BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 129/74 URTEIL Verkündet am
20. Februar 1976 Spengler
Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
ln den Rechtsstreit
des Landwirts Eail
!, Hof Nt
Gemeinde
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
den Viehhändler Otto J Straße 3,
Kläger und Revisionsbeklagten,
Prozeßbevollnächtigte: Rechtsanwälte Dr.
Dr.
und
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Februar 1976 durch die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg, Dr. Frhr. v. Gamm und Schwerdtfeger
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Beklagten vird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9* Oktober 1974 insoweit aufgehoben, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de8 Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der einen Großhandel mit Nutzvieh, Schlachtvieh, Ferkeln und Kälbern sowie einen Groß-und Einzelhandel mit Futtermitteln betreibt, gelegentlich auch landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sowie Elektrogeräte verkauft und darüber hinaus Futtermittel und Vieh vermittelt, stand mit dem Beklagten, einem Landwirt, mehrere Jahre in Geschäftsverbindung. Er führte seit dem 24. Januar 1961 ein laufendes Konto für den Beklagten, in das die beider-
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seitigen Leistungen und Ansprüche eingetragen wurden. Der Warenaustausch endete an 31. März 1967. Der Kläger hat zun 30. Septenber 1969 einen Überschuß von 278.751,29 DM zu seinen Gunsten errechnet. Hiervon ausgehend hat er - nach Verbindung von insgesant fünf Verfahren über Binzelforderungen zu einen einheitlichen Verfahren und teilweiser Klagerücknahne - zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn
DM 186.260,22 nebst 8 % Zinsen aus
DM 145.144,76 seit 1. April 1967,
DM 3.692,39 seit 29. März 1967,
DM 21.777,00 seit 1• Januar 1969,
DM 797,48 seit 1. März 1969,
DM 660,46 seit 10. Mai 1969,
DM 2.503,00 seit 5. Juli 1967,
DM 2.000,00 seit 16. Oktober 1967,
DM 2.000,00 seit 19. Dezenber 1967
DM 2.000,00 seit 12. März 1968,
DM 2.000,00 seit 18. Juni 1968,
DM 2.000,00 seit 10. Oktober 1968,
DM 685,13 seit 1. Februar 1969
zu zahlen,
2. ein Wechselvorbehaltsurteil des Landgerichts Mosbach von 21. Dezenber 1967, durch das der Beklagte verurteilt werden ist, 33.574,00 DM nebst Provision und Zinsen an den Kläger zu zahlen, für vorbehaltslos zu erklären,
3. ein Versäunnisurteil des Landgerichts Mosbach von 7. Dezenber 1971, durch das ein gegen den Beklagten ergangenes Wechselvorbehaltsurteil von 19. Septenber 1967 aufgehoben und die Klage abgewie-sen worden ist, aufzuheben und das Wech-
seivorbehaltsurteil ait der Maßgabe für vorbehaltslos zu erklären, daß der Beklagte 48.820,00 DM nebst Prozeßkosten, Provision und Zinsen an die Bezirkssparkasse Wertheia zu zahlen hat.
Der Beklagte hat Aufrechterhaltung des Versäuanis-urteils voa 7. Dezeaber 1971, Aufhebung des Vorbehaltsurteils voa 21. Dezeaber 1967 und Abweisung der geSaaten Klage beantragt. Er hat geltend gemacht, der Kläger habe das Konto nicht richtig geführt; es seien Belastungen zu seinen Nachteil eingetragen worden, die nicht gerechtfertigt seien; andererseits fehlten Gutschriften, auf die er Anspruch habe.
Zu einer voa Beklagten erhobenen Widerklage, alt der er die Feststellung begehrt hat, daß zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis bestanden habe, sind Anträge von den Parteien nicht nehr gestellt worden, nachden der Kläger zu dem Ausdruck gebracht hatte, daß er das Vorliegen eines Kontokorrentverhältnisses nicht nehr bestreite.
