BGH · I ZR 129/56

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Leitsatz / Zusammenfassung

Emaillelack für Anstrichmittel), deren sachgemäße Verwendung erfahrungsgemäß gewisse Vorkenntnisse voraussetzt und die überwiegend gewerblich verarbeitet werden, ^unrichtige” Vorstellungen im Sinne des § 3.WG erweckt, ist nicht der allgemeine, 'sondern der auf dem betreffenden Fachgebiet übliche Sprachgebrauch maßgebend * Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage5 ob der Beklagten die Bezeichnung "Email" oder "Emaille” in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Worten für ihre Lackerzeugnisse schlechthin verboten werden kann© Bevor die Klägerin die vorliegende Unterlassungsklage beim Landgericht Stuttgart erhoben hatte, hat die Beklagte sie vor dem Landgericht Hamburg verklagt mit dem Antrag, der Klägerin zu verbieten, sie aufzufordern, für ihre Lackerzoug-nisse die Bezeichnung "Email(le)-Lack" zu unterlassen© Diese Klage ist durch nichtrechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4* Januar 1956 mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung dieser Bezeichnung gegen die Beklagte zustehe© Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den in Hamburg schwebenden Rechtsstreit äen Einwand der Rechtshängigkeit erhoben© Spruchsabtretung von zwei Firmen der Blechwarenindustrie, Zar Begründung ihres Klagbegehrens macht die Klägerin geltend, das Wort "Email(le)" als Bezeichnung für Lackerzeugnisse enthalte eine unrichtige Angabe über deren Beschaffenheit, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 5 UWG), Da die Lackindustrie darüberhinaus versuche, das Wort "Email(le) zu einem Oberbegriff zu machen, sei das Klagbegehren auch aus § 823 Abs* *! i “Emaille" für lacke oder Lackfarben nur in Verbindung mit dem Wort "lack”,, und zwar nur als "Emaillack", nicht "lack-• Email" verwendet werden,, Diese Bedingungen wurden von der K Reichswirtschaftskammer und zahlreichen Erzeuger-, Händler-, fiV Verarbeiter- und Verbraucherorganisationen anerkannt (Zu-["• sammenstellung bei Sonderland "Earbe und lack” 1955 Sc 549 f* <. stand teilen zusammengesetztes Überzugsmittel auf der Basis von ölen* Kunstharzen o* ä« dar« das auf ein Werkstück gespritzt oder gestrichen und danach entweder an der Luft oder im Ofen getrocknet werde* Lack sei im Gegensatz zu Emaille weder wetter- noch säure” noch feuerfest i0 S« einer länger anhaltenden Beanspruchung« Es werde durch den Zusatz Emaille der Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen, da Emaille das wertvollere* für bestimmte gesteigerte Beanspruchung allein geeignete und damit überlegene Erzeugnis* Lack dagegen billiger sei* Las Wort "Emaille” stamme sprachlich vom deutschen Smalt -•* Schmelzen, bezeichne also ein Produkt* das bei hohen Temperaturen ans einem schmelzbaren Material hergestellt werde* Beim Publikum würde der Eindruck der Qualität echter Emaille hervorgerufen, die der Lack tatsächlich nicht habe« Selbst die äußere Ähnlichkeit beider ■ Erzeugnisse sei nur beschränkt* Emaille weise infolge der glasigen Grundsubstanz einen größeren Tiefenglanz auf und außerdem erreiche weißer Lack nie ein reines Weiß wie weiße Emaille* Die Kenntnis* daß Lack nicht wirklich die Eigenschaften von Emaille haben könne* dürfe beim kaufenden Publikum, das meist nicht wisse* daß Emaille nur gewerblich verarbeitet werden könne* und das einen derartigen Fortschritt der Technik für möglich halte* nicht vorausgesetzt werden* Lack werde aber immer mehr in Kleinpackungen an Letztverbraucher geliefert* Die Beklagte verwässere durch diesen Gebrauch den Begriff "Emaille’S 3er heute wie vor 200 Jahren nur Eeueremaille (Silikatemaille) bezeichne® Auf einen etwaigen anderen Sprachgebrauch in Kreisen der Lackhersteiler und -handler komme es nicht, an, da sich cio Werbung an das kaufende Publikum wende* Getäuscht werde auch der Käufer von sog« "emaillelackierten” Gegenständen* Diese Bezeichnung? I® Die Sachlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht«, soweit das Unterlassungsbegehren auf §§ 1, 3 UWG gestützt wird, zu Recht auf Grund von § '3 UV/G bejaht«, Ra dem Klagbegehren, wie noch darzulegen sein wird«, andere gesetzliche Bestimmungen nicht zugrunde gelegt werden können, bedarf es keiner Erörterung, ob auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft durch die Klagerraüchtigung seitens der Hitgliedsfirmen der Klägerin sowie durch die Abtretung von Ansprüche)! II* Reri^Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtshängigkeit unbegründet ist, weil es an -einer Identität des prozessualen Anspruchs fehlt« Zwar haben beide Prozesse, die zwischen den Parteien schweben, einen Unterlassungsanspruch zu dem Gegenstand«, Ras Klageziel unterscheidet sich jedoch« Rie Entscheidung über die in Hamburg anhängige Klage würde nur etwas über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der an die Beklagte gerichteten Aufforderung der.Klägerin, die beanstandete Bezeichnung für Lackorzeugnisse zu unterlassen, nichts dagegen über die Recht-n'äßigkeit dieser Bezeichnung selbst aussagen und damit der Klägerin keinen durchsetzbaren Titel für ihr Untorlassungsbegehren gewähren können« Ist hiernach das prozessuale Ziel ein verschiedenes, so sieht die Rechtshängigkeit des Hamburger Prozesses einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entgegen. firmen aas § 1 UWG, §§ 823, 8?6 BGS sbgelehnt* Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Fachgruppe Blechwarenindustrie ist, die die RAI ?29 1 durch Unterschrift anerkannt hato Denn jedenfalls durfte die Beklagte, da sich die Klägerin in den bis 1953 dauernden Verhandlungen mit dem Verband der lacki.ndusirie ausdrücklich auf die RAI 529 A als verbindliche Rechtsnorm berufen hatte; darauf vertrauen, die Klägerin werde die Bezeichnung "Email(leJ-Lack" für ihre Lackerzeugnisse nicht beanstanden* Soweit das Klagbegehren somit auf Individualinteressen der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen gestützt wird, steht dem der Einwand der Arglist aus dem Gesichtspunkt des Selbstwiderspruches entgegen* Hieraus folgt aber zugleich, d«ß auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abwehrklage aus § 3 UWG gegeben sind, nicht auf die Interessen der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen, sondern allein auf die Interessen der Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten ab-zusteilen ist* Unstreitig wird die angegriffene Bezeichnung in der lackindustrxe über ein halbes Jahrhundert für lacke bestimmter Eigenart benutzt* Sie wird - zu demindest in Fachkreisen -überwiegend in ihrer richtigen Bedeutung, nämlich als Warenname von Lacken der in Frage stehenden Beschaffenheit, verstanden* .Ein Verbot der Bezeichnung würde somit nicht nur einen für die Lackindustrxe wertvollen Besitzstand an dieser in der Fachwelt eingebürgerten Bezeichnung vernichten, sondern auch zu einer Verwirrung bei denjenigen Abnehmerkreisen führen können, die die fraglichen lacke weiterhin unter dieser Eine Täuschung würde nur-dann nicht bewirkt, wenn