BGH · I ZR 129/51 vom 11.07.1952

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Leitsatz / Zusammenfassung

tung isto Für den Letztverbraucher, dessen Anschauungsweise allein maßgebend ist, kommt es im Regelfall bei Kennzeichnungen, die in der Bemusterung einer Ware bestehen, nur auf die optische Wirkung an? o.H. in Ii Beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs%auf die Von Rechts wegen Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte mit sämtlichen Ausführungsformen ihre Ausstattungs- und Warenzeichenrechte verletze. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 13o Juli 1951 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit es sich nicht um den Antrag auf Auskünfte-erteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Ausführungsformen mit Zickzacklinien handelt. Die Revision bezieht sich nur auf die melierte Ausführungsform der Beklagten, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hinsichtlich dieser Ausführungsform eine Warenzeichen- und eine Ausstattungsverletzung, wie auch einen Yerstoss gegen das Wettbev/erbsgesetz durch die Beklagte verneint, ” ’ 7/arenzeichenrechtlich stützt die Klägerin die Klage in erster Linie auf das von ihr allein benutzte Warenzeichen Nr 466 422, Dieses Zeichen stellt eine Kombination von Wort und Bild, nämlich des Wortes ,fGold-Zack,f Mit einer Zickzacklinie, dar. Die Zickzacklinie ist ein vielfach verwendetes Ornament, das der Unterscheidungskraft entbehrt und daher nicht selbständig warenzeichenschutzfähig ist (vgl DPA GRUR 1951, 128); es unterstreicht hier nur den Wortbestandteil »Zack». Entscheidend ist jedenfalls, dass das angegriffene Muster nicht die optische Wirkung einer Zickzacklinie hat. Der blaue Faden ist nicht durchgehend, sondern unterbrochen, und zwar sind zwei Fäden nebeneinander vorhanden, von denen der eine etwas länger als der andere ist. Es liegt zwar im Ähnlichkeitsbereieh des benutzten Zeichens "Gold-Zack", doch besteht insoweit gleichfalls keine Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Bemusterung auch nicht den Eindruck einer doppelten Zickzacklinie erweckt. Der vorherrschende Eindruck bleibt der eines schuppenartigen Musters; für den Abnehmer ist massgeblich die optische Wirkung, die die Litze in ungedehntem Zustande auf ihn ausübt. Was die Präge der Verletzung von Ausstattungsrechten der Klägerin anbetrifft, so geht das Berufungsgericht t davon aus, dass der von der Klägerin bei ihrer Litze verwendete farbige Paden in Zickzacklinie sich bei dem in Betracht kommenden Verbraucherkreis als Kennzeichen der Klägerin durchgesetzt habe und dass der Klägerin daher daran Ausstattungsschutz nach § 25 WZG zustehe. Das Berufungsgericht bezeichnet als Gegenstand des Ausstat-tungsschubases einen farbigen Faden schlechthin, obwohl die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ausschliesslich einen goldenen Faden verwendet hat« Damit hat es den Schutzbereich der Ausstattung über ihre Merkmale hinaus erweitert« Anders als bei Warenzeichen, die grundsätzlich alle Farben umfassen, erstreckt sich der Schutz einer Ausstattung nur auf die im Vermehr durchgese fczte Farbe und die mit ihr verwechslungsfähigen Farben (EG JW 1938, 2024 Eeimer Wettbewerbsund Warenzei- Die von der Beklagten allein verwendete blaue Farbe wird somit von der Ausstattung der Klägerin nur erfasst, wenn der Verkehr als kennzeichnend für sie bereits die Zickzacklinie als solche ohne Rücksicht auf deren Farbe ansieht« Hierüber hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen« Dieser Mangel des Berufungsurteils ist jedoch nicht entscheidungserheblich« Denn auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen, für die Klägerin günstigsten- Falle, dass die farbige Zickzacklinie schlechthin für die Klägerin Ausstattungsschutz geniesse, ist mit dem Berufungsgericht eine Verletzung der klägerischen Ausstattungsrechte durch die angegriffene melierte Ausführungsform der Beklagten zu verneinen, weil, wie bereits ausgeführt, deren optische Wirkung von der einer Zickzacklinie völlig abweicht. Aus diesem Grunde besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit dem Worte "Zick-Zack-Litze", für das die Klägerin einen besonderen Ausstattungsschutz beansprucht. Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht auch eine Verletzung von Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes durch die Beklagte verneint. Rechtsirrtümlich ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass schon die Ausnutzung eines vom Mitbewerber mit Muhe und Kosten erworbenen Arbeitsergebnisses gegen § 1 UnlWG verstosse. bzw schuppenartigen Bemusterung der Beklagten so gross, dass auch eine blosse Gedankenverbindung zwischen beiden Kennzeichnungen ausgeschlossen erscheint« Zu berücksichtigen ist dabei, dass die bunte Markierung als solche bei Gummibändern von jeher üblich war'und inzwischen auch bei Gummilitzen vielfach verwendet wird, wie die von dem sich die angegriffene Bemusterung der Beklagten hinreichend unterscheidet« Bei dieser Sachlage ist die subjektive Seite ohne Bedeutung.

