BUNDESGERICHTSHOF
Dl NAMEN DES VOLKES
I ZR 128/67 URTEIL Verkündet am
15« Oktober 1969
Zug,
Justizangestellter
als Uxkimdsbeamter der Geschäftsstelle
ln dem Rechtsstreit
1. der Firma GmbH & Co« EG, vertreten durch
Ihre persönlich "haftende Gesellschafterin Oü diese vertreten durch Ihren Geschäftsführer Arthur
GmbH,
2« der Firma vertreten durch Ihren
Geschäftsführer Arthur
beide ln BdHHk BJd®*rafle 9»
Beklagten und Revlslonsklägerlzinen,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof« Br« und Br« -
gegen
die Firma Ri Frank
S«A«, vertreten durch Roger BflU und als Yerwaltungsrat, #, Avenue de la (Schweiz),
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Reohtsanwalt
- ?
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Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1969 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüge r-Hi eland und der Bundesrichter Fehle, Dr» Sprenkmann, Dr. Simon und Dr» (xirisch
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 16» Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 28. September 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die in der Schweiz ansässige Klägerin hat mit dem Filmschauspieler einen Vertrag geschlossen»
demzufolge BflBB nur auf Weisung der Klägerin für Vilmprodukt i onsuntemehmen als Schauspieler tätig werden darf»
Die Beklagten sind Vilmproduktionsuntemehmen» Die Beklagte zu 2» deren Geschäftsführer Arthur BQBIHI ist, ist persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1»
Die Klägerin beansprucht von den Beklagten die Zahlung von 100.000,— DM als Gegenwert von 25.000,-- US-Dollar aufgrund des folgenden Sachverhalts:
Die Klägerin stellte den Beklagten den Filschauspieler US BBB durch Vertrag vom 8. April 1963 für zwei Filme
zur Verfügung, welche die Beklagten Im Jahre 1964 produzieren wollten« Berner erhielten die Beklagten ln $ 4 des Vertrages eine Option "für einen weiteren Bilm für das Jahr 1965 "• In Ausübung dieser Option nahmen sie Lgp BVB Holle des Kara Ben Hemsi im Karl-May-Bilm
"Durchs wilde Kurdistan" in Anspruch, dessen Drehbeginn auf den 15* März 1965 bestimmt wurde« Da auch die P{|V3M|BflHHB GmbH ft Co« KG (im folgenden genannt) Karl-May-Bilme produzierte und mit Df| einen Exclusiwertrag geschlossen hatte, nach welchem er 1965 Kar 1-May-Ro 1 len nur in Produktionen der Rialto spielen durfte, stimmten die RVHI ^ die Beklagten mit Vereinbarung vom 6« Eovember 1964 ihre Karl-May-Produktionen miteinander ab. Hierbei gab die RflHI IV BflW ^en klagten für einen Karl-May-Bilm im Jahre 1965 frei (Ziff. 8)« Es sollte sich um einen einteiligen Bilm von höchstens 5 000 m Länge handeln. (Ziff« 5)«
Unter dem 18« Bebruar 1965 teilte die Klägerin durch ihren Beauftragten H||iV den Beklagten mit, sie habe erfahren, daß die Beklagten den Bilm in zwei feilen zeigen wollten« Da nach den getroffenen Absprachen
nur für einen Bilm zur Verfügung zu stellen sei, sei sie mit der Vorführung des Bilms in zwei feilen nur bei Zahlung einer Sonderrergütung von 25*000,— US-Dollar einverstanden« Sie bestehe darauf, daß eine Einigung hierüber vor Drehbeginn erzielt werde« Hierauf entwickelte sich ein Schriftwechsel zwischen den Parteien, der dazu führte, daß die Beklagten an 15« März 1965 - dem fage des Drehbeginns -telegrafisch erklärten, sie nähmen L^PBVIIV nur für einen einteiligen Bilm in Anspruch, ln dem von der Beklagten zu 1 am 16. und von der Klägerin am 24* März 1965 Unterzeichneten Vertrag heißt es in § 1 unter anderem:
(del. die Klägerin) stellt der C0 (cT.i. die Beklagte zu 1) Mr. LfBBiBB für die Rolle des "KARA BEE HEMSI" in dem Spielfilm mit dem Arbeitstitel
"DURCHS WILDE KURDISTAH"
zur Verfügung, wobei RHHII feststellt, daß Herr BQHB nur für einen Film zur Verfügung steht, das heißt, der Film darf nicht in zwei feilen an zwei verschiedenen Abenden (bzw. in zwei Vorstellungen) gezeigt werden, für welche das Publikum jeweils getrennt Eintritt bezahlen müßte.
