BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 129/78 URTEIL
Verkündet am
19. Dezember 1980 Schnurr,
Justizhauptsekretärin
als Urkondsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der Firma SM VHB VflBHIB GmbH & Co., vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin SfliVH
GmbH, diese vertreten durch ihren Geschäftsführer, Kai DHU, IHM RMA Hl
- Prozeßbevollmächtigters
Beklagte und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Prof. Dr. -
gegen
und
, vertreten durch ihren
1) die GMBh Gesellschaft für
rammSBtm v
Vorstand, Prof. Drg_jur. h.c. Erich S Straße flllB, BlBHBB,
2) der GVL, Gesellschaft zur VMHHH1V von rechten mbH, vertreten durch ihre Geschäftsführer, Dr. Ralf
und Dr. Dr. Norbert HBV, CHHHMHNflMpfcStraßefl
3) der VG VI
ihr geschäftsführendej MfM9, UHHäplatz
fgesellschaft WflBü vertreten durch Vorstandsmitglied, Dr. Hans Josef-~ Mf
diese zusammengeschlossen in der
ZPÜ, für p
schaft bürgerlichen Rechts, *
- Prozeßbevollmächtigters
, Gesell-
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Klägerinnen und Revisionsbeklagte Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 1980 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Prhr. v. Gamm und die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Zülch und Dr. Erdmann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. Juli 1978 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen sind urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften. Die Klägerin zu 1 - GflB - nimmt die musikalischen Aufführungsrechte und die mechanischen Vervielfältigungsrechte der ihr angeschlossenen Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger und aufgrund von Verträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften auch die Rechte ausländischer Urheber wahr. Die Klägerin zu 2 - GVL - nimmt die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler, die Klägerin zu 3 - VG WHBl - die an den geschützten Werken der Literatur wahr. Die Klägerinnen zu 1 und 3 haben die Rechtsform wirtschaftlicher Vereine, die Klägerin zu 2 ist eine GmbH. Sie haben sich zu dem Zwecke der gemeinschaftlichen Wahrnehmung ihrer Rechte aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen gegenüber Geräteherstellem und -Importeuren zur Zentralstelle für private Uberspielungsrechte (ZPÜ) in der Rechtsform einer
bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft zusams ZPÜ nimmt die Vergütung § 53 Abs. 5 UrhG < die Beträge im Verhältnis 42:42:16 zwisch« VG W4HP (bis zu dem 31.12.1976 nach dem Vert< 40:40:20).
Die Beklagte importiert in Japan herge AufZeichnungsgeräte. Sie führt 5 Video-Re Typenbezeichnungen ein:
SANYO-Video-Cassetten-Recorder VTC 7 und VTC 7
SANYO-Video-Recorker VTR 2
VTR 3
VTR 3
Die Aufzeichnung von Bild und Ton erf< stalt, daß ein elektronisches Signal, da.' und Toninformation enthält, auf Magnetba] Betriebsart der im Streit befindlichen V; darauf eingerichtet, das von einer elekt erzeugte Video-Signal aufzunehmen und üb zugeben. Diese Videoeinheit arbeitet mit Übertragung eines niederfrequenten Signa tragung der Fernsehprogramme ist nur mit Senders möglich. Zu diesem Zweck muß das Trägerwelle dieses Senders aufmoduliert des Video-Signals auf dem Bildschirm isl forderlich, der das Video-Signal wieder Trägerwelle trennt* Mit einem Video-Rec< gang für ein Video-Signal hat, ist die i einer Fernsehsendung nicht möglich.
Die Parteien streiten darüber, ob die angeführten Geräte der Beklagten zur Vornahme von Vervielfältigungen zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und benutzt werden und damit der Vergütungspflicht unterliegen.
Die im Streit befindlichen Geräte sind in dem Prospekt der Beklagten MSANYO-VIDEO-System 1976/7711 beschrieben. Zu dem Recorder VTC 7300 heißt es:
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"... ermöglicht einen einfachen elektronischen Schnitt, so daß ohne Schwierigkeiten Bilder von einer Video-Kamera oder einem Fernsehgerät unmittelbar in die Aufnahme eingeführt werden können.
Durch Nachvertonung (Sound Dub) können Kommentare, Hintergrundmusik usw. nachträglich eingeblendet werden.
Uber einen HF-Modulator-Einschub läßt sich der Farb-Recorder VTC 7300 für die Wiedergabe an einen normalen Fernsehempfänger anschließen.w
Auch bei den anderen Geräten wird auf die Möglichkeit der Vertonung oder Nachvertonung bzw. des Einblendens von Kommentaren, Hintergrundmusik usw. hingewiesen.
Nach einer von der Beklagten vorgelegten Preisliste liegen die empfohlenen Richtpreise der streitigen Geräte zwischen rund 2.500,— MI und 5.500,— DM (ohne Mehrwertsteuer).