das Wort Emaillelack einen "Bedeutungswandel" derart durchgemacht habe, daß nicht einmal mehr eine beachtliehe Minderheit der beteiligten Verkehrskreise das Wort in seiner ursprünglichen Bedeutung verstehe* Insoweit sei aber das Gegenteil festzustellen« Der Senat vermöge aus eigener Sachkunde festzustellen, daß der Käufer eines "emaillelackicrtcn” Küchengeräts meine, dieses habe die Eigenschaften eines emaillierten oder doch annähernd dieselben Eigenschaften und andere als ein lackiertes Geräte Die Beklagte mache zwar geltend, daß sie nur an Fachleute liefere Sie sei aber auch haftbar,, wenn ihre Lacke oder die unter ihrer Verwendung hergestellten Erzeugnisse mit ihrer Erlaubnis unter der angegriffenen Bezeichnung an nicht sachkundige Endverbraucher abgegeben würden Eas Berufungsgericht kommt auf Grund dieser Erwägungen zu dem Schluß? daß die Bezeichnung Emaillelack unrichtig im Sinne von § 3 UWG sei« Durch diese Bezeichnung werde aber auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen« Für diese Feststellung bedürfe es keines allgemeinen Werturteils über Emaille und Lack« Es genüge? Lacküber-zug gewisse Vorteile bietet« Mögen diesen Vorteilen auch Nachteile wie z« B« größere Stoßempfindlicftkeit gegenüber-stehen5 so schließt dies nicht aus, daß beteiligte Verkehrskreise 9 soweit sie gerade auf die nur der Emaille eigenen Vorzüge Gewicht legen und diese auf Grund der Bezeichnung Emaillelack erwarten sollten* der Bezeichnung ein besonders günstiges Angebot entnehmen« Die Voraussetzungen des § 3 UWG sind aber erfüllt* wenn das Publikum auf Grund des Angebotes Vorteile annimmt* die die Ware in Wahrheit nicht aufweist (BGZ 66* 176j 96* 242). P.c Rechtsirrig ist es dagegen* wenn das Berufungsgericht davon ausgeht* eine Unrichtigkeit der angegriffenen Bezeichnung sei schon deshalb anzunchmen, weil Emaillelack keine anderen Eigenschaften aufweise als die Anstrichmittel* die die Beklagte unter der Bezeichnung Idovcrnol-IClarlack und Ido-vernol-Grundierung anbiete« Richtig ist zwar* daß die Bezugnahme auf Emaille dann einer Rechtfertigung entbehren würde* wenn Emaille lack nur die jtedem Lack typischen Eigenschaften hatte« Las aber ist unstreitig nicht der Pall. Als Emaillelack werden vielmehr nur diejenigen Lacke bezeichnet* die mit harter* hoch- oder halbglünzender Oberfläche auftrocknen und bestimmte Qualitätscigenschaften hinsichtlich Härte* Elast: zität* Widerstands- und Stanzfestigkeit aufweiseiio Würden aber beteiligte Verkehrskreise aus der Bezeichnung Emaillelack nur einen Hinweis auf diese Eigenschaften* insbesondere auf den. der Emaille ähnlichen Glanz* den dieser Lack nach seiner Verwendung als Dberzugsmittel zeigt* entnehmen* so könnte diese Bezeichnung selbst dann nicht als irreführend beanstandet werden, wenn in der Lackindustrie für Lackerzeugnisse mit 3a Soweit das Berufungsgericht die angegriffene Bezeichnung nach ihrem rein buchstäblichen Sinn geprüft hat, ist ihm darin zuzustimmen, daß die Wortkombination Emaillelack anders als etwa Wortverbindungen wie Goldfisch* Blutorange, Zitronenfalter uswe nicht eindeutig erkennen läßt» ob durch den Zusatz Emaille lediglich auf ein der Emaille ähnliches äußeres Erscheinungsbild des fraglichen Lacküberzuges hingewiesen werden soll, oder ob eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsangabe in Präge steht, die die Vorstellung eines weitergehenden Eigenschaftsvergleichs mit Emaille erweckt« Immerhin unterscheidet sich die angegriffene Bezeichnung von einer Wortbildung wie "Silbera!", Nach dem deutschen Sprachgebrauch gibt bei zusammengesetzten Worten, wie auch das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, in der Regel der letzte Bestandteil den Gegenstand wieder, der mit der Zusammensetzung bezeichnet worden soll, und dient der vorangestollte Zusatz dazu, diesen Gegenstand aus dem allgemeinen Begriff durch Kennzeichnung besonderer Eigenschaften herauszulieben (RG GRUR 1936, 58 - Glanzfctt)e Zieht man nun’ in Betracht, daß Emaille dem Nichtfachmann im allgemeinen nur im verarbeiteten Zustand - nämlich als Überzugsmittel auf metallischer Grundlage - bei Pertigprodüktion begegnet, während ihm dieses Überzugsmittel als solches - also die zu einer glasartigen Masse erstarrten Emaillegranalien (vgl« Emailfibel So 14 und 24) - in der Regel unbekannt ist, der Laie aber andererseits weiß, daß es sich bei Lacken um flüssige .Leder usw0 verwendet werden, so erscheint es schon nach dem allgemeinen »Sprachgebrauch nicht ohne weiteres zwingend, anzunehmen, der Nichtfachmann könne geneigt sein, allein aus der Bezeichnung eines Lackes als Emaillelack zu folgern, dieser Lack müsse alle der Emaille wesentlichen Eigenschaften aufweisen« Berücksichtigt man weiterhin, daß das Wort Emaille auch in anderen V/ortzusammensotzungen nur in der übertragenen Bedeutung eines bestimmten, dem Emaille eigenen Glanzes, verwendet wird (vgl« Zo B« die Bezeichnung Zahnemaille), Lack und Emaille auch nach der Verkehrsauffassung nicht etwa schlechthin im Verhältnis verschiedener Wertigkeit, sondcrn«fm Verhältnis der Andersartigkeit zueinander stehen, so ist es schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wenig wahrscheinlich, daß der Verkehr dem Zusatz Emaille zu Lack über den Hinweis auf das emailleartige Aussehen des Lackes nach seiner Verarbeitung hinaus noch einen weitergehenden Eigenschaftsvergleich mit Emaille entnimmt0 Bas Berufungsgericht wird deshalb den Besonderheiten des Streitfalls nicht voll gerecht, wenn es als maßgebend ansieht, ob die Bezeichnung 'Emaillelack einen so weitgehenden "Bedeutungswandel" durchgemacht habe, daß der Verkehr bis auf eine unbeachtliche Minderheit diese Wortverbindung nicht mehr in ihrer "ursprünglichen" Bedeutung versteheo Im Gegensatz zu den Entscheidungen, die sich mit der Verwendung des Wortes "Seide" für Kunstseide befassen (RGZ.128, aber für Erzeugnisse benutzt wird, auf die nur eine der möglichen Bedeutungen dieser sprachlichen Neuschöpfung zutrifft* Nun kann zwar eine mehrdeutige Bezeichnung auch dann gegen § 3 UWG verstoßen, wenn das unter dieser Bezeichnung angebotene Erzeugnis nur einem der möglichen Begriffsinhalte entspricht,» Die Frage ist jedoch, ob die angegriffene Bezeichnung'sich seit ihrer Ingebrauchnahme nicht derart als Beschaffenheitsangabe für Lacke der fraglichen Art innerhalb beteiligter Verkehrskreise eingebürgert hat, daß sie - ungeachtet ihres nach ihrem buchstäblichen ginn bei ihrer Einführung mehrdeutigen Begriffsinhaltes - nicht mehr als unrichtig im Sinne des § 3 UWGr angesehen werden kann© Wepn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ^Silbe-ral-Entscheidung (BGH GRUR 1955, 406) meint, die Übereinstimmung im äußeren Erscheinungsbild von mit Emaille und Emaillelack überzogenen Metallgegenständen erhöhe nur die Täuschungsgefahr, so verkennt es, daß im vorliegenden Rechtsstreit, wie noch darzulegen sein wird, allein darüber zu'entscheiden ist, ob die Anstreichmittel der Beklagten, also unyerarbeitet^e Lacke, als Emaillelaek bezeichnet werden dürfen© Unverarbeitete