BGH · I ZR 129/59 vom 26.06.1962

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Leitsatz / Zusammenfassung

mit einem in Längsrichtung verfahrbaren und um eine senkrechte Achse schwenkbaren Verladeband, dadurch gekennzeichnet, daß das Verladeband (c) frei vorkragend auf einer Wippe (k) angeordnet ist, deren Achse (1) unterhalb derselben liegt, wobei die V/ippe (k) auf einem Sockel (o) um eine senkrechte Achse schwenkbar ist und vermittels einer an der Unterseite der Wippe angreifenden Verstelleinrichtung um die waagerechte Achse 1. Verladebandanlage, dadurch gekennzeichnet, daß das in der Längsrichtung verfahrbare Band (c) auf einer Y/iego (k) angeordnet ist, die auf einem Sockel (o) nach den Seiten drehbar gelagert ist und durch eine Verstelleinrichtung gehoben oder gesenkt worden kann. 2. Verladebandanlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Wiege (k) von zwei gleichseitigen Dreieckswänden gebildet wird, deren untcro abgerundete Ecken in einer Achse (1) in einem lagerfuß (m) vertikal drehbar gelagert sind. mittels eines in Längsrichtung verfahrbaren, in der waagerechten Ebene schwenkbaren und durch eine Verstelloinrichtung um eine waagerechte Achse kippbaren Gerüstes für das Verladc-band, dadurch gekennzeichnet, daß der auf oinen Sockel (o) abgestützte Tragkörper für das Bandgerüst (u) eine Wippe (k) ist, die das Bandgerüst auf ihrer Oberseite frei vorkragend trägt und an deren Unterseite die Verstelleinrichtung angreift.” «Verladeanlage mit Bandförderer zu dem Fördern und Stapeln von Stück- und Schüttgut in Fahrzeuge, dadurch gekennzeichnet, daß der Bandförderer (c) in der Längsrichtung verfahrbar und mit seinem Abwurfende frei vorkragend auf der Oberseite einer Wippe (k) angeordnet ist, die auf einem Sockel (o) nach den Seiten drehbar gelagert ist und mit einer von unten angreifenden Verstelleinrichtung zu dem Schwenken zv/ecks Veränderung der Abgabehöhe des Förderers verbunden ist.« Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Berufungsinstanz: nur noch in der Fassung des Patentanspruchs 1, die oben im Tatbestand wiedergegeben ist. Die Verteidigung eines eingeschränkten Patentanspruchs im Nichtigkeitsverfahren ist zulässig (BGHZ 21, 10 ff.) und führt - abgesehen von der hier unzweifelhaften Präge, ob eine zulässige Beschränkung vorliegt -dazu, daß nur die beschränkte Passung des Patentanspruchs auf ihro Patentfähigkeit nachzuprüfen ist. Dem Streitpatent in der beschränkten Passung des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine Bandanlage zu dem Verladen von Stück- und Schüttgut auf Fahrzeuge, wie verdeckte und offene Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen usw. Mit der Bandanlage soll das Ladegut von einem Lagerplatz aus in den Laderaum eines Fahrzeuges befördert werden, und wenn es sich um Stückgut handelt, soll dieses innerhalb des Laderaumes gestapelt werden. Das Verladen von Stück-und Schüttgut auf verdeckte Fahrzeuge bietet wegen der beengten räumlichen Verhältnisse in diesen und wegen des begrenzten Zugangs, z.B. durch seitliche Wagentüren, zu den Stellen des Fahrzeuges, wo Stückgut beispielsweise gestapelt werden soll, besondere Schwierigkeiten. Der Erfinder schlägt zur Lösung dieser Aufgabe in dorr» neugefaßten Patentanspruch 1 vor, die Anlage dadurch droidincn sional vorstellbar zu machen, daß das Verladoband (c) frei vor kragend auf der Oberseite einer Wippe (k) in Längsrichtung ver fahrbar angeordnet ist, daß die Wippe (k) auf einen Sockel (o) nach den Seiten drehbar gelagert ist und mittels einer unten an der Wippe angreifenden Verstelleinrichtung um eine waagerechte Achse gekippt werden kann. Bei dieser Sachlage muß auf die Beschreibung und Zeichnung der Patentschrift zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1954, 317, 319; 1955, 29, 32), um den Sinn der Bezeichnung "Wiege" oder "Wippe" zu ermitteln. Die Wiege ist in der Beschxe«' bung und Zeichnung des Streitpatents zunächst als Tragkörper I für die Bandanlage beschrieben (vgl. Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der eingeschränkten Passung ist demnach eine Verladehandanlage zu dem Verladen von Schütt- und Stückgut auf offene und verdeckte Fahrzeuge, wie Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen usv/., bei der das in Längsrichtung Verfahrbare Band frei vorkragend auf der Oberseite einer Wippe a^geordnet ist, die auf einem Sockel um eine lotrechte Achse schwenkbar ist und die um ihre unterhalb der Wippe liegende waagerechte Achse vermittels einer unten an der Wippe angreifenden Verstelleinrichtung gekippt werden kann. b) die auf einem Sockel um eine lotrechte Achse drehbar ist c) und die durch eine unten an der Wippe*angreifende Verstelleinrichtung um eine waagerechte, unterhalb^der Wippe liegende Achse geneigt werden kann. Durch die Beweglichkeit des Sockels erhält er einen großen Bewegungsbereich auch innerhalb gedeckter Güterwagen, so daß mit ihm jeder Punkt der Grundfläche eines gedeckten Fahrzeugs erreicht werden kann (vgl. Die deutsche Patentschrift Nr. 722 394 beschreibt ein an einem Portalbagger angebrachtes Förderband (i), das in vrnagc rechter und lotrechter Ebene schwenkbar und außerdem in Längsrichtung verschiebbar ist (vgl. Damit erreicht dieses Band die gleichen