Die Klägerinnen sind der Ansicht, daß die Beklagte verpflichtet sei, für die Video-Recorder eine Vergütung an sie zu zahlen.
Sie haben vorgetragen: Die streitigen Geräte seien sowohl zur Aufnahme von Funksendungen auf einen Bild-Ton-Träger als auch zur Übertragung von Aufnahmen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen verwendbar. Dies ergebe sich aus dem Prospekt
der Beklagten. Der Eignung stehe nicht er: Vornahme von Überspielungen Zusatzgeräte Diese Geräte hätten nur eine Hilfsfunktic seien auch zu dem persönlichen Gebrauch geei preis schließe einen privaten Gebrauch nj Privatleute seien bereit, hohe Beträge ai die Entwicklung auf dem Hifi-Sektor gezej mehr als 10.000.— DM ausgeben. Der weite bei Video-Recordern setze sich aus Prival die Geräte entsprechend ihrem kultureller oder sportlichen Interesse einsetzten. Dj in einem geringen Umfang zu gewerblichen den interessierten Amateur spiele es fen die Video-Recorder nur über Spezialhändl« Eine gewisse Unhandlichkeit und das Fehl< spreche nicht gegen die Eignung.
Die Klägerinnen haben beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, Auskun:
1. wieviele Video-Geräte der Type] SANYO-Video-Cassetten-Recorder SANYO-Video-Cassetten-Recorder SANYO-V ideo-Recorder SANYO-V ideo-Recorder SANYO-Video-Recorder
aufgegliedert nach Stückzahl d Gerätetyps, sie nach dem 1. Ja Gebiet der Bundesrepublik Deut Berlins eingeführt hat,
2. welche Erlöse der Hersteller a der unter 1. bezeichneten Gerä - wiederum aufgegliedert nach zahl - seit dem 1. Januar 1966
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Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, daß die von inr eingeführten Geräte nicht zur privaten Nutzung geeignet und damit auch nicht vergütiingspflichtig seien. Eine Aufnahme von Fernsehsendungen sei mit ihnen nicht möglich, da sie über kein eingebautes Empfangsteil verfügten. Ebenso fehle es an einem Monitor. Aus ihren Prospekten ergebe sich nichts anderes. Venn es dort heiße, mit einem Video-Recorder und einer dazugehörigen Kamera könnten FemsehaufZeichnungen gemacht werden, so seien damit eigene Fernsehaufzeichnungen gemeint. Eine Aufnahme von Fernsehsendungen mit einer Kamera komme wegen der schlechten Bildqualität nicht in Betracht. Fernsehsendungen könnten nur aufgezeichnet und über ein handelsübliches Fernsehgerät wiedergegeben werden, wenn Zusatzgeräte zwischengeschaltet bzw. Umrüstungen vorgenommen würden. Diese würden für den Farbrecorder ca. 1.000,— DM kosten, so daß sich einschl. des Preises für den Farbrecorder selbst ein Gesamtanlagepreis (ohne Farbfernseher) von ca. 5.500,— DM ergebe. Dieser hohe Preis mache die im Streit befindlichen Video-Geräte für den persönlichen Gebrauch ungeeignet. Dies seien sie auch nach ihrer Zweckbestimmung. Die Geräte seien für die Bedürfnisse professioneller Anwender konzipiert. Ihr Anwendungsbereich liege in der Eigenaufnahme. In ihrem Prospekt nenne sie als Einsatzgebiete Sport, Bildung, Wissenschaft, Forschung, Industrie, Handel und Gewerbe. In ihrer Werbung, die sie in Fachzeitschriften publiziere, spreche sie nur einen begrenzten Anwenderkreis an. Die Geräte seien auch nur bei Spezial-Video-Händlem erhältlich, die nicht auf den Privatverkauf eingestellt seien. Ferner seien die Geräte für private Zwecke zu unhandlich und wegen einer kurzen Laufdauer von 30 - 70 Minuten ßowie des Fehlens einer Zeitschaltuhr auch nur eingeschränkt verwendbar. Außerdem seien die Geräte auch
für eine Vervielfältigung bespielter Bilc sönlichen Gebrauch nicht geeignet. Um sie verwendbar zu machen, sei ein technischei der Kosten von 12.000,— DM verursache. 1 Hintergrundmusik sei nicht möglich, weil Anschlußmöglichkeit für andere Tonträger sei Jedes Gerät besonders zu betrachten, und Spulengeräte schieden von vornherein VTC 7100 und VTR 1100 SL handele es sich für Zeitlupenaufnahmen geeignet seien. D< sogen. "Langzeitrecorder" mit einer gerii und einer für private Zwecke unzureichenc all dieser Umstände könne mit Wahrschein: daß die Geräte nicht zu den in § 53 Abs. vielfältigungen benutzt würden. Selbst w< Recorder von Privatpersonen gekauft word< von ihnen wiederum ein Bruchteil für prL benutzt werden sollte, könne dies nicht : pflicht für sämtliche verkauften Geräte so weitgehenden Vergütungspflicht würde , setzes verstoßen.