Lacke unterscheiden sich, aber im Aussehen, wie keiner näheren Larlegung bedarf, grundlcgung von einem auf einen metallischen Stoff aufgetragenen Emailleüberzugo Zuzugeben bleibt, daß die strittige Wortverbindung im Gegensatz zu Wortzusammensetzungen wie Silberdistcl, Baumkuchen usWc rein sprachlich gesehen insofern schillernd und mehrdeutig ist, als bei ihr die Möglichkeit - ähnlich wie beispielsweise bei Seiden- und Silberpapier - nicht völlig von der Hand zu weisen ist, der Verkehr könne aus ihr über den Vergleich mit dem äußeren Erscheinungsbild hinaus eine weitergehende Eigenschaftskennzeichnung, insbesondere eine Aussage über die FtoffZusammensetzung entnehmen* Dies verdeutlicht aber nur, daß aus einer Prüfung der angegriffenen Bezeichnung allein nach ihrem buchstäblichen Y/ortgehalt für die Entscheidung des Streitfalles nichts Abschließendes gewonnen werden kann« 627, 629)<> Auch eine nach ihrem allgemeinen Sprachsinn an sich unrichtige Bezeichnung kaffif erlaubt sein, wenn die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit ihr bis auf eine rechtlich nicht ins Gewicht fallende Minderheit die richtige Vorstellung verbinden (Urteil des Senats vom 18 * Januar 1937 LL1 §' 3 UWG Nr« 21 - Erstes Oulmbacherj RGZ 128, 261). Baumbacb/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 7o Aufl« § 3 UY/G Anm« 1l)« Hieraus folgt, daß auch eine Bezeichnung, die nach dem auf dem einschlägigen Fachgebiet herrschenden Sprachgebrauch richtig ist, gegen § 3 UY/G verstoßen kann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Ware verwendet wird, für die ein ganz anderer, mit der Bedeutung der Bezeichnung nicht vertrauter Abnehmerkreis in Frage kommt (RG JW 1937, .625 - für wissenschaftliche Bezeichnungen) ©• La es im Streitfall nur um das Verbot der Bezeich- Insoweit aber steht fest, daß die angegriffene Bezeichnung seit über einem halben Jahrhundert von der Lackindustrie für einen Lack bestimmten Aussehens und bestimmter Eigenart verwendet wird und sich diese Bezeichnung als verkehrsübliche Handelsbezeichnung für diese Lacke sowohl bei der Herstellerinduetrie wie auch bei der lackverarbeitenden Industrie und beim Anstreicherhandwerk durchgesetzt hat« Dies hat seinen Niederschlag nicht nur in den gebräuchlichen Nun kommen zwar als Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten aucJi Laien in Betracht, die Uber keine Material-lcenntnisse verfügen* Paruber, ob dieser fachunkundige Abnehmer kreis gegenüber den Fachleuten, die Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten sind und boi denen eine Täuschungsgefahr von vornherein ausscheidet, nach ihrem rein zahlenmäßigen Verhältnis eine beachtliche Minderheit darstellt, trifft das angefochtene Urteil keine Feststellung* Einer solchen Feststellung bedarf es aber auch für die liintscheidung der Streitfrage nicht* Penn selbst wenn die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt wird, daß zunehmend nicht fachkundige Laien selbst Anstreicharbeiten ausfüliren, muß von dem nicht handwerklich vorgebildeten Laien, der sich solcher Arbeiten unterziehen will, erwartet werden, daß er sich beim Erwerb der für diese Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel fachlich beraten, und anleiten läßt und sich nicht etwa durch eine nach

Zitierte Normen

Schlagwörter

EigenschaftErzeugnisLackEmaillelackEmailleBerufungsgerichtBezeichnungKlägerin

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk? Für die Amtliche Sammlung1- 2489 004 Gesetz § UY/G § 3 Re chts satz? Für die Frage, oh eine Bezeichnung für Spezialprodukte (hier? Emaillelack für Anstrichmittel), deren sachgemäße Verwendung erfahrungsgemäß gewisse Vorkenntnisse voraussetzt und die überwiegend gewerblich verarbeitet werden, ^unrichtige” Vorstellungen im Sinne des § 3.WG erweckt, ist nicht der allgemeine, 'sondern der auf dem betreffenden Fachgebiet übliche Sprachgebrauch maßgebend * Stichworts Emaillelack Aktenzeichen? I ZR 129/56 Urt.des BGH vom 28.Februar 1958 OBG, Stuttgart LG. Stuttgart Verkünd e t am ”8o Pebruar 1958 (jr unau , Jus tiz ob e rs ekre t är • als Urkundsbeamter der Cr e schält ss teile der Pinna P| itraße Im Hamen des V o 3. k e s In dem Rechtsstreit • - Prozeßbevollmächtigterl Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Pr- gegen die B lechwarenindustrie, , durch den Verstand Wilhelm Al _ eoVo nu Pachverband HoßeJB? vertreten Klägerin und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof- Dr, hat der .Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28 - Pebruar 1958 unter Mitwirkung der Bundesricliter Prof, Pr« h- c0 Wilde, Dr - Birnbach. Pr* Bock, Dr* Krüger-Nieland und Drü Spreng für Recht erkannt! Auf die Revision der Beklagten wird das Teil urteil des 6c Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 8o Mai 1956 aufgehobene Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die Benutzung der Wortverbindung upmail(le)-Lack,f zur Bezeichnung der von der Beklagten hergcsiellten Lacke richtet- Die "Entscheidung über die Kosten, auch des Revisionsverfahrens, bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten- Von Rechts wegen 7+-1 stands Die Klägerin ist der wirtschaftliche Fachverbend der Erzeuger emaillierter Blechwaren© Die Beklagte ist Herstellerin von Lacken und Lackfarben© Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bildet die Frage5 ob der Beklagten die Bezeichnung "Email" oder "Emaille” in Alleinstellung oder in Zusammensetzung mit anderen Worten für ihre Lackerzeugnisse schlechthin verboten werden kann© Von diesem umfassenden Klagbegehren ist, da das Oberlandesgericht Stuttgart ein feilurteil erlassen hat* nur ein Ausschnitt in die Revisionsinstanz gediehen, und zwar allein die Frage, ob^die Beklagte berechtigt ist, von ihr hergestellte Lacke mit dem Wort ffEmail(le)-Lack" zu bezeichnen© Bevor die Klägerin die vorliegende Unterlassungsklage beim Landgericht Stuttgart erhoben hatte, hat die Beklagte sie vor dem Landgericht Hamburg verklagt mit dem Antrag, der Klägerin zu verbieten, sie aufzufordern, für ihre Lackerzoug-nisse die Bezeichnung "Email(le)-Lack" zu unterlassen© Diese Klage ist durch nichtrechtskräftiges Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4* Januar 1956 mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Klägerin ein Anspruch auf Unterlassung dieser Bezeichnung gegen die Beklagte zustehe© Die Beklagte hat im vorliegenden Verfahren im Hinblick auf den in Hamburg schwebenden Rechtsstreit äen Einwand der Rechtshängigkeit erhoben© Die Klägerin stützt ihre Legitimation zv. der vorliegenden Klage auf § 13 ÜWG, weiterhin auf eine- Ermächtigung seitens ihrer Mitgliedsfirmen und schließlich auf eine An- Spruchsabtretung von zwei Firmen der Blechwarenindustrie, Zar Begründung ihres Klagbegehrens macht die Klägerin geltend, das Wort "Email(le)" als Bezeichnung für Lackerzeugnisse enthalte eine unrichtige Angabe über deren Beschaffenheit, die geeignet sei, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen (§ 5 UWG), Da die Lackindustrie darüberhinaus versuche, das Wort "Email(le) zu