I ZR 129/52
2525 013
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Verkündet am
2 To April 1953
Gronau, «Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im H a m e n d e s V o 1 k e s
der Firma k E
In dem Rechtsstreit
& D^fc, Import- und Großhandlung
Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, dieses ver-
treten durch die Aussenhandelsstelle des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, ebenda,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof „Dr«, Lindenmaier, Dr» Birn* bach, Wilde, Dr» Krüger-Eieland und Dr. Christoph
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1, Zivilsenate des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 9« Mai 1952 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
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Tatbestand %
Die Klägerin«, eine Importfirma, über-
nahm im Mai 1948 auf Grund des vorläufigen Wertfestsetzungsbescheides Nr 395 der Aussenhandeisstelle der damaligen .Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 1500 t Sojamehl* die von den westlichen Be-: .satzungsmächten global im Rahmen der sog* A*-Importe : C'GARIOA-Verfahren) eingeführt wurden, zu dem vorläufigen Preise von 379»500 RM (Anl 3 zur Klageschrift)a
Diesem Geschäft lagen die von der Aussenhandelsstel-le herausgegebenen Anweisungen für die Einfuhr von Getreide und Mehl aus Überseehäfen vom 27* Oktober 1947 und die Zusatzrichtlinien I vom 20. November 1947 zu Grunde (Anl 1 und 2 zur Klageschrift)* Danach sollten dfie betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, frachtfrei Empfangsstation dem Letztempfänger, dem bearbeitenden Betrieb, zur Verfügung gestellt und insoweit entstandene Warenbewegungskostenbestimmter Art dem Importeur von der Aussenhandeisstelle erstattet werden* Deshalb war der vorläufige Übernahmepreis unter Zugrundelegung des billigsten Pestpreisgebietes zuzüglich 7 RM und unter Abzug der Handelsspannen, einer voraussichtlichen Frachtenpauschale und ‘der. voraussichtlich zu zahlenden Zollbeträge zu erreehnen(Ziff 5 der vorgenannten Anweisungen)* Weiter' war in Ziff 7 und 8 der Anweisungen folgendes bestimmt;
7) Spätestens einen Monat nach Abschluss der Löschung rechnet die Aussenhandeisstelle mit dem Importeur für jede Partie gesondert ab* Hierzu legt der Importeur seine Abrechnung unter Berücksichtigung des Löschgewichtes, der Hafenum« schlagskosten, des endgültigen Festpreisgebietes
und der weiterhin bis zu diesem Zeitpunkt bekannt gewordenen abzugsfähigen Kosten vor*
Nach diesem Zeitpunkt entstehende Kosten; insbesondere die endgültige Frachtabrechnung, sind mit der Aussenhandelssteile im Erstattungsverfahren abzurechnen.
8) Eie Einfuhrpreisstelle beabsichtigt, die folgenden abzugsfähigen Kosten anzuerkenhenf
a) Haf enumsehlagskosten„ „.. **
b) Frachtkosten für die Verbringung der Ware vom dampfer bis zur Wasserstation oder Waggon-station der Mühle oder eines sonstigen Ver^
c) Lagerkosten, soweit
sie
im Einzelfall von der
Einfuhrpreisstelle anerkannt werden,
d) verauslagte Zölle, Umsatzausgleichsteuern usw«
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Einen feil dieser Sojamehllieferung konnte die Klägerin dem Letztempfänger erst nach der Währungsreform zuführen Sie hatte für den Transport 8.161,3'0 EM aufzuwenden, berechnete und erhielt den’Preis aber auch in EM (etwa "5 000 EM), Auf den Erstattungsantrag der Klägerin vom 18* November 1949, in dem sie Erstattung der Warenbewegungskosten im Gesamtbeträge von 8,161,30 EM (820,02 EM für Zoll- und Umsatzausgleichsteuer + 5*539,60 UM für Kosten und Frachten + 18Ö1,68 EM für Lagerpauschale) brechnete.erteilte die Aussenhandelsstelle eine Finalabrechnung vom 14« Juni 1950. In dieser hatte sie die vo der Klägerin geforderten Warenbewegungskosten in gleicher Höhe in RM eingesetzt. Sie verweigerte aber die Anerkennung der über diesen RM-Betrag hinausgehenden Summe, ohne den Transportaufwand im ürbigen zu bestreite
Eie Klägerin ist der Ansicht, dass ihr auf Grund der zu dem Inhalt ihres Vertragsabschlusses mit der Aussen-handeisstelle gewordenen, vc/rbezeichneten Anweisungen
und Richtlinien ein Brstattungsanspruch der Warenbewegungskosten in voller DM-Höhe zustehe. Sie verlangt mit vorliegender Klage von der Beklagten als der Rechts-nachfolgerin der früheren Verwaltung fUr Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Zahlung von 7*923,40 DM nebst Zinsen als Rest der DfeWärenbewegungskosten, entsprechend ihrer als Anl 6 zur Klageschrift überreichten Aufstellung.