Schlagwörter

LitzeZickzacklinieblauBerufungsgerichtZeichenZickzacklinienKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

w •• Ptir das Nachschlagewerk! Nicht für die Amtliche Sammlung! oW Gesetz: WZG §§ 25, 31 ■ Hechtssatz: Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des Warenzeichengesetzes ist nicht schon deshalb gegeben, weil der technische Herstellungsvorgang bei der angegriffenen Kennzeichnung der gleiche wie bei der geschützten Ausstät- ■ tung isto Für den Letztverbraucher, dessen Anschauungsweise allein maßgebend ist, kommt es im Regelfall bei Kennzeichnungen, die in der Bemusterung einer Ware bestehen, nur auf die optische Wirkung an? Aktenzeichen: I ZR 129/51 LG Wuppertal Urteil des BGH vom 11* Juli 1952 OLG Düsseldorf fiMl 2^ I ZR 329/51 Verkündet am 11. Juli 1952 Romacker, Just.Angest. als Urkundsbearnter der Geschäftsstelleo - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. die Firma Flechtwerk- und Seilerwarenfabrik Friedrich - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Dr.| mündliche Verhandlung vom 11. Juli 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. -Dr.Lindenraaier, Dr.Birnbach, Wilde, Dr. Krüger-Hieland und Dr.Benkard fixr Recht erkannt,: Die Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des* 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 13. Juli 1951 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma & Z in w tifNHBstr.i Klägerin und Revisionsklägerin gegen o.H. in Ii Beklagte und Revisionsbeklagte, hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs%auf die Von Rechts wegen ~ 2 v* Tatbestand; Die Parteien sind Hersteller von Gummilitzen* Die .Klägerin ist Inhaberin des am 10* März 1954 angemeldeten Warenzeichens Nr 466 422 und des am 1* Oktober 1936 angemeldeten Warenzeichens Nrv489 845» Das erste Zeichen besteht aus einer Kombination des Wortes ”Gold-Zack" mit einer Zickzacklinie, das zweite Zeichen aus einer Kombination des Wortes ’’Doppel-Zack” mit zwei sich kreuzenden Zickzacklinien* Die Klägerin hat sich ferner die Worte ”Blau-Zack”, ”Grün-Zack”, Hot-Zack”, ”Schwarz-Zack” und ”Zick-Zack” in Verbindung mit einer Zickzacklinie als Warenzeichen eintragen lassen* Sämtliche Zeichen beziehen sich auf elastische und unelastische Bänder, Durchzugsbänder und Litzen. Die Klägerin vertreibt seit 1934 in grossem Umfange weisse Gummibänder und -litzen, 4 die durch einen goldfarbigen, im Zickzack über die ganze *v Breite verlaufenden Faden gekennzeichnet sind. Die Beklagte hat in den Jahren 1949/50 Gummi-Ein-ziehlitzen hergestellt und vertrieben, die zunächst mit einfachen, später mit doppelten* sich überschneidenden, i über die ganze Breite verlaufenden blauen Zickzacklinien ver-• \ * sehen waren* Sie bringt jetzt eine Gummilitze heraus, in die blaue Fäden in der Art eingeflochten sindj dass der Eindruck einer blauen Melierung entsteht. Die blauen Fäden sind nicht durchgehend sichtbar, sondern durch weisse Stellen unterbrochen; ihre»Grundrichtung ist nicht wie bei Zickzacklinien schräg, sondern direkt quer zur Litze; sie verlaufen nicht in gerader Linie, sondern ge- wihkelt; es sind immer zwei blaue Fäden dicht nebeneinan- d&£‘zu sehen, dann kommt ein grösserer Zwischenraum. **3 j&| v- •‘«oi Hi* \ V X* i \ * \ * va m * H "vl $ *< Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte mit sämtlichen Ausführungsformen ihre Ausstattungs- und Warenzeichenrechte verletze. Auch sei der Tatbestand des § 1 UnlWGr gegeben. Sie, die Klägerin, habe Gummibänder und Gummilitzen überhaupt erst zu Markenartikeln entwickelt. Sie sei die erste und bisher einzige Firma gewesen, die die Einziehbänder auf der