BGH · I ZR 130/52 vom 06.05.1952

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Leitsatz / Zusammenfassung

Die Beklagte will aufrechnen mit Forderungen - gegen; das Deutsche Reich, und gegen eine (Treuhand er in des Reiches (Kordreederei) auf Grund der Behauptung, daß die.Klägerin selbst identisch mit dem früheren. Damals wurde die auf ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gestützte Klageabweisung des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und unter anderem die erneute Prüfung der abgelehnten Aufrechnung für notwendig erklärt, ln der erneuten Berufungsverhandlung ' hat die Klägerin ihre bisher nicht näher erläuterte Klageforderung dahin substantiiert, daß die Beklagte für die Klägerin bei der Durchführung ihrer vom Seeschiffahrtsamt übertragenen Aufgaben als Heuerbüro und als Einkaufsagentin tätig gewesen sei, dergestalt, daß sie das seemännische Personal der Klägerin entlohnt und1 auch Einkäufe für die von der Klägerin be-reederten Seeschiffe getätigt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Abwickler der Klägerin erklärt, daß die Nordreederei eine Gesellschaft ganz gleicher Struktur gewesen sei, wie die Klägerin, Es seien won der Nordreederei dieselben Aufgaben für Norwegen mit dem Reich als Hintergrund ..durchgeführt worden, wie sie die Klägerin für das Schwarze I.Ieer durchgeführt habe. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen, weil die Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Gegenforderung gegen die Nordreederei die Klageforderung getilgt habe. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die nach dem ersten Revisionsurteil erforderlichen Aufklärungen nicht veranlaßt und die vom Revisionsgericht bisher-vermißten Feststellungen nicht getroffen habe. Die IClageforderung sei also als eine mittelbare Reichsforderung zu behandeln und könne deshalb durch Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich oder gegen ihm gleichstehende Schuldner:getilgt werden. Er hatte nur darauf langewiesen, daß die vom Berufungsgericht angenommene Eigenschaft der Klägerin als ICriegsgesellsehaft tatsächlich vorliege und bereits einen beachtlichen Anhalt für die Beurteilung ihrer Abhängigkeit vom Reich gebe. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts eine ausdrückliche Würdigung der für die rechtliche Stellung der Klägerin ausschlaggebenden Tatsachen nicht enthält. Trotzdem ergibt die Begründung, daß das Berufungsgericht auch die Klägerin als juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches im Sinne der Das Berufungsgericht mißt die rechtliche Stellung der .Nordreederei an der der Klägerin und nimmt an, daß diese ein ebenso unselbständiges Werkzeug des Reiches gewesen sei, wie die Klägerin selbst. Dabei bezieht es sich auf die im Revisionsurteil erörterten Tatsachen und.macht diese« die damals vom Revisionsgericht freilich nur für die Beurteilung der Klägerin als Kriegsgesellschaft herangezogen worden waren, zur. t Dagegen hat es das Berufungsgericht an dem Nachweis der zweiten Voraussetzung fehlen lassen, daß auch die Klageforderung in allen ihren Teilen auf der Grundlage dieser ausschließlichen Treuhänderschaft der Klägerin für das Reich entstanden sei. Die Klageforderung wird vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörtert,- es beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung des Verhältnisses der Beklagten zur Nordreederei. Auf eine Prüfung der Klageforderung konnte schon deshalb nicht.verzichtet werden, weil sich aus dem neuen Vortrage der Klägerin ergeben hatte, daß die bis. bleibt, ob nicht in diesem Zeitpunkt die Gegenforderung als Forderung gegen das Kelch von der Beschlagnahmewirkung des Gesetzes Kr 52 erfaßt.und demnach mit einer Einrede behaftet war, die eine Aufrechnungslage vor dem Währungsstichtage ausschließen konnte (vgl die Entscheidung des IV. Auch zu diesem Gesichtspunkte, auf den bereits im ersten Revisionsurteil hingewiesen worden war, mußte also Stellung genommen werden, ehe eine Entscheidung über die Aufrechnung ergehen konnte.

