BGH · I ZR 129/53

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Leitsatz / Zusammenfassung

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf ^ die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br. Bimbach, Br, Hastelski, Br. Christoph und Br. Hörr für Recht erkannt; Die Ausbeute an schnell bewegten Teilchen beim spontanen Zerfall der radioaktiven Elemente war entsprechend ihrer geringen zur Verfügung stehenden Hasse gering, auch genügte die den Partikeln innewohnende Energie (Geschwindigkeit) nicht für diese und andere neu hinzukommende Porschungs-aufgaben. 1* Vorrichtung zur Erzeugung von Elektronen hoher Energie durch das elektrisch#Wirbelfeld eines siclr zeitlich ändernden magnetischen Hauptfeldes, bei der zur Stabilisierung der Elektronenbewegung ein mit dem Hauptfeld gleichachsiges, von der Mitte nach außen hin abnehmendes, zeitlich veränderliches magnetisches Führungsfeld dient, dadurch gekennzeichnet, daß das Magnetfeld derart bemessen ist bezw» die an den Feldraum angrenzenden rofotionssymmetrisehen Polschuhe derart ausgebildet sind, daß im Gebiet der kreisförmigen Bahn der Elektronen das dem Hauptferd gleichfrequente und gleichphasige Führungsfeld stets halb so groß ist wie der Mittelwert des von der kreisförmigen Bahn umschlossenen Feldes, und daß die abnehmende Intensität des Führungsfeldes nach außen hin weniger stark als umgekehrt proportional dem Badius der kreisförmigen Bahn des Elektrons abnimmt, 2« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Intensität des Führungsfeldes nach außen hin etwa halb so stark abnimmt, wie der Radius der Blektronenbahn zunimmtc Die Klägerin hat beantragt, die Schutzansprüche Nr 1 und 2 des Patentes Nr 698 867 für nichtig zu erklären .. Insbesondere sei die im Patent gegebene Lehre, dem induzierenden Magnetfeld zu dem Zwecke der Stabil!serung der Elektronen ein steuerndes Magnetfeld beizugeben, das dem induzierenden Feld proportional und phasengleich sei und dessen Intensität zu der des induzierenden Feldes im Verhältnis 1 t 2 stehen müsse, schon von Wideröe im Archiv für den..Wideröe habe die Stabilisierung auf diesem Wege nicht voll lösen können und deshalb weitere Untersuchungen des Stabilisierungsproblems empfohlen. gegen achsiale Abweichungen von der Rota-tionsebene sei durch den bereits erwähnten Aufsatz von Lawrence und Livingston im Jahre 1932 gelöst worden, der darauf hingewiesen habe, daß achsiale Stabilisierungskräfte auf träten, wenn das Steuerungsfeld mit wachsendem Radius abnehme a Diese Erkenntnis habe deshalb zur Zeit der Anmeldung zu dem Allgemeingut der Technik gehört, wobei es nichts verschlage, daß sich der Hinweis von Lawrence und Livingston nicht auf einen Elektronenbeschleuniger, sondern auf einen Ionenbeschleuniger beziehe. Sie habe angesichts dieses negativen Erfolges keine Anregung dafür gegeben, die auf Grund einer abweichenden Versuchsanordnung von Walton gewonnenen Ergebnisse auf den vom Patent benutzten Wideröe*schen Transformator anzuwenden« Nicht einmal Walton selbst habe sich zur Umstellung seiner Formel auf den ihm bekannten Transformator von Wideröe veranlaßt gesehen, trotzdem Wider-öe ausdrücklich auf die Notwendigkeit weiterer Klärung der Stabilisierungsbedingungen hingewiesen habe. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter„ Sie hält alle Kombinationselemente fUr vorbekannt und die bloße Zusammenfassung der lehren von Wideröe, Wal ton, Lawrence und Livingston nicht für patentwürdig, zu demal die vom Patentamt für wesentlich angesehenen beiden Merkmale schon in der Formel von Walton zusammengefaßt gewesen seienDie Entgegenhaltung des nicht vorveröffentlichten deut-sehen Patents 656 378 und des amerikanischen Patents 1 948 384 läßt sie fallen. Es ist richtig, daß die Klägerin bei Einlegung der Berufung keine Anträge für die Berufungsinstanz angekündigt hat, obwohl § 1 der VQ vom 30.