Die Beklagte hat sich zur Begründung ihres Klage-ahweisungsantrages auf eine an die Bank Deutscher Länder erteilte Anordnung der Alliierten Bankenkommission (ABC) vom 7o September 1948 berufen, worin bestimmt wurde, dass ,ein Importeur, der den vorläufigen Rechnungsbetrag eines,Imports in RM vor der Währungsreform bezahlt hat, nicht berechtigt ist, die nach der Währungsreform entstandenen Extrakosten in Deutscher Mark abzuziehen-.
Die Klägerin.hat die Rechtswirksamkeit dieser An-Ordnung der ABC besfritten und geltend gemacht, die Abwicklung der GARIOA-Einfuhren sei Gegenstand eines privatrechtlichen Vertrages der Parteien, in den durch Verwaltungsakt nicht eingegriffen werden könne, selbst von der Hohen Alliierten Kommission oder der von ihr -^eingesetzten ABC nicht* Etwaige Weisungen könnten nur
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^/rden Adressaten, etwa die Bank Deutscher Länder, verpflich-' ten. Nachdem die Alliierten im Währungs- und Umstellungsgesetz die Regelung des allgemeinen Lastenausgleichs , der deutschen Gesetzgebung zugewiesen hätten, sei es auch sachlich unzulässig, einen dem Importeur durch RM-Ein-kauf und DM-Verkauf etwa zugefallenent Währungsgewinn durch nachträgliche Kostenbelästung-zu schmälern. Eine das Geschäft und Verfahren der Einfuhr berührende ge-
setzliche Regelung sei
jedenfalls nicht getroffen
worden„
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte auf Grund der als verbindlich anzusehenden Anweisung der ABC vom 7. September 1948 die fraglichen
Warenbewegungskosten nur umgewertet habe bezahlen dürfen;
Dabei stützt sich das Landgericht auf den von ihr ge-
mäss Art 3 Abs 2 AHK-Gesetzes Nr 13 eingehalten Bescheid des Office of the Legal Adviser Land Commiss
Office - BA OR 3« Dessen Erklärung lautet in der
mitübersandten deutschen Übersetzung folgendermassens
”1 - Am 7, September 1948 richtete die Alliierte Bankkommission, T^f^stnlage 0^ ein
Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Bank Deutscher Länder?
