BGH · I ZR 130/54 vom 01.06.1954

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Klägerin benützt dieses Zeichen ungefähr seit seiner Eintragung, hauptsächlich in der abgewandelten Form, daß sie anstatt eines Doppelkreises einen einfachen Kreis mit starker Linienführung und mit verstärkten Pfeilstrichen verwendeto Die Beklagte, eine GmbH« die den Namen ihres Geschäftsführers Friedrichin Firma führt und im Jahre 1946 von diesem als Ingenieurbüro gegründet worden ist, beschäftigt sich seit 1949 mit der Konstruktion und Lieferung von 'Walzwerken und Walzwerk-hilfsmaschinen. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sowohl aus dem Gesichtspunkt der Zeichenverletzung als auch aus unlauterem Wettbewerb für unbegründet erachtet« Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Benutzung des angegriffenen Zeichens durch die Beklagte weder eine Vexwechslungsgefahr im engeren oder 95 Baumbach- Hefermehl aaO WZG § 31 Anm 3) geht da3 Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß für diese Frage der Gesamteindruck der beiden Zeichen entscheidend sei» Bechtlich unbedenklich ist es auch, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Verwecjislüngsgefahr das Klagezeichen in der tatsächlich benützten Form, nämlich der Verwendung eines einfachen Kreises mit starker Linienführung, nicht eines Doppelkreises, zugrunde gelegt hat. führt das Berufungsgericht aus, infolge der vielfachen Verwendung eines Kreiszeichens als Umrahmung, auch für neutrale Bezeichnungen, beispielsweise Ver-kehrsschilder, sehe der Verkehr in einem Kreiszeichen als solchem noch kein Kennzeichen eines bestimmten Betriebes , sondern erst in dem, was der fcreis enthalte, und habe sich daran gewöhnt, verhältnismäßig genau auf die Einzelheiten eines Kreiszeichens zu achten.. Der Verkehr habe sich daran gewöhnt, den Kreis als Kennzeichen verschiedener Firmen und somit nicht als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb anzusehen, Auch die ' Zweiteilung des Kreises durch eine horizontale Mittellinie sei. Außerdem enthielten die Zeichen der Firmen und als weitere Übereinstimmung mit dem Klagezeichen auch noch den Anfangsbuchstaben der Firmen in der oberen Kreishälfte, Es sei also auf dem Fachgebiet der Parteien weder der Kreis noch die Unterteilung durch' eine Mittellinie noch das Hineinsetzen des Anfangsbuchstabens der Firma in den Kreis charakteristisch für einen bestimmten betrieb«. Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Barlegungen des Berufungsgerichts sind, so-weit darin auf.die Zeichen der Autoindustrie und die Straßenverkehrszeichen bei Prüfung der Frage der Kennzeichnungskraft Bezug genommen ist, nicht unbedenklich. Das ist aber nicht entscheidungserheblich, Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich nur den auf dem Fachgebiet der Parteien und auf dem diesem nahe verwandte** Gebiet der Eisenindustrie auftretenden Kreiszeichen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Der Schutzbereich eines Warenzeichens wird allerdings, worin der Bevision beizutreten Ast, nicht nur danach bestimmt, ob es wegen seiner.Eigenart charakteristisch und einprägsam ist, sondern auch danach, ob es in den beteiligten Kreisen Verkehrsgeltung erlangt hat» Von Hpus aus schwache Zeichen können durch Verkehrsgeltung zu normalen oder starken Zeichen werden :(LM WZG § 311? Das Berufungsgericht hat: wie aus seinen Ausführungen zur Präge der Verwechslungsgefahr hervorgeht,, auch die Präge, der Verkehrsgeltung des Klagezeichens geprüfte Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, das KlageZeichen gehöre nicht einmaligen Zeichen, es sei vielmehr