- September 1936 betreffend das Berufungsverfahren in Patentsachen die Aufnahme von Berufungsanträgen in die Berufungsschrift vorschreibt, Bas Reichsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Stellung besonders formulierter Anträge dann für entbehrlich angesehen, wenn das sonstige Vorbringen des Rechtsmittelklägers keinen Zweifel über das Ziel und den Umfang seines Rechtsmittels auf‘kommen läßt. der Erfinder des angefochtenen Patents (St^H^) von einem Strahlentransformator ausgeht, wie er schon von Wideröe 1928 angegeben worden war« Eine zur Aufnahme und Beschleunigung des Elektronenstrahles dienende Vakuumröhre ist ringförmig um das zentrale Magnetfeld eines periodisch veränderlichen Elektromagneten gelegt. Das Patentamt hat mit Hecht als den Gegenstand der Erfindung die Kombination der Bedingungen gesehen, die für die Stabilisierung der Elektronenbahn gleichzeitig vorhanden sein müssen: Die Parteien sind jetzt darüber einig, daß diese Kombination als solche am Tage der Anmeldung neu war. Das von der Klägerin behauptete Vorbekanntsein einzelner oder aller Kombinätionselemente würde deshalb unter dem Gesichtspunkt der Neuheit den Bestand des Patents nicht /in Präge stellen, sondern allenfalls die Erfindungshöhe beeinträchtigen können. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gehören zu der vom Patent unternommenen Stabilisierung der Elektronenbahn - abgesehen von der Beschleunigung durch das induzierte Wirbelfeld - drei Bedingungen; mente ein permanentes Magnetfeld und ein elektrisches Felde Er errechnete die radialen Stabilisierungsbedingungen in einer umfangreichen allgemeinen Formel (22) für Beschleuniger jeder Art. Rückschauend kann gesagt werden, daß die Verhältnisse des Widerböer sehen Strahlentransformators als Spezialfall von dieser allgemeinen Formel Waltons mitumfaßt waren. Ebens'owenig hgt bis zur Anmeldung des Klagepatents ein anderer Physiker die Umrechnung der Walton-Formel auf den Wideröe-Transformator nachweislich veröffentlicht. Bas ist verständlich, da auch Walton die von ihm erstrebte Beschleunigung der Elektronen mit seiner Formel nicht erreicht hatte» Die Bedingung der radialen Stabilisierung der Elektronen im Wideröe-Transformator war deshalb bis zur Anmeldung des Streitpatents nicht bekannt, sie war durch die V/alton-Formel nicht einmal nahe gelegt. Ber gerichtliche Sachverständige bestätigt, daß die Umrechnung der Walton-Formel auf den Wideröe-Transformator von jedem begabten Physik-Studenten hätte durchgeführt werden können, wenn ihm die Aufgabe gestellt worden wäre. Die Klägerin selbst hat ausgeführt, daß sich damals mit dem Problem der Teilchenbeschleunigung nur einige wenige Spezialisten beschäftigten, deren Kenntnisse weit über das Allgemeinwissen des durchschnittlichen Elektrotechnikers hinausgingen. Es geht nun keineswegs an, so wie es die Klägerin versucht, die Bewertung einer Leistung auf einem so wenig erforschten Gebiet an dem Durchschnitt der Leistungen der wenigen auf diesem Gebiet tätigen Spezialisten messen und eine erfinderische Leistung nur da anerkennen zu wollen, wo sie die Durchschnittsleistungen dieser Spezialisten übersteigt. Fehlt es auf einem Gebiet an gesichertem allgemeinen Erfahrungswissen, ist es also nicht möglich, mit Hilfe eines .erlernbaren Fachwissens Ergebnisse zu erhalten, gehört vielmehr für jede weitere Erkenntnis das Herantasten an das Wesen neuer Probleme, kurz eine suchende und forschende Tätigkeit, so muß füglich jeder derartigen Tätigkeit erfinderischer Bang zugebilligt werden: Der in Obereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen eine erfinderische Leistung selbst dann anzuerkennen, wenn der Erfinder des Klagepatents, Steenbeck, nichts anderes getan hätte, als die Verwertbarkeit der Walton-For-mel für die radiale Stabilisierung des Wideröe-Trans-formators zu erkennen und nutzbar zu machen» Für das dritte Kombinationselement, die achsiale Stabilisierung, lagen gute Anregungen in den Arbeiten von Lawrence und Livingstons Vor, die bereits auf die stabilisierende Wirkung der auch vom Klagepatent empfohlenen Feldlinienkrümmung hingewiesen hatten* Dem Umstande, daß diese Ergebnisse bei der Beschleunigung von Ionen erzielt worden waren, während es sich hier um eine solche von Elektronen handelt, kommt nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keine entscheidende Bedeutung zu. Immerhin fand sich aber bei den amerikanischen Autoren kein Hinweis darauf, daß die von ihnen erzielte achsiale Stabilisierung auch dann erreichbar sei, wenn die im Ionenbeschleuniger (Zyklotron) sonst noch wirksamen stabilisierenden Felder entsprechend dem einfacheren Bau des Wideröe'sehen Transform&tors wegfielen. daß die angewandten elektrodynamischen Felder bei ihrer Kombinierung in Wechselwirkungen getreten wären, die den mathematisch abgeleiteten Bedingungen hätten widersprechen können, Erst das Klagepatent gibt die klare Lehrey daß die Kombination der Stabilisierungsbedingungen möglich und mit einfachen technischen Mitteln erzielbar ist.

