BGH · I ZR 130/51

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Leitsatz / Zusammenfassung

Am 24» April 1944 schrieb die Beklagte, daß es ihr auch im abgelaufenen Jahr nicht möglich gewesen sei« mit der Fabrikation zu beginnen, da die Bewilligung hierzu von den Behörden nicht erteilt worden sei« Gleichzeitig äußerte die Beklagte, daß ihrer Überzeugung nach Galalon während der Kriegsdauer nicht hergestellt werden könne und bat den Kläger, hiervon ohne weitere Benachrichtigung Kenntnis zu nehmen, Für den Fall, daß sich die Aufnahme der Fabrikation doch noch ermöglichen lasse, sicherte sie die Zahlung der vertraglich festgelegten Vergütung zu. 3 DM per kg zu Grunde legt* Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6*100 PM nebst Zinsen zu verurteilen* Die Beklagte hat Klagab-»|v Weisung begehrt* Sie macht geltend, daß der erforderliche Rohstoff für die Fabrikation innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nicht habe beschafft werden können* Durch diese langwährende Unmöglichkeit der Leistung, die einer dauernden Unmöglichkeit gleichzuachten sei, sei ihre Bindung an den Vertrag entfallen* Auch habe sich die Geschäftsgrundlage seit Vertragsabschluß völlig geändert* Bei der heutigen Rohstofflage sei die Auswertung des Patentes für'sie uninteressant und unwirtschaftlich* Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klageantrag hinaus weitere Ansprüche aus dem Vertrag vom 13o Oktober 1941 nicht zustehen* Der Kläger hat um; Abweisung der Widerklage gebeten* Das Berufungsgericht unterstellt, daß für die.Zeit bis Ende 1948, für die der Kläger keine Lizenzgebühren verlangt, die Produktion von Galaion wegen Unmöglichkeit ■ der Rohstoffbeschaffung undurchführbar gewesen sei* Diese Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten die■Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren befreien,, Der Beklagten sei zur Lösung von dem langfristigen Vertrag ausdrücklich ein Kündigungsrecht eingeräumt worden« Treu und Glauben hätten es erfordert, daß sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machte, falls sie die Preisteilung von dem Vertrag anstrebte,, Da sie dies nicht getan habe, sei sie weiterhin an den Vertrag vom 13. im Einzelfall zutrifft, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu entscheiden«, Im vorliegenden Pall ist die Beklagte ' nach ihren Schreiben vom 4» März 1943 und 24« April 1944 selbst davon ausgegangen, daß die zeitweilige Unmöglichkeit, die Fabrikation von Galaion aufzunehmen, die vertragliche Bindung nicht habe beseitigen sollen; denn sie stellte in diesen Schreiben ausdrücklich die Zahlung der vertraglich ausbedungenen Vergütung bei späterer Aufnahme der Produktion in Aussicht«, Berücksichtigt man weiterhin, daß der Vertrag der Beklagten vom vierten Vertragsjahr ab ein Kündigungsrecht zu dem Ende eines jeden Kalenderjahrs einräumt, so kann bei der Eigenart des Rechtsverhältnisses aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die vorübergehende Unmöglichkeit der. Vertragserfüllung nicht einer endgültigen Unmöglichkeit gleichgesetzt, sondern die.Beklagte zur Beendigung der während der vorübergehenden Unmöglichkeit schwebenden vertraglichen Bindung auf ihr Kündigungsrecht verweist0 Denn infolge- dieses besonderen Rechtsbehelfs, der der■Beklagten einseitig die Auflösung des Vertrages ermöglicht, führt es' nicht zu einem untragbaren, offensichtlich unbilligen Ergebnis, wenn die Beklagte an den Bestimmungen dieses Vertrages festgehalten wirdo Es läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht gleichfalls aus.dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Auflösung des Vertrages verneint« Die Revision macht hierzu geltend, die Parteien seien bei