Das Landgericht hat die Beklagte antr Die dagegen eingelegte Berufung hat das rückgewiesen. Mit der Revision verfolgt trag auf Abweisung der Klage weiter. Die die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die streitigen Video-Recorder zur Vornahme von Vervielfältigungen im Sinne von § 53 Abs. 5 UrhG geeignet sind, hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Nach dieser Gesetzesbestimmung muß es sich um Geräte handeln, die geeignet sind, urheberrechtliche Werke durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragung von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen zu dem persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen. Der durch die Eignung begründete Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann, daß die Geräte zur Vornahme der genannten Vervielfältigungen nicht im Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes benutzt werden.
II. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht zunächst die grundsätzliche Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen
- imabhängig von der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch - bejaht. Es hat dabei eine Eignung sowohl hinsichtlich der Aufzeichnung von Ton* und Bildfunksendungen als auch der Überspielung von Videobändern angenommen.
Zutreffend und von der Revision unbeanstandet geht es von einem objektiven Begriff der Eignung aus und sieht als maßgebliches Kriterium die technische Beschaffenheit der Geräte an.
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Videogeräte nach dem unstreitigen Sachverhalt jedenfalls dann zur Aufzeichnung und zur Wiedergabe von Fernsehsendungen geeignet seien,
wenn ein technisch auf diesen Nutzungszwe Fernsehgerät zur Verfügung stehe. Im Gege Heim-Video-Recordem besäßen die im Strei Geräte kein eigenes Hochfrequenz (HF) - E könnten deshalb die vom Sender ausgestrah nicht unmittelbar verarbeiten. Diese Sign durch entsprechende technische Vorkehrung sehgerät abgeleitet und auf den Video-Rec der Aufzeichnung übertragen werden. Sowei der Fernsehgeräte neuerer Bauart technisc könne nach den eigenen Angaben der Beklag wandt werden. Die dadurch entstehenden Me die objektive Eignung der Geräte unberühr vom Sachvortrag der Beklagten ausgegangen 1.000,— IM für die Umrüstung und 1.200,-schaffung eines Tuners angesetzt habe. Fü auch nicht erforderlich, daß die Video-Re in der Lage seien, über ein eigenes Empfa aufzunehmen. Die erforderlichen zusätzlic und technischen Hilfsmittel ließen den Vi nisch unverändert. Er bleibe deshalb gege liehen Fernsehgerät oder einem möglicher« Tuner für die urheberrechtliche Beurteilt
Diese Ausführungen des Berufungsgerict Rechtsirrtum nicht erkennen. Die hiergege griffe der Revision sind unbegründet.
Die Revision vertritt den Standpunkt, daß es an der objektiven Eignung zur Vornahme von Vervielfältigungen fehle, weil dazu entweder Spezialempfänger oder Umbauarbeiten erforderlich seien,
Ihre in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Feststellung einer Eignung für den Fall notwendiger Zusatzeinrichtungen unter Verstoß gegen §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO nicht begründet, greift nicht durch. Eine Entscheidung ist dann "nicht mit Gründen versehen", wenn aus ihr nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgebend waren (vgl. BGHZ 39, 333, 337 f). Die Gründe des angefochtenen Urteils enthalten keinen solchen Mangel. Das Berufungsgericht hat sich eingehend mit der Frage der Zusatzeinrichtungen befaßt und seine Rechtsauffassung hierzu in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet.