Schlagwörter

WideröeBerufungBeschleunigungLawrencePatentElektronStabilisierungBedingungKlägerinFeld

Volltext der Entscheidung

f Für aas Nachschlagewerk I ; Zur Veröffentlichung 2477 031 Gesetz* PatG § 1 * Rechtssatz t Fehlt es auf einem bisher wenig erforschten technischen Gebiet an gesichertem allgemeinem Erfabrungs-wissen« ist es also nicht möglich9 mit Hilfe eines erlernbaren Fachwissens Ergebnisse zu erhalten» erfordert vielmehr jede weitere Erkenntnis eine forschende Tätigkeit, so hat eine derartige Tätigkeit in der Hegel erfinderischen Hang«, Aktenzeichens I ZR 129/53 Urteil des BGH vom 19» Oktober 1954 Deutsches Patentamt (p I ctix Icj/ 3* Verkündet am 19* Oktober 1954 Urunau. Justizobersekretär Urkundsbeamter der Ueschäftsstelle Im Hamen des Volkes In der Patentnichtigkeitssache der Firma Bppp, Boppfc & Cie,, AU in Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durchs Rechtsanwalt Br. die Firma S{ gegen -Werke AU in Beklagte und Berufungsbeklagte, -vertreten durchs Rechtsanwalt Br* ppp _ hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf ^ die mündliche Verhandlung vom 19* Oktober 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Wilde, Br. Bimbach, Br, Hastelski, Br. Christoph und Br. Hörr für Recht erkannt; Bie Berufung der Klägerin gegen die Entscheidung des 2. Hichtigkeitssenats des Beutschen Patentamts vom 13» Januar 1953 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen» Von Rechts wegen Tatbestand? Die nach der Entdeckung der Uran- und Kadiumstrah-lung seit Anfang des Jahrhunderts beginnende Atomfor-schung versuchte zwecks Aufklärung der inneren Atomstruktur die untersuchten Atome durch schnell bewegte Atombestandteile, sog- Elementarteilchen zu zerlegen, die gescboßartig in das Gefüge der Atome hin-eingeschleudert wurden. Derartige schnell bewegte Teilchen standen zunächst in der natürlichen Strahlung der radioaktiven Elemente zur Verfügung, die sich als ein Gemisch verschiedener Strahlen (Alpha-, Beta-, Gammastrahlen) erwies* Alpha- und Betastrahlen wurden als Korpuskular-Strahlen, also Bündel schnell dahinfliegen-der Korpuskeln, die Gammastrahlung als eine elektromagnetische Wellenbewegung erkannt. Die Ausbeute an schnell bewegten Teilchen beim spontanen Zerfall der radioaktiven Elemente war entsprechend ihrer geringen zur Verfügung stehenden Hasse gering, auch genügte die den Partikeln innewohnende Energie (Geschwindigkeit) nicht für diese und andere neu hinzukommende Porschungs-aufgaben. Man ging daher zur künstlichen Erzeugung und künstlichen Beschleunigung der Elementarteilchen über. Sie ließ sich nur im Vakuum durchführen. Die Erzeugung und Handhabung der hierfür wünschenswerten elektrischen Spannungen von vielen Millionen Volt stieß auf außerordentliche Schwierigkeiten, doch erwies es sich als möglich, durch wiederholte Anwendung kleinerer elektrischer oder magnetischer Impulse eine Summierung der Teilbeschleunigungen zu erreichen, die - bei genügender Wiederholung der Teilimpulse -in ihrer Endwirkung der Energieaufnahme von vielen Millionen Volt gleichkommen konnte« Die Schwierig- . keit bestand nur darin, die teilbeschleunigten Korpuskeln immer wieder in den Wirkungsbereich der Ener- giequelle zu fuhren und sie so zur fortlaufend sich steigernden Aufnahme von Energie zu veranlassen, Pen Beschleunigungen wurden sowohl Ionen - elektrisch positiv oder negativ geladene Atomteile - als auch Elektronen - negativ geladene Atomteile - unterworfen. Pie Beschleunigungen wurden teils auf linearen, teils auf Kreisbahnen versucht. Pie beschleunigenden Impulse selbst gingen entweder von elektrischen Feldern aus, die den passierenden Teilchen in bestimmtem Bythmus fortlaufend weitere Energiebeträge zuführten oder von elektrischen Wirbelfeldern, die in periodisch sich ändernden Magnetfeldern durch Induktionswirkung auf-treten und etwa in ihrem Bereich angetroffene freie Elektronen in ähnlicher Weise mitzureißen vermögen wie die in der sekundären Kupferwickelung eines