nur in Fachkreisen bekannt und nicht besonders originell» ~ Damit hat das Berufungsgericht^ in ausreichender Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß dem Klagezeichen &ü‘ch auf Grund seiner an sich anerkannten Verkehrsgeltung eine wesentlich höhere als durch seine Batur bedingte Kennzeichnungskraft nicht zuzubilligen sei» Diese Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß, wie oben ausgeführt, als schwach angesehen» Zur Begründung der in diesem Zusammenhänge vorgebrachten Verfahrensrüge hat' die Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe an dem wiederholten Vorbringen der Klägerin nicht vorübergehen dürfen, worin sie auf die ”schließlich sei das Klagezeichen seit Jahrzehnten eingeführt und habe sich in seiner vorliegenden Ausführung als Ganzes durchgesetzt”, Es ist richtig, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich beschieden hat. Allerdings werde von dep Gedanken an diesen Buchstaben dadurch abgelenkt, daß das K nicht stehe, sondern .liege, Man habe aber den Eindruck einer geometrischen Pigur, Der Klägerin sei% zuzugeben, daß diese geometrische Pigur im angegriffenen Zeichen an das Dreieck mit den Pfeilspitzen im Kiagezeichen anklinge. Diese auf rein tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Bechts-irrtum nicht erkennen- Insbesondere kann der [Revision nicht d?arin beigetreten werden, daß -das Berufungsgericht den übereinstimmenden Merkmalen "der beiden Zeichen, besonders der Dreiecksfigur nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe.* Der [Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die beherrschende Stellung des S und die charakteristischen Pfeilspitzen durch die verstärkte Linienführung im Klagezeichen beeinträchtigt worden sind.. Die Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ferner im itinbliek auf den hohen il Wert der von den Parteien hergesteliten Maschinenanlagen und die Gepflogenheiten beim Kauf derartiger Anlagen verneint mit der Begründung, zur Anschaffung von technischen Spezialanlagen der in Bede stehenden Art im Y/ert von Hunderttausenden oder Millionen entschließe sich ein Betrieb erst, nachdem er sich genauestens über den Hersteller informiert habe* Äußere Merkmale, wie Warenzeichen, seien für den Käufer nicht bestimmend, sondern allein das persönliche - Vertrauen zu dem Hersteller.. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts wären allerdings rechtlich bedenklich, wenn sie dahin zu verstehen wären, daß auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet eine Verwechslungsgefahr und Zeichenverletzung überhaupt nicht vorstellbar sei. und auf diese Weise die Herkunft aus einer bestimmten Herkunftsstätte zu verbürgen» In dem zu beanstandenden Sinne hat aber das Berufungsgericht ersichtlich seine Feststellung nicht gemeint, sondern, es hat zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Käufer der in Bede stehenden Anlagen ihr Hauptaugenmerk auf den Firmennamen richten«. 25 /2j7) • nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts das Klagezeichen in diesen Kreis nicht gehört, kann die Klage auch aus dem Gesichtspunkte der Verwässerungsgefahr keinen Erfolg haben- Schließlich ist entgegen der Annahme der Bevision auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagte in wettbewerblich unzulässiger Weise das Klagezeichen als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt hat (§ 1 UnlWG, §§ 825 Abs 2, 826 BGB), Insbesondere kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein solches Verhalten der Beklagten nicht schon darin erblickt werden, daß sie ihre Geschäftsräume nach in die Nähe der Klägerin verlegt hat.