Freiheitsgrade wie das Verladeband nach dem Streitpatent. In der deutschen Patentschrift Nr. 722 394 sind jedoch keine Mittel angegeben, auf welche Weise das Förderband in der waagerechten und lotrechten Ebene geschwenkt werden kann und in Längsrichtung nach beiden Seiten verschiebbar ist. Dieser Anlage fehlt die Eignung für Stückgut, v/eil der Verlängerungseins chub in den Hauptausleger eingeschoben wird und dadurch das zu befördernde Stückgut behindert (vgl. Das Patent hat eine kombinierte Förderbandanlage zu dem Gegenstand, die sowohl zu dem Verladen als auch zu dem Aufnehmen von Schüttgut vom Lagerplatz bestimmt ist. Es ist jedoch in dieser Patentschrift darauf hingewiesen, daß die Einrichtungen, die der Aufnahme von Fördergut dienen, beliebig von der Anlage abgenommen werden können (vgl. An der Spitze dieses Gestells (h) ist bei dem Drehlager (pivot) (x) ein aus zv/ei Seitenteilen (X) bestehender Rahmen (cradle) drehbar angelenkt, der mittels einer Antriebseinrichtung (g ) um den Drehpunkt (x) geschwenkt werden kann (vgl. Die Elemente (Hu. X) dienen wie der Lagorfuß (ra) und die Wippe (k) beim Streitpatent als Tragkörper für das in Längsrichtung verfahrbare Bandgerüst. Beim Streitpatent ist das längsverfahrbare Bandgorüst jedoch oberhalb der Wiirog, ungeordnet, während es beim US-Fatent Nr. 1 312 061 in den Rahmon eintaucht und nur der fördernde Bandgurt oberhalb des Rahmens (X) liegt. Beim Streitpatent ist die Wippe (k) imten auf der Achse (1) des Lagerfußos (m) gelagert (2. Das gesamte Bandgorüst und nicht nur das fördernde Gurtband liegt oberhalb der Wippe und schwenkt rn»+ dieser um eine unterhalb derselben liegende Achse. Diese Unterschiede und der Umstand, daß die Anlage mir für Schüttgut vorgeschlagen ist, ergeben, daß das USA-Patent Nr. 1 312 061 dem Streitpatent nicht neuheitsschüdlich entgegensteht. Die St®^-Patente USA Nr. 1 311 298 und 1 346 990 und das französische Patent Nr. 485 835 gehen über den Offenbarimgs-gehalt der Patentschrift Nr. 1 312 061 nicht hinaus, soweit sie für den Vergleich mit dem Streitpatent erheblich sind. Nur die französische Patentschrift Nr. 485 835 kommt der Aufgabenstellung des Streitpatonts insofern noch etwas näher, als sie sich auch auf das Beladen von gedockten Waggons (fourgon) bezieht. 8. Das entscheidende konstruktive Merkmal des Streitpaten-tes, nämlich die um eine untere Achse schwenkbare Wippe, ober- } halb deren das in Längsrichtung verföhrbare Band angeordnot ist, ist in keiner der entgegengehaltencn Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen. V. Der technische^ Fortschritt des Streitpatents gegenüber dem USA-Patent rNr. 1 312 061 besteht darin, daß die für Stück-und Schüttgut geeignete Anlage nach dem Stroitpatent mit der Anordnung dos längsverfahrbaren Förderbandes auf der Y/ippe, deren waagerechte Achse unterhalb der Wippe liegt, die Kon- Laß der Bewegungsbereich des Förderbandes nach dem Streit-patent beim Beladen von gedeckten Fahrzeugen größer wäre als bei jedem der Stuart-Patente, wie der Nichtigkeitssenat angenommen hat, ist dagegen nicht ersichtlich. .Der Nichtigkeits-sonat hat einen weiteren Vorteil der Erfindung gegenüber jedem einzelnen Stuart-Patent darin gesehen, daß das Verladeband befrn Streitpatent völlig frei zugänglich sei, was für eine Lagekorrektur der beförderten Stückgüter an der übergabestelle vor teilhaft sei. 21, 22 des schriftlichen Gutachtens überzeugend dargelegt hat, liegt, auch beim Stuart-Patent Nr. 1 312 061 der fördernde Bandgurt (K) an der Übergabestelle bis fast zur Hälfte des Bandgerüstes (J) oberhalb des Gerüstes und ist dort frei zugänglich (Fig. 5 dieser Patentschrift). Das hochliegende Lager (x) des Rahmens ist auch nicht im Wege, das Zubringerband nahe an das Förderband heranzulegen, wie der gerichtliche Sachverständige auf S. Das ergibt sich schon daraus, daß die USA-Patentschrift Nr. 1 346 990, deren Förderband nicht dem Rückfördern dient, das vordere Abgaboende des Bandes frei zugänglich zeigt. Außerdem ist die Anlage nach diesem amerikanischen Patent nur für Schüttgut, nicht aber für Stückgut geeignet; der Verwendungsberoich ist also enger als beim Streitpatent. Mit dor deutschen Patentschrift Nr. 722 394 ist ein Vergleich im Hinblick auf den technischen Fortschritt nicht möglich da dort nur das Konstruktionsprinzip, nicht aber die für das Stroitpatent wesentlichen einzelnen konstruktiven Mittel an- -gegeben sind. Gegenüber allen weiteren entgegehgehaltenon Konstruktionen • hat die Erfindung nach dem Streitpatent den Vorteil, daß sie drei Freiheitsgrade aufweist, insbesondere eine HÖhenverotoll-barkoit des Förderbandes ermöglicht. Eine Höhonver-stollung des Bandes dtsü nichte.aöglich, was zur Folge hat, daß das Stückgut von der vorgesehenen Höhenlage immer von Hand an tiefer oder höher gelegene Stapel befördert werden muß, was unter Umständen, z.B. bei hohen Stapeln, einon erheblichen Arbeitsaufwand verursacht. 