BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 129/79
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkdndet am
19. Dezember 1980 Schnurr,
Justizhauptsekretäriiv
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Firma S^B Gesellschaft mbH, vertreten durch ihre Geschäfts-führer Tetsuro Shuichlro N—B und Yasumasa
MflBBHV, MBBBhBBBBstraße BBB> KHB,
Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. BB -
gegen
1. Gl Gesellschaft für m miBM Vi ihren Vorstand Generaldirektor Prof. Dr. h. c. Erich SBBB. BflBBBIB Straße
AflBBBBfc- und
, vertreten durch
2. GVL, Gesellschaft zur von
BHBB mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. Ralf DBBBBI und Dr. Dr. Norbert •Straße B Hi
3. VG V(BB VflBB ge seil schaft WflB, vertreten durch ihr geschäftsführendes Vorstandsmitglied Dr. Hans Josef MBB» LBBBpiatz Bl, MBB
zusammengeschlossen in der ZPÜ, ZBBBBBHB für pBBB ÜBB—|BBi Gesellschaft bürgerlichen Rechts, HBB-WBBB*Straße Bl, MBBB>
Klägerinnen und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.
und Dr.
2
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 30. Mai 1979 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin auf die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1978 der Klage mit dem Auskunftsverlangen zu a) - Auskunft über die Zahl der eingeführten Geräte - stattgegeben worden ist.
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das genannte Urteil des Landgerichts unter Zurückweisung der Berufung im übrigen insoweit abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, den Klägerinnen
Auskunft zu erteilen, wieviele Video-Geräte
der Typenbezeichnung
CV 2100 ACE AV 3420 CE AV 3620 CE
U-Matic VO 1600 und VO 2600 U-Matic VO 1810 U-Matic VO 1830 U-Matic VO 2850 P U-Matic VO 3800 P und AV 3670 CE
aufgegliedert nach Stückzahlen des jeweiligen Gerätetyps, sie seit dem 28. Juli 1970 - hinsichtlich der Geräte U-Matic V0 2850 und U-Matic VO 3800 P erst seit dem 17. September 1976 - in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin eingeführt hat.
Soweit die Klägerinnen Auskunft für die Zeit vor dem 28. Juli 1970 begehren, wird die Klage - mit dem Antrag zu a) - abgewiesen.
Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge haben die Parteien je zur Hälfte zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Klägerinnen zu 1/4 und der Beklagten zu 3/4 auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin zu 1 - Gfll - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte aus ländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - GVL - nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten
Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 - VG W« - die an den geschützten Werken der Literatur wahr. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine, die Klägerin zu 2) ist eine GmbH. Zum Zweck der gemeinschaftlichen Wahrnehmung der Rechte aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellern und -Importeuren haben sie sich in der Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, zusammengeschlossen. Die ZPÜ nimmt die Vergütung nach § 53 Abs. 5 UrhG ein und verteilt die Beträge im Verhältnis 42:42:16 zwischen GEMA, GVL und VG Wort (bis 31.12.1976 nach dem Verteilungsschlüssel 40:40:20).
Die Beklagte, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, ist eine Tochtergesellschaft der
in TMNfe. Sie wurde am 28. Juli 1970 in das Handelsregister eingetragen, davor war sie eine nicht rechtsfähige Filiale der Muttergesellschaft. Sie importiert (oder importierte in früheren Jahren) von der SMI CfBHfe hergestellte Bild-Ton-Aufzeichnungsgeräte in die Bundesrepublik Deutschland mit den nachfolgenden Typenbezeichnungen:
CV 2100 AV 3420 AV 3620 U-Matic U-Matic U-Matic U-Matic U-Matic U-Matic AV 3670
ACE,
CE,
CE,
VP 1000 und VP 2000, VO 1600 und VO 2600, VO 1810,
VO 1830,
VO 2850 P,
VO 3800 P,
CE.
