BGH · I ZR 129/80 vom 16.06.1982

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Leitsatz / Zusammenfassung

Juni 1982 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die darin eine unzulässige Unterschreitung der durch den Reichskraftwagentarif (RKT) verbindlich vorgeschriebenen Frachtsätze erblickt, hat die Beklagte gern. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die entgeltliche Überlassung von Container-Chassis an den Transportunternehmer stehe zu den Vorschriften des GüKG über den Tarifzwang nicht in Widerspruch. Es lasse sich daher nicht als Tarifumgehung beanstanden, wenn die Beklagte - wie jeder andere Fahrzeugvermieter - den Transportunternehmer mit den für die Zurverfügungstellung des Fahrgestells angemessenen Sätzen belaste. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte der Firma NflBHHi die bei den Transporten eingesetzten Fahrgestelle mietweise überlassen habe, und weil es deshalb auf eine tarifwidrige Unterschreitung des vorgeschriebenen Entgelts hinausliefe, wenn die Beklagte die von ihr geschuldeten Frachten um den Unkostenbetrag für die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrgestelle kürzen würde. Eine Ermäßigung der Frachten aufgrund von Gegenansprüchen, wie sie hier in Rede stehen, liefe auf einen Schlepptarif hinaus, den es im Binnenfracht-Fernverkehr nicht gebe und der deshalb auch nicht berechnet werden dürfe, ohne gegen den Tarifzwang des GüKG zu verstoßen. Zwar würden bei Nichtberücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten zwei unterschiedliche betriebswirtschaftliche Tatbestände, nämlich die Besorgung der Beförderung mit eigenen und fremden Fahrgestellen, gleichbehandelt, obwohl es für die Kalkulation und das Betriebsergebnis des Unternehmers einen erheblichen Unterschied mache, ob von dem tariflich festgelegten Entgelt nur die Aufwendungen für die Motorkraft oder zusätzlich auch die für die Fahrgestelle bestritten werden müßten. 1) zeige, der den Unternehmern ausnahmsweise eine besondere Vergütung bei der Gestellung von Chassis gewähre, und wie sich auch aus den Vorschriften des Reichskraftwagentarifs für die Frachtberechnung ergebe, nach denen das Leergewicht der Fahrgestelle nicht frachtpflichtig sei, wenn der Unternehmer nur die Zugkraft stelle (RKT Teil II/1 Nr. 15 Abs.3), habe der Tarifgeber die unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen beim Einsatz eigener und fremder Transportfahrzeuge erkannt, aber gleichwohl davon abgesehen, diese Unterschiede bei der Gestaltung der allgemein geltenden Tarife zu berücksichtigen. Deshalb müsse es als eine Umgehung des TarifZwangs des GüKG angesehen werden, wenn der Absender durch Abschluß von Fahrgestell-Mietverträgen oder auf andere Weise Zahlungspflichten schaffe, deren Erfüllung den Vergütungsanspruch des Unternehmers unter die tarifliche Mindestgrenze herabdrücken würde. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Berechnung eines Entgelts für die Überlassung von Fahrgestellen zu dem Transport von Containern eine Umgehung des Tarifzwangs nach §§ 5 und 22 GüKG zu dem Nachteil des von der Beklagten beauftragten Transportunternehmers erblickt. Maßgebend für die Berechnung der tarifmäßigen Fracht beim Transport von Containern ist die Regelung in Nr. 15 des Reichskraftwagentarifs (RKT) Teil II/1, wonach das Eigengewicht der Fahrgestelle nicht frachtpflichtig ist, wenn - wie hier - Container mit Fahrgestellen zur Beförderung übergeben werden und der Unternehmer nur die Zugkraft stellt. Diese Regelung besagt, daß der Unternehmer das Gewicht eines vom Auftraggeber gestellten Chassis bei der Frachtberechnung außer Betracht zu lassen hat. Mit dieser tariflichen Regelung steht es nicht in Einklang, wenn der Auftraggeber, im Streitfall die Beklagte, dem Transportunternehmer für die Überlassung von Fahrgestellen Miete oder eine sonstige Vergütung in Rechnung stellt und insoweit die dem Unternehmer zustehende tarifmäßige Fracht kürzt. Denn die Unkosten, die sich für den Auftraggeber im Hinblick auf Beschaffung und Verschleiß aus der Überlassung eines eigenen Fahrgestells ergeben, sind bereits dadurch ausgeglichen, daß bei der Frachtberechnung - anders als beim Einsatz eines unternehmereigenen Chassis -das Gewicht des Fahrgestells keine Berücksichtigung gefunden hat. Da die Beklagte somit nicht berechtigt war, dem von ihr beauftragten Transportunternehmer eine Vergütung für die Überlassung von Container-Fahrgestellen zu berechnen, ist sie von den Vorinstanzen zu Recht zur Nachentrichtung der noch ausstehenden Frachten verurteilt worden.

