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ZR_
V erkundet am 3o Mai 1955
.nau? Justizobersekretär . Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
Yersäumnisurteil
Tn dem Rechtsstreit
des Transportunternehmers Heinrich M'-GfMi? T^^straße V?
Beklagten und Revisionskläger s..
- Prozeßbevollmächtigter% Rechtsanwalt Br«
gegen
den Kaufmann^ Otto haus in
Textilkauf"
Kläger und Rev.isionsbe-klagten*
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3« Mai 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br« h,Co Wilde, Br« Birnbach« Br« Bock, Br« Krüger-Nieland und Br* Christoph >L
für Recht erkannt?
Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 13« Mai 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Bas Urteil ist vorläufig vollstreckbar«
Von Rechts wegen
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Tatbestand und Gründe;
Der Kläger,' der bei dem Beklagten Textilien eingelagert hatte, von denen ein Teil gestohlen worden ist, nimmt den Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auf Ersatz dieses durch Versicherung nicht gedeckten Diebstahlschadens als Gesamtschuldner mit den in einem Vorprozeß verurteilten Dieben in Anspruch mit der Begründung, der Beklagte habe bei der Einlagerung der Textilien auf mehrfaches Befragen der Wahrheit zuwider erklärt, er sei gegen Diebstahl versichert« Der Kläger verlangt gesamtschuldnerische Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 7°741?10 DM nebst Zinsen seit KlageZustellung«
Der Beklagte, der um Klageabweisung gebeten hat, hat den Klageanspruch dem Grunde und der Höhe nach bestritten«
Das Landgericht in M-Gladbach hat durch Urteil vom 24« April 1952 den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt« Die Berufung des Beklagten ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13« Mai 1953 zurückgewiesen worden« Dagegen hat der Beklagte in gesetzlicher Form und Frist Revision in vollem Umfange eingelegt und diese begründet«
In dem zur mündlichen Verhand lung über die Revision anberaumten Termin ist der Revisionskläger trotz ordnungsmäßiger Ladung nicht erschienen« Der Revisionsbeklagte hat darauf beantragt, durch Versäuronisurteil die Revision des Beklagten zurückzuweisen«
Diesem Anträge war gemäß §§ 557, 330 ZPO stattzugeben«
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97? die Vollstreckbarkeitserklärung auf § 708 Ziff 3 aaOo
Wilde
Krüger-Nieland
Birnbach
Christoph
Bock