BGH · I ZR 128/82 vom 08.11.1984

Zu dieser Entscheidung liegt kein PDF vor. Der Text unten stammt aus einer automatischen Texterkennung (OCR) und kann Lesefehler enthalten.

Leitsatz / Zusammenfassung

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Die Beklagte habe sich mit den Royal-Uhren nicht nur bewußt an das Styling der beiden Rolex-Modelle angelehnt, sondern habe in ihrer Werbung auch ausdrücklich auf die Rolex-Ähnlichkeit hingewiesen und teilweise ihre Uhren als Rolex-Uhren bezeichnet. Die Klägerin hat beantragt, der.Beklagten zu untersagen, Herren- .und Damenarmbanduhren der Marke Royal mit dem Bildzeichen der stilisierten Lilie, bei denen das Uhrenglas von einer grob gerippten Lünette umgeben ist Und die Glieder des Armbands in der Weise in fünf Reihen nebeneinander angeordnet sind, daß jeweils eine breitere äußere Reihe drei schmalere, gleichbreite Gliedreihen einschließt, in-Verkehr zu bringen und dafür zu werben. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da die Modelle der Klägerin keinen Sonderrechtsschutz hätten, sei ihr Nachbau zulässig, sofern nicht besondere Umstände dieses Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung komme nicht in Betracht, da die Modelle der Klägerin keine ausreichende Eigenart hätten. Es sei auch keine - Ausbeutung des guten Rufs der Rolex-Uhren dargetan; denn die behaupteten Einzelfälle, Wenn bei einigen Rolex-Kunden der Eindruck entstanden sei, daß die Klägerin die Exklusivität ihrer Produkte durch eine Billig-Zweit-marke abwerte, so sei dies nur der Zorn Uber das Erscheinen einer billigeren Imitation; davor schütze das UWG nicht. Die Beklagte habe auch nicht zu Lasten der Klägerin den Markt für Uhren mit den genannten Formelementen verstopft; denn sie spreche gänzlich andere Käuferschichten an als die Klägerin. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die fast identische Nachahmung der Rolex-Modelle Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht oder nicht mehr durch ein Sonderschutzrecht geschützt ist, regelmäßig nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbswidrig ist, wenn über die Nachahmung hinaus unlautere Begleitumstände hinzutreten; auch eine etwaige Verwechslungsgefahr ist an sich grundsätzlich hinzunehmen, wenn keine weiteren, die WettbewerbsWidrigkeit begründenden Merkmale gegeben sind (st. Es hat verkannt, daß hier eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart der nachgeahmten Modelle anzunehmen ist und daß die Nachahmung durch die Beklagte eine unlautere Rufausbeutung und -Schädigung darstellt. Es hat angenommen, daß die Modelle der Klägerin eine Kombination von Merkmalen aufweisen, die ihnen an sich eine ausreichende Besonderheit verleihen könnten. Hierfür hat es folgende Merkmale aufgeführt: das Oyster-Ge-häuse, die gold-farbene, grob gerippte Lünette, die gold-farbenen Stundenzeichen des Zifferblattes, die Datumsanzeige im Zifferblatt, das Uhrenglas mit darauf befindlicher Lupe, die Aufzugskrone mit relief-artig abgehobener Rolex-Krone, der geriffelte Gehäuseböden und das Metallarmband, dessen Glieder in der Weise in fünf Reihen nebeneinander angeordnet sind, daß Jeweils eine breite äußere Reihe drei schmalere, gleichbreite Gliederreihen einschließt. Es hat Jedoch zu Unrecht gemeint, daß eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart deshalb nicht mehr angenommen werden könne, weil in den Jahren 1979 bis 1980 vier Versandhäuser und einige andere Anbieter Uhren vertrieben haben, die die genannten Gestaltungsmerkmale einzeln oder in Kombination aufweisen; denn dies läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht den Schluß zu, daß im Zeitpunkt der Verkaufsaktion der Beklagten im Sommer I960 die Form der klägerischen Modelle Es ist nach der Lebenserfahrung nicht gerechtfertigt, allein aufgrund des Angebots ähnlicher Uhrenformen in den Jahren 1979 und 1980 den Schluß zu ziehen, daß die betreffende Gestaltungsform auch in den vorangegangenen Jahren in gleicher Breite vorhanden gewesen sei. Kann demnach nur von dem Angebot