Bei den U-Matic-Geräten handelt es sich um Färb-, bei den übrigen um Schwarz-Weiß-Geräte. Anders als bei den sogenannten Heim-Videorecordern, die einen integrierten Aufnahme- und Wiedergabeteil besitzen, und die deshalb zu dem Mitschnitt von Fernsehprogrammen und zur Überspielung von Aufnahmen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen ohne weiteres geeignet sind, ist bei den in Rede stehenden Geräten die Aufzeichnung und Wiedergabe nur mit Zusatzeinrichtungen (Tuner, HF-Modulator) möglich. In das Gerät VO 1810 ist allerdings bereits serienmäßig ein HF-Modulator eingebaut, so daß die Wiedergabe von Aufzeichnungen mit einem handelsüblichen Schwarz-Weiß- oder Farbfernsehgerät ohne Zusatzgerät möglich ist.
Der Preis der meisten Geräte einschließlich Tuner und HF-Modulator bewegt sich zwischen ca. 4.100,— DM und ca. 6.100,— DM. Den Preis für das Gerät U-Matic VO 2850 P hat die Beklagte mit DM 17.258,—, den für das Gerät U-Matic 3800 P mit DM 10.021,— angegeben. Für die reinen Wiedergabegeräte U-Matic VP 1000 und VP 2000 sowie für die Geräte VO 1600 und VO 2600 sowie VO I860 sind Preise nicht genannt.
Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen.
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung an sie zu zahlen. Die streitigen Geräte seien sowohl zur Aufnahme von' Funksendungen auf einen Bild-Ton-Träger als
auch zur Übertragung von Aufnahmen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Dies werde dadurch bestätigt, daß die Beklagte selbst die Eignung zu dem privaten Gebrauch in ihrer Werbung hervorgehoben habe.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihnen Auskunft zu erteilen,
a) wieviel Videographie- und VCR-Geräte der Typenbezeichnung
CV 2100 ACE,
AV 3420 CE,
AV 3620 CE,
U-Matic VP 1000 und VP 2000,
U-Matic VO 1600 und VO 2600,
U-Matic VO 1810,
U-Matic VO 1830,
U-Matic VO 2850 P,
U-Matic VO 3800 P,
AV 3670 CE,
aufgegliedert nach Stückzahl des Jeweiligen Gerätetyps, sie seit dem 1. Januar 1966 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und Westberlins eingeführt hat,
b) welche Erlöse der Hersteller aus der Veräußerung der unter 1) bezeichneten Geräte an die Beklagte - wiederum aufgegliedert nach Gerätetyp und Stückzahl - seit dem 1. Januar 1966 erzielt hat.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, sämtliche Geräte seien nach ihrer Konzeption und ihrem Preis für die professionelle und gewerbliche Nutzung, nicht aber für Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet; zu demindest könne aber nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden, daß die Geräte nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes verwendet würden. Trotz ihrer Werbung sei es ihr nämlich nicht gelungen, die Geräte in nennenswertem Umfang an Privatkunden zu vertreiben, Der Anteil liege unter 1 %. Die Beklagte hat ferner die Einrede der Verjährung erhoben und sich auf Verwirkung berufen.
Das Landgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerinnen hat das Oberlandesgericht die Beklagte - nachdem die Klägerinnen die Klage bezüglich der Geräte U-Matic VP 1000 und VP 2000 zurückgenommen hatten - im übrigen im wesentlichen antragsgemäß verurteilt. Soweit die Klägerinnen hinsichtlich der Geräte U-Matic VO 2850 P und U-Matic VO 3800 P Auskunft für die Zeit vor dem 17. September 1976 begehrt haben, ist die Berufung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zurückgewiesen worden. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter. Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I, Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die streitigen Video-Recorder zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 5 UrhG geeignet sind, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dieser Gesetzesbestimmung muß es sich um Geräte handeln, die geeignet sind, urheberrechtliche Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zu dem persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen. Der durch die Eignung begründete Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden.
II. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht zunächst die grundsätzliche Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen - unabhängig von der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch - bejaht. Es hat dabei eine Eignung sowohl hinsichtlich der Aufzeichnung von Ton- und Bildfunksendungen als auch der Überspielung von Videobändern angenommen.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht es von einem objektiven Begriff der Eignung aus und sieht als maßgebliches Kriterium die technische Beschaffenheit der Geräte an.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Eignung der Geräte stehe nicht entgegen, daß die Aufzeichnung von
Fernsehsendungen nur mit Hilfe eines Tuners und die Wiedergabe über ein Fernsehgerät nur mittels eines zusätzlichen HF-Modulators (mit Ausnahme des Gerätes U-Matic VO 1810, das einen integrierten HF-Modulator besitze) möglich sei. Denn die Videogeräte blieben gegenüber diesen erheblich preisgünstigeren Zusatzeinrichtungen die Hauptsache.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.
2. Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien.
Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Eine Entscheidung ist dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f). Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen solchen Mangel. Das Berufungsgericht hat sich hinreichend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise begründet.
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In der Sache selbst verkennt die Revision den Begriff der Eignung im Sinne von § 53 Abs. 5 UrhG. Grundsätzlich ist ein Videogerät zur Vervielfältigung von Fernsehsendungen geeignet, wenn es technisch so beschaffen ist, daß es diese Sendungen auf Video-Band aufnehmen und später wiedergeben kann. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen bedeutet Eignung zur Vervielfältigung nach dem heutigen Stand der Technik, daß das Videogerät in der Lage sein muß, die in einem elektronischen Signal enthaltene Bild- und Toninformation einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu dem Zweck der Wiedergabe auf Magnetband zu speichern. Wo und wie die notwendige und technisch mögliche Frequenzmodulation erfolgt, ist unerheblich. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, wie die dazu erforderlichen Zusatzeinrichtungen begrifflich zu umschreiben sind. Der aus § 97 BGB entlehnte Begriff der Hauptsache, den das Berufungsgericht verwendet, setzt ein Unterordnungsverhältnis zu einer anderen selbständigen Sache (Zubehör) voraus, die ihr zu dienen bestimmt ist (z.B. Video-Band -Video-Recorder). Er paßt dann nicht, wenn zwei Geräte auch im Zusammenwirken ihre selbständige Zweckbestimmung behalten, wie im Verhältnis des Fernsehgeräts zu dem Video-Recorder. Die ständig fortschreitende technische Entwicklung auf dem Gebiet der Unterhaltungselektronik ermöglicht es heute, komplizierte Mechanismen mehrerer, zu einer Gesamtanlage zusammengebauter technischer Einheiten teils ineinandergreifend, teils selbständig nebeneinander wirken zu lassen. Dies ist z.B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker, Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen. Auf dem Gebiet der Video-Technik bahnt sich eine ähnliche Entwicklung an.
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Die Entwicklung neuer, bislang nicht bekannter Vervielfältigungsverfahren ermöglicht kaum kontrollierbare Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers, soweit sie in der Privatsphäre des Einzelnen vorgenommen werden. Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und dabei ausschließlich an die Eignung des Aufnahmegeräts angeknüpft. Er war sich dabei bewußt, daß sich die vorhandene Funktionsfähigkeit des Aufnahmegerätes erst im Zusammenwirken vieler technischer Einheiten realisieren läßt. Am Beispiel des Magnetton-Gerätes, dessen urheberrechtliche Probleme bei der Fassung des § 53 UrhG im Rahmen der Urheberrechts-Reform von 1965 eine wesentliche Rolle spielten, läßt sich dies verdeutlichen. Das Magnetton-Gerät bedarf zur Aufzeichnung einer Rundfunksendung nicht nur elektrischer Energie und eines Tonbandes, sondern es ist auch auf den Anschluß an ein Empfangsgerät angewiesen, das seinerseits das vom Sender ausgestrahlte Programm empfängt. Trotz dieser Abhängigkeit von anderen technischen Einrichtungen hat es der Gesetzgeber ausschließlich auf die Eignung des Aufnahmegerätes abgestellt. Ähnlich verhält es sich bei der Verbindung Video-Recorder -Fernsehgerät, mögen im Einzelfall auch Zusatzeinrichtungen erforderlich sein. Eignung bedeutet hier nicht, daß der Video-Recorder für sich allein funktioniert; es genügt bereits die objektive Eignung des an sich unveränderten Geräts, auch wenn zur Vornahme der Aufzeichnungen noch weitere (Zusatz-)Einrichtungen erforderlich sind. Diese Auslegung entspricht dem Normzweck des § 53 UrhG, für Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers die Zahlung einer Vergütung zu gewährleisten. Bei der von der Revision vertretenen Auffassung ließe sich angesichts der
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hier nicht kontrollierbaren Einund Umbaumöglichkeiten nicht sicherstellen, daß alle urheberrechtsrelevanten Vervielfältigungen erfaßt werden. Einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht wird durch § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG vorgebeugt, wonach der Anspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte gleichwohl nicht zur Vornahme solcher Vervielfältigungen im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden (siehe unten Ziff. III 2). Greift diese Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG nicht durch, so sind diese besonderen Umstände bei der Bemessung der Höhe der Vergütung mit zu berücksichtigen (unten Ziff. III 3).