einem Oberbegriff zu machen, sei das Klagbegehren auch aus § 823 Abs* *! BGB, § 1 DWG gerechtfertigt, da damit die wichtigste Beschaffenheitsangabe der Emailindustrie verwässert und zugleich in unzulässiger Weise in die Gewerbebetriebe der Mitgliedsfirmen der Klägerin eingegriffen werde-. •. Schon seit 1925 war der Werberat der deutschen Wirtschaft mit der Aufgabe befaßt, die Bezeichnungen zwischen der Blechwarenindustrie und der Lackindustrie, die etwa seit '1900 Zusammensetzungen wie Fmaillelack, Lackemsille u, äc gebrauchte, gegeneinander abzugrenzen* Auf Anregung des Werberats wurden beim Reichsausschuß für Lieferbedingungen und Gütesicherung (RAL - einer auch heute noch bestehenden Institution) Verhandlungen zwischen den beteiligten Wirtschaftsgruppen und interessierten Organisationen geführt, deren Ergebnis schließlich auf Grund der Sitzung vom 26, Juni 1940 in RAL 529 A ("Begriffsbestimmung und Bezeichnungsvorschriften für emaillier te Erzeugnisse") niedergelogt wurde. Danach ist Email "eine durch Schmelzen oder Fritten (nicht zu Ende geführtes Schmelzen) entstandene vorzugsweise glasig erstarrte Masse mit anorganischer, in der Hauptsache oxydischcr Zusammensetzung, die in einer oder mehreren Schichten teils mit Zuschlägen auf metallische Werkstücke aufgeschmolzen werden soll oder aufgeschmolzen worden ist"* ä*'*. •**» Ä. *-** k ** n * V- # . *'/■ Hach diesen Richtlinien darf das Wort "Email" oder {• i “Emaille" für lacke oder Lackfarben nur in Verbindung mit dem Wort "lack”,, und zwar nur als "Emaillack", nicht "lack-• Email" verwendet werden,, Diese Bedingungen wurden von der K Reichswirtschaftskammer und zahlreichen Erzeuger-, Händler-, fiV Verarbeiter- und Verbraucherorganisationen anerkannt (Zu-["• sammenstellung bei Sonderland "Earbe und lack” 1955 Sc 549 f* <. - Sonderdruck Bl* 141 d« A*)* Mach dem zweiten r Weltkrieg hielten sich zahlreiche Lackproduzenten, darunter auch die Beklagte nicht mehr an diese Regelung«. Zwischen der Klägerin und dem Verband der Lackindustrie wurden deshalb Verhandlungen geführt, auch mehrere Lackhcrsteller von der Klägerin verwarnt* Die Klägerin stellte sich dabei zunächst auf den in RAL 529 A niedergelegten Standpunkt, verlangte also die Unterlassung aller Zusammensetzungen mit "Email” mit Ausnahme von "Emaillack"«. Späterhin vertrat jedoch die Klägerin die auch im vorliegenden Rechtsstreit verfochtene Auffassung, daß auch die Bezeichnung "Emaillack" für Lackerzeugnisse unzulässig seio Bei der Miederlegung der RAL 529 A, für die ausschließlich wirtschaftliche MachtVerhältnisse maßgebend gewesen seien, sei die Irreführung der Allgemeinheit durch die fragliche Bezeichnung nicht berücksichtigt worden* Die fraglichen Vereinbarungen könnten deshalb nicht als verbindlich angesehen werden* Zum (Tatbestand des § 3 UWGU hat die Klägerin vorgetragen! , . Lack stelle im Gegensatz zu der ob'en wiedergegebenen Definition von Emaille ein vorwiegend aus organischen Be- v stand teilen zusammengesetztes Überzugsmittel auf der Basis von ölen* Kunstharzen o* ä« dar« das auf ein Werkstück gespritzt oder gestrichen und danach entweder an der Luft oder im Ofen getrocknet werde* Lack sei im Gegensatz zu Emaille weder wetter- noch säure” noch feuerfest i0 S« einer länger anhaltenden Beanspruchung« Es werde durch den Zusatz Emaille der Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen, da Emaille das wertvollere* für bestimmte gesteigerte Beanspruchung allein geeignete und damit überlegene Erzeugnis* Lack dagegen billiger sei* Las Wort "Emaille” stamme sprachlich vom deutschen Smalt -•* Schmelzen, bezeichne also ein Produkt* das bei hohen Temperaturen ans einem schmelzbaren Material hergestellt werde* Beim Publikum würde der Eindruck der Qualität echter Emaille hervorgerufen, die der Lack tatsächlich nicht habe« Selbst die äußere Ähnlichkeit beider ■ Erzeugnisse sei nur beschränkt* Emaille weise infolge der glasigen Grundsubstanz einen größeren Tiefenglanz auf und außerdem erreiche weißer Lack nie ein reines Weiß wie weiße Emaille* Die Kenntnis* daß Lack nicht wirklich die Eigenschaften von Emaille haben könne* dürfe beim kaufenden Publikum, das meist nicht wisse* daß Emaille nur gewerblich verarbeitet werden könne* und das einen derartigen Fortschritt der Technik für möglich halte* nicht vorausgesetzt werden* Lack werde aber immer mehr in Kleinpackungen an Letztverbraucher geliefert* Die Beklagte verwässere durch diesen Gebrauch den Begriff "Emaille’S 3er heute wie vor 200 Jahren nur Eeueremaille (Silikatemaille) bezeichne® Auf einen etwaigen anderen Sprachgebrauch in Kreisen der Lackhersteiler und -handler komme es nicht, an, da sich cio Werbung an das kaufende Publikum wende* Getäuscht werde auch der Käufer von sog« "emaillelackierten” Gegenständen* Diese Bezeichnung? ~ 6 - die selbst der Verband der Lackindustrie als irreführend anerkannt habe? könne aber nicht verhindert werden, solange der dazu verwendete Lack als "Emaillack" vertrieben werde« Möglicherweise verstehe der Käufer unter Emaillack auch Lack, der Email als Bestandteil enthalte, wie dies beim Alurainiumlack der Pall sei« Pie Beklagte ist diesen Ausführungen enegegengetreten und hat geltend gemacht: In aller Yifelt würden pigmentierte Lacke, die mit harter hoch- oder halbglänzender Oberfläche auftrocknen, als "Emaille" bezeichnet« Auch in Deutschland bestehe dieser Sprachgebrauch etwa seit der Jahrhundertwende und genieße Verßehrsgcltiuig« Er sei durch RAL-Yorschrift, die DIN-Normen Nr« 1976 vom August 1927, dem PIN-Entwurf 77 9-:7 vom November 1974 und die DIIJ-Norm 13 36;; vom Juli 1975 als verkehrsüblich anerkannt« Inner-halb des Oberbegriffs "Emaille" sei Peueremaille und Lackemaille zu unterscheiden« Beide Oborflächenschutzmittol hätten ihre typischen Vorzüge und Nachteile« Keines könne als- wertvoller oder überlegen bezeichnet werden; im Gegenteil sei der Jahresproduktionswert von Lackerzeugnissen um ein Vielfaches höher als der von Peucremaille« Per Nachteil der letzteren sei die hohe Stoßempfindlichkeit« Emaille besitze keinen größeren Tiefen- • glanz als Lack und keine größere Lebensdauer« Pie Verwendungszwecke beider Erzeugnisse seien überwiegend verschieden« Pas Nebeneinanderbestehen beider Erzeugnisse habe noch nie zu Verwechslungen geführt, insbesondere da der Anstrich von • Stahlblech mit Lack, bei dem allein eine Verwechslung über-haupt in Betracht komme, nur durch Pachlcute erfolge« Entgegen der Behauptung der Klägerin gehe ein immer kleinerer Teil der Lackproduktion an private Verbraucher., Vorsorglich hat die Beklagte gegenüber dem Unierlas-sungsbegehren der Klägerin die Einrede der allgemeinen Arglist und der Verwirkung erhoben* Die Klägerin habe nicht nur die Bezeichnung "Emaillelack" jahrzehntelang geduldet, sondern selbst wiederholt ausdrücklich die Einhaltung der RAL 529 A geiorderto Im übrigen habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die Fachgruppe Blechwarenindustrie, die RAL 529 A durch Unterschrift anerkannt« Die Klägerin hat u« a« entgegnet, daß sie ge