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BetroS Extrakosten in Verbindung mit Einfuhren*
Die Alliierte Bankkommission hat ihre frühere Entscheidung in obiger Angelegenheit im Sinne ihres Briefes vom 30*8.1948 revidiert und bestätigt die Anweisung, dass, wenn ein Importeur den vorläufigen Rechnungsbetrag eines Imports in RM vor der Währungsreform bezahlt hat, er nicht berechtigt ist, die nach der Währungsreform entstandenen’ Extrakosten in Deutsche Mark abzuziehen. Derartige Extrakosten werden in DM nur in solchen ;i Fällen abgezogen, in denen der vorläufige Rechnungs-k betrag des Imports in DM bezahlt wurde*
Dies war eine gültige Anordnung,
2o Der 2weck dieser Anordnung war, zu verhindern, daß Importeure nach der Währungsreform- entstandene Extrakosten in Deutscher Mark abziehen, wenn der vorläufige Rechnungsbetrag vor der Währungsreform in RM bezahlt war*
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3„ Vorbehaltlich der Bestimmungen in .Abs 1 und 2 dieser Bescheinigung, die für die deutschen Gerichte endgültig und findend ist, werden die deutschen Gerichte ermächtigt, in dem oben be-zeichneten Fall im ersten und zweiten Rechtszug Gerichtsbarkeit auszuüben und alle Tat-und Rechtsfragen zu entscheiden. Ausgenommen sind jedoch Fragen über das Bestehen, die Gültigkeit, den Inhalt und den Zweck der Anordnungen der Besatzungsmacht, auf die diese Bescheinigung sich micht bezieht und über die in einem späteren Stadium Streit unter den Parteien ent-stehen kann,”
Die von der Klägerin eingelegte Berufung, die noch geltend gemacht hatte, die ABC sei mit Wirkung vom 6. August 1951 aufgelöst, ihre Anordnungen seien damit auch entfallen, hat das Öberlandesgericht zu-rückgewiesen, wobei es sich ebenfalls auf den Standpunkt gestellt hat, die Anordnung der ABC vom 7« September 1948 sei eine für alle deutschen Stellen verbindliche Anweisung»
Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin Verurteilung der Beklagten nach Klageantrag, hilfsweise Zürückverweisung des.Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgerichte Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision
Ent sehe id ungsgründ e s
Die Revision der Klägerin konnte keinen Erfolg haben» }
Gegen die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Verfolgung des in der Klage geltend gemachten An-
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Spruchs bestehen, wie auch die Revision anerkennt, keine rechtlichen Bedenken., Die Aussenhandelsstelle dee Vereinigten Wirtschaftsgebiets handelte zwar in Erfüllung öffentlicher Aufgaben, wenn sie das Sojamehl bestimmten Importeuren und Abnehmern zuwies sowie den £reis hierfür fesrtsetzte. Diese öffentlich-rechtliche Punktion schliesa5 jedoch nicht aus, dass die einzelnen Geschäfte, die zur Durchführung dieser Öffentlichen Aufgaben vorgenommen wurden, Geschäfte des Privatrechts sind (vgl auch BGHZ 1
Zu Unrecht hat die Revision in der mündlichen Verhäng lung' unter Hinweis auf das Gesetz über die Aussenhandelsstelle für Erzeugnisse der Ernährung und Landwirtschaft vom 17. Dezember 1951 (BGBl I, 967) geltend gemacht, die <’ Aussenhandelsstelle - nicht die Bundesrepublik Deutschland sei vorliegend die richtige Beklagte, da ersterer durch das genannte Gesetz die Steilung' einer selbständigen^ Rechtspersönlichkeit eingeräumt worden sei, In diesem Ge- ' setz ist die Aussenhandelsstelle nur in eine BundesOberbehörde umgewandelt worden und es ist ausdrücklich bestimmt, dass sie dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschäft und Porsten nachgeordnet ist*
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Das Rechtsverhältnis der Parteien stellt sich, w&yrinfj der Klägerin beizutreten ist, als Kaufvertrag dar„
Grundlage für die endgültige Preisabrechnung zwischen den Parteien sind die oben angeführten Anweisungen und RicMr linien der Aussenhandelsstelle in Verbindung mit den Anordiun-