Schlagwörter

UnternehmerFrachtTransportunternehmerChassisGüKGFahrgestellRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein GüterkraftverkehrsG (GüKG) §§ 5 und 22; Reichskraftwagentarif (RKT) Teil II/1 Nr, 15» BGB § 134 Für die Überlassung von Fahrgestellen zu dem Transport von Containern kann der Auftraggeber dem Transportunternehmer keine Vergütung berechnen. Entgegenstehende Vereinbarungen verstoßen gegen den Tarifzwang des GüKG und sind nichtig. BGH, Urt. v. 16. Juni 1982 - I ZR 129/80 - OLG Frankfurt LG Darmstadt BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 16. Juni 1982 Mehrhof Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Firma COHÜ SflHi GmbH & Co. KG, LflW- straßeB, vertreten durch die per- sönlich haftende Gesellschafterin Firma CflHm Sflm GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Gernot M^Hi, An der HflM, I ZR 129/80 URTEIL in dem Rechtsstreit Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. ■■■■§ und Dr. mmmm - gegen Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, vertreten durch den Präsidenten, CflHHIHB^traße 1B, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 22 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1982 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch, Dr. Piper und Dr. Erdmann für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 22. Zivil-Senats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Mai 1980 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma ein Transportunternehmen, berechnete der Beklagten für die Beförderung beladener und unbeladener Container in der Zeit von März bis Oktober 1977 Frachten in Höhe von insgesamt 81.308,91 DM. Die Beklagte, die die Fahrgestelle TflHS) für diese Transporte zur Verfügung gestellt hatte, berechnete dafür ihrerseits 35.008,83 DM, um die sie die ihr in Rechnung gestellten Frachten kürzte. Die klagende Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die darin eine unzulässige Unterschreitung der durch den Reichskraftwagentarif (RKT) verbindlich vorgeschriebenen Frachtsätze erblickt, hat die Beklagte gern. § 23 Abs. 1 Satz 2 GüKG auf Nachentrichtung des einbehaltenen Betrages in An- Spruch genommen. Das Fahrgestell, so hat sie ausgeführt, bilde zusammen mit dem Container ein einheitliches Transportgut ("Kiste auf Rädern"). Als Tara und Bestandteil des Transportguts könne es dem Transportunternehmer nicht zu besonderer mietvertraglicher oder sonst entgeltlicher Nutzung überlassen werden. Entgegenstehende Regelungen unterliefen den Tarifzwang und seien unwirksam. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 35.008,83 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezusteilung an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und dazu ausgeführt: Die entgeltliche Überlassung von Container-Chassis an den Transportunternehmer stehe zu den Vorschriften des GüKG über den Tarifzwang nicht in Widerspruch. Das Chassis sei Beförderungsmittel, nicht Beförderungsgut. Die Kosten für seinen Einsatz habe der Unternehmer zu tragen. Er müsse das Chassis mieten, wenn er den Transportauftrag übernehmen wolle, aber nicht über das dafür benötigte Fahrzeug verfüge. Es lasse sich daher nicht als Tarifumgehung beanstanden, wenn die Beklagte - wie jeder andere Fahrzeugvermieter - den Transportunternehmer mit den für die Zurverfügungstellung des Fahrgestells angemessenen Sätzen belaste. Anderenfalls würde dem Transportunternehmer bei einer Fahrzeuggestellung durch den Absender dasselbe Entgelt verbleiben wie in den Fällen des Einsatzes eigener Fahrzeuge, obwohl ihm in diesen Fällen erhebliche Unkosten entstünden. Eine solche mit den wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht in Einklang stehende Tarifgestaltung würde dem Sinn und Zweck der Vorschriften über den Tarifzwang nicht entsprechen. 2? - U - Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt, weil nicht ersichtlich sei, daß die Beklagte der Firma NflBHHi die bei den Transporten eingesetzten Fahrgestelle mietweise überlassen habe, und weil es deshalb auf eine tarifwidrige Unterschreitung des vorgeschriebenen Entgelts hinausliefe, wenn die Beklagte die von ihr geschuldeten Frachten um den Unkostenbetrag für die von ihr zur Verfügung gestellten Fahrgestelle kürzen würde. Die Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht führt aus: Für den Anspruch des Transportunternehmers auf das tarifmäßige Beförderungsentgelt sei es ohne Bedeutung, wer das Chassis stelle. Eine Ermäßigung der Frachten aufgrund von Gegenansprüchen, wie sie hier in Rede stehen, liefe auf einen Schlepptarif hinaus, den es im