BGH · I ZR 129/57

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Leitsatz / Zusammenfassung

halten und nicht zu einer Verlängerung der nach der lllerkehrsaufiääsung unter Berücksichtigung derartiger;: p «ftAMesserungen noch als normal anzunehenden Lebensdauer |j|:ef : Vorrichtung ^führen V o lkes In dem Rechtsstreit der Gewerkschaft WiHBBi in WeflRi bei vertreten durch das bevollmächtigte Mitglied des Grubenvorstandes Nr, Hans GriHH ebenda, Klägerin und Revi s ionslclägerin, ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, lirhlfeSfdvbllmächtigter des II.Rechtszuges: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br.h.c. Wilde, Br.Bock, Br.Weiss, Br.Spreng und Br.Löscher durch Versäumnisurteil für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. * 'Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Patente lM826 422 betreffend Förderrinnen Mo Beklagte befaßt sieh gewerbsmäßig Mt dem Wieder-liersteilen von Förderrinnen, er gekehrten tl-Eisen, zwischen denen ein Förderboden eingeschweißt ist, dessen Ränder-schräg aufwärts gebogen sind, wobei zwischen den Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Förderbodens V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit. ihren schräg auf war t s und abwärt s gekehrt en Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, während, an den Sehe it eipunkten der waagerechte Teil des Förderbodens anschließt,t IMdM Weise gewerbsmäßig wieder herzu- 1 steiler? sowie sich zur Wiederherstellung zU:;rhrbieteh und auf solche Welse .wieder-hdigesteilte Förderrinnen gewerbsmäßig; feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, daß .. bb) die Seitenprofile von dem Förderbo-1 den abgeschnitten und durch Auftrags schweißung der frühere Querschnitt/-wiederhergestellt wird,' worauf,die." IIo festzustellen,daß' die Beklagte verpflichtet ist, .der Klägerin sämtlichen Schaden.'.zu'-ersetzen, der ihr durch die unter I, 1 gekenn-'■■ derboden Y-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit.ihren schräg aufwärts und abwärts gekehrten Schenkeln mit den' Seitenprofilen verbunden sind, während an den Scheitelpunkten der Förderboden anschließt, in der V/eise gewerbsmäßig .wiederherzustellen sowie sich zur Wiederherstellung zu erbieten und auf solche Weise wiederherge- heh§chilss:e andenjtteförmig eingezogenen Teilen der Seitenprofile und/oder an-deren Verbindungsstellen mit dem Einnenboden; durch Schweißarbeiten wiederhergestellt 1 werden; Die Beklagte hat Klagänderung gerügt und die-Auffas- ' sung vertreten, daß für die getzt gestellten Klaganträge zu dem Teil das .Rechtsschutzinteresse fehle, da darüber teil-, weise schon durch die rechtskräftig gewordenen Teile des Landgerichtliehen Teilurteils entschieden worden sei.. Mit; der Revision verfolgt die Klägerin tigen Klagantrüge wei ler„ Der Erfinder hat sich die Aufgabe- : F'-’ör dor rinne , best ehend aus zwei mit den planschen gegeneinander gekehrten U-Eisen, zwischen denen ein Pörderboden eingeschweißt ist, dessen Pander schräg aufwärts gebogen sind, dadurch gekennzeichnet, daß zwi.sehen den Seitenprofilen und dem waagerechten.'Teil des Pörderbodens V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit ihren schräg aufwärts;und abwärts gekehrten Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, wahrend; an den Scheitelpunkt-er der waagerechte Teil des Pörderbodens anschließt., Profilteils wird die Ableitung der Kohle aus dem Bewegungs-bereich der Schleppketten zur Mitte hin erreichte bleibt zwischen den Schenkeln, des V-förmigeh:;^ 4° Me V-förmigen Profile können nach der Patentschrift in verschiedener Weise hergestellt und auch auf verschiedene Weise rnit den Seitenprofilen und dem Förderhöhen verbunden werden» a) Sie können als selbständige Profile gewalzt und äsdurch Schweißung mit den U-Bisen-Profilen und mit dem Fo'rderboden verbunden werden (3. Der Förderboden kann auch in eine Mut der V-förmi-p||f|h|Z^ werden,, wenn die Shiten- Jlg 7:* f -;b) Die U-fönnigen Seitenprofile können in einem Stück mit dem V-förmigen Mittelteil (Zwischenprofil) getvalzt werden. ./ c) Schließlich können auch die U-förraigen Seitenpro-\£;ile mit dem V-förmigen Mittelteil und dem Förderhoden lilt- einem Stück gewalzt werden? Die Zusammensetzung aus einzelnen Rinnensehüs lieht es, daß der Förderer sich den Unebenheiten der Fördersohle ohne Schwierigkeiten anpassen kann» ’ ~ bildungen 4, 11 und 13 in der von der Klägerin über- / reichten blauem Mappe veranschaulichen die..::V§rs^^|.|;,i&||^^| II» Die Klägerin, diei:hls:-;PatentihSiab^pE^^^^^^^ stellerin an dem/einwandfrei eh Betri eb; ihrei':FordörMillSI in hoheiir Maße interessiert ist, hat eine Reihe ' men,/die nach ihrer Auffassung eine hinreichend^i^lP^III für feinwandfreie Ausbesserung der FÖrderri2rhe&^Si^^|||e| mit: entsprechenden'/ "LizenzenH ausgestattet te,/ die sich gewerbsmäßiglu,, a» mit dem WiedirhersielihbE von Förderrinnen, und zwar auch.von/^Papzeifsid/erer^l^E derboden abgeschnitten werden, dann durch Auftragsschweis -sung der frühere Querschnitt (Profil) wiederhergestellt .wird und schließlich die Seitenflächen durch Schweißung wieder mit dem Pörderboden verbunden werden (Anträge X 1 a, aa und bb). nung der verschlissenen Teile, durch Ausflicken mittels eines Schweißv or gangs - Auftragsschweißen oder Abbren-menund Jtfeueinschweißen - wiederhergestellt (Abbildungen -11 und 14 der blauen Mappe, Berufungsurteil 3» 2 unter '-;&if£ö 3). Mit der Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, der Beklagten auch solche Ausbesserungsarbeiten Ojgu verbieten, bei denen "die verschlissenen Oberführungen ../sei nicht zuläsJ3ig.o.:-,::I)ie