URJJäZ»
Verkündet am 21. Bczeaber 1962
Grunau, Justizhauptsekretär
als Urkundebeamtcr der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
>irma Kurt KG in
I, gosetsllcn voriroten durch den neraönlic] acn licsellschafter Kurt iBHIBs bei SC~
Bensstraße 10,
Beklagten und Revisionsklftgerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechteanwalt Br. -
gegen
die Pinna Gmb]
maschinen, ____ __
gesetzlich vertreten durch ihren Gesc
für Textilausrüotungs*-SBflHHB Straße scnSftsiunrer Gustav
Klägerin und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Br.
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Beaember 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Pohle, Br. Spengler und Olaßen
für Rocht erkannt:
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Karlsruhe vom 29• Juli I960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Dio Klägerin ist Inhaberin des am 28. Oktober 1949 engemcl-doten, an 20. September 1951 bekanntgemachten und am 10. April 1952 erteilten deutschen Patents 859 654? für das die Klägerin aufgrund des § 4 Abs. 1 des Ersten Überlei tungsgesetzes (Erstes Gesetz zur Änderung und Überleitung von Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechts-Schutzes vom 8, Juli 1949 - WiGBl S. 175) Prüfungsseitrang vom 9* Juni 1948 in Anspruch nimmt* Der; einzige pa-. tentanspruch lautet:
Kombiniertes Tasterkluppen- und Uadelkcttenglied für Gewebe-Spann- und -Trockenmaschinen, dadurch gekennzeichnet, daß der Hadolhalter (g) aus einen Doppelbügel besteht, dessen Gewicht nach beiden Seiten von seinem Drehpunkt aus so verteilt ist, daß er ohne zusätzliche Sicherung in seiner Arbeit oder Ruhestellung verbleibt.
Die Beklagte stellt her und vertreibt Gewebespann- und -trockenmaschinen, die Kettenglieder entsprechend dem am 26. Mai 1955 für sie eingetragenen Gebrauchsmuster 1 751 641 aufweisen.
Ebenso wie bei der Ausführung nach dem Klagepatent sind auch bei der Ausführung nach dem Gebrauchsmuster an derjenigen Seite jeden Kettengliedes, die der Textilbahn abgekehrt ist, die zur Verbindung der Glieder untereinander und die zu dem Transport der Gesamtkette erforderlichen Vorrichtungen angebracht, während sich auf der der Textilbahn zugekehrten Seite die für den Zugriff auf die Textilbahn (Y/arc) erforderlichen Vorrichtungen befinden. Dieser Zugriff auf die Y/are kann hier wie dort wahlweise entweder durch Aufnadclung von unten her oder durch Pestklemmen von oben mittels Kluppe erfolgen (sog. kombinierte Kettenglieder); Spann- und Troel'en
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maschinen, dio mit Kettengliedern gemäß dem Klagepatent oder gemäß dom Gebrauchsmuster 1 751 641 versehen sind, sind daher für Gewebe jeder Art verwendbar* Nach beiden Ausführungen besteht der Nadclhalter aus einem Doppelbiigel (schwenkbarer Hobel), bei dem der die Nadelleiste tragende Arm Übergewicht gegenüber dem anderen Arm, dem sog* "Nasen-ansatz" hat, an den bei laufender Kette Steuerungsschienen angreifen, um den Hadelhalter in seiner Gesamtheit entweder vertikal zu richten - wobei die nadelspitzen aufwärts zeigen (Arbeitsstellung für Nadelarbeit) - oder aber ihn in waagerechte Lage zu verschwenken - wobei die Nadeln der Textilbahn abgekehrt sind und bei der Ausführung nach Klagepatent seitwärts, ein wenig nach unten, bei der Ausführung nach Gebrauchsmuster 1 751 641 sogar fast senkrecht nach unten weisen (Ruhestellung für Nadelarbeit, Arbeitsstellung für Kluppenarbeit)* Schließlich besteht nach beiden Ausführungen die Kluppe aus dem im Scharnier eines oberen Trägerarmes des Kettenglieds schwenkbaren Kluppenhebel, der unten eine parallel zur Textilbahn laufende Schneide und mehrere quer hierzu stehende Laufrollen besitzt, sowie aus dem Kluppentiach, auf den bei Kluppenarbeit die Ware mittels der Schneide ("Kluppenmesser”) festgeklemmt wird*
In beiden Ausführungen ist die Kluppe demnach nicht als einfache, von oben auf die Textilbahn in ihrer zufälligen Lago 2ugreifende sog* "Hammerkluppe", sondern als sog*
MTasterkluppe” gestaltet* Bei letzteren erfolgt die ?eot-klemmung der Ware im Prinzip zwar in gleicher Weise wie bei Hammerkluppen, al30 durch das von oben auf die V7are zugrei-fendc Kluppenmesser, das die Ware auf den mittranoportierten Kluppentisch niederdrückt* Tasterkluppen besitzen jedoch zusätzlich noch Laufrollen, die quer zur Textilbahn stehen und - gemessen an der Stellung des Kluppenmessers - mehr zu dem Rand der Textilbahn hin angeordnet sind* Biese Laufrollen
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stehen über den Kluppenhebel (Kluppenarm) mit dem Kluppen-nesscr in einer kraftschlüssigen Verbindung solcher Art, daß diese Laufrollen, solange sich zwischen ihnen und dem Klup-pcntioch noch Gewebe befindet, ein Absinken und Zugreifen des Kluppenmessers auf Ware und Kluppentisch hindern* Erst* wenn die Ware - wozu sie aufgrund ihres Eigengev/ichts und de3 Feuchtigkeitsgehaltes neigt - so weit zur Mitte der Textilbahn hin gezogen ist, daß die Laufrollon unmittelbar auf den Kluppentisch auf setzen und darüber hinaus auch noch in entsprechende Einlassungen des Kluppentischs tiefer ein-ainken, wird durch die fortdauernde kraftschlüssige Verbindung sum Kluppenmesser diesem gewissermaßen der “Befehl sum Zugreifen auf die Ware” erteilt, so daß die Textilbahn nun an ihrem Außenrand vom Kluppenmesser “getastet" und sodann - ebenso wie bei der Hammerkluppe - gefaßt und fest auf den Kluppentisch gedrückt wird, wobei der fortdauernde V/arcncug die Klcmmwirkung noch verstärkt.
Der schon bei erster Betrachtung auffallende Unterschied zwischen der in der Zeichnung der Klagepatentschrift aufgewiesenen und der von der Beklagten benutzten Ausführung besteht in folgendem:
V/ährend nach der dem Klagepatent beigegebenen Zeichnung der Kluppentisch als besonderer (mittlerer) Trägerarm. dos Kettengliedes gestaltet ist, von dem als weiterer (unterster) Trägerteil der den Hadelhalter tragende Arm abzr/eigt, kennt die Ausführung nach dem Gebrauchsmuster nur die beiden Trägerarmc für Kluppenhebel und für Hadelhalter: Wird dio •• Nadelleiste seitwärts ins "Kluppenmaul" verschv/enkt, so stellt die Oberseite ("der Bücken") des dann waagerecht liegenden Nadelhalters zugleich den Kluppentisch dar, auf den Schneide und Laufrollen des Kluppcnhebels aufsetzen, wobei die Schneide ("Kluppenmesser”) die Ytero fostklemmt.