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und 4$a/47, in denen die bei der Endabrechnung als 61
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stattungs fähig in frage kommenden Warenbewegungs-kosten naher bezeichnet sindo Dass die von der Klägerin in ihrem Erstattungsantrag vom 18. November 1949 geltend gemachten Warenbewegungskosten dem Grunde nach bei der Endabrechnung zwischen den Parteien zu berücksichtigen sind, ist unstreitig. Der Streit der Parteien geht lediglich darum? ob die betreffenden Beträge als volle DM-Beträge, was die Revision aus den vorbezeichneten Anordnungen PR 45/47 und 45a/47 folgert? oder nur,wie die Anordnung der ABC vom 7o September 1948 an die Bank Deutscher Länder bestimmt hatte? im Verhältnis 10 ; 1 bei der Endab-^ rechnung der Klägerin gutzuhringen seien. Insoweit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht davon aus? dass diese von der Militärregierung als gültig bestätigte Anordnung der ABC von allen deutscherseits in das GARIOA-Einfuhrverfahren eingeschalteten Stellen zur Geltung gebracht werden müsseo Das Berufungsgericht hat insoweit noch ausgeführt, die privatrechtliche Ebene des Vertrages schließe die Berücksichtigung Öffentlicher Interessen bis zu ausgesprochenen behördlichen Weisungs- und Prüfungsvorbehalten nicht auso Unter Berücksichtigung der Herkunft und der Finanzierung ’der Importe, und der von den Alliierten mit ihnen verfolgten politischen Zwecke könne nicht zweifelhaft sein? dass ihnen als den Urhebern der Planung auch Möglichkeiten nicht nur einer Überwachung? sondern auch durchgreifender Korrekturen der Durchführung verblieben seien und hätten verbleiben müssen? die jedenfalls gegenüber ihrer besatzungs-und völkerrechtlichen Stellung im Jahre 1948 deutscherseits unter keinen Umständen hätten streitig gemacht werden können. Diese Darlegungen des Berufungsgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Bescheid der Besatzungsmacht ist die von der ABC an die Bank Deutscher Länder erteilte Anweisung vom 7- September
1948 eine gültige Anordnung im Sinne des Art 3 AHK-Gesetzes Br 13, Das hatte zur Folge, dass alle deut- ' sehen Stellen., nicht nur die hier . nicht verklagte Bank Deutscher Bänder, diese ’Anweisung bei der Abrechnung der GARIOA-Einfuhren zu beachten hatten,. Der Ansicht der Revision, dass dieser Bescheid der Besatzungsmacht für das Revisionsgericht nicht bindend sei, da in seiner Ziffer 3 die Ermächtigung zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit in vorliegendem Ralle auf den ersteh und zweiten Rechtszug beschränkt sei, kann nicht gefolgt werden» Die mi tüb'er sandte Übersetzung des Bescheides der Besatzungsmacht ist in diesem Punkte ungenau» Das im englischen Text der Erklärung der Besatzungsmacht insoweit verwendete Wort "appellate" bedeutet in der Rechtssprache sowohl das Rechtsmittel der Berufung-als auch der Revision (so auch Basedow, englisch-deutsches Wörterbuch der Rechtssprache bei "appellant"), so dass darunter "die höhere Instanz" verstanden werden kann. In der genannten Ziffer des Bescheides ist auch ausdrücklich ausgesprochen, dass er für die deutschen Gerichte, also alle deutschen Gerichte, bindend sei. Für eine Beschränkung ' der deutschen Gerichtsbarkeit in vorliegender Sache auf zwei Rechtszüge fehlte auch jede Veranlassung und jede gesetzliche Grundlage,
Zu der von der Klägerin angeregten, nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an sich auch zulässigen (vgl BGHZ 2, 77) Einholung einer Bescheinigung einer höheren Stelle der Besatzungsmacht auf Grund des AHK-Gesetzes Kr 13 seitens des Revisionsgerichts liegt auch sonst keine Veranlassung vor. Die Befugnis der ABC zu dem Erlass einer Anweisung der in Rede stehenden Art ist in Übereinstimmung mit der vom
Berufungsgericht eingeholten Auskunft der Bank Deutscher Länder vom 22, Februar 1952 mindestens aus dem