Vertragsabschluß' davon ausgegangen, daß die Herstellung des Ersatzstoffes Galalon im Betrieb der Beklagten auf die Zeit habe beschränkt bleiben sollen s in der der für die Produktion der Kunsthornstoffe erforderliche Rohstoff Kasein nicht vorhanden sei. Diese Voraussetzung ist aber im Regelfall dann nicht gegeben, wenn ein im Vertrag ausdrücklich ausbedungenes Kündigungsrecht bereits eine zu demutbare Lösungsmöglichkeit von dem Vertrag gewährt, V/enn die Beklagte der Auffassung war, daß bereits 1947 im Rechtssinn eine dauernde Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eingetreten sei, so hätte sie sich durch eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt von jeglichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag befreien können. Glaubte die Beklagte, nicht an die für die Wirksamkeit der Kündigung vorgesehenen Fristen gebunden zu sein, so erforderte Treu und Glauben jedenfalls eine eindeutige Erklärung, daß sie nicht mehr an dem Vertrag festhalte, nachdem sie bei Vertragsabschluß, wie auch in der Folgezeit trotz der vorübergehenden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung von einer vertraglichen Bindung ausgegangen war. Der Beklagten oblag es umsomehr, durch eine' eindeutige Erklärung klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, als sie bei Lösung des Vertragsverhältnisses verpflichtet war, die Rechte aus dem Patent dem Kläger zu- kein Anlaß, anzunehmen, daß der Inhalt dieser Unterredung für die Entscheidung wesentlich sein könne« Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die Beklagte im Herbst 1949 dem Kläger mitgeteilt hat, er könne seine Rechte aus dem Patent anderweit verwerten und diese Mitteilung in eine Kündigungserklärung umzudeuten wäre, würde dies für das Grundurteil über die geforderten Mindestlizenzgebühren ohne Einfluß sein«

Schlagwörter

Unmöglichkeitvertragen■BerufungsgerichtParteiKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

I ZE 150/51 Verkündet am 13*Mai 1952 Grunau, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelleo ' Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit IflBIHHHIP AG, vertreten durch ihren Vorstand in SflHHBstroM Beklagtenund Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Otto K( „ u# am sch® Klager und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Br, hat der Erste"Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13o Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof„Br«,Lindenmaier, Schmidt, Y/ilde, Br0Krüger-Hieland und Br„ Benkard für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5o- Juli 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen0 Von Rechts wegen Tatbestand: w» w» m linn n ■ i Inhaber des Patents PPP Nr 712 122, durch das ein Verfahren zur Herstellung eines Kunststoffes auf Stärke-basis (Galaion) geschützt ist, war zunächst der Holländer van Linge in der Firma AfllP QflHHHIP» Diese Firma erteilte durch Vertrag vom 31. Dezember 1940 dem Kläger die alleinige Lizenz für Deutschland und erklärte sich damit einverstanden, daß bei Beginn der Fabrikation der Kläger oder dessen Rechtsnachfolger in die Patentrolle eingetragen würde« Im Oktober 1941 übertrug van Linge das Patent auf die Beklagte«, Durch Vertrag vom 13» Oktober 1941 überließ der Kläger seine Rechte aus dem Lizenzvertrag der Beklagten und willigte in die Eintragung der Beklagten als Patentinhaberin in die Rolle des Reichs-patentamteso Der Kläger erhielt hierfür eine einmalige Zahlung von 45000 RM« Es wurde ihm weiterhin eine laufende Vergütung von 10$ des Umsatzes an dem nach dem patentierten Verfahren hergestellten Werkstoff zugesichert« Dem Kläger wurden Mindestlizenzbeträge versprochen a.uf Grund einer Klausel, nach der die Beklagte