III. Die weitere Feststellung des Berufungsgerichts, daß alle streitigen Video-Recorder auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind, ist ebenfalls frei von Rechtsirrtum.
Einen persönlichen Gebrauch hat das Berufungsgericht zutreffend in der Nutzung innerhalb der Privatsphäre in eigener Person oder durch diejenigen gesehen, die durch ein persönliches Band verbunden sind, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen, d.h. zu außer beruflichen und außererwerbswirtschaftlichen Zwecken (vgl. BGHZ 8, 88, 95 - Magnetophon; 18, 44, 54, 55 - Fotokopie).
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. Deshalb scheiden von vornherein schon aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes solche Geräte aus, die
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als Spezialausführungen für die gewerbliche Wirtschaft bestimmt sind (z.B. Studio-Anlagen und ähnliche Großgeräte ).
Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die streitigen Geräte innerhalb der Bandbreite der für einen persönlichen Gebrauch in Betracht kommenden Nutzung liegen.
Ob die objektive Eignung zu dem Privatgebrauch aufgrund weiterer Kriterien (hier insbesondere Zweckbestimmung, Anschaffungspreis, Umrüstungskosten, Fehlen technischer Bedienungserleichterungen) entfallen kann, kann hier zunächst offenbleiben. Die in Betracht kommenden Kriterien werden nachfolgend bei der Frage, ob. die Benutzungsvermutung auszuschließen ist, im Zusammenhang behandelt. Das ist trotz der eintretenden Beweislastumkehr unbedenklich, weil das Berufungsgericht das für sie günstige Vorbringen der Beklagten unterstellt hat, soweit der Sachverhalt streitig ist.
2. Das Berufungsgericht hat frei von Rechtsirrtum angenommen, die objektive Eignung zu dem persönlichen Gebrauch löse die gesetzliche Vermutung aus, daß die Geräte entsprechend ihrer Eignung auch tatsächlich benutzt werden. Es handelt sich dabei um eine widerlegbare Vermutung (§ 292 ZPO). Denn nach § 53 Abs. 5 Satz 3 UrhG kann die Vermutung durch den Nachweis des Herstellers ausgeräumt werden, daß die Geräte nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt werden. Bei der Fassung dieser Gesetzesbestimmung hat der Gesetzgeber zwar primär an solche Geräte gedacht,
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die für den Export bestimmt sind (vgl. Rechtsausschuß des Bundestages in BTDrucks IV/3401 S. 10). Dieser Fall ist aber nur beispielhaft genannt. Die weite Fassung des Gesetzes läßt einen Gegenbeweis grundsätzlich in vollem Umfange zu.
a) In dem Kostenaufwand hat das Berufungsgericht kein die Privatnutzung ausschließendes Kriterium gesehen und dazu ausgeführt: Der Preis sämtlicher Geräte liege im Rahmen dessen, was ein Privatmann für Geräte dieser Art auszuwenden bereit sei. Die Erfahrung mit Stereo-Anlagen habe gezeigt, daß private Nutzer einen hohen Kostenaufwand nicht scheuen und nicht selten 6.000,— DM, aber durchaus gelegentlich auch 10.000,— DM und 20.000,— DM ausgäben. Die Höhe zusätzlicher Umrüstungskosten stehe einer Privatnutzung ebenfalls nicht entgegen.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Dem Einwand der Revision, ein Vergleich mit den Erfahrungen bei Stereo-Anlagen sei nicht möglich, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht damit lediglich die Bereitschaft privater Interessenten aufzeigen wollte, im Bereich der Unterhaltungselectronic extrem hohe Beträge für hochwertige oder neuartige Ton- und Bildgeräte aufzuwenden.
b) Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht weiter angenommen, daß die Zweckbestimmung der im Streit befindlichen Geräte - im Gegensatz zu den für die Funk-und Filmindustrie gebauten Spezialgeräten - eine private Nutzung ebenfalls nicht ausschließe. Die Beklagte habe nicht nur den gewerblichen, sondern auch den privaten
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Verbrauchermarkt anzusprechen versucht. Dies ergebe sich aus ihrer Werbung, in der sie die Eignung ihrer Geräte für Freizeit und Unterhaltung hervorgehoben habe. Die Beklagte habe eingeräumt, daß zu demindest bis zu 1 % der Geräte an Privatkunden veräußert worden sei. Es käme nicht darauf an, in welchem Verhältnis die Geräte von gewerblichen und institutioneilen Abnehmern einerseits und privaten Kunden andererseits erworben würden. Denn auch bei den nicht privat gekauften Geräten sei davon auszugehen, daß sie entsprechend ihrer Eignung zur privaten Nutzung während ihrer gesamten Lebensdauer auch dazu genutzt werden.
Auch diese weitgehend auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die objektive Eignung der Geräte aus der Werbung der Beklagten hergeleitet, ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Werbung der Beklagten nur ergänzend als Indiz herangezogen und daraus gefolgert, daß die Geräte sogar nach der eigenen Vorstellung der Beklagten für den persönlichen Gebrauch geeignet seien. Das ist nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet weiter ein, das Berufungsgericht habe nicht genügend berücksichtigt, daß die Geräte ganz überwiegend einem gewerblichen oder institutionellen Abnehmerkreis zugeführt worden seien. Die Eignung entfalle deshalb nicht nur aus technischen Gründen, sondern auch vom Markt her. Das Berufungsgericht hat dieses Problem nicht verkannt. Selbst wenn nur 1 % der Geräte einen
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privaten Abnehmer gefunden hat, läßt sich damit noch nicht die Nutzungswahrscheinlichkeit widerlegen. Das Berufungsgericht hat insoweit eine Doppelnutzung der einem gewerblichen Abnehmerkreis zugeführten Geräte angenommen. Die Annahme liegt auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Sie widerspricht nicht der Lebenserfahrung.
Der Revision ist allerdings einzuräumen, daß eine private Nutzung im Bereich institutioneller Abnehmer (Schulen, Behörden, Universitäten, Sportvereine u.a.) die Ausnahme sein wird.
Ein weiteres Bedenken leitet die Revision daraus her, daß die Privatnutzungsvermutung bei Lieferung der Geräte an einen gewerblichen oder institutioneilen Abnehmerkreis zu einer Doppelvergütung führe (nach § 53 Abs. 5 und nach § 5^ Abs. 2 UrhG). Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Gesetzes nicht vereinbar. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Doppelvergütung, die in Fällen der vorliegenden Art anfällt, eine Folge der Doppelnutzung aufgrund unterschiedlicher Tatbestände - Benutzung zu dem persönlichen Gebrauch und zu gewerblichen Zwecken - ist.
Der Gesetzgeber hat die Möglichkeit gesehen, daß Geräte, die zu gewerblichen Zwecken erworben wurden, auch für Vervielfältigungen zu privaten Zwecken genutzt werden können. Das kommt in dem Bericht des Rechtsausschusses des Bundestages (BTDrucks IV/3^01 S. 9) zu dem Ausdruck.
Darin heißt es, daß sich alle Tatbestände einer im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG urheberrechtsneutralen Nutzung nicht ausschließen ließen. Im Einzelfall könne dies dazu führen, daß auch derjenige mit einer Vergütungspflicht belastet werde, der das Gerät nicht zu privaten Werküberspielungen nutzen wolle. Dieses Ergebnis könne in Kauf genommen
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werden, weil der Erwerber für die mit dem Kaufpreis entrichtete Urhebervergütung immerhin einen Gegenwert in Gestalt der Möglichkeit zu einer solchen Nutzung erwerbe, der ihm im Falle der Veräußerung des Gerätes oder einer späteren Änderung der allgemeinen Benutzungsabsicht zugute komme. Hinsichtlich der zur privaten Tonbandüberspielung geeigneten Geräte hat der Rechtsausschuß darauf hingewiesen, daß es unwahrscheinlich sei, daß sie während ihrer ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt würden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs. 5 UrhG bejahenden Entscheidung vom 7. Juli 1971 (BVerfGE 31, 25A, 266, 269) gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorgenommenen Werkvervielfältigung zu erheben. Er sei durch keine übergeordnete Vorschrift daran gehindert gewesen, die Vergütungspflicht an die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, zu knüpfen.