v oh; “dei'Klägerin ZusammenStellung von Hiatograpliieh//in■■■de$£^ zeige deutlich, daß an den Kettenführungen der Förder-rinne die verschiedensten Schäden auftreten könnten, und daß man. ‘6RÜR 1939,: '611 j Reimer , PatG 3- Auf 1, § 6 Anmwr7flS|i^il /ehe Ausbesserungen' seien ohne Erlaubnis des Patentinhaler c zulässig, Die: Klägerin-habe nicht■ vorget'if^^g-pP^|| wie die Beklagte/im e 1 nzeinen verfahre. ■ Seitenprofile und an ihren Verbindungsstellen mit dem enboden-, also ganz bestimmte, durch die Kettenbewe-*guhg schadhaft gewordene Stellen, die der Kettenführung dienten. Hierüber sei durch die nicht angegriffenen Teile der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden worden. Diese rechtskräftig gewordenen Teile der Entscheidung befaßten sich nur mit dem Ab- und Heraus-/- '.schneiden und Wiederan.bringen ■von ganzen Teilen, 'während' 'jetzt nur noch das Ausbessern ohne vorherige Entfernung ;Vder-betreffenden ganzen Förderrinnenteile, lediglich ".unter Entfernung unmittelbar der schadhaften Stellen, lHJf-slid it.;fg^^ Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen das "Rechtsschutzinteresse" für die neuen Klaganträ-ge bejaht, obwohl es sich insoweit an sich um die Frage handelt, ob und in welchem Umfang die Rechtskraft der ; landgerichtlichen Entscheidung den neuen Klaganträgen entgegensteht. Die Einrede der Rechtskraft kann in der ,;/3?at aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen "Sitscheidung nicht mit Erfolg erhoben werden. Bei der Prüfung dieser Frage 1st mit dem Berufungs igericht davon auszugehen, daß das Ausschlußreeht des Patentinhabers durch den Verkauf der patentierten Vorrichtung, durch welchen er den Lohn für seine Erfindung 'erhält, grundsätzlich verbraucht wird. das einmal berechtigter, weise in den Verkehr gelangt, gemeinfrei benutzbar,: :: ohne: daß es hierzu noch, einer besonderen - auch nur . stillschweigenden - Lizenzerteilung bedarf (Lindenmaier PatG 4,Auflc §■% Arm. 41 S,173)o Der Erwerber einer ;solchen durch berechtigtes Inverkehrbringen gemeinfrei gewordenen Vorrichtung kann über sie in jeder: Hinsicht.::, Hach dem im Revisionsrechtszug noch streitigen Antrag richtet sich das von der Klägerin erstrebte Verbot* gegen solche Ausbesserungsttrbeiten, durch die die an ihren Enden verschlissenen Rinnenschüsse an den V-förmig, eingezogenen Teilen der Seitenprofile und/oder an ihren ^erbindungsstellen mit dem Rinnenbqden durch Schweißarbei-;ten wiederhergestellt werden. Danach handelt es sich bei ;'4gn auszubessernden Teilen um Verschleißstellen an den Milehl'dOr Rinnenschüsse,einmal um die V-förmig: -i|:|||giezögenen://TeiXa' der Seitenprofile und zu dem anderen um •- ' b).'Das gleiche muß aber auch für die ”Verbindungsstel-len” der V-förmigen Rrofilteile mit dem EÖrderboden (Rin-nenboden) gelten. :; b indungss t eil eh"; mit dem Pörderbod en■ ^ hähdblll::eh||il^|®|t|| IJnterkonfoinat 1 oncn oder Einzelelemente einer KomMnatiphs die als s o.l che für sich" all ein* keinen selbst hhdt;i|lglfciij|il t ent schütz genießen = 'Trotzdem kommt -ihhehv;:^ Kombination handelt, die zur Verweiidühg::;;ih: einer besonderer erfindungsfunktioiiellen Gestaltung ("Anpassung’1) bedürfen, weil sie in der Technik sonst in ' ihrer erfindungsfunjctionellentt^astaltung nicht Vorkommen. Pas : Berufungsgericht' ;hat> zwar diese Präge der "erf in dungs-funktionellen Individualisierung^"der in dem streitigen : Klagantrag angegebenen lusbesserungssteilen offen gelassen ,• Me Frage kann aber aus den dargelegten Gründen im ....Hinblick auf den Erfindüngögedanken des Streitpatents und : die besondere Art der.Gestaltung der erfindungsgemäßen Förderrinnen für die V-förmigen Profilteile und ihre "VerlMnciurgsstellen" unoedenklicli bejaht werden. 2 Bei dieser Sachlage hängt; die: den Uhterlassungsantrag: allein davon ab, ob die von der Klägerin als Patentinhaberin beanstandeten AusbessefhhfÄA oder Wiederherstellungsarbeiten der Beklagten nach Art und Ausmaß als: "teuersteilen" oder "heuherstelien" anzu- soweit sie nicht unter den Begriff der "Neu-..erstellung" fallen (lindenmaier aaO. Ob es sich noch um eine zulässige Ausbesserung oder 'bereits um eine unzulässige Neuerstellung handelt, ist ■:1m wesentlichen fatfrage, Bas Berufungsgericht hat ohne .,’Eechtsirrtum zu dem bestinmingsgemäßen Gebrauch solche Ausbesserungen gerechnet, die während der normalen Lebens-§||§||e^^ bii®hri C htung ; v bh vbhb&e während der normalen; Lei)ensdauer :der Pörderrinnen von vornherein von den Beteiligten in Betracht gezogen« Wie;:, clae Berufungsgericht feststellt, spricht hierfür auch v-iaer Inhalt der "Lisenzvereinbarung", dlo die Klägerin am 17,/26 , Oktober 1955 mit dem Kohlenbergwerk getroffen hat» Wie die Klägerin selbst ausgeführt hat (Berufungsbegründung), lieg!; es nach Art und Ausmaß der 1 d Beanspruchung der Borderrinnen auf der Hand, daß monatlich eine recht hohe Zahl mehr oder 'weniger stark repära-': ;:iur bedürftig er Rinnenschüsse anfällt„ Bei den Wiederher-stellungsarbeiten, die Gegenstand des noch streitigen Unterlaasungsanspruchs sind, kann es sich festgestell-■ termaßen nur um von vornherein übersehbare kleinere Reparaturen handeln, wie sie beispielsweise durch die von der Klägerin angezogenen Abbildungen 11 - 14 der blauen ;? Pur die .im vorliegenden Pall vorgenommens Beurteilung kann in gewisser Hinsicht das auch von Lindenmaier in GHUR 1932, 291 , 296 f erörte3-:*te Motorblcek-llrt s:i 1 BGHZ 1, 194 herangezögen werden, Die Motorbloeks;, die im Laufe ihrer Benutzung Sprünge und Hisse erhalten hatten und deshalb nicht mehr verwendungsfähig' waren« wurden mittels eines