BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
I ZR 129/69 URTEIL Verkündet am
19. März 1971 Werner , Justizhauptsekretär
als Urkundabeamter der Geachäftaatelle
ln dem Rechtsstreit
der Firma Kurt S flSBi. KG, EflHp/lttBl, US Straße 0, gesetzlich vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Kurt SS, daselbst,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. Wirk -
gegen
die Firma NeSM Elektro-Geräte-Vertriebs-GmbH, 2902 Rastede, ScSBSstraße 0, vertreten durch die Geschäftsführer Karl-Ernst Kfti und Paul daselbst,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. März 1971 unter Mit“ Wirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Alff, Dr. Sprenkmann, Dr. Merkel und Dr. Schönberg
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Oktober 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stellt ein elektrisches Massagegerät her, das sie unter der Bezeichnung "Massator" vertreibt. Die Beklagte, eine Vertriebsgesellschaft für Neuheiten und Hausgeräte, verkauft ein elektrisches Massagegerät mit der Bezeichnung "Massalux", außerdem ein Joghurtgerät, einen Rumdumheizer, ein Schuhputzgerät und ein Bandmassagegerät. Beide Parteien vertreiben ihre Geräte im Reisegewerbe und auf Ausstellungen und Messen.
Die Beklagte verwendet Firmenbögen mit der fettgedruckten Überschrift: "Neuheiten und moderne Hausgeräte für Millionen”. Am unteren Rand des Briefbogens stehen - ebenfalls fettgedruckt - die Worte: "Elektrogeräte -erprobt - bewährt - begehrt."
Die Klägerin hat vorgetragen, die Werbeangabe der Beklagten "Neuheiten und moderne Hausgeräte für Millionen" sei irreführend, weil sie vom Publikum so aufgefaßt werde, als habe die Beklagte schon Millionen Geräte verkauft oder als sei sie jedenfalls in der Lage, soviele Geräte abzusetzen. Beides treffe nicht zu. Die Beklagte habe seit Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit Mitte 1967 im ganzen nicht mehr als 30.000 Geräte abgesetzt, davon allenfalls 15.000 bis 20.000 Massagegeräte# Sie habe keine Aussicht, in absehbarer Zeit die Millionengrenze zu erreichen. Mit der angegriffenen Werbebehauptung täusche die Beklagte über die Kapazität ihres Unternehmens. Sie nehme eine Allein- oder Spitzenstellung für sich in Anspruch, die sie nicht besitze. Mit Abstand das größte und leistungsfähigste Unternehmen, das elektrische Massagegeräte verkaufe, sei die Klägerin, die von ihrem "Massator" schon mehrere 100.000 Stüok abgesetzt habe.
Da beide Parteien die einzigen Unternehmen seien, die elektrische Massagegeräte in größerem Umfange verkauften, nehme der Verkehr aufgrund des mit der Klage angegriffenen Werbespruchs an, daß zwar die Beklagte, nicht aber die Klägerin schon Geräte an Millionen Kunden verkauft habe. Der Leser werde insbesondere den Zusammenhang zwischen der beanstandeten Werbebehauptung am oberen Rande und dem Aufdruck am unteren Rande des Briefbogens der Beklagten hersteilen und der Wahrheit zuwider den Eindruck gewinnen, daß die Hausgeräte der Beklagten millionen fach bewährt seien.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten zu untersagen, in der Werbung für elektrisch betriebene Massagegeräte, insbesondere auf Geschäftsbriefen, die Angabe
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"Neuheiten und Hausgeräte für Millionen" zu verwenden oder verwenden zu lassen,
hilfsweise (in der Berufungsinstanz),
wenn gleichzeitig mit den Angaben "erprobt -bewährt - begehrt" geworben werde.