Schlagwörter

formenZeichenVerwechslungsgefahrFirmaBerufungsgerichtKlagezeichenkreisengebietenKlägerin

Volltext der Entscheidung

T_ZH_130/54 Verkündet am 12oJuni 1956 Grunau JustizoberSekretär als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 2512 055 v*. ■i Im tarnen des Volkes In dem Rechtsstreit Aktiengesellschaft in durch ihren Vorstands und Ltffe, ebenda, Klägerin und Bevisionslclägerin, - Prozeßbevollmächtigter % Rechtsanwalt Prof,Drt gegen die Firma Friedr^l^^^HBfc^£®sellsc^a^ nit beschränkter Haftung in vertreten durch ihren Geschäftsführer Pr. Friedrich Kfljp und Dipl ..-Ing* Jose ebenda« Beklagte und Bevisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr* hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12» Juni 1956 unter Mitwirkung des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr.hcC« Weinkauff und der Bundesrichter Dr* Bock, Dr , Krüger-Nieland, Dr. Rastelski und Dr, Christoph A für Recht erkanntg Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Öberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Juni 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurüclcgewiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestands Die Klägerin befaßt sich seit Jahrzehnten mit der Konstruktion und dem Bau von Großmaschinen für spanlose Verformung. Etwa 70$ ihrer Arbeitsleistung entfallen auf das Gebiet des Walzwerkbaues.. Sie ist Inhaberin des am 19* Oktober 1933 angemeldeten und am 19* März 1934 eingetragenen sowie mit Y/irkung vom 19- Oktober 1943 verlängerten und aufrechterhaltenen Warenzeichens Nr 464 371- Dieses, für Walzwerke und deren Teile, Pressen, insbesondere hydraulische Pressen u, dergl* eingetragene Warenzeichen ist ein Bi'idzeichen, das in einem außen stärkeren Doppelkreis in der oberen Hälfte ein großes S und darunter ein an den Ecken mit Pfeilspitzen versehenes, mit der Spitze nach unten gerichtetes Dreieck aufweist, dessen zwei nach unten gehende Schenkel leicht gekrümmt sind«. Die Klägerin benützt dieses Zeichen ungefähr seit seiner Eintragung, hauptsächlich in der abgewandelten Form, daß sie anstatt eines Doppelkreises einen einfachen Kreis mit starker Linienführung und mit verstärkten Pfeilstrichen verwendeto Die Beklagte, eine GmbH« die den Namen ihres Geschäftsführers Friedrichin Firma führt und im Jahre 1946 von diesem als Ingenieurbüro gegründet worden ist, beschäftigt sich seit 1949 mit der Konstruktion und Lieferung von 'Walzwerken und Walzwerk-hilfsmaschinen. insbesondere BohrWalzwerken- Etwa seit derselben Zeit benützt sie als Firmenzeichen das nachstehend atogehildete Zeichens Dieses Zeichen besteht aus einem Kreis, in dem sich i etwas oberhalb der Mitte ein waagerechter Balken und daran anschließend zwei einen annähernd rechten Winkel bildende; nach unten auseinander gehende Balken befinden. Die Beklagte hat das Zeichen am 5. Januar und 5; Februar 1951 als Warenzeichen angemeldet. Die Anmeldungen sind unter dem Aktenzeichen K 2193/25 Wz und K 4592/23 Wz bekannt gemacht worden.- Ihre Eintragung ist nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagten inzwischen erfolgt, nachdem der dagegen seitens der Klägerin erhobene Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen ist. Beide Parteien verwenden ihre Bildzeichen auch zur Kennzeichnung ihres Unternehmens und behaupten, dieses im Verkehr als Firmenzeichnung durchgesetzt zu haben. Die Klägerin, ist der Auffassung, daß die Beklagte mit ihrem Zeichen Warenzeichen-, Ausstattungs- und Firmenrechte der Klägerin verletze. Außerdem hau die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte verstoße auch gegen die Grundsätze eines lauteren Wettbewerbs und mache sich einer unerlaubten Handlung durch Führung ihres Zeichens schuldig. Mit der unter dem 10. Januar 1953 erhobenen Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Benutzung dieses Zeichens und