1 923 836 brachte zwar schon eine Verladebandanlage für Säcke und Pakete, bei der das ladeband in Längsrichtung verschieblich und auf einem Sockel drehbar angeordnet war (vgl. Im Stand der Technik waren damals schon seit 1919 konstruktive Mittel bekannt, bei Schüttgutverlade-bändern einen weiteren Freiheitsgrad zu erreichen, nämlich das Band durch Kippen um eine waagerechte Achse in der Höhenlage zu verstellen (vgl. Erstmalig das Stroitpatent hat bei Verladebandanlagen für Stück-und Schüttgut neben der bekannten Längs-bewoglichkeit und Drehbarkeit durch das einfache Mittel einer Wippe, auf der das Verladeband angeordnet ist, auch einen dritten Freiheitsgrad de3 Verladebandes erreicht. Mit der Wippe kann das Verladeband um deren unten liegende Achse gekippt und damit die Abwurfhöhe der jeweiligen Stapelhöhe angepaßt worden. Durch das Mittel der Wippe, auf der das Vorladeband frei vor-kragend angeordnet ist und an deren Unterseite die Vorstelleinrichtung zu dem Kippen angreift, wird erreicht, daß das Band auch beim Beladen von gedockten Fahrzeugen, z.B. durch Wagentüren, benutzt werden kann. Bei dem deutschen Patent Nr. 627 019 war das Band zwar längsver-fahrbar mit der Wippe verbunden, aber nicht auf der Wippe, sondern unterhalb. Seinem Hinweis, daß fortgeschrittene Studenten bei Kenntnis des Standes der Technik eine befriedigende Lösung gefunden hätten, vermag sich der Senat aus den gleichen Gründen nicht anzuschließen, zu demal die tatsächliche Entwicklung nach den Stuart-

Schlagwörter

AchseWippeLängsrichtungStreitpatentFörderbandAnlagePatentschrift

Volltext der Entscheidung

i.zg_i2fl£a «i Verkündet am 6# Juli 1962 Grunau, Justizhaupteekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 25 A8 t)4 Im Kamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Firmen 1. KMM & U Maschinenfabrik» B] 2. e. m & Co«, (Be«. Ml Klägerinnen und Berufungsklägerinnen, - vertreten durch: Patentanwälte Br. Str. gegen Bernhard Beklagter und Berufungsbeklagter, - vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Br. Patentanwalt Br.-Ing. hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1962 untor Mitwirkung der Bundesrichter Br. Bock, Br. Krüger-Nieland, Jungbluth, Ebel und Clafien für Recht erkannt - la - rJ 0 Unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen und der Anschlußberufung des Beklagten gegen die Entscheidung des 2. Nichtigkeitssenats des Deutschen Patentamts vom 30. Juni 1959 wird der Patentanspruch 1 des Patentes Nr. 895 426 zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt: Bandanlage zu dem Verladen von Stück- und Schüttgut auf Fahrzeuge, wie verdeckte und offene Lastkraftwagen, Eisenbahnfahrzeuge usw. mit einem in Längsrichtung verfahrbaren und um eine senkrechte Achse schwenkbaren Verladeband, dadurch gekennzeichnet, daß das Verladeband (c) frei vorkragend auf einer Wippe (k) angeordnet ist, deren Achse (1) unterhalb derselben liegt, wobei die V/ippe (k) auf einem Sockel (o) um eine senkrechte Achse schwenkbar ist und vermittels einer an der Unterseite der Wippe angreifenden Verstelleinrichtung um die waagerechte Achse (l) gekippt werden kann. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 4/5 den Klägerinnen und zu 1/5 dem Beklagten auferlegt. Von Rechts wegen :( t t } i tJU Tatbestand: Der Beklagte ist Inhaber des am 13. März 1951 angcmeldeten Bundespatentes Nr. 895 426. Das Patent betrifft eine Verladebandanlage. Seine Schutzansprüche lauten wie folgt: 1. Verladebandanlage, dadurch gekennzeichnet, daß das in der Längsrichtung verfahrbare Band (c) auf einer Y/iego (k) angeordnet ist, die auf einem Sockel (o) nach den Seiten drehbar gelagert ist und durch eine Verstelleinrichtung gehoben oder gesenkt worden kann. 2. Verladebandanlage nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Wiege (k) von zwei gleichseitigen Dreieckswänden gebildet wird, deren untcro abgerundete Ecken in einer Achse (1) in einem lagerfuß (m) vertikal drehbar gelagert sind. 3. Verladebandanlage nach Anspruch 1 und 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Höhenverstellung mittels an Hebelarmen (i) der Y/iego (k) drehbar angelenkter Zahnstangen (hj erfolgt, die in den den lagdpfuß (ri) tragenden Tragarmen (t) geführt werden. Die Klägerinnen haben Nichtigkeitsklage erhoben mit dem Antrag, das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären. Der Beklagte hat widersprochen und Klageabv/eisung beantragt. Der Nichtigkeitssenat hat das Streitpatent dadurch teilweise für nichtig erklärt, daß 1. der Patentanspruch 1 folgende Passung erhält: f,Anlage zu dem Verladen von Stück- oder Schüttgut auf Pahrzeugc, wie verdeckte und offene Lastkraftwagen, Eisenbahnfahrzeuge usw. mittels eines in Längsrichtung verfahrbaren, in der waagerechten Ebene schwenkbaren und durch eine Verstelloinrichtung um eine waagerechte Achse kippbaren Gerüstes für das Verladc-band, dadurch gekennzeichnet, daß der auf oinen Sockel (o) abgestützte Tragkörper für das Bandgerüst (u) eine Wippe (k) ist, die das Bandgerüst auf ihrer Oberseite frei vorkragend trägt und an deren Unterseite die Verstelleinrichtung angreift.” 2. in den Ansprüchen 2 und 3 die Worte «Wiege (k)« durch* die Worte «Wippe (k)« ersetzt werden, B und die weitergehende Klage abgewiesen. 