Transformators enthaltenen Elektronen. Perartige, von einem induzierten Wirbelfeld mitgerissene Elektronen steigern ihre Energieaufnahme und damit ihre Geschwindigkeit mit jedem weiteren Umlauf um den induzierenden Magnetfluß. Pie letztgenannten Vorrichtungen, deren erste 1926 von Slepian angegeben wurde, dienten vornehmlich Forschungsaufgaben auf dem Gebiete der Heilkunst, Man nannte sie "Strahlentransformatoren" wegen der Anwendung des Transformator-(Induktions-)Prinzips auf frei bewegliche Elektronenstrahlen oder "Betatrone” als Beschleuniger von Betastrahlen, gleichbedeutend mit Eiek-tronenstrahlen zu dem Unterschied von dem der Ionenbe-r * schleunigung dienenden "Zyklotron" von Lawrence. Auch der Ausdruck "Elektronenschleuder" ist gebräuchlich, Sie Beklagte ist Inhaberin des PBP Hr 698 867, das einen solchen Strahlentransformator betrifft. Es ist am 6, März 1935 angemeldet, die Patenterteilung ist am 17• Oktober 1940 bekannt gemacht und gemäß § 15 des Ersten Überleitungsgesetzes aufrecht erhalten worden. Die mit der vorliegenden Klage angegriffenen Ansprüche 1 und 2 lauten? 1* Vorrichtung zur Erzeugung von Elektronen hoher Energie durch das elektrisch#Wirbelfeld eines siclr zeitlich ändernden magnetischen Hauptfeldes, bei der zur Stabilisierung der Elektronenbewegung ein mit dem Hauptfeld gleichachsiges, von der Mitte nach außen hin abnehmendes, zeitlich veränderliches magnetisches Führungsfeld dient, dadurch gekennzeichnet, daß das Magnetfeld derart bemessen ist bezw» die an den Feldraum angrenzenden rofotionssymmetrisehen Polschuhe derart ausgebildet sind, daß im Gebiet der kreisförmigen Bahn der Elektronen das dem Hauptferd gleichfrequente und gleichphasige Führungsfeld stets halb so groß ist wie der Mittelwert des von der kreisförmigen Bahn umschlossenen Feldes, und daß die abnehmende Intensität des Führungsfeldes nach außen hin weniger stark als umgekehrt proportional dem Badius der kreisförmigen Bahn des Elektrons abnimmt, 2« Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Intensität des Führungsfeldes nach außen hin etwa halb so stark abnimmt, wie der Radius der Blektronenbahn zunimmtc Die Klägerin hat beantragt, die Schutzansprüche Nr 1 und 2 des Patentes Nr 698 867 für nichtig zu erklären .. Sie behauptet, die dem Streitpatent zugrunde liegende Aufgabe der Stabilisierung der Elektronen in der wirksamen Sphäre des Magnetfeldes sei schon vor der Anmeldung des Patents gelöst worden. Insbesondere sei die im Patent gegebene Lehre, dem induzierenden Magnetfeld zu dem Zwecke der Stabil!serung der Elektronen ein steuerndes Magnetfeld beizugeben, das dem induzierenden Feld proportional und phasengleich sei und dessen Intensität zu der des induzierenden Feldes im Verhältnis 1 t 2 stehen müsse, schon von Wideröe im Archiv für * Elektrotechnik 1928 Bd XXI Heft 4 veröffentlicht wor- ; .ft den..Wideröe habe die Stabilisierung auf diesem Wege nicht voll lösen können und deshalb weitere Untersuchungen des Stabilisierungsproblems empfohlen. Diese seien in den folgenden Jahren tatsächlich vorgenommen worden und ihre Ergebnisse von ffalton in Proceedings of the Cambridge PhilosophicalfS©ciety 1929 Bd 25 S 476 und von Lawrence und Livingston (Physical Review 1932 Bd 40 S 29 u. 30) veröffentlicht worden. Walton habe eine allgemeine Pormel (22) für die Stabilisierungsbedingungen für Blektronenbeschleuni-ger jeder Art gefunden, die zwar nicht speziell für Beschleuniger der vom Klagepatent benutzten ^auart. bestimmt gewesen sei. Diese Pormel ergebe abe# bei Anwendung auf diesen Beschleuniger unter entsprechender Vereinfachung der Pormel die gesuchten Stabilisierungsbedingungen. AuGh die vom Patent erstrebte Stabilisierung der Elektronei. gegen achsiale Abweichungen von der Rota-tionsebene sei durch den bereits erwähnten Aufsatz von Lawrence und Livingston im Jahre 1932 gelöst worden, der darauf hingewiesen habe, daß achsiale Stabilisierungskräfte auf träten, wenn das Steuerungsfeld mit wachsendem Radius abnehme