zur Zurücknahme der eingareichten Warenzeichenanmeldungen. - .Die Beklagte, die Klageabweisung beantragt hat, hält die Zeichen der Parteien insbesondere deshalb nicht für verwechslungsfähig, weil Kreiszeichen in der eisenschaffenden und eisenverarbeitenden Industrie allgemein gebräuchlich seien und die Zeichen der Parteien sich hinreichend voneinander unterschieden.. Bei dieser Sachlage komme auch eine Verwässerung des Klagezeichens nicht in Betracht, Hilfsweise hat sich die Beklagte ö.uf Verwirkung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist zurückgewiesen worden. Mit der Eevision verfolgt die Klägerin ihren Kla-geanspruch weiter, während die Beklagte um Zurückweisung dar Eevision bittet. Ent sehe idungsgründej; * Die nach dem Gesetz für die Geltendmachung von Ansprüchen aus Warenzeichen- und Ausstattungsrechten erforderliche Voraussetzung der Gleichartigkeit der Waren, für die die Beklagte das angegriffene Zeichen verwendet hat, mit den Waren, für die das Zeichen der Klägerin eingetragen worden ist, ist vorliegend nach dem unstreitigen Sachverhalt gegeben* Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sowohl aus dem Gesichtspunkt der Zeichenverletzung als auch aus unlauterem Wettbewerb für unbegründet erachtet« Es ist in Übereinstimmung mit dem Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Benutzung des angegriffenen Zeichens durch die Beklagte weder eine Vexwechslungsgefahr im engeren oder r* . ‘1 •M '•I t .> * .»• i * I i ' i weiteren Sinne noch die Gefahr der Verwässerung des Klagezeichens begründe« Bei Beurteilung der Frage der Verwechslungsgefahr, deren Begriff für alle Kennzeichnungsraittel im Geschäftsverkehr - sowohl auf namens- und firmenrechtlichem wie auch auf Warenzeichen- oder wettbewerbsrechtlichem Gebiet - gleich ist (BGH GBUB 1955? 95 Baumbach- Hefermehl aaO WZG § 31 Anm 3) geht da3 Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß für diese Frage der Gesamteindruck der beiden Zeichen entscheidend sei» Bechtlich unbedenklich ist es auch, wenn das Berufungsgericht bei Prüfung der Frage der Verwecjislüngsgefahr das Klagezeichen in der tatsächlich benützten Form, nämlich der Verwendung eines einfachen Kreises mit starker Linienführung, nicht eines Doppelkreises, zugrunde gelegt hat. Bach den Grundsätzen des Zeichenrechts genießen Warenzeichenschutz an sich, zwar nur Warenzeichen in der eingetragenen Form. Wenn aber, wie es hier der Fall ist, die tatsächliche benützte Form des Zeichens nicht aus Willkür, sondern aus Gründen der praktischen Verwendbarkeit von der ursprünglichen Form abweicht, so ist nach einhelliger Bechtsauffassung das Zeichen in der benutzten Form bei Prüfung der Verwechslungsgefahr ZU betrachten (BGZ 115, 235 397? EG in Muff 1935y 344 fövTJ % 1939, 361; Baumbach-Hefermehl aaO § 31 ffZG Anm 21| Beimer, Warenzeichen- und Wettbewerberecht 3. Aufl Kap 14 Anm 4)* Das Berufungsgericht hat das Klagezeichen als schwaches Bildzeichen angesehen. Dieses Zeichen enthalte in erster Linie solche Bestandteile (Kreis, ho- 0 rizontale Mittellinie und Hineinsetzen des Anfangsbuchstabens in die obere Hälfte des Kreises), die von Matur aus schwach seien. Insoweit verweist das Berufungsgericht auf die auf dem gleichen Warengebiet \ vorkommenden Kreis2eichen der Maschinenfabrik der Werkzeugmaschinenfabrik^m^^ & Co und der Werk-zeugmaschinenfabrik^m^. Letztere sei allerdings inzwischen in der Firma^f^B aufgegangen. Weiter nimmt das Berufungsgericht insoweit Bezug auf die Kreiszeichen der Eisenindustrie * nämlich und Außerdem weist das Be- rufungsgericht in diesem 'Zusammenhänge auf das Kreiszeichen' des ’ der ^m^^-Werke. der Firma und der Zusammenfassend - führt das Berufungsgericht aus, infolge der vielfachen Verwendung eines Kreiszeichens als Umrahmung, auch für neutrale Bezeichnungen, beispielsweise Ver-kehrsschilder, sehe der Verkehr in einem