Das Landgericht hat unter Abweisung der Klage ln übrigen den Beklagten verurteilt, an den Kläger
178.465.60 DM nebst 5 % Zinsen aus 3.692,39 DM voa 19. Juni bis 8. August 1969, aus 26.927,33 DM voa
9. August 1969 bis 11. August 1969, aus 41.115,46 DM voa 12. August 1969 bis 15. Dezeaber 1969 und aus
178.465.60 DM ab 16. Dezeaber 1969 zu zahlen. Sein Vorbehaltsurteil voa 21. Dezeaber 1967 hat es in Höhe von
29.884,00 DM nebst 111,91 DM Provision und Zinsen in Höhe von 2 % über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, aindestens aber 6 % aus 17.370,00 DM seit
2. Mai 1967, aus weiteren 5,148,00 DM seit 9. Mai 1967 und aus weiteren 7.366,00 DM seit 16. April 1967 für vorbehaltslos erklärt. Das Vorbehaltsurteil von 19. September 1967 hat es unter Aufhebung des Versäumnisurteils von 7. Dezember 1971 mit der Maßgabe aufrechterhalten, daß der Beklagte
48.820,00 DM sowie 108,00 DM Protestkosten und 167,67 DM Provision nebst Zinsen in Höhe von 2 %
Uber dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 % aus 13.054,00 DM seit 1. Juni 1967, aus weiteren 13.792,00 DM seit 12. Juni 1967, aus weiteren 7.759,00 DM seit 13. Juni 1967 und aus weiteren 14.215,00 DM seit 28. Juni 1967 an die Bezirkssparkasse Verthein zu zahlen habe.
Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Landgerichts unter weitergehender Abweisung der Klage dahin abgeändert, daß es den Beklagten verurteilt hat, an den Kläger 166.156,68 DM nebst 5 % Zinsen aus 3.692,39 DM vom 19. Juni 1969 bis 8. August 1969, aus 26.927,33 DM vom 9. August 1969 bis zu dem 11. August 1969, aus 41.115,46 DM vom 12. August bis zu dem 15. Dezember 1969 und aus 94.421,50 DM ab 16. Dezember 1969 zu zahlon. Das Vorbehaltsurteil vom 21. Dezember 1967 hat es ln Höhe von 19.525,00 DM nebst 111,91 DM Provision sowie Zinsen in Höhe von 2 % über dem Jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, mindestens aber 6 % aus
12.514.00 DM seit dem 25. April 1966 und aus
7.011.00 DM seit dem 10. November 1968 für vorbehaltslos erklärt. Das Versäumnisurteil vom 7. Dezember 1971 hat es aufrechterhalten. Außerdem hat es die Widerklage abgewiesen.
Der Beklagte will mit der Revision die vollstän dige Abweisung der Klage erreichen. Außerdem wendet er sich gegen die Abweisung der Widerklage. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der von Kläger vorgelegte Kontoauszug genüge nicht als Nachweis dafür, daß die darin enthaltenen Belastungen des Beklagten zu Recht bestünden. Der von Landgericht zugezogene Sachverständige habe eine Reihe
von Unständen festgestellt, die gegen die Zuverlässigkeit der Kontoführung des Klägers sprächen; auch fehle es weitgehend an Belegen. Insoweit ist das Berufungsgericht den Darlegungen des Landgerichts entgegengetreten, das aufgrund des Sachverständigengutachtens und weiterer Beweiserhebungen zu den Ergebnis gelangt war, daß der von Kläger errechnete Schlußsaldo, nachdem ihn der Kläger selbst um 5.000,— DH (einverständliche Herabsetzung der Weehselunkosten) und zwei weitere Beträge von 3.143,00 DM und
1.500,00 DM (nicht berücksichtigte Zahlungen des Beklagten) ermäßigt hatte, nur noch um 5.497,62 DM zu kürzen sei. Das Berufungsgericht hat auch nicht gelten lassen, daß das Landgericht angenommen hatte, der Beklagte habe sein Bestreiten der durch den Klageantrag zu Ziffer 1 erfaßten Belastungen nicht hinreichend substantiiert. Es hat gemeint, dieses Verlern gen stelle zu hohe Anforderungen an das Gedächtnis des Beklagten. Hiervon ausgehend hat sich das Berufungsgericht nit einzelnen von den Parteien näher erörterten Geschäftsvorgängen befaßt. Dabei ist es zu