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Gesetz über die Errichtung- der Bank Deutscher Länder zu entnehmen, in dessen 2iffern 6 und 7 in der damals geltenden Fassung der-Verordnung der Britischen Militärregierung Nr 23 (S 696 des Amtsblatts der BMilReg) bestimmt war, dass der Zentralbankrat bei der Festsetzung der Politik der Bank den gegebenenfalls von der Alliierten Bankkommission erlassenen Anordnungen unterliege, und dass die Bank der Alliierten Bankkommission die von dieser verlangten Berichte und Auskünfte zu geben habe* Die Frage der Umstellung der Warenbewegungskosten beim GARIOA-Einfuhrverfahren betraf die Währungspolitik, an der die Besatzungsmacht besonders interessiert wäre Die ABC hat auch sonst in Umstellungsfragen auf dem Gebiete der Einfuhr und Ausfuhr von ihrem Weisungsrecht Gebrauch gemacht (vgl die in ’‘Betriebsberater” 1948 S 274 Nr 636, S 316 Nr 723 angeführte - das GARIOA-Verfahren nicht betreffende - Regelung über die Bemessung der DM-Zahlung bei Einund Ausfuhren als Gegenleistung gemäss § 18 Abs 2 UmstG, die von der gemeinsamen Aussenhandelskasse im Einvernehmen mit der ABC getroffen worden ist)»
Die Rechtswirksamkeit der Anweisung der ABC vom 1*
August 1948 kann danach erfolgreich nicht in Zweifel gezogen werden*,'
Sie ist - entgegen der Auffassung der Revision -auch jetzt noch als rechtsverbindlich anzusehen. Sie ist in der Zwischenzeit weder abgeändert noch aufgehoben worden. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die ABC als Kontrollorgan gegenüber der Bank Deutscher Länder aufgehört hat, zu bestehen, wie letztere auch in ihrer oben bezeichneten Auskunft angegeben hat.
Für diese, auch im Schrifttum (Die Bank, 1952, Bd I S 190) geteilte Ansicht spricht insbesondere auch der Umstand, dass in den durch das Übergangsgesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Bank Deutscher Länder vom'10. August 1951 (BGBl 1951 I, 509)
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geänderten Ziffern 6 und 7 ein Kontroll- und Weisungsrecht der ABC nicht mehr festgelegt ist. Der Wegfall des früheren Weisungsrechtes der ABC stellt aber die Weitergeltung der von ihr früher erlassenen Anweisungen nicht in Präge» Die in Rede stehende Anweisung der ABC war nicht nur eine vorübergehende Regelung des Abrechnungsverfahrens der GARIOA-Einfuhren - etwa wie die s.Zt. in.der Ostzone und Berlin angeordnete Bankensperre -, sie war vielmehr die endgültige Regelung der Behandlung der Warenbewegungskosten ‘ im Abrechnungsverfahren« Ihr Zweck war, wie bereits ' oben angeführt, zu verhindern9 dass Importeure nach der Währungsreform entstandene Extrakosten in DM ab-. zogen, wenn der vorläufige Rechnungsbetrag in RM gezahlt war. Zu der Präge, ob die in Rede stehende Anweisung der ABC etwa infolge der zwischenzeitlichen Auflösung der ABC, die die; Klägerin im Berufungsverfahren ausdrücklich behauptet hatte, ihre Rechtswirksamkeit verloren habe, hat das Berufungsgericht zwar nicht ausdrücklich Stellung genommen, worin die Revision einen Verstoss gegen § 551 Ziff 7 ZPO erblickt« Diese Rüge kann jedoch nicht durchgreifen, da sich aus dem Zusammen halt der G-ründe des angefochtenen Urteils ergibt, dass das Berufungsgericht diese Frage auch verneint hat* denn es geht davon aus, dass die Beklagte "auch jetzt noch das Recht habe, auf Grund der genannten Anweisung der ABC die Abzugsfähigkeit, Verrechnung oder Erstattung der in Deutscher Mark entstandenen Warenbewegungskosten in voller DM-HÖhe ab’zulehnen« Dabei stützt sie sich auf den Bescheid der Besatzungsmacht, nach dem der Anordnung der ABC der Charakter einer endgültigen Regelung der Frage der Umstellung im Abrechnungsverfahren zukommt„
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Nach alledem war die Revision mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zuruckzuweisen.
Lindenmaier Birnhach Wilde
Krüger-Nieland Christoph
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