In der Sache selbst verkennt die Revision den Begriff der Eignung im Sinne von § 53 Abs. 5 UrhG. Grundsätzlich ist ein Videogerät zur Vervielfältigung von Fernsehsendungen geeignet, wenn es technisch so beschaffen ist, daß es diese Sendungen auf Video-Band auf nehmen und später wiedergeben kann. Dazu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß diese Möglichkeit zu demindest durch einen Umbau oder mittels Einsatzes eines Tuners besteht. Wie das technische Problem der Trennung des Video-Signals von der hochfrequenten Trägerwelle zu dem Zwecke der Aufzeichnung zu lösen ist, hat es dabei zutreffend dahinstehen lassen. Die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge der Revision, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen §§ 144, 286 ZPO unterlassen, ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen, greift nicht durch. Es steht grundsätzlich im Ermessen
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des Tatrichters, ob er zu einer technisch einholt oder nicht (vgl. BGHZ 64, 86, 99 die Parteien ihren Standpunkt zu dem technis - die Beklagte vor allem in ihrem Schrift 1978 - eingehend dargestellt. Das Berufun sich ein genaues Bild von der Sache verse Frage der technischen Eignung konnte es s bei der insoweit entscheidenden Feststell sehaufzeichnung zu demindest mittels Zusatze ist, auf einen unstreitigen Sachverhalt s diesen Umständen nicht zu beanstanden, da ohne Mithilfe eines gerichtlichen Sachver hat. Es trifft auch nicht zu, daß das Ber trag der Beklagten übergangen hat, wonacl Schaltungstechnik ausgestattete Heim-Ferr ab 1976) überhaupt nicht umgebaut v/erden das Berufungsgericht ausdrücklich darauf diesen Fällen ein sog. Tuner eingesetzt *
Nach den vom Berufungsgericht getrofl bedeutet Eignung zur Vervielfältigung nac der Technik, daß das Videogerät in der Ls einem elektronischen Signal enthaltene Bj einer ausgestrahlten Fernsehsendung zu dem 2 auf Magnetband zu speichern. Wo und wie c technisch mögliche Frequenzmodulation eri Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehe forderlichen Zusatzeinrichtungen (im weil begrifflich zu umschreiben sind; ob - wie zwischen Umbau und Umrüstung zu untersche Einrichtungen mit dem Berufungsgericht a]
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tel im Verhältnis zur Hauptsache, dem Videogerät, zu qualifizieren sind« Umbau und Umrüstung sind keine Rechtsbegriffe«
Sie besitzen außerhalb des normativen Bereichs jedenfalls im allgemeinen Sprachgebrauch keine hinreichende begriffliche Aussagekraft« Ob sie sich als technische Begriffe in der Fachsprache durchgesetzt haben9 kann dahinstehen« Der aus § 97 BGB entlehnte Begriff der Hauptsache setzt ein Unterordnungsverhältnis zu einer anderen selbständigen Sache (Zubehör) voraus, die ihr zu dienen bestimmt ist (z«B. Video-Band - Video-Recorder)« Er paßt dann nicht, wenn zwei Geräte auch im Zusammenwirken ihre selbständige Zweckbestimmung behalten, wie im Verhältnis des Fernsehgeräts zu dem Video-Recor*-der« Die ständig fortschreitende technische Entwicklung auf dem Gebiet der Unterhaltungselectronic ermöglicht es heute, komplizierte Mechanismen mehrerer zu einer Gesamtanlage zusammengebauter technischer Einheiten teils ineinandergreifend, teils selbständig nebeneinander wirken zu lassen« Dies ist z«B. bei den nach dem Baustein-System zu Türmen zusammengesetzten Hifi-Anlagen der Fall, die häufig aus Verstärker,
Tuner, Cassetten-Deck, Plattenspieler und Lautsprecherboxen bestehen« Auf dem Gebiet der Video-Technik bahnt sich eine ähnliche Entwicklung an«
Die Entwicklung neuer, bislang nicht bekannter mechanischer Vervielfältigungsverfahren ermöglicht praktisch kaum kontrollierbare Eingriffe in das Vervielfältigungsrecht des Urheber, soweit sie in der Privatsphäre des einzelnen vorgenommen werden« Der Gesetzgeber hat dies erkannt und zur Wahrung der Rechte des Urhebers die Vergütungspflicht eingeführt und diese ausschließlich an das Aufnahmegerät angeknüpft« Er war sich dabei bewußt, daß sich die vorhandene Funktionsfähigkeit des Aufnahmegerätes erst im Zusammenwirken vieler technischer Einheiten realisieren
läßt. Am Beispiel des Magnetton-Gerätes, liehen Probleme bei der Passung des § 33 Urheberrechts-Reform von 1965 eine wesenl läßt sich dies verdeutlichen. Das Magnetl Aufzeichnung einer Rundfunksendung nicht gie und eines Tonbandes, sondern es ist i an ein Empfangsgerät angewiesen, das seir der ausgestrahlte Programm empfängt. Trol von anderen technischen Einrichtungen hal ausschließlich auf die Eignung des AufZial Ähnlich verhält es sich bei der Verbinduz Fernsehgerät, mögen im Einzelfall auch Zi forderlich sein. Eignung bedeutet hier nj Recorder für sich alleine funktioniert; c objektive Eignung des an sich unveränderl Vornahme der Aufzeichnungen noch weitere erforderlich sind« Diese Auslegung entspi § 53 UrhG, für Eingriffe in das Vervielfg bers die Zahlung einer Vergütuxig zu gewäl der Revision vertretenen Auffassung ließe nicht kontrollierbaren Einund Umbaumög] stellen, daß alle urheberrechtsrelevantez werden. Einer unangemessenen Ausweitung c wird durch § 53 Abs. 5 S. 3 UrhG vorgebei entfällt, soweit nach den Umständen mit \ wartet werden kann, daß die Geräte gleicl solcher Vervielfältigungen im Geltungsbex gesetzes benutzt werden (siehe unten Zifi Ausnahmebestimmung des § 53 Abs. 5 S. 3 l sind diese besonderen Umstände bei der Bc Vergütung mit zu berücksichtigen (unten 2
