BGH · I ZR 129/80 vom 16.06.1982
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Leitsatz / Zusammenfassung
Juni 1982 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die darin eine unzulässige Unterschreitung der durch den Reichskraftwagentarif (RKT) verbindlich vorgeschriebenen Frachtsätze erblickt, hat die Beklagte gern. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die entgeltliche Überlassung von Container-Chassis an den Transportunternehmer stehe zu den Vorschriften des GüKG über den Tarifzwang nicht in Widerspruch. Es lasse sich daher nicht als Tarifumgehung beanstanden, wenn die Beklagte - wie jeder andere Fahrzeugvermieter - den Transportunternehmer mit den für die Zurverfügungstellung des Fahrgestells angemessenen Sätzen belaste. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte der Firma NflBHHi die bei den Transporten eingesetzten Fahrgestelle mietweise überlassen habe, und weil es deshalb auf eine tarifwidrige Unterschreitung des vorgeschriebenen Entgelts hinausliefe, wenn die Beklagte die von ihr geschuldeten Frachten um den Unkostenbetrag für die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrgestelle kürzen würde. Eine Ermäßigung der Frachten aufgrund von Gegenansprüchen, wie sie hier in Rede stehen, liefe auf einen Schlepptarif hinaus, den es im Binnenfracht-Fernverkehr nicht gebe und der deshalb auch nicht berechnet werden dürfe, ohne gegen den Tarifzwang des GüKG zu verstoßen. Zwar würden bei Nichtberücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten zwei unterschiedliche betriebswirtschaftliche Tatbestände, nämlich die Besorgung der Beförderung mit eigenen und fremden Fahrgestellen, gleichbehandelt, obwohl es für die Kalkulation und das Betriebsergebnis des Unternehmers einen erheblichen Unterschied mache, ob von dem tariflich festgelegten Entgelt nur die Aufwendungen für die Motorkraft oder zusätzlich auch die für die Fahrgestelle bestritten werden müßten. 1) zeige, der den Unternehmern ausnahmsweise eine besondere Vergütung bei der Gestellung von Chassis gewähre, und wie sich auch aus den Vorschriften des Reichskraftwagentarifs für die Frachtberechnung ergebe, nach denen das Leergewicht der Fahrgestelle nicht frachtpflichtig sei, wenn der Unternehmer nur die Zugkraft stelle (RKT Teil II/1 Nr. 15 Abs.3), habe der Tarifgeber die unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen beim Einsatz eigener und fremder Transportfahrzeuge erkannt, aber gleichwohl davon abgesehen, diese Unterschiede bei der Gestaltung der allgemein geltenden Tarife zu berücksichtigen. Deshalb müsse es als eine Umgehung des TarifZwangs des GüKG angesehen werden, wenn der Absender durch Abschluß von Fahrgestell-Mietverträgen oder auf andere Weise Zahlungspflichten schaffe, deren Erfüllung den Vergütungsanspruch des Unternehmers unter die tarifliche Mindestgrenze herabdrücken würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Berechnung eines Entgelts für die Überlassung von Fahrgestellen zu dem Transport von Containern eine Umgehung des Tarifzwangs nach §§ 5 und 22 GüKG zu dem Nachteil des von der Beklagten beauftragten Transportunternehmers erblickt. Maßgebend für die Berechnung der tarifmäßigen Fracht beim Transport von Containern ist die Regelung in Nr. 15 des Reichskraftwagentarifs (RKT) Teil II/1, wonach das Eigengewicht der Fahrgestelle nicht frachtpflichtig ist, wenn - wie hier - Container mit Fahrgestellen zur Beförderung übergeben werden und der Unternehmer nur die Zugkraft stellt. Diese Regelung besagt, daß der Unternehmer das Gewicht eines vom Auftraggeber gestellten Chassis bei der Frachtberechnung außer Betracht zu lassen hat. Mit dieser tariflichen Regelung steht es nicht in Einklang, wenn der Auftraggeber, im Streitfall die Beklagte, dem Transportunternehmer für die Überlassung von Fahrgestellen Miete oder eine sonstige Vergütung in Rechnung stellt und insoweit die dem Unternehmer zustehende tarifmäßige Fracht kürzt. Denn die Unkosten, die sich für den Auftraggeber im Hinblick auf Beschaffung und Verschleiß aus der Überlassung eines eigenen Fahrgestells ergeben, sind bereits dadurch ausgeglichen, daß bei der Frachtberechnung - anders als beim Einsatz eines unternehmereigenen Chassis -das Gewicht des Fahrgestells keine Berücksichtigung gefunden hat. Da die Beklagte somit nicht berechtigt war, dem von ihr beauftragten Transportunternehmer eine Vergütung für die Überlassung von Container-Fahrgestellen zu berechnen, ist sie von den Vorinstanzen zu Recht zur Nachentrichtung der noch ausstehenden Frachten verurteilt worden.