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Dio Beklagte hat Maschinen mit Kettengliedern in dor Ausführung ihres späteren Gebrauchsmusters 1 751 641 schon am 20. September 1951 auf den Markt gebracht, als die Klägerin durch Bekanntmachung der Anmeldung des Klagepatcnts vorläufigen Patentschutz; erlangt hatte. Nachdem die Beklagte auf der Frühjahresmcsso 1957 in Hannover eine solche Maschine ausgestellt hatte, ist sie von der Klägerin, die hierin eine Verletzung ihres Patentrechts sah, mehrfach verwarnt worden. Die Beklagte hat demgegenüber die Auffassung vertreten, sic mache weder vom unmittelbaren Gegenstand des Klagepatents noch von einem etwaigen allgemeinen Erfindungsgedanken Gebrauch, ihre eigene Konstruktion weiche entscheidend vom Klagepatent ab. Im übrigen lasse sich aus der Klagepatentschrift ein allgemeiner Brfindungsgedanko mangels ausreichender Offenbarung nicht herleiten. Auch der Stand der Technik stehe einem erweiterten Schutzu demfang des Klagepatcnts entgegen.
Das Landgericht hat der Beklagten eine dreimonatige Überlo-gungsfrist ab Bekanntmachung dor Patentanmeldung zuorkannt und in übrigen dem Verlangen der Klägerin auf Unterlassung, Rechnungslegung und Feststellung der Schadenersatzpflicht wie folgt stattgegeben:
1. Der Beklagten wird verboten, Kettenglieder für Kette von Gewebe-Spann- und Trockenmaschinen hcrzustellcn; feilzuhalten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, die eine Kluppe und einen Nadelhalter aufwei-sen, und deren Nadelhalter um eine Achse aus einer Endstellung in cino andere (Arbeite- und Ruhcstcllur verschwenkbar ist, wobei das Gewicht der sich von de Achse aus nach zwei Seiten erstreckenden Teile dos Nadclhalters in bezug auf diese Achse so verteilt ist, daß der die Nadeln aufvveisende Teil ein Übergewicht besitzt, so daß sich der Nadelhaltcr aus dei labilen Gleichgewichtslage in eine seiner beiden Bnc lagen verschwenkt und darin ohne zusätzliche Sicherung verbleibt.
2. ?ür Jeden Pall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1 dieses Urteils wird der Beklagten eine Geldstrafe in unbeschränkter Höhe oder eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten angedroht«
3. Die Beklagte wird verurteilt, unter Abweisung dieses Antrags im übrigen, darüber Rechnung zu legen, wieviele Kettenglieder der in Ziffer 1 bezeichneten Art sie seit 1,1.1932 hergestellt, feilgehalten, in Verkehr gebracht oder gebraucht hat, unter Angabe dev Hamen und Anschriften der Abnehmer, der an diese erfolgten Lieferungen mit deren Baten und Mengen und des für jede Lieferung vereinbarten Preises.
4« Es wird fostgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ollen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den zu 3 näher bezeichneten Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und in den Bntscheidungsgründen u.a. ausgeführt, zu einer "Aussetzung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des von der Beklagten angestrengten Patcntnichtig-keitoverfahrens bestehe keine Veranlassung. .
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Verlangen nach Klageabweisung weiter. Hilfsweise begehrt sic Ermäßigung der Ersatzpflieht im Rahmendes § 4? Abs. 2 Satz 2 PatG. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1. Das Urteil des Berufungsgerichts vom 29« Juli I960, das auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli I960 ergangen ist, tritt der im Hiohtigkeitsverfahren ergangenen Entscheidung des 2. Hichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 22. Bezember 1939 dahingehend bei, daß sich aus der Beschreibung der Patentschrift im Zusammenhang mit der Zeichnung eine eindeutige Regel für technisches Handeln ergebe. Hiernach sei
der Nadelhalter des Klagepatents so ausgestaltot, daß er schwenkbar sei und daß der die Nadeln aufweisende Teil ein Übergewicht besitze; der Nadelhalter könne aus seiner labilen Gleichgewichtslage in eine seiner beiden Endlagen vcrochwonkt werden und verbleibe dort aufgrund des Übergewichtes."Endlage" bedeute einmal die Arbeitsstellung, zu dem anderon die Ruhe-stellung des Nadelhalters.