Die Vertragszeit beginnt am 15. März 1965 und endet am 8. Mai 1965» ausschließlich etwaiger Sprachsynchronisat ion •
Hach § 8 des Vertrages gilt für die Auslegung des Beschäf-tigungsyertrages deutsches Recht.
Zwischenzeitlich hatten die Beklagten mit der über eine Änderung der Vereinbarung vom 6. Hovember 1964 verhandelt. Unter dem 24* Februar 1965 bestätigte die Rm^B den Beklagten eine Zusatzvereinbarung, die unter bestimmten Voraussetzungen den Beklagten gestattete, den Film "Durchs wilde Kurdistan" in zwei Teilen zu produzieren. "Zum Zeichen (des) Einverständnisses" bat die RfllB’ ibr eine von den Beklagten gegengezeichnete Kopie des Schreibens vom 24. Februar 1965 zurückzusenden. Ob dies geschehen und die Zusatzvereinbarung wirksam geworden ist, ist zwischen den Parteien streitig.
Während der Dreharbeiten richtete der jetzige Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in deren Auftrag am 13. Mai 1965 folgendes Telegramm an die Beklagten:
"Sie kündigen vertragswidrig im Verleihprogramm der H^p, das mit Herrn Bfl^Bhergestellte Dreh-material als 2 Filme an, AfHm veranlaßt Herrn so^or^ toeharbeiten einzustellen. Fortsetzung der Dreharbeiten nur möglich nach Ver-ständignng mit mir als Vertreter der über zusätzliche Zahlungen. ”
Die Beklagten erwiderten mit Telegramm vom 14« Hai 1965 5
"Bestätigen laut Anruf Herrn BflBBaas Rom Zahlung von Dollar 25.000,— anB^^B Tage Uraufführung 2. Teil Kurdistan. Bitten um Bestätigung, daß BpBB Breha^toiten fortsetzt.”
In der Folgezeit wurde der Film fertiggestellt und - zu demindest in der Bundesrepublik - in zwei Teilen aufgeführt, der zweite Teil mit dem Filmtitel "Im Reiche des silbernen Löwen” • Die Beklagten übergaben beide Teile verschiedenen Unternehmen in Verleih.
Hach der Fertigstellung des Films teilten die Beklagten mit Schreiben ihres jetzigen Prozeßbevollmächtigten von 2. Februar 1966 der Klägerin mit, sie seien zur Zahlung der Sondervergütung von 25.000,— US-Dollar nicht bereit. Die zugrunde liegenden Rechtsgeschäfte seien ihnen auf gezwungen worden und wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Vorsorglich werde die Gewährung des Sonderhonorars wegen rechtswidriger Drohung nach $ 125 BGB angefochten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 100.000,— DM nebst 5 £ Zinsen seit dem 27. Dezember 1965 zu zahlen.
Die Beklagten haben geltend gemacht, das ihnen im Vertrag von 1963 eingeräumte Optionsrecht habe ihre
Befugnis eingeschlossen, den film auch in zwei Teilen zur Aufführung zu bringen« Bas Verlangen der Klägerin nach einer Sondervergütung sei daher unberechtigt gewesen«
Sie hätten ihm nur stattgegeben, weil ein Abbruch der Breharbeiten für sie mit einem existenzgefährdenden wirtschaftlichen Verlust verbunden gewesen wäre«
Bas Landgericht hat der Klage stattgegeben«
Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt,
die Beklagten als Gesamt Schuldner zu verurteilen, an die Klägerin 25.000,— US-Bollar nebst 5 v«H« Zinsen seit dem 27« Bezember 1965 zu zahlen, wobei die Beklagten befugt sein sollen, den Wert dieses Betrages in Beutscher Mark zu dem jeweiligen Tageskurs zu zahlen«
Bas Kammergericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Urteilsformel des Landgerichts entsprechend dem Hilfsantrag neu gefaßt«
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Klage-abweisungsantrag weiter« Bie Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Bntscheidungsgründe:
I« 1« Ohne Rechtsverstoß, hat das Berufungsgericht die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte mit der Begründung bejaht, daß zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits kein Arbeitsverhältnis bestanden hat«
2. Entgegen der Ansicht der Revision hat für das Berufungsgericht kein Anlaß bestanden, die Sachbefugnis der Klägerin im einzelnen zu begründen. Die Klägerin leitet ihren Zahlungsanspruch aus der zwischen ihr und der Beklagten zu 1 zusätzlich zu den geschlossenen Verträgen getroffenen Vereinbarung vom 14« Mai 1965 her.