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den Ergebnis gelangt, daß den Kläger Wechselunkosten in Höhe von 44.984,04 DM, für in der Zeit von 12. März bis 27. Juli 1963 gelieferte 99 Fettschweine 20.474,90 DM, für die Lieferung von 150 Zentnern Milkivitt (Milchfntter) gemäß einer von beiden Parteien Unterzeichneten Wechselabrechnung von 24. Januar 1966 12.514,00 DM, aufgrund von Zahlungen an die Kaisermühle die Futtermittel an den
Beklagten lieferte, gemäß einer weiteren von beiden Parteien Unterzeichneten Wechselabrechnung vom 10. Au gust 1966 7.011,00 DM und für weitere Zahlungen an die Kaisermühle Gänhein 100.697,74 DM, insgesamt 185.681,68 DM zuzusprechen seien. Demgemäß hat es den Beklagten zur Zahlung von 166.156,69 DM nebst Zinsen verurteilt und das Wechselvorbehaltsurteil vom 21. Dezember 1967 in Höhe von 19.525,00 DM (Wechsel per 25« April 1966 über 12.514,00 DM und Wechsel per 10. November 1966 über 7.011,00 DM) nebst 111,91 DM Wechselprovision und Zinsen aufrechterhalten,,
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß zwischen den Parteien ein Kontokorrentverhältnis im Sinne des § 355 HGB bestanden hat. Hieraus ergibt sich, daß die in das Kontokorrent einzustellenden beiderseitigen Forderungen und Leistungen nur noch Rechnungsposten waren und einzelne Forderungen nicht mehr selbständig geltend gemacht und eingeklagt werden konnten (vgl. BGH WM 1970, 184, 186). Dem hat der Kläger dadurch Rechnung getragen, daß er nach Erhebung der Kontokorrenteinrede
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durch den Beklagten und Verbindung von fünf Verfahren über Binzeiansprüche zu einen einheitlichen Verfahren nur noch den SchluBsaldo nach § 355 Abs. 3 HGB gefordert hat. Da der von Kläger errechnete SchluBsaldo nicht anerkannt worden ist und überhaupt kein von Beklagten anerkannter Saldo vorliegt, nuß bei der Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe den Kläger ein Überschuß gebührt, auf alle kontokorrent-pflichtigen Vorgänge zurückgegangen werden. Soweit diese streitig sind, gelten die allgeneinen Grundsätze über die Beweislast; der Kläger nuß die von ihn behaupteten Aktivposten und der Beklagte die von ihn behaupteten Passivposten darlegen und beweisen (vgl. BGHZ 49, 24, 26 f). Gegen diese Grundsätze hat das Berufungsgericht insofern verstoßen, als es sich nicht an den von Kläger vorgelegten Kontoauszug gehalten und denzufolge auch nicht alle den Beklagten von Kläger selbst gutgebrachten Leistungen berücksichtigt hat. Es ist nicht auszuschließen, daß es hierdurch zu einen für den Beklagten zu ungünstigen Ergebnis gelangt ist. Der Unstand, daß es den Kontoauszug als nicht hinreichend beweiskräftig angesehen hat, befreite es nicht von der Notwendigkeit, ihn als Klagevortrag der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegen, nachden der Kläger zur Saldoklage übergegangen war. Zusätzlich nußte es die von Beklagten behaupteten, nicht in Kontoauszug enthaltenen Leistungen prüfen.
2. Zu der von Beklagten geleisteten Scheckzahlung über 6.180,00 DM hat das Berufungsgericht gemeint, es sei nicht darüber zu entscheiden, ob diese Leistung den Beklagten hätte gutgeschrieben werden müssen, naßgebend sei allein, daß den Kläger aus die-
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sen Vorgang jedenfalls Kein Anspruch mehr gegen den Beklagten zustehe. Das ist rechtsirrig, weil alle Gutschriften, auf die der Beklagte Anspruch hat, Berücksichtigung finden müssen. Außerdem war in diesem Punkt nur streitig, ob der Scheck zur Einlösung eines vom Beklagten akzeptierten und ihm bereits gutgebrachten Wechsels gegeben wurde oder, wie der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt hat, zur Begleichung anderer Forderungen des Klägers aus der Geschäftsverbindung. Da im letzteren Falle eine Gutschrift hätte erfolgen müssen, konnte das Berufungsgericht die Streitfrage nicht offen lassen. Das aber hat es ausdrücklich getan und somit sich auch nicht etwa zu eigen gemacht, was vom Landgericht hierzu ausgeführt worden ist.