Die Konstruktion der Beklagten - so fährt das Berufungsgericht fort - greife in den unmittelbaren Gegenstand der Erfindung ein. Auch dort sei der Teil des Kettengliedes, der den Nadelhalter trage, als schwenkbarer Bügel (Doppelbügel) ausgestaltet, der vermöge seiner Gewichtsverteilung ohne zusätzliche Sicherung den Nadelhaitor entweder in der Arbeitsstellung oder durch Umklappen in der Ruhestellung feststelle. Die Besonderheit der Konstruktion der Beklagten, daß nämlich die Rückseite des Nadelhalters den Kluppentisch bilde, berühre jedenfalls nicht Mio kombinierte Punktion des patentgemäßen NadelhaltersH, denn hier wie dort diene dieser in seiner Arbeitsstellung zu dem Spannen der Textilbahn mittels der Nadeln, während er in seiner Ruhestellung das Festhalten der Ware am Kluppentisch nicht behindere. Selbst wenn die Ausführung der Beklagten eine patentwürdige Verbesserung darstellen oder wenn sie zusätzliche Sicherungen -gegen die Bageänderung des Nadelhalters in dessen Ruhestellung vorsehen sollte, bringe dies die angegriffene Ausführungo-form nicht aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus.
Die Beklagte habe dies Patent Zumindest grob fahrlässig” verletzt, und zwar bereits erhebliche 2eit vor der Ausstellung ihrer Naschine auf der Frühjahrsmesse 1957 in Hannover* und der darauf folgenden mehrfachen Verwarnung seitono der Klägerin. Der persönlich haftende Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten sowie der ursprünglich
Konstrukteur und Anmelder dee Gebrauchsmusters 1 751 641
seien nämlich zuvor Gesellschafter bzw. Angestellte der Klägerin gewesen und hätten die Konstruktion deo Klagepatents gekannt* Die Voraussetzungen für die Festsetzung einer blöden Entschädigung nach § 47 Abo. 2 Satz 2 PatG anotcllo echten Schadensersatzes seien bei dieser Sachlage nicht gegeben.
IIo 1. In der RevisionsbegründungSBchrift hatte die Beklagte
rechtsfehlBame Ablehnung ihres in der Berufungsinstanz gestellten Antrags auf Aussetzung des, Verletzungsrechtaotrcits bis cur rechtskräftigen Erledigung dos zwischen den Parteien geführten Richtigkeitsverfahrens gerügt. Der Revisionsbe-gründungoschrift war Abschrift der im Riohtigkeitsverfahren eingoroichtcn Berufungsbegründungsschrift beigefügt, die neues nach Auffassung der jetzigen Beklagten die SchutzunfUhxgkeit des Klagepatents ergebendes Material enthielt, dessen Berücksichtigung auch im vorliegenden Verletzungsprozeß die Beklagte in der Revisionsbegründungsschrift verlangte. Dort wie auch in weiteren Schriftsätzen des Richtigkeitsverfahrens hatte sie insbesondere auf die - ihrer Meinung nach neuheitsschädlichen - Ausführungen gemäß den deutschen Gebrauchsmustern 1 311 069 (Häubold I) und 1 424 404 (Haubold II) hingewiesen.
In der Revisionsbegründungsschrift hatte die Beklagte ferner die Auffassung vertreten, der Umstand, daß es sich beim Klagepatent um ein aufgrund des Braten Überleitungsge-3etzeo erteiltes, von ihr als “ungeprüftes Patent“ bezeichntes Schutzrocht handle, gebiete es, daß der Verlötzungs-richter die Rechtsbeständigkeit dieses Klagepatents ebenso wie bei einem Gebrauchsmuster selbständig prüfe; die nach Auffassung der Beklagten nur formelle Schutzfähigkeit des Klagepatents dürfe nicht schon deshalb als verbindlich vom
Vcrietzungsrichter hingenommen worden, woil - wie bei "geprüften*1 Patenten - ein Erteilungsbeschluß ergangen sei.
2. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Beklagte ihre in der Revisionsbcgründungaachrift vorgebrachtou Rügen dahin erläutert, daß es ihr nicht etwa um die Beseitigung des Berufungsurteils aus rein prozessualen Gründen und trotz einer - von ihr selber freilich verneinten - Schutzfähigkeit des Klagepatents, sondern ganz im Gegenteil darum zu tun sei, daß der Beurteilung des vorliegenden Verletzungsrechtsstreits dio abschließende Entscheidung des Hichtigkeitsverfahrens, damit also auch das im Berufungsreohtssug des Hichtigkeisverfahrens neu vorgebrachte, von ihr als neuheitsschädlich bezeichnete Material (insbesondere GM 1 311 069 - Haubold I-und QM 1 424 484 -Haubold II) zugrunde gelegt wetfde. Sie wehre sich also einzig dagegen, im Verletzungsrechtsstreit von einem Stand der Technik auszugehen, der vom Berufungsgericht nur unvollständig ermittelt sei und nach den Ergebnissen des Berufungsrechtszugs im Hichtigkeitsverfahren sich als überholt und unrichtig erweise«
nachdem das im Berufungsreohtssug des Hichtigkeitsverfahrens von der jetzigen Beklagten beigebrachte neue Material in der mündlichen Verhandlung der Hichtigkeitssachc vom 14. Dezember 1962 vor dem erkennenden Senat, die der mündlichen Verhandlung der vorliegenden Revisionssache unmittelbar voranging, volle Berücksichtigung gefunden hat und weiter aufgrund des in der Hichtigkeitssachc ergangenen Urteils des erkennenden Senats vom 21. Dezember 1962 - I ZR 65/60 - festoteht, daß auch das erst nach der Beru-fungsvcrhandlung in der Verletzungssachc beigebrachte weitere Material (Haubold I und XI) dem jetzigen Klagepatent weder
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neuheitsschädlich entgegensteht noch Fortschritt oder Erfindungshöhe für das Klagepatent Anfrage stellt, haben die insoweit in der Hevisionsbegründungsschrift erhobenen Fügen ihre Erledigung gefunden, so daß es einer Klärung der in diesem Zusammenhang zur Entscheidung gestellten Hechtsfragen nicht mehr bedarf.
II. 1. In der Sache selbst wendet die Revision sich zunächst gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe durch ihre AusfUhrungsform das Klagepatent verletzt. Eine gegenständliche Verletzung - so meint die Beklagte - liege aus mehrfachen Gründen nicht vor:
Bei der von ihr benutzten Ausführungsform sei ein Kluppentisch überhaupt nicht vorhanden. Es werde nur von Fall zu Fall - nämlich nur bei beabsichtigter Kluppenarboit und damit nur zu einem vorübergehenden Zweck - durch. Verschv/enken des Nadelleistenträgers etwas gebildet, das dem beim Klagepatent beständig vorhandenen Kluppentisch nicht gleichgesetzt werden könne. Eine konstruktive Lösung der von ihr benutzten Art gehöre einer ganz anderen Entwicklungsreihe an als derjenigen, der das Klagepatent zuzurechnen sei. Ihre eigene Ausführung sei eine Fortentwicklung von Haubold XI, bei der gleichfalls der Bücken des Hadelleistenträgers bei entsprechender Verschwenkung die Funktion einos Kluppentisehet übernehme, ohne deshalb Kluppentisch zu sein. Bedeutsam sei also, daß bei der Ausführung nach dem Klagepatent der Kluppentioch immer - auch bei Einstellung auf Nadelarbeit - vorhanden sei.
Hieraus entnimmt die Beklagte, daß es sich nur bei Haubold IX und bei ihrer eigenen Ausführung um eine echte Kombination handle, weil nur hier ein und dasselbe Bauelement mehrfache Funktionen besitze. Beim Klagepatent liege demgegenüber eine bloße Aggregation vor.