ähnlicher Formen in den Jahren 1979 und 1980 ausgegangen werden, so steht dies der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wendet sich die Klägerin unter anderem an die Nachfrager nach einer wertvollen, präzisen Uhr, die den Träger aus dem Da diese Käufer davon ausgehen, daß Dritte.die*Modelle als hochwertige Luxusuhr erkennen, ist anzunehmen, daß sie selbst und ein Teil der Personen, unter denen sie sich bewegen, die feste Vorstellung haben, daß es sich um die typische Gestaltungsform einer Luxusuhr handelt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Käufern der Modelle der Beklagten, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird. Die sich daraus ergebende Möglichkeit, mit der billigen Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusuhr erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken der Käufer und lockt mit dem von der Klägerin für diese Gestaltungs-form geschaffenen Image zu dem Kauf an. Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf abzustellen, ob aus dem UWG ein Schutz der Besitzer von echten Modellen ‘gegenüber der Relativierung ihres Prestigezuwachses durch Billignachahmungen hergeleitet werden kann. Abzustellen ist vielmehr darauf, daß es sich um das Anhängen an den Prestigewert und guten Ruf eines fremden Erzeugnisses handelt, um den Verkauf der eigenen billigen Nachahmung zu fördern. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Verhalten der Beklagten auch unter dem von der Klägerin geltendgemachten Gesichtspunkt als sittenwidrig zu beurteilen ist, daß dadurch der in langer Zeit systematisch aufgebaute Ruf der Exklusivität dieser Uhren zerstört werden kann, ohne daß dafür eine Rechtfertigung aus dem Gedanken des Leistungswettbewerbs geltendgemacht werden könnte. Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

Zitierte Normen

Schlagwörter

MerkmalNachahmungBerufungsgerichtUhrModellKlägerinUWG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein UWG § 1 Tchlbo/Rolex Zur Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung fremden Rufs zur Förderung des eigenen Absatzes an Billiguhren. BGH, Urt.\T. 8. November 1984 - 1 ZR 128/82 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ' Ai I ZR 128/82 URTEIL ' a* Verkündet am : 8. November 1984 ■■■, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Rolex-Uhren GmbH, gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Kflm und HflB, HoMMBt •, KBll V, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. und Dr. gegen die Tchibo Frisch-Röst-Kaffee Aktiengesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Günter HeM) Michael Helft und Dr. Horst PJflHBM, üftBBBBBfc Bl» HBM» »> Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte Rechtsanwälte Dr, und -2 - Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 1984 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 28. Mai 1982 aufgehoben. Die Berufung gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 16. September 1981 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist die deutsche Tochtergesellschaft der Montres Holex S.A. mit Sitz in GOT. Zu den von dieser hergestellten Rolex-Uhren gehören die Herrenarmbanduhr Ref. 164V "Rolex Oyster Perpetual Datejust" und die Damenarmbanduhr Ref. 69W "Rolex Oyster Perpetual Date". Beide Uhren sind mit dem "Rolex-Jubilfe-Armband" in einer Stahl-Gold-Ausführung versehen. Die Herrenarmbanduhr wird seit dem Jahre 1945» die Damen-armbanduhr seit 195^ unverändert in folgender Form hergestellt; Der inländische Geschmacksmusterrechtsschütz für diese Uhren ist im Jahre 1972 abgelaufen-. Die unverbindliche Preisempfehlung betrug bei Klageerhebung für das Herrenmodell 4.650,- IM und für das Damenmodell 3.250,- DM. Die Beklagte ist eine Kaffee-Großrösterei mit etwa 500 Filialen und 7000 Depot-Geschäften. Sie vertreibt über ihr Vertriebsnetz neben den Kaffee-Produkten von Fall zu Fall auch branchenfremde Waren, u. a. Uhren. Im Sommer 1980 vertrieb sie unter der Bezeichnung "Royal Calendar" Damen- und Herrenarmbanduhren zu dem Preis von Je 39,95 