Die Beklagte hat vorgetragen, sie korrespondiere so gut wie nicht mit Endabnehmern, sondern verwende die Briefbögen mit der beanstandeten Werbeangabe fast ausschließlich für den Schriftverkehr mit Lieferanten und Angehörigen ihrer Vertriebsorganisation. Außerdem wolle sie mit der genannten Werbeangabe nur auf die Art der von ihr vertriebenen Waren hinweisen. Bei diesen handele es sich um ausgesprochene Massenartikel. Die angegriffene Werbung sage dem Durchschnittsbetrachter nur, daß die Beklagte eine Firma sei, die sich mit Neuheiten und modernen Hausgeräten "für Millionen Menschen" befasse. Dabei sei der Begriff "Millionen" nicht mathematisch zu verstehen; er bedeute in diesem Zusammenhang nur soviel wie "große Menge" oder "große Masse". Im ganzen werde durch die Werbebehauptung nur zu dem Ausdruck gebracht, daß sie Neuheiten vertreibe, die für eine außerordentliche Vielzahl von Menschen oder Haushalten bestimmt oder geeignet seien, daß es sich also um Neuheiten "für jedermann handele. Deute man die Werbebehauptung so, wie die Klägerin sie auffasse, dann sei sie als maßlose Übertreibung sofort erkennbar und deshalb nicht irreführend.
Landgericht und Berufungsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz gestellten Antrag weiter.
Bntscheidungsgründe;
I. Das Berufungsgericht hält die Werbeangabe "Neuheiten und moderne Hausgeräte für Millionen" auf den Geschäftsbriefbögen der Beklagten nicht für irreführend.
Es meint, wegen des räumlichen Zusammenhanges mit der Firmenbezeichnung sei zwar offensichtlich, daß die genannten Worte eine Aussage über die Firma der Beklagten zu dem Ausdruck bringen sollten. Die Werbeangabe bedürfe aber, um verstanden zu werden, der Ergänzung. Diese könne im Hinblick auf die Bedeutung, welche die Präposition "für" in der Sprache des täglichen Lebens habe, nur in der Weise erfolgen, daß der Werbespruch entweder bedeute, die von der Beklagten vertriebenen Neuheiten und modernen Hausgeräte seien für Millionen Menschen bestimmt oder geeignet, oder aber, die Beklagte vertreibe Neuheiten und moderne Hausgeräte für Millionen Deutsche Mark. Letzteres werde der Verkehr jedoch nicht annehmen, da es ungewöhnlich sei, in dieser Form mit Mitteilungen über die Höhe des Umsatzes zu werben. Auf die Menge der von der Klägerin vertriebenen Geräte werde der unbefangene Leser das in der Werbeangabe enthaltene Wort "Millionen" nicht beziehen. Eine solche Deutung widerspreche dem Sprachgefühl. Außerdem erschließe sich dem flüchtigen Betrachter der Sinn des Werbespruchs ohnehin nicht, da er die zu dessen Verständnis erforderlichen Überlegungen nicht anstelle. Durch die Worte am unteren Briefbogenrand werde daran nichts geändert.
an.
Diese Ausführungen greift die Revision ohne Erfolg
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II. 1. Das Berufungsgericht ermittelt rechtlich zutreffend zunächst den Wortsinn der Werbeaussage. So vorzugehen ist deshalb geboten, weil die Wortbedeutung in der Regel ein wichtiger Anhalt dafür ist, wie die Werbeangabe im Verkehr verstanden wird. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 3 UWG ist wiederholt auf den Erfahrungssatz hingewiesen worden, daß ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise die Werbung ihrem Wortsinn entsprechend verstehe (BGH GRUR 1957, 600, 602 - Westfalenblatt I; 1965, 363, 364 - Eertig-brei; 1965, 365, 366 - Latramat II).
2. Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß das Berufungsgericht die Wortbedeutung der Werbeangabe verkannt habe. Diese soll etwas über das Unternehmen der Beklagten aussagen, bedarf aber der Ergänzung, wenn sie einen Sinn haben soll. Das bezweifelt auch die Revision nicht, sie meint nur, die Ergänzung müsse in der Weise erfolgen, daß der Werbeslogan - der Wahrheit zuwider -
laute, die Beklagte habe Millionen Geräte bereits verkauft oder sei doch in der Lage, so viel Geräte in absehbarer Zeit zu liefern. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Da die Beklagte ein Neuheitenvertrieb ist, liegt es nahe, daß sie darauf hinweisen will, daß es sich bei den von ihr vertriebenen Geräten nicht um Spezialgeräte, sondern um Apparate handelt, die für jeden Haushalt geeignet sind.