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Weiter stellt die Beklagte eine gegenständliche Verletzung des Klagepatents auch mit der Begründung in Abrede, daß die Besonderheit ihrer eigenen Konstruktion darin zu sehen sei, daß bei der Umschaltung von der Kluppen- auf die gefährlichere Hadelarbeit die gegenseitige Verkantung, die zwischen dem Bücken des Hadelleistenträgers (in dessen augenblicklicher Punktion als Kluppentisch) einerseits und dem Kluppenfuß mit dom Kluppenmesser und den Laufrollen andererseits bestehe, als Sperre wirke; sie mache also gerade von dem Erfindungsmerkmal der frei beweglichen Umschaltung von der einen in die andere Arbeitsv/eise keinen Gebrauch.
Schließlich stellt die Beklagte eine gegenständliche Verletzung auch deshalb in Abrede, weil bei ihrer Ausführungsform "sich nichts mehr vor dem Kluppontisch befindet", während bei der Ausführung nach dem Klagepatent der Kadelleisten-träger dem - immer vorhandenen - Kluppentisch örtlich vorgelagert sei.
Baß der Erfindung des Klagepatents ein allgemeiner Erfindungsgedanke zugrunde liege, wird von der Beklagten bestritten.
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die gegenständliche Verletzung des Klagepatents zu bejahen.
Lie Verschv/ehkbarkeit des Kluppentischs bei Einstellung auf Hadelarbeit hindert nicht» bei der Ausführungsform der Beklagten vom Vorhandensein eines Kluppentisehs zu sprechen.
Der Kluppentisch ist in der genannten Stellung lediglich außer Aktion. Dies ist in gleicher Weise aber auch der Pall beim Klagepatent, wenn bei Einstellung auf Hadelarbeit die dem Kluppentisch zugedachte Punktion vorübergehend entfällt. Darauf, ob das als Kluppentisch dienende Bauelement bei den
Umaehaltvorgängen eine Örtliche Verlagerung erfährt oder in derselben läge Örtlich fixiert bleibt, kann es nicht ankommen. Ebensowenig kann durch den Hinweis auf die zeitweilige Aktion8- und Funktionslosigkeit des Kluppentisches (bei Einstellung auf Wadelarbeit) infrage gestellt werden, daß es sich auch beim Klagepatent tim eine echte Kombination handelt. Eine solche setzt nicht voraus, daß alle Teile einer Gesamteinrichtung zeitlich ununterbrochen in Tätigkeit sind und Aufgaben erfüllen, es ist vollauf ausreichend, daß für die zu erfüllenden Aufgaben die einzelnen Teile benötigt werden und in gegenseitigem Zusammenwirken - sei eo gemeinsam, sei es in zeitlichem Wechsel - zu dem Einsatz kommen.
Ebensowenig bringt die bei der Ausführungsform der Beklagten durch die besondere Verkantung von Kluppentisch und Kluppenfuß (mit Schneide und Laufrollen) erzielte Sperrwirkung und damit die bessere Sicherung der f,Endlage Ruhestellung0 (bezogen auf Wadelarbeit) die Beklagte aus dem Schutzbereich des Klagepatents heraus: Die Zuweisung zusätzlicher Funktionen an die genannten Bauelemente mag eine Verbesserung darstellen und vielleicht gar als abhängige Erfindung schutz-fähig sein, sie nimmt den genannten Bauelementen jedoch nicht ihre primäre und Hauptfunktion, schon durch entsprechende örtliche Lagerung und entsprechende Schwerpunktbildung ein Verbleiben in den beiden möglichen Endlagen zu gewährleisten, ohne daß es hierzu zusätzlicher Sicherungen, etwa des Einsatzes von Halte- und Rastfedern, bedürfte.