im Jahre 1943 mindestens 100 000 kg herzustellen hatte, im Jahre 1944 mindestens 200 000 kg und in den folgenden Jahren mindestens je '300 000 kg«, Der Beklagten wurde ein Rücktrittsrecht von dem Vertrage zu dem Schluß eines jeden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten eingeräumt, und zwar erstmalig zu dem 31« Dezember 1945« Im Fall des Rücktritts war.sie verpflichtet, die Rechte aus dem Patent an den Kläger zurückzugeben« Die Beklagte hat bislang die Herstellung von Galaloh nach dem Verfahrenspatent nicht aufgenommen« Durch Schreiben vom 4« März 1943 teilte sie dem Kläger mit, daß sie • durch höhere Gewalt verhindert sei, den Vertrag zu erfüllen,' da ihr das erforderliche Rohmaterial von den Reichsbehörden nicht zur Verfügung gestellt werde. Am 24» April 1944 schrieb die Beklagte, daß es ihr auch im abgelaufenen Jahr nicht möglich gewesen sei« mit der Fabrikation zu beginnen, da die Bewilligung hierzu von den Behörden nicht erteilt worden sei« Gleichzeitig äußerte die Beklagte, daß ihrer Überzeugung nach Galalon während der Kriegsdauer nicht hergestellt werden könne und bat den Kläger, hiervon ohne weitere Benachrichtigung Kenntnis zu nehmen, Für den Fall, daß sich die Aufnahme der Fabrikation doch noch ermöglichen lasse, sicherte sie die Zahlung der vertraglich festgelegten Vergütung zu. Durch Schreiben vom 7, Februar 1949 erinnerte, der Kläger die Beklagte an die Aufrechterhaltung des Patentschutzes, Am 7: Juni 1949 einigten sich die Parteien bei einer mündlichen Besprechung dahin, daß sie sich im Herbst 1949 erneut über die Aufnahme der Produktion unterhalten wollten. Am 3« Januar 1950 schrieb der Kläger der Beklagten, daß der Herstellung von Galalon nichts mehr im Zlege stehe, da ausreichend Rohstoff vorhanden sei. Bei einer erneuten Besprechung der Parteien am 10, Februar 1950 schlug die Beklagte vor, dem Kläger die Patentrechte zurückzugeben, wenn er auf alle Ansprüche verzichte. Der Kläger ging hierauf nicht ein. Am 13, Mai 1950 beauftragte die Beklagte ihren Patentanwalt, für . die Aufrechterhaltung des Patentes zu sorgen. Der Kläger will für die Zeit, in der wegen Mangels der erforderlichen Rohstoffe und aus anderen Gründen eine Fabrikation nicht möglich war, keine Lizenzgebühren beanspruchen. Er behauptet, daß jedenfalls seit Ende 1948 die Herstellung von Galalon möglich gewesen sei und **■ 4 verlangt mit der Klage einen Teilbetrag der garantierten Lizenzgebühr auf eine Mindestmenge von 300 000 kg, wobei er einen Preis.von 3 DM per kg zu Grunde legt* Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 6*100 PM nebst Zinsen zu verurteilen* Die Beklagte hat Klagab-»|v Weisung begehrt* Sie macht geltend, daß der erforderliche Rohstoff für die Fabrikation innerhalb eines Zeitraums von 8 Jahren nicht habe beschafft werden können* Durch diese langwährende Unmöglichkeit der Leistung, die einer dauernden Unmöglichkeit gleichzuachten sei, sei ihre Bindung an den Vertrag entfallen* Auch habe sich die Geschäftsgrundlage seit Vertragsabschluß völlig geändert* Bei der heutigen Rohstofflage sei die Auswertung des Patentes für'sie uninteressant und unwirtschaftlich* Die Beklagte hat Widerklage erhoben mit dem Anträge, festzustellen, daß dem Kläger auch über den Klageantrag hinaus weitere Ansprüche aus dem Vertrag vom 13o Oktober 1941 nicht zustehen* Der Kläger hat um; Abweisung der Widerklage gebeten* Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Entscheidungsgründe; Das Berufungsgericht unterstellt, daß für die.Zeit bis Ende 1948, für die der Kläger keine Lizenzgebühren verlangt, die Produktion von Galaion wegen Unmöglichkeit ■ der Rohstoffbeschaffung undurchführbar gewesen sei* Diese f- I R - Unmöglichkeit der Vertragserfüllung