Bei dieser der Auffassung des Berufungsgerichts entsprechenden Deutung weist der Werbespruch entgegen der Annahme der Revision nicht nur auf eine Selbstverständlichkeit hin, sondern enthält er eine für den Interessenten nicht unwesentliche Aussage über die Art der vertriebenen Geräte. Diese Deutung entspricht auch dem allgemeinen
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Sprachgebrauch, insbesondere im Hinblick auf die Art und Weise der Verwendung des Wortes "für” im Werbespruch. Dagegen findet die Auslegung der Klägerin, die Beklagte habe schon Millionen Geräte abgesetzt, im Wortlaut keine Stütze, auch nicht in den Worten am unteren Briefbogenrand, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Dasselbe gilt von der weiteren noch dazu unbestimmten und konkret kaum faßbaren Deutung, die Beklagte sei in der Lage, Millionen Geräte in absehbarer Zeit zu verkaufen.
3. Die Auffassung der Revision, ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise könne die Werbung der Beklagten gleichwohl in dem von der Klägerin behaupteten Sinne verstehen und über die Größe der Beklagten und ihre Leistungsfähigkeit getäuscht werden, widerspricht der Lebenserfahrung. Denn es ist schon nicht anzunehmen, daß der Verkehr eine erkennbar ergänzungsbedürftige Werbeangabe der hier vorliegenden Art als die Behauptung einer ernst gemeinten, objektiv nachprüfbaren Tatsache auffaßt, wie § 3 UWG voraussetzt. Der erkennende Senat hat auf diesen Gesichtspunkt insbesondere in den Entscheidungen "Fertigbrei" (aaO) und"Lavamat IP (aaO) hingewiesen und zu dem Ausdruck gebracht, daß es an einer Angabe über geschäftliche Verhältnisse im Sinne von § 3 UWG fehle, wenn die Werbung nach der Verkehrsauffassung keinen konkret faßbaren Inhalt habe, sondern nur
der Ausdruck eines subjektiven Werturteils oder eines subjektiv gefaßten Appells sei. Im Streitfall greifen diese Erwägungen ebenfalls durch. Denn die Werbeaussage der Beklagten hat keinen klar verständlichen Aussagegehalt, und es kann nach der Lebenserfahrung jeden-
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falls nicht angenommen werden, der Verkehr werde sie in der Richtung ernst nehmen, man könne sich auf sie auch dann verlassen, wenn man sie willkürlich und nach eigenem Gutdünken dahin ergänze, daß sie sich auf den Umsatz der Beklagten und ihre Möglichkeiten hei der Belieferung beziehe.
4. Es unterliegt daher keinem durchgreifenden Rechtsirrtum, wenn das Berufungsgericht - im Einklang mit dem Landgericht - die Irreführungsgefahr nach § 3 UWG verneint hat. Wesentliche Interessen der Allgemeinheit werden durch die streitige Werbeangabe im übrigen auch schon deshalb nicht gefährdet, weil die Beklagte Briefbogen mit dem beanstandeten Slogan unwiderlegt nur vereinzelt für Schreiben an Kunden verwendet hat. In erster Linie will sie damit die Mitglieder ihrer Vertriebsorganisation ansprechen, verwendet also die Werbeangabe, ebenfalls unwiderlegt, für interne Zwecke ihres Geschäftsbetriebes.
III. Die von der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe die Irreführungsgefahr mangels eigener Sachkunde nicht ohne Beweiserhebung verneinen dürfen, ist unbegründet, weil es, wie ausgeführt, der Lebenserfahrung widerspricht, daß eine erkennbar ergänzungsbedürftige Werbeangabe ohne klar verständlichen Aussagegehalt als eine ernst zu nehmende Tatsachenbehauptung aufgefaßt wird (vgl. BGH aaO - Fertigbrei). Es liegt deshalb auch keine mehrdeutige Angabe im Sinne von § 3 UWG vor, so daß es auf die hierzu entwickelten Grundsätze (vgl. BGH GRUR I960, 563, 564 - Sektwerbung) nicht ankommt.
IV. Die Werbeangabe der Beklagten kann auch nicht unter dem von der Revision angezogenen Gesichtspunkt einer unzulässigen Alleinstellungswerbung verboten werden. Denn die Anwendung des § 3 UWG setzt in jedem Palle voraus, daß eine objektiv nachprüfbare Tatsachenbehauptung aufgestellt wird. Hieran fehlt es im Streitfall aus den dargelegten Gründen.
Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Krüger-Nieland Alff Sprenkmann
Bundesrichter Dr.Merkel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert.
Krüger-Nieland Schönberg