a Diese Erkenntnis habe deshalb zur Zeit der Anmeldung zu dem Allgemeingut der Technik gehört, wobei es nichts verschlage, daß sich der Hinweis von Lawrence und Livingston nicht auf einen Elektronenbeschleuniger, sondern auf einen Ionenbeschleuniger beziehe. %. Die Beklagte beantragt'Klageabweisung. Sie sieht die wesentliche Leistung der Erfindung in der Zusammenfassung der nur zu dem Teil vorbekannten Bedingungen der Stabilisierung mit dem Erfolge der Erzielung einer Beschleunigung der Elektronen bis zu mehreren Willionen Elektronen Volt. 1f 5 io Das Patentamt hat die Klage unter teilweiser Klarstellung des Wortlautes des Anspruches Nr 1 abgewiesen, Die geänderte Fassung des Anspruches 1 ist bereits oben bei der Wiedergabe der Ansprüche mitgeteilt worden, Es besteht unter den Parteien kein Streit 2r darüber, daß die Klarstellung keine sachliche Änderung des Gegenstandes der Erfindung enthält. Das Patentamt sieht den Gegenstand der Erfindung in der Kombination folgender Anweisungens A) das Hauptmagnetfeld durch ein gleichfrequentes und gleichphasiges Führungsfeld zu ergänzen, das stets halb so groß sein müsse wie der Mittelwert des von der kreisförmigen Elektronenbahn umschlossenen (Haupt-) Feldes und B) die Intensität des Führungsfeides nach außen abnehmen zu lassen, aber weniger stark als umgekehrt proportional (der Zunahme des) Radius der kreisförmigen Elektronenbahn* Diese Kombination sei unbestritten neu, so daß es auf das Bekanntsein der Kombinationselemente nicht an-komme. Die Anwendung der Walton7sehen Formel habe keine erkennbare Beschleunigung der Elektronen ergeben. Sie habe angesichts dieses negativen Erfolges keine Anregung dafür gegeben, die auf Grund einer abweichenden Versuchsanordnung von Walton gewonnenen Ergebnisse auf den vom Patent benutzten Wideröe*schen Transformator anzuwenden« Nicht einmal Walton selbst habe sich zur Umstellung seiner Formel auf den ihm bekannten Transformator von Wideröe veranlaßt gesehen, trotzdem Wider-öe ausdrücklich auf die Notwendigkeit weiterer Klärung der Stabilisierungsbedingungen hingewiesen habe. Die Ausführungen von Lawrence und Livingston bezögen sich auf die völlig unterschiedlichen Feld- und Stabilisierungsverhältnisse eines Ionenbeschleunigers, die nioht auf einen Elektronenbeschleuniger übertragen werden könnten. Technischer Fortschritt und Erfindungshöhe seien angesichts der mit einfachen Mitteln erzielten Stabilisierung in ausreichendem Maße gegeben. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter„ Sie hält alle Kombinationselemente fUr vorbekannt und die bloße Zusammenfassung der lehren von Wideröe, Wal ton, Lawrence und Livingston nicht für patentwürdig, zu demal die vom Patentamt für wesentlich angesehenen beiden Merkmale schon in der Formel von Walton zusammengefaßt gewesen seienDie Entgegenhaltung des nicht vorveröffentlichten deut-sehen Patents 656 378 und des amerikanischen Patents 1 948 384 läßt sie fallen. . Die Beklagte hält die Berufung für unzulässig, weil die Berufungsschrift die zwingend vorgeschrie-benen Berufungsanträge nicht enthalten habe. Sie beantragt in zweiter Linie sachliche Zurückweisung der Berufung. Entscheidungsgründe s Io Die Berufung ist zulässig. Es ist richtig, daß die Klägerin bei Einlegung der Berufung keine Anträge für die Berufungsinstanz angekündigt hat, obwohl § 1 der VQ vom 30.- September 1936 betreffend das Berufungsverfahren in Patentsachen die Aufnahme von Berufungsanträgen in die Berufungsschrift vorschreibt, Bas Reichsgericht hat jedoch in ständiger Rechtsprechung die Stellung besonders formulierter Anträge dann für entbehrlich angesehen, wenn das sonstige Vorbringen des Rechtsmittelklägers keinen Zweifel über das Ziel und den Umfang seines Rechtsmittels auf‘kommen läßt. Fehlt es an solcher eindeutigen Erkennbarkeit, so hat es allerdings in einem Falle (MuW 1933 S 35/36) die Berufung als unzulässig verworfen. In anderen Fällen, zeB. GrRUR 1940. S 486, bat indessen das Reichsgericht schon aus der Ankündigung neuen Vorbringens den Schluß gezogen, daß der Rechts- (& mittelkläger auf seinem bisherigen abgewiesenen Anträge beharre und die Berufung auch ohne ausdrückliche Bezugnahme auf liesen Antrag für ausreichend angesehen. Es hat also nur geringe Anforderungen an die Erkennbarkeit des Rechtsmittelzieles gestellt. Dieser Rechtsprechung schließt der Senat sich an und hält auch im vorliegenden Palle die Berufungsschrift für ausreichend. Das bisherige Vorbringen der Klägerin hatte das Ziel ihrer Klage genau Umrissen;. 