gerade,:! Entwurf der DIR 55 945 Widerspruch erhoben habe« Im übrigen sei sie nicht Rechtsnachfolgerin der Fachgruppe Blech-Warenindustrie« Auch seien die Rechte aus § 5 UWG unverzichtbar* der Bas Landgericht hat Be ze i chnung "Ernai 1 (1 e) der Beklagten die Verwendung M für ihre Lackerzeugnisse allein oder zusammengesetzt verboten. von diesem Verbot aber die Wortverbindung "Email(le)-lackff ausgenommen« gericht hat im Rahmen eines Teilurteils das auch auf die Wortverbindung "Email(le)-Lack" Bas Berufungs-Uni e r la s s un gs ge bot erstreckt« Mit der Revision erstrebt die Klägerin insoweit die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichtso Pie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision« 8 ~ Entscheid j^gsgr ünd e_g I® Die Sachlegitimation der Klägerin hat das Berufungsgericht«, soweit das Unterlassungsbegehren auf §§ 1, 3 UWG gestützt wird, zu Recht auf Grund von § '3 UV/G bejaht«, Ra dem Klagbegehren, wie noch darzulegen sein wird«, andere gesetzliche Bestimmungen nicht zugrunde gelegt werden können, bedarf es keiner Erörterung, ob auch die Voraussetzungen für eine gewillkürte Prozeßstandschaft durch die Klagerraüchtigung seitens der Hitgliedsfirmen der Klägerin sowie durch die Abtretung von Ansprüche)! der Firma 8: Cie« GmbH, Gö^Hfe- 49 und Gebr« 3a4H9 in Arnberg gegeben sind«, II* Reri^Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß der von der Beklagten erhobene Einwand der Rechtshängigkeit unbegründet ist, weil es an -einer Identität des prozessualen Anspruchs fehlt« Zwar haben beide Prozesse, die zwischen den Parteien schweben, einen Unterlassungsanspruch zu dem Gegenstand«, Ras Klageziel unterscheidet sich jedoch« Rie Entscheidung über die in Hamburg anhängige Klage würde nur etwas über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit der an die Beklagte gerichteten Aufforderung der.Klägerin, die beanstandete Bezeichnung für Lackorzeugnisse zu unterlassen, nichts dagegen über die Recht-n'äßigkeit dieser Bezeichnung selbst aussagen und damit der Klägerin keinen durchsetzbaren Titel für ihr Untorlassungsbegehren gewähren können« Ist hiernach das prozessuale Ziel ein verschiedenes, so sieht die Rechtshängigkeit des Hamburger Prozesses einer Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht entgegen. III« in der Sache hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei etwaige Ansprüche der Klägerin und ihrer Mitglieds- firmen aas § 1 UWG, §§ 823, 8?6 BGS sbgelehnt* Hierbei kann dahinstehen, ob die Klägerin Rechtsnachfolgerin der Fachgruppe Blechwarenindustrie ist, die die RAI ?29 1 durch Unterschrift anerkannt hato Denn jedenfalls durfte die Beklagte, da sich die Klägerin in den bis 1953 dauernden Verhandlungen mit dem Verband der lacki.ndusirie ausdrücklich auf die RAI 529 A als verbindliche Rechtsnorm berufen hatte; darauf vertrauen, die Klägerin werde die Bezeichnung "Email(leJ-Lack" für ihre Lackerzeugnisse nicht beanstanden* Soweit das Klagbegehren somit auf Individualinteressen der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen gestützt wird, steht dem der Einwand der Arglist aus dem Gesichtspunkt des Selbstwiderspruches entgegen* Hieraus folgt aber zugleich, d«ß auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Abwehrklage aus § 3 UWG gegeben sind, nicht auf die Interessen der Klägerin und ihrer Mitgliedsfirmen, sondern allein auf die Interessen der Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten ab-zusteilen ist* Hierbei aber ist folgendes zu berücksichtigen: Unstreitig wird die angegriffene Bezeichnung in der lackindustrxe über ein halbes Jahrhundert für lacke bestimmter Eigenart benutzt* Sie wird - zu demindest in Fachkreisen -überwiegend in ihrer richtigen Bedeutung, nämlich als Warenname von Lacken der in Frage stehenden Beschaffenheit, verstanden* .Ein Verbot der Bezeichnung würde somit nicht nur einen für die Lackindustrxe wertvollen Besitzstand an dieser in der Fachwelt eingebürgerten Bezeichnung vernichten, sondern auch zu einer Verwirrung bei denjenigen Abnehmerkreisen führen können, die die fraglichen lacke weiterhin unter dieser 10 - Bezeichnung? die für sie zu einem festiunriasenen Eigenschafts-begriff für Lacke der fraglichen Art geworden ist? anfordern« Ein Rechtsschutzbedürfnis der Allgemeinheit an dem mit der Klage begehrten Verbot könnte bei dieser Sachlage nur anerkannt werden? wenn davon ausgegahgen werden müßte, daß gleichwohl durch die angegriffene Bezeichnung A1 lg em e in in t crc-ssen in erheblicher und ernsthafter Weise gefährdet werden (BGHZ 5 9 196 - Zwillingszeichen $ BGIi IM § 3 TJV/G Nr« 21 « Erstes Oulmbacher)« IVo Bas Berufungsgericht hat dem Klagbegehren aus § 3 UWG auf Grund folgender Erwägungen stattgegeben: Bie„Bezeichnung "Emaille” könne entgegen der von der Beklagten vertretenen Meinung nicht als Oberbegriff für "Eeueremaille" und bestimmte Lacke gewertet werden» Bie Bezeichnung "Emaille” werde in der Lackindustrie erst etwa ♦ seit 1900 verwendet? während diese Bezeichnung für den von der Beklagten Eeueremaille genannten Überzug bereits seit Jahrhunderten gebraucht werde» Ba der Sprachgebrauch des deutschen Volkes keineswegs dazu neige? sprachlich anerkannte Unterscheidungsmerkmale für die Beschaffenheit verschiedener Waren zu verwischen? sei davon auszugehen? daß auch heute noch nach der Auffassung des Verkehrs unter Emaille nur "echte” Emaille zu verstehen sei» Hiernach enthalte die Bezeichnung Emaillelack die Verbindung von zwei für sich allein betrachtet eindeutigen Worten, von denen das erste auf das anorganische Erzeugnis Emaille ? das zweite auf das organische Uberzugsmittel Lack deute» Bei dieser Sachlage müßte Emaillelack , wenn diese Bezeichnung berechtigt sein solle? solche Eigenschaften echten • Emailles aufweisen, die für Lack an. sich .nicht typisch seien* Diejenigen Eigenschaften von Emaillelack, die der Verbraucher schon mit dem Begriff Lack verbinde, mußten somit ausschciden. In dem Prospekt der Beklagten, der neben Idovcrnol-Emaille-lack auch Idovcrnol-Klarlack und Idovernol-Grundic-rung empfehle, sei aber für alle diese Anstrichmittel, also nicht speziell für Emaillelack behauptet, daß sie hoch witterungsbeständig, stoß-, schlag- und kratzfest seien, eine hochglänzende spiegelglatte Oberfläche ergäben und unempfindlich seien gegen schwache Säuren, Alkohol und Benzin, Dämpfe, Bette und Seifen* Da dies somit Eigenschaften jeden guten Lackes, nicht speziell von Emaillelack seien, müßten weitere für echte Emaille typische Eigenschaften hinzutreten, um diese Bezeichnungen rechtfertigen« Hierfür genüge nicht, wenn Emaillelack einen besonderen, gerade für Emaille eigenen Glanz zeige* Das würde die Täuschungsgefahr eher vergrößern, da es dem Verbraucher in der Regel weniger auf das Aussehen als auf die typischen Eigenschaften von Emaille wie Ritz-, Hitze-, Säure- und Widerstands-festigkeit ankomme* Diese Eigenschaften aber kämen dem Emaillelack iiach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht zu* Eine Täuschung würde nur-dann nicht bewirkt, wenn das Wort