geschützten Spritzverfahrens repariert^ Berufungsgericht; hatte 'hierin lediglich eine; AüsbbtiSw rung gesehen, ..was vom Hevisiönsgericht aus recHitllbhiil^ ^^j^id|aUtzr|:ö^^s zur Ausbesserung des Mobprbl^ Spritzverfahren befugt gewesen wäre» "Was dort für die «Anwendungdes Spritzverfahrens auf rissig und unbrauchbar gewordenen Motorblocks ausgeführt wird, läßt sich lentsprepli^dj'deÄARests'tellungen des Berufungsge- v3| :li||fht;s: ohne, Rechtsverstoß auf ähnlich geartete .Schweiß-||§|i|eit:en ^überthagen,|ii:i;ii;:;sie. ■■rjpöaagen, die nicht unter den Begriff der Feuerstellung fallen, sind im Rahmen des Inbetriebhaltens und der pfleg ..glichen Behandlung nach der Auffassung lindenmaiers sogar •«dann patentfrei, wenn die normale Lebensdauer der Vor- wie die Revision vorträgt, auch bei pfleglicher Behandlung im..Rahmen des bestimmungsgemäßem//§ö^ lipr/Ort nicht au verhindern ist.■ Sachlage nicht aus, da id die normale lebensdätetd.dd Vorrichtungen auch nach der VerkehrsäÜff /Berücksichtigung der/hier streitigen, von vornherein vorgesehenen A.usbesserungsarbeiten zu bemessen ist» 'öder ■funktionell wesentlichen Teils einer ge sehütathhlÄ Vorrichtung noch vom Patentrecht erfaßt r so : zu .einem nicht gerechtfertigten;' Reparaturmonö|i|i^l||^^^gh' PatentinhabersgführenpdMit Recht weist/das rieht, darauf hin, daß/der Batent.ihhaber/:'.dann/^ freien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Ausbesserung, die nach den Umständen des Palles einer Neuerstellung nicht gleichzusetzen ist, patentfrei ist, so daß es keiner Lizenzerteilung bedarf;» Hierzu: u: ivhak das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, daß :mit maschinellen Vorrichtungen arbeitende Betriebe derartige .Reparaturen selber vornehmen oder vornehmen lassen, ohne ihren Lieferanten bei patentierten Vorrichtungen dafür noch eine besondere Lizenz zu zahlen» Das beweise auch die überreichte Vereinbarung der Klägerin mit . dem Kohlenbergwerk iu der die Klägerin eine Anhalt für die Annahme, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts widerspreche der Verkehrsaufxassung: sie liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und steht auch im Einklang mit den Ausführungen von Lindenmaier in GRUR 1939, 505, 512 und heimer (PatG 2»Aufl» Anm.69 S»26'7), die zu'dem Ergebnis gelangen, daß die Präge, ob und wann ein Wiederherstel-■ len und Aufbessern im Rahmen des dem Patentinhaber vor-..behaltenen Herstellens liege, von Pall zu Pall unter ^Abwägung des angemessenen Erfinderinteresses und der Be-vdhrfnisse eines nicht unangemessen eingeschränkten Wirt-Schafts- und Verkehrsiebens entschieden werden müsse '(Cygl.'auch fetzner, PatG § 6 Anm.6). Dieser Grundsatz letzten Endes immer bei der Beurteilung der Präge, i^änn'ei'ne Ausbesserung zu einer unzulässigen Ifeuerstel-lung wird, maßgebend sein müssen» Dem stehen auch die Ausführungen, Lindenmaiers in GRUR 1952, 294 nicht ent- ■ gegen, die sich übrigens weniger- mit der Art der* Aus-: beesex-ungsarbeiten als mil den, als geschützt an.zusehen.-^; ,i Da die Angriffe der Bevision sich; gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts richten, kann sie aus den dargeiegten Gründen keinen Erfolg haben, so daß durch - unechtes - Versäumnisurteil (§§ 557, 331 AbSo2, ..

Zitierte Normen

Schlagwörter

■VorrichtungFörderrinnenBerufungsgericht®AusbesserungteilenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja : Amtliche dämmlung: nein .Förderrinne Aueuesserurgen von teilen einer patentgeschützteri flt>rri/itu^ wegen ihrer spezifisch erfindungs- ' A funktionellen Gestaltung und ihrer besonderen Anpas- ; L sung an die geschützte: Gesamttorrichtung - wegen ihrer' >: " er f in dungs f unkt ions lien Indiv i dualisi erung" •- wie ‘ : selbstähdig geschützte Kombinationsglieder zu behandeln sind, sind zu demindest dann patentfrei.,; wenn die Ausbesserungen sich im Kähmen des bestimmungsgemäßen :Gebrauchs. halten und nicht zu einer Verlängerung der nach der lllerkehrsaufiääsung unter Berücksichtigung derartiger;: p «ftAMesserungen noch als normal anzunehenden Lebensdauer |j|:ef : Vorrichtung ^führen o v|;;:::21< NovÄfr 129/57 OLG Düsseldorf ■■ Verkündet am 21-November 1958 Grunau;, Justizobersekretär;, als ürkunds-beamter der Geschäfts-stelle Im Na mr. e n : d es V o lkes In dem Rechtsstreit der Gewerkschaft WiHBBi in WeflRi bei vertreten durch das bevollmächtigte Mitglied des Grubenvorstandes Nr, Hans GriHH ebenda, Klägerin und Revi s ionslclägerin, t fth? e ßbevc 1 Imächtigt er r. gegen ^^IBnli^-*hafteiiäen. Gesdllschäf ter, : ebenda, Beklagte und Revisionsbeklagte, lirhlfeSfdvbllmächtigter des II.Rechtszuges: Rechtsanwalt hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof» Br.h.c. Wilde, Br.Bock, Br.Weiss, Br.Spreng und Br.Löscher durch Versäumnisurteil für Recht erkannt: Bie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 14 - Mai 1957 ward auf PCosten der Klägerin zurückgewiesen. : Bas Urteil ist Ivorläufig vollstreckbar.!: ;Sf h. Von Rechts wegen * 'Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin der Patente lM826 422 betreffend Förderrinnen Mo Beklagte befaßt sieh gewerbsmäßig Mt dem Wieder-liersteilen von Förderrinnen, ; diet Beklagte werlebzM |;5llten. Wie derhMsf ellungsarbeitent die genannten Patente, < Sie hat wegen vier verschiedener Arten von .Arbeiten ge-- t gen die Beklägte Ansprüche auf Unterlassung? hechnungsle-gung und Feststellung der tßehadehsersatzpfliciit erhoben t I- die Beklagte tu verurteilen , 1, es zu unterlassen,; a) Förderrinnen, bestehend aus zwei mit den Flanschen; er gekehrten tl-Eisen, zwischen denen ein Förderboden eingeschweißt ist, dessen Ränder-schräg aufwärts gebogen sind, wobei zwischen den Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Förderbodens V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit. ihren schräg auf war t s und abwärt s gekehrt en Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, während, an den Sehe it eipunkten der waagerechte Teil des Förderbodens anschließt,t IMdM Weise gewerbsmäßig wieder herzu- 1 steiler? sowie sich zur Wiederherstellung zU:;rhrbieteh und auf solche Welse .wieder-hdigesteilte Förderrinnen gewerbsmäßig; feilzuhalten oder in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, daß .. aa) aus verschlissenen. Förderrinnen die;- ■■■ -ii-Ä noch brauchbaren Abschnitte heraua-' geschnitten und z usafiunengeschweißt/,i werden; / //gl?