ganzen Breite bunt markiert habe. Die Beklagte nutze mit der ähnlichen bunten Markierung den guten Ruf der Klägerin aus und verwässere die Kennzeichnungskraft der klägerisehen Ausstattung. Die Klägerin hat hinsichtlich aller Ausführungsformen der Beklagten Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Die Beklagte hat den Unterlassungsan- « trag hinsichtlich der Ausführungsforraen mit Zickzacklinien unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt, im übrigen um Abweisung der Klage gebeten. Hach Auffassung der Beklagten greift sie mit der melierten Markierung nicht in Rechte der Klägerin ein. Auf Antrag der Klägerin hat das Landgericht entsprechend dem Anerkenntnis der Beklagten ein Teilaner-kenntnisurteil erlassen. Im übrigen hat es die Klage ab-gewiesen. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil vom 13o Juli 1951 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen, soweit es sich nicht um den Antrag auf Auskünfte-erteilung und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der Ausführungsformen mit Zickzacklinien handelt. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Aufhebung dieses Teilurteils und Verurteilung der Beklagten entsprechend ihren erstinstanzlichen Anträgen hinsichtlich der melierten Ausführungsform, Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. > Entseheidungsgründe: Die Revision bezieht sich nur auf die melierte Ausführungsform der Beklagten, Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht hinsichtlich dieser Ausführungsform eine Warenzeichen- und eine Ausstattungsverletzung, wie auch einen Yerstoss gegen das Wettbev/erbsgesetz durch die Beklagte verneint, ” ’ 7/arenzeichenrechtlich stützt die Klägerin die Klage in erster Linie auf das von ihr allein benutzte Warenzeichen Nr 466 422, Dieses Zeichen stellt eine Kombination von Wort und Bild, nämlich des Wortes ,fGold-Zack,f Mit einer Zickzacklinie, dar. In dieser Kombination kommt die Hauptkennz'eichnungskraft dem Worte "Gold-Zack" zu. Die Zickzacklinie ist ein vielfach verwendetes Ornament, das der Unterscheidungskraft entbehrt und daher nicht selbständig warenzeichenschutzfähig ist (vgl DPA GRUR 1951, 128); es unterstreicht hier nur den Wortbestandteil »Zack». Die melierte Ausführungsform der Beklagten ist mit diesem Warenzeichen,nicht verwechslungs» fähig. Eine Wortbildung ,benutzt die Beklagte überhaupt nicht, sondern nur eine Bemusterung der Ware, Diese Bemusterung ist nicht goldfarben, sondern blau. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon durch die blaue Farbe ein genügender Abstand von dem Worte »Gold-Zack” gewahrt wird. Entscheidend ist jedenfalls, dass das angegriffene Muster nicht die optische Wirkung einer Zickzacklinie hat. Der blaue Faden ist nicht durchgehend, sondern unterbrochen, und zwar sind zwei Fäden nebeneinander vorhanden, von denen der eine etwas länger als der andere ist. Die Fäden sind allerdings in sich geknickt, jedoch laufen sie in ihrer Grundrichtung nicht wie bei einer Zickzacklinie schräg, sondern quer zur Längsachse der Litze, Dadurch entsteht eine schuppenartige Wirkung, die von der einer Zickzacklinie völlig verschieden ist. Auch entsteht nicht etwa, wie die Revision meint, der Eindruck von zwei nebeneinander verlaufenden Zickzacklinien. Für die warenzeichenrechtliche Beurteilung ist unerheblich, daß die blauen Fäden tatsächlich diagonal und damit zickzackförmig in die Litze eingeflochten sindf denn dieser technische Webvorgang tritt bei der optischen Wirkung der Litze nicht in Erscheinung. Maßgeblich für die Verwechslungsgefahr im Sinn des Warenzeichengesetzes ist allein die Auffassung des letzten