Emaillelack einen "Bedeutungswandel" derart durchgemacht habe, daß nicht einmal mehr eine beachtliehe Minderheit der beteiligten Verkehrskreise das Wort in seiner ursprünglichen Bedeutung verstehe* Insoweit sei aber das Gegenteil festzustellen« Der Senat vermöge aus eigener Sachkunde festzustellen, daß der Käufer eines "emaillelackicrtcn” Küchengeräts meine, dieses habe die Eigenschaften eines emaillierten oder doch annähernd dieselben Eigenschaften und andere als ein lackiertes Geräte Die Beklagte mache zwar geltend, daß sie nur an Fachleute liefere Sie sei aber auch haftbar,, wenn ihre Lacke oder die unter ihrer Verwendung hergestellten Erzeugnisse mit ihrer Erlaubnis unter der angegriffenen Bezeichnung an nicht sachkundige Endverbraucher abgegeben würden Eas Berufungsgericht kommt auf Grund dieser Erwägungen zu dem Schluß? daß die Bezeichnung Emaillelack unrichtig im Sinne von § 3 UWG sei« Durch diese Bezeichnung werde aber auch der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen« Für diese Feststellung bedürfe es keines allgemeinen Werturteils über Emaille und Lack« Es genüge? wenn der Verbraucher meine? er könne durch ein billiges Anstroichverfahren einen Überzug erzielen? der dem tatsächlich nur bei hohen Temperaturen gewerblich zu erzeugenden Emailleüberzug gleichkäme« Dies rechtfertige es? der Beklagten die Verwendung der Wortverbindung Emaillelack für ihre Lackerzeugnisse zu untersagen Vo Es ist der Revision zuzugeben? daß diese Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten« '! e Unbegründet ist zwar der Angriff der Revision? aus der Wortverbindung "Emaillelack” könne schon deshalb nicht auf ein besonders günstiges Angebot im Sinne von § 3 UWG geschlossen werden? weil Emaille im Verhältnis zu Lack nicht das bessere und wertvollere Produkt sei« Auch wenn die beiden Erzeugnisse nach der Verkehrsauffassung nicht in dem Verhält-nis höherer Wertigkeit zueinander stehen sollten? hindert dies nicht? daß der Vorkehr gleichwohl mit dem Hinweis auf Emaille gewisse Gütevorstcllungen verbindet« Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, daß ein Emailleüberzug für b®Verwin Vergleich zu einem. Lacküber-zug gewisse Vorteile bietet« Mögen diesen Vorteilen auch Nachteile wie z« B« größere Stoßempfindlicftkeit gegenüber-stehen5 so schließt dies nicht aus, daß beteiligte Verkehrskreise 9 soweit sie gerade auf die nur der Emaille eigenen Vorzüge Gewicht legen und diese auf Grund der Bezeichnung Emaillelack erwarten sollten* der Bezeichnung ein besonders günstiges Angebot entnehmen« Die Voraussetzungen des § 3 UWG sind aber erfüllt* wenn das Publikum auf Grund des Angebotes Vorteile annimmt* die die Ware in Wahrheit nicht aufweist (BGZ 66* 176j 96* 242). P.c Rechtsirrig ist es dagegen* wenn das Berufungsgericht davon ausgeht* eine Unrichtigkeit der angegriffenen Bezeichnung sei schon deshalb anzunchmen, weil Emaillelack keine anderen Eigenschaften aufweise als die Anstrichmittel* die die Beklagte unter der Bezeichnung Idovcrnol-IClarlack und Ido-vernol-Grundierung anbiete« Richtig ist zwar* daß die Bezugnahme auf Emaille dann einer Rechtfertigung entbehren würde* wenn Emaille lack nur die jtedem Lack typischen Eigenschaften hatte« Las aber ist unstreitig nicht der Pall. Als Emaillelack werden vielmehr nur diejenigen Lacke bezeichnet* die mit harter* hoch- oder halbglünzender Oberfläche auftrocknen und bestimmte Qualitätscigenschaften hinsichtlich Härte* Elast: zität* Widerstands- und Stanzfestigkeit aufweiseiio Würden aber beteiligte Verkehrskreise aus der Bezeichnung Emaillelack nur einen Hinweis auf diese Eigenschaften* insbesondere auf den. der Emaille ähnlichen Glanz* den dieser Lack nach seiner Verwendung als Dberzugsmittel zeigt* entnehmen* so könnte diese Bezeichnung selbst dann nicht als irreführend beanstandet werden, wenn in der Lackindustrie für Lackerzeugnisse mit «-* -)4 *•** V gleichen Eigenschaften daneben auch andere Bezeichnungen wie Klarund Hartlack gebräuchlich wären» 3a Soweit das Berufungsgericht die angegriffene Bezeichnung nach ihrem rein buchstäblichen Sinn geprüft hat, ist ihm darin zuzustimmen, daß die Wortkombination Emaillelack anders als etwa Wortverbindungen wie Goldfisch* Blutorange, Zitronenfalter uswe nicht eindeutig erkennen läßt» ob durch den Zusatz Emaille lediglich auf ein der Emaille ähnliches äußeres Erscheinungsbild des fraglichen Lacküberzuges hingewiesen werden soll, oder ob eine darüber hinausgehende Beschaffenheitsangabe in Präge steht, die die Vorstellung eines weitergehenden Eigenschaftsvergleichs mit Emaille erweckt« Immerhin unterscheidet sich die angegriffene Bezeichnung von einer Wortbildung wie "Silbera!", die das Berufungsgericht zu dem Vergleich herangezogen hat, schon nach allgemeinen sprachlichen Gesichtspunkten in mehrfacher Hinsicht? Nach dem deutschen Sprachgebrauch gibt bei zusammengesetzten Worten, wie auch das Berufungsgericht zugunsten der Beklagten unterstellt, in der Regel der letzte Bestandteil den Gegenstand wieder, der mit der Zusammensetzung bezeichnet worden soll, und dient der vorangestollte Zusatz dazu, diesen Gegenstand aus dem allgemeinen Begriff durch Kennzeichnung besonderer Eigenschaften herauszulieben (RG GRUR 1936, 58 - Glanzfctt)e Zieht man nun’ in Betracht, daß Emaille dem Nichtfachmann im allgemeinen nur im verarbeiteten Zustand - nämlich als Überzugsmittel auf metallischer Grundlage - bei Pertigprodüktion begegnet, während ihm dieses Überzugsmittel als solches - also die zu einer glasartigen Masse erstarrten Emaillegranalien (vgl« Emailfibel So 14 und 24) - in der Regel unbekannt ist, der Laie aber andererseits weiß, daß es sich bei Lacken um flüssige --•-“-WC Anstrichmittel handelt, die als Oberflächenschutz nicht nur für Metalle, sondern für alle festen Stoffe wie Holz, Ton, .Leder usw0 verwendet werden, so erscheint es schon nach dem allgemeinen »Sprachgebrauch nicht ohne weiteres zwingend, anzunehmen, der Nichtfachmann könne geneigt sein, allein aus der Bezeichnung eines Lackes als Emaillelack zu folgern, dieser Lack müsse alle der Emaille wesentlichen Eigenschaften aufweisen« Berücksichtigt man weiterhin, daß das Wort Emaille auch in anderen V/ortzusammensotzungen nur in der übertragenen Bedeutung eines bestimmten, dem Emaille eigenen Glanzes, verwendet wird (vgl« Zo B« die Bezeichnung Zahnemaille), Lack und Emaille auch nach der Verkehrsauffassung nicht etwa schlechthin im Verhältnis verschiedener Wertigkeit, sondcrn«fm Verhältnis der Andersartigkeit zueinander stehen, so ist es schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wenig wahrscheinlich, daß der Verkehr dem Zusatz Emaille zu Lack über den Hinweis auf das emailleartige Aussehen des Lackes nach seiner Verarbeitung hinaus noch einen weitergehenden Eigenschaftsvergleich mit Emaille entnimmt0 Bas Berufungsgericht wird deshalb den Besonderheiten des Streitfalls nicht voll gerecht, wenn es als maßgebend ansieht, ob die Bezeichnung 'Emaillelack einen so weitgehenden "Bedeutungswandel" durchgemacht habe, daß der Verkehr bis auf