/; bb) die Seitenprofile von dem Förderbo-1 den abgeschnitten und durch Auftrags schweißung der frühere Querschnitt/-wiederhergestellt wird,' worauf,die." Profile durch Schweißung wieder -aiit dem Förderboden verbunden.werden; ; co } die ten gegebenenfalls’ nach Entfernung .. .der ■ / ganges wiederhergestellt werden,.;--/! ‘: / f Per let ;zühg b) Förderrinnen für Kettenförderer, die 'äusci' einer Reihe einzelner Rinnenschüsse zusammengesetzt sind, gewerbsmäßig herzustel-d len, feilzuhalten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen, bei denen die-vh/Rinhhnschüsae''nür ahy/ihf ; dagegeh; auf den mittleren■ 1 eil/f||^Jrlhlp|/ .■,, lähged|ehptet sind, sowie ;::/Herrinnen in der Weile '.inst' /;/:dii Härtung nur an ;;dfen/;;EndSi^|^^^i^^^^^w '/' /;schüs sd" äffolgt; ' zd/;' ■ -': z (Ker idid s- \;di'. ■ d-dSp/fl,'^ P'ffäPP ;der.; Kldgehl^ long; dir: 'hnt er und.zwar ;uht er mengen, jfiefdrp.heihi|Äd_ IIo festzustellen,daß' die Beklagte verpflichtet ist, .der Klägerin sämtlichen Schaden.'.zu'-ersetzen, der ihr durch die unter I, 1 gekenn-'■■ ;Handlungen''en||:|;ahd:en''ist und noch 'SP- >P >! - - : fÖci-cäöii- -;Schlußurteii■ • vom 20 . Nov emoehf 1956 ; ■ /’deü Anträgen zu I 1 a), aa), bh) und b) sowie den diesen v Handlungen entsprechenden Anträgen auf Rechnungslegung und Beststellung der Schadensersatzpflicht stattgegeben o Durch das genannte feilurteil hat das Landgericht den Antrag zu I 1 a), cc) mangels Rechtsschutzinteresses abgewieseno JllflJjJlliiihhg^^ fgg|||iiij^^ des aiigef ochtenen ÖDeilurteils' \ Fo r der r ifpfh|li)e%t. eh end ;; gekehrten U-Eisen, zwischen denen ein För-|:'§lhböll!Ä^ derboden Y-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit.ihren schräg aufwärts und abwärts gekehrten Schenkeln mit den' Seitenprofilen verbunden sind, während an den Scheitelpunkten der Förderboden anschließt, in der V/eise gewerbsmäßig .wiederherzustellen sowie sich zur Wiederherstellung zu erbieten und auf solche Weise wiederherge- “ b r ' 1 ate 11te Fordierhhcnen jgiswIgbsiri||fgf|l;lpl|||| 'I zuhalten oder nh,. d§ii:\i:ye;rS;a:Jir vlbdsr zu gebrauchen, i i' , K daß':;4a elanl' i;Hr en:'|s$d^ ■':. heh§chilss:e andenjtteförmig eingezogenen Teilen der Seitenprofile und/oder an-deren Verbindungsstellen mit dem Einnenboden; durch Schweißarbeiten wiederhergestellt 1 werden; : 2 » derlKlagedin-^ zu’ 'liegen -.ii^ .;:;,.Uiiifang. der zu X i;;:geRennz^ - gen, und: zwar^tuhter Angäb# deruIreilllllilii —mengen, -preise und dbhehmer; ■111 ».1f est zust eilen, daß'df'$;■ 'i®eh|:ag|e-i^erpfl|®§||i|l|| is t;, der Klägerin allen Schaden zu der dieser durch die zu I, 1 gekennzeichneten!5! Handlungen entstanden ist und noch entsteht«" 5 Die Beklagte hat Klagänderung gerügt und die-Auffas- ' sung vertreten, daß für die getzt gestellten Klaganträge zu dem Teil das .Rechtsschutzinteresse fehle, da darüber teil-, weise schon durch die rechtskräftig gewordenen Teile des Landgerichtliehen Teilurteils entschieden worden sei.. Im' übrigen seiendie ;jetzt noch von der Klägerin beanstande-t en Maßnahmen pat entrechtiich zulässig« : Das Oberlandesgericht hat eine Klagänderung verneint-, das Rechtsschutzinteresse bejaht und die Berufung|ä||S|||i;pi|; sachlichen Gründen zurückgewiesenv x: Mit; der Revision verfolgt die Klägerin tigen Klagantrüge wei ler„ Illi-'i i ei fi e k 1 agte: ; ha t sich im levisiopsreciitssug niclit |||||:|||fö^©n;' Äiöhdem';■ ill p d ein. zur;. ■; raündl iclien Verhandlung au be raum-. p1 gf|§^ .Mo’^:ern:ber;v‘^958 festgesxellt worden war■.. e . zu Händen ihres ProzeiBbevollmäohtigten ir ||i|i|pbi3Än;:.i|srecbtszug, des Rechtsanwalts Dr,BiBBMMBB* u:; zu diesem. Termin am 3-Juli 195& geladen ip :5liaft::|ig .'gegen die Beklagte das Versäurnni surt as s en;. un d . ent s pre eh . §g|fftsat z v : 1951 glgeb'teilten en -■ : es' Pat ehlsf bezieht für Kratzfördeiner, die gelcehrten U-lisen, b|st=ehen;v;|,2wig sen Seitenpro- p en (Hinnenboden ' §|§|fli||§he!iwcif^ j||jp;f^ gib'/in den Seitenteilen der Rinne in :ge%2:' !^^K.S@i^e?.eiehr'der.;;.SG;hlöpph:etten' liegende PCohle zur Mit-hin abgeleitet werden,: um ;:eine unnotige' die Ketten zu vermeiden, ^e^erusb^ll^^hi ||||§||j^^^Förderblgehs 'g:unter|afe life ■• ^.;v:'a^i:H;^i Pgi^|Ip;il'/fin ter g ebh aöh'tv';'we |||p||||lf:|:^ h.;:deund den Seitenprofilen ^^|||||ll ents ehrif.t';>;vS.i;il\g.eife ^j^llllig-d^Ä'V' ; : - 2. Der Erfinder hat sich die Aufgabe- Förderrinnen der beschriebenen Art weiter zu ti:;||ilpt|||^ und su v erste if en und gleichseitig aen Arb bei Herstellung der kirren su verrir.gern Suhl' Seilen 23.4f£8)-v uhi :::5::|;::hie:;-' der Losung dieses ^röblems'hd^ besteh;f:;;darinl hdaß:; zwisehen deiftSeitenprofi 1 en$yi|l|!