'Die Geltendmachung eines nur beschränkten Klagezieles jjwar nie erörtert worden. Die Berufung konnte daher bei verständiger Würdigung nur die Weiterverfolgung des Klageantrages zu dem Inhalt haben. II, Die sachliche Prüfung ergibt, daß. der Erfinder des angefochtenen Patents (St^H^) von einem Strahlentransformator ausgeht, wie er schon von Wideröe 1928 angegeben worden war« Eine zur Aufnahme und Beschleunigung des Elektronenstrahles dienende Vakuumröhre ist ringförmig um das zentrale Magnetfeld eines periodisch veränderlichen Elektromagneten gelegt. Die Polschuhe des Magneten sind so gestaltet, daß sie nicht allein den von der Röhre umschlossenen Raum begrenzen, sondern außerdem die Eletrbnenröbre überdecken, so daß auch das Innere der Röhre von magnetischen Feldlinien durchsetzt wird, die von demselben Elektromagneten erzeugt werden. Dieses äußere Magnetfeld stellt gegenüber dem zentralen induzierenden Hauptfeld das von Wideröe empfohlene magnetische Führungsfeld für die Elektronen dar. Es ist, da von demselben Elektromagneten erzeugt, mit dem Hauptfeld gleicbachsig und phasengleich. Mit dieser Anordnung war es Wideröe, wie er in seiner Dissertation vom Jahre 1928 zugibt, nicht gelungen, den von ihm gewünschten vieltausend- fachen Umlauf und die daraus folgende Beschleunigung der Elektronen auf mehrere Millionen Elektronen-Volt zu erzielen. Nach höchstens 1 l/2 Umläufen verließen die Elektronen die gewünschte 'Kreisbahn und wurden an die Wände der Röhre getragen. Damit fand die Beschleunigung ihr Ende, WiderÖe empfahl deshalb am Ende seiner Dissertation, nachdem verschiedene von ihm in Aussicht genommene Mittel versagt hatten, der Stabilisier rung der Elektronen auf der gewünschten Bahnkurve besondere Aufmerksamkeit zu widmen. X Diese Aufgabe stellt sich das angegriffene Patent und gibt in den Ansprüchen 1 und 2 mehrere Vorschriften für die gegensettige Bemessung des Haupt-und des Füftrungsfeldes sowie für die hierzu notwendige Gestaltung der Magnetpole. Die Lösung der vollen Stabilisierung findet das Patent (Anspruch 1) in der gleichzeitigen Erfüllung folgender drei Bedingungens 1) Das im Gebiet der kreisförmigen Elektronenbahn auftretende Führungsfeld müsse stets halb so groß sein als der Mittelwert des von der kreisförmigen Bahn umschlossenen (Haupt) Feldes, 2) das PührungsfeHd müsse nach außen hin abnehmen, 3) die Abnahme müsse aber weniger stark sein, als umgekehrt proportional der (Zunahme des) Radius der Elektronenbahn» Das technische Mittel für die Erreichung dieser Bedingungen sieht das Patent in einer besonderen Gestaltung der Polschuhe, die durch Verkleinerung beziehungsweise Vergrößerung des beiderseitigen Abstandes und damit des magnetischen Widerstandes des Feldes sowohl die richtigen Intensitätsabst’ufungen, wie auch eine Krümmung der Peld-Linien zu erzielen gestatte, die für eine allseitige Stabilisierung der Elaktronenbahn erforderlich sei* i -10- u> Das Patentamt hat mit Hecht als den Gegenstand der Erfindung die Kombination der Bedingungen gesehen, die für die Stabilisierung der Elektronenbahn gleichzeitig vorhanden sein müssen: Die Parteien sind jetzt darüber einig, daß diese Kombination als solche am Tage der Anmeldung neu war. Das von der Klägerin behauptete Vorbekanntsein einzelner oder aller Kombinätionselemente würde deshalb unter dem Gesichtspunkt der Neuheit den Bestand des Patents nicht /in Präge stellen, sondern allenfalls die Erfindungshöhe beeinträchtigen