Aus diesen Ausführungen erhellt gleichzeitig, daß die Vergütungspflicht - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch bei einer nur geringen Nutzungswahrscheinlichkeit nicht entfällt. Diesem Gesichtspunkt ist aber - wie noch darzulegen ist - im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung Rechnung zu legen.
c) Dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils ist zu entnehmen, daß das Berufungsgericht die Nutzungsvermutung auch bei der gebotenen Gesamtwürdigung aller angeführten Kriterien nicht auszuschließen vermochte. Die Feststellung ist frei von Rechtsirrtüm.
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3. a) Die Revision rügt abschließend, das Berufungsgericht habe bei seiner Würdigung die preislich und ihrer technischen Konzeption nach bestehenden Unterschiede der einzelnen Geräte nicht genügend beachtet. Es hätte hinsichtlich jeden einzelnen Gerätetyps prüfen müssen, ob er objektiv für private Vervielfältigungen geeignet sei. Der Revision ist entgegenzuhalten, daß sie nicht aufzeigt, welche relevanten Unterschiede das Berufungsgericht im einzelnen übergangen haben soll. Soweit es um den Kostenaufwand geht, hat das Berufungsgericht auch die preislich teuersten Geräte mit in seine Würdigung einbezogen. Technische Unterschiede hat es erörtert, soweit sie für die Frage der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch und die des Ausschlusses der Nutzungsvermutung bedeutsam sind. Es ist dabei gesondert auf die nach amerikanischem Standard ausgelegten Geräte und die unterschiedliche Bandlänge eingegangen. Die von der Revision angegriffenen Ausführungen zu diesen Geräten liegen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung. Ein Verstoß gegen Erfahrungssätze oder sonstige revisible Regeln ist insoweit nicht feststellbar.
b) Damit ist aber weder entschieden, daß hinsichtlich eines jeden Gerätetyps eine gleich hohe Vergütung festzusetzen ist, noch daß für jedes Modell überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist. In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft Uber den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können. Uber den Grund der Ansprüche ist damit noch nicht zwingend abschließend entschieden. Bei der Ermittlung der angemesse-
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nen Vergütung wird jeder einzelne Gerätetyp mit seinen Besonderheiten zu betrachten sein. Es wird bei jedem Modell zu berücksichtigen sein, ob es sich um ein Farb-oder ein Schwarz-Weiß-Gerät, ein Spulen- oder ein Casset-tengerät handelt, wie hoch die Kosten für das Gerät und für etwaige Zusatzgeräte und Umrüstungen sind, ob es handlich und einfach zu bedienen ist und wie lange die Spieldauer eines Bandes ist. Letztlich wird es auch darauf ankommen, wie sich der Abnehmerkreis bei den einzelnen Modellen zusammensetzt. Erst dann wird sich der - für die Festsetzung der Vergütung bedeutsame - Umfang der privaten Nutzungswahrscheiniichkeit ermitteln lassen. Ergeben die Feststellungen hinsichtlich einzelner Modelle eine nicht ins Gewicht fallende private Nutzungswahrscheinlichkeit, so wird eine Vergütungspflicht ganz entfallen. In diesem Zusammenhang ist der Revision auch einzuräuraen, daß mit einer Verringerung der Nutzungswahrscheinlichkeit zu rechnen ist, je mehr sich preisgünstige und in ihrer Bedienung einfache Heimvideo-Recorder auf dem Markt durchsetzen bzw. schon durchgesetzt haben. Es kann sich dabei ergeben, daß angesichts der neuen Marktsituation von einem bestimmten Zeitpunkt ab für alle oder für einzelne der im Streit befindlichen Video-Recorder keine private Nutzungsvermutung mehr besteht.
IV. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anspruch auf Auskunftserteilung über die Zahl der eingeführten Video-Geräte - Klagantrag zu a) - allerdings erst vom 28. Juli 1970 an, dem Tag der Eintragung der Beklagten in das Handelsregister, begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Beklagte nach den vom Berufungsge-
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rieht getroffenen Feststellungen eine unselbständige Filiale der Muttergesellschaft, der SONY Corporation.