sei aber nur vorüber gehender Natur gewesen« da inzwischen die Rohstoffe -wieder frei erhältlich seien,, Das zeitweilige Erfüllungshin dernis könne nicht die Rechtsfolgen einer dauernden Unmöglichkeit auslösen« weil der Vertrag zwischen den Parteien auf einen sehr viel längeren Zeitraum berechnet sei und seiner Durchführung jetzt nichts mehr im Wege stehe«, Auch die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage könnten die■Beklagte nicht von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren befreien,, Der Beklagten sei zur Lösung von dem langfristigen Vertrag ausdrücklich ein Kündigungsrecht eingeräumt worden« Treu und Glauben hätten es erfordert, daß sie von diesem Kündigungsrecht Gebrauch machte, falls sie die Preisteilung von dem Vertrag anstrebte,, Da sie dies nicht getan habe, sei sie weiterhin an den Vertrag vom 13. Oktober 1941 gebunden,, Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind rechtlich bedenkenfrei« Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe verkannt, daß bereits in den Jahren 1947/48 infolge dauernder Unmöglichkeit eine gegenseitige Leistungsbefreiung eingetreten sei« Es 'ist zwar richtig, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Bundesgerichtshof angeschlossen hat, eine vorübergehende Unmöglichkeit in gewissen Fällen der dauernden gleichgesetzt werden kann, wenn nämlich infolge vorübergehender Unmöglichkeit die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt und deshalb den Parteien das Einhalten des Vertrages nicht zugemutet werden kann (RGZ 146, 60 5 BGH in MDR 1951, 133 und Lindenmaier-MÖhring Nr 2 zu § 581 BGB). Ob dies 6 im Einzelfall zutrifft, ist stets nach den Umständen des Einzelfalles unter billiger Abwägung der Interessen beider Parteien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu entscheiden«, Im vorliegenden Pall ist die Beklagte ' nach ihren Schreiben vom 4» März 1943 und 24« April 1944 selbst davon ausgegangen, daß die zeitweilige Unmöglichkeit, die Fabrikation von Galaion aufzunehmen, die vertragliche Bindung nicht habe beseitigen sollen; denn sie stellte in diesen Schreiben ausdrücklich die Zahlung der vertraglich ausbedungenen Vergütung bei späterer Aufnahme der Produktion in Aussicht«, Berücksichtigt man weiterhin, daß der Vertrag der Beklagten vom vierten Vertragsjahr ab ein Kündigungsrecht zu dem Ende eines jeden Kalenderjahrs einräumt, so kann bei der Eigenart des Rechtsverhältnisses aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht die vorübergehende Unmöglichkeit der. Vertragserfüllung nicht einer endgültigen Unmöglichkeit gleichgesetzt, sondern die.Beklagte zur Beendigung der während der vorübergehenden Unmöglichkeit schwebenden vertraglichen Bindung auf ihr Kündigungsrecht verweist0 Denn infolge- dieses besonderen Rechtsbehelfs, der der■Beklagten einseitig die Auflösung des Vertrages ermöglicht, führt es' nicht zu einem untragbaren, offensichtlich unbilligen Ergebnis, wenn die Beklagte an den Bestimmungen dieses Vertrages festgehalten wirdo Es läßt auch keinen Rechtsirrtum erkennen, wenn das Berufungsgericht gleichfalls aus.dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage eine Auflösung des Vertrages verneint« Die Revision macht hierzu geltend, die Parteien seien bei Vertragsabschluß' davon ausgegangen, daß die Herstellung des Ersatzstoffes Galalon im Betrieb der Beklagten auf die Zeit habe beschränkt bleiben sollen s in der der für die Produktion der Kunsthornstoffe erforderliche Rohstoff Kasein nicht vorhanden sei. Diese Vertragsgrundlage sei entfallen, nachdem in der Rohstoff beSchaffung mit Beginn des Jahres 1949 normale Verhältnisse eingetreten seien. Selbst wenn diese. Behauptung ;.al richtig unterstellt