufen. 4« Nimmt man all das zusammen, so muß die von der Beklagten beabsichtigte Einschaltung ihrer Kunden in die Werbung und den Warenabsatz als mit der guten kaufmännischen Sitte nicht vereinbar und mithin gegen § 1 UY/G verstoßend angesehen werden, da hier die in Aussicht gestellten Prämien weniger ein angemeseener und gerechtfertigter Verdienst für eine geldwerte kaufmännische Leistung des Werbers sein, sondern vorwiegend als ein ■ sachfremdes und in seinen Auswirkungen zu erheblichen Eißständen-führendes Heizmittel zur Steigerung des Warenabsatzes der Beklagten wirken würden (vgl. .dazu auch das Gutachten Nr. 1/1955 des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen, abgedruckt u.a. bei Spengler, MA 1955? 9* 12 und Bührihg, WHP 1958, 321 ff, 369 ff, 371). •1 I I «J I * « I .4 « • • £ j- j. % • H m 5» l>ci das von der Beklagten beabsichtigte Y/erbe-v erfahren nach Auffassung des Senats eindeutig gegen § 1 ÜWG verstößt, gibt der Streitfall keine Veranlassung, die Grenzen zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Einsatz von Laienwerbern genauer abzustecken. Es sei jedoch darauf hingewiesen, daß beispielsv/eise in den in BGHZ 15» 356, 369 genannten Fällen der Kundenwerbung für Frivatkrankenkassen, Versicherungen und Zeitschrift-tenunternehmen sov/ie etwa bei der Kundenwerbung für Buchgemeinschaften oder Bausparkassen die Verhältnisse durchaus anders liegen als im Streitfall. Bort handelt es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs, sondern um eine mehr oder v/eniger langfristige und Onirtt mehr oder weniger erheblichen Aufwendungen verbundene Bauerverpflichtung, die von dem neuen Kunden gefordert wird. Bas vermehrt in der Regel die vom Werbenden zu erbringende Werbetätigkeit und mindert entscheidend die Gefahr, daß sich der Umworbene ohne eigene Sachprüfung. ohne' Rücksicht auf den eigenen Bedarf und nur dem Werbenden zu Gefallen oder nur in der Hoffnung auf spätere eigene Yferbeprämien werben läßt; die Gefahr, daß der Geworbene vom Y/erbenden nur vorgeschoben: wird, dürfte in diesen Fällen überhaupt ausgeschlossen sein. | III. Hach alledem war das angefochtene Urteil auf- zuheben und die Beklagte zur Unterlassung des von ihr •• beabsichtigten Werbeverfahrens zu verurteilen. Jedoch f i war die Verurteilung, wie bereits unter I ausgeführt, I i auf die von der Beklagten tatsächlich beabsichtigte 4 Form ihres Werbeverfahrene zu beschränken und die auch andere Formen cinbeziehende v/eitergehende Klage abzuwei- • • sen. 14 Bit Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97 ZPO, Bundssrichter Bock Christoph Spreng Löscher Prof.Br,h.c. V/ilde ist krankheitshalber beurlaubt und deshalb an der Iftiterschrifts- leistung verhindert, Bock