können. Nur unter diesem Gesichtspunkt ist die Behauptung der Klägerin nachzuprüfen.. Nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen gehören zu der vom Patent unternommenen Stabilisierung der Elektronenbahn - abgesehen von der Beschleunigung durch das induzierte Wirbelfeld - drei Bedingungen; 1) die Kompensierung der Zentrifugalkräfte, 2) der Ausgleich radialer Abweichungen von der S.ollbahn, 3) der Ausgleich achsialer Abweichungen von der Hotationsebene. Nur bei gleichzeitigem Vorliegen dieser Bedingungen ist die Stabilisierung erreicht. Der Kompensierung der Zentrifugalkräfte diente das schon von Wideröe angewandte Pührungsfeld, der auch bereits das Stärkenverhältnis dieses Feldes zu dem Hauptfelde mit 1 ; 2 angegeben hatte. Dieses Kombinations element war also bekannt. Mit der radialen Stabilisierung der Elektronen auf Kreisbahnen hatte sich Walton befaßt, und zwar ausgehend von einer Versuchs ainordnung, die von der Widerböe!s und damit von der des Klagepatents ab- . wich. Er verwandte als weitere Stabilisierungsele- -Il- mente ein permanentes Magnetfeld und ein elektrisches Felde Er errechnete die radialen Stabilisierungsbedingungen in einer umfangreichen allgemeinen Formel (22) für Beschleuniger jeder Art. Rückschauend kann gesagt werden, daß die Verhältnisse des Widerböer sehen Strahlentransformators als Spezialfall von dieser allgemeinen Formel Waltons mitumfaßt waren. Auf den Gedanken, seine Formel auf den ihm bekannten Wideröe•’sehen Transformator umzurechnen, kam Walton nicht, obwohl Wideröe selbst auf die Notwendigkeit der Klärung der Stabilisierungsbedingungen hingewiesen hatte. Ebens'owenig hgt bis zur Anmeldung des Klagepatents ein anderer Physiker die Umrechnung der Walton-Formel auf den Wideröe-Transformator nachweislich veröffentlicht. Bas ist verständlich, da auch Walton die von ihm erstrebte Beschleunigung der Elektronen mit seiner Formel nicht erreicht hatte» Die Bedingung der radialen Stabilisierung der Elektronen im Wideröe-Transformator war deshalb bis zur Anmeldung des Streitpatents nicht bekannt, sie war durch die V/alton-Formel nicht einmal nahe gelegt. Bas Patent erreicht die radiale Stabilisierung durch Abnahme des Führungsfeldes nach außen. Ber gerichtliche Sachverständige bestätigt, daß die Umrechnung der Walton-Formel auf den Wideröe-Transformator von jedem begabten Physik-Studenten hätte durchgeführt werden können, wenn ihm die Aufgabe gestellt worden wäre. Aber eben die Stellung dieser Aufgabe erforderte ein überdurchschnittliches Fachwissen und eine forschende Tätigkeit, die eine erfinderische Leistung darstellt, Bas bestätigt auch in überzeugender Weise der gerichtliche Sachverständige. Es muß im vorliegenden Fall die Ermittlung der optimalen Bedingungen für die Elektronenbeschleuni- -12- <e> gung geschieden werden von der technischen Lehre des Patents, wie diese ermittelten Bedingungen technisch zu realisieren waren. Die letztere Anweisung richtete sich an den elektrotechnischen Konstrukteur, dem es an Hand des Patents und seines Fachwissens ohne weiteres möglich ist, die vom Patent angegebenen Intensitätsabstufungen des Magnetfeldes herbeizuführen. Anders ist es bei der Ermittlung der theoretischen Grundlagenvder Elektronenbeschleunigung. Dies war, wie der gerichtliche Sachverständige ausführte, damals'wissenschaftliches Heuland, in dem gewisse Einzelerkenntnisse zu Tage getreten waren, die sich aber zur Zeit der Anmeldung noch nicht zu einer allgemeinen Anschauung gerundet hatten, die man als Allgemeingut der Technik hätte bezeichnen können. Die Klägerin selbst hat ausgeführt, daß sich damals mit dem Problem der Teilchenbeschleunigung nur einige wenige Spezialisten beschäftigten, deren Kenntnisse weit über das Allgemeinwissen des durchschnittlichen Elektrotechnikers hinausgingen. Es geht nun keineswegs an, so wie es die Klägerin versucht, die Bewertung einer Leistung auf einem so wenig erforschten Gebiet an dem Durchschnitt der Leistungen der wenigen