1 Mit der Berufung verfolgen die Klägerinnen ihren Antrag, K das Patent in vollem Umfange für nichtig zu erklären, weiter. B Sie vertreten den Standpunkt, das Streitpatent sei mit Rücksicht auf den Stand der Technik in den deutschen Patentschriften * Kr. 482 340, 603 663* 627 019, 722 394 und 740 232, in den I US-amerikanischen Patentschriften Nr. 1 312 298, 1 312 061, 1 346 990, 1 923 836 und 2 309 715, in der französischen Pa- I tentschrift Nr. 485 835 und in der Zeitschrift «Pit and Quarr/', März 1951, S. 103 und 108, nicht schutzfähig. Der Beklagte hat zunächst beantragt, die Berufung zu verwerfen und die Klage abzuweisen sowie den Klägerinnen die Kosten des gesamten Nichtigkeitsverfahrens aufzuerlegen. In der stündlichen Verhandlung hat der Beklagte Anschlußberufung eingelegt und beantragt, unter Zurückweisung der Berufung der Klägerinnen das Streitpatent mit nachstehendem Patentanspruch 1 zu bestätigen: «Verladeanlage mit Bandförderer zu dem Fördern und Stapeln von Stück- und Schüttgut in Fahrzeuge, dadurch gekennzeichnet, daß der Bandförderer (c) in der Längsrichtung verfahrbar und mit seinem Abwurfende frei vorkragend auf der Oberseite einer Wippe (k) angeordnet ist, die auf einem Sockel (o) nach den Seiten drehbar gelagert ist und mit einer von unten angreifenden Verstelleinrichtung zu dem Schwenken zv/ecks Veränderung der Abgabehöhe des Förderers verbunden ist.« Der Beklagte tritt dem Standpunkt der Klägerinnen entgegen. .ja v/U Der Senat hat ein schriftliches Gutachten von Prof. Dr. P. Mü^Mfc eingeholt. Der Sachverständige hat das Gutachten in der mündlichen Verhandlung erläutert und ergänzt. Der Beklagte hat ein Privatgutachten von Prof. Dr.-Ing, Ha£^9 Da^jHIP* vorgelegt. Entscheidungsgründe: I. Die Rechtsmittel beider Parteien sind nicht begründet. Der Beklagte verteidigt das Streitpatent in der Berufungsinstanz: nur noch in der Fassung des Patentanspruchs 1, die oben im Tatbestand wiedergegeben ist. Die Verteidigung eines eingeschränkten Patentanspruchs im Nichtigkeitsverfahren ist zulässig (BGHZ 21, 10 ff.) und führt - abgesehen von der hier unzweifelhaften Präge, ob eine zulässige Beschränkung vorliegt -dazu, daß nur die beschränkte Passung des Patentanspruchs auf ihro Patentfähigkeit nachzuprüfen ist. I i II. Dem Streitpatent in der beschränkten Passung des Patentanspruchs 1 liegt die Aufgabe zugrunde, eine Bandanlage zu dem Verladen von Stück- und Schüttgut auf Fahrzeuge, wie verdeckte und offene Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen usw. zu verbessern, so daß sie das Beladen der Fahrzeuge beschleunigt sowie gleichmäßig und mühelos macht (vgl. Z. 1 - 4 und Z. 10-12 der Stroitpatentschrift). Mit der Bandanlage soll das Ladegut von einem Lagerplatz aus in den Laderaum eines Fahrzeuges befördert werden, und wenn es sich um Stückgut handelt, soll dieses innerhalb des Laderaumes gestapelt werden. Das Verladen von Stück-und Schüttgut auf verdeckte Fahrzeuge bietet wegen der beengten räumlichen Verhältnisse in diesen und wegen des begrenzten Zugangs, z.B. durch seitliche Wagentüren, zu den Stellen des Fahrzeuges, wo Stückgut beispielsweise gestapelt werden soll, besondere Schwierigkeiten. Diesen Schwierigkeiten will das Streitpatent Herr werden. l HI*. Der Erfinder schlägt zur Lösung dieser Aufgabe in dorr» neugefaßten Patentanspruch 1 vor, die Anlage dadurch droidincn sional vorstellbar zu machen, daß das Verladoband (c) frei vor kragend auf der Oberseite einer Wippe (k) in Längsrichtung ver fahrbar angeordnet ist, daß die Wippe (k) auf einen Sockel (o) nach den Seiten drehbar gelagert ist und mittels einer unten an der Wippe angreifenden Verstelleinrichtung um eine waagerechte Achse gekippt werden kann. Das Merlanal der "Wiege” im ursprünglichen Patentanspruch und auch das Wort "Wippe" sind nicht eindeutig. Aus ihnen kann, worauf der gerichtliche Sachverständige hingewiesen hat, die genau definierte Form der technischen Einrichtung, insbesondere die Lage der Wicgenachsc nicht zwingend abgeleitet werden (vgl. S. 6/7 des schriftliche Gutachtens). Bei dieser Sachlage muß auf die Beschreibung und Zeichnung der Patentschrift zurückgegriffen werden (BGH GRUR 1954, 317, 319; 1955, 29, 32), um den Sinn der Bezeichnung "Wiege" oder "Wippe" zu ermitteln. Die Wiege ist in der Beschxe«' bung und Zeichnung des Streitpatents zunächst als Tragkörper I für die Bandanlage beschrieben (vgl. Z. 15 bis 22 und 34/35). | Zu der Bandanlage gehören sowohl das Band selbst, d.h. der Band' gurt, als auch das Bandgerüst. Dieser Tragkörper soll um die unten liegende Achse (1) in dom Lagerfuß (m) drehbar gelagert sein. Durch eine Verstelleinrichtung soll die Bandanlage zu heben und zu senken sein, d.h. um die waagorochte Achse (1) ge kippt worden können (vgl. Z. 22 bis 25 und 34/35). Die "Wiege" oder "Wippe" ist somit als ein die Bewegung der Bandanlage um ihre untere waagerechte Achse herbeiführendor Tragkörper für die Bandanlage zu verstehen. Hierfür trifft nach Auffassung dos Nichtigkeitssenats die Bezeichnung "Y/ippe" zu (S. 13 der Entscheidung). Auch dem Sprachgebrauch auf dem speziellen Fach gebiet der Fördertechnik liegt hierfür die Bezeichnung "Wippe" näher (vgl. S. 8 des schriftlichen Sachverständigengutachtens) Die Beklagte tragt dem in seiner eingeschränkten Anspruchs-fassung Rechnung. Der Senat behält deshalb die Bezeichnung "Wippe" bei. JO Gegenstand des Patentanspruchs 1 in der eingeschränkten Passung ist demnach eine Verladehandanlage zu dem Verladen von Schütt- und Stückgut auf offene und verdeckte Fahrzeuge, wie Lastkraftwagen, Eisenbahnwagen