eine unbeachtliche Minderheit diese Wortverbindung nicht mehr in ihrer "ursprünglichen" Bedeutung versteheo Im Gegensatz zu den Entscheidungen, die sich mit der Verwendung des Wortes "Seide" für Kunstseide befassen (RGZ.128, 265 ff? BGHZ 13, .244 ff), geht es hier nicht um eine Bezeichnung mit ursprünglich eindeutigem Sinn, die für Erzeugnisse verwendet wird, die diesem Sinn nicht entsprochen? sondern um eine willkürliche Wortzusammensetzung, deren Begriffsinhalt bei der Ingebrauchnahme mehrdeutig war, die 16 - A aber für Erzeugnisse benutzt wird, auf die nur eine der möglichen Bedeutungen dieser sprachlichen Neuschöpfung zutrifft* Nun kann zwar eine mehrdeutige Bezeichnung auch dann gegen § 3 UWG verstoßen, wenn das unter dieser Bezeichnung angebotene Erzeugnis nur einem der möglichen Begriffsinhalte entspricht,» Die Frage ist jedoch, ob die angegriffene Bezeichnung'sich seit ihrer Ingebrauchnahme nicht derart als Beschaffenheitsangabe für Lacke der fraglichen Art innerhalb beteiligter Verkehrskreise eingebürgert hat, daß sie - ungeachtet ihres nach ihrem buchstäblichen ginn bei ihrer Einführung mehrdeutigen Begriffsinhaltes - nicht mehr als unrichtig im Sinne des § 3 UWGr angesehen werden kann© Wepn das Berufungsgericht unter Hinweis auf die ^Silbe-ral-Entscheidung (BGH GRUR 1955, 406) meint, die Übereinstimmung im äußeren Erscheinungsbild von mit Emaille und Emaillelack überzogenen Metallgegenständen erhöhe nur die Täuschungsgefahr, so verkennt es, daß im vorliegenden Rechtsstreit, wie noch darzulegen sein wird, allein darüber zu'entscheiden ist, ob die Anstreichmittel der Beklagten, also unyerarbeitet^e Lacke, als Emaillelaek bezeichnet werden dürfen© Unverarbeitete Lacke unterscheiden sich, aber im Aussehen, wie keiner näheren Larlegung bedarf, grundlcgung von einem auf einen metallischen Stoff aufgetragenen Emailleüberzugo Zuzugeben bleibt, daß die strittige Wortverbindung im Gegensatz zu Wortzusammensetzungen wie Silberdistcl, Baumkuchen usWc rein sprachlich gesehen insofern schillernd und mehrdeutig ist, als bei ihr die Möglichkeit - ähnlich wie beispielsweise bei Seiden- und Silberpapier - nicht völlig von der Hand zu weisen ist, der Verkehr könne aus ihr über & den Vergleich mit dem äußeren Erscheinungsbild hinaus eine weitergehende Eigenschaftskennzeichnung, insbesondere eine Aussage über die FtoffZusammensetzung entnehmen* Dies verdeutlicht aber nur, daß aus einer Prüfung der angegriffenen Bezeichnung allein nach ihrem buchstäblichen Y/ortgehalt für die Entscheidung des Streitfalles nichts Abschließendes gewonnen werden kann« 4u Ob eine Bezeichnung unrichtig ist, entscheidet sich allein nach dem Sinn, der ihr nach Auffassung derjenigen Verkehrskreise zukommt, für die die Werbung bestimmt ist und an die sic sich richtiet (BGHZ 13, 253$ HG- GRUB 1934, 691 j GRUR ■■93?? 443? GRUR 1939? 627, 629)<> Auch eine nach ihrem allgemeinen Sprachsinn an sich unrichtige Bezeichnung kaffif erlaubt sein, wenn die in Betracht kommenden Abnehmerkreise mit ihr bis auf eine rechtlich nicht ins Gewicht fallende Minderheit die richtige Vorstellung verbinden (Urteil des Senats vom 18 * Januar 1937 LL1 §' 3 UWG Nr« 21 - Erstes Oulmbacherj RGZ 128, 261). Dies ist vom Berufungsgericht im Grundsatz auch nicht verkannt worden* Wenn sich das Berufungsgericht gleichwohl eingehend mit dem möglichen Wortsinn der angegriffenen Bezeichnung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auseinandergesetzt hat, so deshalb, weil es nicht die Auffassung des verhältnismäßig eng begrenzten Abnehmerkreises der unverarbeiteten lack-erzeugnisse der Beklagten als maßgebend angesehen hat, sondern von dem Sinn ausgogangen ist, den die Allgemeinheit als Abnehmer der mit Hilfe der Lackerzeugnisse der Beklagten hergestellten Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Küchengeräte, Badewannen, Mülleimer usw* der strittigen Bezeichnung beilegte Das Berufungsgericht begründet dies damit, daß die Beklagte auch dafür "hafte", wenn mit Emaillelack lackierte Erzeugnisse mit ihrer Erlaubnis unter der angegriffenen Bezeichnung auf den Markt kommen« Hierbei übersieht das Berufungsgericht, daß Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ausschließlich die Lackerzeugnisse der Beklagten im unverartei--teten Zustand bilden, da nur insoweit ein Verbot der fraglichen Bezeichnung angestrebt wird« Es kann deshalb im Streitfall auch nur auf den Sinn ankommen, den die Abnehmer von Lacken mit der angegriffenen Bezeichnung verbinden, wenn sie ihnen als Y/arenbezeichnung für Anstreichmittel entgegentritt« Ist dieser Abnehmerkreis einer Täuschungsgefahr nicht ausgesetzt, so gilt dies nicht etwa zwangsläufig auch für den andersartigen Abnehmerkreis> der für-lackierte oder emaillierte Fertigprodukte in Betracht kommt« Denn der zu crwarter.de Grad an Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde kann je nach der Art der angebotenen Waren und damit der unterschiedlichen Abnehmerschaft ein ganz verschiedener sein (RG G-RUR 1954, 76* RG MuW 27/28, 531? Baumbacb/Hefermehl, Warenzeichen- und Wettbewerbsrecht 7o Aufl« § 3 UY/G Anm« 1l)« Hieraus folgt, daß auch eine Bezeichnung, die nach dem auf dem einschlägigen Fachgebiet herrschenden Sprachgebrauch richtig ist, gegen § 3 UY/G verstoßen kann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Ware verwendet wird, für die ein ganz anderer, mit der Bedeutung der Bezeichnung nicht vertrauter Abnehmerkreis in Frage kommt (RG JW 1937, .625 - für wissenschaftliche Bezeichnungen) ©• La es im Streitfall nur um das Verbot der Bezeich- nung Emaillelack für Anstrcichmittel geht, bedarf es keiner .Prüfung, ob diese Bezeichnung irreführend ist, wenn sic im Zusammenhang mit Waren verwendet wird, die bereits mit dem fraglichen Lack überzogen sind« Würde es sich bei der Bezeichnung "Emaillelack” um eine neue Wortzusammensetzung handeln, die noch nicht seit längerer Zeit in der Lackindustrie benutzt wird9 würde zwar bei der Frage, ob eine Täuschungsgefahr im PÜiine '/on § 3 UWG anzunehmen ist, auch die Fernwirkung Berücksichtigung finden können, die sich daraus ergibt, daß die Wahl dieser Bezeichnung die Anpreisung eines mit diesem Anstrichmittel überzogenen Gegenstandes des täglichen Bedarfs als "emailleiackiert” zur Folge haben kann« Pa es im Streitfall jedoch um eine seit Jahrzehnten verwendete, in Fachkreisen durchgesetzte Bezeichnung für Lacke der fraglichen Art geht, kann der Umstand allein, daß diese Bezeichnung bei den Endabnehmern von aus Metall bestehenden Pertigprodukten Irrturner hervorrufen kann, es nicht rechtfertigen, den Beklagten diese Bezeichnung für ihre Anstreichmi 11 c 1 zu untersagen, zamal da die fraglichen Lacke überwiegend auch als übcrzugsmittel für nichtmetallische Stoffe wie beispielsweise Holz Verwendung finden, bei denen die Annahme, es handle sich um einen EmailleÜberzug’oder doch einen ihm hinsichtlich Feuerfestigkeit und Säurefestigkeit gleichkommenden Oberflächenschutz, von vornherein fernliegt© Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auch, auf die