||||ii||| waagerechten Teil des Pörderbodens V-förmige Pi|§i||||ii||| (Swlschenpiöfile.) ieinge8chaltetiwerden>i:hie---ini^^|i^^|^ ;hc;hräg aufwärts und -'schräg abwärts gekehrten tiit-;:- dc.a Se.it enpr of dl eh.;, ve r bund en s ind ,. während ■den Scheitelpunkten . der. waagerechte; Teil des anschlieöt (Patentschrift Sv .1 Zeilen 28 b.i a ■: i, dementsprechend'; lautet: der Anspruch 1 des ;Strlli2| patents: : F'-’ör dor rinne , best ehend aus zwei mit den planschen gegeneinander gekehrten U-Eisen, zwischen denen ein Pörderboden eingeschweißt ist, dessen Pander schräg aufwärts gebogen sind, dadurch gekennzeichnet, daß zwi.sehen den Seitenprofilen und dem waagerechten.'Teil des Pörderbodens V-förmige Profilteile eingeschaltet sind, die mit ihren schräg aufwärts;und abwärts gekehrten Schenkeln mit den Seitenprofilen verbunden sind, wahrend; an den Scheitelpunkt-er der waagerechte Teil des Pörderbodens anschließt., Lurch den aufwärts;gerichtetehiSehenkel.^ Profilteils wird die Ableitung der Kohle aus dem Bewegungs-bereich der Schleppketten zur Mitte hin erreichte bleibt zwischen den Schenkeln, des V-förmigeh:;^ iSauM■ ■ für die Unterbringung der- Schraubenkopfe ■ en ■ :: v-:' v1 ^ 4° Me V-förmigen Profile können nach der Patentschrift in verschiedener Weise hergestellt und auch auf verschiedene Weise rnit den Seitenprofilen und dem Förderhöhen verbunden werden» - . a) Sie können als selbständige Profile gewalzt und äsdurch Schweißung mit den U-Bisen-Profilen und mit dem Fo'rderboden verbunden werden (3. 2 Zeilen 3-6, 35-45? Der Förderboden kann auch in eine Mut der V-förmi-p||f|h|Z^ werden,, wenn die Shiten- llllMflie"durchIdjuer verlaufende Gleitkufen oder in"■ sonsti- ;; mlteinander veirunden sind (Sf .2:;.Zeilen 46-50; Jlg 7:* f -;b) Die U-fönnigen Seitenprofile können in einem Stück mit dem V-förmigen Mittelteil (Zwischenprofil) getvalzt werden. Nachträglich wird dann zwischen den Mittelscheiteln der beiden Zwischenprofile der Förderboden eingeschweißt (S. 2 Zeilen 6-9? 53-5S; Fig. 2; Anspruch 3) ./ c) Schließlich können auch die U-förraigen Seitenpro-\£;ile mit dem V-förmigen Mittelteil und dem Förderhoden lilt- einem Stück gewalzt werden? so daß jede Schweißarbeit lahSti^ hl;3;eiklS t r e it p||&en§P;|jeh ^^^|||^^^^^a^§^Päii^ehförderj^r ;;;hdkänntdM Hinn en s ch ü s s en zus ammen gesetzt '-’Jeder Sinnenschuß (Panzerrinne) ist 1,5 m lang. Insgesamt ^können die Panzerförderer der Klägerin bis zu 300 m Länge haben : ein einzigef Panzerfbfderer kam.' ZOO linnensehüsse auf weisen (.Prospekt ■'. Die Zusammensetzung aus einzelnen Rinnensehüs lieht es, daß der Förderer sich den Unebenheiten der Fördersohle ohne Schwierigkeiten anpassen kann» ’ ~ Aus der Art der Beanspruchung der Förderer ergibt ■ sich, daß sie einem verhältnismäßig starken Verschleiß ausgesetzt sindt Besonders stark beansprucht und abge- , nutzt werdennicht nur die Rinnenenden, sondern auch die Profilenden., Die Profile, in deren Schutz die Schleppketten laufen, werden durch diese Ketten besonders, dann ! erheblich abgeschliffen, wenn die Kette infolge der • ! Knickung des Förderers das Profilende berührt» Die Ab- . bildungen 4, 11 und 13 in der von der Klägerin über- / reichten blauem Mappe veranschaulichen die..::V§rs^^|.|;,i&||^^| möglichkeithnlb II» Die Klägerin, diei:hls:-;PatentihSiab^pE^^^^^^^ stellerin an dem/einwandfrei eh Betri eb; ihrei':FordörMillSI in hoheiir Maße interessiert ist, hat eine Reihe ' men,/die nach ihrer Auffassung eine hinreichend^i^lP^III für feinwandfreie Ausbesserung der FÖrderri2rhe&^Si^^|||e| mit: entsprechenden'/ "LizenzenH ausgestattet te,/ die sich gewerbsmäßiglu,, a» mit dem WiedirhersielihbE von Förderrinnen, und zwar auch.von/^Papzeifsid/erer^l^E Klägerin befaßt, arbeitet ohne ein.e''';/:so;;iphei::':^hi;^eh|^!|i^;J|t|i der Klägerin» -.gl. . 1 r' v/;/:'^ ;:-:'rllb/;:/||b/ /■ r ;/:-: Ihr Durch das insoweit;: iecbtskräftig:;gewörti|&'''(Pei/j|i:if^§ teil des Landgerichts vom 1,7.-:Juli 1956 ist die Beki|^|b|5 v erur t eilt worden,1 Ausbe s s erüngsarbe it en zu/#ni^i||i|h1p.i||i bei denen aus v erschiedenem Förderrinnenn:nö'öh-Abschnitte herausgeschnitten und zusammehgehcliWeiß:t'|||:^^| ennfees. sich■ lediglich mägdie'.^AdsbeIh^iuhi':f$:: ?®l|lii@:eitÄ^ dem Föb- derboden abgeschnitten werden, dann durch Auftragsschweis -sung der frühere Querschnitt (Profil) wiederhergestellt .wird und schließlich die Seitenflächen durch Schweißung wieder mit dem Pörderboden verbunden werden (Anträge X 1 a, aa und bb). j|I§i|i||t:e f |^|§|er s chi i s d eh’ '■ Kett eh|; ohite;,,; ■ ■. nung der verschlissenen Teile, durch Ausflicken mittels eines Schweißv or gangs - Auftragsschweißen oder Abbren-menund Jtfeueinschweißen - wiederhergestellt (Abbildungen -11 und 14 der blauen Mappe, Berufungsurteil 3» 2 unter '-;&if£ö 3). Mit der Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, der Beklagten auch solche Ausbesserungsarbeiten Ojgu verbieten, bei denen "die verschlissenen Oberführungen |pg|i|l!!|e::tur^^ j^piSlIlti^den'A (Klageschriffi.;2 unteh)"!-;!,a,; ec). )Bib||I-‘3;: tv. später;’:diesen: Antrag dahin.''''■'geändert >;'vdäß.|gfhh;' en verboten werde, Ausbesserargsarbeiten -fMS*' |J§g§?iÄi^ verschlis senen Führungen |||:p^:|^pe'irtaXisEntfernung der 'V‘er-;;r::l g:§||§||®a^ eines : wie.derhergest.e'JS|. werden" (Schriftsatz 3M ) §§|§||g^ ;hat bestri11en, überhaupt bei von Jl ii|S|iamendengRinnen(hib Kbf'fenoberführu^ |p§^;|l!