usv/., bei der das in Längsrichtung Verfahrbare Band frei vorkragend auf der Oberseite einer Wippe a^geordnet ist, die auf einem Sockel um eine lotrechte Achse schwenkbar ist und die um ihre unterhalb der Wippe liegende waagerechte Achse vermittels einer unten an der Wippe angreifenden Verstelleinrichtung gekippt werden kann. Wesentliches Merkmal der Erfindung ist die als Wippe bezeichnete Einrichtung, a) auf der frei vorkragend ein Ladeband in Längsrichtung verfahren, d.h. zu begrenzten Punkten ausgezogen und wieder eingeschoben werden kann, b) die auf einem Sockel um eine lotrechte Achse drehbar ist c) und die durch eine unten an der Wippe*angreifende Verstelleinrichtung um eine waagerechte, unterhalb^der Wippe liegende Achse geneigt werden kann. IV. 1. Bei der Prüfung des Gegenstandes des Streitpatents auf Neuheit scheiden von vornherein alle diejenigen Vorver-öffentlicjiupgen aus, bei’denen die Fördereinrichtung nicht die im Streftpatent erreichten drei Freiheitsgrade aufv/eist, nämlich die Längs-, Höhen- und Seitenverstellbarkoit des Iadebandoo. Dazu gehören die deutschen Patentschriften Nr. 603 663, 740 232, 482 340 und 627 019 sowie die ÜS-amerikanische Patentschrift 1 923 836 und die Zeitschrift ”Pit and Quarry”, S. 103 u. 108 (Bl. 75/76 SA). 2. Der Förderer für Zementoäcke nach der Zeitschrift r ”Pit and Quarry” (Bl. 75/76 SA) ist nur längsverfahrbar. Es ist nicht erwähnt, daß er seitlich drehbar und höhenverateilbar eingerichtet ist. 3. Der Wagenlader zu dem Verladen von Säcken und dergl. nach der USA-Patentschrift Nr. 1 923 836 i3t längsverschieblich una seitlich drehbar. Ferner ist der Sockel verschieblich. Er ist jedoch nicht höhenverstellbar. Durch die Beweglichkeit des Sockels erhält er einen großen Bewegungsbereich auch innerhalb gedeckter Güterwagen, so daß mit ihm jeder Punkt der Grundfläche eines gedeckten Fahrzeugs erreicht werden kann (vgl. die Fig. 2 bis 5). Das Verladeband kann jedoch nicht an tiefer, oder höherliegende Stapel herangefahren werden. 4. Die deutsche Patentschrift Nr. 722 394 beschreibt ein an einem Portalbagger angebrachtes Förderband (i), das in vrnagc rechter und lotrechter Ebene schwenkbar und außerdem in Längsrichtung verschiebbar ist (vgl. S. 1 Z. 31 bis 34; S. 2 Z. 36 bis 58). Damit erreicht dieses Band die gleichen Freiheitsgrade wie das Verladeband nach dem Streitpatent. In der deutschen Patentschrift Nr. 722 394 sind jedoch keine Mittel angegeben, auf welche Weise das Förderband in der waagerechten und lotrechten Ebene geschwenkt werden kann und in Längsrichtung nach beiden Seiten verschiebbar ist. Eine Wiege und deren Lage zun Förderband ist darin nicht offenbart. Auch soll diese Anlage nach der Beschreibung nur zu dem Verladen von Schüttgut, in offene Fahrzeuge dienen. 5. Auch die USA-Patentschrift Nr. 2 309 715 ist nicht neuheitsschädlich. Diese betrifft eine Förderbandanlage zu dem Entladen oder Umladen loser Schiffsladungen. Bei ihr ist auf einer waagerechten Drehscheibe ein Drehlager (2) angebracht, an den das Ende des Hauptauslegers (1) befestigt ist (S. 2 Z. 35 bi3 37 - S. 6 der Übersetzung). Der Hauptausleger (1) ist um die senkrechte Achse der Grundplatte (48) und uro die waagerechten Lager (50/51) drehbar (vgl. S. 4 Z. 9 bis 18 - s. 15/16 der Übersetzung und die Fig. 10 der PatentZeichnung). Der Haupt-ausloger ist aber nicht auf dem Drehlager in Längsrichtung verfahrbar. Wie die Fig. 1, 2, 3, 5 und 6 zeigen, ist in den Hauptausleger (1) ein Verlängerungseinschub (11) tcleokopartig i*/ \j untergebracht (vgl. S. 2 Z. 10 bis 15 = S. 8 äer Übersetzung). Dieser Verlängerungseinschub mit dem Förderband ist im Haupt-ausloger längsverfahrbar. Dieser Anlage fehlt die Eignung für Stückgut, v/eil der Verlängerungseins chub in den Hauptausleger eingeschoben wird und dadurch das zu befördernde Stückgut behindert (vgl. S. 24 des schriftlichen Sachverständigengutachtens). Es ist zwar ein unterhalb des Bandgerüstes und des Förderbandes liegendes und das Förderband tragendes Gelenk vorhanden, das Förderband ist auf diesem Gelenk jedoch nicht längsverfahrbar. Vielmehr ist der Hauptausleger fest darauf angeordnet. 6. Den konstruktiven Merkmalen des Streitpatents am nächsten kommen die einzelnen Stuart-Patente, die USA-Patente Hr. 1 311 298, 1 312 061 und 1 346 990 sowie das französische Patent Hr. 485 835» die alle auf den Erfinder F:L. Stuart zurückgehen. DiesoHPatent.e sind untereinander sehr ähnlich, was die zu dem Vergleich mit dem Streitpatent wesentlichen Punkte angeht. Bei den Stuart-Patenten schildert die Patentschrift Hr. 1 312 061 am eingehendsten die Elemente, die eine Bewegung des Förderbandes mit 3 Freiheitsgraden ermöglichen. Das Patent hat eine kombinierte Förderbandanlage zu dem Gegenstand, die sowohl zu dem Verladen als auch zu dem Aufnehmen von Schüttgut vom Lagerplatz bestimmt ist. Es ist jedoch in dieser Patentschrift darauf hingewiesen, daß die Einrichtungen, die der Aufnahme von Fördergut dienen, beliebig von der Anlage abgenommen werden können (vgl. S. 3 1* Sp. Z. 62 bis 65 - S. 10 der Übersetzung), was z.B. beim Gebrauch der Förderanlage zu dem Verladen oft wünschenswert ist, wie auf S. 3 Z. 64 bis 65 besonders bemerkt wird. Bei dieser Patentschrift kann daher bei der Neuheitsprüfung