Behauptung der Klägerin einzugehen, die für die Beurteilung der Täuschungsgefahr maßgebende Wettbewerbslage habe sich dadurch weitgehend verändert, daß infolge der technischen Vervollkommnung des Lackierverfahrens die Überschneidung auf dem Sektor der Gebrauchsgegenstände ständig zugenommen habe. 5o Kommt hiernach der Auffassung der Abnehmer der mit Hilfe der Lackerzeugnisse der Beklagten hergestellten Gegenstände des täglichen Bedarfs für die Entscheidung des Rechtsstreits keine Bedeutung zu, so verliert damit das angcfochtone Urteil seine tragende Stütze© Penn wenn das Berufungsgericht 20 - glaubt, aus eigener Fachkunde feststellen zu können? daß der Käufer eines "emaillelackierten” Küchengerätes meine? dieses habe die Eigenschaften eines emaillierten Gerätes oder doch annähernd dieselben und jedenfalls andere als ein lackiertes Erzeugnis? so wird damit über die allein maßgebende Auffassung derjenigen Abnehmer, die für die erst noch zu verarbeitenden Lackerzeugnisse der Beklagten in Betracht kommen, nichts ausgesagt« Auch die vom Berufungsgericht angeführten einzelnen Beispielsfälle für in'"Fachkreisen” aufgetretene Irrtürner betreffen überwiegend nur Abnehmer von emaillierten oder lackierten Endprodukten« Über die Frage aber? wie die Abnehmer unverarbeiteter Lackerzeugnisse die angegriffene Bezeichnung verstehen, konnte das Berufungsgericht nicht auf Grund seiner Auseinandersetzungen mit dem Wortsinn der Bezeichnung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch entscheiden.. Denn für die Richtigkeit von Bezeichnungen für Spezialprodukte, die ihrer Natur nach nur für einen begrenzten Abnehmerkreis in Betracht kommen, ist nicht der allgemeine, sondern allein der auf dem betreffenden Fachgebiet übliche Sprachgebrauch maßgebend (RG MuW 1940, .69 - Spezialfabriks OnG Hamm MuW 1939, 147 - Stahlbeton -)« Insoweit aber steht fest, daß die angegriffene Bezeichnung seit über einem halben Jahrhundert von der Lackindustrie für einen Lack bestimmten Aussehens und bestimmter Eigenart verwendet wird und sich diese Bezeichnung als verkehrsübliche Handelsbezeichnung für diese Lacke sowohl bei der Herstellerinduetrie wie auch bei der lackverarbeitenden Industrie und beim Anstreicherhandwerk durchgesetzt hat« Dies hat seinen Niederschlag nicht nur in den gebräuchlichen rj KL Konversationslexika gefunden, sondern auch in der ausdrücklichen Anerkennung dieser Bezeichnung durch die Bezeichnungs-Vorschriften des Reichsausschusses für Lieferbedingungen und GüteSicherungen (RAL 529 A), die nicht nur von den Erzeuger-, Händler- und Verbraucherorganisationen., sondern auch von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs anerkannt worden sind, deren oberstes Ziel es ist, den Grundsatz der Wahrheit und Klarheit in der Werbung durchzusctzen» dementsprechend verwenden auch die PIN-Normen Nr» 1976 vom August 1925 wie der PIN-Entwurf 55 945 vom Hove mb er 1954 und die PIN-Nor-mon 1863 vom Juli 1955 wie schließlich auch amtliche Ausschrci: bungen (vgl* Ausschreibung des Bundesministoriums für Verteidigung, Bundesanzeiger Kr, 220 vom 10* November 1956)*die Bezeichnung Emaillelack für Lacke der fraglichen Eigenart» Nun kommen zwar als Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten aucJi Laien in Betracht, die Uber keine Material-lcenntnisse verfügen* Paruber, ob dieser fachunkundige Abnehmer kreis gegenüber den Fachleuten, die Abnehmer der Lackerzeugnisse der Beklagten sind und boi denen eine Täuschungsgefahr von vornherein ausscheidet, nach ihrem rein zahlenmäßigen Verhältnis eine beachtliche Minderheit darstellt, trifft das angefochtene Urteil keine Feststellung* Einer solchen Feststellung bedarf es aber auch für die liintscheidung der Streitfrage nicht* Penn selbst wenn die Behauptung der Klägerin als richtig unterstellt wird, daß zunehmend nicht fachkundige Laien selbst Anstreicharbeiten ausfüliren, muß von dem nicht handwerklich vorgebildeten Laien, der sich solcher Arbeiten unterziehen will, erwartet werden, daß er sich beim Erwerb der für diese Arbeiten erforderlichen Arbeitsmittel fachlich beraten, und anleiten läßt und sich nicht etwa durch eine nach kl 22 - ihrem allgemeinen Uortsinn mehrdeutige Warenbezeichnung für ein Spezialprodukt dieses Fachgebietes in seinem Kaufentschlaft beeinflussen läßt« Gegenüber im Fachhandel üblichen Bezeichnungen ist dem Nichtfachmann, der sich ohne Vorkenntnisse auf einen überwiegend von gewerbliehen Verarbeitern beherrschten Arbeitssektor begeben will, eine erhöhte Aufmerksamkeit zuzu demuteno Läßt er diese außer acht und verzichtet er auf eine Aufklärung, so hat er es sich selbst zuzuschreiben, wenn eine in der Fachwelt durchgesetzte Bezeichnung infolge ihres mehrdeutigen Wortsinnes falsche Gütevor Stellungen in ihm erweckte Fin schutzwürdiges Interesse der Allgemeinheit, den Nichtfachmann vor Irreführung durch handelsübliche Bezeichnungen für Spezialprodniete zu bewahren, deren sachgemäße Verarbeitung erfahrungsgemäß gewisse Vorkenntnisse voraussetzt, kann . nicht anerkannt werden« Der gegenteilige Standpunkt würde zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, daß der Fachwelt eingebürgerte Bezeichnungen - man denke beispielsweise an handelsübliche Bezeichnungen wie Plexiglas, ein glasartiges Kunststoffprodukt, oder Goldbronze, einer goldgelben Eupferaluminiumlegierung -nur deshalb entzogen werden könnten, weil nicht vorgebildete Laien mehr und mehr dazu übergehen,' das unter der fraglichen Bezeichnung auf dem Markt befindliche Erzeugnis selbst zu verarbeiten» Las aber würde die Vernichtung eines wertvollen Besitzstandes der Fachwelt an der fraglichen Bezeichnung, einen erheblichen Kostenaufwand für die Umbenennung sowie eine Verkchrsverwirrung bei der fachkundigen Abnehmerschaft, die das fragliche Erzeugnis weiterhin unter der handelsüblichen Bezeichnung verlangt, zur Folge haben können, ohne daß dies - ?3 - durch s chut zw Lire i ge Interessen der fa chunk und igen Abnehmer, die bei der ihnen zu demutbaren Aufmerksamkeit vor Irreführungen bewahrt bleiben wurden, gerechtfertigt wäre* Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Meinungserforschung des für eine Täuschungsgefahr allein in Betracht kommenden I»aienkreises; der an eigenen handwerklichen Arbeiten Interesse hat* Das I&agbegehren, der Beklagten für ihre Lackerzeugnisse die Bezeichnung ,rLffiail(le)-Lack‘l zu ver- •. bieten, ist vielmehr deshalb unbegründet/ weil diese Bezeichnung nach dem auf dem fraglichen Fachgebiet herrschenden Sprachgebrauch richtig ist und dies auch Nicht-fachleute, die sich auf diesem Gebiet betätigen wollen; gegen sich gelten lassen müssen. Auf die Revision der Beklagten war deshalb das Teilurteil des Berufungsgerichts aufzuheben und in dem fraglichen Umfange das Urteil erster Ins canz w ie d e rhe rz uo l e 11 en« ****** - 2 4 - Die Entscheidung Uber die Kosten, such des Revisionsverfahrens, war dem Schlußurteil vorzubehaltei. Wilde Bundesrichter Er« Birnbach ist infolge Urlaubsabwosen-heit an der Unterzeichnung verhindert Bock Wilde Krüge r-M eland Spreng