|^||ijt ra|'|b c:hwe ißungen: wi eüe rherges teilt, izih hab en, -l: . deri:tho'tlen'. zu trennen. II: derartige Arbeiten im übrigen für pa- )§h 11 Das Landgericht faf/.d^ mail^iels':fs^^^^^p| Interesses abgewiesen und aasgeführt , fcreten/Yer 1 etzüirgsiiandlung/' Iosgeioste afff ..jede wie ' auch l:3tüieh::::fbesd:lia'ff eoriii^ar'^ Ee 11enf ührung' durch einen -Scliw'liBf/organg^ ../sei nicht zuläsJ3ig.o.:-,::I)ie v oh; “dei'Klägerin ZusammenStellung von Hiatograpliieh//in■■■de$£^ zeige deutlich, daß an den Kettenführungen der Förder-rinne die verschiedensten Schäden auftreten könnten, und daß man. den Abnutzungen auf die verschiedenste WfiSf|;h;:h: entgegentreten könnec Bei den in Abb» 14 gezeigten Auftragsschweißungen seien die angegriffenen Teile z*Bo so frühzeitig repariert worden, daß man nur von Ausbesserungen sprechen könne, die der Aufrechterhaltung snrünghichen Betriebszustandes/ der Gesamtvorricirtimg während Ihrer natürlichen Lebensdauer dienten (vgL :F.G;. ‘6RÜR 1939,: '611 j Reimer , PatG 3- Auf 1, § 6 Anmwr7flS|i^il /ehe Ausbesserungen' seien ohne Erlaubnis des Patentinhaler c zulässig, Die: Klägerin-habe nicht■ vorget'if^^g-pP^|| wie die Beklagte/im e 1 nzeinen verfahre. Es bläif/ä■'.ihr /'/t/f unbenommen, in /einzelnen Pallen, in/deren \äie//B^^ Ausbesserungen vornehme, die einer Y/iederherStellung der Rinne gleichkämen', Klage zu erheben, um./ein:://auf/e die konkrete Yerletzungshsndlung abgestelltestMer erreichen.. Der von der Klägerin im ferüfungör^ te, abgeänderte Antrag/'soll./ aer vom /Läh,f^ ten. Klarste 1 lung und Konkretisierung sowie|/d ep//b es.|:|pell/ Abgrenzung von den bereits rechtskräftig ebl;ä|igte^i|;:g||||;. •Klageanträgen zu../I- 1 a), aa) undkff/.f;/diahe:fi|^ fungsgericht hat hierin entgegen der von d/erfSekla^^^gR 12 -iii*-'';1;:-ct'a.s VEeVasi^nsgei'iplit' ;bindend;f^ keine unzulässige Klageänderung erblickt und ausge-führt, der im ersten Rechtszug. gestellte Antrag habe sich gegen die Wiederherstellung schlechthin der verschiedenen Kc-ttenf Uhrungen gerichtet;;- der'; neue Kiagan.- erfasse nur noch;:;;Si:e;;::;wiederherstellung derf'> durch die Kettenbewegung verschlissenen !||f|i^^ ' an:denlfef Q.rmi g ■ e in ge z o geben. ■ 1 eil eh; ■ Seitenprofile und an ihren Verbindungsstellen mit dem enboden-, also ganz bestimmte, durch die Kettenbewe-*guhg schadhaft gewordene Stellen, die der Kettenführung dienten. Hierüber sei durch die nicht angegriffenen Teile der landgerichtlichen Entscheidung noch nicht entschieden worden. Diese rechtskräftig gewordenen Teile der Entscheidung befaßten sich nur mit dem Ab- und Heraus-/- '.schneiden und Wiederan.bringen ■von ganzen Teilen, 'während' 'jetzt nur noch das Ausbessern ohne vorherige Entfernung ;Vder-betreffenden ganzen Förderrinnenteile, lediglich ".unter Entfernung unmittelbar der schadhaften Stellen, lHJf-slid it.;fg^^ Das Berufungsgericht hat auf Grund dieser Erwägungen das "Rechtsschutzinteresse" für die neuen Klaganträ-ge bejaht, obwohl es sich insoweit an sich um die Frage handelt, ob und in welchem Umfang die Rechtskraft der ; landgerichtlichen Entscheidung den neuen Klaganträgen entgegensteht. Die Einrede der Rechtskraft kann in der ,;/3?at aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen "Sitscheidung nicht mit Erfolg erhoben werden. Da sich • die Beklagte im übrigen zu den in den neuen Anträgen % bezeichn et en Maßnahmen für b eiipli t igt häillA; ±s|§|^ pfjittl|;||§n^ gegelöÄf ||;läch",.den':|:;Ghunds^fedie ;;|^|äsfr;g|fi;itf ;cler;|§ w vorbeugenden Uu cerlassungsklage auch. neoen. Klagenträgen berechtigt;; als beanstandetcn naßnahmen bisher noch. haben; seilte A.; In. .diesem Sinn-die heudnuAnt^^ vöif:.Berufungsge||:ö|^ h:ien gründen abgewiesen ' und nunmehr v isioiiv: sind, das "Reeilts seLu;tzinteress III, ..^anäciti^lstj didtpabentreehtlic^ von tusbessorungen zu prüfen, bei denen, ohne däl^ÄId-seitlichen. Profile von dem Pörderboden getrenntfei®^^^ lo entweder... Pfeile der Seitenprofile entferni,^^;-:';|^^3|| anderweite:,ieile.j die neu gefertigt oder ausdandera|||li|| ..Fouderrinnen heran sgeschnltten werden könne^:§;|n^etjl|^ Pferden, oder 1 A.das ursprüngliche ten:- .Se.it enprofile durch Auftragsschweißen ;ste 111■: wir d: (Re vis ionsbegründung S1 d; BÜ1S.2 unter 3, Abbildungen ■■:llrl^l:de^l:felaUeii Anlagemappe} .lilliA Bei der Prüfung dieser Frage 1st mit dem Berufungs igericht davon auszugehen, daß das Ausschlußreeht des Patentinhabers durch den Verkauf der patentierten Vorrichtung, durch welchen er den Lohn für seine Erfindung 'erhält, grundsätzlich verbraucht wird. Nach diesem ..'Grundsatz.; der "Erschöpfung des Patentrechts" wird "je- :. des patentgeschützte Erzeugnis.,, das einmal berechtigter, weise in den Verkehr gelangt, gemeinfrei benutzbar,: :: ohne: daß es hierzu noch, einer besonderen - auch nur . stillschweigenden - Lizenzerteilung bedarf (Lindenmaier PatG 4,Auflc §■% Arm. 41 S,173)o Der Erwerber einer ;solchen durch berechtigtes Inverkehrbringen gemeinfrei gewordenen Vorrichtung kann über sie in jeder: Hinsicht.::, 14 inwieweit er jedoch die ganz oder , ■ !|^i||ra:i;fl;::f&eh|;iliafi'''-oder unbrauchbar gewordene, durch .-' gf|ä|iipai;eü1r::geföhüt^ ,.:jl' j|§§|piis:i;des/;-|^ ^^^^hta^$'erh;^i^ihdhhgs€^Mkehs -^üRdie- '‘hainaf f§rideni.|:ii;;. uhgü'^^llü^ter ziMr. x v.': j * -‘lä ö 2i' '1 a.