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2. Das Berufungsgericht hat auch die Eignung der streitigen Geräte zur Aufzeichnung von Tonaufnahmen (Nachvertonung) bejaht« Es hat ausgeführt, bei allen in Rede stehenden Geräten bestehe unstreitig die Möglichkeit» ein unter Verwendung der Video-Kamera mit Bildaufnahmen bespieltes Video-Band nachträglich zu vertonen oder gleichzeitig mit der Aufnahme über das Aufnahmemikrophon Tonsignale aufzuzeichnen« Daher sei der Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke nicht nur wahrscheinlich» sondern naheliegend» wie die Erfahrungen mit der Vertonung von Schmalfilmen und DIA-Serien deutlich gezeigt hätten«
Die Beklagte habe zwar bestritten» daß die streitigen Geräte einen Anschlußstecker für die unmittelbare Überspielung von Ton-Aufnahmen besitzen Sie weise aber in ihrem Prospekt ausdrücklich auf die Möglichkeit der Nachvertonung hin und erwähne auch die Einblendung von Hintergrundmusik« überdies werde zu den technischen Erläuterungen des Prospektes die Möglichkeit angeführt» ein separates Mikrophon zu verwenden«
Daß auf diese Weise die volle Tonqualität der Wiedergabe gewährleistet sei» werde von der Beklagten selbst nicht in Zweifel gezogen.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden«
Die Rüge der Revision» das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt (§ 286 ZPO)» greift nicht durch. Die Revision verkennt» daß es in diesem Zusammenhang lediglich auf die objektive Eignung zur Nachvertonung urheberrechtlich geschützter Werke ankommt und nicht darauf» ob hierfür ein praktisches Bedürfnis besteht« Es ist deshalb auch unerheblich» ob die Nachvertonungsmöglichkeit an sich dazu dienen soll» Filmaufnahmen nachträglich mit einem Kommentar zu versehen« Soweit die Revision meint» hinsichtlich der Aufnahme
geschützter Werke müsse hier das gleiche geräte gelten, hat schon das Berufungsgez Irrtum darauf hingewiesen, daß sich beide lieh der Tonqualität voneinander unterscl den Bericht des Rechtsausschusses des Buz 3401, S. 9) hat es weiter ausgeführt, dal des geringen Frequenzbereiches und der Ix zen Aufnahmedauer ohne völlige Verändern] rlchtung des Geräts für eine qualitativ 1 aufnahme nicht geeignet und deshalb von < ausgenommen seien* Diese - ln der technii Geräte begründeten - Umstände und nicht ■ meint - die bloße zweckwidrige Verwenduni rechtfertigen den Fortfall der Vergütung; Abs« 3 UrhG«
3« Das Berufungsgericht hat auch ein Video-Recorder zur Übertragung von einem auf einen anderen angenommen« Es kann dal ob dem zu folgen ist« Denn das Berufungsj Scheidung angesichts der Utarüstungskoste] deren Höhe es zu Gunsten der Beklagten u darauf gestützt»
III« Die weitere Feststellung des Ber streitigen Video-Recorder auch zur Vervi liehen Gebrauch geeignet sind, ist ebenf Irrtum«
Einen persönlichen Gebrauch hat das B in der Nutzung innerhalb der Privatsphär durch diejenigen gesehen, die durch ein
bunden sind, zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse und Interessen, d.h. zu außer beruf liehen und außererwerbswirtschaftlichen Zwecken (vgl. BGHZ 8, 88, 95 - Magnetophon;
18, 44, 54, 55 - Fotokopie).
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht auch bei der Eignung zu dem persönlichen Gebrauch davon ausgegangen, daß sie sich nach der konkreten Gestaltung des Gerätes bestimmt. Deshalb scheiden von vornherein schon aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichtes i
solche Geräte aus, die als Spezialausführungen für die gewerblich« Wirtschaft bestimmt sind (z.B. Studio-Anlagen und ähnliche Großgeräte).
Das Berufungsgericht hat dazu rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß die streitigen Geräte nach ihren Abmessungen und dem technischen Schwierigkeitsgrad ihrer Benutzung innerhalb der Bandbreite der für einen persönlichen Gebrauch in Betracht kommenden Nutzung liegen. Dies gelte umso mehr, als die Neigung nicht unerheblicher Teile der Verbraucher in Betracht gezogen werden müsse, sich mit außerordentlich aufwendigen Geräten der Unterhaltungsei ec tronic auszurüsten und dabei die Probleme des Zusammenbaus mehrerer technischer Einheiten zu einer komplexen Anlage nicht nur in Kauf zu nehmen, sondern sogar besonders zu schätzen.
Diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Sie werden von der Revision jedenfalls in dem hier zu erörternden Zusammenhang nicht angegriffen.
Ob die objektive Eignung zu dem Privatgebrauch aufgrund weiterer Kriterien (hier insbesondere Zweckbestimmung, Anschaffungspreis, Umrüstungskosten, Fehlen technischer Bedienungserleichterungen)
entfallen kann, kann hier zunächst offenl tracht kommenden Kriterien werden nachfo] ob die Benmtzungsvermutung auszuschließei behandelt. Das ist trotz der eintretendei bedenklich, weil das Berufungsgericht das Vorbringen der Beklagten unterstellt hat, verhalt streitig ist.
2. Das Berufungsgericht hat frei von R< die objektive Eignung zu dem persönlichen G< setzliche Vermutung aus, daß die Geräte < nung auch tatsächlich benutzt werden. Es eine widerlegbare Vermutung (§ 292 ZPO). Satz 3 UrhG kann die Vermutung durch den lers ausgeräumt werden, daß die Geräte xl des Urheberrechtsgesetzes zur Vornahme v< benutzt werden. Bei der Fassung dieser G< der Gesetzgeber zwar primär an solche Gei den Export bestimmt sind (vgl. Rechtsauss in BTDrucks IV/3401 S. 10). Dieser Fall : haft genannt. Die weite Fassung des Gese* beweis in vollem Umfange zu.
a) In dem Kostenaufwand hat das Berufui Privatnutzung ausschließendes Kriterium j geführt: Die Beklagte führe in ihrem Reel daß bei Verwendung eines Farbrecorders m: 4.300,-- DM die Gesamtanlage ohne Farbfe: lieh der Umrüstungskosten einen Aufwand 1 erforderlich machen würde. Die Erfahrung habe gezeigt, daß private Nutzer einen hi nicht scheuen, wenn sie sich davon techn;
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sprechen. In anderem Zusammenhang weist das Berufungsgericht darauf hin, daß für die hier in Rede stehenden Geräte in nicht unerheblichem Maße mit einer Doppelnutzung im gewerblichen und privaten Bereich gerechnet werden müsse. Es liege auch nahe, daß die Geräte nach Abschluß ihrer gewerblichen Nutzungszeit noch ausschließlich privaten Zwecken zugeführt werden. Die Höhe zusätzlicher Umrüstungskosten stehe einer Privatnutzung ebenfalls nicht entgegen. Hier sei zu berücksichtigen, daß bei einer Doppelnutzung und beim preiswerten Privaterwerb eines i
Gerätes nach dem Ende seiner gewerblichen Nutzungszeit die Kosten einer Umrüstung immer noch erheblich unter den Kosten der Neubeschaffung bzw. zusätzlichen Beschaffung eines Heim-Video-Recor-ders liegen. Das gelte auch für die Kosten eines zusätzlichen Tuners. Die im Vergleich zu gängigen Heim-VideoeRecordern höheren Bandkosten würden eine private Nutzung nicht entscheidend hindern.
Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen.
Dem Einwand der Revision, ein Vergleich mit den Erfahrungen bei Stereo-Anlagen sei nicht möglich, ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht damit lediglich die Bereitschaft privater Interessenten aufzeigen wollte, im Bereich der Unterhaitungselec-tronic extrem hohe Beträge für hochwertige oder neuartige Ton-und Bildgeräte aufzuwenden.