Zitierte Normen

Schlagwörter

GegenforderungAufrechnungVoraussetzungForderungBerufungsgerichtReichReichesKlageforderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

- r r f ; • ! ' f I_Z K_ 130/52 rerkün-det m 19» Mai 1953 mau, Justizobersekretär 3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2525 0*o I m I a m e n d e V o 1 k e der Z Herrn - Prozeßbevollmächtigter; ln d ein Re cht s strei t Gmb I-Lvertr e te ndurch den .Abwickler, F^HBMfcstr. AB, Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Justizrat Dra gegen die Aktiengese^^chaft AG, vertreten durch ihren Vorstand, m Beklagte und Revisions- beklagteo - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof» Br.j hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5» Mai 1953 unter Mitwirkung- der Bundesricht.er Prof. Br« Lindenmaier, Br. Birnbach, Wilde, Br» Krüger-lTieland und Br» Rastelski für Recht erkannt; Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts 'zu Hamburg vom 6. Mai 1952 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen«, Von Rechts wegen Ir .(Tatbestands Die Klägerin macht eine der Höhe nach unstreitige leil-forderung aus gegenseitigen Geschäften der Parteien in den Jahren 1945 - 1945 geltend. Die Beklagte will aufrechnen mit Forderungen - gegen; das Deutsche Reich, und gegen eine (Treuhand er in des Reiches (Kordreederei) auf Grund der Behauptung, daß die.Klägerin selbst identisch mit dem früheren. Deutschen Reich sei. Der Sachund Streitstand ergibt sich aus dem Urteil des Senats vom 30; Oktober 1951 (DGIIZ 3? 316). Damals wurde die auf ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gestützte Klageabweisung des Oberlandesgerichts Hamburg aufgehoben und unter anderem die erneute Prüfung der abgelehnten Aufrechnung für notwendig erklärt, ln der erneuten Berufungsverhandlung ' hat die Klägerin ihre bisher nicht näher erläuterte Klageforderung dahin substantiiert, daß die Beklagte für die Klägerin bei der Durchführung ihrer vom Seeschiffahrtsamt übertragenen Aufgaben als Heuerbüro und als Einkaufsagentin tätig gewesen sei, dergestalt, daß sie das seemännische Personal der Klägerin entlohnt und1 auch Einkäufe für die von der Klägerin be-reederten Seeschiffe getätigt habe. Die Porderung der Klägerin sei im wesentlichen dadurch entstanden, daß die für das seemännische Personal zuständige Reichsversicherungsanstalt (Sce-beiuif sgenossenschaf t) im August oder September 1945 unverbrauchte Vorschüsse in Höhe von 209*000 RM an die Beklagte zurückgezahlt habe. Die Beklagte habe diesen Betrag der Klägerin gutgeschrieben. Die Beklagte hat diese Behauptungen nicht bestritten, vielmehr ebenfalls behauptet, daß die Klägerin mit ihr keine Eigengeschäfte, sondern ausschließlich, freuhandgeschäfte für das Reich im Rahmen ihres besonderen Auftrages getätigt habe. Sie stellt außer den bisherigen Forderungen drei weitere Por- -3- derungen teils gegen das ne ich., teils gegen die Klägerin selbst, zur Aufrechnung. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Abwickler der Klägerin erklärt, daß die Nordreederei eine Gesellschaft ganz gleicher Struktur gewesen sei, wie die Klägerin, Es seien won der Nordreederei dieselben Aufgaben für Norwegen mit dem Reich als Hintergrund ..durchgeführt worden, wie sie die Klägerin für das Schwarze I.Ieer durchgeführt habe. Das Berufungsgericht hat nunmehr die Klage abgewiesen, weil die Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Gegenforderung gegen die Nordreederei die Klageforderung getilgt habe. Es geht davon aus, daß die Klägerin und die Nordreederei unselbständige Y/erkzenge des Reiches gewesen seien, und daß sämtliche Geschäfte der Nordreederei mit der Beklagten auf der Grundlage der Unselbständigkeit der Nördreederei und ihrer ausschließlichen.Bindung an das Reich getätigt worden seien. Die Klageforderung gehe im Grunde von derselben Reichskasse (Marinekasse) aus, gegen