Kreiszeichen als solchem noch kein Kennzeichen eines bestimmten Betriebes , sondern erst in dem, was der fcreis enthalte, und habe sich daran gewöhnt, verhältnismäßig genau auf die Einzelheiten eines Kreiszeichens zu achten.. Der Verkehr habe sich daran gewöhnt, den Kreis als Kennzeichen verschiedener Firmen und somit nicht als Hinweis auf einen bestimmten Betrieb anzusehen, Auch die ' Zweiteilung des Kreises durch eine horizontale Mittellinie sei. schon auf dem Warengebiet der Parteien, nämlich bei der Firmagebräuchlich. Außerdem enthielten die Zeichen der Firmen und als weitere Übereinstimmung mit dem Klagezeichen auch noch den Anfangsbuchstaben der Firmen in der oberen Kreishälfte, Es sei also auf dem Fachgebiet der Parteien weder der Kreis noch die Unterteilung durch' eine Mittellinie noch das Hineinsetzen des Anfangsbuchstabens der Firma in den Kreis charakteristisch für einen bestimmten betrieb«. Auf den betreffenden Buchstaben im Kreis werde zudem besonders.geachtet, weil man wisse, daß dies in der Regel der Anfangsbuchstabe des Zeicheninhabers sei-Sofern also auf dem fraglichen Gebiete nur eine Firma '! * i I».; 'Y r 4 »• r •t i* i I t> i i. .]• if : r ■ \ \ 4 ■t • " > 4' mit einem bestimmten Buchstaben im Zeichen erscheine, sei dieser Buchstabe ein besonders starker Hinweis auf deren Unternehmen. Die Klägerin sei die einzige Firma auf ihrem Fachgebiet, die das S als Firmenkennzeichen herausstelle. 1. X •f i. Biese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Barlegungen des Berufungsgerichts sind, so-weit darin auf. die Zeichen der Autoindustrie und die Straßenverkehrszeichen bei Prüfung der Frage der Kennzeichnungskraft Bezug genommen ist, nicht unbedenklich. Nach den in der Beehtsprechung anerkannten Bechtsgrund-sätzen kann die Kennzeichnungskraft, die einem Zeichen von Natur aus zukommt, nur abgesnhwächt werden durch gleiche oder ähnliche Zeichen, die für gleichartige oder nahe verwandte Warengebiete Verwendung finden (BGHZ 14, 15 ßX?\ GHUB 1955, 579 - Sonne -$ LH WZG § 31^). Bei Beurteilung der Kennzeichnungakraft des Klagezeichens können daher die auf dem entfernt liegenden Gebiet aufgetretenen Kreiszeichen der Autoindustrie und die Verkehrszeichen nicht herangezogen werden. Das ist aber nicht entscheidungserheblich, Denn das Berufungsgericht hat ersichtlich nur den auf dem Fachgebiet der Parteien und auf dem diesem nahe verwandte** Gebiet der Eisenindustrie auftretenden Kreiszeichen ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Für die Annahme einer Schwächung -der Kennzeichnungskraft eines Zeichens für ein bestimmtes Gebiet reicht auch die Tatsache nicht aus, daß auf dem Fachgebiet der Parteien oder auf einem nahe verwandten Gebiet gleiche oder ähnliche Zeichen vorhanden sind. Es muß vielmehr durch die Benutzung dieser Zeichen auch tatsächlich eine Schwächung des KlageZeichens eingetreten sein. Bas nimmt das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründ.e zu entneh- "i \ U * x men ist. Jedoch an„ Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es sich hei dem Klage Zeichen um ein schwaches Zeichen handele, ihm also nur eine geringe Kennzeichnungskraft zukomme, ist somit im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden, » * „ s * Der Schutzbereich eines Warenzeichens wird allerdings, worin der Bevision beizutreten Ast, nicht nur danach bestimmt, ob es wegen seiner.Eigenart charakteristisch und einprägsam ist, sondern auch danach, ob es in den beteiligten Kreisen Verkehrsgeltung erlangt hat» Von Hpus aus schwache Zeichen können durch Verkehrsgeltung zu normalen oder starken Zeichen werden :(LM WZG § 311? Baumbach-Hefermehl aaO Anm 75) > Each dieser Dichtung vermißt die Bevision eine.Prüfung des Berufungsgerichts und rügt insoweit gleichzeitig einen verfahrensrechtlichen Verstoß des Berufungsgerichts durch Übergehung wesentlichen Vorbringens der Klägerin (§ 286 ZPO)» Diese Bügen können keinen. Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat: wie aus seinen Ausführungen zur Präge der Verwechslungsgefahr hervorgeht,, auch die Präge, der Verkehrsgeltung des Klagezeichens geprüfte Es ist dabei zu dem Ergebnis gelangt, das KlageZeichen gehöre nicht 1 ' zu den.berühmte.!! einmaligen Zeichen, es sei vielmehr nur in Fachkreisen bekannt und nicht besonders originell» ~ Damit hat das Berufungsgericht^ in ausreichender Weise zu dem Ausdruck gebracht, daß dem Klagezeichen &ü‘ch auf Grund seiner an sich anerkannten Verkehrsgeltung eine wesentlich höhere als durch seine Batur bedingte Kennzeichnungskraft nicht zuzubilligen sei» Diese Kennzeichnungskraft hat das Berufungsgericht ohne Bechtsverstoß, wie oben ausgeführt, als schwach angesehen» Zur Begründung der in diesem Zusammenhänge vorgebrachten Verfahrensrüge hat' die Revision geltend gemacht, das Berufungsgericht habe an dem wiederholten Vorbringen der Klägerin nicht vorübergehen dürfen, worin sie auf die tA 4: v ^ V* ' * '*. y*** /' w fcT '• %% fyt: v <51vy^ > j ^ < Bekanntheit und Durchsetzung ihres Zeichens hingewiesen habe und worin sie mehrfach auf ein Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26. September 1952 Bezug genommen habe, in dem die Beklagte geäußert habe, ”schließlich sei das Klagezeichen seit Jahrzehnten eingeführt und habe sich in seiner vorliegenden Ausführung als Ganzes durchgesetzt”, Es ist richtig, daß das Berufungsgericht dieses Vorbringen der Klägerin nicht ausdrücklich beschieden hat. Es geht aber, wie gezeigt, selbst davon aus, daß das Klagezeichen tatsächlich Verkehrsgeltung erlangt habe. Nach alledem konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum davon ausgehen,; daß es sich bei dem Klagezeichen um ein schwaches Zeichen handele* Das Pehlen der Verwechslungsgefahr im vorliegenden Palle begründet das Berufungsgericht zunächst unter tatsächlicher Würdigung der Ähnlichkeiten und Verschiedenheiten des Klagezeichens und des beanstandeten Zeichens der Beklagten damit, daß das S. im Klagezeichen in erster Linie kennzeichnendes Merlanal sei- Demgegenüber-sei die'Kennzeichnungskraft des Dreiecks gering. Auffällig seien nur die Pfeilspitzen, Bei dem angegriffenen Zeichen fehle ein S, oder eine an ein S anklingende Linie* In dem Kreis befänden sich drei-gerade, Linien, die wie ein großes K wirkten. Allerdings werde von dep Gedanken an diesen Buchstaben dadurch abgelenkt, daß das K nicht stehe, sondern .liege, Man habe aber den Eindruck einer geometrischen Pigur, Der Klägerin sei% zuzugeben, daß diese geometrische Pigur im angegriffenen Zeichen an das Dreieck mit den Pfeilspitzen im Kiagezeichen anklinge. Beide hätten eine waagerechte Linie ungefähr in der Mitte des Kreises, bei beiden bleibe die Erinnerung an ein Dreieck haften, wobei sich der Unterschied kaum einpräge, daß die Spitze des , Dreiecks in einem Falle nach unten* im anderen Falle nach oben gerichtet sei- Für den maßgeblichen Gesamteindruck sei entscheidend, daß im Klagezeichen das große S dominiere, während beim angegriffenen Zeichen dieser Buchstabe fehle- Auch würden die Betrachter des angegriffenen Zeichens nicht an die typischen Pfeilspitzen des Klagezeichens erinnert. Diese auf rein tatsächlichem Gebiet liegenden Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Bechts-irrtum nicht erkennen- Insbesondere kann der [Revision nicht d?arin beigetreten werden, daß -das Berufungsgericht den übereinstimmenden Merkmalen "der beiden Zeichen, besonders der Dreiecksfigur nicht die erforderliche Beachtung geschenkt habe.