allein der zu dem Verladen dienende Teil der Anlage zu dem Vergleich mit dem Streitpatent herangezogen werden. Der Durchschnitt sfachmann wird bei der Betrachtung der Mehrzweckanlage • nämlich alle Einrichtungen außer Betracht lassen, die sich auf den Rückförderzweck beziehen, wenn er die Anlage nur unter dem Gesichtspunkt des Förderns betrachtet. So wird er die vordere Einrichtung zu dem Aufladen einschließlich dos Bunkers (V) außer Betracht lassen. Die Pig. 6 dieser Patentschrift zeigt auf einen auf Schienen laufenden Fahrgestell (C) eine Drehscheibe (G), wolclfe ihrerseits ein Gestell (H) trägt. An der Spitze dieses Gestells (h) ist bei dem Drehlager (pivot) (x) ein aus zv/ei Seitenteilen (X) bestehender Rahmen (cradle) drehbar angelenkt, der mittels einer Antriebseinrichtung (g ) um den Drehpunkt (x) geschwenkt werden kann (vgl. S. 2 2. 20 bis 34 = S. 5 der Übersetzung). Von den 'feilen (X) wird das Auslegerförderband-gorüst (J) getragen. Es ist in ihnen in Längsrichtung verstel bar. Auf der Drehscheibe (G) kann der Auslegerfördorer um ein senkrechte Achse geschwenkt werden. Um die Drehlagor (x) kann er um eine waagerechte Achse verstellt worden (vgl. S. 2 2. 3 bis 37 = S. 5 der Übersetzung). Der Förderbandgurt (K) verlä an der Übergabestelle oberhalb der Seitonwände (X) des Rahraena und um die Umkehrtrommeln (Yy), wie es auf Pig. 3 vergrößert dargestellt ist, aber auch auf Pig. 1 und 6 erkennbar ist. Dem Förderband (K) wird das Fördergut vom Hauptförderband (A, A ) zugefiihrt, wie das in Fig. 3 dargestellt ist. Wenn die Anlage gemäß Fig. 6 zu dem Verladen benutzt wird, ist sie um das zuführende Hauptförderbend zu ergänzen. Die Elemente (Hu. X) dienen wie der Lagorfuß (ra) und die Wippe (k) beim Streitpatent als Tragkörper für das in Längsrichtung verfahrbare Bandgerüst. Sie ermöglichen eine Schwenkung dos Förderbandes um eine waagerechte Achse. Beim Streitpatent ist das längsverfahrbare Bandgorüst jedoch oberhalb der Wiirog, ungeordnet, während es beim US-Fatent Nr. 1 312 061 in den Rahmon eintaucht und nur der fördernde Bandgurt oberhalb des Rahmens (X) liegt. Beim Streitpatent ist die Wippe (k) imten auf der Achse (1) des Lagerfußos (m) gelagert (2. 22 bis 2$). Am oberen Teil der Wippe (k) sind Räder und Rollenpaaro (p) angeordnet, die in den unteren U-förmigon Bandgerüettragholnon (u) laufen (2. 18 bis 22). Das gesamte Bandgorüst und nicht nur das fördernde Gurtband liegt oberhalb der Wippe und schwenkt rn»+ dieser um eine unterhalb derselben liegende Achse. Boim US-Patent Nr. 1 312 061 ist das Bandgerüst jedoch vollkommen in J6 den^Rahmen (X) eingebettet. ^n^gerUst und Rahmen schwenken um die Achse (x), die an der Spitze des Gestells und des Rahmens liegt, und nur das fördernde Gurtband verläuft oberhalb des Rahmens. Diese Unterschiede und der Umstand, daß die Anlage mir für Schüttgut vorgeschlagen ist, ergeben, daß das USA-Patent Nr. 1 312 061 dem Streitpatent nicht neuheitsschüdlich entgegensteht. 7. Die St®^-Patente USA Nr. 1 311 298 und 1 346 990 und das französische Patent Nr. 485 835 gehen über den Offenbarimgs-gehalt der Patentschrift Nr. 1 312 061 nicht hinaus, soweit sie für den Vergleich mit dem Streitpatent erheblich sind. Nur die französische Patentschrift Nr. 485 835 kommt der Aufgabenstellung des Streitpatonts insofern noch etwas näher, als sie sich auch auf das Beladen von gedockten Waggons (fourgon) bezieht. Zu diesem Zweck sieht diese Patentschrift am äußeren Ende des Pördorers (ll) ein um eine senkrechte Achse schwenkbares Abgabeförderband (0, P) vor, um die Materialien in allen Teilen eines gedeckten Güterwagens zu lagern (S. 1 r. Sp. Z. 39 bis 49 - S. 2 der Übersetzung). Wie Pig. 1 zeigt, ist dieses BaritT innerhalb .des Waggons' (C)-schwenkbar, -was aber, wie der gerichtliche Sachverständige dargelegt hat, nur in waagerechter läge des Zubringerbandes befriedigend funktioniert (vgl. S. 26 dos schriftlichen Gutachtens). j i i 8. Das entscheidende konstruktive Merkmal des Streitpaten-tes, nämlich die um eine untere Achse schwenkbare Wippe, ober- } halb deren das in Längsrichtung verföhrbare Band angeordnot ist, ist in keiner der entgegengehaltencn Druckschriften neuheitsschädlich vorweggenommen. V. Der technische^ Fortschritt des Streitpatents gegenüber dem USA-Patent rNr. 1 312 061 besteht darin, daß die für Stück-und Schüttgut geeignete Anlage nach dem Stroitpatent mit der Anordnung dos längsverfahrbaren Förderbandes auf der Y/ippe, deren waagerechte Achse unterhalb der Wippe liegt, die Kon- struktion der Wippe und deren Lagerung bedeutend vereinfacht. Eine derartige Lage der Achse erfordert, worauf der gerichtliche Sachverständige auf S. 9 oben des schriftlichen Gutachtens hingowiesen hat, einen erheblich geringeren Materialaufwand füj das Achsenlager. Bei einer an der Spitze des fraggestolls liegenden Achse bedarf es, wie der Vergleich des Gestells (H) (US-Patent Nr. 1 312 061) mit dem Lagerfuß (m) des Stroitpaten-tes augenfällig zeigt, eines bedeutend größeren Aufwandes, um die Stabilität des Achsenlagers zu gewährleisten. Lurch die Anordnung des Streitpatents wird ferner die Führung des Bondgurtes oberhalb der Wippe beträchtlich vereinfacht. Auch das erhellt aus einem Vergleich der Patentzeichnung des Strcit-patonto mit Fig. 3 der US-Patentsehrift Nr. 1 312 061. Laß der Bewegungsbereich des Förderbandes nach dem Streit-patent beim Beladen von gedeckten Fahrzeugen größer wäre als bei jedem der Stuart-Patente, wie der Nichtigkeitssenat angenommen hat, ist dagegen nicht ersichtlich. .Der Nichtigkeits-sonat hat einen weiteren Vorteil der Erfindung gegenüber jedem einzelnen Stuart-Patent darin gesehen, daß das Verladeband befrn Streitpatent völlig frei zugänglich sei, was für eine Lagekorrektur der beförderten Stückgüter an der übergabestelle vor teilhaft sei. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Wie der gerichtliche Sachverständige auf S. 21, 22 des schriftlichen Gutachtens überzeugend dargelegt hat, liegt, auch beim Stuart-Patent Nr. 1 312 061 der fördernde Bandgurt (K) an der Übergabestelle bis fast zur Hälfte des Bandgerüstes (J) oberhalb des Gerüstes und ist dort frei zugänglich (Fig. 5 dieser Patentschrift). Das hochliegende Lager (x) des Rahmens ist auch nicht im Wege, das Zubringerband nahe an das Förderband heranzulegen, wie der gerichtliche Sachverständige auf S. 8 seines schriftlichen Gutachtens dargelegt hat. Das fördernde Gurtband ist bei der GSA-Patentachrift Nr. 1 312 061 zwar am vorderen Abgabeondo nicht völlig freiliegend dargestollt, sondern innerhalb des Bandgerüstes liegend. Das rührt jedoch» wio der Durchschnittsfachmann erkennt, von der Darstellung des JL, tJ o Kombinationsgerätes her, das gleichzeitig der Aufnahme von Gut dienen soll und zu diesem Zwecke mit den abnehmbaren Aufnahmegeräten ausgerüstet dargestellt ist. Das ergibt sich schon daraus, daß die USA-Patentschrift Nr. 1 346 990, deren Förderband nicht dem Rückfördern dient, das vordere Abgaboende des Bandes frei zugänglich zeigt. Dem Streitpatont kann deshalb in »11 < # dieser Richtung gegenüber dem USA-Patent Nr. 1 312 061 kein technischer Fortschritt zuerkannt werden. Das gleiche gilt gegenüber den übrigen Stuart-Patenten. Gegenüber dem Förderband*nach der USA-Patentschrift Nr. ■V .V '-'•.-.•UTVV.- 2* 309 715 ÜSgt der-R^tschritt in dem größeren Bereich, der mit dei^Förderband riäöfr*d em.. S t r e itpatent in Längsrichtung verfahren werden kann. Eine Behinderung durch einen nicht längs-verfahrbaren Hauptausleger tritt nicht ein. Außerdem ist die Anlage nach diesem amerikanischen Patent nur für Schüttgut, nicht aber für Stückgut geeignet; der Verwendungsberoich ist also enger als beim Streitpatent. Mit dor deutschen Patentschrift Nr. 722 394 ist ein Vergleich im Hinblick auf den technischen Fortschritt nicht möglich da dort nur das Konstruktionsprinzip, nicht aber die für das Stroitpatent wesentlichen einzelnen konstruktiven Mittel an- -gegeben sind. Gegenüber allen weiteren entgegehgehaltenon Konstruktionen • hat die Erfindung nach dem Streitpatent den Vorteil, daß sie drei Freiheitsgrade aufweist, insbesondere eine HÖhenverotoll-barkoit des Förderbandes ermöglicht. Das USA-Patent Nr. 1 923 83i ergibt zwar einen besseren Bewegungsbereich im Inneren eines gedeckten Fahrzeugs, nedochlnür in einer Ebene. Eine Höhonver-stollung des Bandes dtsü nichte.aöglich, was zur Folge hat, daß das Stückgut von der vorgesehenen Höhenlage immer von Hand an tiefer oder höher gelegene Stapel befördert werden muß, was unter Umständen, z.B. bei hohen Stapeln, einon erheblichen Arbeitsaufwand verursacht. VI* Die Erfindungahöhe für das Streitpatent iat zu bejahen, i Die im Jahre 1933 veröffentlichte USA-Patentschrift Nr. 1 923 836 brachte zwar schon eine Verladebandanlage für Säcke und Pakete, bei der das ladeband in Längsrichtung verschieblich und auf einem Sockel drehbar angeordnet war (vgl. die Figuren 2-5 der USA-Patentschrift Nr. 1 923 836). Die längsVerschieblichkeit war durch Rollen (18) erreicht, die auf den Stützen (17) angebracht in den U-förmigen Rahmen (63) gleiten (vgl. dio Figur 1 der USA-Patentschrift Nr. 1 923 836). Das Verladeband konnte aber nicht in der Höhenlage verstellt werden. Es konnte mit seinem Abgabeende nicht an tiefer- oder höhorliegende Stapel horangefahren werden. Im Stand der Technik waren damals schon seit 1919 konstruktive Mittel bekannt, bei Schüttgutverlade-bändern einen weiteren Freiheitsgrad zu erreichen, nämlich das Band durch Kippen um eine waagerechte Achse in der Höhenlage zu verstellen (vgl. USA-Patentschriften Nr. 1 311 061 und 1 312 298). Diese Lösungsmittel sind jedoch bis zur Anmeldung deo Streitpatents im Jahre 1951 nicht für Stückgutverladebünder benutzt worden. Erstmalig das Stroitpatent hat bei Verladebandanlagen für Stück-und Schüttgut neben der bekannten Längs-bewoglichkeit und Drehbarkeit durch das einfache Mittel einer Wippe, auf der das Verladeband angeordnet ist, auch einen dritten Freiheitsgrad de3 Verladebandes erreicht. Mit der Wippe kann das Verladeband um deren unten liegende Achse gekippt und damit die Abwurfhöhe der jeweiligen Stapelhöhe angepaßt worden. Durch das Mittel der Wippe, auf der das Vorladeband frei vor-kragend angeordnet ist und an deren Unterseite die Vorstelleinrichtung zu dem Kippen angreift, wird erreicht, daß das Band auch beim Beladen von gedockten Fahrzeugen, z.B. durch Wagentüren, benutzt werden kann. Wie der Stand der Technik zeigt, waren zwai Wippen bekannt (vgl. USA-Patentschrift Nr. 2 309 