Für die Zeit, in der die Beklagte lediglich eine Zweigniederlassung und damit keine juristische Person war, kann sie grundsätzlich nicht Partei dieses Rechtsstreits sein. Eine Haftung könnte hier allenfalls nach den Grundsätzen über die Firmenübernahme (§25 Abs. 1 HGB) in Betracht kommen. Dazu wäre der Erwerb eines Handelsgeschäftes Voraussetzung. Daran fehlt es hier. Eine Zweigniederlassung, die keine eigene Buch-, Kassen- und Kontenführung hat und deren Geschäfte die Hauptniederlassung mit den Geschäftspartnern abrechnet, ist kein Handelsgeschäft im Sinne des § 25 Abs. 1 HGB (vgl. BGH LM Nr. 12 zu § 25 HGB). Das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen, sondern eine "unselbständige Filiale" der SONY Corporation in Tokyo angenommen. Eine Haftung der Beklagten aus den früher abgeschlossenen Geschäften scheidet daher aus.
V. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß sich die Verjährung von Vergütungsansprüchen nach § 195 BGB richtet, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die Revision ist der Ansicht, es handle sich um einen Anspruch eigener Art, der der zweijährigen Verjährungsfrist der entsprechend anzuwendenden Bestimmung des § 196 BGB unterliege. Denn dem Vergütungsanspruch liege ein Massengeschäft des täglichen Lebens zugrunde. Zumindest müsse aber die vierjährige Verjährungsfrist des §197 BGB gelten. Nach der Lebenserfahrung sei für den
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Fall des Bestehens einer Vergütungspflicht davon auszugehen, daß für die fälligen Zahlungen vertraglich ein regelmäßig wiederkehrender Zeitpunkt bestimmt werde.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der Revision ist zuzugeben, daß es sich bei dem Vergütungsanspruch um einen Anspruch eigener Art handelt. Seine Rechtsnatur kann dahinstehen. Urheberrechtliche Ansprüche verjähren, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht, nach den allgemeinen Regeln. Das Urheberrechtsgesetz enthält Verjährungsregelungen (§§ 36 Abs. 2,
102 UrhG) nur für den Beteiligungsanspruch nach § 36 und den Schadensersatz nach § 97 UrhG. Es ist mithin auf die regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB zurückzugreifen. Für eine entsprechende Anwendung des § 196 BGB ist schon deshalb kein Raum, weil der Gesetzgeber es - wie die Bestimmungen der §§ 36 Abs. 2,
102 UrhG zeigen - bewußt bei den allgemeinen Regeln belassen wollte. Darüber hinaus liegen auch keine vergleichbaren Sachverhalte vor. § 197 BGB ist im Interesse der Rechtssicherheit nur auf regelmäßig wiederkehrende Leistungen anzuwenden, die aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Regelung bereits bestehen. Das ist hier nicht der Fall.
VI. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht angenommen, daß eine Verwirkung - die Ansprüche hinsichtlich der Geräte U-Matic VO 2850 P und U-Matic VO 3800 P zu dem Teil ausgenommen - nicht durchgreift. Mit der Verwirkung soll die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden. Maß-
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gebend ist, ob bei objektiver Beurteilung der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, daß dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Rechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche (BGHZ 25, ^7, 51 ff). Ein bloßer Zeitablauf genügt nicht. Vielmehr müssen besondere Umstände vorliegen, die die spätere Rechtsausübung als widersprüchlich mit dem eigenen vorausgegangenen Verhalten erscheinen lassen (BGHZ 26, 52, 67).
Diese rechtlichen Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht zutreffend angewendet. Nach seinen Feststellungen sind Korrespondenz und Verhandlungen zwischen den Parteien über die streitgegenständlichen Ansprüche etwa Ende 1974 "eingeschlafen”, ohne daß es zwischen den Parteien zu einer irgendwie gearteten Vereinbarung gekommen wäre.
Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß offenbar jede Partei bei dem von ihr vertretenen Rechtsstandpunkt verblieben war. Es folgert daraus, daß die Beklagte bei objektiver Beurteilung aus dem Umstand, daß die Klägerinnen 15 Monate bis zur Klageerhebung geschwiegen haben, nicht schließen durfte, diese seien von dem ihr bekannten Rechtsstandpunkt abgerückt und hätten von einer Durchsetzung der Vergütungsansprüche Abstand genommen.
VIT. Das Berufungsurteil war demnach teilweise aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Gamm Alff Merkel
Zülch Erdmann