Die Revision wendet sich weiter gegen die Annahme einer Doppelnutzung durch das Berufungsgericht. Diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung widerspricht nicht der Lebenserfahrung. Das Berufungsgericht hat erkennbar auf den
gewerblichen Abnehmerkreis abgestellt. De: allerdings einzuräuen, daß eine private Ni institutioneller Abnehmer (Schulen, Behör Sportvereine u.a.) die Ausnahme sein wird rufungsge rieht seine Entscheidung aber au
Ein weiteres Bedenken leitet die Revis die Privatnutzungsvermutung bei Lieferung gewerblichen oder institutionellen Abnehm pelvergtitung führe (nach $ 53 Abs. 5 und Dies sei mit dem Sinn und Zweck des Geset Dem ist cprtgegenzuhalten, daß die Doppelt len der vorliegenden Art anfällt, eine Fc aufgrund unterschiedlicher Tatbestände -sönlichen Gebrauch und zu gewerblichen Z\ setzgeber hat die Möglichkeit gesehen, di werblichen Zwecken erworben wurden, auch zu privaten Zwecken genutzt werden könne] Bericht des Rechtsausschusses des Bundesi S. 9) zu dem Ausdruck. Darin heißt es, daß j einer (im Sinne des § 53 Abs. 5 UrhG) url Nutzung nicht ausschließen ließen. Im Eil dazu führen, daß auch derjenige mit eine: belastet werde, der das Gerät nicht zu p: gen nutzen wolle. Dieses Ergebnis könne weil der Erwerber für die mit dem Kaufpr Vergütung immerhin einen Gegenwert in ue einer solchen Nutzung erwerbe, der ihm i des Gerätes oder einer späteren Änderung nutzungsabsicht zugute komme. Hinsichtli Tonbandüberspielung geeigneten Geräte ha
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darauf hingewiesen, daß es unwahrscheinlich sei, daß sie während ihrer ganzen Lebensdauer niemals dieser Eignung entsprechend benutzt würden« Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner die Verfassungsmäßigkeit des § 53 Abs« 5 UrhG bejahenden Entscheidung vom 7« Juli 1971 (BVerfGE 31» 254,
266, 269) vorstehende Erwägungen gebilligt und ausgeführt, daß der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen sei, die Urhebervergütung nur für den Fall einer tatsächlich vorge- > nommenen Werkvervielfältigung zu erheben« Er sei durch keine übergeordnete Vorschrift daran gehindert gewesen, die Vergütungsverpflichtung an die durch die Veräußerung der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen, zu knüpfen«
Aus diesen Ausführungen erhellt gleichzeitig, daß die Vergütungspflicht - wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt - auch bei einer nur geringen Nutzungswahrscheinlichkeit nicht entfällt« Diesem Gesichtspunkt ist aber - wie noch darzulegen ist - im Rahmen der Ermittlung der angemessenen Vergütung Rechnung zu tragen«
b) Auch die Zweckbestimmung der Geräte schließt nach Auffassung des Berufungsgerichts eine private Nutzung nicht aus«
Es möge sein, daß die Geräte in erster Linie dafür konzipiert seien, eigene Produktionen mit Hilfe der Videokamera aufzunehmen« Das hindere die Verbraucher aber nicht daran, von weiteren, nicht feraliegenden Nutzungsmöglichkeiten der Geräte Gebrauch zu machen« Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten werde von ihr sogar ein Fernsehgerät - wenn auch zu einem höheren Preis -angeboten, das für die unmittelbare technische Verbindung mit den streitigen Video-Recordern ausgelegt sei« In ihrer Werbung weise die Beklagte ausdrücklich auf private Nutzungsmöglichkei-
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ten der Geräte hin. Eine Nachvertonung mj werken würde sich geradezu anbieten. Die klagten, die Art ihrer Verbreitung ausscl Zeitschriften und die Ausgestaltung der 1 gegen jede Form privater Nutzung, sei uni der Beklagten, der Verkehr werde in den ( Spezialgeräte sehen, stehe insbesondere < die Möglichkeit einer Privatnutzung in il hervorhebe.
Auch diese weitgehend auf tatsächlich Feststellungen halten einer rechtlichen 1
Die Rüge der Revision, das Berufungsg tive Eignung der Geräte aus der Werbung tet, ist unbegründet. Das Berufungsgeric Beklagten nur ergänzend als Indiz herang gert, daß die Geräte sogar nach der eige klagten für den persönlichen Gebrauch ge nicht zu beanstanden.
Die Revision wendet weiter ein, das B nicht genügend berücksichtigt, daß sämtl liehen oder institutioneilen Abnehmerkre Die Eignung entfalle deshalb nicht nur s sondern auch vom Markt her. Keines der G vaten Abnehmer gefunden. Einer solchen F indessen nicht, so daß das Berufüngsgeri Beweisanträge der Beklagten zu Recht übe Wahrscheinlichkeit läßt sich damit - wie vorstehend unter III 2a) folgt - nicht % fungsgericht weist zutreffend darauf, hix der sich in der Privatsphäre abspielende
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und ln Zukunft keine Aussagen gemacht werden können. Ebensowenig läßt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts ermitteln, in wievielen Fällen ein gewerblicher Nutzer als Käufer vorgeschoben worden sei.
Diese Erwägungen zeigen gleichzeitig, daß es auf die von der Revision angegriffene Feststellung des Berufungsgerichts, der Vertrieb der streitigen Geräte über Spezialhändler hindere keine Privatanschaffung, nicht ankommt.
c) Schließlich steht nach Meinung des Berufungsgerichts das Fehlen gewisser technischer Vereinfachungen einem persönlichen Gebrauch ebenfalls nicht entgegen. Das gelte für die Höchst-aufnahmedauer, die zwischen 30 und 70 Minuten liege. Diese Aufnahmezelten würden vom Verkehr noch als hinreichend angesehen, Jedenfalls aber in Kauf genommen werden.
Auch eine Zeitschaltuhr sei nicht unabdingbar erforderlich.