auf diesem Gebiet tätigen Spezialisten messen und eine erfinderische Leistung nur da anerkennen zu wollen, wo sie die Durchschnittsleistungen dieser Spezialisten übersteigt. Fehlt es auf einem Gebiet an gesichertem allgemeinen Erfahrungswissen, ist es also nicht möglich, mit Hilfe eines .erlernbaren Fachwissens Ergebnisse zu erhalten, gehört vielmehr für jede weitere Erkenntnis das Herantasten an das Wesen neuer Probleme, kurz eine suchende und forschende Tätigkeit, so muß füglich jeder derartigen Tätigkeit erfinderischer Bang zugebilligt werden: Der 33 - Senat steht also nicht an. in Obereinstimmung mit dem gerichtlichen Sachverständigen eine erfinderische Leistung selbst dann anzuerkennen, wenn der Erfinder des Klagepatents, Steenbeck, nichts anderes getan hätte, als die Verwertbarkeit der Walton-For-mel für die radiale Stabilisierung des Wideröe-Trans-formators zu erkennen und nutzbar zu machen» Die Leistung ist umso höher zu bewerten, als die ausgebliebene praktische Bewährung der Walton-Formel zu ihrer Weiterbearbeitung keineswegs ermutigen konnte» Für das dritte Kombinationselement, die achsiale Stabilisierung, lagen gute Anregungen in den Arbeiten von Lawrence und Livingstons Vor, die bereits auf die stabilisierende Wirkung der auch vom Klagepatent empfohlenen Feldlinienkrümmung hingewiesen hatten* Dem Umstande, daß diese Ergebnisse bei der Beschleunigung von Ionen erzielt worden waren, während es sich hier um eine solche von Elektronen handelt, kommt nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen keine entscheidende Bedeutung zu. Immerhin fand sich aber bei den amerikanischen Autoren kein Hinweis darauf, daß die von ihnen erzielte achsiale Stabilisierung auch dann erreichbar sei, wenn die im Ionenbeschleuniger (Zyklotron) sonst noch wirksamen stabilisierenden Felder entsprechend dem einfacheren Bau des Wideröe'sehen Transform&tors wegfielen. Ebensowenig gaben Lawrence und Livingston einen klaren Hinweis auf den Zusammenhang der Feldlinienkrümmung und der Abhängigkeit der Feldstärke von dem Achsenabstand, wie ihn das KLagepatent lehrt. Es war also keineswegs klar, daß das von Lawrence erzielte Ergebnis ohne weiteres für den Wideröe-Transformator übernommen werden konnte» >14- 6 I i i Vor allem besteht aber die selbständige erfinderische Leistung des Klagepatents in der Erkenntnis. daß einerseits nur die gleichzeitige Wirksamkeit der drei Stabilisierungsbedingungen zu dem Erfolge führt« daß andererseits aber auch die notwendige Vereinigung der drei Bedingungen möglich und technisch durchführbar war. Das war - wie der gerichtliche Sachverständige ausfübrt - nicht von vornherein selbstverständlich. Es.wäre möglich gewesen? daß die angewandten elektrodynamischen Felder bei ihrer Kombinierung in Wechselwirkungen getreten wären, die den mathematisch abgeleiteten Bedingungen hätten widersprechen können, Erst das Klagepatent gibt die klare Lehrey daß die Kombination der Stabilisierungsbedingungen möglich und mit einfachen technischen Mitteln erzielbar ist. Der Sachverständige bestätigt, daß der Fachwelt die Lehre des Patents überraschend erschien und daß zunächst ihre praktische Durchfuhr- • barkeiär bezweifelt wurde. Der Umstand, daß nach der Behauptung der Klägerin nach der Anmeldung des Patents mehrere andere Physiker unabhängig vom Patent die gleiche Lösung gefunden haben sollen, ist bedeutungslos, zu demal da sämtliche von der Klägerin genannten { Personen Spezialforscher und zu dem Teil Hochschullehrer, also keineswegs durchschnittliche Fachleute sind. Unstreitig ist mit der Anordnung des Patents eine Elektronenbeschle'unigung von mehreren Millionen Elektronenvolt erzielt worden. Weder die Erfindungshöhe noch der technische Fortschritt können nach alledem geleugnet werden* \ aw* w* -■> rr *- Die Berufung der Klägerin gegen die klageabweisende Entscheidung des Patentamts war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurUckzuweisen» Wilde Birnbach Wastelski Christoph HÖrr f V f. t