Binnenfracht-Fernverkehr nicht gebe und der deshalb auch nicht berechnet werden dürfe, ohne gegen den Tarifzwang des GüKG zu verstoßen. Zwar würden bei Nichtberücksichtigung der Gegenansprüche der Beklagten zwei unterschiedliche betriebswirtschaftliche Tatbestände, nämlich die Besorgung der Beförderung mit eigenen und fremden Fahrgestellen, gleichbehandelt, obwohl es für die Kalkulation und das Betriebsergebnis des Unternehmers einen erheblichen Unterschied mache, ob von dem tariflich festgelegten Entgelt nur die Aufwendungen für die Motorkraft oder zusätzlich auch die für die Fahrgestelle bestritten werden müßten. Indessen rechtfertige das eine tarifmindernde Berücksichtigung der von der Beklagten geltend gemachten Unkosten nicht. Wie der Ausnahmetarif AT 965 für die deutschen Seehäfen (vgl. VO TSF Nr. 2/77 vom 6. Mai 1977, BAnz 1977 Nr. 93, S. 1) zeige, der den Unternehmern ausnahmsweise eine besondere Vergütung bei der Gestellung von Chassis gewähre, und wie sich auch aus den Vorschriften des Reichskraftwagentarifs für die Frachtberechnung ergebe, nach denen das Leergewicht der Fahrgestelle nicht frachtpflichtig sei, wenn der Unternehmer nur die Zugkraft stelle (RKT Teil II/1 Nr. 15 Abs. 3), habe der Tarifgeber die unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen beim Einsatz eigener und fremder Transportfahrzeuge erkannt, aber gleichwohl davon abgesehen, diese Unterschiede bei der Gestaltung der allgemein geltenden Tarife zu berücksichtigen. Deshalb müsse es als eine Umgehung des TarifZwangs des GüKG angesehen werden, wenn der Absender durch Abschluß von Fahrgestell-Mietverträgen oder auf andere Weise Zahlungspflichten schaffe, deren Erfüllung den Vergütungsanspruch des Unternehmers unter die tarifliche Mindestgrenze herabdrücken würde. II. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Zutreffend hat das Berufungsgericht in der Berechnung eines Entgelts für die Überlassung von Fahrgestellen zu dem Transport von Containern eine Umgehung des Tarifzwangs nach §§ 5 und 22 GüKG zu dem Nachteil des von der Beklagten beauftragten Transportunternehmers erblickt. h Maßgebend für die Berechnung der tarifmäßigen Fracht beim Transport von Containern ist die Regelung in Nr. 15 des Reichskraftwagentarifs (RKT) Teil II/1, wonach das Eigengewicht der Fahrgestelle nicht frachtpflichtig ist, wenn - wie hier - Container mit Fahrgestellen zur Beförderung übergeben werden und der Unternehmer nur die Zugkraft stellt. Diese Regelung besagt, daß der Unternehmer das Gewicht eines vom Auftraggeber gestellten Chassis bei der Frachtberechnung außer Betracht zu lassen hat. Für den umgekehrten Fall, d. h. bei der Verwendung eines unternehmereigenen Fahrgestells, ist daraus zu folgern, daß das Gewicht des Fahrgestells in die Frachtberechnung miteinzubeziehen ist. Der Transportunternehmer hat also in diesem Fall eine höhere Fracht zu beanspruchen, als beim Einsatz eines Fahrgestells des Auftraggebers. Wirtschaftliche Vor- oder Nachteile ergeben sich aus diesen unterschiedlichen Fallgestaltungen für die Beteiligten nicht. Je nachdem, wer das Chassis stellt, erhöht oder ermäßigt sich die Fracht. Mit dieser tariflichen Regelung steht es nicht in Einklang, wenn der Auftraggeber, im Streitfall die Beklagte, dem Transportunternehmer für die Überlassung von Fahrgestellen Miete oder eine sonstige Vergütung in Rechnung stellt und insoweit die dem Unternehmer zustehende tarifmäßige Fracht kürzt. Denn die Unkosten, die sich für den Auftraggeber im Hinblick auf Beschaffung und Verschleiß aus der Überlassung eines eigenen Fahrgestells ergeben, sind bereits dadurch ausgeglichen, daß bei der Frachtberechnung - anders als beim Einsatz eines unternehmereigenen Chassis -das Gewicht des Fahrgestells keine Berücksichtigung gefunden hat. Eine besondere Vergütung für die Überlassung von 7 Container-Fahrgesteilen schmälert daher ungerechtfertigt den Anspruch des Transportunternehmers auf die volle Fracht. Auf entgegenstehende Vereinbarungen kann sich die Beklagte nicht berufen. Solche Vereinbarungen verstoßen gegen den Tarifzwang des GüKG und sind unwirksam (§§ 5 und 22 GüKG, § 134 BGB). III. Da die Beklagte somit nicht berechtigt war, dem von ihr beauftragten Transportunternehmer eine Vergütung für die Überlassung von Container-Fahrgestellen zu berechnen, ist sie von den Vorinstanzen zu Recht zur Nachentrichtung der noch ausstehenden Frachten verurteilt worden. Die Revision war danach zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Alff Merkel RiBGH Dr. Zülch be- findet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben. Alff Piper Erdmann