IM. Diese Uhren haben folgendes Aussehen: ! I I v Die Klägerin sieht in diesen Royal-Armbanduhren eine sittenwidrige Nachahmung ihrer Modelle*Ref. 16W und Ref. 69MVR. Sie macht geltend, diese Modelle hätten ein charakteristisches Design, das sich bei den beteiligten Verkehrskreisen als Herkunftshinweis durchgesetzt habe. Diese beiden Modelle machten 40 % des Stück-Umsatzes und 25 % des Wert-Umsatzes ihrer Oyster-Modelle aus; der Umsatz aller Oyster-Modelle entspreche 95 # des Gesamtumsatzes. Sie habe in den letzten 10 Jahren für Werbung im Inland einen achtstelligen Betrag ausgegeben, der zu dem größten Teil auf die Oyster-Modelle entfallen sei. Die Beklagte habe sich mit den Royal-Uhren nicht nur bewußt an das Styling der beiden Rolex-Modelle angelehnt, sondern habe in ihrer Werbung auch ausdrücklich auf die Rolex-Ähnlichkeit hingewiesen und teilweise ihre Uhren als Rolex-Uhren bezeichnet. Die Aktion der Beklagten habe bei ihr, der Klägerin, einen Verkaufsausfall bewirkt, der gemessen an der zu erwartenden Absatzentwicklung bei der Damenuhr 64,2 % und bei der Herrenuhr 48 % betragen habe. Die Klägerin hat beantragt, der.Beklagten zu untersagen, Herren- .und Damenarmbanduhren der Marke Royal mit dem Bildzeichen der stilisierten Lilie, bei denen das Uhrenglas von einer grob gerippten Lünette umgeben ist Und die Glieder des Armbands in der Weise in fünf Reihen nebeneinander angeordnet sind, daß jeweils eine breitere äußere Reihe drei schmalere, gleichbreite Gliedreihen einschließt, in-Verkehr zu bringen und dafür zu werben. Sie hat ferner Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten begehrt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus § 1 UWG sei nicht gegeben. Die beanstandeten Royal-Armbanduhren und die Rolex-Modelle Ref. 16W und Ref. stimmten zwar in der Formgestaltung des Gehäuses und des Armbandes nahezu völlig überein und wiesen in der Gestaltung des Zifferblattes und der Aufzugskrone große Ähnlichkeiten auf; dies rechtfertige aber noch keinen Unterlassungsanspruch. Da die Modelle der Klägerin keinen Sonderrechtsschutz hätten, sei ihr Nachbau zulässig, sofern nicht besondere Umstände dieses Verhalten als sittenwidrig erscheinen ließen. Solche besonderen Umstände seien nicht gegeben. Eine vermeidbare Herkunftstäuschung komme nicht in Betracht, da die Modelle der Klägerin keine ausreichende Eigenart hätten. Eine Vielzahl anderer Uhren wiesen nahezu identische Formelemente auf wie die beiden betroffenen Rolex-Modelle• Es sei auch keine - Ausbeutung des guten Rufs der Rolex-Uhren dargetan; denn die behaupteten Einzelfälle, in denen beim Verkauf der Royal-Uhren auf Rolex hingewiesen worden sein 'Soll, ließen noch nicht auf eine allgemeine Absicht der Beklagten schließen, den guten Ruf der Klägerin auszubeuten. Der Beklagten sei auch keine Schädigung des Ansehens der Klägerin anzulasten. Wenn bei einigen Rolex-Kunden der Eindruck entstanden sei, daß die Klägerin die Exklusivität ihrer Produkte durch eine Billig-Zweit-marke abwerte, so sei dies nur der Zorn Uber das Erscheinen einer billigeren Imitation; davor schütze das UWG nicht. Die Beklagte habe auch nicht zu Lasten der Klägerin den Markt für Uhren mit den genannten Formelementen verstopft; denn sie spreche gänzlich andere Käuferschichten an als die Klägerin. Dieser entgehe lediglich die kleine Käuferschicht, der es allein auf das exklusive Image, nicht aber die Qualität der Rolex-Uhren ankomme; es sei aber nicht dargelegt, daß dies der wesentliche Abnehmerkreis der Klägerin sei. Eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG entfalle, da die übernommenen Formelemente Allgemeingut seien und daher keinen Herkuriftshinweis auf die Klägerin geben könnten. II. Die hiergegen gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils des Landgerichts. 