Schließlich ist es eine zufällige, bei der Ausführungoform der Beklagten durch die Verschwenkbarkeit des Kluppentiochs bedingte konstruktive Gestaltung, ob Msich etwas vor dem Kluppentisch befindet0 oder nicht, wie die Beklagte e3 von ihrer eigenen Auaführungsform behauptet« Die Frage ist im Grunde falsch gestellt, da durch die Tatsache der Vorschwenk-
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barkeit des Kluppenti8chea und die Vcrachwenkungsrichtung die Beantwortung der Frage bereits vorweggenommen ist. Richtiger w&re die Frage dahin zu stellen, ob bei Einstellung auf Hödelarbeit dje Toileinriohtung Kluppe und damit auch ein etv/a "vorhandener“ Kluppentisch außer Aktion gesetzt ist oder nicht. Biese Frage ist bei der Aueführungsform der Beklagten ebenso zu bejahen \vic bei der Ausführung nach dem Klagopatent, da die Schaltung auf Ngdelarbeit gegenüber der Schaltung auf Kluppenarbeit jeweils technischen Vorrang hat; während die Hsdolarbeit erst durch die räumliche Verbringung der Nadeln, nämlich durch deren seitwärtigea Verschwenken, unmöglich gemacht wird, entfällt die Möglichkeit zur Kluppenarbeit schon durch das Auftauchon der Nadeln (Binschwenken in Arbeitastcllung), also trotz.Fortdauer der bisherigen örtlichen Fixierung der Teileinrichtung Kluppe oder wesentlicher EL emente derselben.
Da somit gegenständliche Verletzung des Klagepatents zu bejahen ist, bedarf es nicht der Früfung, ob ein allgemeiner Brfindungsgedanke vorliegt.
IV. 1 .Schließlich ist die Revision der Auffassung, das Berufungsgeiacht habe zu Unrecht die Annahme einer nur leichten Fahr-
—MkMwarar *•» *******
Bissigkeit der Beklagten und damit die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 47 Abs. 2 Satz 2 FatÖ verneint. In diesem Zusammenhang erachtet die Revision nach wie vor als wesentlich, daß es sich um ein nicht voll geprüftes Fatent handle und daß - jedenfalls im äußeren Erscheinungsbild - die Kon? struktion der Beklagten wegen der “Auflösung der Kluppe durch Wegfall des Kluppentiachs“ von derjenigen dor Klägerin stark abweiche. Bedeutsam sei auch, daß das Berufungsurteil die Konstruktion der Beklagten als gegenüber dem Klagepatent fortschrittlich und verbessert unterstellt habe$ bei Kaufleuten und Technikern sei aber die Auffassung weit verbrei-
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* v
tot, v/as einen patentwürdigen Fortschritt darstelle, könne nicht patentverlotzend sein. Selbst v/enn demnach Geschäftsführer und Konstrukteur der Beklagten (B^|^ und I^H^) das Klagepatent gekannt haben sollten, erweise sich doch die Beurteilung, ob die Ausführungsform der Beklagten noch in das Patent der Klägerin eingreife, als derart schwierig, daß man jedenfalls nicht von einer groben Fahrlässigkeit sprechen könne-
2. Auch dieser Revisionsangriff entbehrt der Berechtigung, wobei - da die Abgrenzung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit auf vorwiegend tatrichterlichem Gebiet gelegen ist - die Zulässigkeit dieses Vorbringens in der Revisionsinstanz ebenso dahingestellt bleiben kann wie die weitere Frage, ob das Vorlisgen nur leichter Fahrlässigkeit die Anwendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 PatG schlechthin gebietet oder nur zuläßt (im letzteren Sinn: DG Düsseldorf in Mitteilungen der deutschen Patentanwälte 1939» 209; Benkard 2.Aufl. Anm. 8 zu § 47 PatG).
Die Revision gibt nämlich die Ausführungen des Berufungo-urteils nur unvollständig wieder» v/enn sie Kenntnis des Klagepatents bei und als den für den Be-
rufungsrichter allein maßgeblichen Grund hinstellt, der die Nichtanwendung des § 47 Abs, 2 Satz 2 PatG veranlaßt hätte.