Sie könne zudem als Zusatzelement kostengünstig erworben werden. Ebenso sei ein Monitor entbehrlich, da ein Fernsehgerät ohnehin zur Verfügung stehe«
Das Vorbringen der Beklagten, ihre Geräte seien technisch zu kompliziert, stehe im offenen Widerspruch zu ihren Prospekten, die eine einfache Bedienung anpreisen würden. Das gelte auch für die Spulengeräte, deren Bedienung nach den eigenen Angaben der Beklagten nicht schwieriger sei als bei einem Tonbandgerät. Von einer Unhandlichkeit der Geräte in Verbindung mit dem Fernsehgerät oder Tuner könne nicht gesprochen werden. Die so gebildete technische Einheit sei im Prinzip nicht umfangreicher als die von Fernsehgerät und Heim-Video-Recorder. Auch diese auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellungen sind nicht zu beanstanden. 1
Die Verfahrensrüge der Revision, die s Feststellungen vorstehend zu a) und b) er fungsgericht habe erneut unter Verstoß ge die Einholung eines Sachverständigengutac greift auch hier nicht durch« Die festges sind unstreitig« Ob sie geeignet sind, di zu widerlegen, hat der Tatrichter zutrefi Gesichtspunkten ohne die Hilfe eines Sack den«
d) Letztlich hat das Berufungsgericht tum festgestellt, daß eine Gesamtwürdigux Kriterien nicht zu einem Ausschluß der Ni könne. Es bleibe immer noch ein breites i Nutzungsmöglichkeiten«
3« a) Die Revision rügt abschließend, daj bei seiner Würdigung die preislich und il tion nach bestehenden Unterschiede der e genügend beachtet« Es hätte hinsichtlich typs prüfen müssen, ob er objektiv für p gungen geeignet sei« Der Revision ist en nicht auf zeigt, welche relevanten Unters rieht im einzelnen übergangen haben soll Kostenaufwand geht, hat das Berufungsger teuersten Geräte mit in seine Würdigung Unterschiede hat es erörtert, soweit sie zu dem persönlichen Gebrauch und die des Ai Vermutung bedeutsam sind« Es ist dabei £ Weißgeräte, die Spulengeräte und auf die nannten Spezialgeräte eingegangen« Die y grlffenen Ausführungen zu diesen Gerätei der Tatsachenwürdigung« Ein Verstoß geg<
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sonstige revisible Regeln ist insoweit nicht feststellbar»
b) Damit ist aber weder entschieden9 daß hinsichtlich eines jeden Gerätetyps eine gleich hohe Vergütung festzusetzen ist, noch daß für jedes Modell überhaupt eine Vergütung zu zahlen ist» In diesem Verfahren, in dem die Klägerinnen Auskunft über den Umfang der eingeführten Geräte begehren, bedurfte es lediglich der Feststellung, daß die streitigen Video-Recorder grundsätzlich auch zur Vervielfältigung zu dem persönlichen Gebrauch geeignet sind und damit Vergütungsansprüche auslösen können» Uber den Grund der Ansprüche ist damit noch nicht zwingend abschließend entschieden» Bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung wird jeder einzelne Gerätetyp mit seinen Besonderheiten zu betrachten sein» Es wird bei jedem Modell zu berücksichtigen sein, ob es sich um ein Färb- oder ein Schwarz-Veißgerät, ein Spulen- oder ein Cassettengerät handelt, wie hoch die Kosten für das Gerät und für etwaige Zusatzgeräte und Umrüstungen sind, ob es handlich und einfach zu bedienen ist und wie lange die Spieldauer eines Bandes ist« Letztlich wird es auch darauf ankommen, wie sich der Abnehmerkreis bei den einzelnen Modellen zusammensetzt» Erst dann wird sich der - für die Festsetzung der Vergütung bedeutsame - Umfang der privaten Nutzungswahrscheinlichkeit ermitteln lassen» Ergeben die Feststellungen hinsichtlich einzelner Modelle eine nicht ins Gewicht fallende private Nutzvingswahrschein-lichkeit, so wird eine Vergütungspflicht ganz entfallen» ln diesem Zusammenhang ist der Revision auch einzuräumen, daß mit einer Verringerung der Nutzungswahrscheinlichkeit zu rechnen ist, je mehr sich preisgünstige und in ihrer Bedienung einfache Heimvideo-Recorder auf dem Markt durch-
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setzen bzw. schon durchgesetzt haben. Es kann sich dabei ergeben, daß angesichts der neuen Marktsituation von einem bestimmten Zeitpunkt ab für alle oder für einzelne der im Streit befindlichen Video-Recorder keine private NutzungsVermutung mehr besteht.
IV. Da das Berufungsurteil auch im übrigen keinen Rechtsfehler zu dem Nachteil der Beklagten erkennen läßt, war die Klage der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO abzuweisen.
v. Gamm Alff Mmrkel
Zülch
Erdmann