^v;:::±:;im:%rL-' vorgenoimnenehrAus^ - rungs- und Wiederherstellungsarbeiten ab (s.unter Ziff. 17 2)v* f '’'' XV. Hach dem im Revisionsrechtszug noch streitigen Antrag richtet sich das von der Klägerin erstrebte Verbot* gegen solche Ausbesserungsttrbeiten, durch die die an ihren Enden verschlissenen Rinnenschüsse an den V-förmig, eingezogenen Teilen der Seitenprofile und/oder an ihren ^erbindungsstellen mit dem Rinnenbqden durch Schweißarbei-;ten wiederhergestellt werden. Danach handelt es sich bei ;'4gn auszubessernden Teilen um Verschleißstellen an den Milehl'dOr Rinnenschüsse,einmal um die V-förmig: -i|:|||giezögenen://TeiXa' der Seitenprofile und zu dem anderen um S!ffifil^;Ver:41hduu|® Art nach in Schweljgar^äpV; ■ - eir c jt:h: v;', llllililidhe|ild;en!:|^ ilen■ Rinnenboden einge- ||||||^|||i|S;|;l|;^iii|li|::^ e;iip4^;cjii:3heri<ä:ert:- T||J|W^ t?: 1 felhaft dein •- ' b).'Das gleiche muß aber auch für die ”Verbindungsstel-len” der V-förmigen Rrofilteile mit dem EÖrderboden (Rin-nenboden) gelten. Da der Kern der Erfindung gerade in dem Ei ri schal t en " V-förmiger Profi 11eile zwischen : gen Seitenprofilen und dem waagerechten Teil des Porec derbodens besteht (Patentschrift:'Sn ^ablehnender Teil des Anspruchs 19).? ' nnt deneh, ■ ® i ch ;;der;;\Erf in d ungsge dante 'WirkXicht ? 'von dem" Pa t ent schut 2: mit erfaßt.. c) Bei den V-förmigen.Profilteilen und ihren "Ver- ■ :; b indungss t eil eh"; mit dem Pörderbod en■ ^ hähdblll::eh||il^|®|t|| IJnterkonfoinat 1 oncn oder Einzelelemente einer KomMnatiphs die als s o.l che für sich" all ein* keinen selbst hhdt;i|lglfciij|il t ent schütz genießen = 'Trotzdem kommt -ihhehv;:^ .in GHÜB 1952 ? 294., 298 f im Anschluß an dihi|^.%eliii^hl^f5"^ BGHZ ]2, 337, 592 f; zutreffend ausgeführt che - Bchutz zu,; wenn die Teile "eifindungsfunkt^^ dividualisiert" sind, d,h = wenn e:s::>:slch-'utt. Te Kombination handelt, die zur Verweiidühg::;;ih: einer besonderer erfindungsfunktioiiellen Gestaltung ("Anpassung’1) bedürfen, weil sie in der Technik sonst in ' ihrer erfindungsfunjctionellentt^astaltung nicht Vorkommen. Pas : Berufungsgericht' ;hat> zwar diese Präge der "erf in dungs-funktionellen Individualisierung^"der in dem streitigen : Klagantrag angegebenen lusbesserungssteilen offen gelassen ,• Me Frage kann aber aus den dargelegten Gründen im .... Hinblick auf den Erfindüngögedanken des Streitpatents und : die besondere Art der.Gestaltung der erfindungsgemäßen Förderrinnen für die V-förmigen Profilteile und ihre "VerlMnciurgsstellen" unoedenklicli bejaht werden. 2 Bei dieser Sachlage hängt; die: den Uhterlassungsantrag: allein davon ab, ob die von der Klägerin als Patentinhaberin beanstandeten AusbessefhhfÄA oder Wiederherstellungsarbeiten der Beklagten nach Art und Ausmaß als: "teuersteilen" oder "heuherstelien" anzu- iSehen und: .damit dem - nur dem Patentinhaber vorbehaltenen -"Herstellen" im Sinne des § 6 PatG gleichzusetzen sind. ; Grundsatz der "Erschöpfung des Pateif|:- ' v.ihw:eh:|:hhl';.einer patenteesehützten ''||§r rich'Gi:h eh;;..' verf ahn Sn |f;Hi erisü'1 gehont Kum bestimmungsg©maßenr-GehraUcb-ltiA^e^ , ;.|5 05, 508 ■:;fuut er "be stli^üh^sge^l'Öii •■; ^btlbb V bu;' v spi' ehen ist, ::hahh|:nurf ■. beurteilt werden.. Ä-:;f |:||^||i||paiilli|i|^p :;: p;;,; ;;:IcöiirL h 'ihi;: ■;::;3Sdj;ri;:z ;e 1 £ |:;:;v} I^HiiSl'$l& J'lb Jiif IbÄ t eh;!.:. Zum bestimmungsgemäß en Ge- -.p z:t?en Vorrichtung gehören :nll;e2lMlll:rh^:ut ; zu dem Inbetriebhalt en und > zur Pflege der Vorrichtung. Hierzu rechnen auch alle Ausbesserungen? soweit sie nicht unter den Begriff der "Neu-..erstellung" fallen (lindenmaier aaO. § 6 Anm. 45 S. 176 uhit-en und S. 177 unter II a, GRUR 1952, 294, 296 f; ebenso Privatgut acnten S. 2, 2.Abs. Satz 1). Ob es sich noch um eine zulässige Ausbesserung oder 'bereits um eine unzulässige Neuerstellung handelt, ist ■:1m wesentlichen fatfrage, Bas Berufungsgericht hat ohne .,’Eechtsirrtum zu dem bestinmingsgemäßen Gebrauch solche Ausbesserungen gerechnet, die während der normalen Lebens-§||§||e^^ bii®hri C htung ; v bh vbhb&e müssen, und auf Grund tatsächlicher Würdigung des Sach-l^piilhlll^V^e is^t'e:E|i|;V e .p;;|-f ||§|f§|§ViMfS|weg |j|i|i§||fVbismaßIg^^ .:.jwer'deru; Das>-lnt&teheÄ>;;'S@lelier Schadhaften Stellen wird - während der normalen; Lei)ensdauer :der Pörderrinnen von vornherein von den Beteiligten in Betracht gezogen« Wie;:, clae Berufungsgericht feststellt, spricht hierfür auch v-iaer Inhalt der "Lisenzvereinbarung", dlo die Klägerin am 17,/26 , Oktober 1955 mit dem Kohlenbergwerk getroffen hat» Wie die Klägerin selbst ausgeführt hat (Berufungsbegründung), lieg!; es nach Art und Ausmaß der 1 d Beanspruchung der Borderrinnen auf der Hand, daß monatlich eine recht hohe Zahl mehr oder 'weniger stark repära-': ;:iur bedürftig er Rinnenschüsse anfällt„ Bei den Wiederher-stellungsarbeiten, die Gegenstand des noch streitigen Unterlaasungsanspruchs sind, kann es sich festgestell-■ termaßen nur um von vornherein übersehbare kleinere Reparaturen handeln, wie sie beispielsweise durch die von der Klägerin angezogenen Abbildungen 11 - 14 der blauen ;? ÜM,'' Mappe veranschaulichf werden. Derartige Ausbesserungen schadhaft er. kleiner Stellen können nicht gleichgeachtet,W'erden. Hm eine lung würde es, sich. dagegen z oBoivheildeffl' gschieöener .intakt gebliebener .;$inzelteiIe|^hdb|i^^^Sll?§; ‘hies nach dem bereits "rechtskraftig %r 1 edigtengifft^ trag 'zu II .apgaa) der Ball;-war- ;(vgl 339?: 340), ( Pur die .im vorliegenden Pall vorgenommens Beurteilung kann in gewisser Hinsicht das auch von Lindenmaier in GHUR 1932, 291 , 296 f erörte3-:*te Motorblcek-llrt s:i 1 BGHZ 1, 194 herangezögen werden, Die Motorbloeks;, die im Laufe ihrer Benutzung Sprünge und Hisse erhalten hatten und deshalb nicht mehr verwendungsfähig' waren« wurden mittels eines geschützten Spritzverfahrens repariert^ Berufungsgericht; hatte 'hierin lediglich eine; AüsbbtiSw rung gesehen, ..was vom Hevisiönsgericht aus recHitllbhiil^ daß der Motorblock durch ein Sachpatent geschützt gewesen wäre* nimmt auch Lindenmaier aatk mit Recht an,■ daß : J|||i:äl§rwar ld/fcorbiocksl:P-m: ■■ Verhält nis3;3zu demi ^^j^id|aUtzr|:ö^^s zur Ausbesserung des Mobprbl^ Spritzverfahren befugt gewesen wäre» "Was dort für die «Anwendungdes Spritzverfahrens auf rissig und unbrauchbar gewordenen Motorblocks ausgeführt wird, läßt sich lentsprepli^dj'deÄARests'tellungen des Berufungsge- v3| :li||fht;s: ohne, Rechtsverstoß auf ähnlich geartete .Schweiß-||§|i|eit:en ^überthagen,|ii:i;ii;:;sie. hier ."an. schadhaft gewordenen Rinnen«chüssen vorgenommen werden.. Soweit Lindenmaier in dem Privatgutachten auf S. 6 rausführt, "an sich müsse patentrechtlich jede Ausbesserun : eines zwar nicht selbständig geschützten, abererfindungs funktionell wesentlichen Teils einer Gesamtvorrichtung §atäht recht;: ::erf §| t r3b:et.rächt:äivvV?:Ihdffi |S!iSlÄf:ti gb|| 1 g t; lit: ■ -Stille, ?a^^ :g|p||7iiindahtia|d^^ 2ÄAdurch jede Ausbesse- .die.;;d|n|r .3 ch|;en;'s|||Ö,. ■ kann';?:das Recht ' §gf§f|§||nt^ ■ auch '1$^ |lHf^^fenü^'i^^ÖRUR 1952, ■■ '2§.