die sich die Gegenforderung richte':. Mit der erneuten Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag. Ent scheidungsgründe g. =k>- Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht die nach dem ersten Revisionsurteil erforderlichen Aufklärungen nicht veranlaßt und die vom Revisionsgericht bisher-vermißten Feststellungen nicht getroffen habe. Der Senat hatte eine Aufrechnung für möglich gehalten, wenn zwei Voraussetzungen festgestellt werden würden; fr lo die völlige Abhängigkeit der Klägerin vom Reich, dergestalt, daß die Klägerin nur als juristisch verselbständigte Erscheinungsform d es Reiches, ohne eigene Vermögenssubstans und ohne eigene Y/illens-bildung gelten müsse, 2c die Einbeziehung aller, den Gegenstand der Klage | ' . i bildenden Geschäfte in den Rahmen der MTreuhandge-j schäfte11 der Klägerint. / .Unter diesen beiden Voraussetzungen war der Senat trotz der juristischen Verselbständigung der klagenden GmbH bereit gewesen, dem Einwande der Beklagten Gehör zu geben, sie habe in Kenntnis der besonderen Bindungen der Klägerin das Reich als ihren eigentlichen Vertragspartner hach Treu und Glauben ansehen können und müssen. Die IClageforderung sei also als eine mittelbare Reichsforderung zu behandeln und könne deshalb durch Aufrechnung mit Forderungen gegen das Reich oder gegen ihm gleichstehende Schuldner:getilgt werden. Zu beiden Voraussetzungen hatte der Senat selbst nicht Stellung nehmen können, weil es an den entsprechenden Feststellungen des Tatsachenrichters fehlte. Er hatte nur darauf langewiesen, daß die vom Berufungsgericht angenommene Eigenschaft der Klägerin als ICriegsgesellsehaft tatsächlich vorliege und bereits einen beachtlichen Anhalt für die Beurteilung ihrer Abhängigkeit vom Reich gebe. Es ist der Revision zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts eine ausdrückliche Würdigung der für die rechtliche Stellung der Klägerin ausschlaggebenden Tatsachen nicht enthält. ■ Bas Berufungsgericht befaßt sich vor allem mit der rechtlichen Beurteilung der Gegenforderung und ihrer Schuldnerin, der Rordreederei. Trotzdem ergibt die Begründung, daß das Berufungsgericht auch die Klägerin als juristisch verselbständigte Erscheinungsform des Reiches im Sinne der -5- : 5 - im ersten Revisionsurteil formulierten Voraussetzung einer Aufrechnung ansieht. Das Berufungsgericht mißt die rechtliche Stellung der .Nordreederei an der der Klägerin und nimmt an, daß diese ein ebenso unselbständiges Werkzeug des Reiches gewesen sei, wie die Klägerin selbst. Dabei bezieht es sich auf die im Revisionsurteil erörterten Tatsachen und.macht diese« die damals vom Revisionsgericht freilich nur für die Beurteilung der Klägerin als Kriegsgesellschaft herangezogen worden waren, zur. Grundlage der weitergehenden Annahme, daß die Klägerin ein unselbständiges .Werkzeug des Reiches gewesen sei. Damit war die erste Voraussetzung der Aufrechnung mit einer Forderung gegen das Reich ausreichend begründet.■ t Dagegen hat es das Berufungsgericht an dem Nachweis der zweiten Voraussetzung fehlen lassen, daß auch die Klageforderung in allen ihren Teilen auf der Grundlage dieser ausschließlichen Treuhänderschaft der Klägerin für das Reich entstanden sei. Die Klageforderung wird vom Berufungsgericht überhaupt nicht erörtert,- es beschränkt sich vielmehr auf die Prüfung des Verhältnisses der Beklagten zur Nordreederei. Auf eine Prüfung der Klageforderung konnte schon deshalb nicht.verzichtet werden, weil sich aus dem neuen Vortrage der Klägerin ergeben hatte, daß die bis. dahin als einheitlich angesehene*--', und behandelte Gesamtforderung der Klägerin sich aus mehreren zeitlich, vielleicht auch materiell verschieden entstandenen Einzelposten zusammensetzte,die möglicherweise eine gesonderte rechtliche Beurteilung erfordern und deren Tilgung jedenfalls genau ab ge grenzt werden muß.,. Richtet sich die Aufrechnung gegen