Bach den Verträgen, §§ 3t 5 Abs. 1 des Vertrages vom 8. April 1963 und § 2 des Vertrages vom 16./24. März 1965» hatten alle Zahlungen der Beklagten an die Klägerin zu erfolgen. Da die Befugnis der Klägerin zu dem Abschluß dieser Verträge außer Streit ist, ist es unerheblich, wie die Rechtsbeziehungen zwischen ihr und L^pB^mi einzelnen beschaffen sind. Die Klägerin macht auf Grund der Zusatzvereinbarung in Verbindung mit den Verträgen einen Anspruch aus eigenem Recht geltend.
Soweit die Revision vorträgt, zur Geltendmachung irgendwelcher Ansprüche sei nur die Birma R^HI befugt, weil diese mit für das Jahr 1965 einen Exclusiv-
vertrag geschlossen habe, verkennt sie, daß dieser "Exc lus i wer trag " sich nur auf Kar1-May-Bi lme bezog, insoweit aber die Birma R0| der Beklagten ausdrücklich 14^ B0B für einen Karl-May-Bilm im Jahre 1965 freigegeben hat.
II. Das Berufungsgericht hat verneint, daß die Honorarzusage der Beklagten vom 14* Mai 1965 gemäß § 158 BGB nichtig ist.
1. Mährend das Landgericht das Vorliegen sowohl eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung als auch einer Hotlage der Beklagten verneint hatte, führt das Berufungsgericht aus, daß es dazu neige, das Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zu ver-
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neinen, daß dies jedoch dahingestellt bleiben könne« Denn es fehle an der Ausbeutung einer Hotlage im Sinne des § 138 Abs« 2 BGB.
Da hiernach für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, daß ein auffälliges Mißverhältnis gegeben ist, bedürfen die diesbezüglichen Rügen der Revision keiner Erörterung«
Zur Begründung der Annahme, daß keine Ausnutzung einer Hotlage der Beklagten durch die Klägerin Vorgelegen habe, führt das Berufungsgericht aus: Die Klägerin sei mit ihrer Forderung nach einer Sondervergütung nicht erst hervorgetreten, als der Drehbeginn wegen der fortgeschrittenen Vorbereitungen nicht mehr ohne Gefahr einer existenzgefährdenden wirtschaftlichen Schädigung der Beklagten hätte verschoben werden können. Denn den Beklagten sei schon auf Grund des vorangegangenen Eilmvorhabens "Der Sohatz der Azteken” bekannt gewesen, daß die Klägerin unter "einem”
Film im Sinne des auch hier maßgeblichen Vertrages vom 8« April 1963 keinen mehrteiligen Elim verstand, dessen Teile "an verschiedenen Tagen gezeigt werden und für die das Publikum jeweils Eintritt bezahlen muß”« Dies habe die Klägerin ihnen mit Schreiben vom 28. Juli 1964 eindeutig mitgeteilt. In Kenntnis von dieser Auffassung der Klägerin hätten die Beklagten sodann mit Schreiben vom 10« September 1964 das Optionsrecht für 1963 ausgeübt« Es sei auch nicht ersichtlich, daß die Klägerin den in ihrem Schreiben vom 28« Juli 1964 dargelegten Standpunkt später aufgegeben habe und hiermit erst wieder im Schreiben vom 18« Eebruar 1963 hervorgetreten sei« Denn im Schreiben vom 28« Juli 1964 habe die Klägerin sich mit der Herstellung eines mehrteiligen Eilms - nach ihrer Ausdrucksweise mit der Herstellung von zwei Eilmen - gegen Zahlung eines Gesamthonorars
von 50o000,— Dollar einverstanden erklärt. Diese Vergütung habe sie erhalten. Hierbei sei unerheblich, ob die Beklagten diese Vergütung nur wegen der Länge der Drehzeit gezahlt hätten und mit der Zahlung nicht der Vertragsauslegung der Klägerin bezüglich des Begriffes "ein Vilm” hätten zustimmen wollen.
Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
a) Entscheidend ist, daß die Klägerin ihre Auffassung, was im Sinne des Vertrages vom 8. April 1963 unter "einem Vilm” zu verstehen sei, den Beklagten vor Ausübung der Option in nicht mißzuverstehender Weise mitgeteilt hat und daß sie auch vor Abschluß des Vertrages vom 16 ./24. März 1965 bzw. vor der Honorarzusage der Beklagten vom 14* Mai 19< von ihrer Ansicht nicht abgewichen ist. Danach sollte es auf die Dauer der Drehzeit und auf die Länge des Vilmes nicht ankommen. Es ist kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht nicht angenommen hat, die Beklagten hätten aufgrund ihres Schreibens vom 14« August 1964 der Meinung sein dürfen, die Klägerin sei von ihrem Standpunkt abgerückt.
Denn in diesem Schreiben haben die Beklagten insoweit nur erklärt, daß 50.000,— Dollar in Anbetracht der Drehzeit eine gute (fege seien. Die Hinnahme dieser Mitteilung seitens der Klägerin bot für die Beklagte aber keinen Anlaß für die Annahme, daß die Klägerin von ihrer eigenen Auslegung des Begriffes "ein Vilm" abgegangen sei. Denn ein Wille der Beklagten, ihrerseits von der Auslegung der Klägerin abzuweichen, war aus ihrer Erklärung für die Klägerin nicht erkennbar. Aus diesem Grunde stellt es auch keinen Verfahrensverstoß dar, wenn das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom
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6. Juli 1966 nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Denn dort ist ausgeführt worden, daß die Beklagten im Falle des Azteken-Filmes für die Doppelteiligkeit des Filmes 10.000,-- Dollar "zugezahlt11 hätten. Venn es dort weiter heißt, daß bei jenem Film für die Mitwirkung won 10 B0|0 eine 14-Iage-Gage von 10.000,— Dollar vereinbart gewesen sei, so steht auch dies daher nicht der Annahme des Berufungsgerichts entgegen, daß die Beklagte aufgrund ihres Schreibens vom 14. August 1964 nicht hätten annehmen können, die Klägerin sei von ihrem eigenen Standpunkt abgegangen.
b) Bei dieser Sachlage ist es rechtlich nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht keine Ausnützung einer Hotlage darin erblickt hat, daß die Klägerin das Zätigwerden L0B^|08 davon abhängig gemacht hat, daß vor Drehbeginn eine Einigung darüber erzielt werden müsse, ob der Kurdistan-Film in einem oder in zwei Zeilen gezeigt werden solle und daß im letztgenannten Falle ein Betrag von 25.000,— Dollar verlangt werde. Denn die Beklagten mußten, wie vorstehend dargelegt, bereits bei Ausübung der Option für diesen Film pnd auch danach damit rechnen, daß die Klägerin auch bei diesem Filmvorhaben die Ansicht vertreten werde, nach dem Yertrage vom 8. April 1965 sei unter "einem Film" kein mehrteiliger Film zu verstehen, dessen Zeile an verschiedenen Zagen jeweils gegen Entgelt gezeigt würden. Vie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang zutreffend ausgeführt hat (Bü 15 unten), kann der Klägerin auch nicht vorgeworfen werden, mit ihrer Forderung einer zusätzlichen Zahlung im Falle einer zweiteiligen Vorführung des Kurdistan-Filmes für die Beklagten überraschend und so spät hervorgetreten zu sein, daß diese nicht mehr hätten entsprechend disponieren können. Entgegen dem Vortrag der Revision ist
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die Klägerin, mit ihrem Verlangen nach einer Klärung dieser Präge auch nicht erst mit Selegramm vom 15. März 1965» sondern bereits mit dem Schreiben vom 18. Februar 1965 an die Beklagten herangetreten, nachdem sie erfahren |
hatte, daß diese den Film in zwei Seilen zeigen wollten. I
Unter diesen Umständen kann aber auch dann von einer "Ausnutzung" einer Kotlage im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB keine Bede sein, wenn zu Gunsten der Revision angenommen wird, die Beklagten hätten bereits erhebliche Beträge für das Filmvorhaben aufgewandt und hätten es nicht mehr kurzfristig absetzen können und dies sei der Klägerin auch bekannt gewesen. Hierfür ist es unerheblich, ob es sich bei den Filmen "Durchs wilde Kurdistan" und "Im Reiche des silbernen Löwen" nur um "einen Film" im Sinne des Vertrages vom 8. April 1963 handelt, und ob in Italien, Griechenland und in den Ländern des englischen Sprachgebiets aus wirtschaftlichen Gründen Filme nicht in zwei Seilen vorgeführt werden können. Ss ist daher kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht hierauf nicht eingegangen ist.