|. ff ,f■■lender •:•" ' ;v?r':: «-.A, ■ . oi-A: '-'AA.A 'Kommentar § 6 Arm, 43 S. 176 f„ ausgeführt hat« Ausbesse- 5-.7 ?. A .;>■ ■ ”•'• ; . ••.•:.•. ' •• ...;A7«;r''A;'!; ■■rjpöaagen, die nicht unter den Begriff der Feuerstellung fallen, sind im Rahmen des Inbetriebhaltens und der pfleg ..glichen Behandlung nach der Auffassung lindenmaiers sogar •«dann patentfrei, wenn die normale Lebensdauer der Vor- AnijA.: :■' aA : .'--vhA., a ■' /A «A 19 Stellungnahme :zu uiesex1 Krage erübrigt sich jedoch, wei/ im v o r .11 eg er: d en Pal .1. kein hinreichender Anhalt für die/'. ;;;;t /Annahme besteht, :daß durch .. dierAusbesserung.:.^ ■:t.eh, kleinen/ Stellöh dl'e/dls/ normal an^Üseh^|ip|fe^^^^ lebensdauer der Förderrinnen in beachtlichem Maß ver- ' 1 angert vvix-d.. Es mag sein, daß der verhä3tnismäßig schnelle, starke Verschleiß der Rinnenschüsse an ihren Enden.:, wie die Revision vorträgt, auch bei pfleglicher Behandlung im..Rahmen des bestimmungsgemäßem//§ö^ lipr/Ort nicht au verhindern ist.■ ?iasdhchl^^ Sachlage nicht aus, da id die normale lebensdätetd.dd Vorrichtungen auch nach der VerkehrsäÜff /Berücksichtigung der/hier streitigen, von vornherein vorgesehenen A.usbesserungsarbeiten zu bemessen ist» Rie Unterlassung derartiger Ausbesserungsarbeiten würde nach der Verkehrsauffassung vielmehr zu einer "anormalen Verkürzung" der ensdauer der Förderrinnen, führen* Wäre/ jedoch, wie lindernr.ai er • in dem Pri^tgutä^^3|’/|S .möfnt j h jideh Ausbesserung (hichtletwa ~ n eines. - selbständig - p&t er t gesciri.ltzten 'öder ■funktionell wesentlichen Teils einer ge sehütathhlÄ Vorrichtung noch vom Patentrecht erfaßt r so : zu .einem nicht gerechtfertigten;' Reparaturmonö|i|i^l||^^^gh' PatentinhabersgführenpdMit Recht weist/das rieht, darauf hin, daß/der Batent.ihhaber/:'.dann/^ einer patentierten Förderrinne .zwingen'Vkönnte -bereits zu".verschrotten, wehn sie /im wesentli;^ brauchbar sei; das; sei aber weder .dem AbhehmerjÄ ■lieh zu demutbar noch erfordere dies / die . Ifx-i; PatentInhabersr Auf die Frage, Ob im; vorliegehden/;Fall//eÄ rung slizenz stillsc hwe i ge nd erteilt word en.... ip j/;/ko|ni t|;S; ///; i/ nacii .dem Gesagten, nicht tan» Dehn jaÜs den redfil^öh^r^; freien Feststellungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß die Ausbesserung, die nach den Umständen des Palles einer Neuerstellung nicht gleichzusetzen ist, patentfrei ist, so daß es keiner Lizenzerteilung bedarf;» Hierzu: u: ivhak das Berufungsgericht noch darauf hingewiesen, daß :mit maschinellen Vorrichtungen arbeitende Betriebe derartige .Reparaturen selber vornehmen oder vornehmen lassen, ohne ihren Lieferanten bei patentierten Vorrichtungen dafür noch eine besondere Lizenz zu zahlen» Das beweise auch die überreichte Vereinbarung der Klägerin mit . dem Kohlenbergwerk iu der die Klägerin eine ’’kostenlose Lizenz" erteilt habe. Ob diese Vereinbarung .als Beweis für die Auffassung des Berufungsgerichts anzusehen ist, kann dahingestellt bleiben; zu demindest spricht die Erteilung einer kostenlosen Lizenz nicht gegen die lllillallüng;';|;:bs:|^|Berufui|psgerichtswie die Revision meint ,.. lgeder hinrei- chen.de: Anhalt für die Annahme, die vom Berufungsgericht vorgenommene Würdigung des Sachverhalts widerspreche der Verkehrsaufxassung: sie liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und steht auch im Einklang mit den Ausführungen von Lindenmaier in GRUR 1939, 505, 512 und heimer (PatG 2»Aufl» Anm.69 S»26'7), die zu'dem Ergebnis gelangen, daß die Präge, ob und wann ein Wiederherstel-■ len und Aufbessern im Rahmen des dem Patentinhaber vor-..behaltenen Herstellens liege, von Pall zu Pall unter ^Abwägung des angemessenen Erfinderinteresses und der Be-vdhrfnisse eines nicht unangemessen eingeschränkten Wirt-Schafts- und Verkehrsiebens entschieden werden müsse '(Cygl.'auch fetzner, PatG § 6 Anm.6). Dieser Grundsatz letzten Endes immer bei der Beurteilung der Präge, i^änn'ei'ne Ausbesserung zu einer unzulässigen Ifeuerstel-lung wird, maßgebend sein müssen» Dem stehen auch die Ausführungen, Lindenmaiers in GRUR 1952, 294 nicht ent- o (L. ■ gegen, die sich übrigens weniger- mit der Art der* Aus-: beesex-ungsarbeiten als mil den, als geschützt an.zusehen.-^; ;1 den Teilen, ei.ner Geeamtvorfichtung: befa§ 1 Pall: ergibt sich apd dein Erfinderin!eres" als, Ausbesserung getarnte Efeuerstellung nicht patent-• frei sein kann. ,i Da die Angriffe der Bevision sich; gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene tatsächliche Würdigung des Sachverhalts richten, kann sie aus den dargeiegten Gründen keinen Erfolg haben, so daß durch - unechtes - Versäumnisurteil (§§ 557, 331 AbSo2, .. 2 Ualbnatz) mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu erkennen war, nie geschehene Wilde Bock. Weiss Spreng Löscher