1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, daß die fast identische Nachahmung der Rolex-Modelle Ref. 16013 und Ref. 6917/3 durch die Beklagte keinen Verstoß gegen § 1 UWG darstelle. Es ist zwar zutreffend davon ausgegangen, daß die Übernahme einer Gestaltungsform, die nicht oder nicht mehr durch ein Sonderschutzrecht geschützt ist, regelmäßig nur dann als Ausnutzung fremder Leistung wettbewerbswidrig ist, wenn über die Nachahmung hinaus unlautere Begleitumstände hinzutreten; auch eine etwaige Verwechslungsgefahr ist an sich grundsätzlich hinzunehmen, wenn keine weiteren, die WettbewerbsWidrigkeit begründenden Merkmale gegeben sind (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 27.1.1983 - I ZR 177/80 * GRUR 1983, 377, 378 f. - Brombeer-Muster). Das Vorliegen derartiger zusätzlicher Merkmale hat das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Unrecht verneint. Es hat verkannt, daß hier eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart der nachgeahmten Modelle anzunehmen ist und daß die Nachahmung durch die Beklagte eine unlautere Rufausbeutung und -Schädigung darstellt. 2. Die Annahme einer schützwürdigen wettbewerblichen Eigenart setzt voraus, daß die Modelle Merkmale aufweisen, die geeignet sind, auf die betriebliche Herkunft oder auf die Besonderheit der Erzeugnisse hinzuweisen. Dabei kommt es nicht auf die Neuheit oder schöpferische Eigentümlichkeit der fraglichen Gestaltung an; denn der musterrechtliche Eigentümlichkeitsbegriff deckt sich nicht mit dem der wettbewerblichen Eigenart (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1974 -I ZR 20/73 * WRP 1976, 370, 372 - Ovalpuderdose -und Urt. v. 4.4.1984 - I ZR 25/82 « GRUR 1984, 597 f. - ' vitra Programm). Gleichwohl können aber auch Merkmale, die im Bereich des Ästhetischen liegen, der Ware eine wettbewerblich eigenartige Besonderheit verleihen (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.1933 - I fcZR 158/81 = GRUR 1984, 453 f. - Hemdblusenkleid) und darüberhinaus die Eignung besitzen, als Herkunftshinweis zu dienen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, daß die Modelle der Klägerin eine Kombination von Merkmalen aufweisen, die ihnen an sich eine ausreichende Besonderheit verleihen könnten. Hierfür hat es folgende Merkmale aufgeführt: das Oyster-Ge-häuse, die gold-farbene, grob gerippte Lünette, die gold-farbenen Stundenzeichen des Zifferblattes, die Datumsanzeige im Zifferblatt, das Uhrenglas mit darauf befindlicher Lupe, die Aufzugskrone mit relief-artig abgehobener Rolex-Krone, der geriffelte Gehäuseböden und das Metallarmband, dessen Glieder in der Weise in fünf Reihen nebeneinander angeordnet sind, daß Jeweils eine breite äußere Reihe drei schmalere, gleichbreite Gliederreihen einschließt. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, daß diese Merkmale zusammen eine eigenartige, einprägsame Gestaltungsform ergeben können. Es hat Jedoch zu Unrecht gemeint, daß eine schutzwürdige wettbewerbliche Eigenart deshalb nicht mehr angenommen werden könne, weil in den Jahren 1979 bis 1980 vier Versandhäuser und einige andere Anbieter Uhren vertrieben haben, die die genannten Gestaltungsmerkmale einzeln oder in Kombination aufweisen; denn dies läßt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts noch nicht den Schluß zu, daß im Zeitpunkt der Verkaufsaktion der Beklagten im Sommer I960 die Form der klägerischen Modelle 11 bereits Allgemeingut gewesen sei und daher keine Hinweisfunktion zugunsten der Klägerin gehabt haben könne. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht gerechtfertigt, allein aufgrund des Angebots ähnlicher Uhrenformen in den Jahren 1979 und 1980 den Schluß zu ziehen, daß die betreffende Gestaltungsform auch in den vorangegangenen Jahren in gleicher Breite vorhanden gewesen sei. Hierzu hätte es vielmehr konkreter Anhaltspunkte bedurft. Kann demnach nur von dem Angebot ähnlicher Formen in den Jahren 1979 und 1980 ausgegangen werden, so steht dies der Annahme einer wettbewerblichen Eigenart nicht entgegen. Einmal erscheint es bereits aus Reehtsgrlinden bedenklich, solche Nachahmungen, die fast gleichzeitig mit der hier beanstandeten Übernahme erfolgten, als entgegenstehend anzusehen. Dann würde nämlich bei mehreren etwa gleichzeitigen Nachahmungshandlungen dem Betroffenen die Möglichkeit zur rechtlichen Gegenwehr genommen, weil Jeder der Nachahmer auf die allgemeine Verbreitung der betreffenden Gestaltungsförm durch die anderen Nachahmer verweisen könnte. Im vorliegenden Fall sprechen aber auch die konkreten tatsächlichen Umstände für das Fortbestehen der wettbewerblichen Eigenart. Für die Annahme einer wettbewerblichen Eigenart kommt es insbesondere darauf an, ob die betreffende Gestaltung in den interessierten Verkehrskreisen als Hinweis auf den Anbieter oder die Ware dienen kann. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wendet sich die Klägerin unter anderem an die Nachfrager nach einer wertvollen, präzisen Uhr, die den Träger aus dem 12 Kreis einer Vielzahl seiner Mitbürger heraushebt. Da diese Käufer davon ausgehen, daß Dritte.die*Modelle als hochwertige Luxusuhr erkennen, ist anzunehmen, daß sie selbst und ein Teil der Personen, unter denen sie sich bewegen, die feste Vorstellung haben, daß es sich um die typische Gestaltungsform einer Luxusuhr handelt. Es ist nach der Lebenserfahrung nicht anzunehmen, daß eine so gefestigte Hinweisfünktion bereits durch die ersten Angebote von mehr oder weniger ähnlichen Formen in Versandhauskatalogen oder bei anderen Anbietern einfacher Uhrenmodelle verloren geht. Vielmehr ist den klägerischen Modellen auch weiterhin eine schutz-würdige wettbewerbliche Eigenart zuzuerkennen. 3. Die Übernahme der wettbewerblichen Eigenart hat zur Folge, daß die Nachahmungen der Beklagten für echte Luxusuhren gehalten werden können. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts besteht die Gefahr der Täuschung zwar nicht bei den Käufern der Modelle der Beklagten, wohl aber bei dem Publikum, das bei den Käufern die Nachahmungen sieht und zu irrigen Vorstellungen über die Echtheit verleitet wird. Die sich daraus ergebende Möglichkeit, mit der billigen Nachahmung die Wirkung einer typischen Luxusuhr erreichen zu können, appelliert an das Prestigedenken der Käufer und lockt mit dem von der Klägerin für diese Gestaltungs-form geschaffenen Image zu dem Kauf an. Die Beklagte, die sich dies zunutze macht, hängt sich damit an den Prestigewert und guten Ruf der klägerischen Modelle an. 13 - Dieses Verhalten widerspricht den guten Sitten im Wettbewerb. Dabei ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht darauf abzustellen, ob aus dem UWG ein Schutz der Besitzer von echten Modellen ‘gegenüber der Relativierung ihres Prestigezuwachses durch Billignachahmungen hergeleitet werden kann. Abzustellen ist vielmehr darauf, daß es sich um das Anhängen an den Prestigewert und guten Ruf eines fremden Erzeugnisses handelt, um den Verkauf der eigenen billigen Nachahmung zu fördern. Ein solches Anhängen und Ausnutzen des fremden Rufes durch eine in den äußeren kennzeichnenden Merkmalen nahezu identische Ware ist wettbewerbswidrig, und zwar unabhängig davon, ob eine betriebliche Herkunftstäuschung eintritt. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob das Verhalten der Beklagten auch unter dem von der Klägerin geltendgemachten Gesichtspunkt als sittenwidrig zu beurteilen ist, daß dadurch der in langer Zeit systematisch aufgebaute Ruf der Exklusivität dieser Uhren zerstört werden kann, ohne daß dafür eine Rechtfertigung aus dem Gedanken des Leistungswettbewerbs geltendgemacht werden könnte. 4. Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist somit nach § 1 UWG gerechtfertigt. Wie das Landgericht ausgefübrt hat, ist die Beklagte ferner gemäß § 1 UWG zu dem Schadensersatz verpflichtet. Das Verschulden der Beklagten ergibt sich daraus, daß sie bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit hätte rechnen müssen, daß ihr Verhalten in Widerspruch zu den guten Sitten im Wettbewerb steht. Da die -Klägerin zur Bezifferung ihres Schadensersatzanspruchs der begehrten Auskunft bed&rf, ist auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch begründet. XII. Im Ergebnis war daher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. y. Gamm Merkel Piper Scholz-Hoppe Mees