2. Hit Recht hat das Berufungsgericht auch verneint, daß die Vereinbarung, nach der es den Beklagten gestattet sein sollte, den Film gegen Zahlung einer zusätzlichen Vergütung von 25.000,— Dollar in zwei Seilen herauszubringen, gemäß § 138 Abs. 1. BGB nichtig ist.
Die Revision rügt (§ 286 ZPO), das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach § 2 des Vertrages vom 16./24. März 1965 die Beklagten nur 40.000,— Dollar für die gesamte Mitwirkung LpB^Bs zahlen sollten und daß in Anbetracht der weiteren Forderung von 25.000,— Dollar
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das Berufungsgericht das Vorliegen eines Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung hätte bejahen müssen«
Die Rüge hat keinen Erfolg.
Wie dargelegt hat das Berufungsgericht die frage» ob ein solches Mißverhältnis gegeben ist, offen gelassen« Hierin liegt kein Rechtsfehler« Die Revision übersieht, daß auch bei Vorliegen eines auffälligen Mißverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung die Vereinbarung nur dann wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist, wenn eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Vertrags-teiles hervortritt, insbesondere bei bewußter Ausnutzung der schwierigen Lage des anderen leiles (BGH HJV 1957» 1274-). Bas Berufungsgericht hat jedoch rechtlich unangreifbar verneint, daß die Klägerin bewußt eine schwierige Lage der Beklagten ausgenutzt habe, um sich übermäßigen Gewinn zu verschaffen (BU 12). Es ist auch nicht ersichtlich, daß die Eorderung der Klägerin so hoch gewesen sei, daß schon aus diesem Grunde eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin bejaht werden müßte.
III« Bas Berufungsgericht hat schließlich verneint, daß die von den Beklagten wegen widerrechtlicher Brohung (§ 123 Abs« 1 BGB) erklärte Anfechtung durchgreift.
Hach dem Berufungsurteil ist davon auszugehen, daß die Anfechtung rechtzeitig erklärt worden ist und daß der Tatbestand der Brohung Vorgelegen hat« Biese erblickt das Berufungsgericht darin, daß die Klägerin sowohl bei Abschluß des Vertrages vom 16./24. März 1963 als auch bei der späteren Honorarzusage vom 14« Mai 1963 die Beklagten zu den von ihnen abgegebenen Erklärungen bestimmt habe,
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indem sie die (weitere) Mitwirkung 801 den
Dreharbeiten von der Abgabe dieser Erklärungen abhängig gemacht habe* Das Berufungsgericht verneint jedoch die Rechtswidrigkeit dieser Drohungen*
Hach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH IM BGB § 123 Hr* 32) ist eine Drohung widerrechtlich» wenn das angedrohte Verhalten schon für sich allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Mittels) oder wenn der erstrebte Erfolg - die vom Bedrohten abzugebende Willenserklärung - schon für sieh allein widerrechtlich ist (Widerrechtlichkeit des Zwecks); hierzu genügt jedoch nicht» daß der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Willenserklärung des Bedrohten hat* Schließlich ist die Drohung widerrechtlich» wenn Mittel und Zweck zwar für sich allein betrachtet nicht widerrechtlich sind» aber ihre Verbindung - die Benutzung dieses Mittels zu diesem Zweck - gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt; maßgebend sind hierfür alle Umstände des Einzelfalles» die dem Vorgang sein Gepräge geben*
Hierzu führt das Berufungsgericht aus, daß die Ansicht der Klägerin, die Beklagten dürften im Rahmen der ausgeübten Option die Dienste nur für einen
einteiligen Hirn in Anspruch nehmen, zu demindest objektiv vertretbar gewesen sei, wenn sie nicht sogar zugetroffen habe* Die Klägerin habe daher unter den gegebenen Umständen den Beklagten gegenüber diesen Rechtsstandpunkt einnehmen dürfen* Sie habe nicht schon dadurch rechtswidrig im Sinne des § 123 Abs* 1 BGB gehandelt, daß sie die sich aus ihrer vertretbaren Rechtsauffassung ergebenden Folgerungen - nämlich ihre Weigerung, 1^ B0|Bl für andere Zwecke zur Verfügung zu stellen - den Beklagten für den