Abnehmers. Die Verbraucher von Gummilitzen, insbesondere die Hausfrauen, beachten aber nur die optische Wirkung des Musters, nicht dagegen den nur den Fachmann interessierenden Herstellungsvorgang. Auch das Zeichen "Doppel-Zack” der Klägerin ist nicht verletzt. Dieses Zeichen ist nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ein reines Defensivzeichen. Es liegt zwar im Ähnlichkeitsbereieh des benutzten Zeichens "Gold-Zack", doch besteht insoweit gleichfalls keine Verwechslungsgefahr, weil die angegriffene Bemusterung auch nicht den Eindruck einer doppelten Zickzacklinie erweckt. Auch der Hinweis der Revision geht fehl, dass jedenfalls bei Dehnung der Litze der Beklagten deren Muster an das Doppelzackzeichen der Klägerin anklinge. Der vorherrschende Eindruck bleibt der eines schuppenartigen Musters; für den Abnehmer ist massgeblich die optische Wirkung, die die Litze in ungedehntem Zustande auf ihn ausübt. Wenn der Käufer die Litze ausprobiert und dehnt, interessiert ihn vorwiegend nur die Qualität des Gummis. Bei einer alten, der Elastizität verlu- Stig gegangenen Litze wird der Kunde dem Aussehen des Musters im Regelfall keine Beachtung mehr schenken. Es kann somit der Veränderung des Musters bei Dehnung der Litze keine Bedeutung beigemessen werden. Was die Präge der Verletzung von Ausstattungsrechten der Klägerin anbetrifft, so geht das Berufungsgericht t davon aus, dass der von der Klägerin bei ihrer Litze verwendete farbige Paden in Zickzacklinie sich bei dem in Betracht kommenden Verbraucherkreis als Kennzeichen der Klägerin durchgesetzt habe und dass der Klägerin daher daran Ausstattungsschutz nach § 25 WZG zustehe. Das Berufungsgericht bezeichnet als Gegenstand des Ausstat-tungsschubases einen farbigen Faden schlechthin, obwohl die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen ausschliesslich einen goldenen Faden verwendet hat« Damit hat es den Schutzbereich der Ausstattung über ihre Merkmale hinaus erweitert« Anders als bei Warenzeichen, die grundsätzlich alle Farben umfassen, erstreckt sich der Schutz einer Ausstattung nur auf die im Vermehr durchgese fczte Farbe und die mit ihr verwechslungsfähigen Farben (EG JW 1938, 2024 Eeimer Wettbewerbsund Warenzei- chenrecht 2. Aufl 33» Kap Anm 3)* Gold und blau sind nicht miteinander verwechslungsfähig. Die von der Beklagten allein verwendete blaue Farbe wird somit von der Ausstattung der Klägerin nur erfasst, wenn der Verkehr als kennzeichnend für sie bereits die Zickzacklinie als solche ohne Rücksicht auf deren Farbe ansieht« Hierüber hat das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen« Dieser Mangel des Berufungsurteils ist jedoch nicht entscheidungserheblich« Denn auch in dem vom Berufungsgericht angenommenen, für die Klägerin günstigsten- Falle, dass die farbige Zickzacklinie schlechthin für die Klägerin Ausstattungsschutz geniesse, ist mit dem Berufungsgericht eine Verletzung der klägerischen Ausstattungsrechte durch die angegriffene melierte Ausführungsform der Beklagten zu verneinen, weil, wie bereits ausgeführt, deren optische Wirkung von der einer Zickzacklinie völlig abweicht. Aus diesem Grunde besteht auch keine Verwechslungsgefahr mit dem Worte "Zick-Zack-Litze", für das die Klägerin einen besonderen Ausstattungsschutz beansprucht. Ohne Rechtsverstoss hat das Berufungsgericht auch eine Verletzung von Bestimmungen des Wettbewerbsgesetzes durch die Beklagte verneint. Rechtsirrtümlich ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, dass schon die Ausnutzung eines vom Mitbewerber mit Muhe und Kosten erworbenen Arbeitsergebnisses gegen § 1 UnlWG verstosse. Von dieser früher vom Reichsgericht vertretenen Ansicht (vgl u.a. RGZ 73, 294; 111, 254; KG GRUB 1925, 40) ist schon das Reichsgericht selbst abgewichen. Erstmalig hat der I. Zivilsenat des Reichsgerichts in RGZ 135? 