wird, rechtfertigt sie nicht eine Freistellung der Beklagten von ihren vertraglichen Verpflichtungen, Der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur.dann eine Befreiung von Vertragspflichten herbei, wenn andernfalls ein für die Vertragspartner untragbares, mit den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht zu vereinbarendes Ergebnis erzielt wird. Diese Voraussetzung ist aber im Regelfall dann nicht gegeben, wenn ein im Vertrag ausdrücklich ausbedungenes Kündigungsrecht bereits eine zu demutbare Lösungsmöglichkeit von dem Vertrag gewährt, V/enn die Beklagte der Auffassung war, daß bereits 1947 im Rechtssinn eine dauernde Unmöglichkeit der Vertragserfüllung eingetreten sei, so hätte sie sich durch eine Kündigung zu diesem Zeitpunkt von jeglichen Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag befreien können. Glaubte die Beklagte, nicht an die für die Wirksamkeit der Kündigung vorgesehenen Fristen gebunden zu sein, so erforderte Treu und Glauben jedenfalls eine eindeutige Erklärung, daß sie nicht mehr an dem Vertrag festhalte, nachdem sie bei Vertragsabschluß, wie auch in der Folgezeit trotz der vorübergehenden Unmöglichkeit der Vertragserfüllung von einer vertraglichen Bindung ausgegangen war. Der Beklagten oblag es umsomehr, durch eine' eindeutige Erklärung klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, als sie bei Lösung des Vertragsverhältnisses verpflichtet war, die Rechte aus dem Patent dem Kläger zu- 8 —■ it rückzugewähreno Da die Beklagte den Vertrag weder gekündigt* noch Schritte zur Rückgewähr des Patentes unternommen hat. kann sie nicht geltend machen, daß nach Treu und Glauben ihre Leistungspflicht entfallen sei« Soweit die Revision den Wegfall der Geschäftsgrundlage daraus entnehmen will, daß das Absatzgebiet der Beklagten nicht mehr, wie bei dem Vertragsabschluß, das "Großdeutsche Reich", sondern nur das Gebiet der Bundesrepublik umfasse, handelt es sich um neues tatsächliches Vorbringen, das in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden kann« Im übrigen ist die von der Revision aus diesem Vorbringen gezogene Folgerung, die Beklagte könne höchstens 50 $ der Mindestlizenzgebühren ( j beanspruchen, nicht entscheidungserheblich, weil dem Revisionsgericht nur das Grundurteil über einen Teilbetrag von 6„100 DM zur Nachprüfung unterliegt, für dieses Grundurteil aber die Höhe der geschuldeten Lizenzgebühren unerheblich isto ■V. Die Revision kann auch nicht rügen, das Berufungsgericht habe den § 139 ZPO dadurch verletzt, daß es die Beklagte nicht befragt habe, ob die für den Herbst 1949 vorgesehene Besprechung der Parteien stattgefunden und welchen Inhalt sie gehabt habe« Im Rechtsstreit ist über die Auflösung des Vertrages vom 13« Oktober 1941 eingehend verhandelt worden« Das Berufungsgericht konnte und mußte davon ausgehen, daß die Beklagte hierzu sich vollständig geäußert habe» § 139 ZPO befreit die Partei nicht von ihrer Pflicht, ihre Behauptungen zu substantiieren und unter Beweis zu stellen (Urteil des BGH vom 28« Februar 1952 IV ZR 59/51)« Wenn die Beklagte über den Inhalt der Unterredung vom Herbst 1949 keine Behauptung aufstellte, so bestand für das Berufungsgericht ■f ■iA" kein Anlaß, anzunehmen, daß der Inhalt dieser Unterredung für die Entscheidung wesentlich sein könne« Aber selbst wenn unterstellt wird, daß die Beklagte im Herbst 1949 dem Kläger mitgeteilt hat, er könne seine Rechte aus dem Patent anderweit verwerten und diese Mitteilung in eine Kündigungserklärung umzudeuten wäre, würde dies für das Grundurteil über die geforderten Mindestlizenzgebühren ohne Einfluß sein« Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen« Lindenmaier . Schmidt Wilde Itrüger-äTi eland Benkard