Jail angedroht habe, daß ale die von ihr gewünschten Erklärungen nicht abgeben würden. Da die Beklagten solche Pläne verfolgten, habe die Klägerin die Mitwirkung BfBB3 von einer vorherigen Zusage, der Pilm werde einteilig hergestellt, oder von der Zusage einer Sondervergütung für die Mitwirkung bei der Herstellung
eines mehrteiligen Pilmes abhängig machen dürfen. Besondere Umstände, welche das Verhalten der Klägerin widerrechtlich erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Insbesondere könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden, mit ihrem Begehren für die Beklagten überraschend und so spät hervorgetreten zu sein, daß diese nicht mehr hätten entsprechend disponieren können. Da die Beklagten seit dem Schreiben der Klägerin vom 28. Juli 1964 hätten damit rechnen müssen, daß die Klägerin auch im vorliegenden Palle bei Herstellung eines mehrteiligen Pilmes ein Sonderhonorar beanspruchen würde, hätten sie hinreichend Gelegenheit gehabt, sich hierauf einzurichten. Wenn sie ihre Dispositionen ohne genügende Berücksichtigung dieses Sachverhalts getroffen und sich infolgedessen später geswungen gesehen hätten, dem Verlangen der Klägerin zu entsprechen, so habe dieses Verhalten im Bereiche ihres eigenen Risikos gelegen, so daß es nicht geeignet gewesen sei, die Handlungsweise der Klägerin als widerrechtlich erscheinen zu lassen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung
stand.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es kein Rechtsfehler, daß das Berufungsgericht nicht abschließend die Präge entschieden hat, ob die von der Klägerin bezüglich der Vertragsauslegung vertretene Ansicht rechtlich zu
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billigen ist. Dem zach dem genannten Urteil des Bundesgerichtshofs ist eine Widerrechtlichkeit des mit der Drohung verfolgten Zweckes nicht schon damn ohne weiteres zu bejahen, wenn der Drohende keinen Rechtsanspruch auf die erstrebte Willenserklärung des Bedrohten hat (vgl. auch B6HZ 25, 217, 219)* Im vorliegenden Ball sprach aber, wovon ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen ist, der Wortlaut des Vertrages für die Richtigkeit der Auffassung der Klägerin.
Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine Drohung auch dann widerrechtlich sein kann, wenn der erstrebte Zweck einer vertretbaren Rechtsansicht entspricht. Die Revision übersieht jedoch, daß in diesem Balle die Drohung nur widerrechtlich wäre, wenn das angedrohte Verhalten schon für sich allein widerrechtlich wäre. Im Streitfall hätte das vorausgesetst, daß die Weigerung der Klägerin, den Beklagten Lex Barker auch für einen zweiteiligen Bilm zur Verfügung zu stellen, schon für sich allein widerrechtlich gewesen wäre. Hiervon kann jedoch keine Rede sein.
Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht unter Würdigung aller Umstände des Streitfalles die Widerrechtlichkeit der Drohung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Unangemessenheit von Kittel und Zweck verneint hat, lassen ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Danach ist insbesondere der Zeitpunkt nicht zu beanstanden, in dem die Klägerin mit ihrem Begehren an die Beklagten herangetreten ist. Denn ein zeitlich späteres Hervortreten mit ihren Wünschen würde die Beklagten wegen der inzwischen fortgeschrittenen Arbeiten an dem Bilmvorhaben in noch größere Schwierigkeiten gebracht haben. Andererseits ist
die Klägerin auch nicht genötigt gewesen, erst die Beendigung des Bilmvorhabens durch die Beklagten abzuwarten und sodann gerichtlich gegen diese vor zugehen, wenn diese den Bilm in zwei Seilen herausbringen würden« Venn, wie dargelegt, die Rechtslage in einem solchen Mafie für die von der Klägerin vertretene Vertragaauslegung spricht, ist es nicht zu beanstanden, wenn diese bereits in dem Augenblick auf eine Klarstellung gedrängt hat, in dem sie von der Absicht der Beklagten erfuhr, den Bilm zweiteilig herauszubringen« Der Klägerin kann daher nicht vorgeworfen werden, mir ihrem Wunsch nach einer Klarstellung zur Unzeit an die Beklagten herangetreten zu sein.
17« Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Krüger-Nieland Pehle Sprenkmann Simon drisch