* Zu Unrecht bemängelt die Bevisioh in diesem Zusammenhänge auch, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß in der tatsächlich benutzten Form des Warenzeichens der Klägerin - diese Form ist, wie oben ausgeführt, bei Prüfung der Vexweehslungsfähigkeit der beiden Zeichen zugrundezulegen - die Pfeilspitzen infolge der Verstärkung der Pfeilschenkel und der Buchstabe S durch Verstärkung der Dreieckslinien ihre beherrschende Stellung im Warenzeichen verloren hätten- Dem kann nicht gefolgt werden« Bas Berufungsgericht hat seiner Prüfung, wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt des angefochtenen Urteils und dem überreichten Bildmaterial ergibt, das durch stärkere Linienführung abgewandelte Warenzeichen der Klägerin zugrundegelegt. Der [Revision kann auch nicht darin beigepflichtet werden, daß die beherrschende Stellung des S und die charakteristischen Pfeilspitzen durch die verstärkte Linienführung im Klagezeichen beeinträchtigt worden sind.. Die Verwechslungsgefahr hat das Berufungsgericht im vorliegenden Falle ferner im itinbliek auf den hohen il Wert der von den Parteien hergesteliten Maschinenanlagen und die Gepflogenheiten beim Kauf derartiger Anlagen verneint mit der Begründung, zur Anschaffung von technischen Spezialanlagen der in Bede stehenden Art im Y/ert von Hunderttausenden oder Millionen entschließe sich ein Betrieb erst, nachdem er sich genauestens über den Hersteller informiert habe* Äußere Merkmale, wie Warenzeichen, seien für den Käufer nicht bestimmend, sondern allein das persönliche - Vertrauen zu dem Hersteller.. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts wären allerdings rechtlich bedenklich, wenn sie dahin zu verstehen wären, daß auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet eine Verwechslungsgefahr und Zeichenverletzung überhaupt nicht vorstellbar sei. Eine Annahme in dieser Allgemeinheit würde als dem Wesen des Warenzeichens widersprechend abzulehnen sein (EG GBUB 1930, 1090 /T09£7)5 Sie würde dem .Zweck des Warenzeichenrechts widersprechen, das im Geschäftsverkehr die Möglichkeit gewähren will, eine Ware allein auf Grund des Warenzeichens von den Erzeugnissen anderer Herkunft zu unterscheiden. und auf diese Weise die Herkunft aus einer bestimmten Herkunftsstätte zu verbürgen» In dem zu beanstandenden Sinne hat aber das Berufungsgericht ersichtlich seine Feststellung nicht gemeint, sondern, es hat zu dem Ausdruck bringen wollen, daß die Käufer der in Bede stehenden Anlagen ihr Hauptaugenmerk auf den Firmennamen richten«. In diesem Sinne hßt sich auch das Landgericht ausgesprochen. Im übrigen ist hier zu berücksichtigen, daß als Abnehmer der betreffenden Anlagen Fachleute in Betracht kommen, die besonders auch auf Unter,schiede in den Warenzeichen zu achten pfle-gen. Wenn das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage zur Verneinung der Verwechslungsgefahr im engeren wie im weiteren Sinne gelangt ist, so kann dem vom HechtsStandpunkt aus nicht entgegengetreten werden* Scheidet vorliegend somit eine Verwechslungsgefahr aus. dann kann die Klägerin auch keine Hechte aus Ausstattungsschutz (§ 25 Y/ZG) herieiten. Ein Schutz gegen Verwässerungsgefahr kommt nur für Kennzeichnungen mit wirklich überragender Verkehrsgeltung in Betracht (BGHZ in GBUB 1955, 579; BGHZ 19, 25 /2j7) • nach der einwandfreien Feststellung des Berufungsgerichts das Klagezeichen in diesen Kreis nicht gehört, kann die Klage auch aus dem Gesichtspunkte der Verwässerungsgefahr keinen Erfolg haben- Schließlich ist entgegen der Annahme der Bevision auch kein Anhalt dafür gegeben, daß die Beklagte in wettbewerblich unzulässiger Weise das Klagezeichen als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt hat (§ 1 UnlWG, §§ 825 Abs 2, 826 BGB), Insbesondere kann, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ein solches Verhalten der Beklagten nicht schon darin erblickt werden, daß sie ihre Geschäftsräume nach in die Nähe der Klägerin verlegt hat. 1 j i Nach alledem war die Bevision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Nastelski Krüger-Nieland Christoph Weinkauff Bock