einen Teilbetrag einer Mehrzahl von Forderungen, so ist eine Entscheidung nur möglich, wenn die Klägerin zwecks Klarstellung der Rechtskraft der Tilgung die Erklärung abgibt, aus welchen Einzelforderungen sich der von ihr geltend gemachte Teilbetrag zusammensetze. Die Klägerin hat eine solche Erklärung entsprechend ihrem nachge- -6- brachten Schriftsatz vom 25. April 1952 abge'ben wollen,, Ihrem Anträge, die mündliche Verhandlung zu diesem Zweck nochmals zu eröffnen, ist aber nicht stattgegeben worden,, Eine Entscheidung, welche feile der Klageforderung durch Aufrechnung getilgt worden sind, ist daher zur Zeitgarnicht möglich; . Aber .auch die Aufrechenbarkeit der IClageforde?cung hängt entscheidend sowohl von ihrem materiellen Inhalt, wie vom Zeitpunkte ihrer Entstehung ab» Hach den ö-rund Sätzen des Großen Zivilsenats (BGHZ 2, 300), die der erkennende Senat auch für den .vorliegenden fall anwendet, ist die Zulässigkeit ; der Aufrechnung von dem Bestehen der Aufrechnungslage (§ 389 BGB) an einem vor dem Währungsstichtag liegenden Zeitpunkte abhängig. Die Aufrechnungslage setzt voraus, daß die Gegenforderung der Klageforderung fällig und einredelos gegenüber gestanden hat. Diese Voraussetzung ist in Drage gestellt, seit die Klägerin vorgetragen liat, daß feile ihrer Klageforderung möglicherweise . erst* im September 1945? also nach Inkrafttreten des MRGesetzes Kr 52, entstanden sein können, so daß die Möglichkeit offen - -H. bleibt, ob nicht in diesem Zeitpunkt die Gegenforderung als Forderung gegen das Kelch von der Beschlagnahmewirkung des Gesetzes Kr 52 erfaßt.und demnach mit einer Einrede behaftet war, die eine Aufrechnungslage vor dem Währungsstichtage ausschließen konnte (vgl die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar. 1953 - IV ZK 149/52 = BGHZ 8, 339 = HJW 53, 739, der sich der Senat, wie bereits in dem Urteil vom 8» Mai 1955 - I ZK 120/51 t anschließt). Auch zu diesem Gesichtspunkte, auf den bereits im ersten Revisionsurteil hingewiesen worden war, mußte also Stellung genommen werden, ehe eine Entscheidung über die Aufrechnung ergehen konnte. • ul • • ;::'u Davon abgesehen erfordert die Gegenseitigkeit, daß samt-.' . liehe geltend gemachten feile der Klageforderung auf dem Treuhandverhältnis der Klägerin zu dem Heieh erwachsen sind, wie dies -7- :V: schon im ersten Revisionsurteil ausgeführt worden ist. Auch diese notwendige Feststellung hat das Berufungsgericht für die Klageforderung nicht getroffen. Das Berufungsgericht verwendet für die Aufrechnung keine der direkten Gegenforderungen der Beklagten gegen das Reich, sondern die in erster Linie zur Aufrechnung gestellte Forderung gegen die Nord-reederei. Auch hinsichtlich dieser Forderung, mußten also dieselben Voraussetzungen erfüllt seih, wie hinsichtlich der Klagetorderung, um sie als mittelbare Reichsforderung und damit, als gegenseitig behandeln zu können. Die persönliche Rechtsstellung der Gegenschüldnerin' in ihrem Verbaltnis zu dem Reich und die Entstehung der Gegenforderung' aus diesem besonderen Treuhandverhältnis hat das Berufungsgericht, wenn auch ohne Eingehen auf die Einzelheiten der G-egenforderung geprüft und die Voraussetzungen bejaht. Sollte auch die Gegenforderung die Summe aus zahlreichen Geschäften der Beklagten mit der Nordreederei darsteilen- eine Annahme, die nach dem Vortrage der Parteien nahe liegt - so wäre auch hier die genaue Identifizierung des zur Aufrechnung gestellten Teilbetrages und der zeitlichen Entstehung der Ansprüche zwecks Feststellung einer einredefreien Aufrechnungslage und einer.eindeutigen Tilgungswirkung erforderlich, Mangels dieser Feststellungen wird das angefochtene Urteil von der Begründung des Berufungsgerichts nicht getragen» Es mußte daher aufgehoben und zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück* - 8 vieseri werden. clenmaier Birnbacn Milde Krüger-ITi eland Hastelski