715, Figur 4, Bczugszoichen 50/51; deutsche Patentschrift Nr. 482 340 Abb. 1, Bezugszeichen C/D und dio deutschen Patentschriften Nr. 627 019 und 603 663 Abb. 1). Die Wippen wurden aber stets zusammen mit Zugseilen zu dem Heben und Senken der Verladebänder benutzt (vgl. USA-Patentschrift Nr. 2 309 715 und dio deutschen Patentschriften Jö Nr, 482 340 und 627 019 )•> oder es war eine besondere Schubstange vorhanden, die die Kippbewegung des Bandes herbeiführte (vgl. deutsche Patentschrift Nr. 603 663), Zugseil und Schubstange behindern das Verladen bei gedeckten Fahrzeugen, wenn das Ver-ladcband durch die offene Wagentür geführt werden muß. Hinzu kommt, daß das Veriadeband bei deiT ÜSA-Patentschrift Nr. 2 309 715 und den deutschen Patentschriften Nr. 482 340 und 603 663 nicht löngsverfahrbar auf der Wippe angeordnet war. Bei dem deutschen Patent Nr. 627 019 war das Band zwar längsver-fahrbar mit der Wippe verbunden, aber nicht auf der Wippe, sondern unterhalb. Darüber hinaus fehlte dort das Merkmal der Drehbarkeit des Verladebandes. Die Konstruktion nach den Stuart-Patenten war aufwendiger. Nach alledem muß die Konstruktion nach dem Streitpatent I als eine glückliche Lösung angesehen werden, die mit einfachen Mitteln eine stabile und übersichtliche Lösung des Problems 1 des dritten Proiheitsgrades für das Verladeband gefunden hat. j Sie überragt das Maß des Handwerklichen und Konstruktiven. Sie ; erforderte einen Blick auf das Wesentliche bei den Einzelmerkmalen anderer Lösungen und bei deren Anwendung und bei dem Zusammenfügen bekannter Merkmale zu einer vereinfachenden und materialsparenden Kombination. Mit dem Nichtigkeitssenat ist j daher die Erfindungshöhe zu bejahen. . . • - mv •**‘jr** t.jv ;* „ * • ‘ Wenn der gerichtliche Sachverständige die Erfindungshöhe verneint hat, so mag das daran liegen, daß er alB Fachmann überdurchschnittlichen Könnens das konstruktive Problem der Lösung des Streitpatento von seiner Warte aus zu einfach eingeschätzt hat. Seinem Hinweis, daß fortgeschrittene Studenten bei Kenntnis des Standes der Technik eine befriedigende Lösung gefunden hätten, vermag sich der Senat aus den gleichen Gründen nicht anzuschließen, zu demal die tatsächliche Entwicklung nach den Stuart- Patenten aus dem Jahre 1919 und dem USA-Patent Nr. 1 923 715 * aus dem Jahre 1933 bis zur Anmeldung des Streitpatents im Jahre | 1951 nicht zu einer entsprechend einfachen und übersichtlichen jj \ Lösung geführt hat, obwohl für eine derartig vereinfachende *| Lösung des Verladene von Stück- und Schüttgut auch schon damals ein Bedürfnis bestand. Bas Streitpatent ist daher in der eingeschränkten Passung schutzfähig. Die Berufung der Klägerinnen ist somit unbegründet. VII. Bie Passung des Patentanspruchs 1 durch den Nichtig-keitssenat bedurfte jedoch der Klarstellung. Zunächst war klar-zustellen, daß es sich um eine Bandanlage handelt. Sodann erschien es klarer, die Drehbewegungsrichtung nicht nach der waagrechten Ebene sondern nach der Lage der senkrechten Drehachse zu umschreiben, um nicht den Eindruck aufkommen zu lassen, das Band könne nur waagerecht schwenken, nicht aber zugleich schwenken und kippen. Deshalb sind die Worte "in der waagerechten Ebene” durch die Worte "um eine senkrechte Achse" ersetzt worden. Das Merkmal der Kippverstellbarkeit des Verladebandes ist zur Klarstellung in den kennzeichnenden Teil des Anspruchs genommen worden, da ein derartiges Merkmal für Stückgut vor lado-bänder nicht als bekannt nachgewiesen worden ist. Im kennzeichnenden Toil des Anspruchs war das Wort "Bandgerüst" durch "Verladeband" zu ersetzen, das sowohl das Bandgerüst als auch den Bandgurt umfaßt. Das Merkmal der "Wippe" ist klarstellend dahin umschrieben worden, daß deren Achse unterhalb derselben liegt. In dieser Klarstellung liegt keine sachliche Änderung der Entscheidung des Nichtigkeitssenats. Deshalb war auch die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen. VIII. Die Patentansprüche 2 und 3 betreffen eine Ausbildung der Wippe aus zwei gleichseitigen Dreieckswänden, deren untere abgerundete Ecken in einer Achse (1) in einem Lagerfuß (m) drehbar gelagert sind (Anspruch 2), und die Höhenverstelleinrichtung mittels an Hebelarmen (i) der Wippe drehbar angelenkten Zahnstangen, die in den den Lagerfuß (m) tragenden Tragarmen (M geführt sind (Anspruch 3). Diese Ansprüche haben zweckmäßige Ausgestaltungen deo Gegenstandes der Erfindung nach Patentanspruch 1 zun Gegenstände, an den sie sich daher anschließen können. J<3 IX. Es erschien angemessen, die gerichtlichen und notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge gemäß §§ 42 Abs. 3 in Verbindung mit 40 Abs. 2 und 36 q Abs. 1 Satz 2 PatG im angegebenen Verhältnis zu verteilen, da die Klägerinnen in der Berufungsinstanz in vollem Umfange unterlegen sind. Dem Beklagten war oin Teil der Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, weil er zunächst die Abweisung der Klage beantragt hatte. Da er diesen Antrag jedoch in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen und eine klargesteilte Passung des vom Nichtigkoits-senat eingeschränkten Patentanspruchs 1 verteidigt hat, war der von ihm zu tragende Teil der Kosten auf 1/5 zu begrenzon. Bock Krüger-Nieland Jungbluth Ebel Claßen