3. Entsprechend verhält es sich mit einer vom Beklagten behaupteten Scheckzahlung über etwa
23.200,00 DM. Dabei geht es um den vom Beklagten behaupteten Verkauf von 36 Kälbern an eine Firma
Der Kläger soll, wie der Beklagte behauptet hat, den Verkauf der Kälber vermittelt und den Kaufpreis vereinnahmt haben. Trifft dies zu, vermindert sich dadurch der vom Berufungsgericht errechnete Schuldsaldo des Beklagten. Das Berufungsgericht hat hierzu lediglich ausgeführt, der Kläger habe aus diesem Vorgang jedenfalls keinen Anspruch gegen den Beklagten. Wenn damit auch, wie anzunehmen ist, veraeint werden soll, daß dem Kläger hinsichtlich der 36 Kälber ein Kaufpreisanspruch gegen den Beklagten noch zustehe, so ändert das doch nichts daran, daß in die Abschlußrechnung alle Gutschriften einzubeziehen sind, auf die der Beklagte Anspruch hat. Auch kann das Ergebnis trotz Verneinung eines Kaufpreisanspruchs des Klägers
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hinsichtlich der 36 Kälber für den Beklagten zu ungünstig sein, weil nach seines Vortrag der Stückpreis beim Verkauf höher war als beim Einkauf.
4. Hinsichtlich der Lieferung von 255 Ferkeln im Jahre 1964 hat das Berufungsgericht wiederum lediglich verneint, daß sich daraus ein Anspruch des Klägers gegen den Beklagten ergebe. Es hätte aber berücksichtigen müssen, daß diese Ferkel, die der Kläger dem Beklagten mit 20.919,00 DM in Rechnung gestellt hat. vom Kläger nach dessen eigenem Vortrag für 30.566,00 DM zurückgekauft worden sind. Dem Beklagten hätte daher der Differenzbetrag jedenfalls gutgebracht werden müssen.
5* Das Berufungsgericht hat auch, wie die Revision zu Recht rügt, die im Kontoauszug enthaltenen weiteren Leistungen des Beklagten nicht berücksichtigt. Soweit es sich dabei um Wechsel handelt, die der Kläger bei Fälligkeit für den Beklagten eingelöst hat» mag das wegen der Rückbelastung der Wechselbeträge im Ergebnis unschädlich sein. Doch hat der Beklagte die Wechsel teilweise auch selbst eingelöst. Insoweit müssen ihm daher auch die Wechselzahlungen gutgebracht werden. Darüber hinaus hat er zahlreiche weitere Leistungen erbracht, die noch Berücksichtigung finden müssen.
III. Das Berufungsurteil kann daher wegen rechtsfehlerhafter Nichtberücksichtigung vom Beklagten unstreitig erbrachter und behaupteter Leistungen keinen Bestand haben, soweit es dem Zahlungsantrag des Klägers stattgegeben und das WechselVorbehaltsur-teil vom 21. Dezember 1967 für vorbehaltslos erklärt
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hat. Die Aufrechterhaltung des Wechselvorbehaltsurteils muß in die Aufhebung einbezogen werden, weil die Einstellung der Wechselverbindlichkeiten in das Kontokorrent ersichtlich den Willen der Parteien entspricht und den Kläger daher auch kein Wechselanspruch zusteht, wenn sich insgesamt kein Saldo zu seinen Gunsten ergibt.
Zur Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede eingehen müssen, ist zu bemerken, daß diese Einrede nur vorsorglich für den Fall erhoben worden ist, daß kein Kontokorrentverh<nis bestanden habe. Hiervon abgesehen war die Verjährung der kontokorrentpflichtigen Einzelforderungen des Klägers gehemmt, solange das KontokorrentVerhältnis bestand (vgl. BGHZ 49, 24, 27). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung des erkennenden Senats vom 23. Januar 1970 (WM 1970, 548) ergibt sich nichts Gegenteiliges.
Bei der erforderlichen Überprüfung der beiderseitigen Ansprüche und Leistungen wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Erklärung mit Nichtwissen nur unter den Voraussetzungen des § 138 Abs. 4 ZPO zulässig ist.
IV« Aufzuheben war auch die Entscheidung zur Widerklage, well dazu im ersten Rechtszug keine Anträge mehr gestellt worden sind, das Landgericht hierüber auch nicht entschieden hat und somit dieser Teil des Rechtsstreits nicht in die Berufungsinstanz gelangt war (§ 537 ZPO; vgl. BGHZ 30, 213, 214 f).
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Das Berufungsurteil mußte daher insoweit aufgehoben werden, als es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen*
Das Berufungsgericht hat auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden.
Alff Merkel Schönberg
v. Gamm Schwerdtfeger