Im Berufungsurteil ($. 8) ist jedoch an erster Stelle hervorgehoben, daß und "früher Gesellschafter bzw»
Angestellte der Klägerin11 waren. Die unmittelbar hieran anschließende, von der Revision nicht bestrittene Feststellung, daß beide die Konstruktion des Klagepatents kannten, enthält daher, im rechten Zusammenhang verstanden, zugleich auch die Feststellung eines besonderen Schuldvorwurfs, daß nämlich beide sich unbekümmert über etwa bestehende Schutzrechte der Klägerin hinweggesetzt haben. Die sodann ab-
schließende Wertung im Berufungsurteil, beide hätten "zu demindest grob fahrlässig gehandelt", bedeutet zugleich, im Zusammenhang verstanden, die Feststellung eines bev/ußt fahrlässigen Verhaltens, Bei Sachlagen solcher Art kann die Haftungoorleichterung des § 47 Abs, 2 Satz 2 PatG nicht in Betracht kommen, zu demal im vorliegenden Palle auch noch gemeinsames Handeln mehrerer gegeben ist, für deren Tun die Beklagte gleichermaßen einzustehen hat.
Zum Hachweis fehlenden oder doch nur gelangen Verschuldens kann die Beklagte sich auch nicht darauf berufen, ihre Ausführung sei wegen der Verschwenkbarkeit des Kluppentischos der Ausführung Haubold II eng verwandt, beide Konstruktionen gehörten derselben Entwicklungsreihe an und stünden insoweit in Gegensatz zur Lösung des Klagepatents, Ob die Beklagte in der Revisionsinstanz mit diesem Vorbringen überhaupt noch gehört werden kann, mag dahinstehen; jedenfalls ist dadurch, daß sie erst in der Revisiönsinstanz auf die Konstruktionen Haubold I und II hinweisen konnte, deutlich geworden, daß ihr Verhalten nicht von dem Wunsch getragen war, die eigene Konstruktion nach den Lösungen Haubold I und II auozurichten und einen gegenüber dem Lösungsvorschlag des Klagepatonts ganz anderen Weg zu gehen,
V. Alle Klageansprüche erweisen sich demnach schon aufgrund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, die jedermann eine Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter verbieten, als begründet. Es bedarf deshalb keines weiteren Eingehens auf die Frage, ob die Klägerin auch aufgrund der Ausscheidungsvereinbarung vom 2, Mai 1949« die sie mit dom persönlich haftenden Gesellschafter der Beklagten und ihrem damaligen eigenen Gesellschafter und Geschäftsführer Brücknoi geschlossen hat, gleichfalls Unterlassung, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Rechnungslegung fordern könnte.
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In der genannten Aue sc hei dung 9 Vereinbarung hat B^m^Uea* die Verpflichtung übernommen, er werde von den zvl seiner Kenntnis gelangten "Neukonstruktionen11, unter denen in der Vereinbarung auch eine "Kombination von Tasterkluppe mit Nadelleiste" ausdrücklich aufgeführt ist, "keinen Gebrauch machen"* Die Klägerin hat schon in der Berufungsinstanz die erforderlichen tatsächlichen Angaben zur Klagegrundlagc des Vertrags gemacht. Baß diese Angaben auch Gegenstand des mündlichen Vortrags in der Berufungsverhandlung waren, kann freilich mit letzter Sicherheit dem Berufungsurteil nicht entnommen werden. Ba Jedoch die Begründetheit der Klageancprüche von Vorliegen auch vertraglicher Ansprüche nicht abhängig ist, kann hier die Feststellung genügon, daß durch die Ausscheidung Dvcreinbarung vom 2. Mai 1949 die aus den allgemeinen geaotzlichen Vorschriften sich ergebende Verpflichtung, gewerbliche Schutzrechte Britter zu achten, Jedenfalls keine Einschränkung zugunsisn der Beklagten erfahren hat.
Nach ölle© war die Bevision als unbegründet bei Koste.tfolgo aus § 97 Abs. 1 ZK) zurück zuweisen.
Bock Krüger-Nieland Behle Spengler Claßen