385 ausgesprochen, dass es grundsätzlich statthaft sei, sich auch mit Mühe und Kosten erworbene Arbeitsergebnisse des Mitbewerbers zunutze zu machen, sofern nicht ein Sonderschutz durch Spezialgesetze gegeben sei; es müssten stets noch besondere Umstände hinzutreten, um das Vorgehen sittenwidrig erscheinen zu lassen. Der II, Zivilsenat hat sich dieser Auffassung in RG GRUR 1933, 314 (317) angeschlossen. Der erkennende Senat ist dieser Rechtsprechung gefolgt (BGHZ 5, l)o Besondere, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände sind angenommen worden beispielsweise bei planmässiger Annäherung an eigen- 8 - i *•$#« artige, im Verkehr bekannte Merkmale der Ware eines Mitbewerbers, um deren guten Ruf zur Empfehlung der eigenen Ware auszubeuten (BGH aaO), ferner bei Ausnützung der Werbekraft eines allgemein bekannten Zeichens, wodurch dessen Kennzeichnungskraft beeinträchtigt, "verwässert" wird (vgl RGZ 115, 401 /410/ - Salamander - ; RG2 170, 157 ff, insbesondere 151 und 155 - Bayer-Kreuz; RG GRUR 1944, 85 Z8§7)o All diese Tatbestände erfordern jedoch zunächst einmal objektiv eine gewisse Übereinstimmung der Kennzeichen« Es braucht allerdings nicht eine Verwechselungsgefahr im Sinne des § 31 WZG vorhanden zu §ean, wohl aber muss sich der Käufer beim Anblick der angegriffenen Kennzeichnung zu dem mindesten an die Kennzeichnung des Verletzten erinnern und dadurch einen Anreiz zu dem Kauf der betreffenden Ware erhalten können« Derartige Gedankenverbindungen sind etwas anderes als Verwechselungen, und deshalb ist.auch der^von der Klägerin verwendete und vom Berufungsgericht übernommene Begriffner ,”uneigentlichen..Verwechselungsgefahrrt’ nicht geeignet, solche'Fälle der sittenwidrigen Ausnutzung eines geschützten Kennzeichens durch die Verwendung gewisser Ähnlichkeitsmerkmale-zu ergreifen« ► * ? * ♦* * * ¥ Im vorliegenden* Falle ist^ der Abstand zwischen der von der Klägerin verwendeten goldenen Zickzacklinie und der hier allein noch im Streit befindlichen melierten i bzw schuppenartigen Bemusterung der Beklagten so gross, dass auch eine blosse Gedankenverbindung zwischen beiden Kennzeichnungen ausgeschlossen erscheint« Zu berücksichtigen ist dabei, dass die bunte Markierung als solche bei Gummibändern von jeher üblich war'und inzwischen auch bei Gummilitzen vielfach verwendet wird, wie die I r r t überreichten Muster ergeben. Infolgedessen wird der Käufer in der bunten Markierung schlechthin noch keinen Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb sehen, sondern nur in der besonderen Art der Markierung, nämlich bei der Litze der Klägerin in dem goldenen Zickzackfaden. von dem sich die angegriffene Bemusterung der Beklagten hinreichend unterscheidet« Bei dieser Sachlage ist die subjektive Seite ohne Bedeutung. Seifest wenn auf Grund der früheren von der Beklagten verwendeten Zickzackbemusterung auf eine planmässige Annäherungsabsicht der Beklagten geschlossen werden müsste, so reicht dies allein zu einem Verbot nicht aus, nachdem sich die Beklagte objektiv weit genug von der Kennzeichnung der Klägerin abgesetzt hat. Aus diesem Grunde scheidet auch der Tatbestand der Verwässerung aus, ohne dass es der Prüfung bedarf, ob dessen sonstige Voraussetzungen erfüllt sind. . * Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § ’97 ZPO zürückzuweisen. Lindenmaier Krüger- Nieland zugleich für die beurlaubten > * : ' Bundesrichter Br. Birnbach ' # ' Behkard und Wilde ., ^ ^ ♦ /